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rbbtext - beim rbb

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Zudem hat der Rundfunkrat einen entsprechenden Hinweis in den Tenor seiner<br />

Entscheidung aufgenommen.<br />

Dessen ungeachtet wird der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat <strong><strong>rbb</strong>text</strong> im Rahmen nachlaufender<br />

Programmkontrolle beobachten und bei entsprechender Veranlassung ein neues<br />

Dreistufentest-Verfahren verlangen.<br />

bb) Ausführungen der Intendantin zu den marktlichen Auswirkungen<br />

Ausführungen der Intendantin zu den marktlichen Auswirkungen finden sich nicht<br />

bereits in dem Telemedienkonzept, sondern erst in der Kommentierung. § 11f Abs.<br />

1 und 4 RStV lässt nicht eindeutig erkennen, ob Angaben zu den drei Stufen bereits<br />

in der Angebotsbeschreibung enthalten sein müssen. Ziffer II (1) b) 2 der <strong>rbb</strong>-<br />

Verfahrensregeln bestimmt, dass in dem Telemedienkonzept darzulegen ist, in<br />

welchem Umfang das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Beitrag<br />

beiträgt und dass dabei unter anderem auch „marktrelevante Auswirkungen … zu<br />

berücksichtigen sind“.<br />

Nach Ansicht des Rundfunkrates besteht die Darlegungspflicht gemäß § 11f Abs. 4<br />

Satz 1 RStV gegenüber dem „zuständigen Gremium“. Dies korreliert mit der bereits<br />

dargelegten Intention des Gesetzgebers, dass die Einholung von Stellungnahmen<br />

Dritter, der Kommentierungen der Intendantin und der Gutachten der Information<br />

des Rundfunkrates dient. Wann genau er welche Information erhält, ist dabei nach<br />

Auffassung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates irrelevant. Wichtig ist einzig, dass er rechtzeitig<br />

vor seiner Entscheidungsfindung umfassend informiert ist. Dies kommt auch darin<br />

zum Ausdruck, dass § 11f Abs. 6 RStV die Veröffentlichung des Gutachtens erst<br />

zusammen mit der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung fordert.<br />

Maßgeblich ist also, dass dem Rundfunkfunkrat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung<br />

alle Informationen vorliegen. Dies ist hier der Fall. Fehlende Ausführungen zu den<br />

marktlichen Auswirkungen im Telemedienkonzept stellen somit keinen<br />

Verfahrensfehler dar.<br />

Dafür, dass die Intendantin in der Angebotsbeschreibung aufgrund ihrer Sachnähe<br />

„in Vorleistung“ nur zu den publizistischen Fragestellungen Aussagen treffen muss,<br />

spricht auch die amtliche Begründung zu § 11f RÄStV. Dort heißt es: „Im<br />

Telemedienkonzept sind drei Bereiche auszuführen: Erstens ist schriftlich<br />

darzulegen, in welcher Weise für die Demokratie, die Gesellschaft oder die Kultur<br />

ein Beitrag geleistet wird. Zweitens ist der Beitrag zum publizistischen Wettbewerb<br />

zu bestimmen. Drittens ist der finanzielle Aufwand für das Angebot<br />

festzustellen.“ 27 Der Rundfunkrat ist insoweit der Überzeugung, dass der Inhalt des<br />

Telemedienkonzepts vorrangig auf die Begründung der publizistischen Relevanz<br />

ausgerichtet sein muss.<br />

Auch nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist dies der<br />

richtige Weg. Würde der Rundfunkrat bereits im Zeitpunkt der Erstellung und<br />

Veröffentlichung der Angebotsbeschreibung fundierte Aussagen zu den<br />

marktlichen Auswirkungen verlangen, müsste die Rundfunkanstalt ebenfalls ein<br />

27<br />

amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 4<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

22

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