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Bundesversorgungsgesetz - Eureka24.de

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Gesetz über die Versorgung<br />

der Opfer des Krieges<br />

(<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> – BVG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.<br />

Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)<br />

Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung<br />

in der Kriegsopferversorgung<br />

(Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV)<br />

zuletzt geändert durch Art. 2 des Vierzehnten Anpassungsgesetzes-KOV vom 4. Juni 1985<br />

(BGBl. I S. 910)<br />

Verordnungen<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Anhang:<br />

Tabellen über das Vergleichseinkommen beim Berufsschadens- und Schadensausgleich<br />

Auszüge aus<br />

Gesetzen, die eine entsprechenden Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen<br />

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung<br />

(Hinweis: Insbesondere die Maßgaben des Einigungsvertrags zur Geltung des sozialen Entschädigungsrechts<br />

im Beitrittsgebiet sind abgedruckt in der Beilage zum Sonderdruck „<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> 1990“.)<br />

Herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

Bonn, im Januar 2005<br />

- 2 -


- 2 -<br />

Inhaltsübersicht<br />

Seite<br />

Anspruch auf Versorgung 5<br />

Umfang der Versorgung 12<br />

Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung 12<br />

Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV) 17<br />

Verordnungüber die Versorgung mit Hilfsmittelnund über Ersatzleistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

(Orthopädieverordnung – OrthV) 19<br />

Verordnung zur Durchführung des § 15 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es 30<br />

Kriegsopferfürsorge 44<br />

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge – KFürsV 56<br />

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) 72<br />

Beschädigtenrente 75<br />

Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40 a Abs. 1 bis 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

(Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV) 81<br />

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es 92<br />

Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> (Ausgleichsrentenverordnung –<br />

AusglV) 96<br />

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2003<br />

(Sachbezugsverordnung 2003– SachBezV 2003) 106<br />

Achtunddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> 108<br />

Neunzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 115<br />

Pflegezulage 125<br />

Bestattungsgeld 127<br />

Sterbegeld 128<br />

Hinterbliebenenrente 129<br />

Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen 141<br />

Beiträge zur Pflegeversicherung 142<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen 142<br />

Anpassung der Versorgungsbezüge 142<br />

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung 143<br />

Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 146<br />

Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64 e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

(Auslandsversorgungsverordnung – AuslVersV) 149<br />

- 3 -


- 3 -<br />

Ruhen des Anspruchs auf Versorgung 150<br />

Zahlung 151<br />

Versorgung bei Unterbringung 153<br />

Übertragung kraft Gesetzes 153<br />

Kapitalabfindung 153<br />

Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in derKriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz-<br />

KOV) 161<br />

Schadenersatz, Erstattung 162<br />

Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt 164<br />

Übergangsvorschriften 164<br />

Härteausgleich 165<br />

Schlussvorschriften 166<br />

Anhang 168<br />

Bekanntmachung der Vergleichseinkommen für die Feststellung derBerufsschadens- und Schadensausgleiche nach<br />

dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für die Zeit vom 1. Juli 2003 an 168<br />

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen<br />

(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) – Auszug – 189<br />

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer(Zivildienstgesetz – ZDG)– Auszug – 197<br />

Gesetzüber Hilfsmaßnahmen für Personen, die auspolitischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandin<br />

Gewahrsam genommen wurden(Häftlingshilfegesetz – HHG)– Auszug – 201<br />

Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörigevon Kriegsgefangenen – Auszug – 204<br />

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) 206<br />

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) –<br />

Auszug – 210<br />

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131<br />

GG) – Auszug – 214<br />

Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger<br />

versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVG ÄndG 1993) – Auszug – 214<br />

Gesetz zur Einführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Saarland vom 16. August 1961 – Auszug – 217<br />

Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) – Auszug – 218<br />

Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz –<br />

BGSNeuRegG –) – Auszug – 218<br />

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im<br />

Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) 219<br />

Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran<br />

anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG) 227<br />

- 4 -


- 4 -<br />

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Auszug – 231<br />

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung 233<br />

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) - Auszug - 237<br />

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998<br />

- Auszug - 238<br />

- 5 -


- 5 -<br />

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />

(<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> – BVG)<br />

Anspruch auf Versorgung<br />

§ 1<br />

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der<br />

Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen<br />

Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und<br />

wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.<br />

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind<br />

durch<br />

a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,<br />

b) eine Kriegsgefangenschaft,<br />

c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden<br />

deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher<br />

Volkszugehörigkeit,<br />

d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen<br />

Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie<br />

den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,<br />

e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist,<br />

um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als<br />

Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 26<br />

durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines<br />

Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,<br />

f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten<br />

Maßnahmen erleidet.<br />

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit<br />

des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer<br />

Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des<br />

festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des<br />

Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt<br />

werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte<br />

Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf<br />

Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

Zu § 1<br />

1. Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung. Er ist auf alle nach Lage des<br />

Falles in Betracht kommenden Leistungen gerichtet anzusehen, es sei denn, dass er auf bestimmte Leistungen<br />

ausdrücklich beschränkt wird.<br />

2. Ursachen sind die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich<br />

mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann<br />

nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges<br />

annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu,<br />

ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

3. Eine Schädigung ist durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse<br />

herbeigeführt, wenn sie den besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesem in der<br />

Regel fremden Verhältnissen des militärischen oder militärähnlichen Dienstes zuzurechnen ist.<br />

4. Auch die infolge einer Schädigung eingetretene Verschlimmerung eines früheren Leidens begründet einen<br />

Anspruch auf Versorgung; dasselbe gilt für eine Gesundheitsstörung, die durch ein äußeres Ereignis hervorgerufen<br />

und durch die Folgen der Schädigung verursacht worden ist (mittelbare Schädigungsfolge).<br />

5. Die Kriegsgefangenschaft endet in der Regel durch Freilassung und Heimschaffung. Geht ein Kriegsgefangener<br />

oder Internierter (§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und c) im Gewahrsamsland ein ziviles Arbeitsverhältnis ein, endet die<br />

- 6 -


- 6 -<br />

Kriegsgefangenschaft oder Internierung mit der Aufnahme der Beschäftigung, es sei denn, dass der<br />

Gewahrsamsstaat den Kriegsgefangenen oder Internierten zum Vertragsabschluß gezwungen hat oder besondere<br />

Umstände ihn dazu genötigt haben.<br />

6. Eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit (§ 1 Abs. 2<br />

Buchstabe c) kann nicht angenommen werden, wenn sie<br />

a) auf erheblicher nationalsozialistischer Betätigung beruht oder<br />

b) auf einer strafbaren Handlung beruht, die nach den im Bundesgebiet geltenden Strafgesetzen ein<br />

Verbrechen oder Vergehen ist und zur Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe geführt<br />

hätte.<br />

7. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses<br />

Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.<br />

8. Für Beginn, Ende und Unterbrechung des Hin- und Rückweges im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe e gilt<br />

Nummer 1 zu § 4 entsprechend.<br />

9. Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinischwissenschaftlichen<br />

Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Eine Anerkennung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 2 setzt eine zeitliche Verbindung zwischen krankhaften Veränderungen und einem nach § 1 als<br />

schädigendes Ereignis in Betracht kommenden Tatbestand voraus. Es müssen außerdem Schädigungsfaktoren<br />

vorhanden sein, die wegen der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft nicht mit der erforderlichen<br />

Wahrscheinlichkeit als Ursache der Gesundheitsstörung bewertet werden können.<br />

10. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 geht den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die<br />

Bestandskraft des Verwaltungsaktes vor. Die Rücknahme der Anerkennung ist ohne Rücksicht auf den Zeitablauf seit<br />

der Anerkennung jederzeit möglich; sie wird durch den Tod des Beschädigten nicht ausgeschlossen.<br />

11. Eine Schädigung ist nur dann absichtlich herbeigeführt, wenn sie von dem Beschädigten erstrebt war; Vorsatz<br />

allein genügt nicht.<br />

12. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuchs sind nicht als absichtlich herbeigeführte Schädigung<br />

anzusehen, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch Tatbestände im Sinne des § 1<br />

wahrscheinlich ist.<br />

13. Schäden an Leib und Leben, für die der frühere Wehrmachtsfiskus nur zivilrechtlich schadenersatzpflichtig war,<br />

sind keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1.<br />

§ 1a<br />

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung<br />

ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder<br />

Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt<br />

hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter<br />

durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen<br />

hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.<br />

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein<br />

Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine<br />

fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen<br />

Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist.<br />

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu<br />

unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist<br />

erfolgen.<br />

§ 2<br />

(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist<br />

a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,<br />

b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,<br />

c) der Dienst in der Feldgendarmerie,<br />

d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.<br />

(2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche<br />

Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des<br />

Herkunftslands vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich. Satz 1 gilt auch für<br />

Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes.<br />

- 7 -


- 7 -<br />

(3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich<br />

verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege oder in der tschechoslowakischen oder<br />

österreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem<br />

9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand<br />

vom 31. Dezember 1937 hatte.<br />

Zu § 2<br />

1. Nach deutschem Wehrrecht geleisteter Dienst (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) ist<br />

a) der Dienst auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609),<br />

b) der Dienst im früheren Reichsheer und in der früheren Reichsmarine,<br />

c) der Dienst in den anerkannten Übergangsverbänden,<br />

d) der Dienst im früheren Heer, in der früheren Marine und der früheren Schutztruppe.<br />

2. Zu den Übergangsverbänden (Nummer 1 Buchstabe c) rechnen:<br />

a) die frühere vorläufige Reichswehr und<br />

die frühere vorläufige Reichsmarine,<br />

b) die Freiwilligen- und Grenzschutzverbände, Einwohnerwehren und ähnliche Organisationen sowie<br />

die Sicherheitstruppen im Reiche, die mit Genehmigung der früheren Kriegsministerien aufgestellt<br />

oder von ihnen anerkannt worden sind.<br />

3. Zu den Soldaten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) zählen auch die Sonderführer des zweiten Weltkrieges.<br />

4. In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers vom Zeitpunkt der Antragstellung<br />

an maßgebend. Wer Deutscher ist, bestimmt Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.<br />

§ 3<br />

(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten<br />

a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der<br />

Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung,<br />

b) der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung<br />

eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder<br />

unfreiwillige Dienst,<br />

c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder<br />

Hilfsschiffen der Wehrmacht,<br />

d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der<br />

Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer<br />

Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren,<br />

sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten,<br />

e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen,<br />

f) der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,<br />

g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos,<br />

h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,<br />

i) der Reichsarbeitsdienst,<br />

k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für<br />

Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom<br />

15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441),<br />

l) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,<br />

m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht,<br />

n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht,<br />

o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum<br />

Luftschutzgesetz in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils<br />

geltenden Fassung nach Aufruf des Luftschutzes.<br />

(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines<br />

Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, dass der Einsatz mit besonderen,<br />

- 8 -


- 8 -<br />

kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.<br />

Zu § 3<br />

1. Zum Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b gehören z. B.<br />

a) Dienstleistungen für Zwecke der Wehrmacht auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom<br />

1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1639),<br />

b) die freiwillige Teilnahme an einer vormilitärischen Ausbildung auf den Reichsmotorsportschulen,<br />

c) die Teilnahme an kurzfristigen militärischen Übungen,<br />

d) der Einsatz ziviler Besatzungsmitglieder auf Motorrettungsbooten der Deutschen Gesellschaft zur<br />

Rettung Schiffbrüchiger,<br />

e) der Einsatz von Angehörigen<br />

des NSKK,<br />

der Transportbrigaden der Luftwaffe,<br />

der Transporteinheiten „Aktion TR“.<br />

2. Zum Personenkreis der zur Wehrmacht abgeordneten reichsdeutschen Reichsbahnbediensteten (§ 3 Abs. 1<br />

Buchstabe d) gehören mit Wirkung vom 26. August 1939<br />

a) Reichsbahnbedienstete, soweit und solange sie dem Oberquartiermeister Belgien und<br />

Frankreich unterstellt waren,<br />

b) die in Holland, Dänemark und Norwegen eingesetzten Reichsbahnbediensteten, soweit und<br />

solange sie zu Lasten des Heereshaushaltes abgefunden wurden (in Norwegen bis zum 26. Mai<br />

1941 und in Holland bis zum 1. Juni 1942 einschließlich),<br />

c) zum Chef des Transportwesens abgeordnete und außerhalb der Reichsgrenzen eingesetzte<br />

Reichsbahnbedienstete für die Dauer der Abordnung, jedoch<br />

aa) in den sowjetischen Gebieten bis zum 14. Januar 1942,<br />

bb) bei den Wehrmachtverkehrsdirektionen Brüssel und Paris bis zum 15. Juni 1942,<br />

d) die zu den Feldeisenbahnkommandos (früher Feldeisenbahndirektionen) abgeordneten<br />

Reichsbahnbediensteten für die Dauer der Abordnung,<br />

e) das ständige Begleitpersonal der Sonderzüge,<br />

f) das ständige Personal der Lazarett- und Leichtkrankenzüge,<br />

g) die bei den E-Batterien zur Betreuung von Verbrennungstriebwagen und bei der Eisenbahnartillerie<br />

im Bereich der Wehrmacht (Culemeyer-Fahrzeuge) eingesetzten Reichsbahnbediensteten,<br />

h) Reichsbahnbedienstete, solange sie zu den außerhalb der Reichsgrenzen oder zu den im<br />

Marinefestungs-(Küsten-)Gebiet gelegenen Dienststellen der Kriegsmarine, insbesondere zu<br />

Kriegsmarinewerften, zur Bedienung von Notstromtriebwagen und Kranwagen usw. abgeordnet<br />

waren.<br />

3. Militärverwaltungsbeamte (§ 3 Abs. 1 Buchstabe d) waren die widerruflich im Heer mit Kriegsstellen für<br />

Militärverwaltungsbeamte beliehenen Personen. Als solche waren sie weder Soldaten noch Wehrmachtbeamte im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe a.<br />

4. Zum Personal der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege (§ 3 Abs. 1 Buchstabe f) gehören<br />

Personen, die in der Freiwilligen Krankenpflege im Sinne des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der<br />

Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (Reichsgesetzbl. II 1934 S. 207) und<br />

entsprechender früherer Abkommen eingesetzt waren, insbesondere Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes,<br />

Krankenschwestern anderer Organisationen und nicht organisierte (freie) Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen<br />

und Helferinnen.<br />

5. § 3 Abs. 1 Buchstabe h erfasst die noch nicht wehrpflichtigen Jugendlichen, die auf Schulen der Wehrmacht eine<br />

vormilitärische Ausbildung erhalten haben.<br />

6. Notdienstverpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe k sind insbesondere zum Dienst in der Technischen<br />

Nothilfe, im verstärkten Zollgrenzschutz, in der Polizeireserve, in der Luftschutzpolizei und im Wasserstraßenschutz<br />

sowie im verstärkten Bahnschutz, soweit es sich bei letzterem nicht um aktiven Wehrdienst handelt, herangezogen<br />

worden.<br />

7. Zum Dienst in Wehrertüchtigungslagern (§ 3 Abs. 1 Buchstabe l) gehört die Teilnahme an anerkannten<br />

Lehrgängen auf Grund des Gesetzes über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der<br />

Leibeserziehung vom 15. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 197) und der Durchführungsverordnung hierzu vom<br />

19. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 382) und die Teilnahme an einer vormilitärischen Ausbildung Jugendlicher vor<br />

Erfüllung ihrer Wehrpflicht in Wehrertüchtigungs- und Ausbildungslagern, ferner die vormilitärische Pflichtausbildung<br />

der Studenten durch das SA-Hochschulamt bis zur Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht.<br />

- 9 -


- 9 -<br />

8. Unter § 3 Abs. 1 Buchstabe m fallen insbesondere die Arbeitskräfte der Organisation Todt (OT) – OT- eigenes und<br />

Firmenpersonal –, die<br />

a) für Zwecke der Wehrmacht außerhalb der Reichsgrenzen eingesetzt waren,<br />

b) innerhalb der Reichsgrenzen für einen solchen Einsatz gesammelt oder ausgebildet wurden, wenn<br />

sie<br />

1. kaserniert waren,<br />

2. amtlich verpflegt wurden,<br />

3. uniformiert waren<br />

und<br />

4. unter einem Befehl geschlossen eingesetzt wurden.<br />

9. Der Baustab Speer führte vom 1. April 1942 an die Bezeichnung „Organisation Todt, Nachschubstab Russland-<br />

Süd“; er wurde am 1. Juli 1942 in die Organisation Todt eingegliedert.<br />

10. Für eine Versorgung nach § 3 Abs. 2 kommen nur Personen in Betracht, die in einem unmittelbaren<br />

Vertragsverhältnis zur Wehrmacht standen (z. B. Stabshelferinnen). Besondere, dem Krieg eigentümliche Gefahren<br />

für die Gesundheit liegen im allgemeinen bei einer Verwendung außerhalb des früheren Reichsgebietes vor; sie<br />

können in der Unterbringung, in der Verpflegung, in den klimatischen Bedingungen des betreffenden Gebietes und in<br />

den sanitären Verhältnissen begründet sein. Unfälle, die während einer Verwendung außerhalb des früheren<br />

Reichsgebietes eingetreten sind, sind als Schädigungen im Sinne des § 1 auch anzusehen, wenn sie nicht<br />

unmittelbar auf den Dienst, jedoch auf die besonderen Verhältnisse in den betreffenden Gebieten zurückzuführen<br />

sind.<br />

§ 4<br />

(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch<br />

a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses,<br />

b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,<br />

c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der<br />

Dienststelle und<br />

d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />

Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem<br />

oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der -<br />

Familienwohnung.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte.<br />

(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebiets keine Wohnung haben, gilt der<br />

Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.<br />

Zu § 4<br />

1. Der Weg nach und von dem Gestellungsort oder der Dienststelle beginnt und endet in der Regel an der Haustür.<br />

Die Unterbrechung des Weges aus persönlichen Gründen gehört nicht zum Dienst.<br />

2. Als Familienwohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ist bei einem Verheirateten die eheliche Wohnung<br />

anzusehen, wenn die Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei einem Ledigen ist die elterliche<br />

Wohnung als seine Familienwohnung anzusehen, wenn er ersichtlich seinen Wohnsitz bei den Eltern<br />

aufrechterhalten hat und die elterliche Wohnung Mittelpunkt seines Lebens geblieben ist. In anderen Fällen sind die<br />

jeweiligen Umstände besonders zu würdigen; dabei ist entscheidend, wo der Beschädigte den Mittelpunkt seines<br />

Lebens hatte. Eines zeitlichen Zusammenhangs mit Beginn oder Ende des Dienstes bedarf es beim Zurücklegen des<br />

Weges von und nach der ständigen Familienwohnung nicht.<br />

§ 5<br />

(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im<br />

Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,<br />

a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen,<br />

insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,<br />

b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer<br />

Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,<br />

c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer<br />

aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt<br />

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- 10 -<br />

war,<br />

d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder<br />

ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder<br />

Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,<br />

e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen<br />

Gefahrenbereich hinterlassen haben.<br />

(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden,<br />

die in Verbindung<br />

a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der<br />

Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor<br />

dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften<br />

gewährt werden,<br />

b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die<br />

Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden<br />

(Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April<br />

1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung<br />

von Leistungen geführt hatten.<br />

Zu § 5<br />

1. Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist eng auszulegen. Zustände, denen alle Bevölkerungskreise für<br />

längere Zeit ausgesetzt waren, wie Mangelzustände hinsichtlich der Ernährung und Versorgung mit Arzneimitteln<br />

oder ungenügende Unterkunftsverhältnisse und dadurch bedingte erhöhte Ansteckungsgefahr, fallen nicht unter<br />

diesen Begriff.<br />

2. Es ist unerheblich, ob die Schädigung durch feindliche oder eigene Kampfmittel verursacht worden ist.<br />

3. Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe b sind u. a.<br />

a) die behördlich angeordnete Heranziehung von Zivilpersonen zur Aushebung von Schützengräben und<br />

ähnlichen Anlagen, die zum Zwecke der unmittelbaren Vorbereitung von Kampfhandlungen oder der<br />

Verteidigung in Erwartung bevorstehender Kampfhandlungen ausgeführt wurden,<br />

b) die Heranziehung zu Aufräumungsarbeiten unmittelbar nach Kampfhandlungen,<br />

c) die behördlich angeordnete Räumung gefährdeter Gebiete oder Gebäude,<br />

d) der Fliegeralarm.<br />

4. Unter § 5 Abs. 1 Buchstabe d fallen Schädigungen, die durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen<br />

oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes,<br />

wie durch Ausquartierung, Umsiedlung, Verschleppung oder Verhaftung als Geisel, Internierung in Arbeits- und<br />

sonstigen Lagern oder durch Gewaltakte, verursacht worden sind. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung,<br />

soweit es sich um Internierungen wegen nationalsozialistischer Betätigung oder wegen strafbarer Handlungen im<br />

Sinne der Nummer 6 zu § 1 gehandelt hat. Eine Umsiedlung oder Verschleppung im Sinne des § 5 Abs. 1<br />

Buchstabe d liegt auch dann vor, wenn sie von einer deutschen staatlichen Stelle angeordnet war, ohne im<br />

Zusammenhang mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes zu stehen.<br />

5. § 5 Abs. 1 Buchstabe e ist anzuwenden, wenn ohne zeitlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen, aber in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen gesundheitliche Schäden eingetreten sind. Die<br />

Vorschrift umfasst auch Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem auf Beseitigung von<br />

Gefahrenquellen oder auf eine ähnliche Tätigkeit gerichteten Arbeitsverhältnis stehen.<br />

6. Für Schäden im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchstabe a, die nach dem 31. Juli 1945 eingetreten sind, richtet sich der<br />

Anspruch nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I<br />

S. 734). Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> kommen für solche Schäden nicht in Betracht. Soweit<br />

jedoch bereits Leistungen zuerkannt worden sind, können sie im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1)<br />

weitergewährt, aber nicht erhöht werden, wenn und solange Leistungen nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1955<br />

nicht gewährt werden.<br />

7. Nach § 1 Nr. 1 des Besatzungspersonenschädengesetzes war deutschen Reichsangehörigen für Verletzungen an<br />

Leib oder Leben Ersatz des Schadens zu gewähren, wenn die Verletzungen innerhalb des Reichsgebietes nach<br />

Abschluss des Waffenstillstandes verursacht worden waren durch Handlungen oder Maßnahmen<br />

a) fremder Besatzungstruppen und -behörden, einzelner Angehöriger derselben oder ihres Gefolges,<br />

b) Angehöriger fremder Behörden, Ausschüsse oder ihres Gefolges, die sich auf Grund des Friedensvertrages<br />

oder ergänzender Abkommen in Deutschland aufgehalten haben.<br />

§ 6<br />

In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung<br />

- 11 -


- 11 -<br />

des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen<br />

Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.<br />

Zu § 6<br />

Die Zustimmung zur Anerkennung als militärischer oder militärähnlicher Dienst ist allgemein erteilt für<br />

a) den Polizeidienst der auf Grund des Gesetzes über die Überführung von Angehörigen der<br />

Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) endgültig in das<br />

Rechtsverhältnis von Soldaten oder Wehrmachtbeamten überführten Angehörigen der<br />

Landespolizei,<br />

b) den Dienst bei der Danziger Landespolizei,<br />

c) den nach dem 30. Juni 1934 geleisteten freiwilligen Arbeitsdienst der männlichen Jugend, den nach<br />

dem 31. März 1936 geleisteten Arbeitsdienst für die weibliche Jugend und den Kriegshilfsdienst auf<br />

Grund des Erlasses über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche<br />

Jugend vom 29. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 463),<br />

d) den „Danziger Arbeitsdienst“ und den „Danziger Staatlichen Hilfsdienst“,<br />

e) den Dienst in der „Legion Condor“ und den auf Grund eines Arbeitsvertrages bei der „Legion<br />

Condor“ geleisteten Zivildienst, sofern dieser mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für<br />

die Gesundheit verbunden war.<br />

§ 7<br />

(1) Das Gesetz wird angewendet auf<br />

1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,<br />

2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937<br />

gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben,<br />

3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen<br />

Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem<br />

Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der<br />

deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten<br />

ist.<br />

(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat<br />

besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas<br />

anderes bestimmen.<br />

Zu § 7<br />

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass<br />

er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter<br />

Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend<br />

verweilt (§ 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Bei Soldaten ist § 9 BGB, bei nicht voll Geschäftsfähigen sind<br />

die §§ 8 und 11 BGB zu beachten.<br />

§ 8<br />

In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des<br />

Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung<br />

einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des<br />

Bundesministeriums der Finanzen.<br />

§ 8a<br />

(1) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder<br />

Leistungsempfänger nach § 10 Abs. 4 oder 5 durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären<br />

Maßnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder auf dem notwendigen Hin- und Rückweg erleidet. Dies gilt<br />

entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen<br />

Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei -<br />

einen Unfall erleidet.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 12 Abs. 3 einen Unfall<br />

erleidet.<br />

- 12 -


- 12 -<br />

(3) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schädigung gleich, die eine nicht nach § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson durch einen Unfall bei einer<br />

wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort<br />

aufgeführten Maßnahme erleidet. Dies gilt entsprechend, wenn der Beschädigte dem Verlangen eines<br />

Leistungsträgers, einer anderen Behörde oder eines Gerichts folgt, persönlich zu erscheinen.<br />

§ 8b<br />

Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

Umfang der Versorgung<br />

§ 9<br />

Die Versorgung umfasst<br />

1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen<br />

und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),<br />

2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),<br />

3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),<br />

4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),<br />

5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),<br />

6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).<br />

Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung<br />

§ 10<br />

(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt<br />

oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die<br />

Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu<br />

beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu<br />

überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die<br />

Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des<br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer<br />

Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung<br />

gewährt, es sei denn, dass die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand,<br />

der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.<br />

(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge<br />

einer Schädigung anerkannt sind.<br />

(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen<br />

Leistungsfähigkeit gewährt.<br />

(4) Krankenbehandlung wird<br />

a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten oder Lebenspartner und für die Kinder (§ 33b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

und von ihm überwiegend unterhalten werden,<br />

b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und<br />

Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben,<br />

c) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten<br />

Eltern (§§ 49 bis 51)<br />

gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder<br />

Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit<br />

zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden<br />

zu beheben oder die Folgen der Behinderung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genannten Berechtigten<br />

erhalten Krankenbehandlung auch zu dem Zweck, ihnen entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuches genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu<br />

ermöglichen. Bisherige Leistungsempfänger (Satz 1 Buchstaben a und b), die nach dem Tode des<br />

Schwerbeschädigten nicht zu dem Personenkreis des Satzes 1 Buchstabe c gehören, können weiter<br />

Krankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirksamen Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren<br />

- 13 -


- 13 -<br />

Bedingungen nicht erreichen können.<br />

(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt<br />

a) den Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert<br />

für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,<br />

b) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten<br />

Angehörigen,<br />

sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt und Übergangsgeld oder<br />

Unterhaltsbeihilfe nach § 26a erhält. Das gleiche gilt, wenn während einer vorübergehenden Unterbrechung<br />

der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe nicht gezahlt wird.<br />

(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die<br />

Leistungsempfänger Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung von<br />

Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Für diese Leistungen gelten<br />

die Vorschriften über die Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend; für<br />

Kurleistungen gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4.<br />

(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen,<br />

a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch<br />

auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer Schädigung<br />

anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen kann,<br />

oder<br />

b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den Krankenbehandlung begehrt wird<br />

(Leistungsempfänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist oder<br />

c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch<br />

auf Pflegezulage hat, oder<br />

d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder<br />

e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen<br />

Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder<br />

f) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt<br />

ist.<br />

Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absatzes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung und<br />

der Art der Leistungserbringung übereinstimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem gleichen Zweck<br />

dienen wie Kostenübernahmen, Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Gesetz, gelten im Verhältnis zu<br />

diesen Leistungen als entsprechende Leistungen. Die Ansprüche, die ein Berechtigter nach den Absätzen 2,<br />

4, 5 und 6 für sich hat, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nach § 10 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch versichert ist.<br />

(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt<br />

werden.<br />

Zu § 10<br />

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ist Heilbehandlung auch dann zu gewähren, wenn die Gesundheitsstörung, die eine<br />

bestimmte Behandlungsmaßnahme erforderlich macht, zwar nicht als Folge einer Schädigung anerkannt,<br />

wohl aber durch anerkannte Schädigungsfolgen verursacht ist. Handelt es sich dabei um eine<br />

Gesundheitsstörung, die auch als selbständiges Leiden auftreten kann, oder um eine mittelbare<br />

Schädigungsfolge, so hat die Krankenkasse (§ 18c Abs. 1 Satz 3) vor Durchführung der Heilbehandlung<br />

eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidung ist entbehrlich, wenn der<br />

Beschädigte auch nach § 10 Abs. 2 Anspruch auf Heilbehandlung hat. Wird Heilbehandlung für eine in<br />

Satz 2 bezeichnete Gesundheitsstörung gewährt, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob die<br />

Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anzuerkennen ist, und veranlasst, falls es erforderlich ist,<br />

den Beschädigten zur Antragstellung.<br />

2. Der anerkannte Verschlimmerungsanteil übt einen Einfluss auf den behandlungsbedürftigen Zustand aus<br />

(§ 10 Abs. 1 Satz 2), wenn er wenigstens eine, wenn auch nicht wesentliche Bedingung für die<br />

Behandlungsbedürftigkeit des Gesamtleidens ist; der Verschlimmerungsanteil ist dann nicht Bedingung für<br />

die Behandlungsbedürftigkeit, wenn auch ohne ihn der jeweilige Behandlungsbedarf in gleichem Umfang<br />

bestehen würde.<br />

3. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 für die gesamte Gesundheitsstörung zu gewährende Heilbehandlung umfasst<br />

die in § 11 Abs. 1 genannten Leistungen; daneben kommen auf Grund der besonderen Bestimmungen<br />

- 14 -


- 14 -<br />

Leistungen nach § 11 Abs. 2, 3 und 4 und den §§ 16 bis 16 f, 17 und 18 in Betracht. Soweit in diesen<br />

Vorschriften oder in den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auf Schädigungsfolgen Bezug genommen wird, tritt bei der Gewährung der<br />

Leistungen die gesamte Gesundheitsstörung an deren Stelle.<br />

4. Kann der Zweck der Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) ohne die Mitbehandlung einer<br />

Gesundheitsstörung, die weder als Folge einer Schädigung anerkannt noch durch eine anerkannte<br />

Schädigungsfolge verursacht ist, nicht erreicht werden, so ist Heilbehandlung auch für diese<br />

Gesundheitsstörung zu gewähren. Leistungen kommen jedoch nur insoweit in Betracht, als keine<br />

Ausschließungsgründe nach § 10 Abs. 7 Buchstaben b und d bis g vorliegen. Vor Durchführung der<br />

Heilbehandlung hat die Krankenkasse eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />

5. Der Anspruch beschädigter Heimkehrer auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 geht dem Anspruch auf<br />

Krankenhilfe nach § 23 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes vor.<br />

6. Die Voraussetzungen der häuslichen Gemeinschaft und des überwiegenden Unterhalts gelten nicht für den<br />

Ehegatten und die Kinder im Sinne des § 33 b Abs. 1 bis 4.<br />

7. Als Mutterschaftshilfe werden die in § 195 RVO aufgeführten Leistungen erbracht. Mutterschaftsgeld ist<br />

dabei in der in § 200b RVO vorgesehenen Höhe zu gewähren. Die Maßnahmen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten entsprechen nach Inhalt und Umfang denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 181 und<br />

181a RVO).<br />

8. Die Ansprüche nach § 10 Abs. 2 und 4 Buchstabe c, der Anspruch des Beschädigten nach § 10 Abs. 5<br />

Buchstabe a erste Alternative und die Ansprüche nach § 10 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 4<br />

Buchstabe c und Abs. 5 Buchstabe a erste Alternative werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein<br />

krankenversicherter Angehöriger des Berechtigten für diesen einen Anspruch auf Leistungen nach § 205<br />

oder nach § 205a RVO hat.<br />

9. Das Einkommen der Berechtigten und Leistungsempfänger ist nach den Grundsätzen für die Feststellung<br />

des der Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legenden Bruttoeinkommens zu ermitteln. Dabei sind<br />

§§ 1, 3, 6 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 16 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sinngemäß anzuwenden. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16 bis<br />

21, 24 und 26 bis 35 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

aufgeführten Einnahmen sowie Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> und nach Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklären,<br />

sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch für Renten nach dem<br />

Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe des Betrages, der in<br />

der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und<br />

Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden würde sowie für vergleichbare Renten nach Landesrecht bis<br />

zu der diesem Betrag entsprechenden Höhe.<br />

10. Sicherstellung durch ein anderes Gesetz kommt z. B. in Betracht nach dem Gesetz zur Bekämpfung von<br />

Geschlechtskrankheiten, dem Wehrsoldgesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Zivildienstgesetz,<br />

Heimkehrergesetz, Häftlingshilfegesetz, Bundesentschädigungsgesetz und den Vorschriften für<br />

Polizeivollzugsbeamte der Länder.<br />

11. Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten können nach § 10 Abs. 8 gewährt werden, wenn der Antrag wahrscheinlich zu einer<br />

entsprechenden Anerkennung führen wird und Ausschließungsgründe nicht vorliegen. Das gilt auch, wenn<br />

zu erwarten ist, dass der Antrag nur deshalb nicht zu einer Anerkennung führen wird, weil nach Abschluss<br />

der Behandlung keine Gesundheitsstörung zurückbleibt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 führt die<br />

Krankenkasse die Maßnahmen nur auf Grund einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch.<br />

§ 11<br />

(1) Die Heilbehandlung umfasst<br />

1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,<br />

2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,<br />

3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,<br />

Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,<br />

4. Versorgung mit Zahnersatz,<br />

5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),<br />

6. stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,<br />

7. häusliche Krankenpflege,<br />

8. Versorgung mit Hilfsmitteln,<br />

9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,<br />

- 15 -


- 15 -<br />

10. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,<br />

11. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.<br />

Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern<br />

verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt.<br />

(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen<br />

des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um<br />

einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer<br />

Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Leistung wird abweichend von § 10<br />

Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Krankenkasse zu einer entsprechenden<br />

Leistung verpflichtet ist. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer<br />

solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />

getragen oder bezuschusst worden sind, gewährt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Gewährung aus<br />

dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des<br />

§ 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können,<br />

mitbehandelt werden.<br />

(3) Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10<br />

Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten<br />

1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern<br />

anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,<br />

2. für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der<br />

Beschädigte einen Zuschuss erhalten hat oder hätte erhalten können,<br />

3. zur Unterbringung von Blindenführhunden,<br />

4. zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie<br />

5. zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.<br />

Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen Kosten übernommen werden. Empfänger einer<br />

Pflegezulage mindestens nach Stufe III können einen Zuschuss nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten, wenn er<br />

nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt wird.<br />

(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.<br />

(5) Die Heilbehandlung umfasst auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu den Leistungen<br />

nach den §§ 11a, 26 und 27d gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten die Vorschriften für die<br />

entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).<br />

Zu § 11<br />

1. Erholungs- und Landaufenthalte werden im Rahmen der Heilbehandlung nicht gewährt.<br />

2. Einweisungen in Krankeneinrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

erfolgen durch die Verwaltungsbehörden im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und<br />

Sozialordnung.<br />

3. Vor dem Abschluss und vor der Änderung von Belegungsverträgen mit Kureinrichtungen ist das Benehmen<br />

mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herzustellen. Dies gilt nicht bei der Änderung der<br />

Pflegesätze. Zur zweckmäßigen Verteilung der Kuren auf die zur Verfügung stehenden Kureinrichtungen<br />

führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Ausgleich durch.<br />

4. Eine Mitbehandlung von Gesundheitsstörungen als Kurmaßnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 3 kommt nur in<br />

Betracht, wenn sie in der Kureinrichtung durchgeführt werden kann.<br />

§ 11a<br />

(1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungsgruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger<br />

Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungsveranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften<br />

durchgeführt.<br />

(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt voraus, dass Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Leitung<br />

und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen bieten.<br />

(3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Erbringung der Leistungen einer Sportorganisation bedienen,<br />

die in der Lage ist, durch geeignete Sportgemeinschaften ein ausreichendes Leistungsangebot im gesamten<br />

Landesbereich sicherzustellen. Mehrerer Sportorganisationen soll sie sich nur bedienen, wenn jede<br />

Organisation die Sicherstellung in einem bestimmten Gebiet übernimmt und wenn dadurch der gesamte<br />

Landesbereich erfasst wird. Anstelle einer Sportorganisation kann sich die Verwaltungsbehörde geeigneter<br />

- 16 -


Sportgemeinschaften unmittelbar bedienen.<br />

- 16 -<br />

(4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Erbringung der Leistungen geeigneter Sportorganisationen<br />

oder Sportgemeinschaften bedient, werden den organisatorischen Trägern die dadurch entstehenden<br />

Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt.<br />

- 17 -


- 17 -<br />

Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)<br />

§ 1<br />

Ziel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übungen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungsfolgen<br />

und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigten abgestellt sind, die körperliche Leistungsfähigkeit des<br />

Beschädigten zu erhalten oder wiederzugewinnen.<br />

§ 2<br />

Für die Durchführung der Versehrtenleibesübungen kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der in § 1<br />

genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht kommen:<br />

a) Sportarten, die keine ärztliche Überwachung während der Ausübung ermöglichen,<br />

b) Kampfsportarten,<br />

c) Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht,<br />

d) Sportarten, soweit sie gemessen an dem Ziel der Versehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig hohen<br />

finanziellen Aufwand erfordern.<br />

§ 3<br />

(1) Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an den Übungsveranstaltungen der ihrer Wohnung oder<br />

Arbeitsstätte örtlich nächsten Sportgemeinschaft, die einer Sportorganisation angehört, mit der ein Vertrag über die<br />

Sicherstellung eines ausreichenden Leistungsangebots besteht, oder mit der die Verwaltungsbehörde unmittelbar<br />

einen Vertrag über die Durchführung von Versehrtenleibesübungen geschlossen hat.<br />

(2) Darf der Beschädigte nach ärztlichem Urteil nicht an Übungen in den Versehrtensportarten teilnehmen, die die<br />

örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 betreibt, so ist ihm die Teilnahme an den<br />

Übungsveranstaltungen der örtlich nächsten Sportgemeinschaft zu gestatten, die eine für den Beschädigten in<br />

Betracht kommende Versehrtensportart betreibt. Das gleiche gilt, wenn der Beschädigte nach ärztlichem Urteil an<br />

einer Versehrtensportart teilnehmen soll, die die örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 nicht<br />

betreibt.<br />

(3) Hin- und Rückfahrt zu einer Übungsveranstaltung dürfen zusammen höchstens drei Stunden dauern.<br />

§ 4<br />

Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der<br />

Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, dass keine Überlastung der Beschädigten eintritt.<br />

§ 5<br />

Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzuführen.<br />

Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte, Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere<br />

Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in geschlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen diesen Gruppen<br />

nicht mehr als sieben Behinderte angehören.<br />

§ 6<br />

Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teilnehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen<br />

Anfangsuntersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersuchungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt<br />

unterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten für<br />

den Beschädigten geeignet sind.<br />

§ 7<br />

Die ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Arztes während der<br />

Übungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesenheit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden, sofern<br />

dieser seine telefonische Rufbereitschaft für ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in angemessener Zeit<br />

erreichen kann.<br />

§ 8<br />

Zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen schließt die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen<br />

oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertragliche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sportgemeinschaften<br />

sind unzulässig.<br />

§ 9<br />

(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorganisation einen Vertrag über die Sicherstellung der<br />

Versehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.<br />

(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht<br />

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- 18 -<br />

übersteigen. Die Gesamtsumme aller Höchstbeträge für das Jahr 2000 beträgt für alle Länder, die am 1. Januar 2000<br />

die Pauschalvergütung vereinbart haben, 4,305 Millionen Deutsche Mark.<br />

(3) Vom Jahre 2001 an verändert sich die Gesamtsumme aller Höchstbeträge im Sinne des Absatzes 2 Satz 3<br />

jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich die Zahl der an Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten<br />

für den Anspruchsmonat Dezember des Vorvorjahres im Jahresvergleich durchschnittlich verändert hatte.<br />

(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisationen<br />

übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem Verhältnis zu teilen, in dem sich die an Versehrtenleibesübungen<br />

teilnehmenden Beschädigten auf die von den Sportorganisationen betreuten Gebiete verteilen. Die<br />

Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen die sich ergebenden Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der<br />

Höchstbetrag für das gesamte Land nicht überschritten wird.<br />

(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 7 ergebenden Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge für<br />

jeweils ein Kalenderjahr. Erfasst ein Sicherstellungsvertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor Ablauf eines<br />

Kalenderjahres aufgelöst, so bemisst sich der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich geregelten Zeitraum.<br />

(6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember<br />

eines Jahres ein Viertel der für das Kalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Angemessene monatliche<br />

Abschlagszahlungen können im Bedarfsfall geleistet werden.<br />

(7) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die Verwaltungsbehörde Verträge mit<br />

Sportorganisationen über einen jährlichen Pauschalbetrag schließen, der von der Summe der im jeweiligen Vorjahr<br />

entstandenen Aufwendungen nach § 10 nur im gleichen Verhältnis abweichen darf, wie die Zahl der an<br />

Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten in dem betreffenden Land am 1. Januar des Jahres, für das<br />

der erste Pauschalbetrag gelten soll, von der Zahl am 1. Januar des Vorjahres abweicht. Der vereinbarte Betrag ist<br />

für das Folgejahr der Höchstbetrag im Sinne von Absatz 2. Der Höchstbetrag verändert sich jährlich um den in<br />

Absatz 3 genannten Vomhundertsatz im jeweiligen Land.<br />

§ 10<br />

(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemeinschaften Verträge über die Erbringung der Leistungen geschlossen,<br />

so werden diesen anteilig die im Kalendervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet, soweit sie auf die<br />

Teilnahme Beschädigter an den Übungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind:<br />

a) Aufwendungen für die Benutzung von Übungsstätten, Turn- und Sportgeräten,<br />

b) Aufwendungen für die Beschaffung, Aufbewahrung, Änderung und Instandsetzung von Turn- und<br />

Sportgeräten, Lehrmitteln und Verbandkästen,<br />

c) Aufwendungen für die Beschaffung von Bekleidungsstücken, die den Versehrtenleibesübungen eigentümlich<br />

sind, sowie Aufwendungen für die Mehrkosten fabrikmäßig hergestellter Sonderausführungen von<br />

gewöhnlichen Sportbekleidungsstücken, die wegen der Behinderung erforderlich sind,<br />

d) Vergütungen an Versehrtensportärzte für die ärztliche Betreuung der Übungsveranstaltungen, für die<br />

Anfangsuntersuchungen und die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen der an den Übungen teilnehmenden<br />

Beschädigten sowie an Landes- und Bezirksversehrtensportärzte für die Teilnahme an<br />

Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung der<br />

Übungsveranstaltungen,<br />

e) Vergütungen an Versehrtensportwarte für die sportliche Leitung von Übungsveranstaltungen sowie an<br />

Landes- und Bezirksversehrtensportwarte für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke des<br />

Erfahrungsaustausches oder der Überwachung,<br />

f) Fahrkosten, die Beschädigten, Versehrtensportärzten, Versehrtensportwarten sowie Landes- und<br />

Bezirksversehrtensportärzten und Landes- und Bezirksversehrtensportwarten bei Teilnahme an Übungsveranstaltungen<br />

entstehen.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der<br />

Verwaltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.<br />

(3) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Aufwendungen werden jeweils nach Ablauf des<br />

Kalendervierteljahres mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.<br />

§ 11<br />

Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung der<br />

Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren<br />

Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sachleistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und<br />

Bekleidungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer orthopädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen.<br />

§ 12<br />

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.<br />

- 19 -


- 19 -<br />

§ 12<br />

(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 entsprechend. Die<br />

Krankenbehandlung umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen;<br />

für diese Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c<br />

Abs. 2 Satz 1).<br />

(2) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten unter den<br />

Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwendigen Kosten<br />

gewährt werden. § 10 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung zur Versorgung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1 ausschließen; sofern solche<br />

Leistungen freiwillig Versicherten gewährt werden, die mehr als die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln<br />

tragen, sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Betrag auf die Gesamtaufwendungen anzurechnen.<br />

(3) Ehegatten oder Lebenspartnern und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die<br />

unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, kann eine Badekur<br />

gewährt werden, wenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei Jahren dauernd pflegen und die Badekur<br />

zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen kann auch<br />

während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Beendigung der Pflegetätigkeit eine Badekur gewährt<br />

werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu<br />

erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer<br />

Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Badekuren können bis zehn Jahre nach Beendigung der Pflegetätigkeit<br />

gewährt werden, wenn die Pflegetätigkeit länger als zehn Jahre gedauert hat. § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Berechtigte nach Satz 1 und 2 erhalten Haushaltshilfe entsprechend § 11<br />

Abs. 4.<br />

(4) Berechtigte und Leistungsempfänger erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8<br />

Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in Form einer Kur in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die<br />

für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.<br />

(5) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte oder Leistungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />

Zu § 12<br />

1. Die Nummern 1 bis 3 zu § 11 gelten entsprechend.<br />

2. Die Notwendigkeit des Zahnersatzes und der Kosten ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei der<br />

Gewährung von Zahnersatz als Sachleistung zu beurteilen. Der Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung<br />

von Zahnersatz darf zusammen mit den Leistungen einer privaten Krankenversicherung, deren Beiträge<br />

überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />

3. Die Frist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 ist gewahrt, wenn eine Badekur spätestens am letzten Tag der 5-<br />

Jahresfrist bewilligt wird.<br />

§ 13<br />

(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und<br />

anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den<br />

Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.<br />

(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf Grund fachärztlicher Verordnung in technischwissenschaftlich<br />

anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den<br />

persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsempfängers angepasst sein und<br />

dem allgemeinen Entwicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfsmittel, deren Neuwert 153 Euro<br />

übersteigt, sind in der Regel nicht zu übereignen.<br />

(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte oder<br />

Leistungsempfänger sie sich anpassen lässt oder sich, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer<br />

Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn<br />

es nicht zurückgegeben wird.<br />

(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbarkeit<br />

oder ihr Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten oder<br />

Leistungsempfängers zurückzuführen ist.<br />

Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmittelnund über Ersatzleistungen nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> (Orthopädieverordnung – OrthV)<br />

- 20 -


- 20 -<br />

Erster Abschnitt<br />

Hilfsmittel<br />

§ 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde)<br />

und Zubehör muss ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.<br />

Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.<br />

(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der<br />

Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder<br />

Leistungsempfänger berücksichtigt werden.<br />

(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere<br />

Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert<br />

werden.<br />

(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.<br />

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so<br />

besteht kein Anspruch auf Ausgleich.<br />

§ 2<br />

Körperersatzstücke<br />

(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert<br />

1. künstliche Glieder,<br />

2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,<br />

3. künstliche Augen,<br />

4. Mammaprothesen,<br />

5. Perücken,<br />

6. Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.<br />

(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.<br />

(3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt<br />

jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen<br />

Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.<br />

(4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch<br />

ein Paar Kurzprothesen erhalten.<br />

§ 3<br />

Orthopädische Hilfsmittel<br />

Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und<br />

Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere<br />

geliefert:<br />

1. Stützapparate,<br />

2. orthopädisches Schuhwerk,<br />

3. Schuhe für Beinamputierte,<br />

4. Handschuhe,<br />

5. Gehhilfen,<br />

6. Rollstühle,<br />

7. Hilfen zur Lagerung,<br />

8. schützende Hilfen.<br />

§ 4<br />

Stützapparate<br />

Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden. Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich<br />

geliefert werden.<br />

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- 21 -<br />

§ 5<br />

Orthopädisches Schuhwerk<br />

(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften Fuß<br />

einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und<br />

Beinlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen.<br />

Personen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der Lendenwirbelsäule und Personen mit<br />

Abspreizbehinderungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe erhalten, um einen Beinlängenunterschied<br />

von mindestens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unterschied mehr als 3 cm beträgt.<br />

(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den<br />

Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch<br />

oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh (Dreierausstattung)<br />

geliefert werden. Orthopädische Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrtenleibesübungen (§ 10 Abs. 3<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) oder an entsprechendem Rehabilitationssport (§ 12 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es)<br />

regelmäßig teilnimmt.<br />

(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, wenn dies<br />

als orthopädische Hilfe ausreicht.<br />

(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe<br />

jährlich zugerichtet werden.<br />

§ 6<br />

Schuhe für Beinamputierte<br />

(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau für Beinamputierte besonders geeignet<br />

sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.<br />

(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden<br />

(Dreierausstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine<br />

Prothese nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung zwei Schuhe.<br />

§ 7<br />

Handschuhe<br />

Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte, gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar geliefert; als<br />

Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden.<br />

Personen, denen ein handbetriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dauernde<br />

Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschusst worden ist (§ 12 Abs. 5, § 34), sowie Blinde<br />

erhalten für den Winter ein Paar Handschuhe.<br />

§ 8<br />

Handschuhe für Armamputierte<br />

Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar geliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl<br />

geliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung<br />

zwei Handschuhe.<br />

§ 9<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand<br />

von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die<br />

Kosten zu erstatten, bleibt unberührt.<br />

§ 10<br />

Eigenanteile<br />

(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben,<br />

das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften<br />

orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.<br />

(2) Der Eigenanteil beträgt für einen<br />

1. Maßstraßenschuh 38 Euro,<br />

2. Maßhausschuh 20 Euro,<br />

3. Maßturnschuh 15 Euro,<br />

4. Maßschuh für besondere<br />

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Sportarten 66 Euro,<br />

5. Schuh für Beinamputierte 31 Euro,<br />

6. Maßbadeschuh 7 Euro,<br />

7. Handschuh 7 Euro.<br />

Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.<br />

(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten<br />

oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit<br />

monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des<br />

Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag<br />

nach § 33a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und für jedes Kind (§33 b Abs. 1 bis 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.<br />

§ 11<br />

Gehhilfen<br />

Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen, Unterarmgehstützen, Handstöcke, Gehgestelle, Gehwagen oder<br />

Gehbänkchen geliefert.<br />

§ 12<br />

Rollstühle<br />

(1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewiesen<br />

ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein<br />

handbetriebener Rollstuhl geliefert werden. Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert<br />

werden.<br />

(2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier- und<br />

Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande sind,<br />

eine Beinprothese zu tragen und zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer gehbehindert<br />

sind.<br />

(3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2)<br />

geliefert werden, wenn dieser vom behinderten Menschen nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb<br />

nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie<br />

bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr als ein elektrisch betriebener Rollstuhl<br />

geliefert werden; wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise für beide Verwendungsbereiche je einen<br />

elektrisch betriebenen Rollstuhl erhalten.<br />

(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuss nach<br />

§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch neben dem Zuschuss<br />

einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten.<br />

(5) Fahrräder, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, können Berechtigte und<br />

Leistungsempfänger erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit dringend auf ein solches Gerät<br />

angewiesen sind und für die es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuss nach<br />

§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat.<br />

§ 13<br />

Hilfen zur Lagerung<br />

(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte,<br />

Querschnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder<br />

an der Oberschenkelhülse und gleich schwer behinderte Menschen, die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend<br />

angewiesen sind.<br />

(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckentlastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer<br />

behinderte Menschen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige.<br />

