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Rentenausschuss<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Technologie hat am<br />

12.12.2008 die neuen <strong>Richtlinien</strong><br />

zur Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

des Steinkohlenbergbaus<br />

erlassen. Sie wurden<br />

am 24.12.2008 im Bundesanzeiger<br />

Nr. 196, Seite 4697, veröffentlicht<br />

und sind am 01.01.2009<br />

in Kraft getreten. Die <strong>Richtlinien</strong><br />

gelten bis zum 31.12.2027. Die<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See, die auftragsweise<br />

in das Bewilligungs-<br />

und Leistungsverfahren des<br />

Bundesamtes für Wirtschaft und<br />

Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingebunden<br />

ist, wird den Personalanpassungsprozess<br />

im Steinkohlenbergbau<br />

weiterhin begleiten. Im<br />

Folgenden werden im Überblick<br />

wesentliche Regelungen der neuen<br />

<strong>Richtlinien</strong>, insbesondere für<br />

den Zugang in <strong>Anpassungsgeld</strong>,<br />

dargestellt.<br />

Allgemeines<br />

Die neuen <strong>Richtlinien</strong> haben ihre Wurzeln<br />

in dem Gesetz zur Finanzierung der<br />

Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus<br />

zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz)<br />

vom 20.12.2007 [1]<br />

sowie in den vorangegangenen „Eckpunkten<br />

einer kohlepolitischen Verständigung“<br />

vom 07.02.2007 des Bundes und der Länder<br />

Nordrhein-Westfalen und Saarland<br />

und der zwischen dem Bund, den genannten<br />

Ländern und der RAG Aktiengesellschaft<br />

geschlossenen Rahmenvereinbarung<br />

„Sozialverträgliche Beendigung des<br />

subventionierten Steinkohlenbergbaus in<br />

Deutschland“ vom 14.08.2007. Ausfluss<br />

hieraus ist - neben den neuen <strong>Richtlinien</strong> –<br />

auch eine Ergänzung der Vorschriften des<br />

§ 216 b SGB III. Nach dem mit Wirkung<br />

vom 01.01.2009 eingefügten neuen Abs.<br />

Volker Achenbach<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft - Bahn - See<br />

Abteilung II - Rentenversicherung<br />

Pieperstraße 14-28<br />

44781 Bochum<br />

<strong>172</strong> bergbau 4/2009<br />

<strong>Neue</strong> <strong>Anpassungsgeld</strong>-<strong>Richtlinien</strong><br />

ab 01. Januar 2009<br />

Volker Achenbach, Bochum*<br />

4a dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer<br />

des Steinkohlenbergbaus vor der Inanspruchnahme<br />

des <strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />

Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.<br />

Diese Regelung stellt sicher, dass die betroffenen<br />

Bergleute im Vorfeld des <strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />

für einen Zeitraum von bis zu<br />

einem Jahr Transferkurzarbeitergeld erhalten<br />

können, und zwar ohne dass die weiteren<br />

Voraussetzungen des § 216b Abs. 1<br />

bis 4 SGB III erfüllt werden müssen.<br />

Bereits im Rahmen der kohlepolitischen<br />

Verständigung wurde vereinbart, die subventionierte<br />

Förderung der Steinkohle<br />

sozialverträglich zu beenden. Der vereinbarte<br />

Zeitraum für den Auslaufprozess bis<br />

2018 stellt zunächst sicher, dass betriebsbedingte<br />

Kündigungen im Steinkohlenbergbau<br />

vermieden werden können. Darüber<br />

hinaus wird der Anpassungsprozess<br />

durch das <strong>Anpassungsgeld</strong> für Arbeitnehmer<br />

des Steinkohlenbergbaus flankiert<br />

[2]. Gesetzliche Grundlage für die <strong>Anpassungsgeld</strong>-<strong>Richtlinien</strong><br />

