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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) Wenn die Quittung auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Blatt erteilt wird, muss sie m<strong>in</strong>destens enthalten:<br />

die Empfangsbestätigung,<br />

den ausgezahlten Betrag <strong>in</strong> Ziffern und <strong>in</strong> Buchstaben o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Sicherung<br />

(z.B. Schutzsternschreibung),<br />

den Grund <strong>der</strong> Auszahlung,<br />

gegebenenfalls die Bezeichnung <strong>der</strong> auszahlenden Stelle,<br />

den Ort und das Datum <strong>der</strong> Auszahlung,<br />

die Unterschrift des Empfängers, se<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters o<strong>der</strong> Bevollmächtigten.<br />

(4) Quittungen, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Betrag geän<strong>der</strong>t ist, dürfen nicht angenommen werden.<br />

(5) Wird die Zahlung an e<strong>in</strong>en zum Empfang Bevollmächtigten geleistet, ist die Vollmacht <strong>der</strong><br />

Quittung beizufügen. Ist dies nicht möglich, ist auf <strong>der</strong> Quittung zu vermerken, dass e<strong>in</strong><br />

Nachweis über die Empfangsberechtigung vorgelegen hat. In <strong>der</strong> Kassenordnung kann<br />

beistimmt werden, dass bei <strong>der</strong> Auszahlung von Geldleistungen als empfangsberechtigt<br />

angesehen wird, wer e<strong>in</strong>en gültigen Auszahlungssche<strong>in</strong> vorlegt.<br />

§ 17 Auszahlungsbeweise <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

(1) Kann <strong>der</strong> Empfänger, se<strong>in</strong> gesetzlicher Vertreter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Bevollmächtigter die Quittung<br />

nicht unterschreiben, ist durch e<strong>in</strong>en bei <strong>der</strong> Auszahlung an<strong>wesen</strong>den Zeugen, <strong>der</strong> nicht<br />

als Bediensteter mit <strong>der</strong> Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs beauftragt se<strong>in</strong> darf, zu<br />

besche<strong>in</strong>igen, dass <strong>der</strong> auszuzahlende Betrag gezahlt ist.<br />

(2) Bei Auszahlungen, die üblicherweise sofort <strong>in</strong> bar zu leisten s<strong>in</strong>d, genügen als Quittung<br />

die allgeme<strong>in</strong>en üblichen Empfangszettel.<br />

§ 18 Belege für Buchungen ohne Zahlungsvorgang<br />

Belege für Buchungen, denen ke<strong>in</strong> Zahlungsvorgang zu Grunde liegt (§ 6 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung),<br />

haben m<strong>in</strong>destens die den Vorschriften des § 10 Abs.<br />

1 Nr. 2 und 6 bis 10 entsprechenden Angaben zu enthalten. § 10 Abs. 4, 6 und 11, §§ 11,<br />

12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

3.2 - 14

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