(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast ständig<br />

Bettlägerige sowie schwer behinderte Menschen, die dringend darauf angewiesen sind. Ein Bett ist umzurüsten,<br />

wenn dies als Hilfe ausreicht.<br />

(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit dringend<br />

darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau und<br />

die Wiederherstellung des alten Zustands zu übernehmen.<br />

§ 14<br />

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- 23 -<br />

Schützende Hilfen<br />

Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert<br />

1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von<br />

Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,<br />

2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken<br />

Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für<br />

den Straßengebrauch,<br />

3. Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,<br />

4. Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,<br />

5. Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.<br />

§ 15<br />

Ergänzungen zu Hilfsmitteln<br />

Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert<br />

1. kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichtsersatzstücken oder von Perücken,<br />

2. Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,<br />

3. Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,<br />

4. Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tragen<br />

von Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln notwendig ist.<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Personen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und<br />

für das Frisieren von Perücken entsprechend.<br />

§ 16<br />

Andere Hilfsmittel<br />

Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a geliefert<br />

1. Hörhilfen,<br />

2. Sehhilfen,<br />

3. Kommunikationshilfen,<br />

4. Stomaversorgungsmittel und Inkontinenzhilfen,<br />

5. sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,<br />

6. behinderungsgerechte Ausstattungen.<br />

Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert, deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser<br />

Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistungen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Krankenkasse<br />

ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>).<br />

§ 17<br />

Hör-, Seh- und andere Hilfen<br />

(1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für hörbehinderte Menschen entwickelte schallverstärkende Geräte<br />

geliefert.<br />

(2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten<br />

hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.<br />

(3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel.<br />

§ 17a<br />

Kommunikationshilfen<br />

(1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen<br />

Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen sind.<br />

(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei<br />

nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind.<br />

(3) Hochgradig Sprech- und Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich<br />

verbessert werden kann.<br />

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- 24 -<br />

(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten<br />

Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind.<br />

§ 18<br />

Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände<br />

(1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte<br />

Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei<br />

nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu<br />

erleichtern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in<br />

Sonderausführung für behinderte Menschen geliefert werden, wenn Änderungen oder Zusatzausstattungen nicht<br />

ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des<br />

täglichen Lebens in Normalausführung geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht<br />

erwerben würde. Unbewegliche Gegenstände werden nicht geliefert.<br />

(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden Blinden als Blindenuhren oder als Uhren mit Sprachausgabe<br />

geliefert.<br />

(3) Schreibmaschinen erhalten Blinde und Ohnhänder sowie gleich schwer behinderte Menschen für den<br />

Privatgebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen für Blindenschrift geliefert werden. Anstelle einer<br />

Schreibmaschine können Benutzer von Computersystemen ein Druckgerät erhalten. Wer als Leistung der<br />

Berufsfürsorge eine Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat keinen<br />

Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3.<br />

(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr<br />

behindert ist.<br />

(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderungen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in<br />

Normalausführung nicht benutzen kann.<br />

(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Tragriemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und<br />

Leistungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1<br />

in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden<br />

Fassung gegeben waren.<br />

§ 18a<br />

Behinderungsgerechte Ausstattungen<br />

(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittgelähmte,<br />

Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen, wenn sie dringend darauf angewiesen sind.<br />

(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit dringend in seiner<br />

Wohnung auf sie angewiesen ist und für den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.<br />

(3) Die Lieferung umfasst auch den Einbau. Ersatzbeschaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei<br />

Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen. Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungswechsel oder<br />

Tod auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.<br />

§ 19<br />

Blindenführhunde<br />

(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blindenführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel werden im<br />

notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren können bewilligt werden.<br />

(2) Bei Missbrauch, Vernachlässigung oder Misshandlung kann der Führhund entzogen werden.<br />

(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufordern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht mehr<br />

geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet werden.<br />

§ 20<br />

Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln<br />

(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten dieselben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Die<br />

Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforderlichen Besohlung werden nicht übernommen.<br />

(2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grobfahrlässig<br />

herbeigeführt, so besteht für die restliche Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.<br />

§ 21<br />

Rückforderung von Hilfsmitteln<br />

- 25 -


- 25 -<br />

Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rückforderung<br />

kann verzichtet werden, wenn Umstände des Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts rechtfertigen,<br />

insbesondere wenn das Hilfsmittel am Körper getragen wurde.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Ersatzleistungen<br />

§ 22<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) können nach Maßgabe der<br />

Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für<br />

1. Motorfahrzeuge,<br />

2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen,<br />

3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen<br />

Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,<br />

4. Änderungen an Motorfahrzeugen,<br />

5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl,<br />

6. Fahrräder,<br />

7. Blindenführhundzwinger,<br />

8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,<br />

9. Kommunikationsgeräte,<br />

10. Maßkonfektion.<br />

(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluss des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt<br />

werden.<br />

(3) Ein Zuschuss darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und<br />

die Rechnung vorgelegt worden ist.<br />

§ 23<br />

Zuschüsse für Motorfahrzeuge<br />

(1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschädigten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende<br />

Zuschüsse gezahlt werden:<br />

1. bis zu 3 579 Euro an Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte<br />

und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI<br />

(§ 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) erhalten,<br />

2. bis zu 3 068 Euro an Doppel-Unterschenkelamputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig<br />

Beinamputierte, die<br />

a) dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen oder<br />

b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder<br />

c) zugleich armamputiert sind,<br />

und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe III<br />

oder IV (§ 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) erhalten.<br />

(2) Einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein<br />

Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuss nach § 34 in Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte<br />

Beschädigte können den Zuschuss anstelle eines der beiden Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.<br />

(3) Der Zuschuss darf nur zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion zur<br />

Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht überwiegend gewerblich genutzt werden soll.<br />

(4) Der Zuschuss zur Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens 40<br />

vom Hundert des Neuwerts besitzt.<br />

(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht selbst führen, darf der Zuschuss nur gezahlt werden, wenn ein<br />

Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschädigten<br />

zur Verfügung steht.<br />

- 26 -


- 26 -<br />

§ 24<br />

Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge<br />

(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen Namen,<br />

so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich ergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahrzeugs<br />

abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuss ein Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das<br />

Motorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt.<br />

(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen Namen, ist<br />

die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages zurückzuzahlen.<br />

(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen<br />

der Absätze 1 und 2 und von § 25 Satz 2 gemacht werden, wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das<br />

Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />

§ 25<br />

Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge<br />

Ein neuer Zuschuss kann gezahlt werden, wenn der Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen<br />

beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen des<br />

Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuss der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräußerung<br />

zurückzuzahlen wäre.<br />

§ 26<br />

Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge<br />

(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeugs wird ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:<br />

1. für ein Motorfahrzeug<br />

mit einem Hubraum<br />

bis zu 50 Kubikzentimeter 97 Euro,<br />

2. für ein Motorfahrzeug<br />

mit einem Hubraum<br />

bis zu 500 Kubikzentimeter 189 Euro,<br />

3. für ein Motorfahrzeug<br />

mit einem Hubraum<br />

über 500 Kubikzentimeter 294 Euro,<br />

4. für ein elektrisch<br />

angetriebenes Motorfahrzeug 189 Euro.<br />

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes<br />

Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuss nach § 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob<br />

der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug gezahlt.<br />

Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulassung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach Absatz 1<br />

je Monat gezahlt.<br />

§ 27<br />

Kosten für Zusatzgeräte<br />

und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen<br />

(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für die Sonderausstattung mit<br />

1. Zusatzgeräten bis zu 1 074 Euro,<br />

2. einem automatischen Getriebe<br />

oder einer ähnlichen<br />

Vorrichtung bis zu 1 636 Euro,<br />

3. Zusatzgeräten, die für ein<br />

automatisches Getriebe oder<br />

eine ähnliche Vorrichtung benötigt<br />

werden, bis zu weiteren 1 074 Euro.<br />

(2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1 genannten Leistungen setzt voraus, dass der Beschädigte das<br />

Fahrzeug besitzt und dass die Sonderausstattung den Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen die<br />

Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende<br />

Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs werden die Kosten für bereits eingebaute<br />

Sonderausstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei<br />

dem Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das<br />

- 27 -


- 27 -<br />

Fahrzeug bestanden hat.<br />

(4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach fünf<br />

Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den<br />

Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerüstet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.<br />

(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach<br />

Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes<br />

abgelaufene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug<br />

unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das<br />

Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />

§ 28<br />

Änderungskosten bei Motorfahrzeugen<br />

(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im<br />

notwendigen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

(2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen<br />

werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines<br />

technischen Sachverständigen notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie<br />

§ 27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

§ 29<br />

Instandsetzungskosten<br />

Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden<br />

1. bei Zusatzgeräten<br />

(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3)<br />

bis zu 716 Euro,<br />

2. bei automatischen Getrieben<br />

oder ähnlichen Vorrichtungen<br />

(§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1 432 Euro,<br />

3. bei Änderungen nach § 28<br />

bis zu 1 432 Euro<br />

innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27<br />

oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht<br />

übernommen.<br />

§ 30<br />

Änderungskosten für Motorfahrzeuge,<br />

die von Dritten geführt werden<br />

Die §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5),<br />

wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuss<br />

nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein.<br />

§ 31<br />

Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge<br />

Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuss bis zu 307 Euro<br />

gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger<br />

Zuschuss bis zu 971 Euro gezahlt werden; ein Zuschuss zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn<br />

Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.<br />

§ 32<br />

Zuschüsse und Kosten<br />

bei gemieteten Motorfahrzeugen<br />

(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei Miete<br />

gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.<br />

(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet, werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet,<br />

- 28 -


- 28 -<br />

dass sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein<br />

Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt, wenn<br />

der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete kauft.<br />

§ 33<br />

Abstellmöglichkeiten für Rollstühle<br />

Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle<br />

für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuss bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt<br />

entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuss bis zu 383 Euro gezahlt<br />

werden; ein Zuschuss zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel<br />

auch eher gezahlt werden.<br />

§ 34<br />

Zuschüsse für Fahrräder<br />

(1) Ein Zuschuss bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten<br />

Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können.<br />

Den Zuschuss erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder<br />

einen Zuschuss nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein<br />

Zuschuss nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der<br />

Auszahlung des Zuschusses.<br />

(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 35<br />

Zuschüsse für Blindenführhundzwinger<br />

Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuss bis zu 435 Euro gezahlt werden. Ein<br />

Zuschuss zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher<br />

gezahlt werden.<br />

§ 36<br />

Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte<br />

(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für<br />

1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 205 Euro, sowie für ein<br />

entsprechendes Gerät in Taschenformat, höchstens jedoch 135 Euro,<br />

2. Tonträger, höchstens jedoch 20 Euro innerhalb von 12 Monaten.<br />

(2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern<br />

verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.<br />

(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur<br />

Beschaffung eines solchen Gerätes erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst<br />

gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.<br />

§ 37<br />

Zuschüsse für Telefonausstattung<br />

Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts dringend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons angewiesen,<br />

können für die Zusatzausstattung die notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und ein Betrag<br />

in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden.<br />

§ 38<br />

Kosten für Maßkonfektion<br />

Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis<br />

zu 307 Euro jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine<br />

wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer<br />

wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden.<br />

- 29 -


- 29 -<br />

§ 39<br />

(weggefallen)<br />

Dritter Abschnitt<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 40<br />

Leistungen nach anderen Gesetzen<br />

Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verordnung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den<br />

gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen nach dieser Verordnung zu behandeln.<br />

§ 41<br />

(weggefallen)<br />

§ 42<br />

Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 14<br />

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 141 Euro (im<br />

Beitrittsgebiet 124 Euro) zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde<br />

Führung.<br />

§ 15<br />

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder<br />

Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 18 bis 115 Euro<br />

(im Beitrittsgebiet von 15 bis 101 Euro) zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von<br />

1,770 Euro (im Beitrittsgebiet1,556 Euro) mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe c<br />

für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl; Centbeträge sind auf volle Euro<br />

abzurunden, und zwar bis 0,49 Euro nach unten und von 0,50 Euro an nach oben. Übersteigen in besonderen<br />

Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.<br />

- 30 -


- 30 -<br />

Verordnung zur Durchführung des § 15 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

§ 1<br />

Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder<br />

Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bei den<br />

nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:<br />

Bewer-<br />

tungs-<br />

zahl<br />

Nr. 19<br />

Bewertungs-<br />

zahl beim<br />

Zusammen-<br />

treffen mit<br />

1. Blinde 17 27<br />

2. einseitig Oberarmamputierte 17<br />

3. einseitig Unterarm- oder Handamputierte 14<br />

4. einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38<br />

5. sonstige einseitig Beinamputierte 19 33 31<br />

6. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, 22<br />

7. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, 16<br />

8. einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 10<br />

9. Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38<br />

10. Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,<br />

ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,<br />

22<br />

11. Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden<br />

Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,<br />

22<br />

12. Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden<br />

Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,<br />

13. Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit<br />

Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten<br />

haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen,<br />

14. Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, 14<br />

15. Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,<br />

ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,<br />

14<br />

16. Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

22 36 34<br />

17. Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder<br />

Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage,<br />

38 57<br />

18. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen<br />

geringerer Ausdehnung<br />

19. Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den<br />

Straßengebrauch erhalten haben,<br />

20. Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen<br />

Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach<br />

§ 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes<br />

Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben,<br />

21. Blinde, die einen Führhund halten, 27 32<br />

22. Blinde, mit Verlust zweier Gliedmaßen 65 65<br />

23. Doppel-Oberarmamputierte 43 53<br />

24. sonstige Doppel-Armamputierte 39 50<br />

25. Doppel-Unterarm- oder 39 50<br />

16<br />

16<br />

14<br />

19<br />

17<br />

Nr. 20<br />

- 31 -


- 31 -<br />

-Handamputierte<br />

26. Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder<br />

fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,<br />

65 65<br />

27. einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und<br />

deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,<br />

33<br />

28. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte) 36 45 43<br />

29. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die<br />

einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten<br />

haben,<br />

47 53 52<br />

30. Doppel-Beinamputierte 27 46 44<br />

31. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen, 31 50 48<br />

32. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie<br />

hinausgehen,<br />

22 41 39<br />

33. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 15<br />

34. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb<br />

erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

49 57 55<br />

35. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und<br />

deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht,<br />

30 49 47<br />

36. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und<br />

deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht,<br />

26 45 43<br />

37. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene<br />

mit Schuhbügel erhalten haben,<br />

24 43 41<br />

38. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit<br />

einer Apparatausrüstung versorgt werden,<br />

23 42 40<br />

39. einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, 41<br />

40. einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden<br />

Stützapparat für den Arm erhalten haben,<br />

41<br />

41. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie<br />

hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,<br />

30 49 47<br />

42. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie<br />

hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,<br />

26 45 43<br />

43. einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten<br />

haben,<br />

33<br />

44. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

41 50 48<br />

45. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden<br />

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit<br />

Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage<br />

57<br />

46. einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder<br />

Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches<br />

33<br />

47. Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, 55 61<br />

48. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig<br />

arm- oder handamputiert sind,<br />

55<br />

49. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

49 65 65<br />

50. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen<br />

und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen<br />

angewiesen sind,<br />

53 65 65<br />

51. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten<br />

haben,<br />

52. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung<br />

57 64 63<br />

52 58 56<br />

- 32 -


- 32 -<br />

erhalten haben,<br />

53. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden<br />

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit<br />

Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd<br />

auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,<br />

54. Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben<br />

und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen<br />

angewiesen sind,<br />

55. Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden<br />

Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch<br />

von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,<br />

65 65 65<br />

65 65 65<br />

57 62<br />

56. Vierfachamputierte 65 65<br />

57. Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das<br />

Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

45 53 51<br />

58. Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die<br />

dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen<br />

sind,<br />

59. Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide<br />

Beine erhalten haben,<br />

60. Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder<br />

Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder<br />

Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

61. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen<br />

geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />

Stockstützen angewiesen sind,<br />

38 50 49<br />

22<br />

61 65 65<br />

36 50 48<br />

§ 2<br />

Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist<br />

unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl<br />

festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.<br />

§ 3<br />

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen<br />

außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalles<br />

bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1<br />

geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten<br />

Tatbestände zu berücksichtigen.<br />

§ 4<br />

Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht<br />

angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in<br />

diesem Sinne sind gegeben bei<br />

Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes<br />

oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,<br />

Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,<br />

Vierfachamputierten,<br />

Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang<br />

sowie<br />

Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.<br />

Übergangsvorschriften<br />

§ 5<br />

Die bisher gewährten Pauschbeträge werden, soweit sie durch diese Verordnung eine Änderung erfahren, von Amts<br />

wegen neu festgestellt. Ergibt sich dabei ein Pauschbetrag, der niedriger als der bisher gewährte Pauschbetrag ist,<br />

so wird der bisherige Pauschbetrag weitergezahlt, solange er höher als der zustehende Pauschbetrag ist.<br />

- 33 -


- 33 -<br />

§ 6<br />

Änderung der Verordnung zur Durchführung<br />

des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 7<br />

Berlin-Klausel<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 16<br />

(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt<br />

a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung<br />

anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig<br />

im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden; bei<br />

Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung<br />

anerkannt sind, tritt an deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es sei denn, dass die<br />

als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähigkeit ohne<br />

Einfluss ist,<br />

b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden,<br />

sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder Krankenbehandlung zu<br />

gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),<br />

c) Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern<br />

(§§ 49 bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern ihnen Krankenbehandlung zu<br />

gewähren ist (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).<br />

(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f ist auch der Berechtigte anzusehen, der<br />

a) wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder<br />

Krankenbehandlung, einer Badekur oder<br />

b) ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmaßnahme der Heil- oder<br />

Krankenbehandlung, ausgenommen die Anpassung und die Instandsetzung von<br />

Hilfsmitteln, oder<br />

c) wegen Zubilligung einer an eine stationäre Behandlungsmaßnahme der Heil- oder<br />

Krankenbehandlung oder an eine Badekur anschließenden Schonungszeit<br />

keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.<br />

(3) Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht auch dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor<br />

Anerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10 Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt wird.<br />

(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld,<br />

Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht. Das gilt nicht für die<br />

Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur<br />

sowie für die Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnahmen<br />

anschließt.<br />

(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht während der Elternzeit nach dem<br />

Bundeserziehungsgeldgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit<br />

eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch<br />

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.<br />

Zu § 16<br />

1. Nach § 16 Abs. 1 Buchstabe a ist Versorgungskrankengeld auch dann zu gewähren, wenn die<br />

Gesundheitsstörung zwar nicht als Folge einer Schädigung anerkannt, wohl aber durch anerkannte<br />

Schädigungsfolgen verursacht ist. Handelt es sich dabei jedoch um eine Gesundheitsstörung, die auch als<br />

selbständiges Leiden auftreten kann, oder um eine mittelbare Schädigungsfolge, so hat die Krankenkasse vor der<br />

Zahlung des Versorgungskrankengeldes eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />

2. Die Nummer 2 zu § 10 gilt entsprechend.<br />

3. § 16 Abs. 2 enthält einen selbständigen Anspruchstatbestand. Versorgungskrankengeld ist ggf. auch dann<br />

- 34 -


- 34 -<br />

zu gewähren, wenn der Berechtigte vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme infolge einer<br />

schädigungsunabhängigen Erkrankung bereits arbeitsunfähig war.<br />

§ 16a<br />

(1) Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt)<br />

und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den<br />

Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Versorgungskrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen<br />

ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.<br />

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist bei Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />

gegen Entgelt beschäftigt waren, das von dem Berechtigten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />

abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen<br />

(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt durch die Zahl<br />

der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des<br />

Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch<br />

sieben zu teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach<br />

den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme<br />

abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als<br />

Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor<br />

oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches<br />

Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeit-raum der<br />

Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsent-gelt<br />

maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen<br />

verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der<br />

Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten<br />

Arbeitsentgelt entspricht.<br />

(3) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.<br />

Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />

für Jahresbezüge.<br />

Zu § 16a<br />

1. Bei Ermittlung des Regellohns sind insbesondere zu berücksichtigen<br />

a) Grundbezüge, wie Stunden-, Schicht- und Akkordlohn, auch wenn sie für Urlaub oder Feiertage<br />

gewährt werden, sowie Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit,<br />

soweit sie regelmäßig gezahlt werden,<br />

b) laufende Lohnzulagen, die auf besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen, wie<br />

Erschwernis-, Schmutz-, Gefahren- und Nachtarbeitszulagen,<br />

c) Sachleistungen (Deputate) mit den nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ermittelten Werten,<br />

d) Kinder- und Familienzuschläge sowie Wohnungs- und Ortszulagen,<br />

e) Prämien oder Leistungszulagen, die regelmäßig als zusätzliche Vergütung für quantitativ oder<br />

qualitativ besonders gute Arbeitsleistungen gezahlt werden,<br />

f) vermögenswirksame Leistungen nach § 2 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes,<br />

g) die Leistungen des Auftraggebers oder Zwischenmeisters nach § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes.<br />

2. Bei Ermittlung des Regellohns sind insbesondere nicht zu berücksichtigen<br />

a) laufende Vergütungen, die zur Abgeltung von besonderen Aufwendungen aus dem Arbeitsverhältnis<br />

gewährt werden, z. B. Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen,<br />

Fahrradentschädigungen, Ersatz für Benutzung eigener Werkzeuge, Ersatz für<br />

Arbeitskleidung,<br />

b) betriebliche Vergünstigungen (z. B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte<br />

Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben,<br />

c) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Provisionen,<br />

Gratifikationen, zusätzliche Gehälter, Jubiläumszuwendungen),<br />

d) die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes,<br />

e) das Kindergeld auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes,<br />

f) Trinkgelder bis zu 307 Euro jährlich, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung von Dritten gezahlt<br />

werden.<br />

- 35 -


- 35 -<br />

3. Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte<br />

Bruttoarbeitsentgelt; es wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Berechnung des<br />

Regellohns berechnet. Dabei ist das im Bemessungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt auch insoweit, als<br />

es die Leistungsbemessungsgrenze übersteigt, der Berechnung zugrunde zu legen. Ist in dem<br />

Bruttoarbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten, so sind die gesetzlichen Lohnabzüge fiktiv<br />

zu ermitteln.<br />

4. Lohnabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den im Betrieb üblicherweise der Lohn abgerechnet wird. Ist<br />

dieser Zeitraum kürzer als vier Wochen, so sind so viele Lohnabrechnungszeiträume zusammenzuziehen,<br />

wie nötig sind, um einen Zeitraum von vier Wochen einzuschließen. Hat der Berechtigte erst während der im<br />

Betrieb abgerechneten letzten vier Wochen die Arbeit aufgenommen oder ist er erneut erkrankt, bevor ein<br />

Abrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt, so ist der Regellohn aus dem Entgelt des<br />

kürzeren Zeitraums zu berechnen.<br />

§ 16b<br />

(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des<br />

Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist<br />

§ 16a entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das<br />

Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen<br />

Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und<br />

7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-<br />

Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12<br />

des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des<br />

Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind<br />

Sonderabschreibungen nach den §§ 7e bis 7g des Einkommensteuergesetzes, § 3 des<br />

Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,<br />

die Gewinnabzüge nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes<br />

gebildeten Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne<br />

nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge<br />

nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn<br />

der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die<br />

nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.<br />

(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder<br />

3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder<br />

aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt<br />

unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.<br />

(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch<br />

a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfüllen, ein Betrag in Höhe von<br />

zehn Achtel der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die<br />

Haushaltsführung,<br />

b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine<br />

bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen<br />

durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das<br />

Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die<br />

Arbeitsunfähigkeit angehörte,<br />

c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn<br />

Achtel dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vorliegen.<br />

(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach Absatz 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein einheitliches<br />

kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.<br />

Zu § 16b<br />

1. Bemessungszeitraum im Sinne des Absatzes 1 ist das letzte Kalenderjahr, für das bei Beginn der<br />

Arbeitsunfähigkeit ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorliegt.<br />

2. Bei der Berechnung des Regellohns nach § 16b Abs. 1 sind die maßgeblichen Gewinne durch 360 zu teilen.<br />

Diese Zahl ist um die Zahl der Tage zu mindern, an denen der Berechtigte ohne Beruf oder nichtselbständig<br />

tätig oder infolge Krankheit an der Ausübung der Berufstätigkeit gehindert war.<br />

3. Treffen die maßgeblichen Gewinne mit nicht zu berücksichtigenden Einkünften zusammen oder findet bei<br />

- 36 -


- 36 -<br />

der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Verlustausgleich statt, ist das Nettoeinkommen fiktiv zu ermitteln.<br />

4. Treffen Einkünfte im Sinne des § 16a Abs. 1 mit Einkünften im Sinne des § 16b Abs. 1 zusammen, ist die<br />

Berechnung des Versorgungskrankengeldes für jede Einkunftsart getrennt vorzunehmen und ein<br />

einheitliches Versorgungskrankengeld zu bilden.<br />

5. § 16b Abs. 1 Satz 9 bis 11 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Veranlagung zwar zu erwarten ist, ein<br />

nach § 16b Abs. 1 Satz 2 maßgebender Einkommensteuerbescheid jedoch noch nicht vorliegt. Ist der<br />

Berechtigte nicht in der Lage, die Gewinne nachzuweisen (§ 16b Abs. 1 Satz 10), so sind diese im<br />

Benehmen mit dem Finanzamt, gegebenenfalls unter Beteiligung der berufsständischen Organisation, zu<br />

schätzen. Ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung, so kann das nach § 5 der<br />

Berufsschadensausgleichsverordnung maßgebende Vergleichseinkommen zugrunde gelegt werden.<br />

6. Notwendige Mehraufwendungen für die Haushaltsführung sind nur die den Berufsschadensausgleich für<br />

eine Hausfrau und die Haushaltshilfe übersteigenden Aufwendungen. Sind für die Haushaltsführung<br />

