Verpacken - IATA
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VERPACKUNGSANWEISUNG 965<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: 5X02/07, AC06, AM09, CI01, D003, EY04, QY03,<br />
US01<br />
Einführung<br />
Diese Anweisung gilt für Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Zellen und -Batterien (UN 3480) mit Passagierflugzeug und<br />
nur mit Frachtflugzeug.<br />
Die allgemeinen Anforderungen betreffen alle Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die nach dieser<br />
Verpackungsanweisung für die Beförderung vorbereitet werden.<br />
● Teil IA gilt für Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von mehr als 20 Wh und Lithium-Ionen-Batterien mit einer<br />
Nennenergie von mehr als 100 Wh oder für größere Mengen an Lithium-Zellen und Lithium-Batterien als die in Teil IB<br />
dieser Verpackungsanweisung erlaubten. Diese müssen der Klasse 9 zugeordnet werden und unterliegen allen<br />
anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften;<br />
● Teil IB gilt für Lithium-Zellen mit einer Nennenergie von höchstens 20 Wh und Lithium-Ionen-Batterien mit einer<br />
Nennenergie von höchstens 100 Wh, die in Mengen verpackt wurden, die die Mengengrenze in Teil II, Tabelle 965-II<br />
überschreiten; und 5<br />
● Teil II gilt für Lithium-Zellen mit einer Nennenergie von höchstens 20 Wh und Lithium-Ionen-Batterien mit einer<br />
Nennenergie von höchstens 100 Wh, die in Mengen verpackt wurden, die die Mengengrenze in Teil II, Tabelle 965-II 965<br />
einhalten.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Die folgenden Anforderungen gelten für alle Lithium-Ionen oder Lithium-Polymer-Zellen oder -Batterien:<br />
(a) jede Zelle und Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung<br />
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und<br />
Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt wurden und die der Bauart entsprechen, die nach den Anforderungen<br />
der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft<br />
wurde, weiterhin befördert werden;<br />
Anmerkung:<br />
Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen<br />
Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen geprüft wurden.<br />
(b) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms hergestellt werden, wie beschrieben<br />
in 3.9.2.6(e);<br />
(c) Zellen und Batterien, die vom Hersteller als aus Sicherheitsgründen fehlerhaft befunden werden, oder die beschädigt<br />
wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeentwicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeugen, sind zur<br />
Beförderung verboten (z.B. solche, die aus Sicherheitsgründen zum Hersteller zurück geschickt werden);<br />
(d) Abfall-Lithium-Batterien und Lithium-Batterien, die zur Wiederverwertung oder Entsorgung versandt werden, sind im<br />
Luftverkehr verboten. Es sei denn, der Versand ist durch die zuständige nationale Behörde des Abgangsstaates und<br />
des Staates des Luftfahrtunternehmens genehmigt;<br />
(e) Zellen oder Batterien müssen geschützt sein, um Kurzschluss zu verhindern. Dies schließt einen Schutz gegen<br />
Berührung mit leitfähigen Stoffen innerhalb derselben Verpackung, die zu einem Kurzschluss führen könnte, mit ein.<br />
Teil IA<br />
Diese Anforderungen gelten für Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von mehr 20 Wh und Lithium-Ionen-<br />
Battererien mit einer Nennenergie von mehr als100 Wh für die bestimmt wurde, dass sie die Kriterien für die Zuordnung<br />
zur Klasse 9 erfüllen.<br />
Die allgemeinen Verpackungsanforderungen von 5.0.2 müssen erfüllt werden.<br />
Jede Zelle oder Batterie muss:<br />
1. den oben genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen;<br />
2. eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung enthalten oder so ausgelegt sein, dass ein gewaltsames Bersten unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist. Und sie muss mit einem wirksamen Mittel gegen äußeren<br />
Kurzschluss gesichert sein.<br />
Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel (z.B.<br />
Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern.<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 625
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 965 (fortgesetzt)<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil IA<br />
● Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien müssen in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig<br />
einschließen, gegeben und dann in einer Außenverpackung eingesetzt werden. Das fertige Versandstück muss den<br />
Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen;<br />
● Lithium-Batterien mit einer Masse von 12 kg oder mehr, die eine starke stoßfeste Außenhülle haben, oder<br />
Baugruppen solcher Batterien, können befördert werden, wenn sie in starke Außenverpackungen oder Schutzverpackungen<br />
(z.B. in vollständig verschlossene Kisten oder in Lattenverschlägen aus Holz) verpackt sind. Die<br />
Verpackungen brauchen nicht den Anforderungen von Abschnitt 6 dieser Vorschriften entsprechen. Die Verpackungen<br />
müssen von der zuständigen nationalen Behörde des Abgangsstaates genehmigt sein. Eine Kopie des<br />
Genehmigungsdokuments muss die Sendung begleiten;<br />
● Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der<br />
Nennenergie in Wattstunden markiert sein.<br />
TABELLE 965-IA<br />
5 Menge pro Versandstück Menge pro Versandstück<br />
UN-Nummer Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
965<br />
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien 5 kg 35 kg<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
aus an- Holzfa- aus an-<br />
Alumini- Sperr- Kunst- derem Alumini- Kunst- Alumini- Sperr- serwerk- Kunst- derem<br />
Beschr. Stahl um holz Pappe stoff Metall Stahl um stoff Stahl um Holz holz stoffe Pappe stoff Metall<br />
Spez. 1A2 1B2 1D 1G 1H2 1N2 3A2 3B2 3H2 4A 4B 4C1 4C2 4D 4F 4G 4H2 4N<br />
Teil IB<br />
Die Anforderung von Teil IB gelten für Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von höchstens 20 Wh und Lithium-<br />
Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von höchstens 100 Wh, die in Mengen verpackt wurden, die die Mengengrenze in<br />
Teil II, Tabelle 965-II überschreiten.<br />
Mengen an Lithium-Zellen oder Batterien, die die Mengengrenze in Teil II, Tabelle 965-II überschreiten, müssen der<br />
Klasse 9 zugeordnet werden und sie unterliegen allen anwendbaren Bestimmungen dieser Vorschriften (einschließlich der<br />
allgemeinen Anforderungen dieser Verpackungsanweisung) bis auf die Folgenden:<br />
(a) die Anforderungen von Abschnitt 6; und<br />
(b) eine Versendererklärung ist nicht erforderlich, vorausgesetzt, dass die folgenden Informationen im Luftfrachtbrief<br />
(wenn einer erstellt wird) oder an entsprechender Stelle in anderen Beförderungsdokumenten enthalten sein müssen.<br />
Die Informationen, die im Folgenden unter 2., 3. und 4. gefordert sind, müssen im Feld „Nature and Quantity of<br />
Goods“ (Art und Menge der Güter) eingetragen sein. Wenn ein Übereinkommen mit dem Luftfahrtunternehmen<br />
besteht, kann der Versender die Informationen auch über elektronische Datenverarbeitung (EDP) oder elektronischen<br />
Datenausstausch (EDI) übermitteln. Die geforderten Informationen sollten in der folgenden Reihenfolge angegeben<br />
werden:<br />
1. Name und Adresse des Versenders und Empfängers;<br />
2. UN 3480;<br />
3. „Lithium ion batteries, PI 965, IB“ (Lithium-Ionen-Batterien, VA 965, IB);<br />
4. die Anzahl der Versandstücke und das Bruttogewicht jedes Versandstückes.<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen zur Beförderung angeboten werden, wenn sie dem Folgenden entsprechen:<br />
(a) für Zellen eine Nennenergie von höchstens 20 Wh; und<br />
(b) für Batterien eine Nennenergie von höchstens 100 Wh. Die Nennenergie muss auf dem Außengehäuse der Batterien<br />
markiert sein, außer bei solchen, die vor dem 1. Januar 2009 hergestellt wurden.<br />
Zellen und Batterien müssen in starke Außenverpackungen verpackt sein, die 5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1<br />
entsprechen.<br />
Zusätzlichen Anforderungen – Teil IB<br />
Zellen und Batterien müssen in Innenverpackungen verpackt sein, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen und<br />
dann in eine starke Außenverpackung eingesetzt werden.<br />
626<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 965 (fortgesetzt)<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
Jedes Versandstück muss in der Lage sein eine Fallprüfung aus 1,2 m unabhängig von dessen Ausrichtung zu bestehen,<br />
