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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(4) Werden die <strong>in</strong> den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern aufbewahrt, so gelten für die Aufbewahrung <strong>der</strong> Unterlagen über den Aufbau<br />

<strong>der</strong> Datenträger und die Programmdokumentation e<strong>in</strong>schließlich Testunterlagen über<br />

die Programme, die zur masch<strong>in</strong>ellen Speicherung verwendet wurden, die <strong>in</strong> Absatz 1 genannten<br />

Fristen.<br />

§ 36 Aufbewahrung<br />

(1) Schriftliche Unterlagen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> betreffenden Aufbewahrungsfrist vernichtet<br />

werden, wenn<br />

1. sie auf e<strong>in</strong>en masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträger so übertragen s<strong>in</strong>d, dass sie <strong>in</strong> bildlicher<br />

Form wie<strong>der</strong>gegeben werden können,<br />

2. die bildliche Wie<strong>der</strong>gabe mit den zu vernichtenden Unterlagen übere<strong>in</strong>stimmt und sie<br />

die dar<strong>in</strong> enthaltenen Daten erkennbar macht,<br />

3. durch digitale Signatur dessen, <strong>der</strong> die bildliche Wie<strong>der</strong>gabe erzeugt hat, die Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

<strong>der</strong> bildlichen Wie<strong>der</strong>gabe mit <strong>der</strong> Unterlage bestätigt und dadurch die unbemerkte<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unterlage ausgeschlossen ist,<br />

4. die Daten während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist verfügbar s<strong>in</strong>d,<br />

5. die bildliche Darstellung je<strong>der</strong>zeit <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist wie<strong>der</strong> hergestellt werden<br />

kann und<br />

6. für die Aufzeichnung, die Aufbewahrung <strong>der</strong> Datenträger und die bildliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

e<strong>in</strong> bestimmtes Verfahren vorgegeben ist und dieses Verfahren <strong>der</strong> Dienstanweisung nach<br />

§ 40 entspricht.<br />

(2) Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die auf e<strong>in</strong>em masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträger<br />

erstellt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die bildliche Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

nicht sichergestellt se<strong>in</strong> muss. Es muss jedoch sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die<br />

schriftlichen Unterlagen je<strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> ihrer ursprünglichen Fassung <strong>in</strong>haltlich unverän<strong>der</strong>t<br />

erzeugt werden können.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Vernichtung von Unterlagen nach Absatz 1 sowie <strong>der</strong> Verzicht auf die Ausfertigung<br />

e<strong>in</strong>er schriftlichen Unterlage nach Absatz 2 s<strong>in</strong>d unzulässig, wenn die Unterlagen für an<strong>der</strong>e<br />

als Buchführungszwecke <strong>in</strong> Papierform aufzubewahren s<strong>in</strong>d.<br />

3.2 - 30

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