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durchdrungen wäre vom Allgemeinen, und keine praktische Tätigkeit, die<br />

nicht an sich gesellschaftlichen Charakter hätte („die Bewegung <strong>der</strong> Individualität<br />

ist die Realität des Allgemeinen“ 99 ).<br />

Der Vorwurf <strong>der</strong> Aufopferung <strong>der</strong> Individualität lässt sich gegen Hegel<br />

nur dann erheben, wenn man zuvor in undialektischer Weise einseitig das<br />

Individuelle, Einmalige, Faktische und Ereignishafte verabsolutiert und<br />

jede allgemeine Vernünftigkeit und Gesetzlichkeit – o<strong>der</strong> ihre Erkennbarkeit<br />

– verneint, d. h. das Dass vom Was scheidet. Die Konsequenz davon<br />

wie<strong>der</strong>um ist, dass ein unüberbrückbarer Abgrund zwischen Innen und<br />

Außen, Theorie und Praxis, entsteht. Theoretisch unerleuchtet und desorientiert,<br />

handelt dann <strong>der</strong> Mensch auf Grund einer – scheinbar objektiv<br />

unvermittelten – „absoluten“ Entscheidung o<strong>der</strong> Leidenschaft. Die blinde<br />

unbegründbare bodenlose Praxis mündet in einen irrationalen Voluntarismus.<br />

Für ihn gilt, was Leonardo da Vinci hinsichtlich <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

und künstlerische Praxis äußert: „Diejenigen, die sich <strong>für</strong> Praxis<br />

ohne Wissen begeistern, sind wie Seeleute, die ohne Steuer o<strong>der</strong> Kompaß<br />

ein Schiff besteigen und nie ganz sicher sind, wohin sie fahren.“ 100<br />

Schwerwiegend ist Hegels Aufweis, dass aus dem reinen, formalen abstrakten<br />

Willen und dem kategorischen überzeitlichen Pflichtgebot <strong>der</strong><br />

praktischen Vernunft kein bestimmter Inhalt deduzierbar ist, auch nicht<br />

unter Anwendung des – ebenfalls noch formalen – Kriteriums <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchslosigkeit<br />

<strong>der</strong> Handlungen. „... man kann von außen her wohl einen<br />

Stoff hereinnehmen, und dadurch auf beson<strong>der</strong>e Pflichten kommen, aber<br />

aus jener Bestimmung <strong>der</strong> Pflicht als dem Mangel des Wi<strong>der</strong>spruchs, <strong>der</strong><br />

formellen Übereinstimmung mit sich, welche nichts an<strong>der</strong>es ist als die Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> abstrakten Unbestimmtheit, kann nicht zur Bestimmung von<br />

beson<strong>der</strong>en Pflichten übergegangen werden... ein Wi<strong>der</strong>spruch kann sich<br />

nur mit etwas ergeben, das ist, mit einem Inhalt, <strong>der</strong> als festes Prinzip zum<br />

voraus zugrunde liegt.“ 101<br />

Beson<strong>der</strong>s prägnant vertritt Kant in seiner 1793 in <strong>der</strong> Berlinischen<br />

Monatsschrift veröffentlichten Abhandlung „Über den Gemeinspruch: Das<br />

mag in <strong>der</strong> Theorie richtig sein, taugt aber nicht <strong>für</strong> die Praxis“ die Auffassung,<br />

dass die aus <strong>der</strong> reinen a priori gesetzgebenden Vernunft stammenden<br />

allgemeinen Prinzipien <strong>der</strong> Moral sowie des Staats- und Völkerrechts<br />

<strong>für</strong> die Praxis tauglich seien, das Handeln anleiten und bestimmen könn-

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