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rbbtext - beim rbb

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hat diese Stellungnahmen dennoch in seine Überlegungen mit einbezogen. Eine<br />

Pflicht hierzu besteht nach dem Gesetz jedoch nicht.<br />

2. Veröffentlichung von Gutachten während des laufenden Verfahrens /<br />

Beteiligungsrechte Dritter / Ungleichbehandlung<br />

§ 11f Abs. 6 Satz 4 RStV und Ziffer II (10) Satz 4 der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln<br />

bestimmen, dass die federführende Landesrundfunkanstalt das Ergebnis der<br />

Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von<br />

Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens<br />

bekannt zu geben hat.<br />

Ziffer II (7) Satz 1 der <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln bestimmt, dass der Vorsitzende des<br />

Rundfunkrates die Stellungnahmen Dritter sowie das Gutachten an die Intendantin<br />

unverzüglich nach Eingang zur Kommentierung weiterleitet.<br />

a) Stellungnahmen Dritter<br />

Der VPRT fordert in seiner Einleitung bzw. Vorbemerkung zu seiner Stellungnahme<br />

zu <strong>rbb</strong>online und <strong><strong>rbb</strong>text</strong> die Veröffentlichung des marktlichen Gutachtens zeitlich<br />

vor der Entscheidung des Rundfunkrates. Das Gesetz bestimme nicht, wann die<br />

Veröffentlichung des Gutachtens zu erfolgen habe. Somit könnte es auch erst nach<br />

der Entscheidung veröffentlicht werden, wohingegen nach Ziffer II (7) der <strong>rbb</strong>-<br />

Verfahrensregeln die Intendantin das Gutachten unverzüglich nach Eingang<br />

erhalte. Dritte hätten damit keine weitere Äußerungsmöglichkeit. Die Intendantin<br />

hingegen könne die Ergebnisse des marktlichen Gutachtens bereits in ihre<br />

Kommentierung einfließen lassen. Dies sei eine unangemessene<br />

Ungleichbehandlung – insbesondere mit Blick auf die Pflicht der Gremien zur<br />

Unabhängigkeit. 8<br />

b) Entscheidung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates<br />

Während des laufenden Verfahrens ist nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates das<br />

marktliche Gutachten nicht zu veröffentlichen. Dies stellt auch keine<br />

Ungleichbehandlung dar zwischen stellungnehmenden Dritten und der Intendantin.<br />

§ 11f Abs. 6 letzter Satz RStV in Verbindung mit Ziffer II (10) letzter Satz der <strong>rbb</strong>-<br />

Verfahrensregeln bestimmt, dass die federführende Landesrundfunkanstalt das<br />

Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung<br />

von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des<br />

Vorhabens bekannt zu geben hat. Weitere Pflichten zur Veröffentlichung oder<br />

Beteiligungsrechte Dritter sehen weder das Gesetz noch die Beihilfeentscheidung<br />

der EU-Kommission vom 24. April 2007 vor. Auch Knothe hält eine nochmalige<br />

Befassung Dritter auf der Grundlage der Gutachten für nicht notwendig, zumal auch<br />

der Gutachter im Rahmen der Gutachtenerstellung weitere Auskünfte und<br />

Stellungnahmen einholen kann. Eine nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme<br />

8 VPRT, S. 10 f.<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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