rbbtext - beim rbb
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Ebenso wie Hain 97 befürchtet der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat aufgrund des strengen<br />
Sendungsbezuges auch hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht nach § 11d Abs. 3.<br />
S. 2 RStV eine intensive Beeinträchtigung der Programmautonomie und eine<br />
Behinderung in der laufenden redaktionellen Arbeit. Auch befürchtet er einen<br />
Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit der Anstalten durch die Verletzung des<br />
Quellen- und Informantenschutzes. Hain hält es daher für verfassungsrechtlich<br />
tolerabel, die Kennzeichnungspflicht auf einer abstrakteren Ebene anzusiedeln. 98<br />
Die Frage, ob tatsächlich ein verfassungsrechtlicher Eingriff in die<br />
Programmautonomie vorliegt, hat jedoch nicht der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat zu klären. Er<br />
hat die Norm anzuwenden, solange sie nicht von dem zuständigen Gericht für<br />
unwirksam erklärt wird.<br />
Die Einhaltung des Sendungsbezuges und der Kennzeichnungspflicht unterliegt der<br />
ex post Programmaufsicht der Gremien. Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat unterstellt <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
seiner nachlaufenden Programmkontrolle. Zudem hat er einen entsprechenden<br />
Hinweis in den Tenor seiner Entscheidungsbegründung aufgenommen. Er begrüßt<br />
in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Intendantin, wonach der<br />
Sendungsbezug bei den fraglichen Inhalten gegeben sei und dass sie diesen künftig<br />
noch stärker herausstellen werde. Hinsichtlich der von dem VZBO kritisierten<br />
Flugdaten und des Kinoprogramms verweist der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat auf Ziffer 6, S.<br />
41.<br />
bb) Verweildauer<br />
Das in dem Telemedienkonzept zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong> vorgestellte Verweildauerkonzept<br />
kritisiert keiner der Stellungnehmenden ausdrücklich. Dennoch äußern einige<br />
Stellungnehmende wie beispielsweise der VPRT in seiner Stellungnahme zu<br />
<strong>rbb</strong>online und zu den ARD-Gemeinschaftsangeboten angebotsübergreifend die<br />
Ansicht, die jeweilige Verweildauer nach § 11d Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV stelle den<br />
gesetzlichen Regelfall dar, von dem nur ausnahmsweise im Einzelfall abgewichen<br />
werden könne. Auch die Gutachter von Solon sind offenbar dieser Ansicht.<br />
Vorsorglich weist der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat darauf hin, dass diese Auslegung weder im<br />
Gesetz noch in der amtlichen Begründung zum RStV eine Stütze findet. 99 § 11d<br />
Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV stellt nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates vielmehr eine<br />
verfahrensrechtliche Privilegierung in der Weise dar, dass für die dort genannten<br />
Inhalte eine unmittelbare gesetzliche Beauftragung besteht ohne Durchlaufen eines<br />
Dreistufentests. Eine längere Verweildauer ist jedoch ebenso zulässig, sofern sie die<br />
Anforderungen des Dreistufentests erfüllt, § 11 d Abs. 2 Nr. 3 und 4 RStV.<br />
Die vergleichsweise kurzen und überschaubaren Verweildauerregelungen für<br />
<strong><strong>rbb</strong>text</strong> hält der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat für unbedenklich. Die Intendantin teilt in dem<br />
Telemedienkonzept mit, die meisten Seiten des <strong>rbb</strong>-Teletextes würden mehrmals<br />
täglich überschrieben und aktualisiert. Der Großteil der Inhalte (laut Solon sind dies<br />
95 Prozent der Inhalte von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>) bleibt somit ohnehin unter den bereits<br />
97 Hain, a.a.O., S. 102<br />
98 Hain, a.a.O., S. 103<br />
99 so auch Knothe in epd Medien 60/09, S. 6 f.; Hain, a.a.O., S. 95; Kops/Sokoll/Bensinger/OLSWANG, a.a.O.,<br />
S. 15 f.<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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