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wesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

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Kapitel 3.2<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift über das Rechnungs<strong>wesen</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> (<strong>SRVwV</strong>)<br />

vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145 a vom 06.08.1999)<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Erste allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift über das Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> (<strong>SRVwV</strong>) vom<br />

18. September 2000 (Bundesanzeiger, Jg. 52 vom 23.09.2000)<br />

<strong>in</strong>kl. <strong>der</strong> Begründung zum Entwurf für e<strong>in</strong>e Erste allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift über das Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

(<strong>SRVwV</strong>) vom 15. Juli 1999 (des Schreiben des BMA –Ib 4 – 18310-1-99 vom<br />

28.03.2000):<br />

Inhaltsübersicht<br />

Erster Abschnitt: Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Geschäftsjahr<br />

Zweiter Abschnitt: Zahlungsverkehr und Kassenordnung<br />

§ 3 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 4 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />

§ 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

§ 6 Behandlung von Schecks und Wechseln<br />

§ 7 Prüfungen <strong>der</strong> Kasse und <strong>der</strong> Buchführung<br />

§ 8 Kassenordnung<br />

3.2 - 1


Dritter Abschnitt: Belege<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

§ 9 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 10 Form und Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanordnung<br />

§ 11 Anordnung <strong>der</strong> Zahlung<br />

§ 12 Zahlungsbegründende Unterlagen<br />

§ 13 Än<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>er Zahlungsanordnung<br />

§ 14 Besche<strong>in</strong>igung über unbare Auszahlungen<br />

§ 15 E<strong>in</strong>zahlungsquittung<br />

§ 16 Auszahlungsquittung<br />

§ 17 Auszahlungsbeweise <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

§ 18 Belege für Buchungen ohne Zahlungsvorgang<br />

§ 19 Feststellung <strong>der</strong> Belege<br />

§ 20 Sachliche Feststellung<br />

§ 21 Rechnerische Feststellung<br />

Vierter Abschnitt: Buchführung<br />

§ 22 Form und Führung <strong>der</strong> Bücher und Aufzeichnungen<br />

§ 23 Zeitbuch<br />

§ 24 Sachbuch<br />

§ 25 Glie<strong>der</strong>ung des Sachbuches (Kontenrahmen)<br />

§ 26 Beitragsbuch <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

§ 27 Beitragsbuch <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />

§ 28 Beitragsbuch <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Alterskassen<br />

§ 29 Sonstige Bücher<br />

§ 30 Buchungstag<br />

§ 31 Tagesabstimmung<br />

§ 32 Monatsabstimmung<br />

§ 33 Bestandsverzeichnisse<br />

§ 34 Bewertung<br />

§ 35 Aufbewahrungsfristen<br />

§ 36 Aufbewahrung<br />

3.2 - 2


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Fünfter Abschnitt: Rechnungslegung<br />

§ 37 Jahresabschluss<br />

§ 38 Aufstellung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

§ 39 Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung und Entlastung<br />

Sechster Abschnitt: E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung<br />

§ 40 Sicherheit bei E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung<br />

§ 41 Digitale Signatur<br />

Siebenter Abschnitt: Durchführung von Aufgaben durch Dritte<br />

§ 42<br />

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 43 Ausnahmeregelungen zur Bewertung<br />

§ 44 Übergangsregelungen<br />

§ 45 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten<br />

3.2 - 3


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Erster Abschnitt: Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1). Diese allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift gilt für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken-,<br />

Unfall- und Rentenversicherung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte sowie für<br />

die Träger <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung e<strong>in</strong>schließlich des Ausgleichsfonds nach § 65<br />

des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Mediz<strong>in</strong>ischen Dienste<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen<br />

und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vere<strong>in</strong>igungen<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>, die Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(2). Ist <strong>der</strong> Bund Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung, s<strong>in</strong>d die §§ 3 bis 36 und 40 bis<br />

43 auf die Ausführungsbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht<br />

anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs.<br />

1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, <strong>der</strong>en Rechnungsführung auf die<br />

e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen Ausnahmen von<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 3 bis 36 und 40 bis 43 zulassen.<br />

(3). Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflicht von Krankenhäusern<br />

bleibt für die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung <strong>der</strong> Krankenhäuser und zur<br />

Regelung <strong>der</strong> Krankenhauspflegesätze geför<strong>der</strong>ten Krankenhäuser <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

und ihrer Verbände unberührt. Satz 1 kann auch für Krankenhäuser <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung angewandt werden.<br />

§ 2 Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 2 <strong>der</strong> Verordnung über das Haushalts<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147).<br />

3.2 - 4


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Zweiter Abschnitt: Zahlungsverkehr und Kassenordnung<br />

§ 3 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Zahlungen s<strong>in</strong>d nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen. Es können, sofern dem die Regelungen<br />

über den E<strong>in</strong>zug und die Weiterleitung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge nicht entgegenstehen,<br />

alle im Zahlungsverkehr üblichen Zahlungsverfahren e<strong>in</strong>schließlich des Zahlungsverkehrs<br />

unter Anwendung <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung (zum Beispiel Datenträgeraustausch,<br />

Datenfernübertragung) angewandt werden, wenn dabei den Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

h<strong>in</strong>reichend Rechnung getragen wird. Die Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Dienstanweisung (§ 40) näher zu bestimmen.<br />

§ 4 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />

(1) Zahlungsanordnungen (§ 7 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung vom 15. Juli<br />

1999 BGBl. I S. 1627) s<strong>in</strong>d vor Ihrer Ausführung auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit<br />

zu prüfen. Fehlerhafte Zahlungsanordnungen s<strong>in</strong>d nicht auszuführen, son<strong>der</strong>n an<br />

die anordnende Stelle zurückzugeben.<br />

(2) Bedienstete, die mit <strong>der</strong> Durchführung des Zahlungsverkehrs beauftragt s<strong>in</strong>d, dürfen E<strong>in</strong>zahlungspflichtigen<br />

ke<strong>in</strong>e Stundung gewähren.<br />

(3) Bedienstete dürfen außerhalb ihrer dienstlichen Obliegenheiten Zahlungsmittel von Dritten<br />

nicht annehmen; Ausnahmen können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zugelassen werden.<br />

(4) An Bedienstete dürfen Zahlungen für Dritte nicht geleistet werden; Ausnahmen können <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Kassenordnung zugelassen werden.<br />

(5) Mit Kredit<strong>in</strong>stituten ist Doppelzeichnung zu vere<strong>in</strong>baren; Ausnahmen können unter Festlegung<br />

von Obergrenzen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung<br />

es erfor<strong>der</strong>t.<br />

§ 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich e<strong>in</strong> Bediensteter zu beauftragen, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

Buchführungsgeschäfte erledigt ( § 2 Abs. 4 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung).<br />

3.2 - 5


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(2) Wird die Führung <strong>der</strong> Barkasse von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Bediensteten übernommen, ist <strong>der</strong><br />

bare Kassenbestand ordnungsmäßig zu übergeben; dies ist durch e<strong>in</strong>e mit Unterschriften<br />

versehene Nie<strong>der</strong>schrift zu bestätigen.<br />

§ 6 Behandlung von Schecks und Wechseln<br />

(1) Angenommene Schecks s<strong>in</strong>d am Tage des E<strong>in</strong>gangs, spätestens am folgenden Arbeitstag,<br />

e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut zur Gutschrift e<strong>in</strong>zureichen. Vordatierte Schecks s<strong>in</strong>d am Tag <strong>der</strong> Fälligkeit<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Barschecks s<strong>in</strong>d unverzüglich mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“<br />

zu versehen. E<strong>in</strong>e Auszahlung von Bargeld auf Schecks ist unzulässig. In <strong>der</strong> Kassenordnung<br />

können Auszahlungen auf Schecks von Bediensteten zugelassen werden.<br />

(2) Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden; sie gehören nicht zum<br />

Bestand <strong>der</strong> Zahlungsmittel. Sie s<strong>in</strong>d sicher aufzubewahren und am Fälligkeitstag zur<br />

Zahlung vorzulegen. Im Falle <strong>der</strong> Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes<br />

zu veranlassen.<br />

§ 7 Prüfungen <strong>der</strong> Kasse und <strong>der</strong> Buchführung<br />

(1) Bei den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

vorzunehmenden Prüfungen ist m<strong>in</strong>destens festzustellen, ob <strong>der</strong> tatsächliche Bestand <strong>der</strong><br />

nach § 15 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung <strong>in</strong> die Tagesabstimmung<br />

e<strong>in</strong>bezogenen Mittel (Ist-Bestand) mit dem Buchbestand (Soll-Bestand) übere<strong>in</strong>stimmt. Als<br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze nach § 4 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

gilt die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung für vere<strong>in</strong>fachte Feststellungsverfahren festgelegte Betragsgrenze<br />

(§ 19 Abs. 4).<br />

(2) Bei <strong>der</strong> sich auch auf die übrigen Geldanlagen erstreckenden Prüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist m<strong>in</strong>destens durch Stichproben festzustellen,<br />

ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensbestände mit den buchmäßig ausgewiesenen<br />

Beständen übere<strong>in</strong>stimmen. S<strong>in</strong>d Wertpapiere sowie Urkunden über Darlehen<br />

o<strong>der</strong> über an<strong>der</strong>e Vermögenswerte an dritter Stelle h<strong>in</strong>terlegt, ist durch Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>terlegungsstelle (zum Beispiel Depotauszug) festzustellen, dass die für die Prüfung ausgewählten<br />

Vermögensbestände vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

3.2 - 6


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d vom hauptamtlichen Vertreter <strong>der</strong> Versicherungsträgers durchzuführen.<br />

Dieser kann die Prüfung auf e<strong>in</strong>e verwaltungs<strong>in</strong>terne Prüfungsstelle übertragen. Das<br />

Nähere über die Prüfungen ist von dem hauptamtlichen Vertreter zu bestimmen. Erledigt<br />

