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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 43 Ausnahmeregelungen zur Bewertung<br />

Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

ist abweichend von § 34 Abs. 3 e<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung gegeben, wenn es<br />

sich bei <strong>der</strong> Maßnahme nicht nur um Instandhaltung und Instandsetzung handelt, son<strong>der</strong>n<br />

durch die Maßnahme e<strong>in</strong>e <strong>wesen</strong>tliche Verbesserung <strong>der</strong> Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit<br />

des Grundstücks o<strong>der</strong> des Gebäudes erreicht wird.<br />

§ 44 Übergangsregelungen<br />

(1) In <strong>der</strong> Zeit bis zum 31. Dezember 2001 bleibt die Deutsche Mark Währungse<strong>in</strong>heit für das<br />

Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

(2) Anstelle des <strong>in</strong> den § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 genannten Euro tritt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Zeit bis zum 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark.<br />

(3) Für auf Euro lautende Schecks, die bis zum 31. Dezember 2001 angenommen werden, ist<br />

die Quittung nach § 15 Abs. 4 über Euro zu erteilen. Auf <strong>der</strong> Durchschrift <strong>der</strong> Quittung ist<br />

außerdem <strong>der</strong> nach dem feststehenden Kurs errechnete Gegenwert <strong>in</strong> DM anzugeben.<br />

(4) Automatisierte Verfahren zur Erstellung, Feststellung und Anordnung von Belegen sowie<br />

zur Durchführung des Zahlungsverkehrs und Aufbewahrung von Unterlagen, die am (Tag<br />

des Inkrafttretens dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift) bereits im E<strong>in</strong>satz waren, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieser allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(5) Die Speicherung von Unterlagen auf Bildträgern ist nur bis zum Ablauf von fünf Jahren<br />

nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift zulässig.<br />

(6) Der geson<strong>der</strong>te Ausweis technischer Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bestandsverzeichnis (§ 33 Abs. 2) ist erstmals für solche<br />

Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden.<br />

(7) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

haben Gegenstände <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong>en Anschaffungswert ohne<br />

3.2 - 34

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