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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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Begründung:<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

zum Entwurf für e<strong>in</strong>e Erste allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift über das Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> (<strong>SRVwV</strong>) vom 15.<br />

Juli 1999 (des Schreiben des BMA –Ib 4 – 18310-1-99 vom 28.03.2000):<br />

Seitens <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> wird die <strong>in</strong> § 19 Abs. 1 <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> <strong>SRVwV</strong><br />

vorgesehene Regelung als praktikabel angesehen. Mit dieser Än<strong>der</strong>ung werden e<strong>in</strong>erseits <strong>in</strong><br />

H<strong>in</strong>blick auf die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung notwendige Maßnahmen<br />

<strong>in</strong> Analogie zur Regelung <strong>der</strong> Anordnungsbefugnis beschrieben. An<strong>der</strong>erseits wird den<br />

Trägern <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verwaltungspraxis angezeigte<br />

Abweichungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zuzulassen und <strong>in</strong>dividuell angemessene und<br />

flexible Regelungen durch e<strong>in</strong>e ergänzende Dienstanweisung zu treffen, wenn die Sicherheit<br />

des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung gewährleistet bleiben.<br />

§ 20 Sachliche Feststellung<br />

(1) Mit <strong>der</strong> sachlichen Feststellung bestätigt <strong>der</strong> Feststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> dem Beleg enthaltenen Angaben. Er besche<strong>in</strong>igt ferner, dass bei <strong>der</strong> Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen<br />

o<strong>der</strong> Verträgen verfahren worden ist. Sofern die Prüfung <strong>der</strong> Ersatzpflicht Dritter<br />

im Rahmen <strong>der</strong> sachlichen Feststellung vorgenommen wird, ist Näheres darüber <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kassenordnung zu regeln.<br />

(2) Wird die sachliche Feststellung von verschiedenen Bediensteten <strong>in</strong>nerhalb ihrer Zuständigkeit<br />

getroffen, besche<strong>in</strong>igt je<strong>der</strong> Feststeller die sachliche Richtigkeit für se<strong>in</strong>en Zuständigkeitsbereich<br />

(Teilbesche<strong>in</strong>igung). Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch dann, wenn die Feststellung<br />

e<strong>in</strong>es Belegs beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse (zum Beispiel auf bautechnischem, ärztlichem o<strong>der</strong><br />

chemischem Gebiet) erfor<strong>der</strong>t.<br />

(3) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk "Sachlich<br />

richtig" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(4) Werden Teile des Inhalts e<strong>in</strong>es Belegs (zum Beispiel Liefermengen, Leistungsumfang) von<br />

Bediensteten besche<strong>in</strong>igt, denen die Prüfung e<strong>in</strong>zelner Tatbestände (§19 Abs. 2) übertragen<br />

wurde, ist <strong>der</strong> Feststeller <strong>in</strong>soweit von <strong>der</strong> sachlichen Feststellung entlastet.<br />

3.2 - 16

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