<strong>der</strong> hauptamtliche Vertreter den Zahlungsverkehr und die Buchführung selbst, so bestimmt<br />

das Nähere über die Prüfungen das zuständige Selbstverwaltungsorgan.<br />

(4) Über Umfang, Verlauf und Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen und von<br />

dem Prüfer (den Prüfern) zu unterzeichnen.<br />

§ 8 Kassenordnung<br />

(1) Die Kassenordnung muss m<strong>in</strong>destens Bestimmungen enthalten über:<br />

1. den allgeme<strong>in</strong>en Dienstbetrieb <strong>der</strong> für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen<br />

Stelle,<br />

2. die Unterschriftsvollmachten,<br />

3. die Prüfung übergebener Zahlungsmittel,<br />

4. die Behandlung von Falschgeld,<br />

5. die Sicherheitsvorkehrungen bei <strong>der</strong> Aufbewahrung und Beför<strong>der</strong>ung von Zahlungsmitteln,<br />

6. die Höchstgrenze des Bestandes von Zahlungsmitteln bei Tag und bei Nacht,<br />

7. die Annahme und Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Dritter,<br />

8. die Aufbewahrung von Vordrucken für den Zahlungsverkehr,<br />

9. die Aufbewahrung <strong>der</strong> Schlüssel für die Behälter von Zahlungsmitteln,<br />

10. die Aufbewahrung <strong>der</strong> Bücher, Belege und sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen,<br />

11. die Behandlung von Dauerzahlungsanordnungen.<br />

(2) Über die Regelungen von Absatz 1 h<strong>in</strong>aus muss die Kassenordnung Bestimmungen enthalten,<br />

wenn und soweit die sonstigen Regelungen <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung und dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift auf die Kassenordnung<br />

verweisen.<br />

3.2 - 7


Dritter Abschnitt: Belege<br />

§ 9 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(1) Die Belege s<strong>in</strong>d zu nummerieren und geordnet und sicher aufzubewahren. Bei elektronisch<br />

erzeugten Dateien o<strong>der</strong> Datensätzen (§ 6 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung) muss <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die Daten verfügbar<br />

s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.<br />

Mehrausfertigungen von Belegen müssen als solche erkennbar se<strong>in</strong>.<br />

(2) Sachlich mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> im Zusammenhang stehende Buchungen können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beleg<br />

zusammengefasst werden (Sammelbeleg). Dies gilt auch für Buchungen e<strong>in</strong>es Buchungstages,<br />

sofern die Übersichtlichkeit und die Prüffähigkeit gewährleistet s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Berichtigungsbuchungen s<strong>in</strong>d auf dem ursprünglichen Beleg zu vermerken und durch e<strong>in</strong>en<br />

neuen Beleg zu begründen; sie brauchen auf dem ursprünglichen Beleg nicht vermerkt<br />

zu werden, wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung e<strong>in</strong> gleichwertiges Verfahren vorgesehen<br />

ist.<br />

§ 10 Form und Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanordnung<br />

(1). Die Zahlungsanordnung enthält:<br />

1. die Anordnung zur Annahme <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung o<strong>der</strong> die Anordnung zur Auszahlung,<br />

2. den Betrag <strong>in</strong> Ziffern und <strong>in</strong> Buchstaben o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Sicherung (zum Beispiel<br />

Schutzsternschreibung),<br />

3. die Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers o<strong>der</strong> des Empfängers sowie gegebenenfalls dessen<br />

Anschrift und Bankverb<strong>in</strong>dung, sofern die Anordnung nicht auf die die Zahlung begründende<br />

Unterlage gesetzt wird o<strong>der</strong> mit ihr fest verbunden wird,<br />

4. die Bezeichnung <strong>der</strong> die Zahlungsanordnung ausführenden Stelle, falls erfor<strong>der</strong>lich,<br />

5. den Fälligkeitstag, falls erfor<strong>der</strong>lich,<br />

6. die Buchungsstelle(n) und gegebenenfalls das Geschäftsjahr,<br />

7. die Begründung <strong>der</strong> Zahlung, falls sie nicht aus den beiliegenden Unterlagen hervorgeht<br />

o<strong>der</strong> falls nicht auf e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Beleg verwiesen wird,<br />

8. die Besche<strong>in</strong>igung über die sachliche und rechnerische Feststellung,<br />

9. die Angabe des Ortes, des Datums und - falls erfor<strong>der</strong>lich - <strong>der</strong> anordnenden Organisationse<strong>in</strong>heit<br />

- gegebenenfalls mit Aktenzeichen -,<br />

10. die Unterschrift des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anordnungsbefugten.<br />

3.2 - 8


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(2). Hat e<strong>in</strong>e Zahlungsanordnung sowohl e<strong>in</strong>e Anordnung zur Annahme <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung als<br />

auch e<strong>in</strong>e Anordnung zur Auszahlung zum Inhalt, müssen <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung und<br />

<strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Auszahlung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zahlungsanordnung o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den sonstigen die Zahlung<br />

begründenden Unterlagen angegeben werden.<br />

(3). Auf die Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers o<strong>der</strong> des Empfängers nach Absatz 1 Nr. 3 kann bei<br />

E<strong>in</strong>satz von automatisierten Verfahren verzichtet werden, wenn aus den verwendeten<br />

Ordnungsbegriffen die Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers o<strong>der</strong> Empfängers e<strong>in</strong>deutig abgeleitet<br />

werden kann.<br />

(4). Die Zahlungsanordnung muss so gefertigt werden, dass Fälschungen ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(5). Lautet e<strong>in</strong>e Zahlungsanordnung auf fremde Währung, ist <strong>der</strong> Gegenwert <strong>in</strong> Euro - gegebenenfalls<br />

nachträglich - h<strong>in</strong>zuzufügen.<br />

(6). Wird die Annahme mehrerer E<strong>in</strong>zahlungen o<strong>der</strong> werden mehrere Auszahlungen durch<br />

e<strong>in</strong>e Zahlungsanordnung geme<strong>in</strong>sam angeordnet (Sammelanordnung), braucht diese<br />

außer den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 8, 9 und 10 lediglich den Gesamtbetrag zu<br />

enthalten; die Angaben des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 müssen aus den mit <strong>der</strong><br />

Sammelanordnung zu verb<strong>in</strong>denden Unterlagen ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />

(7). Wird für wie<strong>der</strong>kehrende Auszahlungen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlungen, bei denen <strong>der</strong> Empfänger<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahler feststeht, wie bei Mieten, Pachten und Gehältern, e<strong>in</strong>e Daueranordnung<br />

erteilt, muss sie bei Wegfall des Zahlungsgrundes, wenn sie nicht von vornhere<strong>in</strong><br />

zeitlich begrenzt ist, durch e<strong>in</strong>e Anordnung aufgehoben werden, <strong>der</strong>en Durchführung die<br />

Kasse zu bestätigen hat. Im übrigen ist <strong>in</strong> angemessenen Abständen zu prüfen, ob <strong>der</strong><br />

Zahlungsgrund für die Daueranordnung noch vorliegt.<br />

(8). Lassen die sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen die <strong>in</strong> Absatz 1 Nr. 3, 5 und<br />

7 vorgesehenen Angaben zweifelsfrei erkennen, braucht die Zahlungsanordnung lediglich<br />

die Angaben <strong>in</strong> den Nummern 1, 2, 4, 6 und 8 bis 10 zu enthalten (abgekürzte<br />

Zahlungsanordnung). Die Angaben <strong>der</strong> abgekürzten Zahlungsanordnung können auf die<br />

sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen gesetzt werden.<br />

3.2 - 9


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(9). Die Zahlungsanordnungen können als allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen erteilt werden<br />

1. für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, die auf Grund verwaltungs<strong>in</strong>terner Regelungen<br />

für dauerhafte Geschäftsbeziehungen anzunehmen o<strong>der</strong> zu leisten s<strong>in</strong>d (zum Beispiel<br />

Telekommunikations-Dienstleistungen),<br />

2. für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereiches<br />

selbst anzunehmen o<strong>der</strong> zu leisten hat,<br />

3. für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kle<strong>in</strong>handelsware o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e<br />

Auszahlungen, die üblicherweise sofort bar zu leisten s<strong>in</strong>d,<br />

4. <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

(10). Allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn Unterlagen zur Verfügung<br />

stehen, die die Zahlung begründen und aus denen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Beträge, die<br />

Zahlungspflichtigen o<strong>der</strong> die Empfangsberechtigten und die Buchungsstelle ersichtlich<br />

s<strong>in</strong>d. Allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen können als allgeme<strong>in</strong>e Dienstanweisungen o<strong>der</strong><br />

als E<strong>in</strong>zel-, Sammel- o<strong>der</strong> Daueranordnungen (Absätze 1, 6 und 7) erteilt werden. Werden<br />

allgeme<strong>in</strong>e Zahlungsanordnungen als E<strong>in</strong>zel-, Sammel- o<strong>der</strong> Daueranordnungen<br />

erteilt, müssen sie neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Auszahlung, die Angabe <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Anordnung<br />

sowie die Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> sachlichen und - sofern <strong>der</strong> Zahlungsbetrag feststeht<br />

- auch <strong>der</strong> rechnerischen Richtigkeit enthalten.<br />

(11). Näheres zu Form und Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanordnung sowie Ausnahmen von den Absätzen<br />

1 und 5 bis 7 können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung geregelt werden, wenn die Sicherheit<br />

des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung gewährleistet bleibt.<br />

§ 11 Anordnung <strong>der</strong> Zahlung<br />

(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt mit <strong>der</strong> Unterschrift die Verantwortung dafür, dass<br />

1. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zahlungsanordnung ke<strong>in</strong>e offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten s<strong>in</strong>d,<br />

2. die Besche<strong>in</strong>igungen <strong>der</strong> sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem beziehungsweise<br />

den dazu Befugten abgegeben worden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Unterschrift ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu leisten. Die Verwendung von<br />

Namenskürzungen o<strong>der</strong> Namensstempeln ist unzulässig.<br />

3.2 - 10


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) Anordnungsbefugte dürfen Zahlungsanordnungen, die sie selbst betreffen, nicht unterschreiben.<br />

