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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de

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5.3.1<br />

VIII nur im Fall einer Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung. In Fällen hochkonflikthafter<br />

<strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien ist jedoch eine Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung<br />

eher eine Ausnahme (s. Kapitel 3). Wenn allerdings die Konflikte <strong>de</strong>r Eltern<br />

<strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong> Begleitumstän<strong>de</strong> zu einer hohen Belastung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s führen<br />

<strong>und</strong> es in seiner Entwicklung gefähr<strong>de</strong>t ist, sind BeraterInnen befugt, zur<br />

Abschätzung <strong>de</strong>s Gefährdungsrisikos Informationen an die dafür zuständigen<br />

Fachkräfte weiterzugeben (§ 65 Abs. 1 Nr. 4, § 8a SGB VIII). Bis auf diese<br />

bei<strong>de</strong>n Ausnahmen können BeraterInnen nicht ohne Einwilligung <strong>de</strong>r Eltern<br />

Informationen an das Jugendamt <strong>und</strong> das Familiengericht weitergeben. BeraterInnen<br />

sollten jedoch trotz <strong>de</strong>r oben genannten Befugnis betroffenen Eltern<br />

gegenüber einen solchen Schritt transparent machen, <strong>und</strong> sie in die Weitergabe<br />

von Informationen einbeziehen. Dies gilt, soweit dadurch das Kind nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />

wird.<br />

Hinweis:<br />

In <strong>de</strong>r fallübergreifen<strong>de</strong>n Kooperation gilt es zu besprechen <strong>und</strong> transparent zu<br />

machen, welche Informationen über Einzelfälle weitergegeben wer<strong>de</strong>n. Dies<br />

ist wichtig, um ein Ineinan<strong>de</strong>rgreifen <strong>de</strong>r jeweiligen <strong>Arbeit</strong> zu gewährleisten.<br />

Ebenso sollte geklärt wer<strong>de</strong>n, auf welche Weise eine Einverständniserklärung<br />

<strong>de</strong>r Eltern schriftlich eingeholt wird. Abgestimmt wer<strong>de</strong>n sollte jedoch auch,<br />

welche Beratungsinhalte aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes nicht weitergegeben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Informationsaustausch zwischen RichterInnen bzw. Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> BeraterInnen sollte auf zwei Ebenen festgelegt wer<strong>de</strong>n: zum einen<br />

wie <strong>und</strong> welche Informationen die BeraterInnen vor Beginn <strong>de</strong>r Beratung<br />

von Gericht bzw. Jugendamt erhalten; zum an<strong>de</strong>ren wie <strong>und</strong> welche Rückmeldungen<br />

die BeraterInnen an die bei<strong>de</strong>n Institutionen geben.<br />

Zunächst soll es um die Informationen von Gericht bzw. Jugendamt an BeraterInnen<br />

gehen. Hier ist zu klären <strong>und</strong> allen Beteiligten transparent zu machen,<br />

welche Informationen – Anhörungsprotokolle, Aktennotizen etc. – die<br />

BeraterInnen vor Beginn <strong>de</strong>r Beratung erhalten. Dabei ist für BeraterInnen zu<br />

über<strong>de</strong>nken, inwieweit Informationen im Vorfeld <strong>de</strong>r Beratung ihre Haltung<br />

gegenüber <strong>de</strong>n betroffenen Eltern beeinflusst.<br />

Bei <strong>de</strong>n Rückmeldungen von BeraterInnen an Gericht bzw. Jugendamt gibt<br />

es zwei Varianten, wie die BeraterInnen Informationen weitergeben können.<br />

Diese wer<strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n kurz vorgestellt <strong>und</strong> diskutiert (vgl. Weber/Alberstötter<br />

2010):<br />

• BeraterInnen geben keine Informationen an das Jugendamt o<strong>de</strong>r Gericht:<br />

Der Nachteil einer solchen Vorgehensweise ist, dass <strong>de</strong>n RichterInnen <strong>und</strong><br />

Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterInnen beispielsweise bei gescheiterter Beratung keine<br />

Anhaltspunkte vorliegen, um über die weitere Vorgehensweise zu entschei<strong>de</strong>n<br />

bzw. Unterstützung anzubieten.<br />

• BeraterInnern holen das Einverständnis bei <strong>de</strong>n Eltern ein, um ausgewählte<br />

Informationen weiterzugeben: Diese Art <strong>de</strong>r Informationsweitergabe scheint<br />

in <strong>hochkonflikthaften</strong> Fällen teilweise nötig zu sein, da die an<strong>de</strong>ren involvierten<br />

Fachkräfte bei einem Abbruch o<strong>de</strong>r einem ergebnislosen Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Beratungsprozesses informiert sein sollten. Folgen<strong>de</strong> Themen können<br />

bei einem Informationsaustausch zwischen BeraterInnen <strong>und</strong> Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterInnen<br />

bzw. RichterInnen eine Rolle spielen:<br />

56 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis

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