ist § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes.<br />

Danach kann<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />

die unter Tage beschäftigt, mindestens 50<br />

Jahre alt oder über Tage beschäftigt und<br />

mindestens 57 Jahre alt sind, aus Mitteln<br />

des Bundeshaushalts <strong>Anpassungsgeld</strong> für<br />

längstens 5 Jahre als Überbrückungshilfe<br />

bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

gewährt werden, wenn sie aus<br />

Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme<br />

bis zum 31.12.2022<br />

ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Kosten<br />

für das <strong>Anpassungsgeld</strong> werden mit rd.<br />

2,1 Mrd. € veranschlagt; hiervon trägt der<br />

Bund, wie in der Vergangenheit auch, zwei<br />

Drittel und die beiden Länder Nordrhein-<br />

Westfalen und Saarland tragen zusammen<br />

ein Drittel [3].<br />

Die Geltungsdauer der <strong>Richtlinien</strong> bis<br />

zum 31.12.2027 resultiert aus dem Endzeitpunkt<br />

der subventionierten Steinkohleförderung<br />

mit Ablauf des Jahres 2018. An<br />

diesen Zeitpunkt schließt sich eine dreijährige<br />

Nachlaufzeit an, innerhalb derer<br />

die abschließenden Stilllegungsarbeiten<br />

durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung<br />

einer zwölfmonatigen Bezugszeit<br />

von Transferkurzarbeitergeld werden die<br />

letzten Arbeitsverhältnisse im Steinkoh-<br />

lenbergbau mit Ablauf des Jahres 2022<br />

beendet sein, sodass die letzten Zugänge<br />

in <strong>Anpassungsgeld</strong> zum 01.01.2023 erfolgen<br />

werden. Bei einer fünfjährigen <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugsdauer<br />

wird somit längstens<br />

bis zum 31.12.2027 <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

gewährt.<br />

Gewährung des<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> wird in Form von Zuwendungen<br />

gewährt; sie umfassen auch<br />

die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung<br />

(vgl. Ziffer 1.1 der <strong>Richtlinien</strong>).<br />

Die Zuwendungen werden geleistet an Arbeitnehmer-/innen<br />

eines Unternehmens,<br />

das in der Bundesrepublik Deutschland<br />

Steinkohlenbergbau betreibt, sowie an<br />

Arbeitnehmer/-innen der so genannten<br />

Bergbau-Spezialgesellschaften, wenn sie<br />

im oder für den deutschen Steinkohlenbergbau<br />

tätig und knappschaftlich versichert<br />

sind (Ziffer 2.1 der <strong>Richtlinien</strong>). Ein<br />

genereller Anspruch auf Gewährung der<br />

Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr<br />

werden die Zuwendungen nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen im Rahmen der zur<br />

Verfügung stehenden haushaltsmäßigen<br />

Ermächtigungen des Bundes und der jeweiligen<br />

Länder geleistet (Ziffer 1.2 der<br />

<strong>Richtlinien</strong>).<br />

Grundsätzliche<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

setzt zunächst voraus, dass<br />

● die Antragsteller vor dem 01.01.2023<br />

aus Gründen entlassen worden sind,<br />

die nicht in ihrer Person liegen (Ziffer<br />

3.1.1 der <strong>Richtlinien</strong>)<br />

● die zur Entlassung führende Maßnahme<br />

eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme<br />

ist (Ziffer 3.3 der<br />

<strong>Richtlinien</strong>)<br />

● das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen<br />

Antragstellers vor dem 01.01.2006<br />

(Stichtag) begründet worden ist (Ziffer<br />

3.1.1 der <strong>Richtlinien</strong>) und<br />

● die Antragsteller in den 2 ihrer Entlassung<br />

vorangegangenen Jahren ununterbrochen<br />

im deutschen Steinkohlenbergbau<br />

beschäftigt gewesen sind, es<br />

sei denn, dass eine Unterbrechung auf<br />

Gründen beruht, die nicht in ihrer Person<br />

liegen (Ziffer 3.1.5 der <strong>Richtlinien</strong>).<br />

Besondere Bedeutung kommt der Stichtagsregelung<br />

(01.01.2006) zu. Sie wird


vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie sowie vom BAFA dahin gehend<br />

verstanden, dass das vor diesem Zeitpunkt<br />

begründete Beschäftigungsverhältnis bis<br />

zur Entlassung durchlaufend bestanden hat.<br />

Vor diesem Hintergrund kommt der Voraussetzung<br />

der ununterbrochenen zweijährigen<br />

Beschäftigung vor der Entlassung im Regelfall<br />

praktisch keine Bedeutung zu.<br />

Rentenrechtliche<br />

Voraussetzungen<br />

Die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

ist ferner an den Anspruch auf eine Rente<br />

nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI) geknüpft. Die Antragsteller<br />

