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rbbtext - beim rbb

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Intendantin für abwegig. Der <strong>rbb</strong> prüfe Veränderungen seiner Telemedienangebote<br />

auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines neuen Dreistufentest-<br />

Verfahrens. Sollten Elemente zu einem neuen oder veränderten Angebot führen,<br />

das eines Dreistufentest-Verfahrens bedürfte, werde der <strong>rbb</strong> selbstverständlich ein<br />

solches Verfahren einleiten. 17<br />

Die Online- und die Mobil-Verbreitung von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> entspreche eins zu eins dem über<br />

das Fernsehen abrufbaren <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. Zusätzliche redaktionelle Leistungen würden<br />

nicht erbracht, weswegen es sich auch nicht um ein neues oder zusätzliches<br />

Angebot handele, sondern um die Möglichkeit, das bestehende Angebot technisch<br />

auf einem alternativen Weg abzurufen (vgl. hierzu auch C 2, S. 22). 18<br />

Die Intendantin verweist in ihrer Kommentierung hinsichtlich allgemeiner<br />

Kritikpunkte im Übrigen auf den allgemeinen Teil der Kommentierung der ARD zu<br />

den Stellungnahmen Dritter. Dort teilen die Intendantinnen und Intendanten unter<br />

anderem mit, dass sie Angaben zu den marktlichen Auswirkungen bereits in den<br />

Telemedienkonzepten für nicht erforderlich halten. § 11f Abs. 4 RStV schreibe<br />

nicht zwingend vor, dass entsprechende Aussagen zu Beginn des Verfahrens<br />

erfolgen müssten. Die ARD wolle die Marktgutachten nicht mit eigenen Aussagen<br />

präjudizieren. Da der publizistische und ökonomische Wettbewerb unterschiedlich<br />

sein könne, erfolge aus Gründen der Genauigkeit eine getrennte Analyse, um den<br />

unterschiedlichen Wirkungszusammenhängen der Wettbewerbsbereiche gerecht zu<br />

werden. 19<br />

c) Entscheidung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />

Nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates ist die vorgelegte Angebotsbeschreibung<br />

hinreichend konkret. Im einzelnen:<br />

aa) Detaillierungsgrad<br />

Welcher Detaillierungsgrad für die Angebotsbeschreibung erforderlich ist, ist durch<br />

Auslegung der Formulierung „näher beschreiben“ zu ermitteln. Einen Anhaltspunkt<br />

liefert die amtliche Begründung zu § 11f RStV. „Aus dem Text muss sich ablesen<br />

lassen, wer angesprochen werden soll, was vorrangig angeboten wird und wie das<br />

Angebot sich ausrichtet. In jedem Falle muss die Obergrenze für die zeitliche<br />

Verfügbarkeit angegeben werden. Archivangebote, die für unbegrenzte Zeit<br />

zulässig sind, müssen als solche benannt werden.“ 20<br />

Gemeint ist damit nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates ein mittleres<br />

Abstraktionsniveau. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein „Konzept“ als<br />

formuliertes Gedankengerüst, als erste Fassung einer Schrift bzw. als<br />

stichwortartiger Entwurf 21 für ein bestimmtes Vorhaben nicht bereits auch kleinste<br />

17<br />

Kommentierung zu den Stellungnahmen Dritter, S. 2<br />

18<br />

wie vor, S. 3; Kommentierung zu den marktlichen Auswirkungen, S. 9<br />

19<br />

Kommentierung der Stellungnahmen Dritter zu den gemeinschaftlichen Telemedienkonzepten der ARD, S. 90<br />

20<br />

amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 1, S. 21<br />

21<br />

Duden, Das Fremdwörterbuch, 25. Aufl. 2009, Stichwort „Konzept“<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

19

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