rbbtext - beim rbb
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Zudem hat der Rundfunkrat einen entsprechenden Hinweis in den Tenor seiner<br />
Entscheidung aufgenommen.<br />
Dessen ungeachtet wird der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat <strong><strong>rbb</strong>text</strong> im Rahmen nachlaufender<br />
Programmkontrolle beobachten und bei entsprechender Veranlassung ein neues<br />
Dreistufentest-Verfahren verlangen.<br />
bb) Ausführungen der Intendantin zu den marktlichen Auswirkungen<br />
Ausführungen der Intendantin zu den marktlichen Auswirkungen finden sich nicht<br />
bereits in dem Telemedienkonzept, sondern erst in der Kommentierung. § 11f Abs.<br />
1 und 4 RStV lässt nicht eindeutig erkennen, ob Angaben zu den drei Stufen bereits<br />
in der Angebotsbeschreibung enthalten sein müssen. Ziffer II (1) b) 2 der <strong>rbb</strong>-<br />
Verfahrensregeln bestimmt, dass in dem Telemedienkonzept darzulegen ist, in<br />
welchem Umfang das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Beitrag<br />
beiträgt und dass dabei unter anderem auch „marktrelevante Auswirkungen … zu<br />
berücksichtigen sind“.<br />
Nach Ansicht des Rundfunkrates besteht die Darlegungspflicht gemäß § 11f Abs. 4<br />
Satz 1 RStV gegenüber dem „zuständigen Gremium“. Dies korreliert mit der bereits<br />
dargelegten Intention des Gesetzgebers, dass die Einholung von Stellungnahmen<br />
Dritter, der Kommentierungen der Intendantin und der Gutachten der Information<br />
des Rundfunkrates dient. Wann genau er welche Information erhält, ist dabei nach<br />
Auffassung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates irrelevant. Wichtig ist einzig, dass er rechtzeitig<br />
vor seiner Entscheidungsfindung umfassend informiert ist. Dies kommt auch darin<br />
zum Ausdruck, dass § 11f Abs. 6 RStV die Veröffentlichung des Gutachtens erst<br />
zusammen mit der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung fordert.<br />
Maßgeblich ist also, dass dem Rundfunkfunkrat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung<br />
alle Informationen vorliegen. Dies ist hier der Fall. Fehlende Ausführungen zu den<br />
marktlichen Auswirkungen im Telemedienkonzept stellen somit keinen<br />
Verfahrensfehler dar.<br />
Dafür, dass die Intendantin in der Angebotsbeschreibung aufgrund ihrer Sachnähe<br />
„in Vorleistung“ nur zu den publizistischen Fragestellungen Aussagen treffen muss,<br />
spricht auch die amtliche Begründung zu § 11f RÄStV. Dort heißt es: „Im<br />
Telemedienkonzept sind drei Bereiche auszuführen: Erstens ist schriftlich<br />
darzulegen, in welcher Weise für die Demokratie, die Gesellschaft oder die Kultur<br />
ein Beitrag geleistet wird. Zweitens ist der Beitrag zum publizistischen Wettbewerb<br />
zu bestimmen. Drittens ist der finanzielle Aufwand für das Angebot<br />
festzustellen.“ 27 Der Rundfunkrat ist insoweit der Überzeugung, dass der Inhalt des<br />
Telemedienkonzepts vorrangig auf die Begründung der publizistischen Relevanz<br />
ausgerichtet sein muss.<br />
Auch nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist dies der<br />
richtige Weg. Würde der Rundfunkrat bereits im Zeitpunkt der Erstellung und<br />
Veröffentlichung der Angebotsbeschreibung fundierte Aussagen zu den<br />
marktlichen Auswirkungen verlangen, müsste die Rundfunkanstalt ebenfalls ein<br />
27<br />
amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 4<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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