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RECHT Schuldscheindarlehen). Dies könnte zwar eher die andere Zielgruppe (Praktiker) interessieren, die aber andererseits nicht mehr darüber belehrt werden muss wie Verträge zustande kommen und was ein Anspruch ist. So könnte es sein, dass das Werk, obwohl es viel bietet, bei beiden Gruppen auf Vorbehalte stößt. Urs Benedikt Lendermann. Darlehensveräußerungen durch Banken. Ein Beitrag zum Schuldner-, Daten- und Funktionsschutz. Duncker & Humblot, Berlin. 2012. ISBN 978-3-428-13861-6. 669 Seiten, 119,90 €. Auf der Suche nach neuen Geschäftsmodellen und Möglichkeiten zur Bilanzoptimierung betrachten Banken Darlehen zunehmend als fungible Finanzprodukte, die sie an Sekundärmärkten handeln. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf, die sich im Kern um die Verkehrsfähigkeit von Forderungen und die Kontinuität des Vertragsverhältnissesdrehen.Darlehensveräußerungen erschüttern die Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kunden und befördern die ordnungspolitische Diskussion über die Regulierungsbedürftigkeit von Finanzmarktaktivitäten. Die vorliegende Arbeit wurde im Dezember 2011 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich als Dissertation angenommen. Dass sie in die renommierte Reihe „Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ des Verlags Duncker und Humblot aufgenommen wurde, spricht prima facie für ihre Qualität. Der Autor, der 2006 mit der Bearbeitung begonnen hat, hat früh erkannt, dass der bis dahin recht sorglose Umgang mit dieser Thematik in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrer praktischen Brisanz steht. Während des Entstehungsprozesses der Arbeit hat er die Aktualität und wachsende Bedeutung seines Themas geradezu dramatisch miterlebt, gelten Darlehensveräußerungen doch als eine Mitursache für die Finanzmarktkrise. In den USA hatten die Kreditverkäufe bereits 1989 einen ersten Höhepunkt erreicht mit einer unaufhörlichen Steigerung bis 2007 als sich die Kreditverbriefungen auf 10 Bio. US-Dollar beliefen. Ziel der Arbeit ist eine systematische Aufbereitung der mit Darlehensveräußerungen verknüpften Rechtsprobleme verbunden mit dem Versuch, eine praktikable Lösung zu unterbreiten, die den Schutz des Darlehensnehmers und des Bankgeheimnisses berücksichtigt. Der Gang der breit angelegten Untersuchung setzt beim Sekundärmarkt für Darlehen an. Lendermann schildert zunächst anschaulich den (wirtschaftlichen und rechtlichen) Hintergrund von Darlehensveräußerungen, indem er die Marktteilnehmer und ihre Motive vorstellt. Durch Kreditveräußerungen können 36 1 I 2013 Risikostreuungen erreicht und neue Refinanzierungsquellen erschlossen werden. Diese Möglichkeit der Risikoentlastung schafft indes einen Anreiz zu einer ungesunden Kreditausweitung unter Absenkung der Kreditqualität. Für den Darlehensnehmer besteht zum einen die Gefahr, dass der Erwerber von den ihm übertragenen Rechten kompromissloser Gebrauch macht, als es seine an einer langfristigen Geschäftsbeziehung interessierte Hausbank tun würde. Zum anderen laufen die Abtretungen den Interessen des Darlehensnehmers an der Wahrung des Bankgeheimnisses zuwider. Der Schutz des Kreditnehmers stand im Vordergrund eines Maßnahmenpakets, das im Jahre 2008 beschlossen wurde. Mit dem sog. Risikobegrenzungsgesetz setzt sich das 3. Kapitel auseinander, angefangen vom Gesetzgebungsverfahren bis zu einer umfassenden Darstellung und Würdigung der einzelnen Schutzvorschriften zugunsten des Kreditnehmers und Sicherungsgebers. Die Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung in den Jahren 2008 und 2009, die sowohl aus aufsichtsrechtlicher und ordnungspolitischer Perspektive als auch unter dem Aspekt des Individualschutzes von großer Bedeutung sind, werden im 4. Kapitel beleuchtet. Vom Umfang und Inhalt stellt das fast 230 umfassende 5. Kapitel („Darlehensveräußerungen und die Geheimhaltungspflichten des Kreditgewerbes“) den Schwerpunkt der Arbeit dar. Zur Einführung in die Problematik werden zunächst eingehend Funktion, Herleitung und Inhalt des Bankgeheimnisses entfaltet. Noch ausführlicher wird im Hinblick auf den Sparkassensektor bzw. die Erscheinungsformen des öffentlichen Kreditwesens das Amtsgeheimnis behandelt, dessen Verletzung § 203 StGB unter Strafe stellt. Der Schutz des Bankgeheimnisses und des Amtsgeheimnisses wird auch durch das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das nach Auffassung des Autors Parallelgeltung beansprucht, gewährleistet. Die Untersuchung, inwieweit Kreditveräußerungen eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten darstellen (Verf. spricht etwas unglücklich von einem „Eingriff“ in die Geheimhaltungspflichten) führt zu dem (nicht überraschenden) Ergebnis, dass die Abtretung von Darlehensforderungen zwar nicht zwingend, aber typischerweise zu einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis und die weiteren Geheimhaltungspflichten führt. Zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses kommt es dann, wenn und sobald der Zessionar die Darlehensforderungen verwerten will. Zur Prüfung, ob die Abtretung von Darlehensforderungen eine Beschneidung von Geheimhaltungspflichten rechtfertigt, holt der Verf. weit aus. Er nimmt zunächst die Regelung in den AGB-Banken und AGB Sparkassen in den Blick, um dann die Grenzen des Bankgeheimnisses außerhalb von AGB-Regelungen zu untersuchen. Die gründlichen, jeden Aspekt beleuchtenden Erörterungen führen zu dem Zwischenergebnis, dass eine Verletzung des Bankgeheimnisses zum Zwecke der Darlehensveräußerung nicht zu rechtfertigen ist. Abschließend geht Lendermann der Frage nach, inwieweit bei umwandlungsrechtlichen Abspaltungen und Ausgliederungen eine Datenweitergabe zulässig ist. Ungewöhnlich ist die Einleitung zu diesem Thema, in der der Verf. den Streit anhand einzelnen Zeitschriftenbeiträge und Tagungen nachzeichnet. Das umfangreiche Kapitel beschließen „ökonomische Erwägungen“ die ebenfalls zum Ergebnis haben, es liege im Interesse aller Beteiligten, auch der Banken, dass eine Datenweitergabe an Dritte im Zuge von Darlehensveräußerungen nur mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgt.

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