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Überführung nach Berlin fanden die Behörden Kopien der Geheimdokumente<br />

in seinem Reisegepäck. 266<br />

Gegen Richter wurde ein Strafverfahren eingeleitet und es kam wenig später<br />

zur Verhandlung am Landgericht Berlin-Charlottenburg. Der Prozess fand<br />

unter reger Anteilnahme von Presse und Politik statt. Die deutsche Botschaft<br />

und das Generalkonsulat in Japan wurden über die Entwicklungen informiert.<br />

Daraufhin machte sich bei Siemens Japan die Sorge breit, das es zu einem<br />

Skandal kommen könnte, da die Hauptverhandlungen in Berlin in der Regel<br />

öffentlich durchgeführt wurden. Verstärkt wurden diese Ängste noch dadurch,<br />

dass die Verteidigung Richters der bekannte Sozialist und Rechtsanwalt Karl<br />

Liebknecht übernommen hatte. 267 Daraufhin intervenierte die deutsche<br />

Botschaft in Japan beim Auswärtigen Amt in Berlin. Ziel war es, Einfluss auf<br />

den Präsidenten der Strafkammer zu nehmen, um bei der Verhandlung einen<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit zu erreichen. Der Vertreter des Auswärtigen<br />

Amtes, Graf Monteglas, der selbst Botschaftsrat in Tokio gewesen war, wies<br />

auf die freundschaftlichen Beziehungen zu Japan hin, die durch den Prozess<br />

bedroht würden, und versuchte, auf diese Weise die Forderung des<br />

Ausschlusses durchzusetzen.<br />

Die Bemühungen Monteglas scheiterten jedoch, da der Präsident des<br />

Landgerichts eine solche Gefährdung nicht gegeben sah. 268 Daher waren<br />

dem Unternehmen die Hände gebunden und ein Publikwerden des Skandals<br />

war unausweichlich. In den Gerichtsverhandlungen wurden die belastenden<br />

<strong>Dokument</strong>e verlesen und die Namen der Admiräle und Offiziere<br />

bekanntgegeben. Darüber hinaus verfasste Liebknecht einen ausführlichen<br />

266 Vgl. SAA 8088: Voigt, Karl, Der Fall Siemens und der Marineskandal in Japan, Tokio 1962.<br />

267 Vgl. Rauck, Beziehung, S. 98<br />

268 Darüber hinaus begründete er seine Entscheidung, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

nur bei der Gefährdung der Sittlichkeit, der öffentlichen Grundordnung oder der<br />

Staatssicherheit zulässig sei. Diese Begriffe sollten sich aber nur auf interne nationale<br />

Gefährdungen beziehen und nicht auf das Verhältnis des Reiches zu einem ausländischen<br />

Staat.<br />

Seite | 88

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