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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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Dritter Abschnitt: Belege<br />

§ 9 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(1) Die Belege s<strong>in</strong>d zu nummerieren und geordnet und sicher aufzubewahren. Bei elektronisch<br />

erzeugten Dateien o<strong>der</strong> Datensätzen (§ 6 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung) muss <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die Daten verfügbar<br />

s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.<br />

Mehrausfertigungen von Belegen müssen als solche erkennbar se<strong>in</strong>.<br />

(2) Sachlich mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> im Zusammenhang stehende Buchungen können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beleg<br />

zusammengefasst werden (Sammelbeleg). Dies gilt auch für Buchungen e<strong>in</strong>es Buchungstages,<br />

sofern die Übersichtlichkeit und die Prüffähigkeit gewährleistet s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Berichtigungsbuchungen s<strong>in</strong>d auf dem ursprünglichen Beleg zu vermerken und durch e<strong>in</strong>en<br />

neuen Beleg zu begründen; sie brauchen auf dem ursprünglichen Beleg nicht vermerkt<br />

zu werden, wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung e<strong>in</strong> gleichwertiges Verfahren vorgesehen<br />

ist.<br />

§ 10 Form und Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanordnung<br />

(1). Die Zahlungsanordnung enthält:<br />

1. die Anordnung zur Annahme <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung o<strong>der</strong> die Anordnung zur Auszahlung,<br />

2. den Betrag <strong>in</strong> Ziffern und <strong>in</strong> Buchstaben o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Sicherung (zum Beispiel<br />

Schutzsternschreibung),<br />

3. die Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers o<strong>der</strong> des Empfängers sowie gegebenenfalls dessen<br />

Anschrift und Bankverb<strong>in</strong>dung, sofern die Anordnung nicht auf die die Zahlung begründende<br />

Unterlage gesetzt wird o<strong>der</strong> mit ihr fest verbunden wird,<br />

4. die Bezeichnung <strong>der</strong> die Zahlungsanordnung ausführenden Stelle, falls erfor<strong>der</strong>lich,<br />

5. den Fälligkeitstag, falls erfor<strong>der</strong>lich,<br />

6. die Buchungsstelle(n) und gegebenenfalls das Geschäftsjahr,<br />

7. die Begründung <strong>der</strong> Zahlung, falls sie nicht aus den beiliegenden Unterlagen hervorgeht<br />

o<strong>der</strong> falls nicht auf e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Beleg verwiesen wird,<br />

8. die Besche<strong>in</strong>igung über die sachliche und rechnerische Feststellung,<br />

9. die Angabe des Ortes, des Datums und - falls erfor<strong>der</strong>lich - <strong>der</strong> anordnenden Organisationse<strong>in</strong>heit<br />

- gegebenenfalls mit Aktenzeichen -,<br />

10. die Unterschrift des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anordnungsbefugten.<br />

3.2 - 8

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