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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

§ 13 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsanordnung<br />

(1) Ist e<strong>in</strong>e Berichtigung des Betrages, <strong>der</strong> Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers o<strong>der</strong> des Empfängers<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Kontonummer notwendig, ist e<strong>in</strong>e neue Zahlungsanordnung auszufertigen<br />

und die alte Zahlungsanordnung als fehlerhaft zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für e<strong>in</strong>e<br />

Berichtigung <strong>der</strong> Bankleitzahl.<br />

(2) Sonstige Berichtigungen <strong>der</strong> Zahlungsanordnung s<strong>in</strong>d nur bei schriftlich erstellten Zahlungsanordnungen<br />

zulässig und so auszuführen, dass die ursprünglichen Angaben lesbar<br />

bleiben; die Berichtigungen s<strong>in</strong>d durch Beifügung des Namenszeichens des Än<strong>der</strong>nden<br />

und des Datums <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Daueranordnung ist bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Voraussetzungen aufzuheben.<br />

§ 14 Besche<strong>in</strong>igung über unbare Auszahlungen<br />

(1) Werden Auszahlungen unbar geleistet o<strong>der</strong> verrechnet, s<strong>in</strong>d Tag und Zahlungsweg o<strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Verrechnung durch geeignete Besche<strong>in</strong>igungen, die entwe<strong>der</strong> auf dem Beleg vorgenommen<br />

o<strong>der</strong> mit diesem verbunden werden, nachzuweisen.<br />

(2) Bei e<strong>in</strong>er Sammelüberweisung ist die Besche<strong>in</strong>igung nach Absatz 1 entwe<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Zusammenstellung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelbelege zu erbr<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> mit dieser zu verb<strong>in</strong>den. In diesem<br />

Fall müssen aus <strong>der</strong> Zusammenstellung die Belegnummern und die E<strong>in</strong>zelbeträge erkennbar<br />

se<strong>in</strong>. Es ist sicherzustellen, dass e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>verwendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelbelege ausgeschlossen<br />

ist (§ 5 Satz 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung).<br />

(3) Beim E<strong>in</strong>satz automatisierter Verfahren für unbare Auszahlungen ist Näheres über die<br />

Zahlungsbesche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zu regeln.<br />

§ 15 E<strong>in</strong>zahlungsquittung<br />

(1) Die E<strong>in</strong>zahlungsquittung (§ 8 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist mit<br />

urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen und zu unterschreiben; die Durchschrift ist<br />

aufzubewahren.<br />

3.2 - 12

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