müssen - bei einer unterstellten Fortführung<br />

ihrer bisherigen Beschäftigung - in<br />

längstens 5 Jahren nach dem Tag ihrer<br />

Entlassung die Anspruchsvoraussetzungen<br />

für eine Altersrente oder die Knappschaftsausgleichsleistung<br />

(KAL) erfüllen<br />

(Ziffer 3.1.2 der <strong>Richtlinien</strong>). Das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

wird also mit Zielrichtung auf<br />

eine bestimmte Rente der Gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gewährt. Vorrangig<br />

bedeutsame Zielrenten sind die KAL für<br />

Untertagebeschäftigte und die Altersrente<br />

für langjährig Versicherte für Übertagebeschäftigte;<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> kann ferner<br />

gewährt werden mit Zielrichtung auf die<br />

Altersrente für schwerbehinderte Menschen,<br />

die Regelaltersrente, die Altersrente<br />

für besonders langjährig Versicherte,<br />

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

oder nach Altersteilzeitarbeit, die Altersrente<br />

für Frauen sowie die Altersrente für<br />

langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />

(vgl. Ziffer 3.1.2 der <strong>Richtlinien</strong>).<br />

Unter Ziffer 3.1.3 der <strong>Richtlinien</strong> wird mit<br />

Blick auf das Entlassungsdatum und den<br />

Beginn des <strong>Anpassungsgeld</strong>es bestimmt,<br />

dass grundsätzlich auf eine abschlagsfreie<br />

(Alters-)Rente abzustellen ist. Die<br />

Betroffenen können sich allerdings damit<br />

einverstanden erklären, dass die Entlassung<br />

zu einem Zeitpunkt erfolgt, von dem<br />

an gerechnet in längstens 5 Jahren eine<br />

Altersrente lediglich vorzeitig und damit<br />

abschlagsbehaftet in Anspruch genommen<br />

werden kann. Eine solche Einverständniserklärung<br />

ist schriftlich abzugeben und<br />

unwiderruflich. <strong>Anpassungsgeld</strong>fälle von<br />

Übertagebeschäftigten, die auf eine abschlagsfreie<br />

Altersrente abzielen, dürften<br />

allerdings eher die Ausnahme bilden, denn<br />

bislang schon hat dieser Personenkreis in<br />

aller Regel sein Einverständnis mit dem<br />

frühestmöglichen Eintritt in <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

und in der Folge mit dem frühestmöglichen<br />

Beginn der sodann gegebenenfalls<br />

mit dem maximalen Abschlag belegten<br />

Rente erklärt.<br />

Für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher gelten jedoch<br />

im Zusammenhang mit der Neure-<br />

gelung der Altersgrenzen durch das RV-<br />

Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.<br />

04.2007 [4] besondere Vertrauensschutzregelungen;<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher, die<br />

vor dem 01.01.1964 geboren sind, bleiben<br />

von den Anhebungen der Altersgrenzen<br />

weitestgehend ausgenommen.<br />

Die Höhe des <strong>Anpassungsgeld</strong>es wird<br />

nach den Berechnungsvorschriften des<br />

SGB VI, die für die jeweilige Zielrente gelten,<br />

ermittelt. Zugrunde gelegt werden die<br />

maßgebenden rentenrechtlichen Zeiten,<br />

die bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgelegt<br />

worden sind. Für das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

wird der Zugangsfaktor 1,0<br />

angesetzt, sodass das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

stets abschlagsfrei geleistet wird.<br />

Das <strong>Anpassungsgeld</strong> wird für längstens<br />

5 Jahre gewährt (Ziffer 4.1.3 der<br />

<strong>Richtlinien</strong>). Nach Beendigung der <strong>Anpassungsgeld</strong>zahlung<br />

erfolgt der tatsächliche<br />

Wechsel in die zu Grunde gelegte Rente<br />

der Gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Knappschaftsausgleichsleistung<br />

