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rbbtext - beim rbb

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Gutachten hierzu einholen. Es käme zu einer doppelten Auftragsvergabe für ein<br />

und dieselbe Fragestellung, denn der Rundfunkrat muss gemäß § 11f Abs. 5 RStV<br />

in jedem Fall gutachterliche Beratung hinzuziehen. Der Kostenaufwand für zwei<br />

Gutachten wäre unverhältnismäßig hoch. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt<br />

haben.<br />

cc) Angaben zu § 11f Abs. 4 S. 4 RStV<br />

§ 11f Abs. 4 S. 4 RStV bestimmt, dass der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb<br />

dessen das Angebot stattfinden soll, in der Angebotsbeschreibung darzulegen ist.<br />

Einen ausdrücklichen Hinweis hierzu enthielt die ursprüngliche<br />

Angebotsbeschreibung nicht. Der Rundfunkrat ist grundsätzlich der Auffassung,<br />

dass es einer ausdrücklichen Angabe nicht bedarf, solange er den voraussichtlichen<br />

Zeitraum auch konkludent der Angebotsbeschreibung entnehmen kann.<br />

Die ursprüngliche Angebotsbeschreibung ließ konkludent erkennen, dass das<br />

Angebot auf Dauer ohne zeitliche Beschränkung stattfinden soll. Die Intendantin<br />

beantragte die Fortführung des Angebots. Nach Auffassung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />

meint dies die dauerhafte Fortführung. Dafür spricht auch, dass es sich um ein<br />

bereits bestehendes Angebot handelt, das ursprünglich – vor der Einführung des<br />

Dreistufentest-Verfahrens - ohnehin unbegrenzt vorgehalten werden sollte.<br />

Hinsichtlich des Teletextes im Fernsehen besteht hieran kein Zweifel. Gleiches gilt<br />

für die Online- und Mobil-Ausspielung. Die Nutzer 28 greifen auf den <strong><strong>rbb</strong>text</strong> seit<br />

Jahren zurück. Würde er plötzlich nur noch für einen bestimmten Zeitraum<br />

angeboten, verkürzte dies deren Informationsanspruch. Hierfür spricht zudem das<br />

Verweildauerkonzept, das zeitlich unbegrenzte Inhalte vorsieht für allgemeine<br />

Informationen zu Programm, Sender und Adressen. Hinzu kommt, dass in dem für<br />

alle Telemedienkonzepte der gemeinschaftlichen Angebote der ARD geltenden<br />

Allgemeinen Teil die Intendantinnen und Intendanten mitteilen, sie wollten die<br />

(ARD-) Angebote mit Blick auf § 11f Abs. 4 S. 4 RStV „auf Dauer“ fortführen. 29<br />

Vorsorglich forderte der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat die Intendantin dennoch auf, in das<br />

Telemedienkonzept einen Hinweis aufzunehmen, ob das Angebot auf Dauer<br />

fortgeführt werden soll. Dieser Aufforderung kam die Intendantin mit Schreiben<br />

vom 15. Juni 2010 nach und ergänzte das Telemedienkonzept auf Seite 3 wie<br />

folgt: „Das Telemedienangebot <strong><strong>rbb</strong>text</strong> soll im Hinblick auf die Vorschrift des § 11f<br />

Abs. 4 S. 4 auf Dauer fortgeführt werden.“ Damit ist nun klargestellt, dass <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

auf Dauer fortgeführt werden soll.<br />

28<br />

„Nutzer“ steht im folgenden für die weibliche und die männliche Form<br />

29<br />

Allgemeiner Teil der Telemedienkonzepte der gemeinschaftlichen Angebote der ARD, S. 12<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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