Mehraufwendungen entstanden, die der Höhe nach nicht festgestellt werden können, so sind diese bei<br />

stationärer Behandlung mit 10 Euro, bei ambulanter Behandlung und Schonungszeit 5 Euro täglich<br />

anzusetzen; Satz 1 ist anzuwenden.<br />

7. Der Berechtigte ist nur dann im Sinne des § 16b Abs. 2 Buchstabe b gehindert, eine bestimmte<br />

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er ohne die Arbeitsunfähigkeit oder die Heilbehandlungsmaßnahme<br />

nachweislich eine Erwerbstätigkeit ausübte, die nach Arbeitgeber und Art der Tätigkeit genau bestimmt<br />

werden kann.<br />

§ 16c<br />

(weggefallen)<br />

§ 16d<br />

Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder<br />

Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16f zu<br />

gewähren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds von dem bisher zugrunde gelegten<br />

Entgelt auszugehen.<br />

§ 16e<br />

Sind nach Abschluss der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben erforderlich und können diese aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht<br />

unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Versorgungskrankengeld für diese Zeit<br />

weiterzugewähren, wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht<br />

zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.<br />

§ 16f<br />

(1) Erhält der Berechtigte während des Bezuges von Versorgungskrankengeld Arbeitsentgelt, so ist das<br />

Versorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen;<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Versorgungskrankengeld, soweit<br />

sie zusammen mit dem Versorgungskrankengeld das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen<br />

Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Erzielt der Berechtigte während<br />

des Bezuges von Versorgungskrankengeld Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb<br />

oder aus selbständiger Arbeit, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert der als Regelentgelt<br />

geltenden Beträge zu kürzen.<br />

(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit während des Bezuges von Versorgungskrankengeld<br />

Arbeitseinkommen, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert des erzielten<br />

Arbeitseinkommens zu kürzen.<br />

(3) Das Versorgungskrankengeld ist ferner zu kürzen um den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag<br />

von<br />

1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Heil- und<br />

Krankenbehandlung oder Badekur gewährt,<br />

2. Renten, wenn dem Versorgungskrankengeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes<br />

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,<br />

3. Renten, die aus demselben Anlass wie die Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden,<br />

wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.<br />

(4) Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so ist<br />

der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu<br />

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- 37 -<br />

verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden<br />

sind oder geltend gemacht werden.<br />

(5) § 71b findet entsprechende Anwendung.<br />

Zu § 16f<br />

1. Sofern das Versorgungskrankengeld nach § 16c Abs. 1 anzupassen ist, ist diese Anpassung vor der<br />

Kürzung nach § 16f vorzunehmen.<br />

2. Als Regellohn geltende Beträge im Sinne von § 16f Abs. 1 Satz 2 sind grundsätzlich die Gewinne, die der<br />

Berechtigte aus den in dieser Bestimmung genannten Einkunftsarten während der Arbeitsunfähigkeit erzielt.<br />

Diesen Gewinnen sind erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und Rücklagen im Sinne von § 16b<br />

Abs. 1 Sätze 6 und 7 hinzuzurechnen; in Anspruch genommene Freibeträge im Sinne von § 16b Abs. 1<br />

Satz 8 sind nicht zu berücksichtigen.<br />

3. Betriebsrenten, Zusatzrenten und freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die jeweils unabhängig von dem<br />

Arbeitsentgelt oder -einkommen gezahlt werden, nach dem das Versorgungskrankengeld zu bemessen ist,<br />

sind nicht Renten im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 und 3. Das gleiche gilt für Renten aus privaten<br />

Lebensversicherungen, die Grundlage für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />

waren. Das Versorgungskrankengeld ist ebenfalls nicht zu kürzen um Rentenanteile, die auf Beiträgen einer<br />

Höherversicherung (§ 1234 RVO, § 11 AVG) beruhen.<br />

§ 16g<br />

(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendigung eines auf einer Dienstpflicht beruhenden<br />

Dienstverhältnisses nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesgrenzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz<br />

wegen einer Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, so werden dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines<br />

bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des -<br />

Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, von<br />

dem Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung<br />

sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die<br />

Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes,<br />

des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder der §§ 47, 47a des Zivildienstgesetzes verursacht worden ist.<br />

Den in Satz 1 bezeichneten Dienstverhältnissen steht ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gleich, für<br />

das die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre<br />

festgesetzt worden ist.<br />

(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung<br />

des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Der Erstattungszeitraum endet schon früher, wenn die<br />

am Tage nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr<br />

durch die Folgen der Schädigung verursacht wird.<br />

(3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen, auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem<br />

Schädiger Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist,<br />

verlangen zu können, so kann der Arbeitgeber Erstattung nach Absatz 1 nur gegen Abtretung dieses<br />

Anspruchs im Umfang der nach Absatz 1 begründeten Leistungspflicht verlangen.<br />

(4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der<br />

Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf<br />

von vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />

Zu § 16g<br />

§ 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes steht einer Erstattung nach § 16 g nicht entgegen; im Verhältnis zu § 10 des<br />

Lohnfortzahlungsgesetzes stellt § 16g jedoch die speziellere Vorschrift dar.<br />

§ 16h<br />

Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fortzahlung des<br />

Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des<br />

gezahlten Versorgungskrankengelds auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über. In dem Umfang,<br />

in dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16g Abs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu<br />

machen.<br />

§ 17<br />

Führt eine notwendige Maßnahme der Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10 Abs. 1, § 11<br />

Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten, so kann eine<br />

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- 38 -<br />

Beihilfe in angemessener Höhe gewährt werden; sie soll im allgemeinen 36 Euro täglich nicht übersteigen.<br />

Die Beihilfe kann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte einschließlich des Versorgungskrankengelds<br />

infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, den notwendigen<br />

Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu gewähren, soweit die finanziellen Belastungen<br />

auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden<br />

sind.<br />

Zu § 17<br />

1. Die Beihilfe nach § 17 kann grundsätzlich neben dem Versorgungskrankengeld gewährt werden. Sie setzt<br />

voraus, dass der Beschädigte während einer ambulanten Behandlung arbeitsunfähig wegen der Folgen<br />

einer Schädigung ist oder dass er sich in stationärer Behandlung wegen der Schädigungsfolgen befindet<br />

oder dass ihm eine Schonungszeit zugebilligt worden ist.<br />

2. Die Beihilfe kommt für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige in Betracht, die durch<br />

eine der in Nummer 1 genannten Behandlungsmaßnahmen einen Verlust im Sinne der Vorschriften des<br />

Einkommensteuerrechts erleiden. Verlust ist der Betrag, um den die Betriebsausgaben die<br />

Betriebseinnahmen übersteigen. Beihilfe kommt daher in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht<br />

fortgeführt wird, jedoch fortlaufende, unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen sind.<br />

3. Ob durch einen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage eintritt, ist nach den<br />

gesamten Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind die wirtschaftliche<br />

Lage des Beschädigten, die Dauer der Heilbehandlungsmaßnahme, die Höhe des entgangenen Gewinns<br />

und die Leistungen anderer Stellen zum Ausgleich von Einkommensverlusten zu berücksichtigen. Bei<br />

Heilbehandlungsmaßnahmen von kurzer Dauer wird im allgemeinen eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />

Erwerbsgrundlage nicht anzunehmen sein.<br />

4. Nach § 17 Satz 2 kann die Beihilfe auch an Beschädigte mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />

gewährt werden. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Regellohn die Leistungsbemessungsgrenze<br />

nach § 16a Abs. 3 erheblich übersteigt. Die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung sind verletzt, wenn<br />

bereits bei Eingehung finanzieller Verpflichtungen damit zu rechnen war, dass die Einkünfte unter<br />

Berücksichtigung der bestehenden und der vorhersehbaren Verpflichtungen auch ohne die<br />

Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichten, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.<br />

§ 18<br />

(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem<br />

Gesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt. Sachleistungen sind Berechtigten<br />

und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren. Dasselbe gilt für den Ersatz der<br />

Fahrkosten im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die Krankenkassen.<br />

(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8,<br />

§ 12 Abs. 1 Satz 1) dürfen Sachleistungen auf Antrag in Umfang, Material oder Ausführung über das Maß des<br />

Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der<br />

Berechtigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten übernimmt. Führt eine Mehrleistung nach Satz 1 bei<br />

Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der Berechtigte oder Leistungsempfänger zu übernehmen.<br />

(3) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung selbst<br />

durchgeführt, so sind die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten.<br />

Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluss der Heilbehandlung keine<br />

Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der<br />

Anmeldung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchgeführt hat, für den ihm<br />

Beschädigtenversorgung gewährt werden kann, oder wenn ein Beschädigter durch Umstände, die außerhalb<br />

seines Willens lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung gehindert war.<br />

(4) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so<br />

sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die<br />

Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) oder der Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs. 1 Satz 2)<br />

unmöglich machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur,<br />

wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18c Abs. 1<br />

Satz 2 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger nach<br />

Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine Krankenversicherung abgeschlossen oder ist<br />

er einer Krankenkasse beigetreten, so werden ihm die Aufwendungen für die Versicherung in<br />

angemessenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren oder<br />

im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für eine selbst<br />

durchgeführte Badekur werden nicht erstattet.<br />

(5) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz 3 oder 4 gewährt, besteht auch Anspruch auf<br />

Versorgungskrankengeld.<br />

(6) Anstelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines<br />

Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er<br />

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- 39 -<br />

wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz<br />

besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lässt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuss<br />

unmittelbar an den Zahnarzt zahlen.<br />

(7) Der Berechtigte kann den für die notwendige Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als<br />

Zuschuss erhalten, wenn er oder der Leistungsempfänger wahlärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die<br />

Verwaltungsbehörde kann den Zuschuss unmittelbar an das Krankenhaus zahlen.<br />

(8) In besonderen Fällen können bei der stationären Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für<br />

Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es<br />

nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich<br />

erscheint.<br />

(9) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem Umfang<br />

erstattet werden.<br />

Zu § 18<br />

1. Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 wird grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten geleistet, die bei Anwendung<br />

des § 10 Abs. 8 entstanden wären. Sofern und soweit den Antragsteller jedoch kein Verschulden daran trifft,<br />

dass Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> nicht gewährt<br />

worden sind, wird Kostenerstattung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geleistet.<br />

Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind von den Gesamtaufwendungen abzusetzen,<br />

wenn bei ihrer Festsetzung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> unberücksichtigt bleiben. Das<br />

gilt auch für Leistungen einer privaten Krankenversicherung, wenn die Beiträge überwiegend aus<br />

öffentlichen Mitteln bestritten werden. Die Erstattung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 umfasst auch die Aufwendungen<br />

für eine selbst durchgeführte Badekur.<br />

2. Unvermeidbare Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 liegen vor, wenn von dem Berechtigten bei<br />

Berücksichtigung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten und<br />

Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, die Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde vor oder rechtzeitig<br />

nach Einleitung der Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Hierbei können insbesondere das<br />

Alter und eine daraus etwa resultierende Geschäftsungewandtheit berücksichtigt werden. Unvermeidbare<br />

Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 können auch dann angenommen werden, wenn der Berechtigte<br />

bisher noch keine Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung erhalten hat.<br />

3. Eine Inanspruchnahme der Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde war auch dann nicht möglich, wenn der<br />

Berechtigte bei diesen Stellen zwar einen Antrag gestellt, die zustehenden Leistungen jedoch nicht oder<br />

nicht in vollem Umfang erhalten hat.<br />

4. Kostenerstattung nach § 18 Abs. 2 wird grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten geleistet, die bei<br />

Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde entstanden wären. Sofern und solange<br />

der Beschädigte jedoch den Zusammenhang der Erkrankung mit anerkannten Schädigungsfolgen nicht<br />

erkennen konnte oder dem Berechtigten oder dem Leistungsempfänger die Durchführung der Behandlung<br />

nach den Grundsätzen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es über die Heil- und Krankenbehandlung aus<br />

Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich war, wird Kostenerstattung bis zur Höhe der tatsächlich<br />

entstandenen Aufwendungen geleistet. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind von den<br />

Gesamtaufwendungen abzusetzen, wenn bei ihrer Festsetzung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

unberücksichtigt bleiben. Das gilt auch für Leistungen einer privaten<br />

Krankenversicherung, wenn die Beiträge überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.<br />

5. Erfordert ein schädigungsbedingter Zahnverlust eine zahnprothetische Versorgung, kann der Zahnersatz<br />

aber wegen eines weiteren, schädigungsunabhängigen Zahnverlustes nur einheitlich hergestellt werden, so<br />

sind die notwendigen Kosten anteilig im Verhältnis der Zahl der schädigungsbedingt zu ersetzenden zu der<br />

Zahl der insgesamt zu ersetzenden Zähne zu übernehmen. Ist dagegen der schädigungsbedingte<br />

Zahnverlust so unbedeutend, dass er, für sich genommen, keinen Zahnersatz notwendig macht, ist als<br />

Zuschuss der Betrag zu gewähren, um den sich die notwendigen Kosten des Zahnersatzes durch den<br />

Ausgleich des schädigungsbedingten Zahnverlustes verteuern.<br />

6. Der Zuschuss nach § 18 Abs. 5 tritt an die Stelle der Sachleistung. Der Zuschuss kommt nicht in Betracht,<br />

wenn der Anspruch auf die Sachleistung nach § 10 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Der Zuschuss wird bis zur<br />

Höhe des allgemeinen Pflegesatzes gewährt. Er darf zusammen mit Leistungen auf Grund öffentlichrechtlicher<br />

Vorschriften, bei deren Festsetzung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

unberücksichtigt bleiben, die Gesamtkosten nicht überschreiten. Das gilt auch für Leistungen einer privaten<br />

Krankenversicherung, wenn die Beiträge überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.<br />

7. Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Mehrleistungen können gewährt werden,<br />

wenn insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen der Gesundheitszustand des<br />

Beschädigten oder die Eigenart seiner Erkrankung besondere ärztliche Maßnahmen oder besondere Pflege<br />

erfordern.<br />

8. Eine Erstattung nach § 18 Abs. 8 kommt bei einer vom Berechtigten zu seinen Lebzeiten selbst<br />

durchgeführten Heil- oder Krankenbehandlung in Betracht, wenn ein Anspruch auf Kostenerstattung nach<br />

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- 40 -<br />

§ 18 Abs. 2 nicht auf die Erben übergegangen ist. Sie hängt nicht davon ab, dass die Voraussetzungen des<br />

§ 18 Abs. 2 vorliegen. Für die Beurteilung des angemessenen Umfangs gilt Nummer 4 entsprechend.<br />

Einnahmen aus dem Nachlass und Sterbegelder bleiben unberücksichtigt.<br />

§ 18a<br />

(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts wegen<br />

gewährt werden. Die Ausstellung eines Bundesbehandlungsscheins (§ 18b) gilt als Antrag. Ist der<br />

Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zugleich als<br />

Anträge auf die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse, Anträge auf Leistungen der Krankenkasse<br />

zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz.<br />

(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom 15.<br />

des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, das der Antragstellung vorausgegangen ist, frühestens jedoch<br />

von dem Tage an gewährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Von Amts wegen werden die<br />

Leistungen von dem Tage an gewährt, an dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse<br />

oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind.<br />

(3) Versorgungskrankengeld ist von dem Tage an zu gewähren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der<br />

Behandlungsmaßnahme oder nach Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts<br />

beantragt wird, sonst von dem Tage der Antragstellung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, so ist das Versorgungskrankengeld für die<br />

zurückliegende Zeit zu gewähren, wenn unvermeidbare Umstände die Einhaltung der Frist unmöglich<br />

machten. Von Amts wegen wird Versorgungskrankengeld von dem Tage an gewährt, an dem die<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind.<br />

Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Beihilfe nach § 17.<br />

(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinngemäß.<br />

(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in Jahresbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten Januar<br />

des Jahres der Antragstellung an, frühestens vom Ersten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, gewährt. Von Amts wegen werden diese Leistungen vom ersten Januar des Jahres an gewährt, in dem<br />

der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden<br />

sind, frühestens vom Ersten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf einmalige<br />

Geldleistungen besteht nur Anspruch, wenn sie vor Ablauf von zwölf Monaten nach Entstehen der<br />

Aufwendungen beantragt werden.<br />

(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zu<br />

dem Tage gewährt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des<br />

Kalendervierteljahrs, in dem ihre Voraussetzungen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die<br />

Behandlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Körperzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine<br />

Einkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzungen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der<br />

Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat. Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschädigten<br />

oder des Pflegezulageempfängers, enden die Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den<br />

Sterbemonat folgenden Monats.<br />

(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre<br />

Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustands, der Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder der Zahlung von Vorruhestandsgeld. Ein Dauerzustand ist gegeben, wenn die<br />

Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen ist. Versorgungskrankengeld<br />

und Beihilfe werden bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu dem Tage gewährt,<br />

an dem diese Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustands oder Bewilligung einer Altersrente<br />

werden Versorgungskrankengeld und Beihilfe, sofern sie laufend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei<br />

Wochen nach Feststellung des Dauerzustands, bei Altersrentenbewilligung bis zu dem Tage gewährt, an<br />

dem der Berechtigte von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat. Bei Zahlung von Vorruhestandsgeld enden<br />

Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 mit dem Tag, der dem Beginn des Vorruhestands<br />

vorausgeht. Werden die Leistungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem Tage der Feststellung<br />

des Dauerzustands oder des Beginns der Altersrente gewährt. Die Feststellung des Dauerzustands ist<br />

ausgeschlossen, solange dem Berechtigten stationäre Behandlungsmaßnahmen gewährt werden oder<br />

solange er nicht seit mindestens 78 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer<br />

voraufgehenden, auf derselben Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen,<br />

soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und<br />

Heilstättenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Behandlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in<br />

Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen für ihre<br />

Gewährung entfallen sind.<br />

Zu § 18a<br />

1. Werden der Verwaltungsbehörde unmittelbar oder durch pflichtgemäße Information der Krankenkasse<br />

Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Berechtigte Anspruch auf eine Leistung nach den<br />

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- 41 -<br />

§§ 10 bis 24a hat, so soll sie im Hinblick auf die Möglichkeit, Leistungen von Amts wegen zu gewähren, den<br />

Sachverhalt aufklären. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die bekanntgewordenen Umstände bereits die<br />

Art und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen eindeutig erkennen lassen. Berechtigte, die wegen<br />

Schädigungsfolgen, Gebrechlichkeit oder wegen hohen Alters wahrscheinlich nicht in der Lage sind, von sich<br />

aus sachgerechte Anträge auf Leistungen nach den §§ 10 bis 24a zu stellen, und Berechtigte, bei denen<br />

wegen der Art der Schädigungsfolgen mit Verschlechterungen im Gesundheitszustand gerechnet werden<br />

muss, soll die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Möglichkeit, Leistungen von Amts wegen zu<br />

gewähren und die Heil- und Krankenbehandlung anstelle der Krankenkasse durchzuführen, in geeigneten<br />

Zeitabständen, je nach Lage des Falles, zur Aufklärung des Sachverhaltes vorladen oder durch geeignete<br />

Bedienstete aufsuchen lassen.<br />

2. Sowohl die Krankenkasse als auch die Verwaltungsbehörde sind verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsfälle in<br />

angemessenen, längstens halbjährlichen Zeitabständen zu überprüfen. Bescheide über die Feststellung<br />

eines Dauerzustandes im Sinne des § 18a Abs. 7 Satz 2 und über den Wegfall der Ansprüche auf<br />

Versorgungskrankengeld und auf Beihilfe nach § 17 erteilt die Verwaltungsbehörde. Sie unterrichtet die<br />

Krankenkasse. Die Verwaltungsbehörde hat auch zu prüfen, ob eine Neufeststellung der Versorgung wegen<br />

des Krankheitszustandes notwendig ist.<br />

3. Wegen der Bewilligung eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18a Abs. 7<br />

Satz 1) entfallen das Versorgungskrankengeld und die Beihilfe nach § 17 nur dann, wenn der Zeitpunkt der<br />

Bewilligung (nicht des Beginns der Zahlungen) in den Zeitraum des Bezuges des<br />

Versorgungskrankengeldes oder der Beihilfe nach § 17 fällt. Ist das Altersruhegeld bereits vor dem Eintritt<br />

der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn der stationären Behandlung bewilligt worden, so steht dieser<br />

Rentenbezug der Gewährung eines Versorgungskrankengeldes und einer Beihilfe nach § 17 nicht entgegen.<br />

Liegt der Zeitpunkt der Bewilligung vor dem Beginn der Zahlung, so fallen das Versorgungskrankengeld und<br />

die Beihilfe nach § 17 frühestens mit dem Zahlungsbeginn weg.<br />

4. Als Zeitpunkt der Feststellung des Dauerzustands im Sinne des § 18a Abs. 7 Sätze 4 und 6 ist der Tag<br />

anzusehen, an dem der Bescheid dem Berechtigten bekanntgegeben wird. Er ist bei der Bemessung der<br />

Zwei-Wochen-Frist nicht mitzurechnen. Wird dem Berechtigten Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung bewilligt, so ist für den Wegfall des Versorgungskrankengeldes und der Beihilfe nach<br />

§ 17, sofern sie laufend gewährt werden, der Tag maßgebend, an dem der Berechtigte den Bescheid über<br />

die Bewilligung der Rente erhalten hat. Es kann unterstellt werden, dass dies der Tag ist, an dem die<br />

Krankenkasse die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung erhalten hat.<br />

Beginnt die Rente erst nach diesem Tag, so fallen das Versorgungskrankengeld und die Beihilfe nach § 17<br />

erst mit dem Beginn der Rente weg.<br />

§ 18b<br />

Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die<br />

Berechtigten, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und<br />

anderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

Zu § 18b<br />

Berechtigungsscheine für die Gewährung von kieferorthopädischen Maßnahmen, von Mutterschaftshilfe und von<br />

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind als Bundesbehandlungsscheine im Sinne des § 18b<br />

anzusehen.<br />

§ 18c<br />

(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit<br />

erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie,<br />

Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2<br />

und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz,<br />

Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleiderund<br />

Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 9 und<br />

§ 24, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des<br />

Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur<br />

Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde<br />

erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.<br />

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt<br />

diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und<br />

Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der<br />

Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen<br />

Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen<br />

Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet<br />

die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.<br />

- 42 -


- 42 -<br />

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen<br />

sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die<br />

Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.<br />

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben<br />

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie<br />

Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung<br />

Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre<br />

Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von dieser<br />

Vorschrift können zugelassen werden.<br />

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein<br />

Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a<br />

Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger<br />

eine Sachleistung, eine Zuschuss oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung für den<br />

gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine<br />

Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die<br />

Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung<br />

anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für<br />

Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.<br />

(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und<br />

der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der<br />

Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.<br />

Zu § 18c<br />

1. Im Rahmen der Leistungserbringung nach § 18c Abs. 1 Satz 3 ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, Art,<br />

Umfang und Dauer der Leistung besonders zu bestimmen. Zu den Aufgaben der Krankenkasse gehört es,<br />

eine Überprüfung der Abrechnung der ärztlichen Leistungen und der ärztlichen Verordnungen zu<br />

veranlassen, sowie eine Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit durchführen zu lassen.<br />

2. In den Fällen der Nummer 1 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und der Nummer 11 Satz 3 zu § 10 sowie der<br />

Nummer 1 Satz 2 zu § 16 hat die Krankenkasse Maßnahmen nur auf Grund einer Entscheidung der<br />

Verwaltungsbehörde durchzuführen.<br />

3. Bestehen Zweifel über den Anspruch auf Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe,<br />

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Haushaltshilfe oder Versorgungskrankengeld, so hat die<br />

Krankenkasse die Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />

4. Wird zweifelsfrei festgestellt, dass ein Berechtigter den Rentenbescheid missbräuchlich benutzt,<br />

beispielsweise um von Zeit zu Zeit die Aufnahme in ein Krankenhaus zu erreichen, so hat die<br />

Verwaltungsbehörde den Rentenbescheid mit folgendem rot umrandeten, nicht entfernbaren Vermerk zu<br />

versehen: „Ambulante oder Krankenhausbehandlung ist, von dringenden Fällen abgesehen, nur im<br />

Einvernehmen mit dem Versorgungsamt zu gewähren“. In gleicher Weise ist im Interesse des Berechtigten<br />

oder Leistungsempfängers zu verfahren, wenn die Verordnung von Morphium oder morphinhaltigen<br />

Arzneimitteln oder von anderen Rauschgiften unterbunden oder eingeschränkt werden muss. Der Vermerk<br />

lautet dann: „Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen nur im Einvernehmen mit dem<br />

Versorgungsamt . . . verordnet werden“. Die Krankenkassen haben diese Vermerke auf den<br />

Bundesbehandlungsschein zu übernehmen.<br />

5. Ambulante Behandlung und stationäre Behandlung soll die Verwaltungsbehörde erbringen, wenn sie<br />

besondere Heilmaßnahmen für notwendig und zweckmäßig erachtet.<br />

§ 19<br />

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben.<br />

Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung<br />

anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.<br />

§ 20<br />

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die<br />

Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den<br />

Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen<br />

am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um<br />

den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Rentner für ärztliche und<br />

zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und<br />

Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr<br />

gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages<br />

sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.<br />

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- 43 -<br />

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-<br />

Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres<br />

werden Teilbeträge gezahlt. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten noch nicht vorliegen,<br />

werden Abschlagszahlungen nach der Höhe des Pauschalbetrages des Vorjahres geleistet. Der AOK-<br />

Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen;<br />

die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den<br />

Erstattungen nach §§ 19 und 20 BVG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum<br />

Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.<br />

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe<br />

von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die<br />

einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen<br />

jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die von den Ländern<br />

zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />

dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.<br />

§ 21<br />

Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die<br />

Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden<br />

ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.<br />

§ 22<br />

(1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berechtigte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für<br />

Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld sowie den Beitrag zur Arbeitsförderung.<br />

(2) Nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, werden auf<br />

Antrag die Aufwendungen für die Alterssicherung bis zur Höhe der Beiträge erstattet, die zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld zu entrichten wären.<br />

