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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

§ 25 Glie<strong>der</strong>ung des Sachbuches (Kontenrahmen)<br />

(1) Die Buchungen im Sachbuch s<strong>in</strong>d so vorzunehmen, dass die Vermögensverän<strong>der</strong>ungen<br />

e<strong>in</strong>es Geschäftsjahres sowohl aus <strong>der</strong> Vermögensrechnung als auch aus <strong>der</strong> Erfolgsrechnung<br />

ermittelt werden können. Die Buchungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich wie folgt zu glie<strong>der</strong>n:<br />

Für die Vermögensrechnung s<strong>in</strong>d die Aktiva <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kontenklasse 0 und die Passiva <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kontenklasse 1 zu buchen; für die Erfolgsrechnung s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>nahmen / Erträge <strong>in</strong> den<br />

Kontenklassen 2 und 3 und die Ausgaben / Aufwendungen <strong>in</strong> den Kontenklassen 4 bis 7<br />

zu buchen. Das Nähere über die Glie<strong>der</strong>ung des Sachbuches und die Art und Weise <strong>der</strong><br />

Buchungen ergibt sich aus den <strong>in</strong> Absatz 2 bezeichneten und als Anlagen 1 bis 8 beigefügten<br />

Kontenrahmen sowie aus den <strong>in</strong> Absatz 2 Nr. 9 genannten Kontenrahmen.<br />

(2) Für die Buchungen im Sachbuch ist zu Grunde zu legen von<br />

1. den Krankenkassen <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung"<br />

(Anlage 1),<br />

2. den Unfallversicherungsträgern <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung" (Anlage 2),<br />

3. den Trägern <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und <strong>der</strong> Angestellten <strong>der</strong> "Kontenrahmen<br />

für die Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und <strong>der</strong> Angestellten"<br />

(Anlage 3),<br />

4. <strong>der</strong> Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung <strong>der</strong> "Kontenrahmen<br />

für den Träger <strong>der</strong> knappschaftlichen Rentenversicherung" (Anlage 4),<br />

5. den landwirtschaftlichen Alterskassen <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> Alterssicherung<br />

<strong>der</strong> Landwirte" (Anlage 5a) und <strong>der</strong> "Kontenrahmen <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Alterskassen<br />

für die sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung" (Anlage 5b),<br />

6. den <strong>in</strong> § 1 Abs. 1 genannten Verbänden <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Verbände"<br />

(Anlage 6),<br />

7. <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung<br />

und den Ausgleichsfonds" (Anlage 7),<br />

8. den Mediz<strong>in</strong>ischen Diensten <strong>der</strong> Krankenversicherungen <strong>der</strong> "Kontenrahmen für den<br />

Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK)" (Anlage 8),<br />

9. den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen sowie <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

<strong>der</strong> nach den Richtl<strong>in</strong>ien für die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung<br />

jeweils geltende Kontenrahmen, soweit das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Gesundheit im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung sowie den für die <strong>Sozialversicherung</strong><br />

zuständigen obersten Verwaltungsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>en Kontenrahmen<br />

erlässt.<br />

3.2 - 20

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