rbbtext - beim rbb

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30.08.2013 Aufrufe

vor der Veröffentlichung kontrolliert werden von dem redaktionell Verantwortlichen. 83 Nach der Literaturauffassung kommt es dabei nicht auf die Begutachtung des einzelnen Beitrages an. Maßgeblich sei vielmehr eine publizistisch kohärente Gesamtordnung des Nebeneinanders von Beiträgen. Es sei dementsprechend nicht ausgeschlossen, dass einzelne Elemente, die für sich gesehen keine spezifische Formung aufweisen, zulässigerweise im Rahmen eines unter publizistischen Gesichtspunkten kohärenten Nebeneinanders von Beiträgen platziert werden dürfen. 84 Zwar könnte die Aufzählung von Beispielen in der amtlichen Begründung zum 12. RÄStV für eine Einzelbetrachtung sprechen. Dies schließt nach Ansicht des rbb- Rundfunkrates jedoch nicht aus, dass auch von Dritten erstellte Beiträge das Kriterium der journalistisch-redaktionellen Veranlassung erfüllen. Entscheidend ist, ob diese Beiträge von der Redaktion im Sinne der in der amtlichen Begründung genannten Tätigkeitsschwerpunkte letztverantwortlich betreut werden. Dies folgt aus den Formulierungen „unredigiert“, „nicht bearbeitet“ und „nicht gewichtet“. Somit ist nach Auffassung des rbb-Rundfunkrates auch die Übernahme einzelner nicht selbständig erstellter Elemente möglich, sofern sie sich in ein entsprechendes Gesamtangebot sinnvoll einbetten oder dieses ergänzen und von der zuständigen Redaktion letztverantwortlich betreut werden. Der rbb-Rundfunkrat hat keinen Zweifel daran, dass rbbtext journalistischredaktionell veranlasst und gestaltet ist. Es liegt in der Natur des Teletextes, dass er überwiegend aus Text-Informationen besteht. Diese werden von redaktionellen Mitarbeitern des rbb erstellt. Die Intendantin teilt hierzu mit, dass aktuelle Nachrichten aus Politik, Sport, Kultur, Wirtschaft und Vermischtes sowie vertiefende Hintergrundinformationen zu den Nachrichten von der Text- und Onlineredaktion der Hörfunkwelle Inforadio (einem überwiegend auf Nachrichten ausgerichteten Radioprogramm) aufbereitet werden. Darüber hinaus stellt diese auch Dossiers zu aktuellen Ereignissen, großen Sportevents und Programmschwerpunkten zusammen. Zudem übernimmt rbbtext Inhalte von ARD Text wie beispielsweise umfangreiche Dossiers oder Berichterstattungen zu Sportgroßereignissen, Wahlen sowie Sportergebnisdienste. Diese Inhalte für ARD Text werden von der ARD Text-Redaktion erstellt. Gemeinsam mit ARD Text hat rbbtext die Importe für Wetterberichte und Börsendaten eingerichtet. Die Videotexte von KI.KA und MDR übernehmen die rbbtext-Seiten zum Sandmännchen. Die KI.KA-Videotexte werden von der KI.KA-Text-Redaktion erstellt. KI.KA-Text unterliegt besonderer redaktioneller Prüfung und bietet so einen Schutzraum für Kinder. Alle Inhalte von rbbtext sind somit redaktionell verantwortet. Soweit Serviceinformationen wie beispielsweise die von dem VZBO angesprochenen Flugdaten (die im Übrigen auch keines Sendungsbezuges bedürfen, vgl. hierzu Seite 41) oder auch die von den Gutachtern kritisierten Wetterberichte, Börsendaten, Spielstände oder Verkehrshinweise übernommen werden, schadet dies im Übrigen nicht, da diese sich sinnvoll in das Gesamtangebot 83 Peters, a.a.O., Rn. 229 84 Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄStV, Rechtsgutachten, 2009, S. 86 Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 36

