wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
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HVBG Prüfung & Beratung<br />
Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />
(9). Die Zahlungsanordnungen können als allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen erteilt werden<br />
1. für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, die auf Grund verwaltungs<strong>in</strong>terner Regelungen<br />
für dauerhafte Geschäftsbeziehungen anzunehmen o<strong>der</strong> zu leisten s<strong>in</strong>d (zum Beispiel<br />
Telekommunikations-Dienstleistungen),<br />
2. für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereiches<br />
selbst anzunehmen o<strong>der</strong> zu leisten hat,<br />
3. für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kle<strong>in</strong>handelsware o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e<br />
Auszahlungen, die üblicherweise sofort bar zu leisten s<strong>in</strong>d,<br />
4. <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />
(10). Allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn Unterlagen zur Verfügung<br />
stehen, die die Zahlung begründen und aus denen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Beträge, die<br />
Zahlungspflichtigen o<strong>der</strong> die Empfangsberechtigten und die Buchungsstelle ersichtlich<br />
s<strong>in</strong>d. Allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen können als allgeme<strong>in</strong>e Dienstanweisungen o<strong>der</strong><br />
als E<strong>in</strong>zel-, Sammel- o<strong>der</strong> Daueranordnungen (Absätze 1, 6 und 7) erteilt werden. Werden<br />
allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen als E<strong>in</strong>zel-, Sammel- o<strong>der</strong> Daueranordnungen<br />
erteilt, müssen sie neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die Bezeichnung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Auszahlung, die Angabe <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Anordnung<br />
sowie die Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> sachlichen und - sofern <strong>der</strong> Zahlungsbetrag feststeht<br />
- auch <strong>der</strong> rechnerischen Richtigkeit enthalten.<br />
(11). Näheres zu Form und Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanordnung sowie Ausnahmen von den Absätzen<br />
1 und 5 bis 7 können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung geregelt werden, wenn die Sicherheit<br />
des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung gewährleistet bleibt.<br />
§ 11 Anordnung <strong>der</strong> Zahlung<br />
(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt mit <strong>der</strong> Unterschrift die Verantwortung dafür, dass<br />
1. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zahlungsanordnung ke<strong>in</strong>e offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten s<strong>in</strong>d,<br />
2. die Besche<strong>in</strong>igungen <strong>der</strong> sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem beziehungsweise<br />
den dazu Befugten abgegeben worden s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Die Unterschrift ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu leisten. Die Verwendung von<br />
Namenskürzungen o<strong>der</strong> Namensstempeln ist unzulässig.<br />
3.2 - 10