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Baustein - und Jugendarbeit in der EKHN

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5. Die ausstellende Stelle führt e<strong>in</strong>e fortlaufende Liste <strong>der</strong> von ihr ausgegebenen Jugendleiter-<br />

Cards.<br />

In <strong>der</strong> Liste werden vermerkt:<br />

• Nummer des Ausweises<br />

• Name <strong>und</strong> Anschrift des Jugendleiters/<strong>der</strong> Jugendleiter<strong>in</strong><br />

• Bezeichnung des Trägers<br />

• Dauer <strong>der</strong> Gültigkeit des Ausweises<br />

6. Die Ausgabe <strong>der</strong> Jugendleiter-Card dient dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher<br />

Tätigkeit (§ 73 SGB VIII) <strong>und</strong> liegt somit im öffentlichen Interesse. Für die Ausstellung<br />

ist daher ke<strong>in</strong>e Gebühr zu erheben.<br />

7. Die Card besitzt e<strong>in</strong>e Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Dauer ist e<strong>in</strong>e<br />

Neubeantragung möglich. Gr<strong>und</strong>lage für die Neubeantragung soll die Teilnahme an e<strong>in</strong>em<br />

Fortbildungsangebot <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> unter I.3 genannten Themenbereiche se<strong>in</strong>.<br />

8. Die Card ist dem Jugendamt zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung<br />

gem. I.2 entfallen s<strong>in</strong>d.<br />

9. Der Verlust <strong>der</strong> Card ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

1. Diese Bestimmungen treten am 1. September 1999 <strong>in</strong> Kraft.<br />

2. Die nach den bisherigen Bestimmungen ausgestellten o<strong>der</strong> verlängerten Ausweise behalten<br />

ihre Gültigkeit. E<strong>in</strong>e Verlängerung dieser Ausweise ist ausgeschlossen.<br />

3. Der Erlaß vom 16. Dezember 1993 wird aufgehoben.<br />

Wiesbaden, den 17. August 1999 Hessisches Sozialm<strong>in</strong>isterium<br />

-VII 7.1 - 52 , 0607 -<br />

Marlies Mosiek-Urbahn<br />

Staatsm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong><br />

19

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