Werden <strong>in</strong> Sammelanordnungen Zahlungen angeordnet, die den Anordnungsbefugten<br />

selbst betreffen, ist die Zahlungsanordnung durch e<strong>in</strong>en weiteren Anordnungsbefugten<br />

zu unterschreiben. In <strong>der</strong> Kassenordnung können Ausnahmen unter Festlegung<br />

von Obergrenzen zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfor<strong>der</strong>t.<br />

(4) Die Namen <strong>der</strong> Anordnungsbefugten s<strong>in</strong>d unter Angabe des Umfangs <strong>der</strong> Anordnungsbefugnis<br />

den mit <strong>der</strong> Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten<br />

schriftlich mitzuteilen. Im Falle eigenhändiger Unterschrift s<strong>in</strong>d bei diesen Bediensteten<br />

Unterschriftsproben <strong>der</strong> Anordnungsbefugten zu h<strong>in</strong>terlegen. Erlischt o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong><br />

Umfang <strong>der</strong> Anordnungsbefugnis, ist dies den mit <strong>der</strong> Ausführung von Zahlungsanordnungen<br />

beauftragten Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 12 Zahlungsbegründende Unterlagen<br />

(1) Unterlagen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Zahlungsanordnung beizufügen, soweit das zur Begründung notwendig<br />

ist. Von <strong>der</strong> Beifügung <strong>der</strong> Unterlagen kann abgesehen werden, wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zahlungsanordnung<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen und, soweit notwendig, die Fundstelle <strong>der</strong> Unterlagen<br />

genau bezeichnet wird. Unterlagen <strong>in</strong> frem<strong>der</strong> Sprache s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e Übersetzung<br />

<strong>der</strong> zu ihrem Verständnis <strong>wesen</strong>tlichen Teile zu ergänzen, wenn das zur Bearbeitung unumgänglich<br />

ist.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> den zahlungsbegründenden Unterlagen s<strong>in</strong>d so auszuführen, dass die ursprünglichen<br />

Angaben lesbar bleiben; die Berichtigungen s<strong>in</strong>d durch Beifügung des Namenszeichens<br />

des Än<strong>der</strong>nden und des Datums <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(3) Dient e<strong>in</strong>e Unterlage zur Begründung von Zahlungen <strong>in</strong> mehreren Geschäftsjahren, ist sie<br />

geson<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> bei den Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr aufzubewahren; die<br />

ausgeführten Zahlungen s<strong>in</strong>d auf ihr zu vermerken o<strong>der</strong> <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Form nachzuweisen.<br />

(4) Auszahlungen für Lieferungen und Dienstleistungen s<strong>in</strong>d durch Rechnungen zu belegen, <strong>in</strong><br />

denen <strong>der</strong> Rechnungsbetrag nachprüfbar se<strong>in</strong> muss. Mehrausfertigungen e<strong>in</strong>er Rechnung<br />

müssen als solche erkennbar se<strong>in</strong>.<br />

(5) Die Nutzung von Informationstechniken für die Übermittlung von zahlungsbegründenden<br />

Unterlagen ist zulässig. Die Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstanweisung (§<br />

40) näher zu bestimmen.<br />

3.2 - 11


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

§ 13 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsanordnung<br />

(1) Ist e<strong>in</strong>e Berichtigung des Betrages, <strong>der</strong> Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers o<strong>der</strong> des Empfängers<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Kontonummer notwendig, ist e<strong>in</strong>e neue Zahlungsanordnung auszufertigen<br />

und die alte Zahlungsanordnung als fehlerhaft zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für e<strong>in</strong>e<br />

Berichtigung <strong>der</strong> Bankleitzahl.<br />

(2) Sonstige Berichtigungen <strong>der</strong> Zahlungsanordnung s<strong>in</strong>d nur bei schriftlich erstellten Zahlungsanordnungen<br />

zulässig und so auszuführen, dass die ursprünglichen Angaben lesbar<br />

bleiben; die Berichtigungen s<strong>in</strong>d durch Beifügung des Namenszeichens des Än<strong>der</strong>nden<br />

und des Datums <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Daueranordnung ist bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Voraussetzungen aufzuheben.<br />

§ 14 Besche<strong>in</strong>igung über unbare Auszahlungen<br />

(1) Werden Auszahlungen unbar geleistet o<strong>der</strong> verrechnet, s<strong>in</strong>d Tag und Zahlungsweg o<strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Verrechnung durch geeignete Besche<strong>in</strong>igungen, die entwe<strong>der</strong> auf dem Beleg vorgenommen<br />

o<strong>der</strong> mit diesem verbunden werden, nachzuweisen.<br />

(2) Bei e<strong>in</strong>er Sammelüberweisung ist die Besche<strong>in</strong>igung nach Absatz 1 entwe<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Zusammenstellung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelbelege zu erbr<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> mit dieser zu verb<strong>in</strong>den. In diesem<br />

Fall müssen aus <strong>der</strong> Zusammenstellung die Belegnummern und die E<strong>in</strong>zelbeträge erkennbar<br />

se<strong>in</strong>. Es ist sicherzustellen, dass e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>verwendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelbelege ausgeschlossen<br />

ist (§ 5 Satz 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung).<br />

(3) Beim E<strong>in</strong>satz automatisierter Verfahren für unbare Auszahlungen ist Näheres über die<br />

Zahlungsbesche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zu regeln.<br />

§ 15 E<strong>in</strong>zahlungsquittung<br />

(1) Die E<strong>in</strong>zahlungsquittung (§ 8 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist mit<br />

urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen und zu unterschreiben; die Durchschrift ist<br />

aufzubewahren.<br />

3.2 - 12


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Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(2) Die Quittung soll enthalten:<br />

1. die Empfangsbestätigung,<br />

2. die Bezeichnung des E<strong>in</strong>zahlers,<br />

3. den e<strong>in</strong>gezahlten Betrag <strong>in</strong> Ziffern und <strong>in</strong> Buchstaben o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Sicherung<br />

(z.B. Schutzsternschreibung),<br />

4. den Grund <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung,<br />

5. den Ort und das Datum <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung,<br />

6. gegebenenfalls die Bezeichnung <strong>der</strong> zahlungsannehmenden Stelle,<br />

7. die Unterschrift des befugten Bediensteten<br />

(3) Erfolgt die E<strong>in</strong>zahlung durch Übergabe e<strong>in</strong>es Schecks, ist dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Quittung anzugeben;<br />

<strong>in</strong> diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "E<strong>in</strong>gang vorbehalten" zu enthalten.<br />

(4) Werden Schecks angenommen, die nicht auf EURO lauten, so ist die Quittung über die<br />

fremde Währung zu erteilen. Auf <strong>der</strong> Durchschrift <strong>der</strong> Quittung ist außerdem <strong>der</strong> nach<br />

dem Tageskurs errechnete Gegenwert <strong>in</strong> Euro anzugeben.<br />

(5) Die Namen und Unterschriftsproben <strong>der</strong> zur Unterschrift von Quittungen befugten Bediensteten<br />

s<strong>in</strong>d durch Aushang bekannt zu geben.<br />

§ 16 Auszahlungsquittung<br />

(1) Die Auszahlungsquittung (§ 8 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist<br />

mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen. Von dem Empfänger ist die Unterschrift<br />

mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu verlangen. Bei Übergabe von Schecks<br />

s<strong>in</strong>d die Schecknummer und das bezogene Kredit<strong>in</strong>stitut anzugeben.<br />

(2) Nach Möglichkeit soll auf <strong>der</strong> Zahlungsanordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstigen die Zahlung begründenden<br />

Unterlage quittiert werden; dabei genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit<br />

Angabe des Ortes und des Datums sowie die Unterschrift des Empfängers. Ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Auszahlungsnachweisung<br />

e<strong>in</strong>e Quittungsspalte vorgesehen, genügt die Unterschrift des<br />

Empfängers <strong>in</strong> dieser Spalte. Wird auf <strong>der</strong> die Zahlung begründenden Unterlage an Stelle<br />

des ursprünglich angegebenen Betrages e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er gesetzt, ist <strong>der</strong> tatsächlich ausgezahlte<br />

Betrag <strong>in</strong> die Quittung aufzunehmen.<br />

3.2 - 13


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) Wenn die Quittung auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Blatt erteilt wird, muss sie m<strong>in</strong>destens enthalten:<br />

die Empfangsbestätigung,<br />

den ausgezahlten Betrag <strong>in</strong> Ziffern und <strong>in</strong> Buchstaben o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Sicherung<br />

(z.B. Schutzsternschreibung),<br />

den Grund <strong>der</strong> Auszahlung,<br />

gegebenenfalls die Bezeichnung <strong>der</strong> auszahlenden Stelle,<br />

den Ort und das Datum <strong>der</strong> Auszahlung,<br />

die Unterschrift des Empfängers, se<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters o<strong>der</strong> Bevollmächtigten.<br />

(4) Quittungen, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Betrag geän<strong>der</strong>t ist, dürfen nicht angenommen werden.<br />

(5) Wird die Zahlung an e<strong>in</strong>en zum Empfang Bevollmächtigten geleistet, ist die Vollmacht <strong>der</strong><br />

Quittung beizufügen. Ist dies nicht möglich, ist auf <strong>der</strong> Quittung zu vermerken, dass e<strong>in</strong><br />

Nachweis über die Empfangsberechtigung vorgelegen hat. In <strong>der</strong> Kassenordnung kann<br />

beistimmt werden, dass bei <strong>der</strong> Auszahlung von Geldleistungen als empfangsberechtigt<br />

angesehen wird, wer e<strong>in</strong>en gültigen Auszahlungssche<strong>in</strong> vorlegt.<br />

§ 17 Auszahlungsbeweise <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

(1) Kann <strong>der</strong> Empfänger, se<strong>in</strong> gesetzlicher Vertreter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Bevollmächtigter die Quittung<br />

nicht unterschreiben, ist durch e<strong>in</strong>en bei <strong>der</strong> Auszahlung an<strong>wesen</strong>den Zeugen, <strong>der</strong> nicht<br />

als Bediensteter mit <strong>der</strong> Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs beauftragt se<strong>in</strong> darf, zu<br />

besche<strong>in</strong>igen, dass <strong>der</strong> auszuzahlende Betrag gezahlt ist.<br />

