wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
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HVBG Prüfung & Beratung<br />
Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />
Vierter Abschnitt: Buchführung<br />
§ 22 Form und Führung <strong>der</strong> Bücher und Aufzeichnungen<br />
(1) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen können als gebundene o<strong>der</strong> geheftete<br />
Bücher, ferner <strong>in</strong> Loseblatt- o<strong>der</strong> Karteiform o<strong>der</strong> auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />
Datenträgern geführt werden, wenn dabei die Grundsätze des § 10 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />
gewahrt bleiben.<br />
(2) Werden die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen gebunden, geheftet, <strong>in</strong><br />
Loseblatt- o<strong>der</strong> Karteiform geführt, s<strong>in</strong>d diese mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu<br />
fertigen; Zeilen dürfen nicht freigelassen werden. E<strong>in</strong>tragungen zwischen ausgefüllten<br />
Zeilen s<strong>in</strong>d, abgesehen von Än<strong>der</strong>ungen nach den Sätzen 3 und 4, unzulässig. Än<strong>der</strong>ungen<br />
s<strong>in</strong>d nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen<br />
Unrichtigkeiten zulässig. Sie dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche<br />
E<strong>in</strong>tragung lesbar bleibt, und s<strong>in</strong>d durch Beifügen des Namenszeichens des<br />
Än<strong>der</strong>nden und des Datums <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu besche<strong>in</strong>igen.<br />
(3) Bei Führung <strong>der</strong> Bücher und <strong>der</strong> sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />
Datenträgern ist Näheres zur Sicherheit des Verfahrens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstanweisung<br />
(§ 40) zu regeln.<br />
(4) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen können ganz o<strong>der</strong> zum Teil <strong>in</strong><br />
Rechenzentren geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die <strong>in</strong> dieser allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsvorschrift und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung<br />
und die Rechnungslegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> enthaltenen Regelungen <strong>der</strong><br />
Buchführung beachtet werden.<br />
(5) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d durch geeignete Maßnahmen<br />
gegen Verlust, Wegnahme und Verän<strong>der</strong>ung zu schützen.<br />
3.2 - 18