wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
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HVBG Prüfung & Beratung<br />
Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />
(4) Erlassene und nie<strong>der</strong>geschlagene Beträge s<strong>in</strong>d vom Beitragssoll abzuziehen. Die Beträge<br />
s<strong>in</strong>d getrennt nach<br />
a. erlassenen,<br />
b. unbefristet nie<strong>der</strong>geschlagenen und<br />
c. befristet nie<strong>der</strong>geschlagenen<br />
Beträgen festzustellen. Der Erlass und die Nie<strong>der</strong>schlagung s<strong>in</strong>d zu begründen.<br />
§ 29 Sonstige Bücher<br />
Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit<br />
erfor<strong>der</strong>n, s<strong>in</strong>d nach näherer Bestimmung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung neben Zeit-,<br />
Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher o<strong>der</strong> Aufzeichnungen zu führen. Dabei kommen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>in</strong> Betracht:<br />
1. e<strong>in</strong> Kassenbuch für alle Bare<strong>in</strong>zahlungen und Barauszahlungen,<br />
2. Schecküberwachungsbücher zur Überwachung <strong>der</strong> Gutschrift von e<strong>in</strong>gereichten Schecks<br />
beziehungsweise zur Überwachung <strong>der</strong> Belastung durch ausgestellte Schecks,<br />
3. Gegenbücher zur Überwachung <strong>der</strong> Zahlungsmittel auf den Girokonten,<br />
4. Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen,<br />
5. Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und Schuldverpflichtungen.<br />
§ 30 Buchungstag<br />
(1) Buchungstag für die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher ist bei<br />
1. allen baren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geldbewegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> baren Kasse,<br />
2. allen unbaren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag des E<strong>in</strong>gangs des Kontoauszuges, <strong>in</strong> dem die<br />
unbare Geldbewegung enthalten ist.<br />
Ausnahmen können für bestimmte Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zugelassen<br />
werden. Der Tag, an dem <strong>der</strong> Versicherungsträger von <strong>der</strong> Geldbewegung verb<strong>in</strong>dlich<br />
Kenntnis erhalten hat, kann mit Zustimmung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde abweichend von Satz 1<br />
Nr. 2 als Buchungstag zugelassen werden.<br />
(2) Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />
ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchungstag <strong>der</strong> Tag des Kontoauszuges.<br />
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