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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

d. die Zahlungse<strong>in</strong>gänge und Umbuchungen,<br />

e. die nie<strong>der</strong>geschlagenen Beträge,<br />

f. die erlassenen Beträge,<br />

g. <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Mahnung, <strong>der</strong> Vollstreckung und <strong>der</strong> Absetzung, sofern diese Angaben<br />

nicht an<strong>der</strong>weitig festgehalten werden,<br />

h. die Sollberichtigungen (Zu- und Absetzungen),<br />

i. die Beitragserstattungen und Rückzahlungen,<br />

j. <strong>der</strong> Buchungstag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1.<br />

(3) Sollberichtigungen nach Absatz 2 Buchstabe h s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Beitragsbuch o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Anlage zu erläutern und zu begründen. Aus dem Beitragsbuch müssen die<br />

Rückstände und die Vorauszahlungen am Ende jedes E<strong>in</strong>ziehungsabschnittes und am Ende<br />

jedes Jahres erkennbar se<strong>in</strong>. Die Vorschriften über die Buchung <strong>der</strong> Beiträge im Sachbuch<br />

bleiben unberührt.<br />

(4) Erlassene und nie<strong>der</strong>geschlagene Beträge s<strong>in</strong>d vom Beitragssoll abzusetzen. Diese Beträge<br />

s<strong>in</strong>d getrennt nach<br />

a. erlassenen,<br />

b. unbefristet nie<strong>der</strong>geschlagenen und<br />

c. befristet nie<strong>der</strong>geschlagenen<br />

Beträgen festzuhalten. Der Erlass und die Nie<strong>der</strong>schlagung s<strong>in</strong>d im Beitragsbuch o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

geson<strong>der</strong>ten Anlage zu begründen.<br />

§ 27 Beitragsbuch <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />

(1) Zur Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Vorschüsse s<strong>in</strong>d nach den Vorschriften <strong>der</strong><br />

Absätze 2 bis 4 beson<strong>der</strong>e Aufzeichnungen zu führen; die Vorschriften über die Buchung<br />

<strong>der</strong> Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.<br />

(2) Für jeden Zahlungspflichtigen s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens zu erfassen:<br />

a. die festgestellten Beiträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Vorschüsse (Sollbeträge),<br />

b. die Verzugsz<strong>in</strong>sen, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren,<br />

c. die Zahlungse<strong>in</strong>gänge und Rückzahlungen,<br />

d. die Zuschläge, Nachlässe und Prämien,<br />

e. die Berichtigungen.<br />

3.2 - 22

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