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rbbtext - beim rbb

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widerspreche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass ARD und ZDF keine<br />

öffentlich-rechtliche Presse anbieten dürften. Auch die mobile Nutzung stehe in<br />

direkter Konkurrenz zu dem mobilen Medium Zeitung. 102<br />

Dörr kommt in seinem für den VPRT erstellten angebotsübergreifenden Gutachten<br />

im Übrigen zu dem Ergebnis, dass die Gestaltung des Gesamtangebots maßgeblich<br />

sei. Presseähnlichkeit liege dann nicht vor, wenn herkömmliche Elemente aus<br />

Zeitungen und Zeitschriften einerseits und Fernsehen andererseits gemischt oder<br />

neue Präsentationsformen gewählt würden. 103<br />

b) Ausführungen der Intendantin<br />

Die Online-Verbreitung enthalte fraglos Online-Nachrichten und –Informationen;<br />

dennoch handele es sich nicht um ein presseähnliches Angebot. Dies zeige bereits<br />

die Menüführung. Zwar könne der Nutzer das Angebot per Mausklick bedienen.<br />

Hinter den anklickbaren Rubriken stünden jedoch dieselben Inhalte in der<br />

identischen Menüführung, wie sie der <strong><strong>rbb</strong>text</strong> auch im Fernseher biete. Die<br />

kritisierte Menüleiste an der linken Bildschirmseite enthalte lediglich die Auflistung<br />

der Inhalte aus dem Table-of-Pages (TOP)-Navigationssystem, dessen sich nahezu<br />

alle Fernsehgeräte bedienten. Viele Fernseher zeigten diese Daten auch in<br />

Listenform. Der Online-Abruf sei allein für den geübten Teletext-Nutzer attraktiv,<br />

da er ebenso wie der TV-Teletext die vertrauten videotextspezifischen<br />

Nutzungsmuster verwende, nämlich keine tiefgründige Berichterstattung und keine<br />

Hintergrundinformationen wegen der begrenzten Zeichenkapazität. Auch die<br />

grafischen Darstellungsmöglichkeiten seien begrenzt. Der Nutzer müsse für<br />

vertiefende Informationen zwangsläufig auf ein anderes Informationsangebot<br />

zurückgreifen. Etwaige Auswirkungen auf Online-Presseportale in publizistischer<br />

und marktlicher Hinsicht wären eher positiver Natur. Die Online-Ausspielung stehe<br />

daher ausschließlich in Konkurrenz zu anderen Teletexten, nicht zu Online-<br />

Presseportalen. Dem Vorwurf des VZBO, die öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten dürften keine „öffentlich-rechtliche Presse“ anbieten, entgegnet<br />

die Intendantin mit einem Verweis auf § 11d Abs. 2 Nr. 3 dritter Halbsatz RStV,<br />

wonach „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ nicht zulässig sind.<br />

Das „presseähnliche Angebot“ sei interpretationsbedürftig. Die Online-Ausspielung<br />

sei somit kein presseähnliches Angebot. 104<br />

c) Entscheidung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />

Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat ist der Auffassung, dass das Verbot der<br />

nichtsendungsbezogenen presseähnlichen Angebote auf den Teletext keine<br />

Anwendung findet, da dies anderenfalls zu kontradiktorischen Aussagen des<br />

Staatsvertragsgesetzgebers führte. Ein Teletext-Angebot besteht aufgrund der<br />

technischen Begebenheiten zwangsläufig und naturgemäß zum wesentlichen Teil<br />

aus textlichen Beiträgen. Aus dem Wortlaut der amtlichen Begründung zu §§ 11b<br />

und 11c RStV ergibt sich, dass der Gesetzgeber eben diese textliche<br />

102<br />

VZBO, S. 22<br />

103<br />

Dr. Dieter Dörr für VPRT, Das Verfahren des Drei-Stufen-Tests, Gutachten, 2009, S. 4 f.<br />

104<br />

Kommentierung, S. 3 f.<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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