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Rentenausschuss<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Technologie hat am<br />
12.12.2008 die neuen <strong>Richtlinien</strong><br />
zur Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />
des Steinkohlenbergbaus<br />
erlassen. Sie wurden<br />
am 24.12.2008 im Bundesanzeiger<br />
Nr. 196, Seite 4697, veröffentlicht<br />
und sind am 01.01.2009<br />
in Kraft getreten. Die <strong>Richtlinien</strong><br />
gelten bis zum 31.12.2027. Die<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See, die auftragsweise<br />
in das Bewilligungs-<br />
und Leistungsverfahren des<br />
Bundesamtes für Wirtschaft und<br />
Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingebunden<br />
ist, wird den Personalanpassungsprozess<br />
im Steinkohlenbergbau<br />
weiterhin begleiten. Im<br />
Folgenden werden im Überblick<br />
wesentliche Regelungen der neuen<br />
<strong>Richtlinien</strong>, insbesondere für<br />
den Zugang in <strong>Anpassungsgeld</strong>,<br />
dargestellt.<br />
Allgemeines<br />
Die neuen <strong>Richtlinien</strong> haben ihre Wurzeln<br />
in dem Gesetz zur Finanzierung der<br />
Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus<br />
zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz)<br />
vom 20.12.2007 [1]<br />
sowie in den vorangegangenen „Eckpunkten<br />
einer kohlepolitischen Verständigung“<br />
vom 07.02.2007 des Bundes und der Länder<br />
Nordrhein-Westfalen und Saarland<br />
und der zwischen dem Bund, den genannten<br />
Ländern und der RAG Aktiengesellschaft<br />
geschlossenen Rahmenvereinbarung<br />
„Sozialverträgliche Beendigung des<br />
subventionierten Steinkohlenbergbaus in<br />
Deutschland“ vom 14.08.2007. Ausfluss<br />
hieraus ist - neben den neuen <strong>Richtlinien</strong> –<br />
auch eine Ergänzung der Vorschriften des<br />
§ 216 b SGB III. Nach dem mit Wirkung<br />
vom 01.01.2009 eingefügten neuen Abs.<br />
Volker Achenbach<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft - Bahn - See<br />
Abteilung II - Rentenversicherung<br />
Pieperstraße 14-28<br />
44781 Bochum<br />
<strong>172</strong> bergbau 4/2009<br />
<strong>Neue</strong> <strong>Anpassungsgeld</strong>-<strong>Richtlinien</strong><br />
ab 01. Januar 2009<br />
Volker Achenbach, Bochum*<br />
4a dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer<br />
des Steinkohlenbergbaus vor der Inanspruchnahme<br />
des <strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />
Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.<br />
Diese Regelung stellt sicher, dass die betroffenen<br />
Bergleute im Vorfeld des <strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />
für einen Zeitraum von bis zu<br />
einem Jahr Transferkurzarbeitergeld erhalten<br />
können, und zwar ohne dass die weiteren<br />
Voraussetzungen des § 216b Abs. 1<br />
bis 4 SGB III erfüllt werden müssen.<br />
Bereits im Rahmen der kohlepolitischen<br />
Verständigung wurde vereinbart, die subventionierte<br />
Förderung der Steinkohle<br />
sozialverträglich zu beenden. Der vereinbarte<br />
Zeitraum für den Auslaufprozess bis<br />
2018 stellt zunächst sicher, dass betriebsbedingte<br />
Kündigungen im Steinkohlenbergbau<br />
vermieden werden können. Darüber<br />
hinaus wird der Anpassungsprozess<br />
durch das <strong>Anpassungsgeld</strong> für Arbeitnehmer<br />
des Steinkohlenbergbaus flankiert<br />
[2]. Gesetzliche Grundlage für die <strong>Anpassungsgeld</strong>-<strong>Richtlinien</strong><br />
ist § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes.<br />
Danach kann<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />
die unter Tage beschäftigt, mindestens 50<br />
Jahre alt oder über Tage beschäftigt und<br />
mindestens 57 Jahre alt sind, aus Mitteln<br />
des Bundeshaushalts <strong>Anpassungsgeld</strong> für<br />
längstens 5 Jahre als Überbrückungshilfe<br />
bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
gewährt werden, wenn sie aus<br />
Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme<br />
bis zum 31.12.2022<br />
ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Kosten<br />
für das <strong>Anpassungsgeld</strong> werden mit rd.<br />
2,1 Mrd. € veranschlagt; hiervon trägt der<br />