Aufwendungen für die Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und<br />

Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf<br />

Grund von Lebensversicherungsverträgen.<br />

(3) Die Krankenkasse benennt der Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Bezieher von<br />

Versorgungskrankengeld, macht die für die Entrichtung der Beiträge erforderlichen Angaben und legt auf<br />

Anfrage der Verwaltungsbehörde entsprechende Unterlagen vor.<br />

§ 23<br />

(weggefallen)<br />

§ 24<br />

(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde durchgeführt,<br />

so sind dem Berechtigten für sich und eine notwendige Begleitung die hierdurch entstehenden notwendigen<br />

Reisekosten einschließlich des erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten der Verpflegung und<br />

Unterkunft in angemessenem Umfang zu ersetzen. Dauert die Maßnahme länger als acht Wochen, so können<br />

auch die notwendigen Reisekosten für Familienheimfahrten oder für Fahrten eines Familienangehörigen zum<br />

Aufenthaltsort des Berechtigten oder Leistungsempfängers übernommen werden. Wird eine stationäre<br />

Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.<br />

(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird in angemessenem Umfang gewährt<br />

a) bei der Anpassung und der Instandsetzung von Hilfsmitteln,<br />

b) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.<br />

Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit Leistungen, die die Krankenkasse zur Behandlung von<br />

Schädigungsfolgen erbringt.<br />

(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) angepasst, geändert oder ausgebessert<br />

worden, so werden Ersatz der baren Auslagen und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in<br />

angemessenem Umfang gewährt, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.<br />

Zu § 24<br />

1. Als notwendige Reisekosten (§ 24 Abs. 1) gelten Fahrkosten, Nebenkosten und Kosten für Unterkunft und<br />

Verpflegung. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts für Bundesbeamte in Höhe<br />

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der Reisekostenstufe A zu ersetzen. Werden freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, so besteht kein<br />

Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld. Bei Familienheimfahrten werden Reisekosten nur für die Tage<br />

der Hin- und Rückfahrt gewährt.<br />

2. Sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, können die Reisekosten für im Regelfall<br />

monatlich eine Familienheimfahrt oder Besuchsreise übernommen werden. Besuchsreisen sind für einen<br />

angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Dauer der An- und Abreise zuzulassen. Dieser<br />

Zeitraum darf drei Tage, bei einer Dauer der An- und Abreise von jeweils mehr als zehn Stunden vier Tage<br />

einschließlich der Reisetage nicht überschreiten.<br />

3. Entgangener Arbeitsverdienst (§ 24 Abs. 2) wird in der Regel in Höhe des Nettoarbeitsverdienstes ersetzt.<br />

4. Auf den Nachweis, dass der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist (§ 24 Abs. 2), kann<br />

verzichtet werden, wenn es sich bei der Begleitperson um einen Familienangehörigen handelt, dessen<br />

eigener Arbeitsverdienst regelmäßig auch dem Berechtigten zugute kommt.<br />

§ 24a<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats<br />

a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich<br />

Zubehör sowie der Ersatzleistungen (§ 11 Abs. 3) näher zu bestimmen,<br />

b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,<br />

c) für Beschädigte nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> und den Gesetzen, die eine entsprechende<br />

Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der<br />

Versehrtenleibesübungen sowie die Sportarten, die als Versehrtenleibesübungen gelten, näher zu<br />

bestimmen, die Durchführung der Versehrtenleibesübungen, die Grundlagen und die Höchstbeträge<br />

der bei Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen durch Sportorganisationen zu vereinbarenden<br />

pauschalen Vergütung der Aufwendungen festzulegen, sowie die Grundlagen für die mit<br />

Sportgemeinschaften zu vereinbarende anteilige Vergütung der Aufwendungen, die durch die<br />

Teilnahme der Beschädigten an den Übungsveranstaltungen entstehen, näher zu regeln,<br />

d) die Bemessung des Pauschbetrags für Kleider- und Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von<br />

Schädigungsfolgen und die Bestimmung der besonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln.<br />

Kriegsopferfürsorge<br />

§ 25<br />

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen<br />

Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches<br />

Sozialgesetzbuch).<br />

(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der<br />

Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des<br />

Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.<br />

(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften<br />

1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10<br />

Abs. 1 haben,<br />

2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz<br />

beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht<br />

zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.<br />

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65<br />

ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder<br />

Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 entfällt.<br />

(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren<br />

nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und<br />

Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten<br />

1. der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschädigten,<br />

2. die Kinder des Beschädigten,<br />

3. die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder<br />

(Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes<br />

Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und<br />

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- 45 -<br />

Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),<br />

4. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

5. Personen, deren Ausschluss eine offensichtliche Härte bedeuten würde,<br />

wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der<br />

Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde. Kinder gelten nach<br />

Satz 2 Nr. 2 und 3 über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem<br />

Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7<br />

erfüllen.<br />

(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang der<br />

Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber<br />

zu rechnen ist.<br />

(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht,<br />

soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die<br />

Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.<br />

§ 25a<br />

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der<br />

Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds<br />

nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den<br />

übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.<br />

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder<br />

Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder<br />

nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn ein<br />

Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder<br />

Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch<br />

besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen<br />

1. bei Beschädigten, die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen und Berufsschadensausgleich<br />

oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,<br />

2. bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />

3. bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />

§ 25b<br />

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind<br />

1. Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),<br />

2. Krankenhilfe (§ 26b),<br />

3. Hilfe zur Pflege (§ 26c),<br />

4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),<br />

5. Altenhilfe (§ 26e),<br />

6. Erziehungsbeihilfe (§ 27),<br />

7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),<br />

8. Erholungshilfe (§ 27b),<br />

9. Wohnungshilfe (§ 27c),<br />

10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).<br />

Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur<br />

teilstationären Betreuung gewährt, umfasst sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt<br />

einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen. Satz 2 findet auch Anwendung,<br />

wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch<br />

Sozialgesetzbuch erbracht werden.<br />

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen.<br />

(3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die<br />

Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder<br />

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Personen wahrzunehmen sind.<br />

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt. Darlehen<br />

können gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder<br />

zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der<br />

Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.<br />

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des<br />

Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs und den örtlichen<br />

Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die<br />

Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem<br />

Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen des<br />

Hilfesuchenden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie<br />

angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.<br />

§ 25c<br />

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden<br />

Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt.<br />

Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit gewährt werden, als zur<br />

Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen des<br />

Hilfesuchenden einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem Träger der<br />

Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.<br />

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in Höhe<br />

des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.<br />

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei<br />

Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und<br />

Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der<br />

besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei<br />

ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen.<br />

§ 25d<br />

(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder<br />

Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. Als<br />

Einkommen gelten nicht die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage sowie ein Betrag in Höhe der<br />

Grundrente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit<br />

die Grundrente nach § 65 ruht. Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48<br />

zugrundeliegenden Betrag der Grundrente.<br />

(2) Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt auch das Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />

oder Lebenspartners, soweit es die für den Hilfesuchenden maßgebende Einkommensgrenze des § 25e<br />

Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind<br />

insoweit Einkommen des Hilfesuchenden, als das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die für ihn nach<br />

§ 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt,<br />

sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Hilfesuchenden. § 25e Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen<br />

1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,<br />

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,<br />

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese<br />

Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte<br />

Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag<br />

nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,<br />

4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,<br />

5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des<br />

Neunten Buches.<br />

(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck<br />

gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall<br />

demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden<br />

ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zu<br />

den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss<br />

zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer<br />

Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden.<br />

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- 47 -<br />

(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage des<br />

Empfängers so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt<br />

wären. Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,<br />

sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere<br />

Härte bedeuten würde.<br />

(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ist das gesamte verwertbare<br />

Vermögen.<br />

§ 25e<br />

(1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine<br />

Einkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus<br />

1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2<br />

Buchstabe a (Bemessungsbetrag),<br />

2. den Kosten der Unterkunft,<br />

3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrags für den vom Hilfesuchenden<br />

überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere vom<br />

Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend<br />

unterhaltene Person,<br />

höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüglich eines<br />

Betrages in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Familienzuschlags.<br />

(2) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der<br />

Eltern einzusetzen. Für den Einsatz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein<br />

Familienzuschlag für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Beschädigten und für<br />

jede Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder dem Beschädigten bisher überwiegend unterhalten<br />

worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Kriegsopferfürsorge<br />

unterhaltspflichtig werden, wenn die Hilfe außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen<br />

Einrichtung gewährt wird. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem<br />

Elternteil, bei dem der Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei<br />

keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der §§ 26a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des § 27a; § 26 Abs. 5<br />

Satz 2, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 11, § 27 Abs. 2 letzter Satz und § 27d Abs. 5 bleiben unberührt.<br />

(4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung<br />

zur teilstationären Betreuung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung<br />

Einkommen in Höhe der Aufwendungen, die für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, auch<br />

insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom<br />

Einsatz des Einkommens abzusehen; darüber hinaus kann der Einsatz von Einkommen, das unter der<br />

Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn der Hilfesuchende auf voraussichtlich längere Zeit der<br />

Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, solange er nicht einen<br />

anderen überwiegend unterhält.<br />

(5) Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Einsatz<br />

dieses Einkommens zur Deckung eines anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verlangt werden.<br />

Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für<br />

welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist. Sind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend<br />

und verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, hat die Entscheidung über die Hilfe für den<br />

zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der<br />

Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.<br />

§ 25f<br />

(1) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden gelten § 90 Abs. 2 und 3,<br />

§ 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 25c Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.<br />

(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind<br />

1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt zehn vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert bei<br />

Hilfesuchenden, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten<br />

oder Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem<br />

Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,<br />

2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den Fällen des § 26c Abs. 8 Satz 3 und des § 27d Abs. 1<br />

Nr. 4 sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten (§ 27e) 40 vom Hundert<br />

des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrages in Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags<br />

für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebensparnter und in Höhe von zwei vom Hundert für<br />

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jede weitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner<br />

überwiegend unterhaltene Person.<br />

(3) Ein selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das<br />

vom Hilfesuchenden ganz oder teilweise allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, denen es<br />

nach dem Tode des Hilfesuchenden als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.<br />

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern<br />

einzusetzen oder zu verwerten. Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen gilt Absatz 2<br />

entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Betrag in Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags für<br />

einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie in Höhe von zwei vom Hundert für den Beschädigten<br />

und für jede Person, die von den Eltern oder dem Beschädigten überwiegend unterhalten wird, anzusetzen<br />

ist. Leben die Eltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei<br />

dem der Beschädigte lebt. Leben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem Elternteil,<br />

gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.<br />

(5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile des minderjährigen<br />

unverheirateten Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur<br />

Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2 und 4 mit<br />

der Maßgabe, dass für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und für den Elternteil des<br />

minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein Betrag in Höhe von zwölf vom Hundert des<br />

Bemessungsbetrags anzusetzen ist.<br />

§ 26<br />

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für<br />

behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

(2) Bei Unterbringung des Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort<br />

entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.<br />

(3) Zu den Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung<br />

einer selbstständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen gewährt werden.<br />

(4) Die Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren und<br />

im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen werden ergänzt durch:<br />

1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,<br />

2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von<br />

Übergangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht<br />

rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs-und<br />

Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund<br />

von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge die zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,<br />

3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

4. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind,<br />

um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,<br />

5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer<br />

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines<br />

Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer<br />

Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d<br />

Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im<br />

Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den die ergänzenden Leistungen mit<br />

Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen;<br />

§ 26a bleibt unberührt.<br />

(6) Witwen und Witwern, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen,<br />

sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des<br />

Absatzes 4 Nr. 4 zu gewähren.<br />

§ 26a<br />

(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Kapitel 6 des<br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a,<br />

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16b und 16f entsprechend.<br />

(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung<br />

zur Teilnahme am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder<br />

Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6<br />

entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer<br />

Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des<br />

Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen<br />

haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes<br />

bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zulegen, wenn<br />

a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat<br />

oder<br />

b) das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach<br />

Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.<br />

(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen<br />

sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne<br />

des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für<br />

den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt<br />

nicht bei volljährigen Beschädigten. Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Übergangsgelds, das ein<br />

ehemaliger wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe I erhält, gewährt. Bei Unterbringung des<br />

Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein<br />

angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus<br />

weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.<br />

(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten<br />

Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.<br />

§ 26b<br />

(1) Krankenhilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene in Ergänzung der Leistungen der Heil- und<br />

Krankenbehandlung nach diesem Gesetz. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.<br />

(2) Die Krankenhilfe umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln,<br />

Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder<br />

zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den<br />

Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt<br />

werden.<br />

(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die<br />

Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.<br />

Der Kranke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen<br />

Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit erklären.<br />

(4) Nachdem die Krankheit während eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Monaten entweder<br />

dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert hat,<br />

ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 26c<br />

(1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit<br />

oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des<br />

täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem<br />

Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten<br />

Menschen zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen<br />

geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5<br />

bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer<br />

Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles<br />

erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht<br />

ausreichen. § 35 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und<br />

vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der<br />

Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten<br />

Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />

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3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie<br />

endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,<br />

4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des<br />

Absatzes 1 sind.<br />

(4) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder<br />

vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder<br />

Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren,<br />

die Darm- oder Blasenentleerung,<br />

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,<br />

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,<br />

Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,<br />

Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />

(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach<br />

§ 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches<br />

Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der<br />

Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder<br />

nach Absatz 8 entsprechende Anwendung. Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der<br />

Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe<br />

zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf<br />

hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem<br />

Pflegebedürftigen nahe stehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das Nähere<br />

regeln die Absätze 8 bis 12. In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer<br />

Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.<br />

(8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei<br />

Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und<br />

zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich<br />

Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 205 Euro monatlich. Pflegebedürftige, die bei der<br />

Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu<br />

verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von<br />

410 Euro monatlich. Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere<br />

Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der<br />

Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein<br />

Pflegegeld in Höhe von 665 Euro monatlich. Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder<br />

Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.<br />

(9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu<br />

erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine<br />

angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist<br />

neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft<br />

erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die<br />

angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich die<br />

Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene<br />

Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.<br />

(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige<br />

gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 27d<br />

Abs. 1 Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert,<br />

Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden,<br />

anzurechnen. Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 gewährt. Werden<br />

Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />

gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer Betreuung des<br />

Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2<br />

werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, entsprechende Leistungen nach<br />

anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt<br />

- 51 -


- 51 -<br />

unberührt.<br />

(11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist<br />

a) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie<br />

voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei häuslicher Pflege, wenn der in Absatz 8<br />

Satz 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,<br />

b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie § 27d Abs. 5 Satz 2 und 3<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(12) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen<br />

werden, Einkommen und Vermögen des Beschädigten einzusetzen.<br />

§ 26d<br />

(1) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Beschädigten und Hinterbliebenen mit eigenem Haushalt<br />

gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung<br />

des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, es sei denn, dass<br />

durch die Hilfe die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim vermieden oder verzögert werden kann.<br />

(2) Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur<br />

Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.<br />

(3) § 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige<br />

Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen<br />

neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.<br />

§ 26e<br />

(1) Altenhilfe soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschädigten und<br />

Hinterbliebenen gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu<br />

verhüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädigten und Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu<br />

erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.<br />

(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:<br />

1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten<br />

Menschen entspricht,<br />

2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient,<br />

insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,<br />

3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,<br />

4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung,<br />

der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,<br />

5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht,<br />

6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom Hilfesuchenden gewünscht wird.<br />

(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.<br />

(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im<br />

Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.<br />

§ 27<br />

(1) Erziehungsbeihilfe erhalten<br />

a) Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und<br />

b) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25<br />

Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.<br />

§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine<br />

angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.<br />

(2) Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und<br />

Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes<br />

des Beschädigten und des Elternteils der Waise nicht gedeckt ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs für den<br />

Lebensunterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt. § 25e Abs. 1 ist mit der<br />

- 52 -


- 52 -<br />

Maßgabe anzuwenden, dass für das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder<br />

gewährt wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster<br />

Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze für den Ehegatten oder Lebenspartner des<br />

Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1. Einkommen der<br />

Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzusetzen mit Ausnahme des während der<br />

Ausbildung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalenderjahr<br />

sieben vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. Als Einkommen des Kindes gilt auch das<br />

Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners , soweit es die für ihn nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde<br />

Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden<br />

Leistungen Einkommen des Kindes. Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe<br />

mindestens in Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung zu gewähren.<br />

(3) Übersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschädigten, das<br />

Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Waise oder das Einkommen des Ehegatten oder<br />

Lebenspartners des Kindes des Beschädigten die für sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der<br />

übersteigende Betrag auf<br />

a) die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten,<br />

b) das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten,<br />

c) die Waise und die weiteren gegenüber dem Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten,<br />

d) das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Ehegatten des Kindes des<br />

Beschädigten Unterhaltsberechtigten<br />

gleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder das Kind des Beschädigten entfallende Anteil ist als<br />

Einkommen einzusetzen.<br />

(4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu<br />

gewähren. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung<br />

der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das<br />

27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren. Satz 2<br />

gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf<br />

Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen<br />

diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr<br />

als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes<br />

entsprechenden Zeitraum.<br />

(5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden, wenn anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder<br />

Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.<br />

(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die der Beschädigte, das Kind des Beschädigten oder die<br />

Waise nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahrs abgeschlossen werden, kann<br />

Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewährt werden.<br />

§ 27a<br />

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt<br />

nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen<br />

und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen<br />

des Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundessozialhilfegesetzes gilt nicht für<br />

Empfänger einer Ausgleichsrente. Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom<br />

Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten<br />

für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3<br />

des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld<br />

nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.<br />

§ 27b<br />

(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie<br />

Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder<br />

Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es<br />

sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt<br />

ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und<br />

der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.<br />

(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, dass der Erholungserfolg möglichst nachhaltig<br />

ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere<br />

Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren gewährt werden.<br />

- 53 -


- 53 -<br />

(3) Aufwendungen, die während des Erholungsaufenthalts für den häuslichen Lebensunterhalt erspart<br />

werden, sind als Einkommen des Hilfesuchenden einzusetzen. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem<br />

Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu<br />

berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.<br />

(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, dass für Kinder und solche<br />

Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.<br />

(5) Bedarf der Erholungssuchende einer ständigen Begleitung, umfasst der Bedarf für die Erholungshilfe<br />

auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.<br />

§ 27c<br />

Wohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene. Die Wohnungshilfe besteht in der Beratung in<br />

Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung<br />

ausreichenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen werden nur gewährt, wenn die Wohnung eines<br />

Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder<br />

baulicher Veränderung bedarf oder wenn Schwerbeschädigte oder Witwen innerhalb von fünf Jahren nach<br />

ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungshilfe beantragen und eine<br />

Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Geldleistungen sollen in der Regel als<br />

Darlehen gewährt werden.<br />

§ 27d<br />

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene<br />

1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,<br />

2. Hilfen zur Gesundheit<br />

3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,<br />

4. Blindenhilfe,<br />

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.<br />

(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher<br />

Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.<br />

(3) Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten das Fünfte, Sechste und Achte Kapitel sowie § 72 des<br />

Zwölften Buches Sozielgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder<br />

Hinterbliebenen entsprechend. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.<br />

(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrags nach § 25 Abs. 1 Nr. 1<br />

ein Grundbetrag<br />

1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen<br />

a) der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer vollstationären oder teilstationären<br />

Einrichtung,<br />

b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />

Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren<br />

anderen Hilfsmitteln (§ 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),<br />

c) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie<br />

voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege, wenn der<br />

in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,<br />

2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen<br />

a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3.<br />

Der Familienzuschlag beträgt 40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25e Abs. 1 Nr. 1. Für den nicht<br />

getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1<br />

Nr. 2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nr. 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind oder<br />

behindert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind.<br />

(6) Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und<br />

§ 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b;<br />

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- 54 -<br />

das Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.<br />

(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind gilt § 26c Abs. 12 entsprechend.<br />

§ 27e<br />

Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittsgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen<br />

Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und Beschädigten, deren Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens<br />

50 vom Hundert beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren.<br />

§ 27f<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art,<br />

Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e) sowie das Verfahren zu<br />

bestimmen.<br />

§ 27g<br />

(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt<br />

werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten<br />

Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den<br />

anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang<br />

des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht<br />

gewährt worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu<br />

ersetzen oder zu tragen hat. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ansprüche nicht<br />

übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht<br />

der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.<br />

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder<br />

Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung<br />

gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.<br />

§ 27h<br />

(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht<br />

einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem<br />

unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des<br />

Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird.<br />

Gleiches gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen im zweiten<br />

oder in einem entfernteren Grad verwandt ist, sowie für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades<br />

einer Beschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung<br />

des 6. Lebensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1<br />

Satz 1 vor.<br />

(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Beschädigter oder Hinterbliebener sein Einkommen und Vermögen<br />

nach den Bestimmungen des § 25e Abs. 1, § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 11 sowie § 27d<br />

Abs. 5 einzusetzen hat. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen<br />

ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Anspruch eines<br />

volljährigen Unterhaltsberechtigten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, gegenüber seinen<br />

Eltern wegen Leistungen nach § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach § 27a nur<br />

in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten<br />

Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt<br />

werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben<br />

Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.<br />

(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergangenen Unterhalt außer unter<br />

den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem<br />

Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf<br />

längere Zeit gewährt werden muss, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bisherigen<br />

monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.<br />

(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im<br />

Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und<br />

sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger<br />

dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im<br />

Zivilrechtsweg zu entscheiden.<br />

§ 27i<br />

Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozialleistung<br />

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- 55 -<br />

betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,<br />

wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge das<br />

Verfahren selbst betreibt.<br />

§ 27j<br />

Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden<br />

Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch<br />

nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und die geltenden Vorschriften des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ungeachtet des § 26c den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt<br />

eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März<br />

1995 geltenden Fassung außer Betracht. Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995<br />

Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben Leistungen zur<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung nach diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistungen für<br />

hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung entfallende Teil des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet wird.<br />

- 56 -


- 56 -<br />

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge – KFürsV<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Allgemeine Bestimmungen 1<br />

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme; Eingliederungshilfen an<br />

Arbeitgeber 2<br />

Berufsfindung und Arbeitserprobung 3<br />

Berufsvorbereitung 4<br />

Berufliche Anpassung 5<br />

Berufliche Fortbildung 6<br />

Berufliche Ausbildung 7<br />

Berufliche Umschulung 8<br />

Schulausbildung 9<br />

Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 10<br />

Gründung und Erhaltung<br />

einer selbständigen Existenz 11<br />

Gegenstand der Förderung 12<br />

Dauer der Förderung 13<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es 14<br />

Pauschalierte Abgeltung von Kosten 15<br />

Unterhaltsbeihilfe 16<br />

Förderungsmaßnahmen für Witwen und Witwer 17<br />

Abschnitt 2<br />

Erziehungsbeihilfe<br />

Gegenstand der Förderung 18<br />

Dauer der Förderung 19<br />

Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 20<br />

Unterhaltsbedarf 21<br />

Leistungen für weitere Auszubildende 22<br />

Erhöhung des Einkommens 23<br />

Abschnitt 3<br />

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit 24<br />

Abschnitt 4<br />

Erholungshilfe<br />

Nachweis der Voraussetzungen 25<br />

Erholungsbedingte Aufwendungen 26<br />

Abschnitt 5<br />

Wohnungshilfe<br />

Geldleistungen 27<br />

Abschnitt 6<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

Besondere Hilfen für Beschädigte 28<br />

Abschnitt 7<br />

Sonderfürsorge<br />

Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte 29<br />

Abschnitt 8<br />

Einkommen; Einkommensberechnung<br />

Einkommen 30<br />

Bewertung von Sachbezügen 31<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 32<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit 33<br />

Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird 34<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen 35<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 36<br />

Andere Einkünfte 37<br />

Einkommensberechnung in besonderen Fällen 38<br />

§<br />

- 57 -


- 57 -<br />

Verlustausgleich 39<br />

Maßgebender Zeitraum 40<br />

Abschnitt 9<br />

Einsatz von Einkommen;<br />

Einsatz und Verwertung von Vermögen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Ausschluss des Einsatzes<br />

von Einkommen<br />

aus Billigkeitsgründen<br />

Einzelfallprüfung 41<br />

Geminderte Lebensstellung 42<br />

Art und Schwere der Schädigung 43<br />

Schädigungsnähe des Bedarfs 44<br />

Besondere Tatkraft<br />

bei Erzielung von Erwerbseinkommen 45<br />

Besondere wirtschaftliche Belastungen 46<br />

Dauer des Bedarfs 47<br />

Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt 48<br />

Unterabschnitt 2<br />

Sonstige Vorschriften<br />

Überwiegender Unterhalt 49<br />

Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder 50<br />

Einschränkung der Hilfe;<br />

Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe 51<br />

Abrundungsvorschriften 52<br />

Abschnitt 10<br />

Verfahren<br />

Örtliche Zuständigkeit 53<br />

Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen 54<br />

Nachweispflicht der Hilfeempfänger 55<br />

Beteiligung anderer Dienststellen 56<br />

(weggefallen) 57<br />

Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern 58<br />

Abschnitt 11<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Übergangsregelung 59<br />

Berlin-Klausel 60<br />

Inkrafttreten 61<br />

Abschnitt 1<br />

Hilfen zur beruflichen Rehabilitation<br />

§ 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind darauf<br />

auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des<br />

Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu<br />

mildern. Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur<br />

Sicherung der beruflichen Eingliederung.<br />

(2) Die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, dass<br />

1. das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten lässt, dass er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben erreichen wird,<br />

2. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten<br />

entsprechen,<br />

3. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist,<br />

4. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens<br />

dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge Art oder Schwere der<br />

Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann.<br />

(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung im erlernten,<br />

ausgeübten oder in einem diesem verwandten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von<br />

Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch möglich ist.<br />

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(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch während einer stationären Behandlung begonnen oder<br />

fortgeführt werden; dem Beschädigten soll zumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kenntnisse ermöglicht werden.<br />

