rbbtext - beim rbb

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hat diese Stellungnahmen dennoch in seine Überlegungen mit einbezogen. Eine Pflicht hierzu besteht nach dem Gesetz jedoch nicht. 2. Veröffentlichung von Gutachten während des laufenden Verfahrens / Beteiligungsrechte Dritter / Ungleichbehandlung § 11f Abs. 6 Satz 4 RStV und Ziffer II (10) Satz 4 der rbb-Verfahrensregeln bestimmen, dass die federführende Landesrundfunkanstalt das Ergebnis der Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu geben hat. Ziffer II (7) Satz 1 der rbb-Verfahrensregeln bestimmt, dass der Vorsitzende des Rundfunkrates die Stellungnahmen Dritter sowie das Gutachten an die Intendantin unverzüglich nach Eingang zur Kommentierung weiterleitet. a) Stellungnahmen Dritter Der VPRT fordert in seiner Einleitung bzw. Vorbemerkung zu seiner Stellungnahme zu rbbonline und rbbtext die Veröffentlichung des marktlichen Gutachtens zeitlich vor der Entscheidung des Rundfunkrates. Das Gesetz bestimme nicht, wann die Veröffentlichung des Gutachtens zu erfolgen habe. Somit könnte es auch erst nach der Entscheidung veröffentlicht werden, wohingegen nach Ziffer II (7) der rbb- Verfahrensregeln die Intendantin das Gutachten unverzüglich nach Eingang erhalte. Dritte hätten damit keine weitere Äußerungsmöglichkeit. Die Intendantin hingegen könne die Ergebnisse des marktlichen Gutachtens bereits in ihre Kommentierung einfließen lassen. Dies sei eine unangemessene Ungleichbehandlung – insbesondere mit Blick auf die Pflicht der Gremien zur Unabhängigkeit. 8 b) Entscheidung des rbb-Rundfunkrates Während des laufenden Verfahrens ist nach Ansicht des rbb-Rundfunkrates das marktliche Gutachten nicht zu veröffentlichen. Dies stellt auch keine Ungleichbehandlung dar zwischen stellungnehmenden Dritten und der Intendantin. § 11f Abs. 6 letzter Satz RStV in Verbindung mit Ziffer II (10) letzter Satz der rbb- Verfahrensregeln bestimmt, dass die federführende Landesrundfunkanstalt das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu geben hat. Weitere Pflichten zur Veröffentlichung oder Beteiligungsrechte Dritter sehen weder das Gesetz noch die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission vom 24. April 2007 vor. Auch Knothe hält eine nochmalige Befassung Dritter auf der Grundlage der Gutachten für nicht notwendig, zumal auch der Gutachter im Rahmen der Gutachtenerstellung weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen kann. Eine nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme 8 VPRT, S. 10 f. Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 16

verzögere den Entscheidungsprozess daher grundlos. 9 Dem schließt sich der rbb- Rundfunkrat an. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Gutachten erst zusammen mit der Entscheidungsbegründung zu veröffentlichen ist. Hier zeigt sich einmal mehr, dass es vorrangig um die Information des Rundfunkrates geht. Hinzu kommt, dass Dritte die Möglichkeit hatten, auf die Entscheidung des Gutachters einzuwirken. Von der in § 11f Abs. 5 letzter Satz RStV gewährten Möglichkeit, Stellungnahmen unmittelbar an den Gutachter zu senden, hat keiner der Stellungnehmenden Gebrauch gemacht. Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung vor. Ziffer II (7) der rbb- Verfahrensregeln regelt, dass die Stellungnahmen Dritter und die Gutachten zur Kommentierung an die Intendantin weiterzuleiten sind. Eine nochmalige Stellungnahme Dritter ist hingegen nicht vorgesehen. Die rbb-Verfahrensregeln entsprechen im Wortlaut den von der EU-Kommission und vom Staatsvertragsgesetzgeber akzeptierten ARD-Verfahrensregeln. An der Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensvorschriften bestehen daher für den Rundfunkrat keine Zweifel. Subjektive Rechte Dritter werden nach Ansicht des rbb- Rundfunkrates nicht begründet. 10 Um das Verfahren nicht zu gefährden, wird der Rundfunkrat die verfahrensrechtlichen Vorgaben einhalten. 3. Hinreichend konkrete Angebotsbeschreibung § 11f Abs. 1 RStV und Ziffer II (1) a) der rbb-Verfahrensregeln bestimmen, dass die Landesrundfunkanstalt die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 RStV jeweils in Telemedienkonzepten konkretisiert, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben. § 11f Abs. 4 RStV, der über Art. 7 Abs. 1 des 12. RÄStV auch für Bestandsangebote gilt, sowie Ziffer II (1) b) der rbb-Verfahrensregeln regeln darüber hinaus, dass auch Aussagen über die drei Stufen zu treffen sind und dass dabei Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion zu berücksichtigen sind. Darzulegen ist ebenfalls der voraussichtliche Zeitraum, in dem das Angebot stattfinden soll. a) Stellungnahmen Dritter Der VZBO ist der Ansicht, das Telemedienkonzept beschreibe nur das rbb- Teletextangebot im Fernsehen, nicht jedoch im Internet. Der rbb-Rundfunkrat könne das Angebot daher nicht einschätzen bzw. überprüfen, insbesondere mit Blick auf die Erweiterungen im Online-Bereich, die zu einem Online- Nachrichtenportal führten. 11 Ohnehin sei die Angebotsbeschreibung zu undetailliert und lasse wesentliche Aspekte des Angebots rbbtext unberücksichtigt. Der VZBO verweist insoweit auf seine Ausführungen zu dem Telemedienangebot rbbonline. 12 Zwar sind diese im einzelnen nicht auf das Teletextangebot des rbb übertragbar. Der rbb-Rundfunkrat geht jedoch davon aus, dass der VZBO auch für rbbtext eine 9 Knothe, a.a.O., S. 6 10 amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 5 11 VZBO, S. 21 f. 12 VZBO, S. 22 Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 17