(2) Bei Auszahlungen, die üblicherweise sofort <strong>in</strong> bar zu leisten s<strong>in</strong>d, genügen als Quittung<br />

die allgeme<strong>in</strong>en üblichen Empfangszettel.<br />

§ 18 Belege für Buchungen ohne Zahlungsvorgang<br />

Belege für Buchungen, denen ke<strong>in</strong> Zahlungsvorgang zu Grunde liegt (§ 6 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung),<br />

haben m<strong>in</strong>destens die den Vorschriften des § 10 Abs.<br />

1 Nr. 2 und 6 bis 10 entsprechenden Angaben zu enthalten. § 10 Abs. 4, 6 und 11, §§ 11,<br />

12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

3.2 - 14


§ 19 Feststellung <strong>der</strong> Belege<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(1) Mit <strong>der</strong> Feststellung darf nur beauftragt werden, wer nach se<strong>in</strong>er Fachkenntnis dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Lage ist (Feststellungsbefugter). Die sachlichen und die rechnerischen Feststellungen können<br />

von demselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Befugnis zur sachlichen und<br />

zur rechnerischen Feststellung ist unter Angabe des Umfangs <strong>der</strong> Feststellungsbefugnis<br />

schriftlich zu regeln. Im Falle eigenhändiger Unterschrift s<strong>in</strong>d bei den Anordnungsbefugten<br />

Unterschriftsproben <strong>der</strong> Feststellungsbefugten zu h<strong>in</strong>terlegen. Erlischt o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>t sich<br />

<strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Feststellungsbefugnis, ist dies den Anordnungsbefugten unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Abweichungen von den Sätzen 4 und 5 können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung<br />

zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung<br />

gewährleistet bleibt.<br />

(2) Zur Entlastung <strong>der</strong> Feststeller kann die Prüfung e<strong>in</strong>zelner Tatbestände von Belegen auch<br />

Bediensteten übertragen werden, die ke<strong>in</strong>e Feststellungsbefugnis haben.<br />

(3) Es darf niemand Angaben <strong>in</strong> Belegen feststellen, die ihn selbst betreffen. Die Regelungen<br />

des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

(4) Bei Vorliegen e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Zahlungsanordnung und bei Beträgen, die ohne Umsatzsteuer<br />

25 vom Hun<strong>der</strong>t des Wertes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes<br />

nicht übersteigen, können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung vere<strong>in</strong>fachte Feststellungsverfahren zugelassen<br />

werden. Dabei s<strong>in</strong>d Art und Umfang <strong>der</strong> sachlichen und rechnerischen Prüfung<br />

und die vom Feststeller zu übernehmende Verantwortung festzulegen. Art, Umfang und<br />

Häufigkeit von Stichprobenprüfungen <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>facht festgestellten Belege s<strong>in</strong>d zu regeln.<br />

In dem Feststellungsvermerk muss auf das vere<strong>in</strong>fachte Feststellungsverfahren h<strong>in</strong>gewiesen<br />

werden. Mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde kann die Betragsgrenze des Satzes 1<br />

auch auf bis zu 100 vom Hun<strong>der</strong>t des Wertes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes<br />

erhöht werden.<br />

(5) Werden Belege im Rahmen automatisierter Verfahren festgestellt, erfolgt die Feststellung<br />

durch den Bediensteten, <strong>der</strong> für die Ausführung des Verfahrens verantwortlich ist. Die zur<br />

Feststellung e<strong>in</strong>gesetzten Programme müssen darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e den §§ 20 und 21<br />

gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Näheres ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.<br />

3.2 - 15


Begründung:<br />

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Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

zum Entwurf für e<strong>in</strong>e Erste allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift über das Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> (<strong>SRVwV</strong>) vom 15.<br />

Juli 1999 (des Schreiben des BMA –Ib 4 – 18310-1-99 vom 28.03.2000):<br />

Seitens <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> wird die <strong>in</strong> § 19 Abs. 1 <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> <strong>SRVwV</strong><br />

vorgesehene Regelung als praktikabel angesehen. Mit dieser Än<strong>der</strong>ung werden e<strong>in</strong>erseits <strong>in</strong><br />

H<strong>in</strong>blick auf die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung notwendige Maßnahmen<br />

<strong>in</strong> Analogie zur Regelung <strong>der</strong> Anordnungsbefugnis beschrieben. An<strong>der</strong>erseits wird den<br />

Trägern <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verwaltungspraxis angezeigte<br />

Abweichungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zuzulassen und <strong>in</strong>dividuell angemessene und<br />

flexible Regelungen durch e<strong>in</strong>e ergänzende Dienstanweisung zu treffen, wenn die Sicherheit<br />

des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung gewährleistet bleiben.<br />

§ 20 Sachliche Feststellung<br />

(1) Mit <strong>der</strong> sachlichen Feststellung bestätigt <strong>der</strong> Feststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> dem Beleg enthaltenen Angaben. Er besche<strong>in</strong>igt ferner, dass bei <strong>der</strong> Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen<br />

o<strong>der</strong> Verträgen verfahren worden ist. Sofern die Prüfung <strong>der</strong> Ersatzpflicht Dritter<br />

im Rahmen <strong>der</strong> sachlichen Feststellung vorgenommen wird, ist Näheres darüber <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kassenordnung zu regeln.<br />

(2) Wird die sachliche Feststellung von verschiedenen Bediensteten <strong>in</strong>nerhalb ihrer Zuständigkeit<br />

getroffen, besche<strong>in</strong>igt je<strong>der</strong> Feststeller die sachliche Richtigkeit für se<strong>in</strong>en Zuständigkeitsbereich<br />

(Teilbesche<strong>in</strong>igung). Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch dann, wenn die Feststellung<br />

e<strong>in</strong>es Belegs beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse (zum Beispiel auf bautechnischem, ärztlichem o<strong>der</strong><br />

chemischem Gebiet) erfor<strong>der</strong>t.<br />

(3) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk "Sachlich<br />

richtig" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(4) Werden Teile des Inhalts e<strong>in</strong>es Belegs (zum Beispiel Liefermengen, Leistungsumfang) von<br />

Bediensteten besche<strong>in</strong>igt, denen die Prüfung e<strong>in</strong>zelner Tatbestände (§19 Abs. 2) übertragen<br />

wurde, ist <strong>der</strong> Feststeller <strong>in</strong>soweit von <strong>der</strong> sachlichen Feststellung entlastet.<br />

3.2 - 16


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

§ 21 Rechnerische Feststellung<br />

(1) Belege, die Berechnungen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Unterlagen sich gründende Zahlenangaben<br />

enthalten, müssen rechnerisch geprüft und festgestellt werden. Die Prüfung erstreckt sich<br />

auf die Richtigkeit <strong>der</strong> den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> Rechtsvorschriften, Verträgen, Tarifen und <strong>der</strong>gleichen gegebenen Berechnungsunterlagen<br />

und auf die Richtigkeit <strong>der</strong> Berechnungen.<br />

(2) Der Feststeller hat die rechnerische Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk "Rechnerisch<br />

richtig" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu besche<strong>in</strong>igen. Bei Än<strong>der</strong>ung<br />

des Endbetrages auf den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen lautet <strong>der</strong><br />

Vermerk "Rechnerisch richtig mit ... Euro".<br />

(3) Werden Nachrechenarbeiten Bediensteten übertragen, die ke<strong>in</strong>e Feststellungsbefugnis<br />

haben, ist die Nachrechnung mit dem Vermerk „Nachgerechnet“ durch Unterschrift mit<br />

Angabe des Datums zu besche<strong>in</strong>igen. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> von e<strong>in</strong>em Nachrechner besche<strong>in</strong>igten<br />

Rechenarbeiten ist <strong>der</strong> Feststeller nicht verantwortlich.<br />

3.2 - 17


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Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Vierter Abschnitt: Buchführung<br />

§ 22 Form und Führung <strong>der</strong> Bücher und Aufzeichnungen<br />

(1) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen können als gebundene o<strong>der</strong> geheftete<br />

Bücher, ferner <strong>in</strong> Loseblatt- o<strong>der</strong> Karteiform o<strong>der</strong> auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern geführt werden, wenn dabei die Grundsätze des § 10 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

gewahrt bleiben.<br />

(2) Werden die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen gebunden, geheftet, <strong>in</strong><br />

Loseblatt- o<strong>der</strong> Karteiform geführt, s<strong>in</strong>d diese mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu<br />

fertigen; Zeilen dürfen nicht freigelassen werden. E<strong>in</strong>tragungen zwischen ausgefüllten<br />

Zeilen s<strong>in</strong>d, abgesehen von Än<strong>der</strong>ungen nach den Sätzen 3 und 4, unzulässig. Än<strong>der</strong>ungen<br />

s<strong>in</strong>d nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen<br />

Unrichtigkeiten zulässig. Sie dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche<br />

E<strong>in</strong>tragung lesbar bleibt, und s<strong>in</strong>d durch Beifügen des Namenszeichens des<br />

Än<strong>der</strong>nden und des Datums <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(3) Bei Führung <strong>der</strong> Bücher und <strong>der</strong> sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern ist Näheres zur Sicherheit des Verfahrens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstanweisung<br />

(§ 40) zu regeln.<br />

(4) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen können ganz o<strong>der</strong> zum Teil <strong>in</strong><br />

Rechenzentren geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die <strong>in</strong> dieser allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung<br />

und die Rechnungslegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> enthaltenen Regelungen <strong>der</strong><br />

Buchführung beachtet werden.<br />

(5) Die Bücher und die sonst erfor<strong>der</strong>lichen Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d durch geeignete Maßnahmen<br />

gegen Verlust, Wegnahme und Verän<strong>der</strong>ung zu schützen.<br />

3.2 - 18


§ 23 Zeitbuch<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(1) Das Zeitbuch hat m<strong>in</strong>destens folgende Angaben zu enthalten:<br />