Bund, wie in der Vergangenheit auch, zwei<br />
Drittel und die beiden Länder Nordrhein-<br />
Westfalen und Saarland tragen zusammen<br />
ein Drittel [3].<br />
Die Geltungsdauer der <strong>Richtlinien</strong> bis<br />
zum 31.12.2027 resultiert aus dem Endzeitpunkt<br />
der subventionierten Steinkohleförderung<br />
mit Ablauf des Jahres 2018. An<br />
diesen Zeitpunkt schließt sich eine dreijährige<br />
Nachlaufzeit an, innerhalb derer<br />
die abschließenden Stilllegungsarbeiten<br />
durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung<br />
einer zwölfmonatigen Bezugszeit<br />
von Transferkurzarbeitergeld werden die<br />
letzten Arbeitsverhältnisse im Steinkoh-<br />
lenbergbau mit Ablauf des Jahres 2022<br />
beendet sein, sodass die letzten Zugänge<br />
in <strong>Anpassungsgeld</strong> zum 01.01.2023 erfolgen<br />
werden. Bei einer fünfjährigen <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugsdauer<br />
wird somit längstens<br />
bis zum 31.12.2027 <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
gewährt.<br />
Gewährung des<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> wird in Form von Zuwendungen<br />
gewährt; sie umfassen auch<br />
die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung<br />
(vgl. Ziffer 1.1 der <strong>Richtlinien</strong>).<br />
Die Zuwendungen werden geleistet an Arbeitnehmer-/innen<br />
eines Unternehmens,<br />
das in der Bundesrepublik Deutschland<br />
Steinkohlenbergbau betreibt, sowie an<br />
Arbeitnehmer/-innen der so genannten<br />
Bergbau-Spezialgesellschaften, wenn sie<br />
im oder für den deutschen Steinkohlenbergbau<br />
tätig und knappschaftlich versichert<br />
sind (Ziffer 2.1 der <strong>Richtlinien</strong>). Ein<br />
genereller Anspruch auf Gewährung der<br />
Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr<br />
werden die Zuwendungen nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen im Rahmen der zur<br />
Verfügung stehenden haushaltsmäßigen<br />
Ermächtigungen des Bundes und der jeweiligen<br />
Länder geleistet (Ziffer 1.2 der<br />
<strong>Richtlinien</strong>).<br />
Grundsätzliche<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
setzt zunächst voraus, dass<br />
● die Antragsteller vor dem 01.01.2023<br />
aus Gründen entlassen worden sind,<br />
die nicht in ihrer Person liegen (Ziffer<br />
3.1.1 der <strong>Richtlinien</strong>)<br />
● die zur Entlassung führende Maßnahme<br />
eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme<br />
ist (Ziffer 3.3 der<br />
<strong>Richtlinien</strong>)<br />
● das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen<br />
Antragstellers vor dem 01.01.2006<br />
(Stichtag) begründet worden ist (Ziffer<br />
3.1.1 der <strong>Richtlinien</strong>) und<br />
● die Antragsteller in den 2 ihrer Entlassung<br />
vorangegangenen Jahren ununterbrochen<br />
im deutschen Steinkohlenbergbau<br />
beschäftigt gewesen sind, es<br />
sei denn, dass eine Unterbrechung auf<br />
Gründen beruht, die nicht in ihrer Person<br />
liegen (Ziffer 3.1.5 der <strong>Richtlinien</strong>).<br />
Besondere Bedeutung kommt der Stichtagsregelung<br />
(01.01.2006) zu. Sie wird
vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie sowie vom BAFA dahin gehend<br />
verstanden, dass das vor diesem Zeitpunkt<br />
begründete Beschäftigungsverhältnis bis<br />
zur Entlassung durchlaufend bestanden hat.<br />
Vor diesem Hintergrund kommt der Voraussetzung<br />
der ununterbrochenen zweijährigen<br />
Beschäftigung vor der Entlassung im Regelfall<br />
praktisch keine Bedeutung zu.<br />
Rentenrechtliche<br />
Voraussetzungen<br />
Die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
ist ferner an den Anspruch auf eine Rente<br />
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VI) geknüpft. Die Antragsteller<br />
müssen - bei einer unterstellten Fortführung<br />
ihrer bisherigen Beschäftigung - in<br />
längstens 5 Jahren nach dem Tag ihrer<br />
Entlassung die Anspruchsvoraussetzungen<br />
für eine Altersrente oder die Knappschaftsausgleichsleistung<br />
(KAL) erfüllen<br />
(Ziffer 3.1.2 der <strong>Richtlinien</strong>). Das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
wird also mit Zielrichtung auf<br />