Für Untertagebeschäftigte kommt in erster<br />

Linie das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />

KAL (§ 239 SGB VI) in Betracht. Der<br />

Anspruch auf die KAL ist gegeben, wenn<br />

ein Versicherter nach Vollendung des 50.<br />

Lebensjahres aus Gründen, die nicht in<br />

seiner Person liegen, aus einem knappschaftlichen<br />

Betrieb ausscheidet, bis zur<br />

Vollendung des 55. Lebensjahres <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

bezieht und die Wartezeit von<br />

25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund<br />

einer Beschäftigung unter Tage erfüllt hat<br />

(§ 239 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI).<br />

Die <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit wird auf<br />

die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet,<br />

wenn zuletzt vor dem Ausscheiden oder<br />

vor dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld<br />

eine Untertagebeschäftigung ausgeübt<br />

worden ist. <strong>Anpassungsgeld</strong> kann demzufolge<br />

frühestmöglich gewährt werden,<br />

wenn der Betreffende nach Vollendung<br />

des 50. Lebensjahres entlassen wird und<br />

- bei Ausscheiden aus einer Untertagebeschäftigung<br />

- 20 Jahre mit Beitragszeiten<br />

auf Grund einer Beschäftigung unter Tage<br />

zurückgelegt hat. War der Betreffende zuletzt<br />

über Tage beschäftigt, kann <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

nur gewährt werden, wenn im<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens bereits 25<br />

Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer<br />

Untertagebeschäftigung zurückgelegt sind.<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung KAL kann<br />

ferner gewährt werden, wenn ein zuletzt<br />

über Tage Beschäftigter, der 25 Jahre mit<br />

knappschaftlichen Beitragszeiten (nicht jedoch<br />

25 Untertagejahre) hat, seine frühere<br />

Untertagebeschäftigung aus gesundheitlichen<br />

Gründen aufgeben mußte (§ 239<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) ; eine<br />

spätere Inanspruchnahme der Altersren-<br />

Rentenausschuss<br />

te für langjährig unter Tage beschäftigte<br />

Bergleute ist jedoch ausgeschlossen.<br />

Unter Berücksichtigung des in den<br />

<strong>Richtlinien</strong> festgelegten spätestmöglichen<br />

Ausscheidens zum 31.12.2022 kommt<br />

die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong> mit<br />

Zielrichtung KAL für die Beschäftigten der<br />

Geburtsjahrgänge 1972 und älter in Betracht.<br />

Gleichzeitiger Anspruch auf Rente für<br />

Bergleute<br />

Für den Personenkreis der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />

mit Zielrichtung KAL sind die<br />

Regelungen unter Ziffer 3.2 der <strong>Richtlinien</strong><br />

von besonderer Bedeutung. Hat ein Versicherter<br />

die Anspruchsvoraussetzungen für<br />

eine Rente für Bergleute nach langjähriger<br />

Untertagebeschäftigung und Vollendung<br />

des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3 SGB<br />

VI) erfüllt, muss er die Rente parallel zum<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> beantragen. Für diese<br />

Rente werden allerdings im Vergleich zum<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> (KAL) erhöhte Anforderungen<br />

an die bisherige Dauer der Untertagebeschäftigung<br />

gestellt. Der Rentenanspruch<br />

erfordert, dass eine Wartezeit von<br />

25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund<br />

einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten<br />

unter Tage erfüllt ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 3,<br />

§ 51 Abs. 2 SGB VI). Ist die Wartezeit für<br />

die Rente für Bergleute erfüllt, ist naturgemäß<br />

auch die Wartezeit für die KAL bzw.<br />

das <strong>Anpassungsgeld</strong> gegeben. Mit dem<br />

Ausscheiden nach dem vollendeten 50.<br />

Lebensjahr kann daher <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

mit Zielrichtung KAL gewährt werden, daneben<br />

besteht ein Anspruch auf die Rente<br />

für Bergleute. Die Rente für Bergleute<br />

wird in diesem Fall nach Ziffer 4.1.2 der<br />

<strong>Richtlinien</strong> auf das <strong>Anpassungsgeld</strong> angerechnet.<br />