ohne:<br />
● Schäden an den darin enthaltenen Zellen oder Batterien;<br />
● Verschiebung des Inhalts, die einen Kontakt von Batterie zu Batterie (oder Zelle zu Zelle) ermöglichen würde;<br />
● Freiwerden des Inhalts.<br />
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet sein, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● das Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält („the package contains lithium ion cells or batteries“);<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Jedes Versandstück muss mit dem Abfertigungskennzeichen für Lithium-Batterien (Abbildung 7.4.H) zusätzlich zum<br />
Kennzeichen der Klasse 9 (Abbildung 7.3.V) gekennzeichnet sein.<br />
Jedes Versandstück muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen von 7.1.5.1(a) und (b) markiert sein. Und<br />
zusätzlich dazu muss das Bruttogewicht auf dem Versandstück angegeben sein.<br />
TABELLE 965-IB<br />
Menge pro Versandstück Menge pro Versandstück<br />
Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien 10 kg G 10 kg G<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
Teil II<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die den Anforderungen dieses Teils entsprechen, unterliegen keinen weiteren<br />
Anforderungen dieser Vorschriften, mit Ausnahme der Folgenden:<br />
(a) gefährliche Güter im Gepäck von Passagieren und Besatzung (Unterabschnitt 2.3). Nur jene Lithium-Ionen-Batterien,<br />
die ausdrücklich erlaubt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden;<br />
(b) gefährliche Güter in der Luftpost (Unterabschnitt 2.4);<br />
(c) die Meldung von Unfällen, Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern (9.6.1 und 9.6.2).<br />
Lithium-Ionen-Zellen und Batterien, die zur Beförderung angeboten werden, müssen den allgemeinen Anforderungen<br />
dieser Verpackungsanweisung entsprechen und:<br />
1. Die Zellen haben eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh;<br />
2. Die Batterien haben eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Die Nennenergie in Wattstunden muss<br />
auf der Außenseite des Batteriegehäuses markiert sein, außer bei solchen, die vor dem 1. Januar 2009 hergestellt<br />
wurden.<br />
Zellen und Batterien müssen in starke Außenverpackungen verpackt sein, die mit 5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1<br />
übereinstimmen.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil II<br />
Zellen und Batterien müssen in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig umschließen, verpackt und<br />
dann in eine starke Außenverpackung eingesetzt werden.<br />
Jedes Versandstück muss in der Lage sein einen Fallprüfung aus 1,2 m in jeder Versansstücklage zu bestehen, ohne:<br />
● Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien;<br />
● Verschiebung des Inhalts, so dass ein Batterie zu Batteriekontakt bzw. Zell zu Zellkontakt ermöglicht wird;<br />
● Austreten des Inhalts.<br />
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● im Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten sind („the package contains lithium ion cells or<br />
batteries“);<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 627<br />
5<br />
965
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 965 (fortgesetzt)<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Jedes Versandstück muss mit dem Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden.<br />
Eine Versendererklärung für gefährliche Güter ist nicht erforderlich.<br />
Die Worte „Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 965“ (Lithium-Ionen-Batterien in Übereinstimmung mit<br />
Teil II der VA 965) müssen im Luftfrachtbrief eingetragen werden, wenn ein Luftfrachtbrief verwendet wird. Die Information<br />
sollte im Feld „Nature and Quantity of Goods“ (Art und Menge der Güter) des Luftfrachtbriefes angegeben werden.<br />
Jede Person, die Zellen oder Batterien zur Beförderung vorbereitet oder anbietet, muss entsprechend ihres<br />
5 Verantwortungsbereichs ausreichende Anweisungen über diese Anforderungen erhalten.<br />
965<br />
Umverpackung – Teil II<br />
Einzelne Versandstücke, bei denen jedes mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, können in eine Umverpackung<br />
gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Güter enthalten oder Güter, die nicht<br />
unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, dass es keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen, die gefährlich<br />
miteinander reagieren könnten, sind. Eine Umverpackung muss mit dem Wort „Overpack“ markiert und mit dem Lithium-<br />
Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden, es sei denn, das (die) Kennzeichen auf dem (den)<br />
Versandstück(en) innerhalb der Umverpackung ist (sind) erkennbar.<br />
TABELLE 965-II<br />
Lithium-Ionen-Zellen und/oder - Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennener- Lithium-Ionen-Batterien mit einer<br />
Batterien mit einer Nennenergie gie von mehr als 2,7 Wh aber höchstens Nennenergi von mehr als 2,7 Wh<br />
Inhalt von höchstens 2,7 Wh 20 Wh aber höchstens 100 Wh<br />
1 2 3 4<br />
Höchste Anzahl an Zellen/Batterien pro<br />
Versandstück<br />
Maximale Nettomenge pro Versand- 2,5 kg<br />
stück<br />
frei 8 Zellen 2 Batterien<br />
N/A N/A<br />
Die in den Spalten 2, 3 und 4 der Tabelle 965-II angegebenen Mengengrenzen dürfen nicht im gleichen Versandstück<br />
zusammengefasst werden.<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
628<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
5<br />
966<br />
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 966<br />
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: 5X07, AC06, AM09, CI01, D003, EY04, QY03,<br />
US01<br />
Einführung<br />
Diese Anweisung gilt für Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Zellen und -Batterien, mit Ausrüstungen verpackt,<br />
(UN 3481) mit Passagierflugzeug und nur mit Frachtflugzeug.<br />
Die allgemeinen Anforderungen betreffen alle Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die nach<br />
dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung vorbereitet werden.<br />
● Teil I gilt für mit Ausrüstungen verpackte Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von mehr als 20 Wh oder<br />
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh, die der Klasse 9 zugeordnet werden müssen<br />
und die allen anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften unterliegen; und<br />
● Teil II gilt für mit Ausrüstungen verpackte Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von höchstens 20 Wh oder<br />
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von höchstens 100 Wh.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Die folgenden Anforderungen gelten für alle Lithium-Ionen oder Lithium-Polymer-Zellen oder -Batterien:<br />
(a) jede Zelle und Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung<br />
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und<br />
Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt wurden und die der Bauart entsprechen, die nach den Anforderungen<br />
der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft<br />
wurde, weiterhin befördert werden;<br />
Anmerkung:<br />
Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen<br />
Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen geprüft wurden.<br />
(b) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms hergestellt werden, wie beschrieben<br />
in 3.9.2.6(e);<br />
(c) Zellen und Batterien, die vom Hersteller als aus Sicherheitsgründen fehlerhaft befunden werden, oder die beschädigt<br />
wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeentwicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeugen, sind zur<br />
Beförderung verboten (z.B. solche, die aus Sicherheitsgründen zum Hersteller zurück geschickt werden);<br />
(d) Zellen oder Batterien müssen geschützt sein, um Kurzschluss zu verhindern. Dies schließt einen Schutz gegen<br />
Berührung mit leitfähigen Stoffen innerhalb derselben Verpackung, die zu einem Kurzschluss führen könnte, mit ein.<br />
628<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 966 (fortgesetzt)<br />
Teil I<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
Diese Anforderungen gelten für Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von mehr 20 Wh und Lithium-Ionen-<br />
Battererien mit einer Nennenergie von mehr als100 Wh für die bestimmt wurde, dass sie die Kriterien für die Zuordnung<br />
zur Klasse 9 erfüllen.<br />
Die allgemeinen Verpackungsanforderungen von 5.0.2 müssen erfüllt werden.<br />