1. den Buchungstag,<br />

2. die Belegnummer,<br />

3. den Betrag.<br />

(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen m<strong>in</strong>destens auch die Tagessummen getrennt<br />

nach Barzahlungen und unbaren Zahlungen ausgewiesen werden, sofern diese nicht <strong>in</strong><br />

den Büchern nach § 29 Nr. 1 und 3 festgehalten werden.<br />

(3) Werden Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen o<strong>der</strong> Vorbücher zum Zeitbuch geführt,<br />

müssen diese die für die Führung des Zeitbuches erfor<strong>der</strong>lichen Angaben enthalten.<br />

Das Gleiche gilt auch für die E<strong>in</strong>nahmen- und Ausgabennachweisungen von Eigenbetrieben<br />

und Außenstellen mit selbstständigen Zahlungsverkehr; die von diesen geführten<br />

Nachweisungen gelten als Vorbücher zum Zeitbuch. Es genügt, wenn die Tagessummen<br />

<strong>der</strong> Nachweisungen und Vorbücher m<strong>in</strong>destens monatlich - jedoch stets zum Monatsende<br />

- <strong>in</strong> das Zeitbuch übernommen werden.<br />

§ 24 Sachbuch<br />

(1) Das Sachbuch hat m<strong>in</strong>destens folgende Angaben zu enthalten:<br />

den Buchungstag,<br />

die Belegnummer,<br />

den Betrag.<br />

(2) Werden die auf dieselbe Buchungsstelle entfallenden Buchungen <strong>in</strong> Tagesnachweisungen,<br />

Sammelnachweisungen o<strong>der</strong> Vorbücher e<strong>in</strong>getragen, s<strong>in</strong>d die Tagessummen <strong>in</strong> längstens<br />

monatlichen Abständen - jedoch stets zum Monatsende - <strong>in</strong> das Sachbuch zu übernehmen.<br />

Das gilt auch für Nachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbstständigem<br />

Zahlungsverkehr. Die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung haben die<br />

E<strong>in</strong>nahmen aus Beiträgen spätestens für den Jahresabschluss auf die zutreffenden Buchungsstellen<br />

zu übernehmen.<br />

3.2 - 19


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Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

§ 25 Glie<strong>der</strong>ung des Sachbuches (Kontenrahmen)<br />

(1) Die Buchungen im Sachbuch s<strong>in</strong>d so vorzunehmen, dass die Vermögensverän<strong>der</strong>ungen<br />

e<strong>in</strong>es Geschäftsjahres sowohl aus <strong>der</strong> Vermögensrechnung als auch aus <strong>der</strong> Erfolgsrechnung<br />

ermittelt werden können. Die Buchungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich wie folgt zu glie<strong>der</strong>n:<br />

Für die Vermögensrechnung s<strong>in</strong>d die Aktiva <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kontenklasse 0 und die Passiva <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kontenklasse 1 zu buchen; für die Erfolgsrechnung s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>nahmen / Erträge <strong>in</strong> den<br />

Kontenklassen 2 und 3 und die Ausgaben / Aufwendungen <strong>in</strong> den Kontenklassen 4 bis 7<br />

zu buchen. Das Nähere über die Glie<strong>der</strong>ung des Sachbuches und die Art und Weise <strong>der</strong><br />

Buchungen ergibt sich aus den <strong>in</strong> Absatz 2 bezeichneten und als Anlagen 1 bis 8 beigefügten<br />

Kontenrahmen sowie aus den <strong>in</strong> Absatz 2 Nr. 9 genannten Kontenrahmen.<br />

(2) Für die Buchungen im Sachbuch ist zu Grunde zu legen von<br />

1. den Krankenkassen <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung"<br />

(Anlage 1),<br />

2. den Unfallversicherungsträgern <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung" (Anlage 2),<br />

3. den Trägern <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und <strong>der</strong> Angestellten <strong>der</strong> "Kontenrahmen<br />

für die Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und <strong>der</strong> Angestellten"<br />

(Anlage 3),<br />

4. <strong>der</strong> Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung <strong>der</strong> "Kontenrahmen<br />

für den Träger <strong>der</strong> knappschaftlichen Rentenversicherung" (Anlage 4),<br />

5. den landwirtschaftlichen Alterskassen <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> Alterssicherung<br />

<strong>der</strong> Landwirte" (Anlage 5a) und <strong>der</strong> "Kontenrahmen <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Alterskassen<br />

für die sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung" (Anlage 5b),<br />

6. den <strong>in</strong> § 1 Abs. 1 genannten Verbänden <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Verbände"<br />

(Anlage 6),<br />

7. <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung <strong>der</strong> "Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung<br />

und den Ausgleichsfonds" (Anlage 7),<br />

8. den Mediz<strong>in</strong>ischen Diensten <strong>der</strong> Krankenversicherungen <strong>der</strong> "Kontenrahmen für den<br />

Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK)" (Anlage 8),<br />

9. den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen sowie <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

<strong>der</strong> nach den Richtl<strong>in</strong>ien für die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung<br />

jeweils geltende Kontenrahmen, soweit das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Gesundheit im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung sowie den für die <strong>Sozialversicherung</strong><br />

zuständigen obersten Verwaltungsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>en Kontenrahmen<br />

erlässt.<br />

3.2 - 20


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) In <strong>der</strong> knappschaftlichen Krankenversicherung s<strong>in</strong>d, soweit im Kontenrahmen für die Träger<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung Regelungen über das Verwaltungsvermögen<br />

sowie über die Verwaltungs- und Verfahrenskosten getroffen werden, nicht diese, son<strong>der</strong>n<br />

die für den Träger <strong>der</strong> knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen<br />

des Kontenrahmens entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger <strong>der</strong> hüttenknappschaftlichen<br />

Zusatzversicherung legt den Buchungen im Sachbuch den <strong>in</strong> Absatz 2 Nr. 3 genannten<br />

Kontenrahmen (Anlage 3) zugrunde, soweit nicht die Beson<strong>der</strong>heiten dieses Aufgabenbereiches<br />

Abweichungen erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

(5) Die Rentenversicherungsträger sollen für die Eigenbetriebe den vom Verband deutscher<br />

Rentenversicherungsträger empfohlenen "Musterkontenrahmen" zu Grunde legen.<br />

(6) Für die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung <strong>der</strong> Krankenhäuser und zur Regelung<br />

<strong>der</strong> Krankenhauspflegesätze geför<strong>der</strong>ten Krankenhäuser <strong>der</strong> Rentenversicherungsträger<br />

und <strong>der</strong> knappschaftlichen Krankenversicherung gelten <strong>der</strong> Kontenrahmen und die<br />

Bewertungsvorschriften <strong>der</strong> Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten<br />

von Krankenhäusern.<br />

(7) Die <strong>in</strong> Absatz 2 bezeichneten und als Anlagen 1 bis 8 beigefügten Kontenrahmen sowie<br />

e<strong>in</strong> nach Absatz 2 Nr. 9 erlassener Kontenrahmen können entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an das Rechnungs<strong>wesen</strong> geän<strong>der</strong>t werden; die Zustimmung des Bundesrates zu diesen<br />

Än<strong>der</strong>ungen gilt als erteilt.<br />

§ 26 Beitragsbuch <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

(1) Die Krankenkassen haben die für den E<strong>in</strong>zug, die Überwachung und die Abrechnung <strong>der</strong><br />

Beiträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Vorschüsse erfor<strong>der</strong>lichen Angaben laufend <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beitragsbuch<br />

e<strong>in</strong>zutragen, das außerhalb des Sachbuches geführt wird.<br />

(2)<br />

Für jeden Beitragsschuldner s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens zu erfassen:<br />

a. das Beitragssoll,<br />

b. die Säumniszuschläge, Stundungsz<strong>in</strong>sen und Mahngebühren,<br />

c. die Kosten und Gebühren,<br />

3.2 - 21


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

d. die Zahlungse<strong>in</strong>gänge und Umbuchungen,<br />

e. die nie<strong>der</strong>geschlagenen Beträge,<br />

f. die erlassenen Beträge,<br />

g. <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Mahnung, <strong>der</strong> Vollstreckung und <strong>der</strong> Absetzung, sofern diese Angaben<br />

nicht an<strong>der</strong>weitig festgehalten werden,<br />

h. die Sollberichtigungen (Zu- und Absetzungen),<br />

i. die Beitragserstattungen und Rückzahlungen,<br />

j. <strong>der</strong> Buchungstag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1.<br />

(3) Sollberichtigungen nach Absatz 2 Buchstabe h s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Beitragsbuch o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Anlage zu erläutern und zu begründen. Aus dem Beitragsbuch müssen die<br />

Rückstände und die Vorauszahlungen am Ende jedes E<strong>in</strong>ziehungsabschnittes und am Ende<br />

jedes Jahres erkennbar se<strong>in</strong>. Die Vorschriften über die Buchung <strong>der</strong> Beiträge im Sachbuch<br />

bleiben unberührt.<br />

(4) Erlassene und nie<strong>der</strong>geschlagene Beträge s<strong>in</strong>d vom Beitragssoll abzusetzen. Diese Beträge<br />

s<strong>in</strong>d getrennt nach<br />

a. erlassenen,<br />

b. unbefristet nie<strong>der</strong>geschlagenen und<br />

c. befristet nie<strong>der</strong>geschlagenen<br />

Beträgen festzuhalten. Der Erlass und die Nie<strong>der</strong>schlagung s<strong>in</strong>d im Beitragsbuch o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

geson<strong>der</strong>ten Anlage zu begründen.<br />

§ 27 Beitragsbuch <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />

(1) Zur Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Vorschüsse s<strong>in</strong>d nach den Vorschriften <strong>der</strong><br />

Absätze 2 bis 4 beson<strong>der</strong>e Aufzeichnungen zu führen; die Vorschriften über die Buchung<br />