Höhe und Dauer des <strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />

und der Folgerenten<br />

Das <strong>Anpassungsgeld</strong> wird nach den<br />

Berechnungsregelungen des § 239 Abs. 3<br />

SGB VI für die KAL berechnet. Somit werden<br />

nur Rentenanwartschaften der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung berücksichtigt,<br />

nicht dagegen Versicherungszeiten<br />

in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der in §<br />

85 SGB VI geregelte Leistungszuschlag. Im<br />

Rahmen der Berechnung der im Anschluss<br />

an den Wegfall des <strong>Anpassungsgeld</strong>es tatsächlich<br />

zu leistenden KAL wird die <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit<br />

von 5 Jahren zusätzlich<br />

berücksichtigt.<br />

Den Leistungszuschlag und evtl. Rentenanteile<br />

aus der allgemeinen Rentenversicherung<br />

erhält der Versicherte erst mit<br />

dem Leistungswechsel in eine Altersrente.<br />

Regelmäßig wird der KAL-Bezieher die<br />

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte<br />

Bergleute in Anspruch nehmen.<br />

bergbau 4/2009 173


Rentenausschuss<br />

Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Wartezeit<br />

von 25 Jahren mit Beitragszeiten für<br />

eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten<br />

unter Tage erfüllt ist. Hat der Versicherte<br />

zuvor bereits die Rente für Bergleute nach<br />

§ 45 Abs. 3 SGB VI bezogen, sind die<br />

wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für<br />

diese Altersrente ohne Weiteres gegeben.<br />

Da die <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit auf die<br />

Wartezeit für die Altersrente angerechnet<br />

wird, wenn zuletzt eine Untertagebeschäftigung<br />

ausgeübt worden ist (§ 238 Abs. 3<br />

SGB VI), ist die Wartezeit auch dann erfüllt,<br />

wenn bis zum Ausscheiden mit dem<br />

50. Lebensjahr insgesamt 20 Jahre mit<br />

ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt<br />

wurden und die Rente für Bergleute<br />

nach § 45 Abs. 3 SGB VI nicht beansprucht<br />

werden konnte.<br />

Die Altersrente für langjährig unter Tage<br />

beschäftigte Bergleute kann für Versicherte<br />

des Geburtsjahrgangs 1963 und<br />

ältere Versicherte nach Vollendung des<br />

60. Lebensjahres in Anspruch genommen<br />

werden (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3<br />

SGB VI). Für jüngere Versicherte ab dem<br />

Geburtsjahrgang 1964 gilt, dass sie diese<br />

Altersrente erst nach Vollendung des 62.<br />

Lebensjahres beanspruchen können (§ 40<br />

SGB VI); in diesem Falle muss die KAL für<br />

die Dauer von 7 Jahren bezogen werden.<br />

Altersrente für langjährig unter<br />

Tage beschäftigte Bergleute<br />

Das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte<br />

Bergleute hat im Rahmen des<br />

Personalanpassungsprozesses nur eine<br />

untergeordnete Bedeutung. Da die Altersrente<br />

frühestens nach Vollendung des<br />

60. Lebensjahres in Anspruch genommen<br />

werden kann, ist bei Ausscheiden nach<br />

dem 55. Lebensjahr bereits ein Anspruch<br />

auf die KAL gegeben, wenn die Wartezeit<br />

von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf<br />

Grund einer Beschäftigung unter Tage<br />

erfüllt ist. Für diesen Fall bestimmt Ziffer<br />

5.1 Buchstabe a) der <strong>Richtlinien</strong>, dass<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> nicht gewährt werden<br />

kann; vorrangig ist also ggf. die KAL in<br />

Anspruch zu nehmen. Das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

mit Zielrichtung auf die besondere<br />

Altersrente für Bergleute kommt daher nur<br />

dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens (nach dem 55. Lebensjahr)<br />

25 Jahre mit Untertagearbeiten noch nicht<br />

zurückgelegt worden sind.<br />

Das <strong>Anpassungsgeld</strong> kann Beschäftigten<br />

des Geburtsjahrgangs 1963 und<br />

älteren Beschäftigten frühestens nach<br />

Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt<br />

werden; für diesen Personenkreis besteht<br />

– bei Erfüllung der 25-jährigen Wartezeit<br />

– Anspruch auf die Altersrente mit Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres (§ 238 Abs. 2<br />