einbetten und von der zuständigen Redaktion nach Angaben der Intendantin journalistisch-redaktionell bearbeitet und letztverantwortlich betreut werden. 2. Einhaltung der gesetzlichen Verweildauerregelung nach § 11d Abs. 2 RStV Nach § 11d Abs. 2 RStV umfasst der Auftrag Sendungen auf Abruf bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung und von Sendungen auf Abruf von Großereignissen bzw. Bundesligaspielen bis zu 24 Stunden danach (Nummer 1), sendungsbezogene Telemedien bis zu sieben Tage danach (Nummer 2), Sendungen und sendungsbezogene Telemedien nach Ablauf dieser Fristen sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien (Nummer 3) und von zeit- und kulturgeschichtlichen Archiven (Nummer 4) nach Durchlaufen eines Dreistufentests. § 11d Abs. 3 Satz 2 RStV enthält zudem die Pflicht zur Ausweisung des zeitlichen und inhaltlichen Bezuges zu einer bestimmten Sendung in dem jeweiligen Telemedienangebot, um die Feststellung des Sendungsbezuges ohne Rechercheaufwand zu ermöglichen. 85 a) Stellungnahmen Dritter zum Sendungsbezug Der Großteil der Stellungnahmen ist wiederum allgemeiner Natur. So sieht der Deutsche Musikrat das Kriterium des Sendungsbezuges bzw. der Programmbegleitung als zweitrangig an, wenn die Angebote einen Mehrwert haben. Ver.di erachtet es für notwendig, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auch nichtsendungsbezogene Telemedien anbieten dürfen. Es reiche gerade nicht, wenn Onlineangebote nur Abspielkanal für Hörfunk- und Fernsehinhalte seien. 86 Von der Möglichkeit, im Internet sendungsunabhängige Angebote zu schaffen, die in der Hörfunk- und Fernsehprogrammplanung nicht berücksichtigt werden, könne insbesondere die in den herkömmlichen Medien unterpräsentierte Kulturberichterstattung profitieren (Akademie der Künste). Die Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheks- und Informationsverbände e.V. sieht in dem strengen Sendungsbezug die Gefahr informationeller Einschränkung. Der Gebührenzahler habe auch Anspruch auf sendungsunabhängige Informationen zum Beispiel von Auslandskorrespondenten, die nur über das Internet berichteten, zum Beispiel über die politische Situation im Iran. Einzig der VZBO äußert sich speziell zu rbbtext. Seiner Auffassung nach gebe es manche Inhalte auf rbbtext wie Kinoprogramm oder Flugdaten im sonstigen Programm des rbb nicht. 87 b) Stellungnahmen Dritter zur Verweildauer 85 amtliche Begründung zu § 11d Abs. 2 Nr. 2, S. 17 86 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), S. 2 87 VZBO, S. 22 Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 37

einbetten und von der zuständigen Redaktion nach Angaben der Intendantin<br />

journalistisch-redaktionell bearbeitet und letztverantwortlich betreut werden.<br />

2. Einhaltung der gesetzlichen Verweildauerregelung nach § 11d Abs. 2 RStV<br />

Nach § 11d Abs. 2 RStV umfasst der Auftrag Sendungen auf Abruf bis zu sieben<br />

Tage nach Ausstrahlung und von Sendungen auf Abruf von Großereignissen bzw.<br />

Bundesligaspielen bis zu 24 Stunden danach (Nummer 1), sendungsbezogene<br />

Telemedien bis zu sieben Tage danach (Nummer 2), Sendungen und<br />

sendungsbezogene Telemedien nach Ablauf dieser Fristen sowie von<br />

nichtsendungsbezogenen Telemedien (Nummer 3) und von zeit- und<br />

kulturgeschichtlichen Archiven (Nummer 4) nach Durchlaufen eines<br />

Dreistufentests.<br />

§ 11d Abs. 3 Satz 2 RStV enthält zudem die Pflicht zur Ausweisung des zeitlichen<br />

und inhaltlichen Bezuges zu einer bestimmten Sendung in dem jeweiligen<br />

Telemedienangebot, um die Feststellung des Sendungsbezuges ohne<br />

Rechercheaufwand zu ermöglichen. 85<br />

a) Stellungnahmen Dritter zum Sendungsbezug<br />

Der Großteil der Stellungnahmen ist wiederum allgemeiner Natur. So sieht der<br />

Deutsche Musikrat das Kriterium des Sendungsbezuges bzw. der<br />

Programmbegleitung als zweitrangig an, wenn die Angebote einen Mehrwert haben.<br />

Ver.di erachtet es für notwendig, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auch<br />

nichtsendungsbezogene Telemedien anbieten dürfen. Es reiche gerade nicht, wenn<br />

Onlineangebote nur Abspielkanal für Hörfunk- und Fernsehinhalte seien. 86 Von der<br />

Möglichkeit, im Internet sendungsunabhängige Angebote zu schaffen, die in der<br />

Hörfunk- und Fernsehprogrammplanung nicht berücksichtigt werden, könne<br />

insbesondere die in den herkömmlichen Medien unterpräsentierte<br />

Kulturberichterstattung profitieren (Akademie der Künste). Die Bundesvereinigung<br />

Deutscher Bibliotheks- und Informationsverbände e.V. sieht in dem strengen<br />

Sendungsbezug die Gefahr informationeller Einschränkung. Der Gebührenzahler<br />

habe auch Anspruch auf sendungsunabhängige Informationen zum Beispiel von<br />

Auslandskorrespondenten, die nur über das Internet berichteten, zum Beispiel über<br />

die politische Situation im Iran.<br />

Einzig der VZBO äußert sich speziell zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. Seiner Auffassung nach gebe es<br />

manche Inhalte auf <strong><strong>rbb</strong>text</strong> wie Kinoprogramm oder Flugdaten im sonstigen<br />

Programm des <strong>rbb</strong> nicht. 87<br />

b) Stellungnahmen Dritter zur Verweildauer<br />

85 amtliche Begründung zu § 11d Abs. 2 Nr. 2, S. 17<br />

86 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), S. 2<br />

87 VZBO, S. 22<br />

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