eine bestimmte Rente der Gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gewährt. Vorrangig<br />
bedeutsame Zielrenten sind die KAL für<br />
Untertagebeschäftigte und die Altersrente<br />
für langjährig Versicherte für Übertagebeschäftigte;<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> kann ferner<br />
gewährt werden mit Zielrichtung auf die<br />
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,<br />
die Regelaltersrente, die Altersrente<br />
für besonders langjährig Versicherte,<br />
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />
oder nach Altersteilzeitarbeit, die Altersrente<br />
für Frauen sowie die Altersrente für<br />
langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />
(vgl. Ziffer 3.1.2 der <strong>Richtlinien</strong>).<br />
Unter Ziffer 3.1.3 der <strong>Richtlinien</strong> wird mit<br />
Blick auf das Entlassungsdatum und den<br />
Beginn des <strong>Anpassungsgeld</strong>es bestimmt,<br />
dass grundsätzlich auf eine abschlagsfreie<br />
(Alters-)Rente abzustellen ist. Die<br />
Betroffenen können sich allerdings damit<br />
einverstanden erklären, dass die Entlassung<br />
zu einem Zeitpunkt erfolgt, von dem<br />
an gerechnet in längstens 5 Jahren eine<br />
Altersrente lediglich vorzeitig und damit<br />
abschlagsbehaftet in Anspruch genommen<br />
werden kann. Eine solche Einverständniserklärung<br />
ist schriftlich abzugeben und<br />
unwiderruflich. <strong>Anpassungsgeld</strong>fälle von<br />
Übertagebeschäftigten, die auf eine abschlagsfreie<br />
Altersrente abzielen, dürften<br />
allerdings eher die Ausnahme bilden, denn<br />
bislang schon hat dieser Personenkreis in<br />
aller Regel sein Einverständnis mit dem<br />
frühestmöglichen Eintritt in <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
und in der Folge mit dem frühestmöglichen<br />
Beginn der sodann gegebenenfalls<br />
mit dem maximalen Abschlag belegten<br />
Rente erklärt.<br />
Für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher gelten jedoch<br />
im Zusammenhang mit der Neure-<br />
gelung der Altersgrenzen durch das RV-<br />
Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.<br />
04.2007 [4] besondere Vertrauensschutzregelungen;<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher, die<br />
vor dem 01.01.1964 geboren sind, bleiben<br />
von den Anhebungen der Altersgrenzen<br />
weitestgehend ausgenommen.<br />
Die Höhe des <strong>Anpassungsgeld</strong>es wird<br />
nach den Berechnungsvorschriften des<br />
SGB VI, die für die jeweilige Zielrente gelten,<br />
ermittelt. Zugrunde gelegt werden die<br />
maßgebenden rentenrechtlichen Zeiten,<br />
die bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgelegt<br />
worden sind. Für das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
wird der Zugangsfaktor 1,0<br />
angesetzt, sodass das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
stets abschlagsfrei geleistet wird.<br />
Das <strong>Anpassungsgeld</strong> wird für längstens<br />
5 Jahre gewährt (Ziffer 4.1.3 der<br />
<strong>Richtlinien</strong>). Nach Beendigung der <strong>Anpassungsgeld</strong>zahlung<br />
erfolgt der tatsächliche<br />
Wechsel in die zu Grunde gelegte Rente<br />
der Gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Knappschaftsausgleichsleistung<br />
Für Untertagebeschäftigte kommt in erster<br />
Linie das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />
KAL (§ 239 SGB VI) in Betracht. Der<br />
Anspruch auf die KAL ist gegeben, wenn<br />
ein Versicherter nach Vollendung des 50.<br />
Lebensjahres aus Gründen, die nicht in<br />
seiner Person liegen, aus einem knappschaftlichen<br />
Betrieb ausscheidet, bis zur<br />
Vollendung des 55. Lebensjahres <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
bezieht und die Wartezeit von<br />
25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund<br />
einer Beschäftigung unter Tage erfüllt hat<br />
(§ 239 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI).<br />
Die <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit wird auf<br />
die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet,<br />
wenn zuletzt vor dem Ausscheiden oder<br />
vor dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld<br />
