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Siemens kennzeichneten. Darüber hinaus sah der Vertragsentwurf<br />

Vertragsstrafen für die Nichtzahlung des Anleihezinses vor. In diesem Fall<br />

wäre die Gesamtschuld sofort fällig und bis zur vollständigen Zahlung stiege<br />

der Zins auf 10 Prozent an. Da die Anbringung der Eigentumsschilder im<br />

japanischen Recht jedoch keinerlei Bedeutung hatte, verzichtete Siemens auf<br />

diesen Schritt.<br />

Anfang Januar 1928 wurde den Aktionären die geplante Einforderung des<br />

Aktienkapitals um 8,50 Yen pro Aktie mitgeteilt 492 und in der Bilanz des<br />

10. Geschäftshalbjahres berücksichtigt. 493 Abzüglich der 20 Prozent<br />

Freiaktien für Siemens flossen der Fusi somit liquide Mittel in Höhe von<br />

1.366.000 Yen zu, von denen 363.525 Yen zur Tilgung der<br />

Lieferverbindlichkeiten bei Siemens aufgewendet wurden. 494 Durch den<br />

Abschluss des Anleihevertrags am 10. Juni 1927 und die Einzahlung der<br />

Aktionäre waren die Kapital- und Liquiditätsprobleme der Fusi vorerst gelöst.<br />

Als weitere Sanierungsmaßnahme sollte die Übertragung verschiedener<br />

Geschäftsbereiche von der SSDKK auf die Fusi erfolgen. Hierdurch erhofften<br />

sich alle Beteiligten eine erhebliche Steigerung des Umsatzes. Infolgedessen<br />

erhielt die Fusi im Frühsommer 1925 auf Weisung des Berliner Stammhauses<br />

die Vertriebsrechte für das Osram-Lampengeschäft 495 und den lukrativen<br />

492 In den Quellen finden sich keine Angaben, weshalb die Einforderung des Aktienkapitals<br />

statt wie geplant im Herbst 1927 mit 10 Yen pro Aktie, nun erst Anfang 1928 mit nur 8,50<br />

Yen je Aktie durchgeführt wurde. Vgl. SAA 17/La 812: Schreiben der Fusi an die<br />

Aktionäre, o. D., S. 4.<br />

493 Vgl. dazu die Bilanzen der Fusi im Anhang. Die geringfügigen Abweichungen in der Höhe<br />

des eingezahlten Kapitals von 22.000 Yen erklären sich durch nicht erfolgte Einzahlungen<br />

der Fremdaktionäre. Weigerten sich diese zunächst zu zahlen, musste das eingeforderte<br />

Eigenkapital mehrfach angemahnt werden, bevor die Fusi berechtigt war, diese Aktionäre<br />

auszuschließen.<br />

494 Vgl. SAA 17/La 812: Schreiben der Fusi an CVU vom 19. Februar 1929, S. 3.<br />

495 Vgl. SAA 9376: Fusi Vertrag mit Ergänzungen geschrieben 1940, S. 2.<br />

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