Die Leistungen des Asm-Bezirk 10 in 2012
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vorwegnehmende Sachverhaltsgestaltungen entgegenzutreten, aber auch eventuelle Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />
wahrzunehmen.<br />
Als geme<strong>in</strong>nützig anerkannte Vere<strong>in</strong>e werden <strong>in</strong> gewissem Maße steuerlich begünstigt. <strong>Die</strong>se Begünstigung ist<br />
an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. <strong>Die</strong> <strong>Leistungen</strong> an Mitglieder können dazu führen, dass der Vere<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e<br />
Anerkennung als geme<strong>in</strong>nützig verliert.<br />
So muss e<strong>in</strong> steuerbegünstigter Vere<strong>in</strong> selbstlos tätig se<strong>in</strong>. Das heißt, er darf <strong>in</strong>sbesondere nicht zum Vorteil<br />
se<strong>in</strong>er Mitglieder bestehen. Zahlungen (<strong>Leistungen</strong>) an Mitglieder dürfen daher nur zum Aufwiegen ihrer<br />
„Gegenleistungen“ im weiteren S<strong>in</strong>n erfolgen. Es ist also grundsätzlich nicht schädlich, wenn Vere<strong>in</strong>smitglieder für<br />
ihre Tätigkeit entlohnt werden, solange die Höhe der Vergütung nicht den Rahmen der Angemessenheit verlässt.<br />
Selbstlosigkeit und damit Steuerbegünstigung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>nützigen Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d dagegen <strong>in</strong>sbesondere<br />
gefährdet, wenn<br />
- Zahlungen an Mitglieder geleistet werden, für die ke<strong>in</strong> Anspruch von Seiten der Mitglieder besteht<br />
(Zuwendungen i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO)<br />
- unangemessen hohe Tätigkeitsvergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) gewährt werden.<br />
Hierbei s<strong>in</strong>d Aufwandsersatz und Tätigkeitsvergütung vone<strong>in</strong>ander zu unterscheiden.<br />
Der Begriff <strong>des</strong> Aufwandsersatzes umfasst lediglich den Ausgleich tatsächlich entstandener Auslagen. Arbeitsund<br />
Zeitaufwand zählen nicht dazu.<br />
Für die tatsächlich geleisteten Auslagen ist e<strong>in</strong> zivilrechtlich wirksamer Anspruch entstanden (§§ 662 ff. BGB).<br />
Denn der Vere<strong>in</strong> ist zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die zum Zwecke der Ausführung <strong>des</strong><br />
Auftrages gemacht wurden (§ 670 BGB). Dabei muss nicht zwischen Vorstand (Organmitglied) und anderem<br />
Mitglied unterschieden werden. Auch s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e vertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen erforderlich.<br />
<strong>Die</strong> Gewährung von Aufwendungsersatz ist damit steuerlich unschädlich, soweit tatsächlich Aufwendungen<br />
entstanden s<strong>in</strong>d und entsprechend nachgewiesen werden können. H<strong>in</strong>sichtlich der Höhe kann bei Reisekosten,<br />
Fahrtkosten, etc. auf die steuerlichen Pauschalbeträge abgestellt werden.<br />
Vom Aufwandsersatz abzugrenzen ist die Gewährung von Tätigkeitsvergütungen. Hierzu zählen auch pauschale<br />
Aufwandsentschädigungen für Arbeits- und Zeitaufwand. Für diese <strong>Leistungen</strong> ist ke<strong>in</strong> Anspruch nach § 670 BGB<br />
entstanden. Es bedarf also der Herausbildung e<strong>in</strong>es vertraglichen Anspruches. Dafür ist nicht zwangsläufig der<br />
Abschluss e<strong>in</strong>es formellen Vertrages erforderlich. Ansprüche können ebenso aus schlüssigem Handeln<br />
erwachsen. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund s<strong>in</strong>d Satzungsbestimmung oder Beschluss zu sehen. Sie besitzen<br />
Indizwirkung für konkludente vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen. Ist also die Gewährung der Zahlungen durch Satzung<br />
oder Beschluss der Mitgliederversammlung, beziehungsweise <strong>des</strong> zuständigen Organs, zugelassen, bereitet es<br />
regelmäßig ke<strong>in</strong>e Probleme, das Vorliegen e<strong>in</strong>es Vertrages zu argumentieren.<br />
Für Organmitglieder (Vorstände, die <strong>in</strong>s Vere<strong>in</strong>sregister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d) ist das Folgende zu beachten:<br />
Da sie nach dem gesetzlichen Regelfall grundsätzlich unentgeltlich für den Vere<strong>in</strong> tätig s<strong>in</strong>d (§ 27 Abs. 3 BGB),<br />
macht erst die Niederlegung <strong>in</strong> der Satzung e<strong>in</strong>e Vergütung überhaupt zulässig (§ 40 BGB). Erst wenn die Satzung<br />
e<strong>in</strong>e Vorstandsvergütung vorsieht, können wirksame <strong>Die</strong>nstverträge zwischen Vere<strong>in</strong> und Vorstand überhaupt erst<br />
entstehen. <strong>Die</strong> Vergütung kann dabei auch über re<strong>in</strong>en pauschalen Aufwandsersatz h<strong>in</strong>ausgehen, solange ihre<br />
Höhe angemessen ist.<br />
Anders als bei Vorständen ist h<strong>in</strong>sichtlich der Vergütung übriger Mitglieder e<strong>in</strong> Beschluss <strong>des</strong> zuständigen<br />
Gremiums bereits ausreichend. Auch hier darf deren Höhe nicht unangemessen hoch se<strong>in</strong>.<br />
Für rechtlich wirksam entstandene Ansprüche auf Aufwandsersatz oder Tätigkeitsvergütungen bieten sich<br />
<strong>in</strong>sbesondere vor dem H<strong>in</strong>tergrund <strong>des</strong> durch Gesetz zur Stärkung <strong>des</strong> bürgerschaftlichen Engagements<br />
e<strong>in</strong>geführten Steuerfreibetrags für E<strong>in</strong>nahmen aus der Tätigkeit für geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e (§ 3 Nr. 26a EStG)<br />
<strong>in</strong>teressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Unabhängig davon, ob es sich bei Zahlungen um Aufwandsersatz oder um Tätigkeitsvergütungen handelt, s<strong>in</strong>d sie<br />
bis zur Höhe von Euro 500,00 steuerfrei. Nur was darüber h<strong>in</strong>anusgeht, ist gegebenenfalls<br />
e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig. Zu beachten ist, dass die den Vergütungen beziehungsweise dem Anlass für die<br />
Auslagen zugrundeliegende Tätigkeit zur Verwirklichung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke <strong>des</strong><br />
Vere<strong>in</strong>s erbracht worden se<strong>in</strong> muss, also für für den ideellen Bereich oder für e<strong>in</strong>en Zweckbetrieb.<br />
Wird der ausgezahlte Betrag anschließend gespendet, kann diese Spende wie e<strong>in</strong>e gewöhnliche Spende nach §<br />
<strong>10</strong>b EStG als Sonderausgabe beim Spender e<strong>in</strong>kommensteuerlich <strong>in</strong> Abzug gebracht werden. Sie muss