rbbtext - beim rbb
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detailliertere Beschreibung fordert und insbesondere beispielhafte Aufzählungen<br />
ablehnt.<br />
Der VPRT bemängelt pauschal den Abstraktionsgrad des Telemedienkonzepts.<br />
Zudem befürchtet er, dass zukünftige Entwicklungen mit dem vorliegenden<br />
Telemedienkonzept genehmigt werden könnten. 13 Weiter rügt er zumindest<br />
hinsichtlich <strong>rbb</strong>online, dass zu den marktlichen Auswirkungen in der<br />
Angebotsbeschreibung keine Aussagen getroffen worden sind. Dies verhindere eine<br />
Stellungnahme Dritter bereits während des Verfahrens. 14 Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat<br />
berücksichtigt unter anderem auch diese Kritik ebenso in dem vorliegenden<br />
Verfahren.<br />
Die Gutachter von Solon meinen, die Online- und Mobil-Ausspielung von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> sei<br />
kritisch zu bewerten. Vor allem die Mobil-Ausspielung sollte als eigenes Angebot<br />
verstanden werden. Die Nutzung von Mobiltelefonen zur Informationsgewinnung<br />
„stecke noch in den Kinderschuhen“. Es fehle die journalistisch-redaktionelle<br />
Einbettung des Angebots in ein bestehendes <strong>rbb</strong>-Angebot. 15<br />
b) Ausführungen der Intendantin<br />
Die Intendantin stellt zunächst fest, dass sich nur zwei Stellungnehmende (VPRT<br />
und VZBO) konkret zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong> geäußert haben. Im Vergleich zu deren<br />
Ausführungen zu den Gemeinschaftsangeboten der ARD und zu <strong>rbb</strong>online<br />
konzentrierten sich diese Stellungnahmen jedoch nur auf wenige Punkte. Zudem<br />
habe der VPRT zu Recht auf die amtliche Begründung zum 12. RÄStV hingewiesen,<br />
wonach die Veranstaltung von Teletext vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst<br />
sei. Dies alles werte die Intendantin als Indiz für eine grundsätzliche<br />
Unbedenklichkeit von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. 16<br />
Hinsichtlich des Vorwurfs eines nicht hinreichend konkreten Telemedienkonzepts<br />
verweist die Intendantin auf ihre Kommentierung der Stellungnahmen Dritter zu<br />
<strong>rbb</strong>online. Die dortigen Ausführungen sind ebenso wie die dortige Kritik Dritter nur<br />
begrenzt auf <strong><strong>rbb</strong>text</strong> übertragbar, da sie auf die speziell zu <strong>rbb</strong>online erhobenen<br />
Vorwürfe eingehen. Dennoch wird deutlich, dass die Intendantin der Auffassung ist,<br />
die Beschreibung in einem Konzept sei nur durch einen angemessenen<br />
Abstraktionsgrad leistbar. Diese folge zum einen aus dem Begriff „Konzept“. Zum<br />
anderen handele es sich um ein dynamisches (Online-) Angebot, das sich in<br />
ständiger redaktioneller Bearbeitung und Erneuerung befinde. Eine beispielhafte<br />
Aufzählung habe die Intendantin im Bereich der Angebotsbestandteile gewählt.<br />
Auch sei der Dreistufentest für den Bestand nicht mit der Beschreibung eines erst<br />
geplanten neuen Angebots vergleichbar. Hinzu komme, dass die in der<br />
Beschreibung genannten Beispiele leicht im Detail online nachvollziehbar seien.<br />
Die Befürchtung des VPRT, eine etwaige Genehmigung der Angebotsbeschreibung<br />
stelle zugleich eine Ermächtigung für alle weiteren Entwicklungen dar, hält die<br />
13<br />
VPRT, S. 51<br />
14<br />
VPRT, S. 45<br />
15<br />
Solon, S. 30<br />
16<br />
Telemedienkonzept, S. 1<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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