Jede Zelle oder Batterie muss:<br />
1. den oben genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen;<br />
2. eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung enthalten oder so augelegt sein, dass ein gewaltsames Bersten unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist und mit einem wirksamen Mittel gegen äußeren Kurzschluss<br />
gesichert sein.<br />
Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel (z.B.<br />
Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil I<br />
● Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien müssen:<br />
– in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen, gegeben und dann in eine<br />
Außenverpackung eingesetzt werden. Das fertige Versandstück für die Zellen oder Batterien muss den<br />
Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen; oder<br />
– in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen, gegeben und dann mit der<br />
Ausrüstung in ein Versandstück eingesetzt werden, das den Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe II<br />
entspricht;<br />
– die Ausrüstung muss innerhalb der Außenverpackung gegen Bewegung gesichert werden und muss mit einem<br />
wirksamen Mittel gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung versehen sein;<br />
– für die Zwecke dieser Verpackungsanweisung bedeutet „Ausrüstung“ ein Gerät, das die Lithium-Batterien mit<br />
denen es verpackt wurde zu dessen Betrieb benötigt;<br />
– Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der<br />
Nennenergie in Wattstunden markiert sein.<br />
TABELLE 966-I<br />
Nettomenge pro Versandstück Nettomenge pro Versandstück<br />
UN-Nummer Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen<br />
verpackt<br />
5 kg 35 kg<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 629<br />
5<br />
966
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 966 (fortgesetzt)<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
aus an- Holzfa- aus an-<br />
Alumini- Sperr- Kunst- derem Alumini- Kunst- Alumini- Sperr- serwerk- Kunst- derem<br />
Beschr. Stahl um holz Pappe stoff Metall Stahl um stoff Stahl um Holz holz stoffe Pappe stoff Metall<br />
Spez. 1A2 1B2 1D 1G 1H2 1N2 3A2 3B2 3H2 4A 4B 4C1 4C2 4D 4F 4G 4H2 4N<br />
Teil II<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die den Anforderungen dieses Teils entsprechen, unterliegen keinen weiteren<br />
Anforderungen dieser Vorschriften, mit Ausnahme der Folgenden:<br />
(a) gefährliche Güter im Gepäck von Passagieren und Besatzung (Unterabschnitt 2.3). Nur jene Lithium-Ionen-Batterien,<br />
die ausdrücklich erlaubt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden;<br />
5<br />
(b) gefährliche Güter in der Luftpost (Unterabschnitt 2.4);<br />
(c) die Meldung von Unfällen, Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern (9.6.1 und 9.6.2).<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die zur Beförderung angeboten werden, müssen den allgemeinen Anforderungen<br />
dieser Verpackungsanweisung entsprechen und:<br />
966 1. Die Zellen haben eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh;<br />
2. Die Batterien haben eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Die Nennenergie in Wattstunden muss<br />
auf der Außenseite des Batteriegehäuses markiert sein, außer bei solchen, die vor dem 1. Januar 2009 hergestellt<br />
wurden.<br />
Zellen und Batterien müssen in starke Außenverpackungen verpackt sein, die mit 5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1<br />
übereinstimmen.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil II<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien müssen:<br />
● in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig umschließen, gegeben und dann in eine starke<br />
Außenverpackung eingesetzt werden; oder<br />
● in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig umschließen, gegeben und dann mit der Ausrüstung in<br />
eine starke Außenverpackung eingesetzt werden.<br />
Die Ausrüstung muss bzw. die Ausrüstungen müssen innerhalb der Außenverpackung gegen Bewegung gesichert und mit<br />
einem wirksamen Mittel gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung versehen sein.<br />
Die Höchstmenge an Batterien pro Versandstück muss die Mindestmenge sein, die zum Betrieb der Ausrüstung nötig ist,<br />
plus zwei Ersatz.<br />
Jedes Versandstück muss in der Lage sein einen Fallprüfung aus 1,2 m in jeder Versandstücklage zu bestehen, ohne:<br />
● Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien;<br />
● Verschiebung des Inhalts, so dass ein Batterie zu Batteriekontakt bzw. Zell zu Zellkontakt ermöglicht wird;<br />
● Austreten des Inhalts.<br />
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● im Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten sind („the package contains lithium ion cells or<br />
batteries“);<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Jedes Versandstück muss mit dem Lithium-Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden.<br />
Eine Versendererklärung für gefährliche Güter ist nicht erforderlich.<br />
Die Worte „Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 966“ (Lithium-Ionen-Batterien in Übereinstimmung mit<br />
VA 966) müssen im Luftfrachtbrief eingetragen werden, wenn ein Luftfrachtbrief verwendet wird. Die Information sollte im<br />
Feld „Nature and Quantity of Goods“ (Art und Menge der Güter) des Luftfrachtbriefes angegeben werden.<br />
Jede Person, die Zellen oder Batterien zur Beförderung vorbereitet oder anbietet, muss entsprechend ihres<br />
Verantwortungsbereichs ausreichende Anweisungen über diese Anforderungen erhalten.<br />
630<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 966 (fortgesetzt)<br />
Umverpackung – Teil II<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
Einzelne Versandstücke, bei denen jedes mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, können in eine Umverpackung<br />
gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Güter enthalten oder Güter, die nicht<br />
unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, dass es keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen, die gefährlich<br />
miteinander reagieren könnten, sind. Eine Umverpackung muss mit dem Wort „Overpack“ markiert und mit dem Lithium-<br />
Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden, es sei denn, das (die) Kennzeichen auf dem (den)<br />
Versandstück(en) innerhalb der Umverpackung ist (sind) erkennbar.<br />
Nettomenge an Lithium-Zellen oder -Batterien pro<br />
Versandstück<br />
TABELLE 966-II<br />
Passagierflugzeug Nur mit Frachtflugzeug<br />
5 kg 5 kg<br />
AUßENVERPACKUNGEN 5<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
966<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 631
VERPACKUNGSANWEISUNG 967<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: 5X07, AC06, AM09, CX08, D003, EY04, KA08,<br />
LD07, QY03, US01<br />
Einführung<br />
Diese Anweisung gilt für Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Zellen und -Batterien in Ausrüstungen (UN 3481) mit<br />
Passagierflugzeug und nur mit Frachtflugzeug.<br />
Die allgemeinen Anforderungen betreffen alle Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien in Ausrüstungen, die nach dieser<br />
Verpackungsanweisung für die Beförderung vorbereitet werden.<br />
● Teil I gilt für die in Ausrüstungen enthaltenen Lithium-Zellen mit einer Nennenergie von mehr als 20 Wh oder Lithium-<br />
Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh, die der Klasse 9 zugeordnet werden müssen und die<br />
allen anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften unterliegen; und<br />
● Teil II gilt für die in Ausrüstungen enthaltenen Lithium-Zellen mit einer Nennenergie von höchstens 20 Wh oder<br />
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von höchstens 100 Wh.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
die folgenden Anforderungen gelten für alle Lithium-Ionen oder Lithium-Polymer-Zellen oder -Batterien:<br />
(a) Jede Zelle und Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung<br />
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und<br />
Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt wurden und die der Bauart entsprechen, die nach den Anforderungen<br />
der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft<br />
wurde, weiterhin befördert werden;<br />
Anmerkung:<br />
Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen<br />
Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen geprüft wurden.<br />
(b) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms hergestellt werden, wie beschrieben<br />
