rbbtext - beim rbb
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Details nennen kann. Zu diesem Ergebnis kommt auch Peters 22 und führt aus, dass<br />
es unmöglich sei, das Angebot im einzelnen zu beschreiben. Einerseits müsse das<br />
Telemedienkonzept deutlich konkreter als die Gesetzesvorgabe sein; andererseits<br />
brauche es nicht das Angebot in allen Einzelheiten umfassen, wie etwa einzelne<br />
Unterseiten oder Einzelthemen. Peters hält es daher für zweckmäßig,<br />
charakteristische Beispiele expressis verbis anzuführen und sodann „vergleichbare<br />
Fälle“ einzubeziehen.<br />
Eben dies leistet das Telemedienkonzept, das die Zielgruppe, den Inhalt und die<br />
publizistische Ausrichtung sowie die Verweildauer beschreibt und damit die<br />
Vorgaben aus § 11f Abs. 1 RStV und Ziffer II (1) a) der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln<br />
erfüllt. Darüber hinaus erläutert das Konzept die Angebotsformen und die<br />
Darstellungsmöglichkeiten von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> sowie unter Nennung verschiedener<br />
Beispiele dessen einzelne Angebotsbestandteile und zeigt auf, in welche Richtung<br />
sich das Angebot mit der zunehmenden Digitalisierung bewegt. Auch zu den drei<br />
Stufen finden sich die erforderlichen Angaben in dem Telemedienkonzept. Der <strong>rbb</strong>-<br />
Rundfunkrat berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Teletextes, dessen<br />
herausragendes Merkmal die Kürze und die Aktualität der Meldungen ist. Eine<br />
tiefergehende Beschreibung ist daher tatsächlich nicht möglich. Hinzu kommt, dass<br />
<strong><strong>rbb</strong>text</strong> inklusive der Folgeseiten aus ca. 1500 Seiten besteht. Die Beschreibung<br />
jeder Seite ist schlicht nicht leistbar.<br />
Insbesondere zukünftige Entwicklungen können nicht im einzelnen beschrieben<br />
werden, denn den Rundfunkanstalten muss nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates ein<br />
ausreichender Entwicklungskorridor zugestanden werden, innerhalb dessen die<br />
tägliche Arbeit unter journalistischen Grundsätzen stattfinden kann. Zur adäquaten<br />
Auftragserfüllung, insbesondere hinsichtlich der telemedienspezifischen<br />
Anforderungen des § 11d Abs. 3 RStV, muss der <strong>rbb</strong> zeitnah und flexibel auf<br />
technische Entwicklungen reagieren können. Entgegen der Befürchtung einiger<br />
Stellungnehmenden verhindert dies nicht neue Dreistufentests. Maßgeblich für die<br />
Einleitung eines neuen Verfahrens sind ausschließlich die Aufgreifkriterien in § 11f<br />
Abs. 3 Satz 2 RStV. Danach liegt ein neues bzw. verändertes Angebot insbesondere<br />
dann vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots oder die<br />
angestrebte Zielgruppe verändert wird. Konkretisiert werden diese<br />
Voraussetzungen in Ziffer I (2) a) und b) der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln. Lit. b) bestimmt<br />
über eine Negativabgrenzung, dass kein neues oder verändertes Angebot<br />
insbesondere bei der Veränderung oder Neueinführung einzelner Elemente oder<br />
der Weiterentwicklung einzelner Formate ohne Auswirkung auf die<br />
Grundausrichtung des Angebots (Nr. 1), bei der Verbreitung bereits bestehender<br />
Telemedien auf neuen technischen Verbreitungsplattformen (Nr. 3<br />
„Technikneutralität“) sowie bei der Weiterentwicklung im Zuge der technischen<br />
Entwicklung auf bereits bestehenden Plattformen (Nr. 4) vorliegt. Dies verdeutlicht<br />
den einzuräumenden Entwicklungskorridor, der zwangsläufig aus dem<br />
hochdynamisch funktionierenden Internet folgt und dem Umstand, dass die analoge<br />
Ausstrahlung von der digitalen überholt wird.<br />
22<br />
Peters, a.a.O., Rn. 345<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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