<strong>der</strong> Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.<br />

(2) Für jeden Zahlungspflichtigen s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens zu erfassen:<br />

a. die festgestellten Beiträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Vorschüsse (Sollbeträge),<br />

b. die Verzugsz<strong>in</strong>sen, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren,<br />

c. die Zahlungse<strong>in</strong>gänge und Rückzahlungen,<br />

d. die Zuschläge, Nachlässe und Prämien,<br />

e. die Berichtigungen.<br />

3.2 - 22


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Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) S<strong>in</strong>d Beiträge dauernd nicht e<strong>in</strong>ziehbar, so s<strong>in</strong>d sie entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Liste e<strong>in</strong>zutragen<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den beson<strong>der</strong>en Aufzeichnungen über die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge festzuhalten;<br />

dabei s<strong>in</strong>d die Gründe für die Nichte<strong>in</strong>ziehung anzugeben.<br />

(4) Zum Ende des Geschäftsjahres müssen die Rückstände sowie die auf das nächste Jahr<br />

vorzutragenden Guthaben feststellbar se<strong>in</strong>.<br />

§ 28 Beitragsbuch <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Alterskassen<br />

(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben die für den E<strong>in</strong>zug, die Überwachung und die<br />

Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge erfor<strong>der</strong>lichen Angaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beitragsbuch e<strong>in</strong>zutragen, das<br />

außerhalb des Sachbuches zu führen ist.<br />

(2) Für jeden Beitragsschuldner s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens zu erfassen:<br />

a. das Beitragssoll,<br />

b. die Säumniszuschläge, Stundungsz<strong>in</strong>sen und Mahngebühren,<br />

c. die Kosten und Gebühren,<br />

d. die Zahlungse<strong>in</strong>gänge und Umbuchungen,<br />

e. die nie<strong>der</strong>geschlagenen Beträge,<br />

f. die erlassenen Beträge,<br />

g. <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Mahnung, <strong>der</strong> Vollstreckung und <strong>der</strong> Absetzung, sofern diese Angaben<br />

nicht an<strong>der</strong>weitig festgehalten werden,<br />

h. die Sollberichtigungen (Zu- und Absetzungen),<br />

i. die Beitragserstattungen und Rückzahlungen,<br />

j. <strong>der</strong> Buchungstag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.<br />

(3) Sollberichtigungen nach Absatz 2 Buchstabe h s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Beitragsbuch o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Anlage zu erläutern und zu begründen. Aus dem Beitragsbuch müssen die<br />

Rückstände und die Vorauszahlungen am Ende jedes E<strong>in</strong>ziehungsabschnittes und jedes<br />

Jahres erkennbar se<strong>in</strong>. Die Vorschriften über die Buchung <strong>der</strong> Beiträge im Sachbuch bleiben<br />

unberührt.<br />

3.2 - 23


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Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(4) Erlassene und nie<strong>der</strong>geschlagene Beträge s<strong>in</strong>d vom Beitragssoll abzuziehen. Die Beträge<br />

s<strong>in</strong>d getrennt nach<br />

a. erlassenen,<br />

b. unbefristet nie<strong>der</strong>geschlagenen und<br />

c. befristet nie<strong>der</strong>geschlagenen<br />

Beträgen festzustellen. Der Erlass und die Nie<strong>der</strong>schlagung s<strong>in</strong>d zu begründen.<br />

§ 29 Sonstige Bücher<br />

Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und <strong>der</strong> Buchführung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>n, s<strong>in</strong>d nach näherer Bestimmung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung neben Zeit-,<br />

Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher o<strong>der</strong> Aufzeichnungen zu führen. Dabei kommen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>in</strong> Betracht:<br />

1. e<strong>in</strong> Kassenbuch für alle Bare<strong>in</strong>zahlungen und Barauszahlungen,<br />

2. Schecküberwachungsbücher zur Überwachung <strong>der</strong> Gutschrift von e<strong>in</strong>gereichten Schecks<br />

beziehungsweise zur Überwachung <strong>der</strong> Belastung durch ausgestellte Schecks,<br />

3. Gegenbücher zur Überwachung <strong>der</strong> Zahlungsmittel auf den Girokonten,<br />

4. Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen,<br />

5. Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und Schuldverpflichtungen.<br />

§ 30 Buchungstag<br />

(1) Buchungstag für die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher ist bei<br />

1. allen baren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geldbewegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> baren Kasse,<br />

2. allen unbaren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag des E<strong>in</strong>gangs des Kontoauszuges, <strong>in</strong> dem die<br />

unbare Geldbewegung enthalten ist.<br />

Ausnahmen können für bestimmte Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kassenordnung zugelassen<br />

werden. Der Tag, an dem <strong>der</strong> Versicherungsträger von <strong>der</strong> Geldbewegung verb<strong>in</strong>dlich<br />

Kenntnis erhalten hat, kann mit Zustimmung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde abweichend von Satz 1<br />

Nr. 2 als Buchungstag zugelassen werden.<br />

(2) Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchungstag <strong>der</strong> Tag des Kontoauszuges.<br />

3.2 - 24


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) Die Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 genannten Nachweisungen o<strong>der</strong> Vorbücher<br />

s<strong>in</strong>d spätestens unter dem letzten Tag des Monats <strong>in</strong> das Zeit - und Sachbuch zu<br />

übernehmen.<br />

(4) Zum Jahresende s<strong>in</strong>d abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 E<strong>in</strong>zahlungen und Überweisungen<br />

auf e<strong>in</strong> Konto sowie Auszahlungen und Überweisungen von e<strong>in</strong>em Konto unter<br />

dem 31. Dezember zu buchen, soweit die Kontoauszüge <strong>der</strong> Kredit<strong>in</strong>stitute e<strong>in</strong> Datum des<br />

abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahres tragen und nach dem 30. Dezember e<strong>in</strong>gehen. In den Fällen<br />

des Absatzes 1 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.<br />

§ 31 Tagesabstimmung<br />

(1) Für die Tagesabstimmung (§ 15 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist<br />

<strong>der</strong> buchmäßige Bestand <strong>der</strong> sofort verfügbaren Zahlungsmittel (Soll-Bestand) zu ermitteln.<br />

Durch e<strong>in</strong>e Bestandsaufnahme des baren Kassenbestandes und aus den Kontoauszügen<br />

<strong>der</strong> Kredit<strong>in</strong>stitute ist unter Berücksichtigung von Bestandsumschichtungen <strong>der</strong> tatsächliche<br />

Bestand <strong>der</strong> sofort verfügbaren Zahlungsmittel (Ist-Bestand) festzustellen und mit<br />

dem buchmäßig ermittelten Bestand zu vergleichen. Es ist festzuhalten, wie sich <strong>der</strong> Bestand<br />

an Zahlungsmitteln zusammensetzt. In die Tagesabstimmung s<strong>in</strong>d Term<strong>in</strong>gel<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

dem Umfang e<strong>in</strong>zubeziehen, als es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. Vor<br />

<strong>der</strong> Abstimmung müssen sämtliche E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen des Tages gebucht<br />

se<strong>in</strong>. Es ist nicht zulässig, ungebuchte Belege als sogenannte bargeldwerte Belege <strong>in</strong> den<br />

Kassenbestand zu übernehmen.<br />

(2) In den Fällen des § 30 Abs. 2 kann auf die Zusammenstellung des Soll- und des Ist-<br />

Bestandes verzichtet werden.<br />

(3) Unstimmigkeiten s<strong>in</strong>d unverzüglich aufzuklären. Ist das nicht möglich, s<strong>in</strong>d Überschüsse<br />

und Fehlbeträge auf den zutreffenden Buchungsstellen zu buchen.<br />

(4) Die Richtigkeit <strong>der</strong> Abstimmung o<strong>der</strong> nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten s<strong>in</strong>d von<br />

dem Bediensteten, <strong>der</strong> die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

3.2 - 25


§ 32 Monatsabstimmung<br />

HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(1) Für die Monatsabstimmung (§ 15 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung)<br />

ist zu prüfen, ob die Summe <strong>der</strong> Habenbeträge und die Summe <strong>der</strong> Sollbeträge übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

Werden Zeit- und Sachbuch getrennt geführt, ist zu prüfen, ob die Summe <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>nahmen bzw. <strong>der</strong> Habenbeträge und die Summe <strong>der</strong> Ausgaben beziehungsweise <strong>der</strong><br />

Sollbeträge im Zeitbuch mit den entsprechenden Gesamtsummen im Sachbuch übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

Bei Verwendung von saldierenden Buchungsmasch<strong>in</strong>en ist die Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

<strong>der</strong> Salden festzustellen. Unstimmigkeiten s<strong>in</strong>d unverzüglich aufzuklären und richtig zu<br />

stellen.<br />

(2) Die Richtigkeit <strong>der</strong> Abstimmung o<strong>der</strong> nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten s<strong>in</strong>d von<br />

dem Bediensteten, <strong>der</strong> die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

(3) Werden die Bücher auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträgern geführt, kann die Abstimmung<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise durch Programme vorgenommen werden. Näheres ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.<br />

§ 33 Bestandsverzeichnisse<br />

(1) Über die Grundstücke und Gebäude, die Eigentum des Versicherungsträgers s<strong>in</strong>d (§ 16<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung), ist e<strong>in</strong> Verzeichnis zu führen.<br />

Das Verzeichnis muss m<strong>in</strong>destens folgende Angaben enthalten:<br />

1. Lage und Fläche <strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit,<br />

2. Tag des Kaufvertrages,<br />

3. Grundbuchnummer und Nummer des Grundbuchblattes sowie Bezeichnung <strong>der</strong><br />

Grundstückse<strong>in</strong>heit nach dem Inhalt des Grundbuches,<br />

4. Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten <strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit getrennt nach Grundstück<br />

und Gebäuden,<br />

5. Werterhöhende nachträgliche Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten <strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit<br />

sowie außerordentliche Abschreibungen,<br />

6. Abschreibungssatz für die Gebäude <strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit,<br />

7. Buchwert <strong>der</strong> Gebäude je Grundstückse<strong>in</strong>heit,<br />

8. Höhe und Fälligkeit von E<strong>in</strong>nahmen aus Mieten und Pachten, es sei denn, dass diese<br />

Angaben an<strong>der</strong>weitig beson<strong>der</strong>s festgehalten werden.<br />