in 3.9.2.6(e);<br />
(c) Zellen und Batterien, die vom Hersteller als aus Sicherheitsgründen fehlerhaft befunden werden, oder die beschädigt<br />
wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeentwicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeugen, sind zur<br />
Beförderung verboten (z.B. solche, die aus Sicherheitsgründen zum Hersteller zurück geschickt werden);<br />
(d) Zellen oder Batterien müssen geschützt sein, um Kurzschluss zu verhindern. Dies schließt einen Schutz gegen<br />
Berührung mit leitfähigen Stoffen innerhalb derselben Verpackung, die zu einem Kurzschluss führen könnte, mit ein;<br />
(e) Die Ausrüstung(en) müssen mit einem wirksamen Mittel gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme ausgestattet sein;<br />
(f) Die Ausrüstung(en), die Batterien enthalten, müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die 5.0.2.4,<br />
5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1 entsprechen;<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 631<br />
5<br />
967
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 967 (fortgesetzt)<br />
(g) Die Ausrüstung(en), die Zellen oder Batterien enthalten, müssen innerhalb der Außenverpackung vor Bewegung<br />
geschützt sein und so gepackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung im<br />
Luftverkehr verhindert wird.<br />
Teil I<br />
Diese Anforderungen gelten für Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von mehr 20 Wh und Lithium-Ionen-<br />
Battererien mit einer Nennenergie von mehr als100 Wh für die bestimmt wurde, dass sie die Kriterien für die Zuordnung<br />
zur Klasse 9 erfüllen.<br />
Jede Zelle oder Batterie muss:<br />
1. den oben genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen;<br />
2. eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung enthalten oder so ausgelegt sein, dass ein gewaltsames Bersten unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist und mit einem wirksamen Mittel gegen äußeren Kurzschluss<br />
gesichert sein.<br />
Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel<br />
5 (z.B. Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern.<br />
967<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil I<br />
● Die Ausrüstung muss in einer starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus geeignetem Material von<br />
entsprechender Stärke und Bauart im Hinblick auf die Größe der Verpackung und ihren Verwendungszweck<br />
hergestellt wurde, es sei denn, die Zelle oder Batterie erfährt gleichwertigen Schutz durch die Ausrüstung, in der sie<br />
enthalten ist.;<br />
● Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der<br />
Nennenergie in Wattstunden markiert sein.<br />
TABELLE 967-I<br />
Nettomenge pro Versandstück Nettomenge pro Versandstück<br />
UN-Nummer Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien, in Ausrüstungen<br />
AUßENVERPACKUNGEN — starke Außenverpackungen, wie:<br />
5 kg 35 kg<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
aus an- Holzfa- aus an-<br />
Alumini- Sperr- Kunst- derem Alumini- Kunst- Alumini- Sperr- serwerk- Kunst- derem<br />
Beschr. Stahl um holz Pappe stoff Metall Stahl um stoff Stahl um Holz holz stoffe Pappe stoff Metall<br />
Teil II<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die den Anforderungen dieses Teils entsprechen, unterliegen keinen weiteren<br />
Anforderungen dieser Vorschriften, mit Ausnahme der Folgenden:<br />
(a) gefährliche Güter im Gepäck von Passagieren und Besatzung (Unterabschnitt 2.3). Nur jene Lithium-Ionen-Batterien,<br />
die ausdrücklich erlaubt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden;<br />
(b) gefährliche Güter in der Luftpost (Unterabschnitt 2.4);<br />
(c) die Meldung von Unfällen, Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern (9.6.1 und 9.6.2).<br />
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die zur Beförderung übergeben werden, müssen den allgemeinen Anforderungen<br />
dieser Verpackungsanweisung entsprechen und:<br />
1. Die Zellen haben eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh;<br />
2. Die Batterien haben eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Die Nennenergie in Wattstunden muss<br />
auf der Außenseite des Batteriegehäuses markiert sein, außer bei solchen, die vor dem 1. Januar 2009 hergestellt<br />
wurden.<br />
Geräte, wie Funkerkennungsschilder (RFID tags), Uhren und Temperatur-Datensammler (temperature loggers), welche<br />
nicht in der Lage sind eine gefährliche Abgabe von Hitze zu erzeugen, können befördert werden, wenn diese bewusst<br />
aktiv sind. Wenn diese Geräte aktiv sind, müssen sie festgelegte Normen für elektromagnetische Strahlung einhalten, um<br />
sicherzustellen, dass der Betrieb des Gerätes nicht die Flugzeugsysteme stört.<br />
632<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 967 (fortgesetzt)<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil II<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
Die Ausrüstung muss in einer starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus geeignetem Material von<br />
entsprechender Stärke und Bauart im Hinblick auf die Größe der Verpackung und ihren Verwendungszweck hergestellt<br />
wurde, es sei denn, die Zelle oder Batterie erfährt gleichwertigen Schutz durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist.<br />
Jedes Versandstück, das mehr als vier Zellen oder mehr als zwei Batterien in Ausrüstungen eingebaut enthält, muss mit<br />
dem Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet sein, ausgenommen sind in die<br />
Ausrüstung eingebaute Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten);<br />
Jede Sendung, die Versandstücke mit dem Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen enthält, muss von einem Dokument<br />
begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● im Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten sind („the package contains lithium ion cells or<br />
batteries“);<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“); 5<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Eine Versendererklärung für gefährliche Güter ist nicht erforderlich.<br />
Wenn eine Sendung Versandstücke beinhaltet, die das Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen tragen, müssen die<br />
Worte „Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 967“ (Lithium-Ionen-Batterien in Übereinstimmung mit Teil<br />
II der VA 967) in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, wenn ein Luftfrachtbrief verwendet wird. Die Information sollte im<br />
Feld „Nature and Quantity of Goods“ (Art und Menge der Güter) des Luftfrachtbriefes angegeben werden.<br />
Jede Person, die Zellen oder Batterien zur Beförderung vorbereitet oder anbietet, muss entsprechend ihres<br />
Verantwortungsbereichs ausreichende Anweisungen über diese Anforderungen erhalten.<br />
Umverpackung – Teil II<br />
Einzelne Versandstücke, bei denen jedes mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, können in eine Umverpackung<br />
gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Güter enthalten oder Güter, die nicht<br />
unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, dass es keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen, die gefährlich<br />
miteinander reagieren könnten, sind. Eine Umverpackung muss mit dem Wort „Overpack“ markiert und mit dem Lithium-<br />
Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden, es sei denn, das (die) Kennzeichen auf dem (den)<br />
Versandstück innerhalb der Umverpackung ist (sind) erkennbar bzw. die Kennzeichen auf den Versandstücken innerhalb<br />
der Umverpackung sind erkennbar oder dass kein Kennzeichen erforderlich ist.<br />
Nettomenge an Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien<br />
pro Versandstück<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
TABELLE 967-II<br />
Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
5 kg 5 kg<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 633<br />
967
VERPACKUNGSANWEISUNG 968<br />
ABWEICHUNGEN DER STAATEN: USG02/03<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: 5X02/07, AC06, AM09, BA02, CI01, CX07, CZ08,<br />
D003, EY04, FX10, KA07, QR04, QY03, SK01, US01, UX07<br />
Einführung<br />
Diese Anweisung betrifft Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen (UN 3090)<br />
mit Passagierflugzeug und nur mit Frachtflugzeug.<br />
Die allgemeinen Anforderungen betreffen alle Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, die nach dieser<br />