eine Untertagebeschäftigung ausgeübt<br />
worden ist. <strong>Anpassungsgeld</strong> kann demzufolge<br />
frühestmöglich gewährt werden,<br />
wenn der Betreffende nach Vollendung<br />
des 50. Lebensjahres entlassen wird und<br />
- bei Ausscheiden aus einer Untertagebeschäftigung<br />
- 20 Jahre mit Beitragszeiten<br />
auf Grund einer Beschäftigung unter Tage<br />
zurückgelegt hat. War der Betreffende zuletzt<br />
über Tage beschäftigt, kann <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
nur gewährt werden, wenn im<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens bereits 25<br />
Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer<br />
Untertagebeschäftigung zurückgelegt sind.<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung KAL kann<br />
ferner gewährt werden, wenn ein zuletzt<br />
über Tage Beschäftigter, der 25 Jahre mit<br />
knappschaftlichen Beitragszeiten (nicht jedoch<br />
25 Untertagejahre) hat, seine frühere<br />
Untertagebeschäftigung aus gesundheitlichen<br />
Gründen aufgeben mußte (§ 239<br />
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) ; eine<br />
spätere Inanspruchnahme der Altersren-<br />
Rentenausschuss<br />
te für langjährig unter Tage beschäftigte<br />
Bergleute ist jedoch ausgeschlossen.<br />
Unter Berücksichtigung des in den<br />
<strong>Richtlinien</strong> festgelegten spätestmöglichen<br />
Ausscheidens zum 31.12.2022 kommt<br />
die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong> mit<br />
Zielrichtung KAL für die Beschäftigten der<br />
Geburtsjahrgänge 1972 und älter in Betracht.<br />
Gleichzeitiger Anspruch auf Rente für<br />
Bergleute<br />
Für den Personenkreis der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />
mit Zielrichtung KAL sind die<br />
Regelungen unter Ziffer 3.2 der <strong>Richtlinien</strong><br />
von besonderer Bedeutung. Hat ein Versicherter<br />
die Anspruchsvoraussetzungen für<br />
eine Rente für Bergleute nach langjähriger<br />
Untertagebeschäftigung und Vollendung<br />
des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3 SGB<br />
VI) erfüllt, muss er die Rente parallel zum<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> beantragen. Für diese<br />
Rente werden allerdings im Vergleich zum<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> (KAL) erhöhte Anforderungen<br />
an die bisherige Dauer der Untertagebeschäftigung<br />
gestellt. Der Rentenanspruch<br />
erfordert, dass eine Wartezeit von<br />
25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund<br />
einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten<br />
unter Tage erfüllt ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 3,<br />
§ 51 Abs. 2 SGB VI). Ist die Wartezeit für<br />
die Rente für Bergleute erfüllt, ist naturgemäß<br />
auch die Wartezeit für die KAL bzw.<br />
das <strong>Anpassungsgeld</strong> gegeben. Mit dem<br />
Ausscheiden nach dem vollendeten 50.<br />
Lebensjahr kann daher <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
mit Zielrichtung KAL gewährt werden, daneben<br />
besteht ein Anspruch auf die Rente<br />
für Bergleute. Die Rente für Bergleute<br />
wird in diesem Fall nach Ziffer 4.1.2 der<br />
<strong>Richtlinien</strong> auf das <strong>Anpassungsgeld</strong> angerechnet.<br />
Höhe und Dauer des <strong>Anpassungsgeld</strong>es<br />
und der Folgerenten<br />
Das <strong>Anpassungsgeld</strong> wird nach den<br />
Berechnungsregelungen des § 239 Abs. 3<br />
SGB VI für die KAL berechnet. Somit werden<br />
nur Rentenanwartschaften der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung berücksichtigt,<br />
nicht dagegen Versicherungszeiten<br />
in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />
Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der in §<br />
85 SGB VI geregelte Leistungszuschlag. Im<br />
Rahmen der Berechnung der im Anschluss<br />
an den Wegfall des <strong>Anpassungsgeld</strong>es tatsächlich<br />
zu leistenden KAL wird die <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit<br />
von 5 Jahren zusätzlich<br />
berücksichtigt.<br />
Den Leistungszuschlag und evtl. Rentenanteile<br />
aus der allgemeinen Rentenversicherung<br />
erhält der Versicherte erst mit<br />
dem Leistungswechsel in eine Altersrente.<br />
