Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de
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Je nach Notwendigkeit <strong>und</strong> Verfahrensstand können RichterInnen folgen<strong>de</strong><br />
für die Entlastung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s relevante Verfahrensbeteiligte hinzuziehen: Verfahrensbeistän<strong>de</strong><br />
<strong>und</strong> UmgangspflegerInnen. § 158 I FamFG stellt klar, dass eine<br />
Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands besteht – eine Pflicht, die allerdings<br />
die richterliche Einschätzung voraussetzt, dass ein Verfahrensbeistand<br />
zur Wahrung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>sinteressen erfor<strong>de</strong>rlich ist. Im Falle eine <strong>hochkonflikthaften</strong><br />
Verstrickung <strong>de</strong>r Eltern dürfte die regelmäßige Missachtung von kindlichen<br />
Interessen sehr wahrscheinlich sein. Das Wirken <strong>de</strong>r bisherigen VerfahrenspflegerInnen<br />
wird auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage rechtstatsächlicher Untersuchungen<br />
sowohl von <strong>de</strong>n FamilienrichterInnen wie auch von <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn selbst als sehr<br />
positiv eingeschätzt (vgl. Stötzel, 2004). Die wichtigste Erkenntnis aus dieser<br />
Untersuchung ist wohl die Tatsache, dass die Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendlichen sich<br />
überwiegend von ihrer Interessenvertretung auch wirklich einbezogen fühlten<br />
(s. Kapitel 3.5).<br />
Mit <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 1684 Abs. 3 BGB soll eine Pflegschaft <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m Aufgabenkreis<br />
<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Umgangs (»Umgangspflegschaft«) gesetzlich<br />
geregelt wer<strong>de</strong>n. Der Umgangspfleger/die Umgangspflegerin kann die konkrete<br />
Ausgestaltung <strong>de</strong>s Umgangs bestimmen. Ergeben sich Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />
<strong>de</strong>r Eltern über die Umgangsmodalitäten, dann hat <strong>de</strong>r Umgangspfleger<br />
die Möglichkeit, zwischen <strong>de</strong>n Eltern zu ver<strong>mit</strong>teln o<strong>de</strong>r von seinem Bestimmungsrecht<br />
Gebrauch zu machen.<br />
Für alle genannten Verfahrensbeteiligten gilt: Sie sind Lobbyisten für das<br />
Kind. Sie entlasten das Kind bestmöglich <strong>und</strong> versuchen, es schützend aus<br />
<strong>de</strong>m Feld <strong>de</strong>r elterlichen Konflikte zu nehmen. Dies geschieht dadurch, dass sie<br />
an Stelle <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s bei <strong>de</strong>n Eltern die kindliche Perspektive auf <strong>de</strong>n Konflikt<br />
einfor<strong>de</strong>rn.<br />
Hinweis:<br />
Kindliche Lösungsversuche sollten als ein im Sinne <strong>de</strong>r Bindungstheorie »internes<br />
<strong>Arbeit</strong>smo<strong>de</strong>ll« verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Das heißt, Kin<strong>de</strong>r sollen bei <strong>de</strong>r<br />
Mo<strong>de</strong>llierung ihrer Lösungen zur Bewältigung ihrer Erfahrungen unterstützt<br />
wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re durch Beratungsangebote, die ihnen helfen, die unübersichtliche<br />
Situation einer <strong>hochkonflikthaften</strong> Trennung zu strukturieren <strong>und</strong><br />
die eigene Verunsicherung zu begrenzen. Ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren,<br />
das diese kindlichen Lösungsversuche übergeht, kann schnell zu einem<br />
zusätzlichen Belastungsfaktor für das Kind wer<strong>de</strong>n.<br />
31 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis<br />
3.5