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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(9). Die Zahlungsanordnungen können als allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen erteilt werden<br />

1. für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, die auf Grund verwaltungs<strong>in</strong>terner Regelungen<br />

für dauerhafte Geschäftsbeziehungen anzunehmen o<strong>der</strong> zu leisten s<strong>in</strong>d (zum Beispiel<br />

Telekommunikations-Dienstleistungen),<br />

2. für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereiches<br />

selbst anzunehmen o<strong>der</strong> zu leisten hat,<br />

3. für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kle<strong>in</strong>handelsware o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e<br />

Auszahlungen, die üblicherweise sofort bar zu leisten s<strong>in</strong>d,<br />

4. <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

(10). Allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn Unterlagen zur Verfügung<br />

stehen, die die Zahlung begründen und aus denen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Beträge, die<br />

Zahlungspflichtigen o<strong>der</strong> die Empfangsberechtigten und die Buchungsstelle ersichtlich<br />

s<strong>in</strong>d. Allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen können als allgeme<strong>in</strong>e Dienstanweisungen o<strong>der</strong><br />

als E<strong>in</strong>zel-, Sammel- o<strong>der</strong> Daueranordnungen (Absätze 1, 6 und 7) erteilt werden. Werden<br />

allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen als E<strong>in</strong>zel-, Sammel- o<strong>der</strong> Daueranordnungen<br />

erteilt, müssen sie neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Auszahlung, die Angabe <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Anordnung<br />

sowie die Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> sachlichen und - sofern <strong>der</strong> Zahlungsbetrag feststeht<br />

- auch <strong>der</strong> rechnerischen Richtigkeit enthalten.<br />

(11). Näheres zu Form und Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanordnung sowie Ausnahmen von den Absätzen<br />

1 und 5 bis 7 können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung geregelt werden, wenn die Sicherheit<br />

des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung gewährleistet bleibt.<br />

§ 11 Anordnung <strong>der</strong> Zahlung<br />

(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt mit <strong>der</strong> Unterschrift die Verantwortung dafür, dass<br />

1. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zahlungsanordnung ke<strong>in</strong>e offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten s<strong>in</strong>d,<br />

2. die Besche<strong>in</strong>igungen <strong>der</strong> sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem beziehungsweise<br />

den dazu Befugten abgegeben worden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Unterschrift ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu leisten. Die Verwendung von<br />

Namenskürzungen o<strong>der</strong> Namensstempeln ist unzulässig.<br />

3.2 - 10

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