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PDF (12.3 MB) - Fachbuch-Journal

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jungen Menschen und ihren Familien<br />

zu nutzen. Der „Frankfurter“<br />

verfolgt außerdem explizit<br />

das Ziel, „eine rechtsdogmatisch<br />

gründliche wie sozialwissenschaftlich/sozialpädagogischbegründete<br />

Orientierung für Recht<br />

und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe<br />

zu geben, bei welcher<br />

der Praxis nicht nur Grenzen,<br />

sondern auch die Spielräume für<br />

fachliches Handeln sowie deren<br />

gesetzliche Sicherung aufgezeigt<br />

werden“ sollen (Vorwort S.<br />

5). Dies ist dem Werk wie auch<br />

schon den Vorauflagen erneut<br />

beispielhaft gelungen.<br />

Die Gliederung ist im Wesentlichen<br />

unverändert geblieben<br />

und entspricht der Reihenfolge<br />

der Paragrafen des SGB VIII.<br />

Den einzelnen Erläuterungen<br />

sind durchgängig kurze Inhaltsübersichten<br />

vorangestellt. Das<br />

Werk wird ergänzt durch meist<br />

recht umfangreiche, einen guten<br />

Überblick verschaffende Vorbemerkungen<br />

zu den einzelnen<br />

Kapiteln – und auch meist zu den jeweiligen Abschnitten –<br />

des SGB VIII. Darüber hinaus enthält das Werk die üblichen<br />

Inhalts-, Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnisse<br />

sowie einen anschaulichen, prägnanten und gerade für „Einsteiger“<br />

empfehlenswerten Anhang zum Verfahren und zum<br />

Rechtsschutz (Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren<br />

und Gerichtsverfahren nach SGB I und X sowie nach der Verwaltungsgerichtsordnung).<br />

Die wesentliche inhaltliche Neuerung durch die 7. Auflage<br />

(Gesetzesstand zum 01.10.2012) ist die Einbeziehung des<br />

Bundeskinderschutzgesetzes mit dessen zahlreichen Änderungsvorschriften<br />

zum SGB VIII und mit dem Gesetz zur<br />

Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Dabei<br />

bestechen vor allem die Ausführungen von Meysen zu den §§<br />

8a und 8b SGB VIII sowie zum KKG. Neu kommentiert sind<br />

die Regelungen zum Bereich von „U 3“ von Lakies sowie der<br />

Abschnitt zur Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft<br />

von Hoffmann/Proksch. Auch zahlreiche weitere Kommentierungen<br />

sind neu bearbeitet, teilweise gestrafft, aber auch<br />

in Schwerpunkten vertieft worden, um den Bedürfnissen der<br />

Praxis noch besser gerecht zu werden.<br />

Selbstverständlich kommt es bei der Besprechung eines Kommentars<br />

nicht darauf an, ob dort auch die eigenen Auffassungen<br />

geteilt werden, wie dies auch hier naturgemäß nicht<br />

immer der Fall ist (vgl. z. B. § 74 Rz. 20 ff, wo ich entgegen<br />

der dort vertretenen Auffassung von Münder der Meinung<br />

bin, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch<br />

eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Förderung<br />

dem Grunde nach besteht – sowie ggf. auf befristete, degressiv<br />

zu gestaltende Fortsetzungs- oder „Auslauf“-Förderung<br />

aus Gründen des Vertrauensschutzes). Auch bei der Abgrenzung<br />

von objektiven Rechtsverpflichtungen und subjektiven<br />

Rechtsansprüchen (Münder VorKap 2, Rz. 7 ff) nehme ich<br />

RECHT<br />

einige etwas anders akzentuierte<br />

dogmatische Abgrenzungen vor<br />

(Wabnitz, Rechtsansprüche gegenüber<br />

Trägern der öffentlichen<br />

Kinder- und Jugendhilfe nach<br />

dem Achten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII), Berlin 2005, z.<br />

B. S. 119 ff). Schließlich habe ich<br />

ein wenig vermisst, dass in dem<br />

sonst sehr umfangreichen Literaturverzeichnis<br />

nicht auch meine<br />

Monografie: „Vom KJHG zum<br />

Kinderförderungsgesetz. Die Geschichte<br />

des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />

von 1991 bis 2008,<br />

Berlin 2009“ aufgeführt ist, die<br />

m. W. detaillierteste historische<br />

Darstellung des Rechtsgebiets für<br />

den gekennzeichneten Zeitraum.<br />

Was ist grundsätzlich kritisch anzumerken?<br />

Nicht viel, wenn man<br />

akzeptiert, dass die Autoren den<br />

eindeutigen Schwerpunkt ihrer<br />

Erläuterungen im Leistungsrecht<br />

gesetzt haben. Akzeptiert man<br />

dies und möchte man zugleich<br />

den seitenmäßigen Umfang des<br />

Werkes begrenzt halten, so muss<br />

man in Kauf nehmen, dass die Erläuterungen zu nicht wenigen<br />

Paragrafen im „hinteren“ Teil des SGB VIII (etwa zu §§ 82<br />

bis 84, 85 ff) mitunter recht knapp ausgefallen sind.<br />

Der Frankfurter Kommentar reiht sich in eine stattliche Zahl<br />

von am Markt befindlichen kürzeren, längeren oder sehr umfangreichen,<br />

mitunter auch mehrbändigen Kommentaren ein,<br />

die – wie hier – als gebundenes Werk oder in Loseblattform<br />

ediert werden. Der „Frankfurter“ nimmt in diesem Spektrum<br />

vom Umfang her einen „gehobenen mittleren“ Platz ein, besticht<br />

jedoch nach vielen Vorauflagen und damit immer wieder<br />

vorgenommenen Überarbeitungen durch wirklich „konsolidierte“<br />

Erkenntnisse, grundsätzliche Sichtweisen „aus einem<br />

Guss“, ausgereifte Formulierungen sowie durchgängig präzise<br />

Informationen auch im Detail. Er ist deshalb, nicht zuletzt<br />

auch wegen seines günstigen, gegenüber der Vorauflage nur<br />

um einen einzigen Euro gestiegenen Preises, sowohl Praktikern<br />

als auch Studierenden sowie allen wissenschaftlich Interessierten<br />

uneingeschränkt zu empfehlen. Der „Frankfurter<br />

Kommentar“ ist unverändert eines derjenigen Erläuterungswerke<br />

zum SGB VIII, zu denen ich – auch als Mitautor bei<br />

anderen „konkurrierenden“ Werken – besonders häufig greife.<br />

Ich bin ganz sicher, dass der Frankfurter Kommentar auch<br />

künftig seinen besonders prominenten Platz in der Kommentarlandschaft<br />

zum SGB VIII haben wird. (rjw)<br />

Professor Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz,<br />

Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., ist seit 2000<br />

Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien-<br />

und Jugendhilferecht, im Fachbereich Sozialwesen<br />

an der Hochschule RheinMain.<br />

reinhard.wabnitz@gmx.de<br />

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