(5) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gefördert worden ist. Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch davon ab, dass<br />

der Beschädigte den Beruf, für den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung nicht mehr ausüben kann oder<br />

dass frühere Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden<br />

Lebensgrundlage geführt haben.<br />

(6) Kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat,<br />

nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.<br />

(7) Wird eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den<br />

jeweiligen Abschnitt festzustellen.<br />

§ 2<br />

Hilfen zur Erhaltung<br />

oder Erlangung eines Arbeitsplatzes<br />

und zur Förderung der Arbeitsaufnahme;<br />

Eingliederungshilfen an Arbeitgeber<br />

(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind<br />

insbesondere<br />

1. persönliche Hilfen, einschließlich der Beratung der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädigten,<br />

2. Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung, wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom<br />

Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung umfasst Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,<br />

3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum des Beschädigten übergehen,<br />

soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu<br />

stellen sind,<br />

4. Übernahme der Umzugskosten.<br />

Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.<br />

(2) Erzielt der Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis<br />

8 an seinem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhält er als Ausgleich<br />

eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem<br />

voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht<br />

überschreiten.<br />

(3) Leistungen an den Arbeitgeber sind insbesondere<br />

1. Zuschüsse zu den monatlichen Kosten einer betrieblichen Ausbildung und Umschulung des Beschädigten<br />

bis zur Höhe der vom Arbeitgeber geltend gemachten und von der Agentur für Arbeit als angemessen<br />

anerkannten Kosten. Der Zuschuss soll die vom Arbeitgeber im letzten Jahr der betrieblichen Ausbildung<br />

und Umschulung zu zahlende monatliche Vergütung nicht übersteigen. Beträgt die monatliche Vergütung<br />

weniger als 153 Euro, kann ein monatlicher Zuschuss bis zu 153 Euro gezahlt werden.<br />

2. Eingliederungshilfe, wenn der Arbeitgeber dem Beschädigten die zum Erreichen der vollen<br />

Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt<br />

oder dem Beschädigten einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Die<br />

Eingliederungshilfe soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Sie wird als<br />

Zuschuss und in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt.<br />

3. Hilfen zur Einrichtung und Unterhaltung eines beschädigtengerechten Arbeitsplatzes, soweit nicht der<br />

Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist.<br />

4. Übernahme der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer<br />

vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung verbessert werden oder nur dadurch eine<br />

vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist.<br />

§ 3<br />

Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />

Durch Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu<br />

geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.<br />

§ 4<br />

Berufsvorbereitung<br />

(1) Durch Maßnahmen der Berufsvorbereitung ist Beschädigten der Zugang zur beruflichen Ausbildung oder<br />

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Umschulung sowie zu einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.<br />

(2) Maßnahmen der Berufsvorbereitung sind insbesondere<br />

1. Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche,<br />

2. Förderungslehrgänge für noch nicht berufsreife Beschädigte, von denen zu erwarten ist, dass sie nach<br />

Abschluss des Lehrganges eine Ausbildung aufnehmen können,<br />

3. Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten für Beschädigte, die den Anforderungen<br />

eines anerkannten Ausbildungsberufes nicht und der Arbeitsaufnahme oder einer Tätigkeit in einer Werkstatt<br />

für behinderte Menschen noch nicht gewachsen sind,<br />

4. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen.<br />

§ 5<br />

Berufliche Anpassung<br />

Durch Maßnahmen der beruflichen Anpassung sind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kenntnisse zu<br />

vermitteln, die notwendig sind, um die infolge der Schädigung eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu<br />

schließen, berufliche Fertigkeiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertigkeiten an die fortgeschrittene<br />

Entwicklung der Technik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im erlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen.<br />

§ 6<br />

Berufliche Fortbildung<br />

(1) Die berufliche Fortbildung soll Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder angemessener<br />

Berufserfahrung dazu verhelfen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten oder zu erweitern.<br />

(2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen Fortbildung, wenn und solange sie infolge der Schädigung in der<br />

Ausübung des erlernten oder ausgeübten Berufes so beeinträchtigt sind, dass sie sich am Arbeitsplatz und im<br />

Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten können.<br />

(3) Die Hilfe zur beruflichen Fortbildung umfasst auch Hilfen zum Aufstieg im Beruf. Hilfen sind zu gewähren, wenn<br />

den Beschädigten erst hierdurch die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermöglicht wird. Im übrigen<br />

können sie gewährt werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen Fortkommen infolge der Schädigung<br />

benachteiligt sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Fortbildung rechtfertigen.<br />

§ 7<br />

Berufliche Ausbildung<br />

(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung<br />

einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln.<br />

(2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen Ausbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung<br />

nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern müssen und ihnen durch die<br />

Änderung Mehraufwendungen für die berufliche Ausbildung entstehen, die ohne die Schädigung nicht entstanden<br />

wären. Hilfe zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung infolge<br />

der Schädigung nicht ohne besondere Maßnahmen durchgeführt werden kann.<br />

§ 8<br />

Berufliche Umschulung<br />

Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf<br />

nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche<br />

Tätigkeit ermöglichen. Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf gleichwertig sein. Die Umschulung<br />

soll mit einem qualifizierenden Abschluss enden.<br />

§ 9<br />

Schulausbildung<br />

(1) Beschädigte erhalten Hilfe<br />

1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert,<br />

2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder berufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge der<br />

Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.<br />

(2) Hilfe zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen<br />

Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist.<br />

§ 10<br />

Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

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(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Hilfen, die erforderlich sind, um die Beschädigten<br />

beruflich einzugliedern oder die Eingliederung zu sichern, soweit dies durch die Hilfen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder<br />

nicht vollständig erreicht werden kann.<br />

(2) Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zur<br />

schädigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines<br />

Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes<br />

infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Hilfen zur Beschaffung eines<br />

Kraftfahrzeuges, zu einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich<br />

nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.<br />

§ 11<br />

Gründung und Erhaltung<br />

einer selbständigen Existenz<br />

Beschädigte erhalten Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie<br />

1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,<br />

2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich<br />

auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und<br />

3. infolge der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine selbständige<br />

berufliche Tätigkeit erlangen und die angestrebte selbständige berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht<br />

gründen können oder bei der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Wettbewerb mit<br />

Nichtbeschädigten benachteiligt sind.<br />

§ 12<br />

Gegenstand der Förderung<br />

Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen in Betracht<br />

1. Ausbildung für Berufe, die einen bestimmten Ausbildungsgang voraussetzen,<br />

2. Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder genehmigter Ausbildungsstätten sowie von Hochschulen;<br />

private Ausbildungsstätten stehen öffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den betreffenden<br />

Ausbildungsgang anerkannten Abschlussprüfung führen,<br />

3. Besuch sonstiger Ausbildungsstätten sowie von Einrichtungen und Betrieben, wenn es im Einzelfall<br />

zweckmäßiger erscheint als der Besuch der unter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstätten oder wenn<br />

das Ziel der Förderung auf andere Weise nicht erreicht werden kann,<br />

4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbesondere wegen Art oder Schwere der Schädigung<br />

geeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel der Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu erreichen.<br />

Förderungsfähig ist die Teilnahme an Lehrgängen, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom<br />

24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassen sind oder von einer öffentlich-rechtlichen Stelle veranstaltet<br />

werden, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen. Als Schulausbildung<br />

sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfähig, wenn sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf<br />

denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

bestimmten Ausbildungsstätten,<br />

5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrades, wenn die Promotion üblicherweise die einzige<br />

Abschlussprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf<br />

Grund einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann,<br />

oder wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre<br />

oder der Erwerb des Doktorgrades in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist.<br />

§ 13<br />

Dauer der Förderung<br />

Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht<br />

infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.<br />

§ 14<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

außerhalb des Geltungsbereichs<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es haben,<br />

können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

durchgeführt werden, wenn es der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förderlich ist, dadurch die Dauer<br />

der Maßnahme nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.<br />

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§ 15<br />

Pauschalierte Abgeltung von Kosten<br />

Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs können durch Pauschbeträge<br />

abgegolten werden.<br />

§ 16<br />

Unterhaltsbeihilfe<br />

(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs.3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bemisst sich nach<br />

dem Übergangsgeld, das ein wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1, der unmittelbar bis zum Beginn der<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Dienst geleistet hat, auf Grund seiner Einkünfte als Soldat erhält.<br />

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) soll das nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozielgesetzbuch von den zuständigen<br />

Landesbehörden festgesetzte Taschengeld nicht übersteigen.<br />

§ 17<br />

Förderungsmaßnahmen für Witwen und Witwer<br />

(1) Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer gelten vorstehende Vorschriften<br />

entsprechend.<br />

(2) Bei der Prüfung, welche Lebensstellung für die Witwe oder für den Witwer angemessen ist, soll neben der<br />

Lebensstellung des gestorbenen Ehegatten auch die Lebensstellung der Witwe oder des Witwers vor der<br />

Eheschließung berücksichtigt werden, wenn diese günstiger gewesen ist.<br />

Abschnitt 2<br />

Erziehungsbeihilfe<br />

§ 18<br />

Gegenstand der Förderung<br />

(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es werden Maßnahmen der Erziehung sowie<br />

der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im<br />

Sinne von § 6 Abs. 2 gefördert.<br />

(2) Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die dem Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen seiner<br />

Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen. § 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Für die<br />

Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

entsprechend anzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung schulischen<br />

Wissens zu fördern, wenn der Waise der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung<br />

nicht möglich ist.<br />

(3) Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu<br />

fördern, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Grund- und Hauptschule<br />

üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt. Entsprechendes gilt für notwendige vorschulische<br />

Erziehungsmaßnahmen.<br />

(4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnahmen, die zwischen der Schulentlassung und dem Beginn der<br />

Berufsausbildung überwiegend der Erziehung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum Beruf dienen, sowie<br />

Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu fördern.<br />

(5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

haben, umfasst die Erziehungsbeihilfe auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, wenn es der Erreichung des Ausbildungsziels förderlich ist, dadurch die Dauer der<br />

Förderung nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.<br />

§ 19<br />

Dauer der Förderung<br />

(1) Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten. Wird die<br />

Ausbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen.<br />

Erziehungsbeihilfe ist bis zum Erwerb des Doktorgrades zu zahlen, wenn die Promotion üblicherweise die einzige<br />

Abschlussprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund<br />

einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann.<br />

(2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Gründen, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in<br />

Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.<br />

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§ 20<br />

Erziehungs- und Ausbildungsbedarf<br />

(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils<br />

notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.<br />

(2) Der Bedarf für die Ausbildung umfasst insbesondere<br />

1. Kosten für notwendige Lernmittel,<br />

2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,<br />

3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,<br />

4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und<br />

dem Alter des Auszubildenden angemessenen Umfang,<br />

5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,<br />

6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über<br />

Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I<br />

S. 1449), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630),<br />

7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.<br />

Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.<br />

§ 21<br />

Unterhaltsbedarf<br />

(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der Erziehung und Ausbildung umfasst<br />

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für ihn maßgebenden Regelsatzes<br />

nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />

2. bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Pflegestelle die<br />

Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs.<br />

2 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Taschengeldes<br />

sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,<br />

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem<br />

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand und für einen dem Auszubildenden<br />

gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die<br />

jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet.<br />

Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.<br />

Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.<br />

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfasst der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der<br />

Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist für das Kind oder die Waise ein<br />

Familienzuschlag anzusetzen.<br />

§ 22<br />

Leistungen für weitere Auszubildende<br />

Bei der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die<br />

Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.<br />

§ 23<br />

Erhöhung des Einkommens<br />

Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsabschnittes nicht<br />

entzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenüber dem<br />

nach § 25d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht<br />

hat.<br />

Abschnitt 3<br />

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

§ 24<br />

Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit<br />

(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist für Erwerbstä-<br />

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tige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener<br />

Höhe anzuerkennen (§ 27a Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf anerkannt war.<br />

(2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in<br />

Verbindung mit § 30 Abs. 4 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen ist, ist als Mehrbedarf ein Betrag in<br />

Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert<br />

dieses Regelsatzes.<br />

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen des Hilfesuchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften<br />

Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand, ist ein Betrag<br />

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,<br />

2. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis zur Höhe von 15<br />

vom Hundert,<br />

3. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Witwen, Witwern,<br />

Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom<br />

Hundert,<br />

4. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert, Halbwaisen und<br />

Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert<br />

des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Mehrbedarf anzuerkennen.<br />

(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich<br />

eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in<br />

den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.<br />

(5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom<br />

Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand<br />

nicht übersteigen. Der Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und<br />

für Elternpaare 50 vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschreiten.<br />

Abschnitt 4<br />

Erholungshilfe<br />

§ 25<br />

Nachweis der Voraussetzungen<br />

(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

und bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert der Zusammenhang<br />

zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen<br />

durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes nachzuweisen.<br />

(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises<br />

mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in<br />

Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes zu führen.<br />

§ 26<br />

Erholungsbedingte Aufwendungen<br />

Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Erholungssuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind<br />

je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro<br />

nach oben abzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu<br />

berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum<br />

des Erholungsaufenthaltes hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, auch wenn die Gegenstände anlässlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.<br />

Abschnitt 5<br />

Wohnungshilfe<br />

§ 27<br />

Geldleistungen<br />

Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erhalten<br />

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1. Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung vorhandenen Wohnraums,<br />

wenn dies nach Art und Schwere der Schädigung notwendig ist,<br />

2. Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, zur<br />

Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution, wenn die Wohnung des<br />

Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung bedarf,<br />

3. Schwerbeschädigte, Witwen und Witwer<br />

a) beim Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,<br />

b) zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution,<br />

c) zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums,<br />

wenn sie die Hilfe innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es beantragen,<br />

sofern eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalles gerechtfertigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3<br />

Buchstaben a und b kommt eine Leistung vor allem in Betracht, wenn die Wohnraumbeschaffung zur Erlangung oder<br />

Erhaltung eines Arbeitsplatzes notwendig ist.<br />

Abschnitt 6<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

§ 28<br />

Besondere Hilfen für Beschädigte<br />

(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch<br />

1. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen<br />

Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädigung nicht<br />

möglich oder nicht zumutbar ist,<br />

2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines<br />

Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur<br />

Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die<br />

Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.<br />

(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt bei<br />

Beschädigten, die zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3<br />

und des § 13 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl. I<br />

S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2422), gehören; im übrigen sind sie<br />

durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes<br />

nachzuweisen.<br />

Abschnitt 7<br />

Sonderfürsorge<br />

§ 29<br />

Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte<br />

(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung<br />

anzupassen und mit Rücksicht auf die erschwerten Lebensbedingungen des Beschädigten und seiner Familie in<br />

Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.<br />

(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem<br />

Bescheid des Versorgungsamtes nicht ergibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten auf seinen Antrag eine<br />

Bescheinigung zum Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.<br />

Abschnitt 8<br />

Einkommen; Einkommensberechnung<br />

§ 30<br />

Einkommen<br />

(1) Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind alle Einkünfte in Geld oder<br />

Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, diese<br />

Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von<br />

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Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den<br />

Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.<br />

(2) Als Einkommen gelten nicht<br />

1. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle von<br />

Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage ein Ausgleich nach § 89 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

gewährt wird; entsprechendes gilt in den übrigen Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

2. Wohngeld; soweit bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge Kosten der Unterkunft zu<br />

berücksichtigen sind, sind diese um das Wohngeld zu mindern,<br />

3. das Sterbegeld nach § 37 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie beim Tode des Beschädigten gezahlte<br />

gleichartige Leistungen,<br />

4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 205 Euro,<br />

5. ein freies Wohnrecht.<br />

(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag<br />

und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten als Einkommen desjenigen, in<br />

dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als<br />

Einkommen des Stiefkindes.<br />

§ 31<br />

Bewertung von Sachbezügen<br />

(1) Für die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen, sind die durch Rechtsverordnung auf Grund des<br />

§ 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuletzt bestimmten Werte der Sachbezüge maßgebend;<br />

soweit der Wert von Sachbezügen nicht bestimmt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des<br />

Verbrauchsortes zugrunde zu legen.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung,<br />

einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden<br />

sind.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein<br />

Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines<br />

Geldbetrages bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.<br />

§ 32<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen eines land- und forstwirtschaftlichen oder<br />

gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbständige<br />

Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig<br />

geringe Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu<br />

schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden<br />

Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare<br />

Arbeitskraft des Beziehers des Einkommens und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu<br />

berücksichtigen. Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.<br />

(3) Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige Einnahmen<br />

und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in dem Monat zu<br />

berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.<br />

(4) Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 25d<br />

Abs. 3 Nr. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören vor allem<br />

1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,<br />

2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />

3. notwendige Beiträge für Berufsverbände,<br />

4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushalts nach näherer Bestimmung des<br />

Absatzes 7.<br />

Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit vom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezieher des<br />

Einkommens selbst getragen werden.<br />

(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 Euro abgesetzt werden, wenn<br />

nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.<br />

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(6) Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und wäre sonst die<br />

Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte<br />

abzusetzen. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />

im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges notwendig, sind als<br />

monatliche Pauschbeträge<br />

1. bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro,<br />

2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum<br />

von nicht mehr als 500 ccm hat) 3,70 Euro,<br />

3. bei Benutzung eines Motorrades oder eines Motorrollers 2,30 Euro,<br />

4. bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor 1,30 Euro<br />

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Bei einer<br />

Beschäftigungsdauer von weniger als einem Monat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen.<br />

(7) Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand<br />

unterhält, und kann ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes<br />

zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen<br />

sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der<br />

zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener Hausstand ist dann<br />

anzunehmen, wenn der Bezieher des Einkommens eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter<br />

Möbelausstattung besitzt. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn der Bezieher<br />

des Einkommens nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt trägt, den er gemeinsam mit<br />

nächsten Angehörigen führt.<br />

§ 33<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit<br />

(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit<br />

gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der<br />

Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.<br />

(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).<br />

(3) Für die Berechnung der Einkünfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die der letzten<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen,<br />

Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur<br />

Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975<br />

(BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089), hinzuzurechnen.<br />

Der danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Rentenleistungen nach<br />

§ 56 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es seit dem Ende des Jahres angepasst worden sind, für das die letzte<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.<br />

(4) Macht der Hilfesuchende glaubhaft oder werden Tatsachen bekannt, dass das Einkommen im Berechnungsjahr<br />

voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist ein Betrag anzusetzen, der auf<br />

der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des<br />

Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des<br />

Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.<br />

(5) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, hat der Hilfesuchende die Gewinne nachzuweisen. Ist<br />

er hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.<br />

§ 34<br />

Einkünfte von Land- und Forstwirten,<br />

deren Gewinn<br />

nach Durchschnittsätzen ermittelt wird<br />

Die Berechnung der Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vorschriften des<br />

Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9 der Verordnung zur<br />

Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mit der Maßgabe, dass ein Nutzungswert der Wohnung im<br />

eigenen Haus nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorgenannten Verordnung nicht anzuwenden ist.<br />

§ 35<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

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(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des<br />

Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer<br />

sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es).<br />

(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung<br />

der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im<br />

Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet<br />

werden.<br />

§ 36<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs. 1<br />

und 3 des Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung<br />

verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) anzusetzen; zu den<br />

Ausgaben gehören<br />

1. Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und<br />

Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,<br />

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche<br />

Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,<br />

3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach<br />

§ 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,<br />

4. der Erhaltungsaufwand,<br />

5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis<br />

Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.<br />

(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis<br />

80 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-<br />

KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel des der<br />

Kapitalabfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages.<br />

(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und<br />

Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor<br />

dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem<br />

31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand<br />

berücksichtigt werden.<br />

(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom<br />

Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes entfallen.<br />

(6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen<br />

bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,<br />

bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,<br />

bei Leerzimmern 90 vom Hundert<br />

der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.<br />

(7) Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch<br />

als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 37<br />

Andere Einkünfte<br />

(1) Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in<br />

unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den anderen Einkünften im Sinne des<br />

Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und<br />

sonstige wiederkehrende Bezüge.<br />

(2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in<br />

größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sind nicht als Jahreseinkünfte zu berechnen; für sie gilt<br />

§ 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.<br />

(3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.<br />

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§ 38<br />

Einkommensberechnung in besonderen Fällen<br />

Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann<br />

der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.<br />

§ 39<br />

Verlustausgleich<br />

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die<br />

wirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.<br />

§ 40<br />

Maßgebender Zeitraum<br />

(1) Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, gilt der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit<br />

den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen.<br />

(2) Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte nur während<br />

eines Teils des Jahres vorhanden oder zur Einkommenserzielung genutzt, sind die Einkünfte aus der betreffenden<br />

Einkunftsart nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil der<br />

Einkünfte, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Satz 1 gilt nicht für Einkünfte<br />

aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Einkünfte, wenn die<br />

Einkünfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden.<br />

Abschnitt 9<br />

Einsatz von Einkommen;<br />

Einsatz und Verwertung von Vermögen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Ausschluss des Einsatzes<br />

von Einkommen<br />

aus Billigkeitsgründen<br />

§ 41<br />

Einzelfallprüfung<br />

Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor<br />

allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.<br />

§ 42<br />

Geminderte Lebensstellung<br />

(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten<br />

Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert, bei<br />

Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich bis zu 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des<br />

§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei den Hilfen in besonderen<br />

Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden<br />

Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.<br />

(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in Verbindung mit § 30<br />

Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit einem<br />

Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf einen<br />

Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert<br />

des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.<br />

(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein<br />

Freibetrag bis zur Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag bis zur<br />

Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der<br />

ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in Anwendung des § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in<br />

Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit<br />

anzuerkennen ist.<br />

§ 43<br />

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Art und Schwere der Schädigung<br />

Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein<br />

zusätzlicher Freibetrag bis zu 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei sonstigen<br />

Pflegezulageempfängern bis zu 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. § 42 bleibt unberührt.<br />

§ 44<br />

Schädigungsnähe des Bedarfs<br />

Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädigung bedingt,<br />

kann vom Einsatz des Einkommens nach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abgesehen werden.<br />

§ 45<br />

Besondere Tatkraft<br />

bei Erzielung von Erwerbseinkommen<br />

(1) Sind Beschädigte, Witwen, Witwer oder Waisen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen Tatkraft bei<br />

Erzielung von Erwerbseinkommen vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder Schwere der Folgen der<br />

Schädigung angemessener Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis<br />

zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag<br />

abgesetzt war.<br />

(2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist abzusetzen<br />

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach § 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mindestens der Stufe III ein<br />

Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht<br />

übersteigt, sonst 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich bis zu 25 vom Hundert des diesen<br />

Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens,<br />

2. bei anderen Beschädigten sowie bei Witwen, Witwern und Waisen ein Betrag bis zur Höhe des<br />

Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt, sonst 0,5 vom<br />

Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich<br />

a) bei Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II bis zu 20 vom Hundert,<br />

b) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 bis 100 vom Hundert bis zu 15<br />

vom Hundert,<br />

c) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert sowie für<br />

Witwen, Witwer und Vollwaisen bis zu 10 vom Hundert,<br />

d) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert und für<br />

Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert<br />

des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens.<br />

(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen zusätzlich<br />

eingeschränkt oder sind Hinterbliebene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig, kann der Freibetrag<br />

nach Absatz 2 um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.<br />

(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus einem Betrag<br />

1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in Höhe von 2,6 vom Hundert,<br />

2. bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten in Höhe von 2,2 vom Hundert,<br />

3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in Höhe von 1,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags.<br />

(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen der Waise und des Kindes<br />

des Beschädigten bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie vom einzusetzenden<br />

Einkommen bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei<br />

den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, die den Lebensunterhalt<br />

umfassen.<br />

§ 46<br />

Besondere wirtschaftliche Belastungen<br />

Aufwendungen, die den Hilfesuchenden wirtschaftlich besonders belasten und nicht durch Leistungen der<br />

Kriegsopferfürsorge oder durch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt werden können, können vom<br />

einzusetzenden Einkommen des Hilfesuchenden in angemessenem Umfang abgesetzt werden.<br />

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§ 47<br />

Dauer des Bedarfs<br />

Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden<br />

Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. Das gilt nicht bei der<br />

Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />

§ 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

die den Lebensunterhalt umfassen.<br />

§ 48<br />

Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt<br />

Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1<br />

und 2 sowie nach den §§ 43 bis 47 nur in besonders begründeten Fällen abzusetzen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Sonstige Vorschriften<br />

§ 49<br />

Überwiegender Unterhalt<br />

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner wird vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1<br />

Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, wenn der Hilfesuchende zu dessen Lebensunterhalt<br />

mehr als die Hälfte beiträgt. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie vom Hilfesuchenden allein oder<br />

zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder von den Eltern eines minderjährigen unverheirateten<br />

Beschädigten (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) unterhalten werden.<br />

(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht<br />

übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.<br />

§ 50<br />

Einkommens- und Vermögenseinsatz<br />

bei Leistungen für Familienmitglieder<br />

(1) Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds<br />

zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. Einkommen des Familienmitglieds ist nur<br />

insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der<br />

Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei<br />

der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(2) Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden<br />

Einkommens des Hilfesuchenden anzuwenden ist. Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des<br />

Hilfesuchenden gilt insoweit nicht als Einkommen des Hilfesuchenden, als es zur Deckung des Bedarfs nach<br />

Absatz 1 einzusetzen ist.<br />

(3) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen des Familienmitglieds ist § 25f Abs. 1 und 2 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass kleinere Barbeträge oder sonstige<br />

Geldwerte nur einzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten des<br />

Beschädigten die in § 25f Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es genannten Beträge übersteigen. Steht das<br />

Eigentum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden gemeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25f Abs. 3<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch für den Anteil des Familienangehörigen.<br />

§ 51<br />

Einschränkung der Hilfe;<br />

Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe<br />

Hat ein Hilfesuchender nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert,<br />

die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen,<br />

können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis<br />

auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerlässlichen Umfang eingeschränkt werden. Für die ergänzende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt § 26 Abs. 1 und § 39 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

