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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(2) Wird die Führung <strong>der</strong> Barkasse von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Bediensteten übernommen, ist <strong>der</strong><br />

bare Kassenbestand ordnungsmäßig zu übergeben; dies ist durch e<strong>in</strong>e mit Unterschriften<br />

versehene Nie<strong>der</strong>schrift zu bestätigen.<br />

§ 6 Behandlung von Schecks und Wechseln<br />

(1) Angenommene Schecks s<strong>in</strong>d am Tage des E<strong>in</strong>gangs, spätestens am folgenden Arbeitstag,<br />

e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut zur Gutschrift e<strong>in</strong>zureichen. Vordatierte Schecks s<strong>in</strong>d am Tag <strong>der</strong> Fälligkeit<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Barschecks s<strong>in</strong>d unverzüglich mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“<br />

zu versehen. E<strong>in</strong>e Auszahlung von Bargeld auf Schecks ist unzulässig. In <strong>der</strong> Kassenordnung<br />

können Auszahlungen auf Schecks von Bediensteten zugelassen werden.<br />

(2) Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden; sie gehören nicht zum<br />

Bestand <strong>der</strong> Zahlungsmittel. Sie s<strong>in</strong>d sicher aufzubewahren und am Fälligkeitstag zur<br />

Zahlung vorzulegen. Im Falle <strong>der</strong> Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes<br />

zu veranlassen.<br />

§ 7 Prüfungen <strong>der</strong> Kasse und <strong>der</strong> Buchführung<br />

(1) Bei den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

vorzunehmenden Prüfungen ist m<strong>in</strong>destens festzustellen, ob <strong>der</strong> tatsächliche Bestand <strong>der</strong><br />

nach § 15 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung <strong>in</strong> die Tagesabstimmung<br />

e<strong>in</strong>bezogenen Mittel (Ist-Bestand) mit dem Buchbestand (Soll-Bestand) übere<strong>in</strong>stimmt. Als<br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze nach § 4 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

gilt die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung für vere<strong>in</strong>fachte Feststellungsverfahren festgelegte Betragsgrenze<br />

(§ 19 Abs. 4).<br />

(2) Bei <strong>der</strong> sich auch auf die übrigen Geldanlagen erstreckenden Prüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist m<strong>in</strong>destens durch Stichproben festzustellen,<br />

ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensbestände mit den buchmäßig ausgewiesenen<br />

Beständen übere<strong>in</strong>stimmen. S<strong>in</strong>d Wertpapiere sowie Urkunden über Darlehen<br />

o<strong>der</strong> über an<strong>der</strong>e Vermögenswerte an dritter Stelle h<strong>in</strong>terlegt, ist durch Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>terlegungsstelle (zum Beispiel Depotauszug) festzustellen, dass die für die Prüfung ausgewählten<br />

Vermögensbestände vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

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