Satz 3 SGB VI). Vor dem Hintergrund des<br />

174 bergbau 4/2009<br />

spätesten Eintritts in <strong>Anpassungsgeld</strong> zum<br />

01.01.2023 wird <strong>Anpassungsgeld</strong> darüber<br />

hinaus auch für Beschäftigte der Geburtsjahrgänge<br />

1964 und 1965 sowie für die am<br />

01.01.1966 Geborenen gewährt. Für diese<br />

Beschäftigten gelten jedoch die besonderen<br />

Vertrauensschutzregelungen für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />

nicht, sodass die<br />

Altersrente frühestens nach Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres und das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

demzufolge frühestens nach<br />

Vollendung des 57. Lebensjahres geleistet<br />

werden kann.<br />

Die Altersrente für langjährig unter Tage<br />

beschäftigte Bergleute wird im Übrigen mit<br />

dem Zugangsfaktor 1,0 berechnet und somit<br />

abschlagsfrei gezahlt.<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

oder nach Alterteilzeitarbeit und<br />

Altersrente für Frauen<br />

Für die Übertagebeschäftigten des<br />

Steinkohlenbergbaus hat der Zugang in<br />

das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit der Zielrichtung<br />

auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

oder nach Altersteilzeitarbeit und das<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> mit der Zielrichtung auf<br />

die Altersrente für Frauen seine Bedeutung<br />

praktisch verloren. Beide Altersrenten<br />

kommen nur noch für Beschäftigte in<br />

Frage, die vor dem 01.01.1952 geboren<br />

sind; es ist davon auszugehen, dass dieser<br />

Personenkreis grundsätzlich bereits<br />

nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

in <strong>Anpassungsgeld</strong> eingetreten ist. Selbst<br />

wenn ausnahmsweise noch Beschäftigte<br />

der insoweit relevanten Geburtsjahrgänge<br />

unter der Herrschaft der neuen <strong>Richtlinien</strong><br />

ausscheiden, ist - ausgehend von dem<br />

Übergang in die tatsächliche Leistung<br />

der Altersrente mit dem vollendeten 60.<br />

Lebensjahr und dem damit verbundenen<br />

18-prozentigen Rentenabschlag – der Bezug<br />

von <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />

in diese Altersrenten die von der Leistungshöhe<br />

ungünstigste Variante. Allenfalls<br />

werden einzelne Beschäftigte, die die<br />

wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für<br />

das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit der Zielrichtung<br />

Altersrente für langjährig Versicherte nicht<br />

erfüllen (30 Jahre mit rentenrechtlichen<br />

Zeiten), noch <strong>Anpassungsgeld</strong> mit der<br />

Zielrichtung auf die beiden o.a. Altersrenten<br />

beantragen.<br />

Regelaltersrente und Altersrente<br />

für besonders langjährig<br />

Versicherte<br />

Von untergeordneter Bedeutung sind<br />

auch das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />

Regelaltersrente und das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

mit Zielrichtung auf die (zum 01.01.2012 in<br />

Kraft tretende) Altersrente für besonders<br />

langjährig Versicherte. Nach der gesetzlichen<br />

Regelung wird die Regelaltersgren-<br />

ze von 65 Jahren nicht angehoben für<br />

Beschäftigte, die vor dem 01.01.1964 geboren<br />

sind und <strong>Anpassungsgeld</strong> bezogen<br />

haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), sodass<br />

der Eintritt in <strong>Anpassungsgeld</strong> nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres möglich<br />

ist. Da unter Berücksichtigung des spätestmöglichen<br />

Ausscheidens am 31.12.2022<br />

das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung Regelaltersrente<br />

nur den Beschäftigten offensteht,<br />

die bis zum 01.01.1963 geboren<br />

sind, verbleibt letztlich für das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

mit Zielrichtung auf die neue Altersrente<br />

für besonders langjährig Versicherte<br />

kein eigenständiger Anwendungsbereich.<br />

Auch das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit dieser Zielrichtung<br />

kann nur Beschäftigten, die bis<br />

zum 01.01.1963 geboren sind, gewährt<br />

werden; der Übergang in die tatsächliche<br />

(abschlagsfreie) Altersrente erfolgt hier<br />

ebenfalls mit dem 65. Lebensjahr.<br />

Für beide Varianten gilt im Übrigen,<br />

dass die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen<br />

im Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

bereits erfüllt sein müssen (Ziffer 3.1.4 der<br />

<strong>Richtlinien</strong>).<br />

Altersrente für langjährig<br />

Versicherte<br />

Das wichtigste Instrument der Personalanpassung<br />

für die Übertagebeschäftigten<br />

des Steinkohlenbergbaus ist das<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung auf die<br />