Verpackungsanweisung für die Beförderung vorbereitet werden.<br />
● Teil IA gilt für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 1 g und Lithium-Metall-Batterien mit<br />
einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g, oder für größere Mengen an Lithium-Metall-Zellen und -Batterien als<br />
die in Teil IB dieser Verpackungsanweisung erlaubten. Diese müssen der Klasse 9 zugeordnet werden und sie<br />
unterliegen allen anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften;<br />
● Teil IB gilt für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 1 g und Lithium-Metall-Batterien<br />
mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g, die in Mengen verpackt wurden, die die Mengengrenze in Teil II,<br />
Tabelle 968-II überschreiten; und<br />
● Teil II gilt für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 1 g und Lithium-Metall-Batterien<br />
mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g, die in Mengen verpackt wurden, die die Mengengrenze in Teil II,<br />
Tabelle 968-II einhalten.<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 633<br />
5<br />
968
5<br />
968<br />
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 968 (fortgesetzt)<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Die folgenden Anforderungen gelten für Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit<br />
Lithiumlegierungen:<br />
(a) jede Zelle und Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung<br />
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und<br />
Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt wurden und die der Bauart entsprechen, die nach den Anforderungen<br />
der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft<br />
wurde, weiterhin befördert werden;<br />
Anmerkung:<br />
Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen<br />
Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen geprüft wurden.<br />
(b) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms hergestellt werden, wie beschrieben<br />
in 3.9.2.6(e);<br />
(c) Zellen und Batterien, die vom Hersteller als aus Sicherheitsgründen fehlerhaft befunden werden, oder die beschädigt<br />
wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeentwicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeugen, sind zur<br />
Beförderung verboten (z.B. solche, die aus Sicherheitsgründen zum Hersteller zurück geschickt werden);<br />
(d) Abfall-Lithium-Batterien und Lithium-Batterien, die zur Wiederverwertung oder Entsorgung versandt werden, sind im<br />
Luftverkehr verboten. Es sei denn, der Versand ist durch die zuständige nationale Behörde des Abgangsstaates und<br />
des Staates des Luftfahrtunternehmens genehmigt;<br />
(e) Zellen oder Batterien müssen geschützt sein, um Kurzschluss zu verhindern. Dies schließt einen Schutz gegen<br />
Berührung mit leitfähigen Stoffen innerhalb derselben Verpackung, die zu einem Kurzschluss führen könnte, mit ein.<br />
Teil IA<br />
Diese Anforderungen gelten für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 1 g und Lithium-<br />
Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g für die bestimmt wurde, dass sie die Kriterien für die<br />
Zuordnung zur Klasse 9 erfüllen.<br />
Die allgemeinen Verpackungsanforderungen von 5.0.2 müssen erfüllt werden.<br />
Jede Zelle oder Batterie muss:<br />
1. den oben genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen;<br />
2. eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung enthalten oder so ausgelegt sein, dass ein gewaltsames Bersten unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist und mit einem wirksamen Mittel gegen äußeren Kurzschluss<br />
gesichert sein.<br />
Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel<br />
(z.B. Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil IA<br />
● Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien müssen in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig<br />
einschließen, gegeben und dann in eine Außenverpackung eingesetzt werden. Das fertige Versandstück muss den<br />
Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen;<br />
634<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 968 (fortgesetzt)<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
● Lithium-Batterien mit einer Masse von 12 kg oder mehr, die eine starke stoßfeste Außenhülle haben, oder<br />
Baugruppen solcher Batterien, können befördert werden, wenn sie in starke Außenverpackungen oder Schutzverpackungen<br />
(z.B. in vollständig verschlossene Kisten oder in Lattenverschlägen aus Holz) verpackt sind. Die<br />
Verpackungen brauchen nicht den Anforderungen von Abschnitt 6 dieser Vorschriften entsprechen. Die Verpackungen<br />
müssen von der zuständigen nationalen Behörde des Abgangsstaates genehmigt sein. Eine Kopie des<br />
Genehmigungsdokuments muss die Sendung begleiten.<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen vorbereitet für die<br />
Beförderung mit Passagierflugzeug als Klasse 9:<br />
● müssen in eine feste Metallzwischenverpackung oder eine Metallaußenverpackung verpackt sein;<br />
● Zellen und Batterien müssen von Postermaterial umgeben sein, das nicht brennbar und nicht leitend ist, bevor sie in<br />
die Metallzwischenverpackung oder Metallaußenverpackung gegeben werden;<br />
● wenn das Versandstück nicht die vorhergehenden Anforderungen erfüllt, muss das Versandstück/müssen die<br />
Versandstücke das nur mit Frachtflugzeug Kennzeichen („Cargo Aircraft Only“ Kennzeichen) tragen und in die<br />
Versendererklärung muss „nur mit Frachtflugzeug“ eingetragen sein.<br />
TABELLE 968-IA<br />
Nettomenge pro Versandstück Nettomenge pro Versandstück<br />
UN-Nummer Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien 2,5 kg 35 kg<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
aus an- Holzfa- aus an-<br />
Alumini- Sperr- Kunst- derem Alumini- Kunst- Alumini- Sperr- serwerk- Kunst- derem<br />
Beschr. Stahl um holz Pappe stoff Metall Stahl um stoff Stahl um Holz holz stoffe Pappe stoff Metall<br />
Spez. 1A2 1B2 1D 1G 1H2 1N2 3A2 3B2 3H2 4A 4B 4C1 4C2 4D 4F 4G 4H2 4N<br />
Teil IB<br />
Die Anforderungen von Teil IB gelten für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 1 g und<br />
Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g, die in Mengen verpackt wurden, die die<br />
Mengengrenze in Teil II, Tabelle 968-II überschreiten.<br />
Mengen an Lithium-Zellen oder -Batterien, die die Mengengrenze in Teil II, Tabelle 968-II überschreiten, müssen der<br />
Klasse 9 zugeordnet werden und sie unterliegen allen anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften (einschließlich der<br />
Allgemeinen Anforderungen dieser Verpackungsanweisung) bis auf die Folgenden:<br />
(a) die Bestimmungen von Abschnitt 6; und<br />
(b) eine Versendererklärung ist nicht erforderlich, vorausgesetzt, dass die folgenden Informationen im Luftfrachtbrief<br />
(wenn einer erstellt wird) oder an entsprechender Stelle in anderen Beförderungsdokumenten enthalten sein müssen.<br />
Die Informationen, die im Folgenden unter 2., 3. und 4. gefordert sind, müssen im Feld „Nature and Quantity of<br />
Goods“ (Art und Menge der Güter) eingetragen sein. Wenn ein Übereinkommen mit dem Luftfahrtunternehmen<br />
besteht, kann der Versender die Informationen auch über elektronische Datenverarbeitung (EDP) oder elektronischen<br />
Datenausstausch (EDI) übermitteln. Die geforderten Informationen sollten in der folgenden Reihenfolge angegeben<br />
werden:<br />
1. Name und Adresse des Versenders und Empfängers;<br />
2. UN 3090;<br />
3. „Lithium metal batteries, PI 968, IB“ (Lithium-Metall-Batterien, VA 968, IB);<br />
4. die Anzahl der Versandstücke und das Bruttogewicht der einzelnen Versandstücke.<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien können zur Beförderung angeboten werden, wenn sie dem Folgenden entsprechen:<br />
(a) für Zellen ein Lithium-Gehalt von höchstens 1 g; und<br />
(b) für Batterien eine Gesamtmenge an Lithium von höchstens 2 g.<br />
Zellen und Batterien müssen in starke Außenverpackungen verpackt werden, die 5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1<br />
entsprechen.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil IB<br />
Zellen und Batterien müssen in Innenverpackungen verpackt werden, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen<br />
und dann in starke Außenverpackungen eingesetzt werden.<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 635<br />
5<br />
968
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 968 (fortgesetzt)<br />
Jedes Versandstück muss in der Lage sein eine Fallprüfung aus 1,2 m unabhängig von dessen Ausrichtung bestehen,<br />