Regelmäßig wird der KAL-Bezieher die<br />
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte<br />
Bergleute in Anspruch nehmen.<br />
bergbau 4/2009 173
Rentenausschuss<br />
Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Wartezeit<br />
von 25 Jahren mit Beitragszeiten für<br />
eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten<br />
unter Tage erfüllt ist. Hat der Versicherte<br />
zuvor bereits die Rente für Bergleute nach<br />
§ 45 Abs. 3 SGB VI bezogen, sind die<br />
wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für<br />
diese Altersrente ohne Weiteres gegeben.<br />
Da die <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit auf die<br />
Wartezeit für die Altersrente angerechnet<br />
wird, wenn zuletzt eine Untertagebeschäftigung<br />
ausgeübt worden ist (§ 238 Abs. 3<br />
SGB VI), ist die Wartezeit auch dann erfüllt,<br />
wenn bis zum Ausscheiden mit dem<br />
50. Lebensjahr insgesamt 20 Jahre mit<br />
ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt<br />
wurden und die Rente für Bergleute<br />
nach § 45 Abs. 3 SGB VI nicht beansprucht<br />
werden konnte.<br />
Die Altersrente für langjährig unter Tage<br />
beschäftigte Bergleute kann für Versicherte<br />
des Geburtsjahrgangs 1963 und<br />
ältere Versicherte nach Vollendung des<br />
60. Lebensjahres in Anspruch genommen<br />
werden (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3<br />
SGB VI). Für jüngere Versicherte ab dem<br />
Geburtsjahrgang 1964 gilt, dass sie diese<br />
Altersrente erst nach Vollendung des 62.<br />
Lebensjahres beanspruchen können (§ 40<br />
SGB VI); in diesem Falle muss die KAL für<br />
die Dauer von 7 Jahren bezogen werden.<br />
Altersrente für langjährig unter<br />
Tage beschäftigte Bergleute<br />
Das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte<br />
Bergleute hat im Rahmen des<br />
Personalanpassungsprozesses nur eine<br />
untergeordnete Bedeutung. Da die Altersrente<br />
frühestens nach Vollendung des<br />
60. Lebensjahres in Anspruch genommen<br />
werden kann, ist bei Ausscheiden nach<br />
dem 55. Lebensjahr bereits ein Anspruch<br />
auf die KAL gegeben, wenn die Wartezeit<br />
von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf<br />
Grund einer Beschäftigung unter Tage<br />
erfüllt ist. Für diesen Fall bestimmt Ziffer<br />
5.1 Buchstabe a) der <strong>Richtlinien</strong>, dass<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> nicht gewährt werden<br />
kann; vorrangig ist also ggf. die KAL in<br />
Anspruch zu nehmen. Das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
mit Zielrichtung auf die besondere<br />
Altersrente für Bergleute kommt daher nur<br />
dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens (nach dem 55. Lebensjahr)<br />
25 Jahre mit Untertagearbeiten noch nicht<br />
zurückgelegt worden sind.<br />
Das <strong>Anpassungsgeld</strong> kann Beschäftigten<br />
des Geburtsjahrgangs 1963 und<br />
älteren Beschäftigten frühestens nach<br />
Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt<br />
werden; für diesen Personenkreis besteht<br />
– bei Erfüllung der 25-jährigen Wartezeit<br />
– Anspruch auf die Altersrente mit Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres (§ 238 Abs. 2<br />
Satz 3 SGB VI). Vor dem Hintergrund des<br />
174 bergbau 4/2009<br />
spätesten Eintritts in <strong>Anpassungsgeld</strong> zum<br />
01.01.2023 wird <strong>Anpassungsgeld</strong> darüber<br />
hinaus auch für Beschäftigte der Geburtsjahrgänge<br />
1964 und 1965 sowie für die am<br />
01.01.1966 Geborenen gewährt. Für diese<br />
Beschäftigten gelten jedoch die besonderen<br />
Vertrauensschutzregelungen für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />
nicht, sodass die<br />
Altersrente frühestens nach Vollendung<br />
des 62. Lebensjahres und das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
demzufolge frühestens nach<br />
Vollendung des 57. Lebensjahres geleistet<br />
werden kann.<br />
Die Altersrente für langjährig unter Tage<br />
beschäftigte Bergleute wird im Übrigen mit<br />
dem Zugangsfaktor 1,0 berechnet und somit<br />
abschlagsfrei gezahlt.<br />
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />
oder nach Alterteilzeitarbeit und<br />
