rbbtext - beim rbb
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Nachrichten, Service und Programmhinweise leiste <strong><strong>rbb</strong>text</strong> einen wichtigen Beitrag<br />
für die Region. Der Service-Gedanke stehe beispielsweise bei den Rubriken „Notizen<br />
für Hörgeschädigte“, „Behinderten-Service im öffentlichen Nahverkehr“ oder<br />
„Notruftelefone“ im Mittelpunkt. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> berichte journalistisch objektiv und<br />
unparteiisch und sei frei von kommerziellen Interessen. Technische Manipulationen<br />
– etwa durch Viren oder Hacker - seien unmöglich. Teletext sei ein leicht<br />
zugängliches Medium. Nahezu jedes Fernsehgerät könne Teletext empfangen, ohne<br />
dass sich dies auf den Preis niederschlage. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> spreche gezielt bestimmte<br />
Bevölkerungsgruppen an. Über Tafel 150 blende er Untertitel ein und fördere damit<br />
die Medienkompetenz Hörbehinderter und ermögliche ihnen die Teilhabe an der<br />
Informationsgesellschaft. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> richte sich darüber hinaus an alle Alters- und<br />
Zielgruppen. Er könne von allen 24 Stunden täglich empfangen werden, denn er<br />
enthalte keine Seiten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen<br />
beeinträchtigten. 52<br />
Die grundsätzlichen Bedenken des VZBO gegen den Teletext sollten sich nach<br />
gerichtlicher Klärung und jahrzehntelanger Existenz inzwischen erledigt haben. Es<br />
habe sich eine friedliche Kooexistenz etabliert, die den Pressenangeboten nicht<br />
zum marktlichen Nachteil gereiche. 53<br />
Für die Verbreitung seiner Angebote setzte der <strong>rbb</strong> auf verschiedene Ausspielwege,<br />
damit die Nutzer ihren Nutzungsgewohnheiten und –bedürfnissen entsprechend<br />
bedient werden könnten. Dies gebe der 12. RÄStV vor. Teil des Auftrages des<br />
öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es, seine Programmangebote auch unter den<br />
Bedingungen des Medienwandels und damit insbesondere auf neuen<br />
Verbreitungswegen zugänglich zu machen. Die Verbreitung sei grundsätzlich<br />
technologieneutral. Das Online- und das Mobil-Ausspiel entspreche eins zu eins dem<br />
im Fernsehen abrufbaren <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. 54<br />
3. Entscheidung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />
Auf der ersten Stufe prüft der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat, ob das Angebot gemäß § 11 RStV<br />
geeignet ist, als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher<br />
Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und<br />
kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.<br />
Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat erachtet <strong><strong>rbb</strong>text</strong> als vom Auftrag des öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunks umfasst. Seiner Auffassung nach umfasst der Auftrag zur Veranstaltung<br />
von Fernseh- und Hörfunkprogrammen nach dem Willen des Gesetzgebers auch die<br />
Veranstaltung von Teletext. 55 In der amtlichen Begründung zu § 11b<br />
(Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) heißt es insoweit: „Der<br />
Auftrag für die in § 11b genannten Programme umfasst auch die Verbreitung von<br />
Fernsehtext“. 56 Die korrelierende Aussage findet sich zu § 11c für die öffentlich-<br />
52<br />
Telemedienkonzept, S. 4 f.<br />
53<br />
Kommentierung der Intendantin, S. 2<br />
54<br />
Kommentierung der Stellungnahmen Dritter, S. 2 f., Kommentierung der marktlichen Gutachten, S. 9<br />
55<br />
so auch der VPRT in seiner Stellungnahme, S. 51<br />
56<br />
amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11b, S. 13<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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