ohne:<br />
● Schäden an den darin enthaltenen Zellen oder Batterien;<br />
● Verschiebung des Inhalts, die einen Kontakt von Batterie zu Batterie (oder Zelle zu Zelle) ermöglichen würde;<br />
● Freiwerden des Inhalts.<br />
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet sein, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● das Versandstück Lithium-Metall-Zellen oder Batterien enthält („the package contains lithium metal cells or batteries“);<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
5 ● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
968<br />
Jedes Versandstück muss mit dem Abfertigungskennzeichen für Lithium-Batterien (Abbildung 7.4.H) zusätzlich zum<br />
Kennzeichen der Klasse 9 (Abbildung 7.3.V) gekennzeichnet sein.<br />
Jedes Versandstück muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen von 7.1.5.1(a) und (b) markiert sein. Und<br />
zusätzlich dazu muss das Bruttogewicht auf dem Versandstück angegeben sein.<br />
TABELLE 968-IB<br />
Menge pro Versandstück Menge pro Versandstück<br />
Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien 2,5 kg G 2,5 kg G<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
Teil II<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, die den Anforderungen dieses Teils<br />
entsprechen, unterliegen keinen weiteren Anforderungen dieser Vorschriften, mit Ausnahme der Folgenden:<br />
(a) gefährliche Güter im Gepäck von Passagieren und Besatzung (Unterabschnitt 2.3). Nur jene Lithium-Metall-Batterien,<br />
die ausdrücklich erlaubt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden;<br />
(b) gefährliche Güter in der Luftpost (Unterabschnitt 2.4);<br />
(c) die Meldung von Unfällen, Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern (9.6.1 und 9.6.2).<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, die zur Beförderung übergeben<br />
werden, müssen den allgemeinen Anforderungen dieser Verpackungsanweisung entsprechen und:<br />
1. für Zellen ist der Lithum-Gehalt höchstens 1 g; und<br />
2. für Batterien ist die Gesamtmenge an Lithium höchstens 2 g;<br />
Zellen und Batterien müssen in starke Außenverpackungen verpackt sein, die mit 5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1<br />
übereinstimmen.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil II<br />
Zellen und Batterien müssen in Innenverpackungen verpackt sein, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen und<br />
dann in eine starke Außenverpackung eingesetzt werden.<br />
Jedes Versandstück muss in der Lage sein eine Fallprüfung aus 1,2 m in jeder Versandstücklage zu bestehen, ohne:<br />
● Schäden an den darin enthaltenen Zellen oder Batterien;<br />
● Verschiebung des Inhalts, die einen Kontakt von Batterie zu Batterie (oder Zelle zu Zelle) ermöglichen würde;<br />
● Freiwerden des Inhalts.<br />
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● im Versandstück Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien enthalten sind („the package contains lithium metall cells or<br />
batteries“);<br />
636<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 968 (fortgesetzt)<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Jedes Versandstück muss mit dem Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden.<br />
Eine Versendererklärung für gefährliche Güter ist nicht erforderlich.<br />
Die Worte „Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 968“ (Lithium-Metall-Batterien in Übereinstimmung<br />
mit Teil II der VA 968) müssen im Luftfrachtbrief eingetragen werden, wenn ein Luftfrachtbrief verwendet wird. Die<br />
Information sollte im Feld „Nature and Quantity of Goods“ (Art und Menge der Güter) des Luftfrachtbriefes angegeben<br />
werden.<br />
Jede Person, die Zellen oder Batterien zur Beförderung vorbereitet oder anbietet, muss entsprechend ihres<br />
Verantwortungsbereichs ausreichende Anweisungen über diese Anforderungen erhalten.<br />
Umverpackung – Teil II<br />
Einzelne Versandstücke, wo jedes mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, können in eine Umverpackung<br />
gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Güter enthalten oder Güter, die nicht<br />
unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, dass es keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen, die gefährlich<br />
miteinander reagieren könnten, sind. Eine Umverpackung muss mit dem Wort „Overpack“ markiert und mit dem Lithium-<br />
Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden, es sei denn, das (die) Kennzeichen auf dem (den)<br />
Versandstück(en) innerhalb der Umverpackung ist (sind) erkennbar.<br />
TABELLE 968-II<br />
Lithium-Metall-Zellen und/oder Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium- Lithium-Metall-Batterien mit einem<br />
Batterien mit einem Lithium-Ge- Gehalt von mehr als 0,3 g aber höchstens Lithium-Gehalt von mehr als 0,3 g<br />
Inhalt halt von höchstens 0,3 g 1 g aber höchstens 2 g<br />
1 2 3 4<br />
Höchste Anzahl an Zellen/Batterien pro<br />
Versandstück<br />
Maximale Nettomenge pro Versand- 2,5 kg<br />
stück<br />
frei 8 Zellen 2 Batterien<br />
N/A N/A<br />
Die in den Spalten 2, 3 und 4 der Tabelle 965-II angegebenen Mengengrenzen dürfen nicht im gleichen Versandstück<br />
zusammengefasst werden.<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 637<br />
5<br />
968
VERPACKUNGSANWEISUNG 969<br />
ABWEICHUNGEN DER STAATEN: USG02/03<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: 5X07, AC06, AM09, CI01, CZ08, D003, EY04,<br />
QR04, QY03, SK01, US01<br />
Einführung<br />
Diese Anweisung betrifft Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, mit<br />
Ausrüstungen verpackt, (UN 3091) mit Passagierflugzeug und nur mit Frachtflugzeug.<br />
Die allgemeinen Anforderungen betreffen alle Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die nach dieser<br />
Verpackungsanweisung für die Beförderung vorbereitet werden.<br />
● Teil I gilt für mit Ausrüstungen verpackte Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 1 g oder<br />
Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g, die der Klasse 9 zugeordnet werden<br />
müssen und die allen anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften unterliegen; und<br />
● Teil II gilt für mit Ausrüstungen verpackte Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 1 g<br />
oder Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Die folgenden Anforderungen gelten für Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit<br />
Lithiumlegierungen:<br />
(a) jede Zelle und Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung<br />
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und<br />
Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt wurden und die der Bauart entsprechen, die nach den Anforderungen<br />
der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft<br />
wurde, weiterhin befördert werden;<br />
Anmerkung:<br />
Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen<br />
Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen geprüft wurden.<br />
(b) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms hergestellt werden, wie beschrieben<br />
in 3.9.2.6(e);<br />
(c) Zellen und Batterien, die vom Hersteller als aus Sicherheitsgründen fehlerhaft befunden werden, oder die beschädigt<br />
wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeentwicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeugen, sind zur<br />
Beförderung verboten (z.B. solche, die aus Sicherheitsgründen zum Hersteller zurück geschickt werden);<br />
(d) Zellen oder Batterien müssen geschützt sein, um Kurzschluss zu verhindern. Dies schließt einen Schutz gegen<br />
Berührung mit leitfähigen Stoffen innerhalb derselben Verpackung, die zu einem Kurzschluss führen könnte, mit ein.<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 637<br />
5<br />
969
5<br />
969<br />
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 969 (fortgesetzt)<br />
Teil I<br />
Diese Anforderungen gelten für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 1 g und Lithium-<br />
Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g für die bestimmt wurde, dass sie die Kriterien für die<br />
Zuordnung zur Klasse 9 erfüllen.<br />
Die allgemeinen Verpackungsanforderungen von 5.0.2 müssen erfüllt werden.<br />
Jede Zelle oder Batterie muss:<br />
1. den oben genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen;<br />
2. eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung enthalten oder so ausgelegt sein, dass ein gewaltsames Bersten unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist und mit einem wirksamen Mittel gegen äußeren Kurzschluss<br />
