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rbbtext - beim rbb

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detailliertere Beschreibung fordert und insbesondere beispielhafte Aufzählungen<br />

ablehnt.<br />

Der VPRT bemängelt pauschal den Abstraktionsgrad des Telemedienkonzepts.<br />

Zudem befürchtet er, dass zukünftige Entwicklungen mit dem vorliegenden<br />

Telemedienkonzept genehmigt werden könnten. 13 Weiter rügt er zumindest<br />

hinsichtlich <strong>rbb</strong>online, dass zu den marktlichen Auswirkungen in der<br />

Angebotsbeschreibung keine Aussagen getroffen worden sind. Dies verhindere eine<br />

Stellungnahme Dritter bereits während des Verfahrens. 14 Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat<br />

berücksichtigt unter anderem auch diese Kritik ebenso in dem vorliegenden<br />

Verfahren.<br />

Die Gutachter von Solon meinen, die Online- und Mobil-Ausspielung von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> sei<br />

kritisch zu bewerten. Vor allem die Mobil-Ausspielung sollte als eigenes Angebot<br />

verstanden werden. Die Nutzung von Mobiltelefonen zur Informationsgewinnung<br />

„stecke noch in den Kinderschuhen“. Es fehle die journalistisch-redaktionelle<br />

Einbettung des Angebots in ein bestehendes <strong>rbb</strong>-Angebot. 15<br />

b) Ausführungen der Intendantin<br />

Die Intendantin stellt zunächst fest, dass sich nur zwei Stellungnehmende (VPRT<br />

und VZBO) konkret zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong> geäußert haben. Im Vergleich zu deren<br />

Ausführungen zu den Gemeinschaftsangeboten der ARD und zu <strong>rbb</strong>online<br />

konzentrierten sich diese Stellungnahmen jedoch nur auf wenige Punkte. Zudem<br />

habe der VPRT zu Recht auf die amtliche Begründung zum 12. RÄStV hingewiesen,<br />

wonach die Veranstaltung von Teletext vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst<br />

sei. Dies alles werte die Intendantin als Indiz für eine grundsätzliche<br />

Unbedenklichkeit von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. 16<br />

Hinsichtlich des Vorwurfs eines nicht hinreichend konkreten Telemedienkonzepts<br />

verweist die Intendantin auf ihre Kommentierung der Stellungnahmen Dritter zu<br />

<strong>rbb</strong>online. Die dortigen Ausführungen sind ebenso wie die dortige Kritik Dritter nur<br />

begrenzt auf <strong><strong>rbb</strong>text</strong> übertragbar, da sie auf die speziell zu <strong>rbb</strong>online erhobenen<br />

Vorwürfe eingehen. Dennoch wird deutlich, dass die Intendantin der Auffassung ist,<br />

die Beschreibung in einem Konzept sei nur durch einen angemessenen<br />

Abstraktionsgrad leistbar. Diese folge zum einen aus dem Begriff „Konzept“. Zum<br />

anderen handele es sich um ein dynamisches (Online-) Angebot, das sich in<br />

ständiger redaktioneller Bearbeitung und Erneuerung befinde. Eine beispielhafte<br />

Aufzählung habe die Intendantin im Bereich der Angebotsbestandteile gewählt.<br />

Auch sei der Dreistufentest für den Bestand nicht mit der Beschreibung eines erst<br />

geplanten neuen Angebots vergleichbar. Hinzu komme, dass die in der<br />

Beschreibung genannten Beispiele leicht im Detail online nachvollziehbar seien.<br />

Die Befürchtung des VPRT, eine etwaige Genehmigung der Angebotsbeschreibung<br />

stelle zugleich eine Ermächtigung für alle weiteren Entwicklungen dar, hält die<br />

13<br />

VPRT, S. 51<br />

14<br />

VPRT, S. 45<br />

15<br />

Solon, S. 30<br />

16<br />

Telemedienkonzept, S. 1<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

18

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