3.2 - 26


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(2) Bei technischen Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

s<strong>in</strong>d das Anschaffungsjahr, die Anschaffungskosten, die Werterhöhungen und Wertm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen<br />

sowie <strong>der</strong> Abschreibungssatz und <strong>der</strong> Buchwert geson<strong>der</strong>t auszuweisen.<br />

(3) Über die Gegenstände <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung, die Eigentum des Versicherungsträgers<br />

s<strong>in</strong>d (§ 16 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung), und <strong>der</strong>en<br />

Anschaffungswert ohne Umsatzsteuer m<strong>in</strong>destens 50 vom Hun<strong>der</strong>t des Wertes nach § 6<br />

Abs. 2 Satz 1 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes beträgt, ist e<strong>in</strong> Verzeichnis zu führen. Das<br />

Verzeichnis muss m<strong>in</strong>destens folgende Angaben enthalten:<br />

1. die Anzahl und die Art <strong>der</strong> Gegenstände,<br />

2. das Anschaffungsjahr,<br />

3. die Anschaffungskosten e<strong>in</strong>schließlich aller Nebenkosten, soweit sie nicht <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Aufzeichnungen festgehalten werden,<br />

4. Werterhöhungen und Wertm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />

5. den Abschreibungssatz,<br />

6. den Buchwert,<br />

7. den Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung, Ausson<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Bestandskorrektur,<br />

8. Art <strong>der</strong> Betriebssysteme und Anzahl <strong>der</strong> Lizenzen <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung,<br />

9. Art und Produktbezeichnung <strong>der</strong> Standardsoftware sowie Anzahl <strong>der</strong> Lizenzen.<br />

Über die Aufnahme beweglicher E<strong>in</strong>richtungsgegenstände, <strong>der</strong>en Anschaffungswert unter<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> Satz 1 genannten Grenze des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes liegt, entscheidet <strong>der</strong><br />

hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers.<br />

(4) Gegenstände <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung gleicher Art brauchen nicht e<strong>in</strong>zeln <strong>in</strong> das Bestandsverzeichnis<br />

aufgenommen zu werden, wenn sie gleichzeitig angeschafft worden<br />

s<strong>in</strong>d; es genügt, wenn sie summarisch mit den Angaben nach Absatz 3 nachgewiesen<br />

werden.<br />

(5) Über die Grundstücke und Gebäude, die technischen Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

sowie über die Gegenstände <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung,<br />

die gemietet, geleast o<strong>der</strong> gepachtet s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong> Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis<br />

muss m<strong>in</strong>destens folgende Angaben enthalten:<br />

3.2 - 27


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

1. Lage und Fläche <strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> Art des Gegenstandes,<br />

2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Laufzeit des Vertrages,<br />

3. die Höhe <strong>der</strong> Miete, <strong>der</strong> Leas<strong>in</strong>grate, des Pachtz<strong>in</strong>ses und <strong>der</strong> Fälligkeit von Z<strong>in</strong>sen/Raten,<br />

4. bei Leas<strong>in</strong>gverträgen die Höhe <strong>der</strong> Anzahlung und des Restkaufwertes.<br />

§ 34 Bewertung<br />

(1) Anschaffungskosten (§ 11 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) s<strong>in</strong>d die<br />

Aufwendungen, die geleistet werden, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben und<br />

ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören<br />

auch die Nebenkosten. Die beim Erwerb von Wertpapieren anfallenden Stückz<strong>in</strong>sen s<strong>in</strong>d<br />

ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten, son<strong>der</strong>n M<strong>in</strong><strong>der</strong>e<strong>in</strong>nahmen bei den Erträgen aus Z<strong>in</strong>sen.<br />

(2) Herstellungskosten (§ 11 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) s<strong>in</strong>d die<br />

Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von<br />

Diensten für die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes entstehen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung (§ 11 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung) ist bei Grundstücken und Gebäuden gegeben, wenn die Kosten<br />

<strong>der</strong> Maßnahme über dem <strong>in</strong> § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />

und nach dem Baukosten<strong>in</strong>dex fortgeschriebenen oberen Wert liegen. Liegen die Kosten<br />

<strong>der</strong> Maßnahme unter dem <strong>in</strong> § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />

und nach dem Baukosten<strong>in</strong>dex fortgeschriebenen unteren Wert, so s<strong>in</strong>d sie unerheblich.<br />

Liegen die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme zwischen den <strong>in</strong> den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerten,<br />

liegt e<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung dann vor, wenn die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme<br />

0,5 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> mit dem Baukosten<strong>in</strong>dex fortgeschriebenen Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

<strong>der</strong> Grundstückse<strong>in</strong>heit übersteigen.<br />

(4) E<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung (§ 11 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung) von technischen Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung<br />

sowie von Gegenständen <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung ist<br />

gegeben, wenn es sich nicht nur um Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

handelt, son<strong>der</strong>n durch die Maßnahme e<strong>in</strong>e <strong>wesen</strong>tliche Verbesserung <strong>der</strong> Verwendungsund<br />

Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.<br />

3.2 - 28


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(5) Abschreibungen (§ 11 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) s<strong>in</strong>d von<br />

den Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten e<strong>in</strong>schließlich erheblicher Werterhöhungen<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich zu berechnen.<br />

(6) Abschreibungen für Gebäude s<strong>in</strong>d auch im Jahr <strong>der</strong> Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung<br />

und im Jahr <strong>der</strong> Veräußerung entsprechend <strong>der</strong> Nutzungsdauer zu berechnen.<br />

(7) Abschreibungen für technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung sowie für Gegenstände <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung s<strong>in</strong>d auch im<br />

Jahr <strong>der</strong> Anschaffung beziehungsweise Inbetriebnahme und im Jahr <strong>der</strong> Veräußerung entsprechend<br />

<strong>der</strong> Nutzungsdauer zu berechnen. Beg<strong>in</strong>nt die Nutzung im ersten Kalen<strong>der</strong>halbjahr,<br />

so ist <strong>der</strong> volle Jahresbetrag <strong>der</strong> Abschreibung <strong>in</strong> Ansatz zu br<strong>in</strong>gen; beg<strong>in</strong>nt die<br />

Nutzung im zweiten Halbjahr, so ist <strong>der</strong> halbe Jahresbetrag <strong>in</strong> Ansatz zu br<strong>in</strong>gen. Entsprechendes<br />

gilt bei <strong>der</strong> Veräußerung.<br />

(8) Nähere E<strong>in</strong>zelheiten zu den Absätzen 3 bis 7 s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Kontenrahmen zu regeln.<br />

§ 35 Aufbewahrungsfristen<br />

(1) Die Jahresrechnung, das Zeitbuch und das Sachbuch mit ihren Tagesnachweisungen,<br />

Sammelnachweisungen und Vorbüchern sowie das Beitragsbuch s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 10<br />

Jahre, die sonstigen Bücher, die Belege, die Nachweise über das Bestehen e<strong>in</strong>er Familienversicherung<br />

und die Nie<strong>der</strong>schriften über die Prüfungen <strong>der</strong> Kasse sowie die Besche<strong>in</strong>igungen<br />

über die Tages- und Monatsabstimmung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens sechs Jahre aufzubewahren.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beg<strong>in</strong>nt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich<br />

die <strong>in</strong> Satz 1 genannten Unterlagen beziehen.<br />

(2) Abrechnungssche<strong>in</strong>e für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arbeitsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igungen<br />

ohne Krankengeldbezug und sonstige Berechtigungssche<strong>in</strong>e für die Inanspruchnahme<br />

von Leistungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-,<br />

Heil- und Hilfsmittel s<strong>in</strong>d von den Krankenkassen solange aufzubewahren, wie dies für<br />

Prüfzwecke <strong>der</strong> Krankenkassen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Alle im Rahmen <strong>der</strong> Durchführung des Risikostrukturausgleichs masch<strong>in</strong>ell erzeugten Datengrundlagen<br />

sowie die gesamte Dokumentation aller Korrekturmeldungen s<strong>in</strong>d sechs<br />

Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beg<strong>in</strong>nt mit dem <strong>der</strong> Datenerzeugung folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

3.2 - 29


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(4) Werden die <strong>in</strong> den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen auf masch<strong>in</strong>ell verwertbaren<br />

Datenträgern aufbewahrt, so gelten für die Aufbewahrung <strong>der</strong> Unterlagen über den Aufbau<br />

<strong>der</strong> Datenträger und die Programmdokumentation e<strong>in</strong>schließlich Testunterlagen über<br />

die Programme, die zur masch<strong>in</strong>ellen Speicherung verwendet wurden, die <strong>in</strong> Absatz 1 genannten<br />

Fristen.<br />

§ 36 Aufbewahrung<br />

(1) Schriftliche Unterlagen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> betreffenden Aufbewahrungsfrist vernichtet<br />

werden, wenn<br />

1. sie auf e<strong>in</strong>en masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträger so übertragen s<strong>in</strong>d, dass sie <strong>in</strong> bildlicher<br />

Form wie<strong>der</strong>gegeben werden können,<br />

2. die bildliche Wie<strong>der</strong>gabe mit den zu vernichtenden Unterlagen übere<strong>in</strong>stimmt und sie<br />

die dar<strong>in</strong> enthaltenen Daten erkennbar macht,<br />

3. durch digitale Signatur dessen, <strong>der</strong> die bildliche Wie<strong>der</strong>gabe erzeugt hat, die Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

<strong>der</strong> bildlichen Wie<strong>der</strong>gabe mit <strong>der</strong> Unterlage bestätigt und dadurch die unbemerkte<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unterlage ausgeschlossen ist,<br />

4. die Daten während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist verfügbar s<strong>in</strong>d,<br />

