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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de

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einer Umgangspflegschaft dar. Schließlich gibt es auch Fälle, bei <strong>de</strong>nen nur in<br />

Kombination von gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Anordnungen<br />

<strong>und</strong> psychosozialen Hilfen eine Konfliktreduzierung möglich ist.<br />

BeraterInnen sollten also bei fallübergreifen<strong>de</strong>r Kooperation ihr Erfahrungswissen<br />

<strong>und</strong> ihre Kenntnisse über wissenschaftliche Bef<strong>und</strong>e einbringen,<br />

um die Frage zu klären, wann <strong>und</strong> für welche Konfliktkonstellationen Beratung<br />

eine geeignete Hilfe sein kann (s. Kapitel 4).<br />

Hinweis:<br />

Im Einzelfall sollten vor <strong>de</strong>r Entscheidung über eine Beratung folgen<strong>de</strong><br />

Fragen geklärt sein:<br />

• Welche Hilfen gab es schon?<br />

• Welche Erfahrungen haben die Eltern <strong>mit</strong> bereits erfolgter Beratung<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Interventionen gemacht?<br />

• Was <strong>de</strong>nken die Eltern, wieso bisherige Hilfen nicht geeignet waren?<br />

• Was spricht für o<strong>de</strong>r gegen eine Beratung <strong>mit</strong> bei<strong>de</strong>n Elternteilen?<br />

• Welche Unterstützung braucht das Kind? Inwieweit sollte es selbst<br />

Beratung erhalten?<br />

• Was ist geeigneter: eine richterliche Entscheidung o<strong>de</strong>r ein Hinwirken<br />

auf Einvernehmen durch Beratung o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>s?<br />

Übergänge <strong>und</strong> Klärung von Aufträgen durch FamilienrichterInnen <strong>und</strong> Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterInnen<br />

bei angeordneter Teilnahme <strong>de</strong>r Eltern an Beratung<br />

Übergänge <strong>und</strong> Klärung von Aufträgen durch FamilienrichterInnen <strong>und</strong> Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterInnen<br />

bei angeordneter Teilnahme <strong>de</strong>r Eltern an Beratung<br />

Das Familiengericht kann die Teilnahme <strong>de</strong>r Eltern an Beratung anordnen,<br />

um zwischen <strong>de</strong>n Eltern ein Einvernehmen herbeizuführen (§ 156 Abs. 1 Satz 4<br />

FamFG). Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass RichterInnen die Beratungskonzepte<br />

<strong>de</strong>r BeraterInnen gut kennen, um nicht Lösungen zu versprechen, die<br />

nicht erreicht wer<strong>de</strong>n können. Es empfiehlt sich <strong>de</strong>shalb, in <strong>de</strong>r fallübergreifen<strong>de</strong>n<br />

Kooperation die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen angeordneter Beratung bei<br />

<strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien zu klären.<br />

Hinweis:<br />

BeraterInnen sollten bei <strong>de</strong>r fallübergreifen<strong>de</strong>n Kooperation einbringen, welche<br />

Aufträge <strong>de</strong>r RichterInnen an die Eltern günstig, <strong>und</strong> welche eher hin<strong>de</strong>rlich<br />

sind bzw. von Beginn an nicht zum Gelingen <strong>de</strong>r Beratung beitragen. Zu<strong>de</strong>m<br />

ist im Einzelfall zu klären, inwieweit die Anordnung auch für das Kind gilt<br />

<strong>und</strong> in welcher Form das Kind an Beratung teilnimmt.<br />

Aufgabe <strong>de</strong>s Jugendamts ist es zu klären, welche Beratungsstellen bereit sind,<br />

eine gerichtlich initiierte Beratung durchzuführen. Es ist außer<strong>de</strong>m dafür zuständig,<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Ressourcen zur Verfügung zu stellen (§ 36a, 79<br />

SGB VIII). Es muss geklärt wer<strong>de</strong>n, ob ein direkter Kontakt zwischen FamilienrichterInnen<br />

<strong>und</strong> BeraterInnen bestehen soll.<br />

59 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis<br />

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