verzögere den Entscheidungsprozess daher grundlos. 9 Dem schließt sich der <strong>rbb</strong>-<br />

Rundfunkrat an. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Gutachten erst<br />

zusammen mit der Entscheidungsbegründung zu veröffentlichen ist. Hier zeigt sich<br />

einmal mehr, dass es vorrangig um die Information des Rundfunkrates geht. Hinzu<br />

kommt, dass Dritte die Möglichkeit hatten, auf die Entscheidung des Gutachters<br />

einzuwirken. Von der in § 11f Abs. 5 letzter Satz RStV gewährten Möglichkeit,<br />

Stellungnahmen unmittelbar an den Gutachter zu senden, hat keiner der<br />

Stellungnehmenden Gebrauch gemacht.<br />

Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung vor. Ziffer II (7) der <strong>rbb</strong>-<br />

Verfahrensregeln regelt, dass die Stellungnahmen Dritter und die Gutachten zur<br />

Kommentierung an die Intendantin weiterzuleiten sind. Eine nochmalige<br />

Stellungnahme Dritter ist hingegen nicht vorgesehen. Die <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln<br />

entsprechen im Wortlaut den von der EU-Kommission und vom<br />

Staatsvertragsgesetzgeber akzeptierten ARD-Verfahrensregeln. An der<br />

Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensvorschriften bestehen daher für den Rundfunkrat<br />

keine Zweifel. Subjektive Rechte Dritter werden nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-<br />

Rundfunkrates nicht begründet. 10 Um das Verfahren nicht zu gefährden, wird der<br />

Rundfunkrat die verfahrensrechtlichen Vorgaben einhalten.<br />

3. Hinreichend konkrete Angebotsbeschreibung<br />

§ 11f Abs. 1 RStV und Ziffer II (1) a) der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln bestimmen, dass die<br />

Landesrundfunkanstalt die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 RStV jeweils in Telemedienkonzepten konkretisiert, die<br />

Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher<br />

beschreiben. § 11f Abs. 4 RStV, der über Art. 7 Abs. 1 des 12. RÄStV auch für<br />

Bestandsangebote gilt, sowie Ziffer II (1) b) der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln regeln<br />

darüber hinaus, dass auch Aussagen über die drei Stufen zu treffen sind und dass<br />

dabei Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die<br />

marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen<br />

meinungsbildende Funktion zu berücksichtigen sind. Darzulegen ist ebenfalls der<br />

voraussichtliche Zeitraum, in dem das Angebot stattfinden soll.<br />

a) Stellungnahmen Dritter<br />

Der VZBO ist der Ansicht, das Telemedienkonzept beschreibe nur das <strong>rbb</strong>-<br />

Teletextangebot im Fernsehen, nicht jedoch im Internet. Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat<br />

könne das Angebot daher nicht einschätzen bzw. überprüfen, insbesondere mit<br />

Blick auf die Erweiterungen im Online-Bereich, die zu einem Online-<br />

Nachrichtenportal führten. 11 Ohnehin sei die Angebotsbeschreibung zu undetailliert<br />

und lasse wesentliche Aspekte des Angebots <strong><strong>rbb</strong>text</strong> unberücksichtigt. Der VZBO<br />

verweist insoweit auf seine Ausführungen zu dem Telemedienangebot <strong>rbb</strong>online. 12<br />

Zwar sind diese im einzelnen nicht auf das Teletextangebot des <strong>rbb</strong> übertragbar.<br />

Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat geht jedoch davon aus, dass der VZBO auch für <strong><strong>rbb</strong>text</strong> eine<br />

9 Knothe, a.a.O., S. 6<br />

10 amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 5<br />

11 VZBO, S. 21 f.<br />

12 VZBO, S. 22<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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