§ 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der<br />

Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.<br />

- 71 -


- 71 -<br />

§ 52<br />

Abrundungsvorschriften<br />

(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und § 27d Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es jeweils auf volle Euro abzurunden.<br />

Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie die Mehrbedarfsbeträge nach § 24 sind auf<br />

volle Euro abzurunden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.<br />

(3) Bei der Abrundung sind Beträge bis zu 0,49 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro<br />

nach oben abzurunden.<br />

Abschnitt 10<br />

Verfahren<br />

§ 53<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge<br />

sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Aufnahme in<br />

eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der<br />

Hilfesuchende im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt<br />

gehabt hat. Tritt ein Hilfesuchender aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere<br />

Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste<br />

Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit<br />

nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden im Geltungsbereich des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich<br />

zuständige Stelle, in deren Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt die Waise vor Beginn der Ausbildung<br />

angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder hat die<br />

Waise vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört, richtet sich die örtliche<br />

Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waise im Geltungsbereich des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2<br />

einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ob die Waise vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt eines<br />

Unterhaltspflichtigen angehört hat, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die<br />

Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich<br />

aufhält. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des<br />

Absatzes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.<br />

(4) Hat ein Hilfesuchender seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das Versorgungsamt<br />

befindet, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für<br />

Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geändert durch<br />

Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 772), für die Versorgung des Hilfesuchenden zuständig ist. Absatz 1<br />

Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung.<br />

§ 54<br />

Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen<br />

(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten für Leistungen der<br />

Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass laufende Beihilfen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die<br />

Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind. Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 und Erziehungsbeihilfe nach<br />

§ 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es werden bis zum Ablauf eines Monats gewährt, in dem die<br />

Förderungsmaßnahme endet.<br />

(2) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden<br />

Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und der Beschädigte oder Hinterbliebene dem<br />

zustimmt. Laufende Beihilfen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung<br />

zugrundeliegenden Tatsachen bekannt geworden sind. Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von<br />

Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung<br />

anzuregen.<br />

§ 55<br />

Nachweispflicht der Hilfeempfänger<br />

- 72 -


- 72 -<br />

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei der<br />

Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es haben die Hilfeempfänger den Erfolg der Maßnahme,<br />

gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.<br />

§ 56<br />

Beteiligung anderer Dienststellen<br />

Vor Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind die<br />

Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der<br />

Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind die Schule oder die Hochschule oder<br />

die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung des Auszubildenden<br />

bestehen.<br />

§ 57<br />

Erstattung von Leistungen<br />

(weggefallen)<br />

§ 58<br />

Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern<br />

Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid des<br />

Versorgungsamtes nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erfüllt<br />

sind, stellt das Versorgungsamt den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser<br />

Voraussetzungen aus. Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Abschnitt 11<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 59<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistungen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend gezahlt werden,<br />

neu festzustellen sind, ist die Neufeststellung von Amts wegen durchzuführen. Die Zahlung der neuen Leistungen<br />

beginnt mit dem 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag<br />

festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, beginnt die Zahlung<br />

mit dem 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(3) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt worden, die<br />

höher sind, als sie nach dieser Verordnung zu erbringen wären, läuft die Zahlung der höheren Beträge bei<br />

Leistungen, die nach Bewilligungsabschnitten festgestellt werden, mit Beendigung des laufenden<br />

Bewilligungsabschnitts, andernfalls sechs Monate nach Verkündung dieser Verordnung aus.<br />

§ 60<br />

Berlin-Klausel<br />

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch im Land Berlin.<br />

§ 61<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die Verordnung zur<br />

Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1031) außer Kraft.<br />

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)<br />

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974<br />

(BGBl. I S. 1881), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geändert worden ist,<br />

auf Grund des § 27f in Verbindung mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des<br />

Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) verordnet<br />

die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:<br />

- 73 -


- 73 -<br />

§ 1<br />

Grundsatz<br />

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit<br />

sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.<br />

§ 2<br />

Leistungen<br />

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen<br />

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,<br />

2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,<br />

3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.<br />

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.<br />

§ 3<br />

Persönliche Voraussetzungen<br />

(1) Die Leistungen setzen voraus, dass<br />

1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines<br />

Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen<br />

Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und<br />

2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für<br />

ihn führt.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware<br />

abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.<br />

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend<br />

auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft<br />

gesichert infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilnahme am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden<br />

kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.<br />

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen,<br />

die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 4<br />

Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs<br />

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein<br />

Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar<br />

ist.<br />

(2) Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus<br />

der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne<br />

unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.<br />

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2<br />

erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.<br />

§ 5<br />

Bemessungsbetrag<br />

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis<br />

zu einem Betrag von 9 500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei<br />

der Ermittlung unberücksichtigt.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere<br />

der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.<br />

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die<br />

vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem<br />

Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.<br />

§ 6<br />

Art und Höhe der Förderung<br />

- 74 -


- 74 -<br />

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich<br />

nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:<br />

Einkommen<br />

bis zu v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18<br />

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

40<br />

45<br />

50<br />

55<br />

60<br />

65<br />

70<br />

75<br />

Zuschuss<br />

in v. H. des Bemessungsbetrags nach § 5<br />

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.<br />

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein<br />

Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen<br />

und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich<br />

nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht<br />

vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.<br />

§ 7<br />

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung<br />

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung<br />

und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.<br />

Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den<br />

behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein<br />

vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.<br />

§ 8<br />

Fahrerlaubnis<br />

(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. Er beläuft<br />

sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)<br />

1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,<br />

2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,<br />

3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel<br />

der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlichrechtlicher<br />

Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.<br />

(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene<br />

Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.<br />

§ 9<br />

Leistungen in besonderen Härtefällen<br />

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1<br />

erbracht werden, soweit dies<br />

1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht<br />

erforderlich werden zu lassen, oder<br />

2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit<br />

unumgänglich ist.<br />

100<br />

88<br />

76<br />

64<br />

52<br />

40<br />

28<br />

16<br />

- 75 -


- 75 -<br />

Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere<br />

durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn<br />

1. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein<br />

Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder<br />

2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den<br />

behinderten Menschen zumutbar ist;<br />

dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die<br />

Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.<br />

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch<br />

durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuss nach § 6 den nach<br />

§ 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb<br />

von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des<br />

Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.<br />

§ 10<br />

Antragstellung<br />

Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte<br />

Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur<br />

technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten<br />

Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.<br />

§ 11<br />

Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge<br />

§ 12<br />

Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung<br />

Schwerbehindertengesetz<br />

§ 13<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Auf Beschädigte im Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und der Gesetze, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines<br />

Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen<br />

weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt.<br />

(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden<br />

Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.<br />

§ 28<br />

(weggefallen)<br />

Beschädigtenrente<br />

§ 29<br />

Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend<br />

und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30<br />

Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese<br />

Maßnahmen abgeschlossen werden.<br />

§ 30<br />

(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im<br />

- 76 -


- 76 -<br />

allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu<br />

berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb<br />

gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung<br />

anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht<br />

zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei jugendlichen<br />

Beschädigten (§ 34) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für<br />

erhebliche äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.<br />

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der<br />

Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem<br />

nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung<br />

ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er<br />

a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den<br />

nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann,<br />

b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den<br />

nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der<br />

Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen<br />

Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder<br />

c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.<br />

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die<br />

Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich<br />

in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4)<br />

oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.<br />

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus<br />

gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem<br />

höheren Vergleichseinkommen. Hat der Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen<br />

beeinflusste Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von<br />

Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne<br />

Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr<br />

als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung<br />

abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der<br />

Rentenberechnung für den Beschädigten Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne<br />

Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen des Beschädigten<br />

schädigungsbedingt gemindert ist.<br />

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen<br />

Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung<br />

nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und<br />

Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die<br />

jeweils am 31. Dezember des vorletzten Jahres bekannten Werte der amtlichen Erhebungen des Statistischen<br />

Bundesamtes für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder<br />

Lohngruppen des Bundes aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren<br />

heranzuziehen. Bis zur Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />

genannten Gebiet an diejenigen im übrigen Bundesgebiet sind bei der jährlichen Ermittlung des<br />

Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet<br />

nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 heranzuziehen; entsprechendes gilt für die beamten- oder<br />

tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes. Soweit Bruttowochenverdienste<br />

erhoben und bekanntgegeben werden, sind diese mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des<br />

Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro<br />

nach oben abzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um die Summe der Vomhundertsätze, um die<br />

sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der<br />

Anpassung verändert hat, zu aktualisieren. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts sind die Daten des<br />

Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem jeweils zu Beginn des folgenden Jahres<br />

vorliegen. Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an maßgebend. Es ist<br />

durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu ermitteln und im Bundesanzeiger<br />

bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro nach oben abzurunden.<br />

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag (Absatz 7) des nach Absatz 5<br />

letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens (Absatz 8) aus<br />

gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit sowie der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags;<br />

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren<br />

sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte auch ohne die Schädigung aus dem<br />

- 77 -


- 77 -<br />

Erwerbsleben ausgeschieden wäre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte<br />

das 65. Lebensjahr vollendet, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen<br />

1. bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom<br />

Hundert und der1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,<br />

2. bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um<br />

40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert<br />

gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.<br />

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem<br />

derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem<br />

1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

genannten Vomhundertsätze gemindert wird,<br />

2. Renten aus der gesetzlichen Rentenvesicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgabenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung<br />

der Landwirte um die Hälfte des Vomhundertsatzes gemindert werden, der für die Bemessung des<br />

Betrags zur sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die<br />

Hälfte des Vomhundertsatzes, dem das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar als<br />

durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch) feststellt; § 47 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt<br />

entsprechend.<br />

3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem<br />

Nettobetrag berücksichtigt werden und<br />

4. das übrige Bruttoeinkommen um die Hälfte der in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und<br />

zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird.<br />

In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz<br />

7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.<br />

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des<br />

Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht<br />

schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem<br />

erfasst sind.<br />

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn<br />

1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 9 vorliegen und die Zahlung einer<br />

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 30. Juni 1990 beginnt oder<br />

2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beschädigten ein Anspruch nach Absatz 6<br />

ununterbrochen für mindestens zwölf Monate bestanden hat.<br />

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch<br />

das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger<br />

Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das<br />

Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden<br />

angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt<br />

grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter<br />

Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen<br />

der Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach<br />

den Absätzen 3 bis 8 errechnet.<br />

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, einem<br />

Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten<br />

als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung<br />

notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.<br />

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch<br />

auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1<br />

erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.<br />

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu<br />

bestimmen:<br />

a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des<br />

Einkommensverlustes heranzuziehen ist,<br />

b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn<br />

der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,<br />

- 78 -


- 78 -<br />

c) wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die<br />

Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder<br />

einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,<br />

d) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des<br />

Absatzes 11 und des § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung<br />

des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,<br />

e) wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4<br />

zu ermitteln ist.<br />

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4<br />

Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.<br />

(16) Hatte eine schwerbeschädigte Hausfrau für den Monat Juni 1990 Anspruch auf Berufsschadensausgleich<br />

nach Maßgabe des § 30 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung, ist diese<br />

Vorschrift weiter anzuwenden, solange dies günstiger ist als die Anwendung des Absatzes 12. Ergibt sich<br />

außerdem ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 11, ist nur der höhere<br />

Berufsschadensausgleich zu zahlen. Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird jährlich mit dem in § 56<br />

Abs. 1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz<br />

angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.<br />

Zu § 30<br />

1. Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen<br />

a) Ereignisse, die erst in der Zukunft erwartet werden,<br />

b) Gesundheitsstörungen, die zeitlich nach dem schädigenden Ereignis eingetreten sind und mit der<br />

Schädigung nicht in Zusammenhang stehen.<br />

2. Die durch die Folgen der Schädigung bedingte MdE ist in Hundertteilen der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten<br />

auszudrücken. Hat bei Eintritt der Schädigung bereits ein Vorschaden mit einer messbaren MdE bestanden, so ist bei<br />

der Bemessung der schädigungsbedingten MdE folgendes zu berücksichtigen: Wenn sich Vorschaden und<br />

Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist der<br />

Vorschaden ohne Bedeutung. Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße oder ein vorgeschädigtes Organ<br />

betroffen, so muss die schädigungsbedingte MdE niedriger sein als die MdE, die sich aus dem nun bestehenden<br />

Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner Art keine<br />

wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Dabei darf die MdE durch den Vorschaden nicht<br />

rein rechnerisch von der MdE durch den Gesamtschaden abgezogen werden. Maßgeblich ist, zu welchem<br />

zusätzlichen anatomischen und funktionellen Verlust die Schädigung geführt hat; dieser zusätzliche Verlust kann<br />

auch zur Erwerbsunfähigkeit führen. Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder<br />

Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte<br />

Funktionsstörung, so ist die schädigungsbedingte MdE unter Umständen höher zu bewerten, als es bei isolierter<br />

Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.<br />

3. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine Gesundheitsstörung voraus, die mehr als sechs Monate andauert.<br />

Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einer Durchschnitts-MdE Rechnung zu<br />

tragen. Stirbt ein Beschädigter innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Schädigung, so sind die durch die<br />

Schädigung bedingten Gesundheitsstörungen mit dem Grad der MdE zu bewerten, der nach ärztlicher Erfahrung<br />

nach Ablauf der sechs Monate zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch<br />

zusammen, kann eine MdE nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur<br />

zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die<br />

Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der<br />

Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.<br />

4. Wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsstörungen beeinträchtigt wird, ist eine die<br />

Gesamtauswirkung der Gesundheitsstörungen zusammenfassende Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gesamt-MdE)<br />

festzusetzen.<br />

5. Für erhebliche äußere Körperschäden gelten folgende Mindesthundertsätze:<br />

vom<br />

Hundert<br />

Schädelnarben mit erheblichem Verlust von<br />

Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des<br />

Gehirns 30<br />

Hirnbeschädigung mit stärkeren Funktionsstörungen<br />

50<br />

Rückenmarksverletzung mit schweren<br />

Funktionsstörungen 70<br />

Verlust des Gaumens 30<br />

Erheblicher Gewebsverlust der Zunge 30<br />

- 79 -


- 79 -<br />

Verlust des Kehlkopfes 70<br />

Völliger Verlust der Nase 50<br />

Abstoßend wirkende Entstellung des Gesichts 50<br />

Verlust beider Ohrmuscheln 30<br />

Verlust oder Erblindung eines Auges bei voll<br />

gebrauchsfähigem anderen Auge 30<br />

Verlust oder Erblindung eines Auges und<br />

Herabsetzung der Sehschärfe des anderen<br />

Auges auf weniger als die Hälfte 50<br />

Hochgradige Sehbehinderung mehr als 90<br />

Völlige Taubheit 70<br />

Verlust des männlichen Gliedes 50<br />

Künstlicher After 50<br />

Verlust des Afterschließmuskels 50<br />

Urinfistel mit Notwendigkeit, ein Urinal zu<br />

tragen 50<br />

Verlust eines Armes im Schultergelenk oder<br />

mit sehr kurzem Oberarmstumpf 80<br />

Verlust eines Armes im Oberarm<br />

oder im Ellenbogengelenk 70<br />

Verlust eines Armes im Unterarm 50<br />

Verlust einer ganzen Hand 50<br />

Verlust aller Finger einer Hand 50<br />

Verlust des ganzen Daumens einschließlich<br />

Mittelhandknochens einer Hand 30<br />

Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit<br />

sehr kurzem Oberschenkelstumpf 80<br />

Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels<br />

bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation<br />

nach Gritti) 70<br />

Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels<br />

bei genügender Funktionstüchtigkeit<br />

des Stumpfes und der Gelenke 50<br />

Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels<br />

bei ungenügender Funktionstüchtigkeit<br />

des Stumpfes und der Gelenke 60<br />

Verlust beider Beine im Bereich der Unterschenkel<br />

bei Funktionstüchtigkeit der Stümpfe<br />

und der Gelenke 80<br />

Teilverlust des Fußes mit Erhalten der Ferse<br />

(Absetzung nach Pirogow) einseitig 40<br />

beidseitig 70<br />

Teilverlust des Fußes<br />

(Absetzung nach Lisfranc und Sharp) einseitig 30<br />

beidseitig 50<br />

Teilverlust des Fußes<br />

(Absetzung nach Chopart) einseitig 30<br />

beidseitig 60<br />

Verlust aller Zehen an beiden Füßen 30<br />

Eine hochgradige Sehbehinderung liegt bei einem Beschädigten vor, der sich zwar in einer ihm nicht vertrauten<br />

Umgebung trotz seiner Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen kann,<br />

dessen Sehschärfe aber wirtschaftlich nicht verwertbar ist (im allgemeinen eine Sehschärfe auf dem besseren Auge<br />

von nicht mehr als 1/20 oder beim Vorliegen von hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtenden anderen<br />

Störungen der Sehfunktion).<br />

6. Als Beruf im Sinne des § 30 Abs. 2 gilt auch die Tätigkeit als Hausfrau (§ 30 Abs. 7 Satz 1).<br />

7. Vor Anwendung von § 30 Abs. 3 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Höherbewertung der Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 gegeben sind. Die Gewährung des Berufsschadensausgleichs ist jedoch nicht<br />

davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 erfüllt sind.<br />

8. Eine zeitweise Beeinträchtigung (§ 30 Abs. 4 Satz 3) liegt vor, wenn sich die Schädigungsfolgen nicht während<br />

mehr als der Hälfte des Erwerbslebens nach Eintritt der Schädigung nachteilig auf das Erwerbseinkommen<br />

ausgewirkt haben.<br />

9. Ein Ruhen nach § 30 Abs. 8 kommt nur in Betracht, wenn durch Bescheid, Urteil oder Vergleich offenbar die<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins höher bewertet worden ist.<br />

Offenbar ist die Höherbewertung dann, wenn sie für eine verständige, an der Sache interessierte Person aus dem<br />

Bescheid, Urteil oder Vergleich selbst und ergänzend aus den näheren Umständen der Entscheidung und aus den<br />

dem Empfänger bekanntgewordenen, der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen eindeutig erkennbar ist. Wird<br />

- 80 -


- 80 -<br />

nur durch die Anerkennung einer beruflichen Betroffenheit eine MdE rentenberechtigenden Grades erreicht, ruht der<br />

Berufsschadensausgleich in Höhe der gesamten Grundrente. Zum Mehrbetrag an Grundrente zählt nicht die<br />

Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 2.<br />

Übergangsvorschrift<br />

Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bindend festgestellt, ist folgendes zu beachten:<br />

a) Ist für „Schädelnarben mit erheblichem Verlust von Knochenmasse“ eine andere MdE als 30 v. H.<br />

festgestellt, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung.<br />

b) Eine festgestellte MdE für „Verlust oder dem Verlust gleichzuachtende Verletzung beider Hoden“ ist<br />

zu belassen.<br />

- 81 -


- 81 -<br />

Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es (Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV)<br />

Erster Abschnitt<br />

Berufsschadensausgleich<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 Satz 1<br />

sowie für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

§ 2<br />

Vergleichseinkommen<br />

(1) Das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es wird ermittelt, wenn der<br />

Beschädigte<br />

1. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, nach § 3,<br />

2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,<br />

3. selbständig tätig wäre, nach § 5.<br />

Ist die Schädigung vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das<br />

Durchschnittseinkommen nach § 7 ermittelt.<br />

(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung<br />

1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen<br />

Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es geführt oder<br />

2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, ausgeübt<br />

oder in diesem Umfang sowohl berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei<br />

diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, oder<br />

3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt, ohne<br />

dass diese Tätigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft erforderten,<br />

so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufsgruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Nummer 2 die<br />

Berufsgruppe mit dem für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichseinkommen zuzuordnen. In<br />

den Fällen der Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des<br />

Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts<br />

zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen für die<br />

Führung eines gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Die Summe beider<br />

Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrundelegung des vollen Vergleichseinkommens für die berufliche Tätigkeit<br />

errechnende Berufsschadensausgleich ist der zustehende Berufsschadensausgleich.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende<br />

Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.<br />

§ 3<br />

Durchschnittseinkommen<br />

aus unselbständiger Tätigkeit<br />

in der privaten Wirtschaft<br />

(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die<br />

Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) vom Statistischen Bundesamt für das<br />

Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind<br />

1. bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik,<br />

die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,<br />

2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende<br />

Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit<br />

den Verdiensten in der Industrie erfasst werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter in der Industrie geltenden<br />

Merkmale,<br />

- 82 -


- 82 -<br />

3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,<br />

4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in<br />

Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen<br />

zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die<br />

Leistungsgruppe II, III, IV oder V.<br />

Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliederungseinheit<br />

nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Lässt sich die Beschäftigungsart im Sinne des<br />

Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die<br />

Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die<br />

Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das<br />

Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfassten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.<br />

(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt<br />

amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der<br />

Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit<br />

ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen haben. Lässt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine<br />

Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das Statistische<br />

Bundesamt für die entsprechende Arbeitnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder technische Angestellte) und<br />

Leistungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung erfassten<br />

Wirtschaftsbereichen maßgebend; bei Angestellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht<br />

bestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen<br />

maßgebend. Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.<br />

(3) Lässt sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung tätig wäre, so<br />

gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />

(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie<br />

wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit<br />

einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt als<br />

Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2<br />

des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V).<br />

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />

das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, dass diese<br />

unselbständig Tätigen eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung nicht<br />

ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine<br />

Voraussetzung für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.<br />

§ 4<br />

Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst<br />

(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und<br />

Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei Beamten des<br />

Besoldungsgruppe Dienst-<br />

altersstufe<br />

1. einfachen Dienstes<br />

bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahre<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 3 2<br />

50. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 4 8<br />

50. Lebensjahr an A 5 9<br />

2. mittleren Dienstes<br />

bis zur Vollendung des<br />

30. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 6 3<br />

46. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 7 9<br />

54. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 8 13<br />

54. Lebensjahr an A 9 13<br />

3. gehobenen Dienstes<br />

- 83 -


- 83 -<br />

bis zur Vollendung des<br />

30. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 9 4<br />

40. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 10 8<br />

52. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 11 12<br />

52. Lebensjahr an A 12 14<br />

4. höheren Dienstes<br />

bis zur Vollendung des<br />

37. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 13 6<br />

47. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 14 11<br />

47. Lebensjahr an A 15 15<br />

Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der<br />

Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach<br />

Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den<br />

Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.<br />

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der<br />

folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar<br />

Besoldungsgruppe Dienst-<br />

altersstufe<br />

bis zur Vollendung des<br />

50. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

R 1 6<br />

50. Lebensjahr an R 2 10<br />

Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um<br />

die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 1 a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.<br />

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden<br />

Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei<br />

Besoldungsgruppe Dienst-<br />

a ltersstufe<br />

1. Unteroffizieren<br />

bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahre<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 6 2<br />

37. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 7 7<br />

48. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 8 12<br />

48. Lebensjahr an A 9 13<br />

2. Offiziere des militärfachlichen<br />

Dienstes<br />

bis zur Vollendung des<br />

35. Lebensjahres A 9 6<br />

bis zur Vollendung des<br />

48. Lebensjahres A 10 11<br />

- 84 -


- 84 -<br />

vom vollendeten<br />

48. Lebensjahr an A 11 14<br />

3. Offizieren<br />

bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 9 2<br />

30. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 10 5<br />

34. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 11 6<br />

44. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 13 10<br />

47. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 14 13<br />

47. Lebensjahr an A 15 15<br />

Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere.<br />

4. Sanitätsoffiziere<br />

bis zur Vollendung des<br />

30. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung des<br />

A 13 5<br />

42. Lebensjahres<br />

vom vollendeten<br />

A 14 10<br />

42. Lebensjahr an A 15 15<br />

Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der<br />

Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach<br />

Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung<br />

Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.<br />

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen<br />

das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach<br />

Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B<br />

(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene<br />

Betrag.<br />

(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen<br />

X, IX, IX a uns VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des einfachen Dienstes vergleichbar) IX b<br />

VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes vergleichbar), VII, VI b / VI a, V c VI b<br />

und V b (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes vergleichbar)<br />

V b (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes vergleichbar), V a, IV b, IV a, IV b<br />

III sowie II b und II a (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes vergleichbar<br />

II b und II a (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes vergleichbar), I b, I a I b<br />

und I<br />

der Höchstbetrag<br />

der<br />

Grundvergütung<br />

in<br />

Vergütungsgruppe<br />

der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um den<br />

Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in<br />

der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen.<br />

(6) Durchschnittseinkommen ist bei<br />

- 85 -


der Endlohn<br />

der Lohngruppe<br />

ungelernten Arbeitern 2 a<br />

angelernten Arbeitern<br />

Arbeitern mit erfolgreich<br />

abgeschlossener Ausbildung<br />

in einem anerkannten Aus-<br />

3<br />

bildungsberuf<br />

Meistern, Vorhandwerkern und<br />

5<br />

Vorarbeitern im Stundenlohn 7<br />

- 85 -<br />

der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung.<br />

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste<br />

1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands<br />

oder<br />

2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines<br />

Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach den Grundsätzen des<br />

Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.<br />

§ 5<br />

Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit<br />

(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen<br />

das Endgrundgehalt<br />

der Besoldungs-<br />

gruppe<br />

ohne abgeschlossene<br />

Berufsausbildung A 5<br />

mit abgeschlossener<br />

Berufsausbildung A 7<br />

mit abgelegter Meisterprüfung A 9<br />

mit abgeschlossener Mittelschulausbildung<br />

oder gleichwertiger oder<br />

höherer Schulausbildung<br />

ohne abgeschlossene<br />

Berufsausbildung A 9<br />

mit abgeschlossener<br />

Berufsausbildung A 11<br />

mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />

bis zur Vollendung des<br />

47. Lebensjahres A 14<br />

vom vollendeten<br />

47. Lebensjahr an A 15<br />

des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.<br />

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene<br />

Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung<br />

sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert.<br />

Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlusszeugnisse dieses<br />

Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die<br />

Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlusszeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. § 3<br />