5. die bildliche Darstellung je<strong>der</strong>zeit <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist wie<strong>der</strong> hergestellt werden<br />

kann und<br />

6. für die Aufzeichnung, die Aufbewahrung <strong>der</strong> Datenträger und die bildliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

e<strong>in</strong> bestimmtes Verfahren vorgegeben ist und dieses Verfahren <strong>der</strong> Dienstanweisung nach<br />

§ 40 entspricht.<br />

(2) Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die auf e<strong>in</strong>em masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträger<br />

erstellt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die bildliche Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

nicht sichergestellt se<strong>in</strong> muss. Es muss jedoch sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die<br />

schriftlichen Unterlagen je<strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> ihrer ursprünglichen Fassung <strong>in</strong>haltlich unverän<strong>der</strong>t<br />

erzeugt werden können.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Vernichtung von Unterlagen nach Absatz 1 sowie <strong>der</strong> Verzicht auf die Ausfertigung<br />

e<strong>in</strong>er schriftlichen Unterlage nach Absatz 2 s<strong>in</strong>d unzulässig, wenn die Unterlagen für an<strong>der</strong>e<br />

als Buchführungszwecke <strong>in</strong> Papierform aufzubewahren s<strong>in</strong>d.<br />

3.2 - 30


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Fünfter Abschnitt: Rechnungslegung<br />

§ 37 Jahresabschluss<br />

Vor dem Abschluss des Zeit- und des Sachbuches s<strong>in</strong>d die das Geschäftsjahr betreffenden<br />

Ausgaben/Aufwendungen und E<strong>in</strong>nahmen/Erträge, die For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen<br />

und die Beträge <strong>der</strong> zeitlichen Rechnungsabgrenzung nach Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Kontenrahmen zu buchen. Die erfor<strong>der</strong>lichen Wertberichtigungen <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />

s<strong>in</strong>d nach Maßgabe des § 11 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung und des § 34<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den Bestimmungen <strong>der</strong> Kontenrahmen zu buchen.<br />

§ 38 Aufstellung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

(1) In <strong>der</strong> Jahresrechnung (§ 18 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung) ist <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung des geltenden Kontenrahmens über die Ausgaben/Aufwendungen, E<strong>in</strong>nahmen/Erträge<br />

und über das Vermögen Rechnung zu legen.<br />

(2) Von den <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung und<br />

von den Trägern, für die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen zugelassen s<strong>in</strong>d, ist m<strong>in</strong>destens<br />

über die anfallenden E<strong>in</strong>nahmen <strong>der</strong> Kontenklassen 2 und 3 und über die getätigten<br />

Ausgaben <strong>der</strong> Kontenklassen 4 bis 7 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung des Kontenrahmens Rechnung zu<br />

legen.<br />

§ 39 Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung und Entlastung<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung und die Entlastung - mit Ausnahme des Ausgleichsfonds<br />

nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - s<strong>in</strong>d nach den §§ 31 und 32 <strong>der</strong> Verordnung<br />

über das Haushalts<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> vorzunehmen.<br />

3.2 - 31


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Sechster Abschnitt: E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung<br />

§ 40 Sicherheit bei E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung<br />

(1) Automatisierte Verfahren s<strong>in</strong>d durch beson<strong>der</strong>e technische und organisatorische Maßnahmen<br />

vor unbemerkter und unberechtigter Verän<strong>der</strong>ung zu schützen.<br />

(2) Die zur Sicherheit <strong>der</strong> Verfahren zu erlassende Dienstanweisung (§ 17 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung)<br />

muss die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage zu § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

erfor<strong>der</strong>lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen regeln sowie<br />

die E<strong>in</strong>zelheiten digitaler Signaturen nach § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes (Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. I S. 1870, 1872).<br />

(3) Darüber h<strong>in</strong>aus hat die Dienstanweisung E<strong>in</strong>zelheiten zu enthalten über<br />

1. die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen im Bereich <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung,<br />

2. Vorkehrungen für die Sicherheit bei <strong>der</strong> Datenfernübertragung und digitaler Aufzeichnung,<br />

3. Datenträger und Datenformat,<br />

4. Regelungen zu maximalen Zugriffszeiten auf Dateien, Wie<strong>der</strong>auffrischen <strong>der</strong> Daten und<br />

Berücksichtigung von technischen Verän<strong>der</strong>ungen (Verfügbarkeitsanfor<strong>der</strong>ungen),<br />

5. Dokumentation zu Art und Umfang <strong>der</strong> Archivierung,<br />

6. und bei elektronischer Archivierung über die zusätzlich zu den Belegen zu archivierenden<br />

Angaben (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Namen des Archivierenden und Zeitpunkt <strong>der</strong> Archivierung).<br />

(4) E<strong>in</strong>zelheiten von Verfahrensän<strong>der</strong>ungen und neu e<strong>in</strong>geführter Verfahren s<strong>in</strong>d entsprechend<br />

<strong>der</strong> Anlage 9 zu dokumentieren.<br />

§ 41 Digitale Signatur<br />

(1) Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift e<strong>in</strong>e Unterschrift verlangt wird, kann diese durch<br />

digitale Signatur nach § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes geleistet werden.<br />

(2) Das e<strong>in</strong>em Unterschriftsberechtigten zugeordnete Signaturschlüssel-Zertifikat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Attribut-Zertifikat<br />

muss Angaben über den Umfang <strong>der</strong> Unterschriftsberechtigung enthalten<br />

(§ 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes).<br />

3.2 - 32


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

(3) Wird die Unterschriftsberechtigung entzogen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t, so ist unverzüglich e<strong>in</strong>e<br />

Sperrung des betreffenden Zertifikats zu veranlassen.<br />

(4) Bei digital signierten Daten ist vor e<strong>in</strong>er weiteren Verarbeitung die digitale Signatur und<br />

anhand des betreffenden Zertifikates die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.<br />

Siebenter Abschnitt: Durchführung von Aufgaben durch Dritte<br />

§ 42<br />

Werden Aufgaben des Rechnungs<strong>wesen</strong>s durch e<strong>in</strong>en Dritten wahrgenommen (§ 19 Satz 1<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung), so ist <strong>der</strong> Versicherungsträger für die E<strong>in</strong>haltung<br />

dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift durch den Dritten verantwortlich und hat die E<strong>in</strong>haltung<br />

dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich zu prüfen. Die<br />

Prüfrechte <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde und an<strong>der</strong>er Stellen erstrecken sich auch auf die E<strong>in</strong>haltung<br />

dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift durch den Dritten.<br />

3.2 - 33


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 43 Ausnahmeregelungen zur Bewertung<br />

Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

ist abweichend von § 34 Abs. 3 e<strong>in</strong>e erhebliche Werterhöhung gegeben, wenn es<br />

sich bei <strong>der</strong> Maßnahme nicht nur um Instandhaltung und Instandsetzung handelt, son<strong>der</strong>n<br />

durch die Maßnahme e<strong>in</strong>e <strong>wesen</strong>tliche Verbesserung <strong>der</strong> Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit<br />

des Grundstücks o<strong>der</strong> des Gebäudes erreicht wird.<br />

§ 44 Übergangsregelungen<br />

(1) In <strong>der</strong> Zeit bis zum 31. Dezember 2001 bleibt die Deutsche Mark Währungse<strong>in</strong>heit für das<br />

Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

(2) Anstelle des <strong>in</strong> den § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 genannten Euro tritt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Zeit bis zum 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark.<br />

(3) Für auf Euro lautende Schecks, die bis zum 31. Dezember 2001 angenommen werden, ist<br />

die Quittung nach § 15 Abs. 4 über Euro zu erteilen. Auf <strong>der</strong> Durchschrift <strong>der</strong> Quittung ist<br />

außerdem <strong>der</strong> nach dem feststehenden Kurs errechnete Gegenwert <strong>in</strong> DM anzugeben.<br />

(4) Automatisierte Verfahren zur Erstellung, Feststellung und Anordnung von Belegen sowie<br />

zur Durchführung des Zahlungsverkehrs und Aufbewahrung von Unterlagen, die am (Tag<br />

des Inkrafttretens dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift) bereits im E<strong>in</strong>satz waren, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieser allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(5) Die Speicherung von Unterlagen auf Bildträgern ist nur bis zum Ablauf von fünf Jahren<br />

nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift zulässig.<br />

(6) Der geson<strong>der</strong>te Ausweis technischer Anlagen nach § 11 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-<br />

Rechnungsverordnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bestandsverzeichnis (§ 33 Abs. 2) ist erstmals für solche<br />

Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden.<br />

(7) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong>en Bundesvere<strong>in</strong>igungen<br />

haben Gegenstände <strong>der</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong>en Anschaffungswert ohne<br />

3.2 - 34


HVBG Prüfung & Beratung<br />

Handbuch für F<strong>in</strong>anzreferenten und Revisoren<br />

Umsatzsteuer zwischen 100 und 50 vom Hun<strong>der</strong>t des Wertes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes liegt, erstmals für Anschaffungen nach dem 31. Dezember<br />

1999 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bestandsverzeichnis nach § 33 Abs. 3 auszuweisen.<br />

(8) E<strong>in</strong>e Kassenordnung ( § 3 <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung ), die auf Grund des<br />

§ 2 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 ( BGB. I S. 809 )<br />

erlassen worden ist, ist bis spätestens zum 31. Dezember 1999 an die Erfor<strong>der</strong>nisse dieser<br />

allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift anzupassen.<br />

(9) E<strong>in</strong>e Dienstanweisung ( § 17 <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung ), die auf Grund<br />

des § 13 <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>s-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 ( BGB. I<br />

S.809 ) erlassen worden ist, ist bis spätestens zum 31. Dezember 1999 an die Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

dieser allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift anzupassen.<br />

§ 45 Sicherheit bei E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> automatisierten Datenverarbeitung<br />

(1) Diese allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft; §<br />

33 Abs. 5 tritt am 1. Januar 2002 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Die allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift über das Rechnungs<strong>wesen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

vom 3. August 1981 (Beilage zum BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1981) tritt am Tag <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung außer Kraft.<br />

3.2 - 35

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