rbbtext - beim rbb
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hat diese Stellungnahmen dennoch in seine Überlegungen mit einbezogen. Eine<br />
Pflicht hierzu besteht nach dem Gesetz jedoch nicht.<br />
2. Veröffentlichung von Gutachten während des laufenden Verfahrens /<br />
Beteiligungsrechte Dritter / Ungleichbehandlung<br />
§ 11f Abs. 6 Satz 4 RStV und Ziffer II (10) Satz 4 der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln<br />
bestimmen, dass die federführende Landesrundfunkanstalt das Ergebnis der<br />
Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von<br />
Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens<br />
bekannt zu geben hat.<br />
Ziffer II (7) Satz 1 der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln bestimmt, dass der Vorsitzende des<br />
Rundfunkrates die Stellungnahmen Dritter sowie das Gutachten an die Intendantin<br />
unverzüglich nach Eingang zur Kommentierung weiterleitet.<br />
a) Stellungnahmen Dritter<br />
Der VPRT fordert in seiner Einleitung bzw. Vorbemerkung zu seiner Stellungnahme<br />
zu <strong>rbb</strong>online und <strong><strong>rbb</strong>text</strong> die Veröffentlichung des marktlichen Gutachtens zeitlich<br />
vor der Entscheidung des Rundfunkrates. Das Gesetz bestimme nicht, wann die<br />
Veröffentlichung des Gutachtens zu erfolgen habe. Somit könnte es auch erst nach<br />
der Entscheidung veröffentlicht werden, wohingegen nach Ziffer II (7) der <strong>rbb</strong>-<br />
Verfahrensregeln die Intendantin das Gutachten unverzüglich nach Eingang<br />
erhalte. Dritte hätten damit keine weitere Äußerungsmöglichkeit. Die Intendantin<br />
hingegen könne die Ergebnisse des marktlichen Gutachtens bereits in ihre<br />
Kommentierung einfließen lassen. Dies sei eine unangemessene<br />
Ungleichbehandlung – insbesondere mit Blick auf die Pflicht der Gremien zur<br />
Unabhängigkeit. 8<br />
b) Entscheidung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />
Während des laufenden Verfahrens ist nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates das<br />
marktliche Gutachten nicht zu veröffentlichen. Dies stellt auch keine<br />
Ungleichbehandlung dar zwischen stellungnehmenden Dritten und der Intendantin.<br />
§ 11f Abs. 6 letzter Satz RStV in Verbindung mit Ziffer II (10) letzter Satz der <strong>rbb</strong>-<br />
Verfahrensregeln bestimmt, dass die federführende Landesrundfunkanstalt das<br />
Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung<br />
von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des<br />
Vorhabens bekannt zu geben hat. Weitere Pflichten zur Veröffentlichung oder<br />
Beteiligungsrechte Dritter sehen weder das Gesetz noch die Beihilfeentscheidung<br />
der EU-Kommission vom 24. April 2007 vor. Auch Knothe hält eine nochmalige<br />
Befassung Dritter auf der Grundlage der Gutachten für nicht notwendig, zumal auch<br />
der Gutachter im Rahmen der Gutachtenerstellung weitere Auskünfte und<br />
Stellungnahmen einholen kann. Eine nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme<br />
8 VPRT, S. 10 f.<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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