rbbtext - beim rbb
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Intendantin für abwegig. Der <strong>rbb</strong> prüfe Veränderungen seiner Telemedienangebote<br />
auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines neuen Dreistufentest-<br />
Verfahrens. Sollten Elemente zu einem neuen oder veränderten Angebot führen,<br />
das eines Dreistufentest-Verfahrens bedürfte, werde der <strong>rbb</strong> selbstverständlich ein<br />
solches Verfahren einleiten. 17<br />
Die Online- und die Mobil-Verbreitung von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> entspreche eins zu eins dem über<br />
das Fernsehen abrufbaren <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. Zusätzliche redaktionelle Leistungen würden<br />
nicht erbracht, weswegen es sich auch nicht um ein neues oder zusätzliches<br />
Angebot handele, sondern um die Möglichkeit, das bestehende Angebot technisch<br />
auf einem alternativen Weg abzurufen (vgl. hierzu auch C 2, S. 22). 18<br />
Die Intendantin verweist in ihrer Kommentierung hinsichtlich allgemeiner<br />
Kritikpunkte im Übrigen auf den allgemeinen Teil der Kommentierung der ARD zu<br />
den Stellungnahmen Dritter. Dort teilen die Intendantinnen und Intendanten unter<br />
anderem mit, dass sie Angaben zu den marktlichen Auswirkungen bereits in den<br />
Telemedienkonzepten für nicht erforderlich halten. § 11f Abs. 4 RStV schreibe<br />
nicht zwingend vor, dass entsprechende Aussagen zu Beginn des Verfahrens<br />
erfolgen müssten. Die ARD wolle die Marktgutachten nicht mit eigenen Aussagen<br />
präjudizieren. Da der publizistische und ökonomische Wettbewerb unterschiedlich<br />
sein könne, erfolge aus Gründen der Genauigkeit eine getrennte Analyse, um den<br />
unterschiedlichen Wirkungszusammenhängen der Wettbewerbsbereiche gerecht zu<br />
werden. 19<br />
c) Entscheidung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />
Nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates ist die vorgelegte Angebotsbeschreibung<br />
hinreichend konkret. Im einzelnen:<br />
aa) Detaillierungsgrad<br />
Welcher Detaillierungsgrad für die Angebotsbeschreibung erforderlich ist, ist durch<br />
Auslegung der Formulierung „näher beschreiben“ zu ermitteln. Einen Anhaltspunkt<br />
liefert die amtliche Begründung zu § 11f RStV. „Aus dem Text muss sich ablesen<br />
lassen, wer angesprochen werden soll, was vorrangig angeboten wird und wie das<br />
Angebot sich ausrichtet. In jedem Falle muss die Obergrenze für die zeitliche<br />
Verfügbarkeit angegeben werden. Archivangebote, die für unbegrenzte Zeit<br />
zulässig sind, müssen als solche benannt werden.“ 20<br />
Gemeint ist damit nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates ein mittleres<br />
Abstraktionsniveau. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein „Konzept“ als<br />
formuliertes Gedankengerüst, als erste Fassung einer Schrift bzw. als<br />
stichwortartiger Entwurf 21 für ein bestimmtes Vorhaben nicht bereits auch kleinste<br />
17<br />
Kommentierung zu den Stellungnahmen Dritter, S. 2<br />
18<br />
wie vor, S. 3; Kommentierung zu den marktlichen Auswirkungen, S. 9<br />
19<br />
Kommentierung der Stellungnahmen Dritter zu den gemeinschaftlichen Telemedienkonzepten der ARD, S. 90<br />
20<br />
amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 1, S. 21<br />
21<br />
Duden, Das Fremdwörterbuch, 25. Aufl. 2009, Stichwort „Konzept“<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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