Altersrente für Frauen<br />
Für die Übertagebeschäftigten des<br />
Steinkohlenbergbaus hat der Zugang in<br />
das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit der Zielrichtung<br />
auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />
oder nach Altersteilzeitarbeit und das<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> mit der Zielrichtung auf<br />
die Altersrente für Frauen seine Bedeutung<br />
praktisch verloren. Beide Altersrenten<br />
kommen nur noch für Beschäftigte in<br />
Frage, die vor dem 01.01.1952 geboren<br />
sind; es ist davon auszugehen, dass dieser<br />
Personenkreis grundsätzlich bereits<br />
nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />
in <strong>Anpassungsgeld</strong> eingetreten ist. Selbst<br />
wenn ausnahmsweise noch Beschäftigte<br />
der insoweit relevanten Geburtsjahrgänge<br />
unter der Herrschaft der neuen <strong>Richtlinien</strong><br />
ausscheiden, ist - ausgehend von dem<br />
Übergang in die tatsächliche Leistung<br />
der Altersrente mit dem vollendeten 60.<br />
Lebensjahr und dem damit verbundenen<br />
18-prozentigen Rentenabschlag – der Bezug<br />
von <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />
in diese Altersrenten die von der Leistungshöhe<br />
ungünstigste Variante. Allenfalls<br />
werden einzelne Beschäftigte, die die<br />
wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für<br />
das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit der Zielrichtung<br />
Altersrente für langjährig Versicherte nicht<br />
erfüllen (30 Jahre mit rentenrechtlichen<br />
Zeiten), noch <strong>Anpassungsgeld</strong> mit der<br />
Zielrichtung auf die beiden o.a. Altersrenten<br />
beantragen.<br />
Regelaltersrente und Altersrente<br />
für besonders langjährig<br />
Versicherte<br />
Von untergeordneter Bedeutung sind<br />
auch das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />
Regelaltersrente und das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
mit Zielrichtung auf die (zum 01.01.2012 in<br />
Kraft tretende) Altersrente für besonders<br />
langjährig Versicherte. Nach der gesetzlichen<br />
Regelung wird die Regelaltersgren-<br />
ze von 65 Jahren nicht angehoben für<br />
Beschäftigte, die vor dem 01.01.1964 geboren<br />
sind und <strong>Anpassungsgeld</strong> bezogen<br />
haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), sodass<br />
der Eintritt in <strong>Anpassungsgeld</strong> nach<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres möglich<br />
ist. Da unter Berücksichtigung des spätestmöglichen<br />
Ausscheidens am 31.12.2022<br />
das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung Regelaltersrente<br />
nur den Beschäftigten offensteht,<br />
die bis zum 01.01.1963 geboren<br />
sind, verbleibt letztlich für das <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
mit Zielrichtung auf die neue Altersrente<br />
für besonders langjährig Versicherte<br />
kein eigenständiger Anwendungsbereich.<br />
Auch das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit dieser Zielrichtung<br />
kann nur Beschäftigten, die bis<br />
zum 01.01.1963 geboren sind, gewährt<br />
werden; der Übergang in die tatsächliche<br />
(abschlagsfreie) Altersrente erfolgt hier<br />
ebenfalls mit dem 65. Lebensjahr.<br />
Für beide Varianten gilt im Übrigen,<br />
dass die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen<br />
im Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
bereits erfüllt sein müssen (Ziffer 3.1.4 der<br />
<strong>Richtlinien</strong>).<br />
Altersrente für langjährig<br />
Versicherte<br />
Das wichtigste Instrument der Personalanpassung<br />
für die Übertagebeschäftigten<br />
des Steinkohlenbergbaus ist das<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung auf die<br />
Altersrente für langjährig Versicherte.<br />
Nach den rentenrechtlichen Vorschriften<br />
der §§ 36 und 236 SGB VI ist grundsätzlich<br />
eine Heraufsetzung der Altersgrenze vom<br />
65. auf das 67. Lebensjahr vorgesehen<br />
für Versicherte, die nach dem 31.12.1948<br />
geboren sind; die vorzeitige Inanspruchnahme<br />
ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres<br />
möglich. Für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher,<br />