gesichert sein.<br />
Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel<br />
(z.B. Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil I<br />
● Lithium-Zellen oder -Batterien müssen:<br />
– in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen, gegeben und dann in eine<br />
Außenverpackung eingesetzt werden. Das fertige Versandstück muss den Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe<br />
II entsprechen; oder<br />
– in Innenverpackungen, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen, gegeben und dann mit der<br />
Ausrüstung in ein Versandstück eingesetzt werden, das den Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe II<br />
entspricht;<br />
– die Ausrüstung muss innerhalb der Außenverpackung gegen Bewegung gesichert werden und muss mit einem<br />
wirksamen Mittel gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung versehen sein;<br />
– für die Zwecke dieser Verpackungsanweisung bedeutet „Ausrüstung“ ein Gerät, dass die Lithium-Batterien mit<br />
denen es verpackt wurde zu dessen Betrieb benötigt.<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen vorbereitet für die<br />
Beförderung mit Passagierflugzeug als Klasse 9:<br />
● müssen in eine feste Metallzwischenverpackung oder eine Metallaußenverpackung verpackt sein;<br />
● Zellen und Batterien müssen von Postermaterial umgeben sein, das nicht brennbar und nicht leitend ist, bevor sie in<br />
die Metallzwischenverpackung oder Metallaußenverpackung gegeben werden;<br />
● wenn das Versandstück nicht die vorhergehenden Anforderungen erfüllt, muss das Versandstück das nur mit<br />
Frachtflugzeug Kennzeichen („Cargo Aircraft Only“ Kennzeichen) tragen und in die Versendererklärung muss „nur mit<br />
Frachtflugzeug“ eingetragen sein.<br />
638<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 969 (fortgesetzt)<br />
TABELLE 969-I<br />
Nettomenge pro Versandstück Nettomenge pro Versandstück<br />
UN-Nummer Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen<br />
verpackt<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
5 kg 35 kg<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
aus an- Holzfa- aus an-<br />
Alumini- Sperr- Kunst- derem Alumini- Kunst- Alumini- Sperr- serwerk- Kunst- derem<br />
Beschr. Stahl um holz Pappe stoff Metall Stahl um stoff Stahl um Holz holz stoffe Pappe stoff Metall<br />
Spez. 1A2 1B2 1D 1G 1H2 1N2 3A2 3B2 3H2 4A 4B 4C1 4C2 4D 4F 4G 4H2 4N<br />
Teil II<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, die den Anforderungen dieses Teils 5<br />
entsprechen, unterliegen keinen weiteren Anforderungen dieser Vorschriften, mit Ausnahme der Folgenden:<br />
(a) gefährliche Güter im Gepäck von Passagieren und Besatzung (Unterabschnitt 2.3). Nur jene Lithium-Metall-Batterien, 969<br />
die ausdrücklich erlaubt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden;<br />
(b) gefährliche Güter in der Luftpost (Unterabschnitt 2.4);<br />
(c) die Meldung von Unfällen, Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern (9.6.1 und 9.6.2).<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, die zur Beförderung angeboten<br />
werden, müssen den allgemeinen Anforderungen dieser Verpackungsanweisung entsprechen und:<br />
1. für Zellen ist der Lithum-Gehalt höchstens 1 g; und<br />
2. für Batterien ist die Gesamtmenge an Lithium höchstens 2 g.<br />
Zellen und Batterien müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die mit 5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1<br />
übereinstimmen.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil II<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien müssen:<br />
● in Innenverpackungen verpackt sein, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen und dann in eine starke<br />
Außenverpackung eingesetzt werden; oder<br />
● in Innenverpackungen verpackt sein, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen und dann mit der (den)<br />
Ausrüstung(en) in eine starke Außenverpackung eingesetzt werden.<br />
Die Ausrüstung muss bzw. die Ausrüstungen müssen innerhalb der Außenverpackung vor Bewegung geschützt und mit<br />
einem wirksamen Mittel gegen eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung versehen sein.<br />
Die Höchstmenge an Batterien pro Versandstück muss die Mindestmenge sein, die zum Betrieb der Ausrüstung nötig ist,<br />
plus zwei Ersatz.<br />
Jedes Versandstück muss in der Lage sein eine Fallprüfung aus 1,2 m unabhängig von dessen Ausrichtung zu bestehen,<br />
ohne:<br />
● Schäden an den darin enthaltenen Zellen oder Batterien;<br />
● Verschiebung des Inhalts, die einen Kontakt von Batterie zu Batterie (oder Zelle zu Zelle) ermöglichen würde;<br />
● Freiwerden des Inhalts.<br />
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
● das Versandstück Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien enthält („the package contains lithium metall cells or<br />
batteries“);<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Jedes Versandstück muss mit dem Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden.<br />
Eine Versendererklärung für gefährliche Güter ist nicht erforderlich.<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 639
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 969 (fortgesetzt)<br />
Die Worte „Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 969“ (Lithium-Metall-Batterien in Übereinstimmung<br />
mit Teil II der VA 969) müssen im Luftfrachtbrief eingetragen werden, wenn ein Luftfrachtbrief verwendet wird. Die<br />
Information sollte im Feld „Nature and Quantity of Goods“ (Art und Menge der Güter) des Luftfrachtbriefes angegeben<br />
werden.<br />
Jede Person, die Zellen oder Batterien zur Beförderung vorbereitet oder anbietet, muss entsprechend ihres<br />
Verantwortungsbereichs ausreichende Anweisungen über diese Anforderungen erhalten.<br />
Umverpackung – Teil II<br />
Einzelne Versandstücke, bei denen jedes mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, können in eine Umverpackung<br />
gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Güter enthalten oder Güter, die nicht<br />
unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, dass es keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen, die gefährlich<br />
miteinander reagieren könnten, sind. Eine Umverpackung muss mit dem Wort „Overpack“ markiert und mit dem Lithium-<br />
Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden, es sei denn, das (die) Kennzeichen auf dem (den)<br />
Versandstück(en) innerhalb der Umverpackung ist (sind) erkennbar.<br />
5 TABELLE 969-II<br />
969 Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
Nettomenge an Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien<br />
pro Versandstück<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
640<br />
5 kg 5 kg<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
5<br />
970<br />
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 970<br />
ABWEICHUNGEN DER STAATEN: USG02/03<br />
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: 5X07, AC06, AM09, CI01, CX08, CZ08, D003,<br />
EY04, KA08, LD07, QR04, QY03, SK01, US01, UX07<br />
Einführung<br />
Diese Anweisung betrifft Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen in<br />
Ausrüstungen, (UN 3091) mit Passagierflugzeug und nur mit Frachtflugzeugen.<br />
Die allgemeinen Anforderungen betreffen alle Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen, die nach dieser<br />
Verpackungsanweisung für die Beförderung vorbereitet werden.<br />
● Teil I gilt für Ausrüstungen, die Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als1 g oder Lithium-<br />
Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g enthalten, die der Klasse 9 zugeordnet sind und<br />
die allen anwendbaren Anforderungen dieser Vorschriften unterliegen; und<br />
● Teil II gilt für Ausrüstungen, die Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 1 g oder<br />
Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g enthalten.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Die folgenden Anforderungen gelten für Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit<br />
Lithiumlegierungen:<br />
(a) Jede Zelle und Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung<br />
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und<br />
Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt wurden und die der Bauart entsprechen, die nach den Anforderungen<br />
der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft<br />
