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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Vierter Abschnitt: Buchführung<br />

§ 22 Form und Führung <strong>der</strong> Bücher und Aufzeichnungen<br />

(1) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen können als gebundene o<strong>der</strong> geheftete<br />

Bücher, ferner <strong>in</strong> Loseblatt- o<strong>der</strong> Karteiform o<strong>der</strong> auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern geführt werden, wenn dabei die Grundsätze des § 10 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

gewahrt bleiben.<br />

(2) Werden die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen gebunden, geheftet, <strong>in</strong><br />

Loseblatt- o<strong>der</strong> Karteiform geführt, s<strong>in</strong>d diese mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu<br />

fertigen; Zeilen dürfen nicht freigelassen werden. E<strong>in</strong>tragungen zwischen ausgefüllten<br />

Zeilen s<strong>in</strong>d, abgesehen von Än<strong>der</strong>ungen nach den Sätzen 3 und 4, unzulässig. Än<strong>der</strong>ungen<br />

s<strong>in</strong>d nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen<br />

Unrichtigkeiten zulässig. Sie dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche<br />

E<strong>in</strong>tragung lesbar bleibt, und s<strong>in</strong>d durch Beifügen des Namenszeichens des<br />

Än<strong>der</strong>nden und des Datums <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(3) Bei Führung <strong>der</strong> Bücher und <strong>der</strong> sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern ist Näheres zur Sicherheit des Verfahrens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstanweisung<br />

(§ 40) zu regeln.<br />

(4) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen können ganz o<strong>der</strong> zum Teil <strong>in</strong><br />

Rechenzentren geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die <strong>in</strong> dieser allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung<br />

und die Rechnungslegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> enthaltenen Regelungen <strong>der</strong><br />

Buchführung beachtet werden.<br />

(5) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d durch geeignete Maßnahmen<br />

gegen Verlust, Wegnahme und Verän<strong>der</strong>ung zu schützen.<br />

3.2 - 18

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