die vor dem 01.01.1964 geboren<br />
sind, gelten hiervon abweichend jedoch<br />
besondere Vertrauensschutzregelungen.<br />
Danach wird für diesen Personenkreis die<br />
Altersgrenze von 65 Jahren für eine abschlagsfreie<br />
Altersrente nicht angehoben.<br />
Ferner wird für Versicherte, die in der Zeit<br />
vom 01.01.1948 bis 31.10.1949 geboren<br />
sind, die Altersgrenze für die vorzeitige<br />
Inanspruchnahme der Altersrente vom 63.<br />
auf das 62. Lebensjahr schrittweise abgesenkt.<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher, die nach<br />
dem 31.10.1949 geboren sind, können die<br />
Altersrente für langjährig Versicherte ab<br />
dem vollendeten 62. Lebensjahr vorzeitig<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Für den Eintritt in <strong>Anpassungsgeld</strong> mit<br />
Zielrichtung in diese Altersrente bedeutet<br />
dies Folgendes: Beschäftigte der Geburtsjahrgänge<br />
1952 bis 1963 können frühestens<br />
nach Vollendung des 57. Lebensjahres<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> erhalten; nach<br />
Vollendung des 62. Lebensjahres wird die<br />
Altersrente für langjährig Versicherte mit
Rentenausschuss<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
einem Abschlag von 10,8 % geleistet. Beschäftigten,<br />
die in der Zeit vom 01.11.1949<br />
bis 31.12.1951 geboren sind und unter<br />
der Herrschaft der neuen <strong>Richtlinien</strong> ausscheiden,<br />
kann <strong>Anpassungsgeld</strong> ebenfalls<br />
bis zum 62. Lebensjahr gewährt werden;<br />
nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt<br />
der Wechsel in die mit dem Abschlag<br />
von 10,8 % behaftete Altersrente.<br />
Von der Geltungsdauer der <strong>Richtlinien</strong><br />
werden ferner die Beschäftigten des Geburtsjahrgangs<br />
1964 und die am 01.01.1965<br />
geborenen Beschäftigten erfasst. Für diesen<br />
Personenkreis gelten die besonderen<br />
Vertrauensschutzbestimmungen für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />
nicht, sodass sie frühestens<br />
nach Vollendung des 58. Lebensjahres<br />
in <strong>Anpassungsgeld</strong> eintreten können und<br />
im Anschluss nach Vollendung des 63. Lebensjahres<br />
die Altersrente erhalten; in diesem<br />
Fall ist die Altersrente jedoch mit einem<br />
Abschlag von 14,4 % belegt.<br />
Die Gewährung von <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
mit Zielrichtung auf diese Altersrente setzt<br />
voraus, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
30 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten<br />
zurückgelegt worden sind. Die für den<br />
nachfolgenden Altersrentenanspruch erforderliche<br />
35-jährige Wartezeit ist sodann<br />
unter Einschluss der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezugszeit<br />
(Anrechnungszeit nach § 252<br />
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt.<br />
Altersrente für schwerbehinderte<br />
Menschen<br />
Für Beschäftigte, die als schwerbehinderte<br />
Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2<br />
SGB IX anerkannt sind, kommt die Gewährung<br />
von <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />
auf die Altersrente für schwerbehinderte<br />
Menschen in Betracht. Grundsätzlich gilt<br />
auch hier im Rentenrecht (§§ 37, 236a<br />
SGB VI), dass die Altersgrenze von derzeit<br />
63 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr<br />
angehoben wird, und zwar für die<br />
ab dem 01.01.1952 geborenen Versicherten.<br />
Parallel hierzu wird die Altersgrenze<br />
für eine vorzeitige Inanspruchnahme vom<br />
60. auf das 62. Lebensjahr schrittweise<br />
angehoben. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang<br />
1964 sind die schrittweisen<br />
Anhebungen vollzogen, sodass die Rente<br />
vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr - mit<br />
einem Abschlag von 10,8 % - oder abschlagsfrei<br />
ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch<br />
genommen werden kann.<br />
Für <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher, die vor<br />
dem 01.01.1964 geboren sind, sieht § 236a<br />
Abs. 2 Satz 3 SGB VI wiederum eine Vertrauensschutzregelung<br />
vor, wonach die Altersgrenzen<br />
von 60 Jahren bzw. 62 Jahren<br />
