Satzung über die Außengestaltung der Gebäude in der ... - Farchant
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11. Quergiebel und Zwerchgiebel<br />
Def<strong>in</strong>ition: Quergiebel und Zwerchgiebel s<strong>in</strong>d Dachvorbauten bis zur Außenwandflucht;<br />
und zwar <strong>in</strong> Giebelform bzw. <strong>in</strong> Hausform.<br />
Quergiebel und Zwerchgiebel s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />
Sie können ausnahmsweise bei Kniestockhäusern ( E + D bei Kniestockhöhe von<br />
1,20 m bis 1,60 m ) unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:<br />
- etwa gleiche Dachneigung wie das Hauptdach<br />
- Firsthöhe m<strong>in</strong>destens 1 m tiefer als <strong>die</strong> des Hauptbaukörpers<br />
- Breite des Quergiebels bzw. des Zwerchgiebels höchstens ¼ <strong>der</strong> Länge des<br />
Hauptbaukörpers<br />
- nur e<strong>in</strong> Quergiebel bzw. e<strong>in</strong> Zwerchgiebel pro Gesamtgebäude. Ansonsten<br />
ke<strong>in</strong>e Gauben und Wi<strong>der</strong>kehren.<br />
"Schema:"<br />
E + D<br />
Zwerchgiebel Quergiebel<br />
§ 4 E<strong>in</strong>friedungen:<br />
E<strong>in</strong>friedungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>fach zu halten. Sie müssen sich <strong>in</strong> das Ortsbild e<strong>in</strong>fügen und<br />
dem Gesamtgebäudecharakter anpassen. Ihre Höhe darf 1,20m nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />
Hecken an öffentlichen Straßen dürfen nicht höher als 2,00m se<strong>in</strong>. Sie dürfen <strong>die</strong><br />
Verkehrssicherheit nicht gefährden. Maschendrahtzäune an öffentlichen Verkehrsflächen<br />
s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn sie mit Hecken <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Höhe e<strong>in</strong>gepflanzt<br />
werden. E<strong>in</strong>friedungen aus geschlossenen Wänden sowie aus Schilfrohrmatten s<strong>in</strong>d<br />
unzulässig.<br />
Für land- und forstwirtschaftliche Flächen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>fache, landwirtschaftsgerechte sowie<br />
offene sockellose E<strong>in</strong>friedungen (z.B. Stangengelän<strong>der</strong>, Holzpfosten mit Spanndraht<br />
etc. ) nur ausnahmsweise zulässig. An öffentlichen Straßen s<strong>in</strong>d Stacheldrahtzäune<br />
unzulässig.<br />
§ 5 Geländeauffüllungen und Abgrabungen<br />
Baugrundstücke s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer natürlichen Geländestruktur zu erhalten. Geländeauffüllungen<br />
und Abgrabungen s<strong>in</strong>d nur dann zu gestatten, soweit sich <strong>die</strong>s zur Anpassung<br />
an <strong>die</strong> Erdgeschosshöhe o<strong>der</strong> Terrassen <strong>der</strong> Wohngebäude ergibt und dabei ke<strong>in</strong>e<br />
Abstufung zum Nachbargrundstück erfolgt.<br />
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