Altersrente für langjährig Versicherte.<br />

Nach den rentenrechtlichen Vorschriften<br />

der §§ 36 und 236 SGB VI ist grundsätzlich<br />

eine Heraufsetzung der Altersgrenze vom<br />

65. auf das 67. Lebensjahr vorgesehen<br />

für Versicherte, die nach dem 31.12.1948<br />

geboren sind; die vorzeitige Inanspruchnahme<br />

ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

möglich. Für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher,<br />

die vor dem 01.01.1964 geboren<br />

sind, gelten hiervon abweichend jedoch<br />

besondere Vertrauensschutzregelungen.<br />

Danach wird für diesen Personenkreis die<br />

Altersgrenze von 65 Jahren für eine abschlagsfreie<br />

Altersrente nicht angehoben.<br />

Ferner wird für Versicherte, die in der Zeit<br />

vom 01.01.1948 bis 31.10.1949 geboren<br />

sind, die Altersgrenze für die vorzeitige<br />

Inanspruchnahme der Altersrente vom 63.<br />

auf das 62. Lebensjahr schrittweise abgesenkt.<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher, die nach<br />

dem 31.10.1949 geboren sind, können die<br />

Altersrente für langjährig Versicherte ab<br />

dem vollendeten 62. Lebensjahr vorzeitig<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Für den Eintritt in <strong>Anpassungsgeld</strong> mit<br />

Zielrichtung in diese Altersrente bedeutet<br />

dies Folgendes: Beschäftigte der Geburtsjahrgänge<br />

1952 bis 1963 können frühestens<br />

nach Vollendung des 57. Lebensjahres<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> erhalten; nach<br />

Vollendung des 62. Lebensjahres wird die<br />

Altersrente für langjährig Versicherte mit


Rentenausschuss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

einem Abschlag von 10,8 % geleistet. Beschäftigten,<br />

die in der Zeit vom 01.11.1949<br />

bis 31.12.1951 geboren sind und unter<br />

der Herrschaft der neuen <strong>Richtlinien</strong> ausscheiden,<br />

kann <strong>Anpassungsgeld</strong> ebenfalls<br />

bis zum 62. Lebensjahr gewährt werden;<br />

nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt<br />

der Wechsel in die mit dem Abschlag<br />

von 10,8 % behaftete Altersrente.<br />

Von der Geltungsdauer der <strong>Richtlinien</strong><br />

werden ferner die Beschäftigten des Geburtsjahrgangs<br />

1964 und die am 01.01.1965<br />

geborenen Beschäftigten erfasst. Für diesen<br />

Personenkreis gelten die besonderen<br />

Vertrauensschutzbestimmungen für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />

nicht, sodass sie frühestens<br />

nach Vollendung des 58. Lebensjahres<br />

in <strong>Anpassungsgeld</strong> eintreten können und<br />

im Anschluss nach Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

die Altersrente erhalten; in diesem<br />

Fall ist die Altersrente jedoch mit einem<br />

Abschlag von 14,4 % belegt.<br />

Die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

mit Zielrichtung auf diese Altersrente setzt<br />

voraus, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

30 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten<br />

zurückgelegt worden sind. Die für den<br />

nachfolgenden Altersrentenanspruch erforderliche<br />

35-jährige Wartezeit ist sodann<br />

unter Einschluss der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit<br />

(Anrechnungszeit nach § 252<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt.<br />

Altersrente für schwerbehinderte<br />

Menschen<br />

Für Beschäftigte, die als schwerbehinderte<br />

Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

SGB IX anerkannt sind, kommt die Gewährung<br />

von <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />

auf die Altersrente für schwerbehinderte<br />

Menschen in Betracht. Grundsätzlich gilt<br />

auch hier im Rentenrecht (§§ 37, 236a<br />

SGB VI), dass die Altersgrenze von derzeit<br />

63 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr<br />

angehoben wird, und zwar für die<br />

ab dem 01.01.1952 geborenen Versicherten.<br />

Parallel hierzu wird die Altersgrenze<br />

für eine vorzeitige Inanspruchnahme vom<br />

60. auf das 62. Lebensjahr schrittweise<br />

angehoben. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang<br />

1964 sind die schrittweisen<br />

Anhebungen vollzogen, sodass die Rente<br />

vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr - mit<br />

einem Abschlag von 10,8 % - oder abschlagsfrei<br />

ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch<br />

genommen werden kann.<br />

Für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher, die vor<br />

dem 01.01.1964 geboren sind, sieht § 236a<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB VI wiederum eine Vertrauensschutzregelung<br />

vor, wonach die Altersgrenzen<br />

von 60 Jahren bzw. 62 Jahren<br />

nicht angehoben werden. Die Nichtanhebung<br />

ist jedoch an eine weitere entscheidende<br />

Voraussetzung geknüpft: der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />

muss bereits am<br />

01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch<br />

anerkannt gewesen sein. War der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />

erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch<br />

anerkannt, greift die Vertrauensschutzregelung<br />

nicht.<br />

Hieraus folgt für die Gewährung von<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong>, dass Beschäftigte der<br />

Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963, die am<br />

01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen<br />

anerkannt waren, nach Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

erhalten . Nach Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres wird die Altersrente für<br />

schwerbehinderte Menschen geleistet.<br />

Bei Beschäftigten derselben Geburtsjahrgänge,<br />

die am Stichtag noch nicht als<br />

schwerbehinderte Menschen anerkannt<br />

waren, folgt die Eintrittsmöglichkeit in<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> der stufenweisen Anhebung<br />

der Altersgrenze von 60 Jahren auf<br />

62 Jahre; <strong>Anpassungsgeld</strong> kann dementsprechend<br />

5 Jahre vor Beginn der Altersrente<br />

gewährt werden.<br />

Das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />

auf die Altersrente für schwerbehinderte<br />

Menschen setzt voraus, dass im Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens 30 Jahre mit rentenrechtlichen<br />

Zeiten zurückgelegt worden<br />

sind. Die Anerkennung als schwerbehinderter<br />

Mensch muss im Übrigen beim Ausscheiden<br />

vorliegen und Gültigkeit haben<br />

bis zum Beginn der späteren Altersrente;<br />

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dies ist immer dann der Fall, wenn ein<br />

unbefristeter Schwerbehindertenausweis<br />

vorliegt.<br />

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,<br />

dass bei Beschäftigten, die vor dem<br />

01.01.1951 geboren sind, der Altersrentenanspruch<br />

auch dann besteht und somit<br />

auch <strong>Anpassungsgeld</strong> gewährt werden<br />

kann, wenn an Stelle der Anerkennung<br />

als schwerbehinderter Mensch Berufs-<br />

oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am<br />

31.12.2000 geltenden Recht vorliegt.<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong><br />

und Hinzuverdienst<br />

Hinzuverdienstmöglichkeiten zum <strong>Anpassungsgeld</strong><br />

sind nur sehr eingeschränkt<br />

gegeben. Sofern der <strong>Anpassungsgeld</strong>empfänger<br />

eine mehr als geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung im Sinne von § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV oder eine<br />

mehr als geringfügig entlohnte selbständige<br />

Tätigkeit ausübt, entfällt für die Dauer<br />

ihrer Ausübung der Zahlungsanspruch auf<br />

<strong>Anpassungsgeld</strong> in voller Höhe (Ziffer 5.7<br />

der <strong>Richtlinien</strong>). Die Aufnahme jedweder<br />

Beschäftigung in einem knappschaftlichen<br />

Betrieb (§ 134 SGB VI) oder in einer Bergbau-Spezialgesellschaft<br />

führt dagegen<br />

sogar zum Wegfall des Grundanspruchs<br />

auf <strong>Anpassungsgeld</strong> (Ziffer 5.1 Buchstabe<br />

b der <strong>Richtlinien</strong>); dies gilt auch, wenn<br />

es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

handelt. Unschädlich für den<br />

Bezug von <strong>Anpassungsgeld</strong> ist daher nur<br />

ein Hinzuverdienst von höchstens 400,- €<br />

monatlich, sofern er nicht in einer bergbaulichen<br />

Beschäftigung erzielt wird.<br />

Quellen<br />

[1] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 68, Seite 3086<br />

[2] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

zum Steinkohlefinanzierungsgesetz, Bundesrats-Drucksache<br />

557/07 vom 10.08.2007,<br />

Seiten 3/4, und Begründung A. Allgemeiner<br />

Teil, Seite 7).<br />

[3] Bundesrats-Drucksache 557/07 vom<br />

10.08.2007, Seite 4, und Begründung B. Besonderer<br />

Teil, Seiten 11 und 19.<br />

[4] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, Seite 554<br />

bergbau 4/2009 <strong>175</strong>

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