nicht angehoben werden. Die Nichtanhebung<br />
ist jedoch an eine weitere entscheidende<br />
Voraussetzung geknüpft: der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />
muss bereits am<br />
01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch<br />
anerkannt gewesen sein. War der <strong>Anpassungsgeld</strong>bezieher<br />
erst zu einem späteren<br />
Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch<br />
anerkannt, greift die Vertrauensschutzregelung<br />
nicht.<br />
Hieraus folgt für die Gewährung von<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong>, dass Beschäftigte der<br />
Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963, die am<br />
01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen<br />
anerkannt waren, nach Vollendung<br />
des 55. Lebensjahres <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
erhalten . Nach Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres wird die Altersrente für<br />
schwerbehinderte Menschen geleistet.<br />
Bei Beschäftigten derselben Geburtsjahrgänge,<br />
die am Stichtag noch nicht als<br />
schwerbehinderte Menschen anerkannt<br />
waren, folgt die Eintrittsmöglichkeit in<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> der stufenweisen Anhebung<br />
der Altersgrenze von 60 Jahren auf<br />
62 Jahre; <strong>Anpassungsgeld</strong> kann dementsprechend<br />
5 Jahre vor Beginn der Altersrente<br />
gewährt werden.<br />
Das <strong>Anpassungsgeld</strong> mit Zielrichtung<br />
auf die Altersrente für schwerbehinderte<br />
Menschen setzt voraus, dass im Zeitpunkt<br />
des Ausscheidens 30 Jahre mit rentenrechtlichen<br />
Zeiten zurückgelegt worden<br />
sind. Die Anerkennung als schwerbehinderter<br />
Mensch muss im Übrigen beim Ausscheiden<br />
vorliegen und Gültigkeit haben<br />
bis zum Beginn der späteren Altersrente;<br />
Anzeige<br />
dies ist immer dann der Fall, wenn ein<br />
unbefristeter Schwerbehindertenausweis<br />
vorliegt.<br />
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,<br />
dass bei Beschäftigten, die vor dem<br />
01.01.1951 geboren sind, der Altersrentenanspruch<br />
auch dann besteht und somit<br />
auch <strong>Anpassungsgeld</strong> gewährt werden<br />
kann, wenn an Stelle der Anerkennung<br />
als schwerbehinderter Mensch Berufs-<br />
oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am<br />
31.12.2000 geltenden Recht vorliegt.<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong><br />
und Hinzuverdienst<br />
Hinzuverdienstmöglichkeiten zum <strong>Anpassungsgeld</strong><br />
sind nur sehr eingeschränkt<br />
gegeben. Sofern der <strong>Anpassungsgeld</strong>empfänger<br />
eine mehr als geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung im Sinne von § 8<br />
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV oder eine<br />
mehr als geringfügig entlohnte selbständige<br />
Tätigkeit ausübt, entfällt für die Dauer<br />
ihrer Ausübung der Zahlungsanspruch auf<br />
<strong>Anpassungsgeld</strong> in voller Höhe (Ziffer 5.7<br />
der <strong>Richtlinien</strong>). Die Aufnahme jedweder<br />
Beschäftigung in einem knappschaftlichen<br />
Betrieb (§ 134 SGB VI) oder in einer Bergbau-Spezialgesellschaft<br />
führt dagegen<br />
sogar zum Wegfall des Grundanspruchs<br />
auf <strong>Anpassungsgeld</strong> (Ziffer 5.1 Buchstabe<br />
b der <strong>Richtlinien</strong>); dies gilt auch, wenn<br />
es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
handelt. Unschädlich für den<br />
Bezug von <strong>Anpassungsgeld</strong> ist daher nur<br />
ein Hinzuverdienst von höchstens 400,- €<br />
monatlich, sofern er nicht in einer bergbaulichen<br />
Beschäftigung erzielt wird.<br />
Quellen<br />
[1] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 68, Seite 3086<br />
[2] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
zum Steinkohlefinanzierungsgesetz, Bundesrats-Drucksache<br />
557/07 vom 10.08.2007,<br />
Seiten 3/4, und Begründung A. Allgemeiner<br />
Teil, Seite 7).<br />
[3] Bundesrats-Drucksache 557/07 vom<br />
10.08.2007, Seite 4, und Begründung B. Besonderer<br />
Teil, Seiten 11 und 19.<br />
[4] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, Seite 554<br />
bergbau 4/2009 <strong>175</strong>