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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Erster Abschnitt: Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1). Diese allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift gilt für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken-,<br />

Unfall- und Rentenversicherung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte sowie für<br />

die Träger <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung e<strong>in</strong>schließlich des Ausgleichsfonds nach § 65<br />

des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Mediz<strong>in</strong>ischen Dienste<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen<br />

und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vere<strong>in</strong>igungen<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>, die Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(2). Ist <strong>der</strong> Bund Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung, s<strong>in</strong>d die §§ 3 bis 36 und 40 bis<br />

43 auf die Ausführungsbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht<br />

anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs.<br />

1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, <strong>der</strong>en Rechnungsführung auf die<br />

e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen Ausnahmen von<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 3 bis 36 und 40 bis 43 zulassen.<br />

(3). Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflicht von Krankenhäusern<br />

bleibt für die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung <strong>der</strong> Krankenhäuser und zur<br />

Regelung <strong>der</strong> Krankenhauspflegesätze geför<strong>der</strong>ten Krankenhäuser <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

und ihrer Verbände unberührt. Satz 1 kann auch für Krankenhäuser <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung angewandt werden.<br />

§ 2 Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 2 <strong>der</strong> Verordnung über das Haushalts<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147).<br />

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