wurde, weiterhin befördert werden;<br />
Anmerkung:<br />
Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen<br />
Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen geprüft wurden.<br />
(b) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms hergestellt werden, wie beschrieben<br />
in 3.9.2.6(e);<br />
(c) Zellen und Batterien, die vom Hersteller als aus Sicherheitsgründen fehlerhaft befunden werden, oder die beschädigt<br />
wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeentwicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeugen, sind zur<br />
Beförderung verboten (z.B. solche, die aus Sicherheitsgründen zum Hersteller zurück geschickt werden);<br />
(d) Zellen oder Batterien müssen geschützt sein, um Kurzschluss zu verhindern. Dies schließt einen Schutz gegen<br />
Berührung mit leitfähigen Stoffen innerhalb derselben Verpackung, die zu einem Kurzschluss führen könnte, mit ein;<br />
(e) Die Ausrüstung(en) müssen mit einem wirksamen Mittel ausgestattet sein, das unbeabschtigte Betätigung verhindert;<br />
(f) Die Ausrüstung(en), die Batterien oder Zellen enthalten, müssen in starke Außenverpackungen verpackt sein, die<br />
5.0.2.4, 5.0.2.6.1 und 5.0.2.12.1 entsprechen;<br />
(g) Die Ausrüstung(en), die Zellen oder Batterien enthalten, müssen innerhalb der Außenverpackung vor Bewegung<br />
geschützt sein und so gepackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung im<br />
Luftverkehr verhindert wird.<br />
640<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013
VERPACKUNGSANWEISUNG 970 (fortgesetzt)<br />
Teil I<br />
<strong>Verpacken</strong><br />
Diese Anforderungen gelten für Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 1 g und Lithium-<br />
Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g für die bestimmt wurde, dass sie die Kriterien für die<br />
Zuordnung zur Klasse 9 erfüllen.<br />
Jede Zelle oder Batterie muss:<br />
1. den oben genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen;<br />
2. eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung enthalten oder so ausgelegt sein, dass ein gewaltsames Bersten unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist und mit einem wirksamen Mittel gegen äußeren Kurzschluss<br />
gesichert sein.<br />
Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel<br />
(z.B. Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil I<br />
● Die Ausrüstung muss in einer starken Außenverpackung verpackt sein, die aus geeignetem Material von<br />
entsprechender Stärke und Bauart im Hinblick auf die Größe der Verpackung und ihren Verwendungszweck<br />
hergestellt wurde, es sei denn, die Zelle oder Batterie erfährt gleichwertigen Schutz durch die Ausrüstung, in der sie<br />
enthalten ist.;<br />
● Die Menge an Lithium-Metall, die in einem Ausrüstungsgegenstand enthalten ist, darf höchstens 12 g pro Zelle und<br />
500 g pro Batterie betragen.<br />
TABELLE 970-I<br />
Nettomenge pro Versandstück Nettomenge pro Versandstück<br />
UN-Nummer Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, in Ausrüstungen<br />
AUßENVERPACKUNGEN — starke Außenverpackungen, wie:<br />
5 kg 35 kg<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
aus an- Holzfa- aus an-<br />
Alumini- Sperr- Kunst- derem Alumini- Kunst- Alumini- Sperr- serwerk- Kunst- derem<br />
Beschr. Stahl um holz Pappe stoff Metall Stahl um stoff Stahl um Holz holz stoffe Pappe stoff Metall<br />
Teil II<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, die den Anforderungen dieses Teils<br />
entsprechen, unterliegen keinen weiteren Anforderungen dieser Vorschriften, mit Ausnahme der Folgenden:<br />
(a) gefährliche Güter im Gepäck von Passagieren und Besatzung (Unterabschnitt 2.3). Nur jene Lithium-Metall-Batterien,<br />
die ausdrücklich erlaubt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden;<br />
(b) gefährliche Güter in der Luftpost (Unterabschnitt 2.4);<br />
(c) die Meldung von Unfällen, Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen mit gefährlichen Gütern (9.6.1 und 9.6.2).<br />
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen, die zur Beförderung angeboten<br />
werden, müssen den allgemeinen Anforderungen dieser Verpackungsanweisung entsprechen und:<br />
1. für Zellen ist der Lithium-Gehalt höchstens 1 g;<br />
2. für Batterien ist die Gesamtmenge an Lithium höchstens 2 g.<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013 641<br />
5<br />
970
5<br />
Gefahrgutvorschriften<br />
VERPACKUNGSANWEISUNG 970 (fortgesetzt)<br />
Geräte, wie Funkerkennungsschilder (RFID tags), Uhren und Temperatur-Datensammler (temperature loggers), welche<br />
nicht in der Lage sind eine gefährliche Abgabe von Hitze zu erzeugen, können befördert werden, wenn diese bewusst<br />
aktiv sind. Wenn diese Geräte aktiv sind, müssen sie festgelegte Normen für elektromagnetische Strahlung einhalten, um<br />
sicherzustellen, dass der Betrieb des Gerätes nicht die Flugzeugsysteme stört.<br />
Zusätzliche Anforderungen – Teil II<br />
Die Ausrüstung muss in einer der unten genannten starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus geeignetem<br />
Material von entsprechender Stärke und Bauart im Hinblick auf die Größe der Verpackung und ihren Verwendungszweck<br />
hergestellt wurde, es sei denn, die Zelle oder Batterie erfährt gleichwertigen Schutz durch die Ausrüstung, in der sie<br />
enthalten ist.<br />
Jedes Versandstück, das mehr als vier Zellen oder mehr als zwei Batterien in Ausrüstungen eingebaut enthält, muss mit<br />
dem Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet sein, ausgenommen sind in die<br />
Ausrüstung eingebaute Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten).<br />
Jede Sendung mit Versandstücken, die das Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen tragen, muss von einem Dokument<br />
begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:<br />
970<br />
● das Versandstück Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien enthält („the package contains lithium metall cells or<br />
batteries“);<br />
● das Versandstück mit Sorgfalt zu behandeln ist und dass eine Entzündungsgefahr besteht, falls das Versandstück<br />
beschädigt wird („the package must be handled with care and that a flammability hazard exists if the package is<br />
damaged“);<br />
● im Falle einer Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren befolgt werden müssen, die eine Prüfung und<br />
ein Umpacken gegebenenfalls beinhalten („special procedures must be followed in the event the package is<br />
damaged, to include inspection and repacking if necessary“); und<br />
● eine Telefonnummer für weitere Auskünfte („a telephone number for additional information“).<br />
Eine Versendererklärung für gefährliche Güter ist nicht erforderlich.<br />
Wenn eine Sendung Versandstücke beinhaltet, die das Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen tragen, müssen die<br />
Worte „Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 970“ (Lithium-Metall-Batterien in Übereinstimmung mit<br />
Teil II der VA 970) in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, wenn ein Luftfrachtbrief verwendet wird. Die Information<br />
sollte im Feld „Nature and Quantity of Goods“ (Art und Menge der Güter) des Luftfrachtbriefes angegeben werden.<br />
Jede Person, die Zellen oder Batterien zur Beförderung vorbereitet oder anbietet, muss entsprechend ihres<br />
Verantwortungsbereichs ausreichende Anweisungen über diese Anforderungen erhalten.<br />
Umverpackung – Teil II<br />
Einzelne Versandstücke, bei denen jedes mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, können in eine Umverpackung<br />
gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Güter enthalten oder Güter, die nicht<br />
unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, dass es keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen, die gefährlich<br />
miteinander reagieren könnten, sind. Eine Umverpackung muss mit dem Wort „Overpack“ markiert und mit dem Lithium-<br />
Batterie-Kennzeichen (Abbildung 7.4.H) gekennzeichnet werden, es sei denn, das Kennzeichen auf dem Versandstück<br />
innerhalb der Umverpackung ist erkennbar bzw. die Kennzeichen auf den Versandstücken innerhalb der Umverpackung<br />
sind erkennbar oder dass kein Kennzeichen erforderlich ist.<br />
Nettomenge an Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien<br />
pro Versandstück<br />
AUßENVERPACKUNGEN<br />
642<br />
TABELLE 970-II<br />
Passagierflugzeug nur mit Frachtflugzeug<br />
5 kg 5 kg<br />
Typ Fässer Kanister Kisten<br />
54. AUSGABE, 1 JANUAR 2013