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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

1. Lage und Fläche <strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> Art des Gegenstandes,<br />

2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Laufzeit des Vertrages,<br />

3. die Höhe <strong>der</strong> Miete, <strong>der</strong> Leas<strong>in</strong>grate, des Pachtz<strong>in</strong>ses und <strong>der</strong> Fälligkeit von Z<strong>in</strong>sen/Raten,<br />

4. bei Leas<strong>in</strong>gverträgen die Höhe <strong>der</strong> Anzahlung und des Restkaufwertes.<br />

§ 34 Bewertung<br />

(1) Anschaffungskosten (§ 11 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) s<strong>in</strong>d die<br />

Aufwendungen, die geleistet werden, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben und<br />

ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören<br />

auch die Nebenkosten. Die beim Erwerb von Wertpapieren anfallenden Stückz<strong>in</strong>sen s<strong>in</strong>d<br />

ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten, son<strong>der</strong>n M<strong>in</strong><strong>der</strong>e<strong>in</strong>nahmen bei den Erträgen aus Z<strong>in</strong>sen.<br />

(2) Herstellungskosten (§ 11 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) s<strong>in</strong>d die<br />

Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von<br />

Diensten für die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes entstehen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung (§ 11 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung) ist bei Grundstücken und Gebäuden gegeben, wenn die Kosten<br />

<strong>der</strong> Maßnahme über dem <strong>in</strong> § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />

und nach dem Baukosten<strong>in</strong>dex fortgeschriebenen oberen Wert liegen. Liegen die Kosten<br />

<strong>der</strong> Maßnahme unter dem <strong>in</strong> § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />

und nach dem Baukosten<strong>in</strong>dex fortgeschriebenen unteren Wert, so s<strong>in</strong>d sie unerheblich.<br />

Liegen die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme zwischen den <strong>in</strong> den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerten,<br />

liegt e<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung dann vor, wenn die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme<br />

0,5 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> mit dem Baukosten<strong>in</strong>dex fortgeschriebenen Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

<strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit übersteigen.<br />

(4) E<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung (§ 11 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung) von technischen Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

sowie von Gegenständen <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung ist<br />

gegeben, wenn es sich nicht nur um Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

handelt, son<strong>der</strong>n durch die Maßnahme e<strong>in</strong>e <strong>wesen</strong>tliche Verbesserung <strong>der</strong> Verwendungsund<br />

Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.<br />

3.2 - 28

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