Abs. 5 Satz 2 gilt.<br />

(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht<br />

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1. eine zehnjährige Tätigkeit oder<br />

2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit<br />

in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, dass diese Tätigkeit<br />

nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne<br />

Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.<br />

§ 6<br />

Ermittlung des Durchschnittseinkommens<br />

in besonderen Fällen<br />

(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der<br />

Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6<br />

nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung<br />

angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe<br />

sind die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielten Einkünfte<br />

aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter,<br />

kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse A – sofern noch Ortsklasseneinteilung<br />

bestand – als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften<br />

gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.<br />

(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der<br />

Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende<br />

Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt<br />

der erreichten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der<br />

Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren<br />

Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die<br />

erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete<br />

Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach<br />

Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den<br />

Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten<br />

entsprechend für Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1<br />

Satz 2 gilt.<br />

(3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) entsprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem nach<br />

Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des § 5 nicht<br />

ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der nach<br />

den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Vergleichseinkommen der Endstufe der nächsthöheren<br />

Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe ist der um 20 vom Hundert<br />

geminderte nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten drei<br />

Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf oder vor Beginn<br />

des militärischen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene<br />

Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum<br />

Vergleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen<br />

wäre. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.<br />

§ 7<br />

Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer<br />

vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn<br />

der Berufsausbildung erlittenen Schädigung<br />

(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluss der Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem beruflichen<br />

Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten,<br />

hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger<br />

Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist<br />

zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V),<br />

bei vermutlichem Abschluss einer<br />

Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes<br />

bestimmte Durchschnittseinkommen,<br />

höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen<br />

Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,<br />

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- 87 -<br />

Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte<br />

Durchschnittseinkommen.<br />

Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu<br />

gewähren.<br />

(2) Ist die Schädigung nach Abschluss der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, so<br />

ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich nicht feststellen lässt, welchen Beruf der Beschädigte<br />

ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich angestrebt hätte.<br />

§ 7a<br />

Durchschnittseinkommen im Sinne des<br />

§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt der nach § 30<br />

Abs. 5 Satz 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Berufs- oder<br />

Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen<br />

bekanntgemachte Betrag.<br />

(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im<br />

letzten Jahr erzielt hat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende<br />

Vergleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichseinkommen, gemindert um den<br />

Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen<br />

dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten<br />

Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu<br />

legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundertsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.<br />

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass der<br />

Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Berufs- oder<br />

Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne<br />

Berücksichtigung des Nachschadens angehören würde.<br />

(4) Soweit das nach § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist<br />

als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen.<br />

Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen (§ 56 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) an<br />

jeweils um ein Viertel zu mindern.<br />

(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

§ 8<br />

Kürzung des Vergleichseinkommens<br />

und des Durchschnittseinkommens<br />

(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie als<br />

Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

gelten mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte<br />

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />

2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben<br />

ausscheidet oder ausscheiden müsste,<br />

oder<br />

3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit<br />

dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf<br />

Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt,<br />

75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bekanntgemachten Betrages.<br />

Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45<br />

Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, dass<br />

er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre.<br />

(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist von<br />

dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.<br />

§ 9<br />

Derzeitiges Bruttoeinkommen<br />

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(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten<br />

1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit,<br />

2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Einnahmen aus<br />

einer früheren selbständigen Tätigkeit,<br />

soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie in § 10 nichts<br />

anderes bestimmt ist; als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das einem<br />

Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen<br />

(Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrentenverordnung.<br />

(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbesondere<br />

1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,<br />

2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen<br />

Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer<br />

Erwerbstätigkeit entrichtet hat,<br />

3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen hat,<br />

um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,<br />

4. laufende Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation,<br />

5. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die<br />

Alterssicherung der Landwirte,<br />

6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen<br />

wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,<br />

7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen<br />

Fortkommen,<br />

8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung<br />

nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.<br />

(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist stets<br />

mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das<br />

Einkommen aus früherer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung in seiner<br />

Höhe verändert ist.<br />

(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld,<br />

Winterausfallgeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;<br />

bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach<br />

einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch<br />

Sozialgesetzbuch bemessen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen,<br />

das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung<br />

an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

erhöht worden ist. Bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch<br />

Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung<br />

dieser Leistung zugrunde liegt. Bei gewerkschaftlichen Unterstützungensleistungen aus Anlass von Arbeitskämpfen<br />

gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielte Einkommen aus<br />

gegenwärtiger Tätigkeit.<br />

(5) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so gilt als<br />

derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Rentenbetrags.<br />

(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser<br />

Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit<br />

gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder<br />

Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.<br />

(7) Hat der Beschädigte ohne verständigen Grund über Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit<br />

in einer Weise verfügt, dass dadurch sein bei der Feststellung des Einkommensverlustes zu berücksichtigendes<br />

Einkommen gemindert wird, ohne dass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Abs. 11 oder ein Fall des § 64c Abs. 2<br />

Satz 2 oder 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorliegt, ist bei der Feststellung des Einkommensverlustes der Betrag<br />

als Einkommen anzusetzen, den der Beschädigte ohne die einkommensmindernde Verfügung erzielen könnte. Dies<br />

gilt auch, wenn der Beschädigte Ansprüche auf Leistungen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend<br />

macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschädigter eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des gleitenden<br />

Übergangs in den Ruhestand wahr und setzt deswegen seine Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbseinkommen<br />

herab, gilt der Betrag als derzeitiges Bruttoeinkommen, den der Beschädigte ohne sein einkommensminderndes<br />

Handeln erzielen könnte, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang<br />

erwerbstätig wäre. Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt der<br />

Beschädigte den hiernach möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als<br />

Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender<br />

Anwendung des § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es anzurechnen.<br />

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- 89 -<br />

(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel der Zeit seiner<br />

Berufstätigkeit selbständig tätig gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />

erheblich hinter einem Betrag zurück, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter<br />

Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkommen<br />

hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nichtbeschädigten<br />

Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des<br />

Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war.<br />

Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle<br />

Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des<br />

Vergleichswertes, ist dieser Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung<br />

des § 30 Abs. 16 Satz 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zu verändern. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der<br />

Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten derzeitigen<br />

Bruttoeinkommens festgestellt war.<br />

§ 10<br />

Nicht zu berücksichtigende Einkünfte<br />

(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören<br />

nicht die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die<br />

in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes<br />

Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang<br />

stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung<br />

der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den<br />

§§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlags, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie<br />

die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Einkommen,<br />

die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung<br />

zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.<br />

(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an<br />

die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen<br />

mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht<br />

übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des<br />

Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Schadensausgleich für Witwen<br />

§ 11<br />

Vergleichseinkommen<br />

(1) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bezeichneten Vergleichseinkommens<br />

sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als<br />

hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe vor der Kürzung des<br />

Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus<br />

dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsverordnung ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über<br />

der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.<br />

(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bezeichneten Vergleichseinkommens<br />

sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 12<br />

Bruttoeinkommen<br />

Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt § 14 der<br />

Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser<br />

Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes<br />

Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang<br />

stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung<br />

der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht<br />

abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen nach § 40a Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach § 3<br />

Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.<br />

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- 90 -<br />

Dritter Abschnitt<br />

Gemeinsame Vorschriften<br />

§ 13<br />

Abrundungsvorschrift<br />

Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder<br />

Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben, sonst<br />

nach unten abzurunden.<br />

§ 14<br />

Besitzstand<br />

(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens<br />

erreicht, das sich aus dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. Januar 1974 zugrunde<br />

gelegt wurde, zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, ist dieses<br />

Vergleichseinkommen weiterhin maßgebend.<br />

(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile<br />

abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberücksichtigt geblieben, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung, wenn<br />

dies für den Berechtigten günstiger ist.<br />

(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschädigte ohne verständigen<br />

Grund herbeigeführt hat, bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs bereits berücksichtigt, verbleibt es bei<br />

der getroffenen Entscheidung.<br />

(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das<br />

im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung<br />

zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maßgebend.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 15<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und Schadensausgleiche werden, soweit sie durch diese Verordnung eine<br />

Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.<br />

(2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der<br />

Antrag binnen eines Jahres nach der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

§ 16<br />

[Berlin-Klausel]<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 17<br />

[Inkrafttreten]<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 31<br />

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

im Beitrittsgebiet<br />

um 30 vom Hundert von 118 Euro, 104 Euro<br />

um 40 vom Hundert von 161 Euro, 142 Euro<br />

um 50 vom Hundert von 218 Euro, 192 Euro<br />

um 60 vom Hundert von 275 Euro, 242 Euro<br />

um 70 vom Hundert von 381 Euro, 335 Euro<br />

um 80 vom Hundert von 461 Euro, 405 Euro<br />

um 90 vom Hundert von 553 Euro, 486 Euro<br />

bei Erwerbsunfähigkeit von 621 Euro. 546 Euro<br />

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

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- 91 -<br />

im Beitrittsgebiet<br />

um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro, 21 Euro<br />

um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro, 26 Euro<br />

um 90 vom Hundert und bei<br />

Erwerbsunfähigkeit<br />

um 37 Euro. 33 Euro<br />

(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfasst.<br />

(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt<br />

ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt<br />

ist, gilt als erwerbsunfähig.<br />

(4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente<br />

eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als<br />

Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

um 50 vom Hundert.<br />

(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich<br />

außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden<br />

Stufen gewährt wird:<br />

im Beitrittsgebiet<br />

Stufe I 71 Euro, 62 Euro<br />

Stufe II 147 Euro, 129 Euro<br />

Stufe III 221 Euro, 194 Euro<br />

Stufe IV 294 Euro, 258 Euro<br />

Stufe V 367 Euro, 323 Euro<br />

Stufe VI 442 Euro. 389 Euro<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den<br />

Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung<br />

in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.<br />

Zu § 31<br />

Die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist vom Geburtsmonat an zu gewähren.<br />

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- 92 -<br />

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

§ 1<br />

Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die allein auf Grund der Beurteilung nach § 30<br />

Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erwerbsunfähig sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den<br />

nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage<br />

mindestens nach Stufe III haben.<br />

§ 2<br />

(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die die einzelnen<br />

anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

maßgebend, die sich allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ergibt.<br />

(2) Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen werden bei<br />

den Gliedmaßen oder Organsystemen bewertet, die in ihrer Funktion geschädigt sind. Mehrere Schädigungsfolgen<br />

an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind als eine Schädigungsfolge anzusehen.<br />

(3) Organsysteme im Sinne dieser Verordnung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat,<br />

Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe, innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch<br />

einschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe), Kopf (Funktion der<br />

Prägung des Aussehens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der<br />

Wesensbildung und der geistigen Leistung) und der Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).<br />

(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für jede einzelne<br />

Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vom<br />

Hundert bedingen, bleiben außer Betracht.<br />

(5) Jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädigungsfolgen, die eine<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vom Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert bedingen, mit<br />

einem halben Punkt zu bewerten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einer Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 vom Hundert zusammen mindestens 140 Punkte, wird bei Schädigungsfolgen mit<br />

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vom Hundert, mindestens aber 25 vom Hundert, jedes<br />

Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem ganzen Punkt bewertet. Die einzelnen Ergebnisse sind<br />

zusammenzuzählen; § 31 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 3<br />

(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,<br />

1. wenn Schädigungsfolgen an beiden<br />

Beinen zusammentreffen,<br />

wenn jedoch beide Füße fehlen<br />

um 10 Punkte,<br />

oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,<br />

2. wenn Schädigungsfolgen an beiden<br />

Armen zusammentreffen,<br />

wenn jedoch beide Hände fehlen<br />

um 20 Punkte,<br />

oder gebrauchsunfähig sind, um 40 Punkte,<br />

3. wenn eine Hand und ein ganzer Fuß<br />

fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,<br />

4. wenn Schädigungsfolgen an zwei<br />

oder mehreren inneren Organsystemen<br />

zusammentreffen, um 20 Punkte,<br />

5. wenn Blindheit mit weiteren<br />

Schädigungsfolgen zusammentrifft, um 30 Punkte,<br />

6. wenn Blindheit mit Ausfall oder<br />

nahezu völligem Ausfall eines oder<br />

mehrerer weiterer Sinnesorgane<br />

zusammentrifft, um 30 Punkte<br />

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat,<br />

Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner<br />

gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).<br />

- 93 -


- 93 -<br />

§ 4<br />

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, so bleibt<br />

eine Höherstufung der Pflegezulage, die wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und wegen<br />

Zusammentreffens mit einer Gesundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist, vorgenommen worden ist, außer<br />

Betracht.<br />

§ 5<br />

(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird<br />

bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,<br />

bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,<br />

bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,<br />

bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,<br />

bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,<br />

bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI<br />

gewährt.<br />

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird<br />

bei Pflegezulage<br />

nach Stufe III mindestens nach Stufe I,<br />

bei Pflegezulage<br />

nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,<br />

bei Pflegezulage<br />

nach Stufe V mindestens nach Stufe III<br />

gewährt.<br />

§ 6<br />

[Berlin-Klausel]<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 7<br />

[Inkrafttreten]<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 32<br />

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder<br />

hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare<br />

Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem<br />

Kräfteaufwand ausüben können.<br />

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

im Beitrittsgebiet<br />

um 50 oder 60 vom Hundert 381 Euro, 335 Euro<br />

um 70 oder 80 vom Hundert 461 Euro, 405 Euro<br />

um 90 vom Hundert 553 Euro, 486 Euro<br />

bei Erwerbsunfähigkeit 621 Euro. 546 Euro<br />

Zu § 32<br />

1. Schwerbeschädigte, die eine Erwerbstätigkeit, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

zuzumuten ist, uneingeschränkt ausüben und das volle Entgelt eines vergleichbaren Nichtbeschädigten beziehen,<br />

erhalten keine Ausgleichsrente. Das gilt jedoch nicht, wenn das erzielte Einkommen nicht die Höhe des Einkommens<br />

erreicht, das in dem früher ausgeübten, begonnenen oder angestrebten Beruf erreicht worden ist oder wäre, oder<br />

wenn unter Berücksichtigung des Alters des Schwerbeschädigten anzunehmen ist, dass durch die Art der<br />

Beschädigung ein mit höherem Einkommen verbundener beruflicher Aufstieg vereitelt worden ist, oder wenn die<br />

Tätigkeit aus einem der in den Nummern 2 bis 5 genannten Gründe nicht zugemutet oder wenn sie nur mit<br />

überdurchschnittlichem Kräfteaufwand voll ausgeübt werden kann.<br />

- 94 -


- 94 -<br />

2. Bei der Prüfung, ob der Beschädigte infolge seines Gesundheitszustandes außerstande ist, einer ihm zumutbaren<br />

Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht nur die anerkannte Gesundheitsstörung, sondern der Gesamtleidenszustand<br />

zu berücksichtigen. Die Voraussetzung gilt stets als erfüllt, wenn der Beschädigte wegen Erwerbs- oder<br />

Berufsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein vorzeitiges Altersgeld nach dem<br />

Gesetz über die Altershilfe für Landwirte erhält.<br />

3. Die Voraussetzung, dass Beschädigte wegen hohen Alters nicht mehr fähig sind, eine Erwerbstätigkeit<br />

auszuüben, gilt stets als erfüllt, wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.<br />

4. Die Frage, ob der Beschädigte ohne sein Verschulden gehindert ist, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit<br />

auszuüben oder höhere Einkünfte zu erzielen, ist zu bejahen, wenn seine dahingehenden Bemühungen trotz<br />

bekundeten Arbeitswillens ohne Erfolg geblieben sind und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26<br />

nicht in Betracht kommen oder zwar abgeschlossen aber noch nicht wirksam geworden sind. Der Arbeitswille ist im<br />

allgemeinen als bekundet anzusehen, wenn der Beschädigte zur Begründung eines entsprechenden<br />

Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsgesuch bei einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit gestellt hat. Die<br />

Verwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Möglichkeiten der berufsfördernden Maßnahmen und des<br />

Schwerbehindertengesetzes voll ausgeschöpft werden.<br />

5. Ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller in Betracht<br />

kommenden Umstände zu beurteilen. So können größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei<br />

ungünstigen Verkehrsverhältnissen in Verbindung mit Art und Schwere der Gesundheitsstörung ein Grund dafür sein,<br />

die Zumutbarkeit eines angebotenen Arbeitsplatzes zu verneinen.<br />

6. Hat der Beschädigte seine Erwerbstätigkeit ohne triftigen Grund aufgegeben oder durch nachgewiesenes eigenes<br />

Verschulden verloren und sich anschließend nicht ernsthaft um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht (Nummer 4), ist<br />

die Ausgleichsrente oder ihre Erhöhung zu versagen; lehnt er in diesem Fall eine ihm angebotene zumutbare<br />

Erwerbstätigkeit ab, ist die Ausgleichsrente zu entziehen.<br />

§ 33<br />

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom<br />

Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln,<br />

dass<br />

a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie<br />

bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von<br />

25 692 (im Beitrittsgebiet:22 586) Euro, jeweils auf volle Euro nach oben abgerundet, freibleibt<br />

(Freibetrag) und<br />

b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus<br />

gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine<br />

übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a<br />

genannten Bemessungsbetrags, abgerundet auf volle Euro nach oben (Einkommensgrenze); diese<br />

Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten<br />

Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.<br />

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus<br />

a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,<br />

b) Land- und Forstwirtschaft,<br />

c) Gewerbebetrieb,<br />

d) selbständiger Tätigkeit sowie<br />

Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor<br />

bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind.<br />

Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger<br />

Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls<br />

vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der<br />

Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepasst worden ist.<br />

(3) Lässt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der<br />

Gesamtverhältnisse festzusetzen.<br />

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger<br />

einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35<br />

Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.<br />

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher<br />

zu bestimmen,<br />

a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt<br />

bleiben,<br />

- 95 -


) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.<br />

- 95 -<br />

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates<br />

die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden<br />

Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten in 200 Stufen<br />

gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag,<br />

bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, in dem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des<br />

um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert<br />

und dem auf volle Euro nach unten abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder<br />

Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl<br />

mit dem zweihundertsten Teil des Betrages der vollen Ausgleichsrente des erwerbsunfähigen Beschädigten<br />

multipliziert und das Produkt auf volle Euro nach unten abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann<br />

ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der<br />

Ausgleichsrente angegeben werden.<br />

- 96 -


- 96 -<br />

Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

(Ausgleichsrentenverordnung – AusglV)<br />

Erster Abschnitt<br />

Schwerbeschädigte<br />

§ 1<br />

Einkommen<br />

(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder<br />

Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, diese<br />

Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der<br />

Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder bei der<br />

Bemessung einer anderen Leistung berücksichtigt werden.<br />

(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften, die durch<br />

Stellung eines Antrages zu einem derartigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt nicht, soweit sie nicht zu<br />

verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder<br />

nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer<br />

Weise verfügt, dass dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert<br />

wird, so ist seine Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.<br />

(3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) sind auch<br />

solche Einkünfte, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es aufgeführten Einkunftsarten zugerechnet werden; bei Konkursausfallgeld<br />

(Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das<br />

Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33<br />

Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören insbesondere<br />

1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,<br />

2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

3. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

4. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente wegen Todes nach dem Gesetz über die<br />

Alterssicherung der Landwirte sowie die Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz<br />

zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,<br />

5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren<br />

Dienstleistungen,<br />

6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere<br />

selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation<br />

laufend gewährt werden,<br />

7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen,<br />

8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen, soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

9. Altenteilsleistungen, Leibrenten,<br />

10. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.<br />

(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser Verordnung oder in<br />

anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht<br />

vorzunehmen.<br />

§ 2<br />

Nicht zu berücksichtigende Einkünfte<br />

(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt<br />

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der<br />

Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der<br />

Ausgleichsrente beeinflusst wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige<br />

fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen,<br />

- 97 -


- 97 -<br />

2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung)<br />

oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche<br />

gewährt werden,<br />

3. Zivilblindengeld,<br />

4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen<br />

Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen<br />

angelegten Entschädigung,<br />

5. Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach § 26a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

- 98 -


- 98 -<br />

6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 desDritten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde<br />

nicht lohnsteuerpflichtig sind,<br />

8. Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für<br />

Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die<br />

Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten<br />

Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom<br />

23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985<br />

(BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften;<br />

ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und<br />

Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei<br />

Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge,<br />

9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228<br />

weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen<br />

nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> angerechnet werden,<br />

10. Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, dem Dritten Teil des<br />

Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für<br />

anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16 ff., des<br />

Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2<br />

Buchstabe a und Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

11. die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer<br />

Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen<br />

Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bewirken,<br />

12. Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher<br />

und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf<br />

Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften,<br />

13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden,<br />

14. aufgehoben,<br />

15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss<br />

zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und<br />

§ 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse<br />

des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257<br />

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und<br />

Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai<br />

1980 (BGBl. I S. 532),<br />

17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrag von307 Euro, Heirats- und<br />

Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus<br />

besonderem Anlass,<br />

18. betriebliche Vergünstigungen (z. B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte<br />

Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben,<br />

19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in<br />

dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches,<br />

20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz, sofern sie<br />

an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

21. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie<br />

Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1<br />

des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I<br />

S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I<br />

S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976<br />

geltenden Fassung,<br />

22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von<br />

Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen<br />

- 99 -


- 99 -<br />

sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen<br />

Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die<br />

Ausgleichsrente beeinflusst wird,<br />

23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,<br />

24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz,<br />

25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz<br />

über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom<br />

7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-<br />

Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern<br />

dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>,<br />

26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts<br />

bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung<br />

treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören<br />

insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen<br />

Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom<br />

5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10<br />

des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei<br />

Eheschließung gewährt werden,<br />

27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I<br />

S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),<br />

28. Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften,<br />

29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in<br />

der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses<br />

Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des<br />

§ 11 dieses Gesetzes,<br />

30. Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes,<br />

31. öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit,<br />

zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen,<br />

wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> angerechnet<br />

werden,<br />

32. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Altersrenten, die Renten wegen<br />

Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der<br />

Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder<br />

Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,<br />

33. Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an<br />

die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente<br />

anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

übergegangen sind,<br />

34. Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

35. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines<br />

eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der<br />

Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt,<br />

36. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 35<br />

angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag<br />

herrührt,<br />

37. Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm „Humanitäre Soforthilfe“ in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls<br />

unberücksichtigt.<br />

§ 3<br />

Bewertung von Sachbezügen<br />

(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige<br />

Sachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie Beleuchtung ist<br />

nicht zu bewerten. Für die Bewertung der freien Wohnung gilt § 3 der Sachbezugsverordnung; § 4 der<br />

Sachbezugsverordnung bleibt unberücksichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Werte sind jeweils in der<br />

Zeit vom 1. Juli des Geltungsjahres der Sachbezugsverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend.<br />

- 100 -


- 100 -<br />

Enthalten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie Wohnung mit<br />

28 vom Hundert und die freie Heizung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 die freie<br />

Wohnung mit 31 vom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom Hundert des jeweils maßgebenden Wertes nach § 1<br />

Abs. 1 der in diesen Zeiträumen gültigen Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung sonstiger<br />

Sachbezüge ist § 6 Abs.3 der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung,<br />

einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden<br />

sind.<br />

(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzunehmen, dass sie in der<br />

vereinbarten Höhe geleistet werden. Sind im Einzelfall die Altenteilsleistungen unter Berücksichtigung der sonst noch<br />

vereinbarten Leistungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als Einkommen zu berücksichtigen, was unter<br />

angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu leisten wäre.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein<br />

Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines<br />

Geldbetrages bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag zu berücksichtigen.<br />

§ 4<br />

Unterhaltsansprüche<br />

(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind bei Schwerbeschädigten<br />

auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen<br />

Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des<br />

Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen<br />

mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag<br />

der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art<br />

unberücksichtigt.<br />

(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind ferner die<br />

Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen<br />

Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.<br />

§ 5<br />

(weggefallen)<br />

§ 6<br />

Werbungskosten<br />

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter<br />

Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 15 Euro monatlich.<br />

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich<br />

günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist<br />

neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 6 Euro monatlich zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende<br />

monatliche Pauschbeträge zu berücksichtigen:<br />

a) Bei Benutzung eines Kraftwagens<br />

6,00 Euro,<br />

b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum<br />

von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 4,00 Euro,<br />

c) bei Benutzung eines Motorrades oder eines Motorrollers 3,00 Euro,<br />

d) bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor<br />

2,00 Euro<br />

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt. Ist der Schwerbeschädigte in einem<br />

Kalendermonat weniger als 11 Tage beschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. Für Kalendermonate, in<br />

denen der Schwerbeschädigte nicht beschäftigt ist, sind Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, so<br />

sind die durch Führung eines doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter<br />

Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für<br />

wöchentlich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen eine<br />

Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der<br />

- 101 -


- 101 -<br />

Schwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten<br />

ist die Unterhaltung eines eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder<br />

überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, insbesondere mit<br />

Kindern oder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen infolge<br />

des doppelten Haushalts als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den<br />

Umständen nach anerkennen würde.<br />

§ 7<br />

(weggefallen)<br />

§ 8<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit<br />

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 des Einkommensteuergesetzes), aus<br />

Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes)<br />

gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind,<br />

als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Ein Verlustausgleich zwischen<br />

einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den<br />

§§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-<br />

Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des<br />

Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen<br />

Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7e bis 7g des<br />

Einkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d und 82f der<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes gebildeten<br />

Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und<br />

§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Gewinne<br />

nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.<br />

§ 9<br />

Einkünfte von Land- und Forstwirten,<br />

deren Gewinne nach Durchschnittsätzen<br />

ermittelt werden<br />

(1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forstwirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften des<br />

Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die Summe der nach den<br />

Absätzen 2 bis 7 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermindert um die nach Absatz 8<br />

abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.<br />

(2) Als monatliche Einnahmen und einnahmegleiche Werte sind zusammenzufassen<br />

1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),<br />

2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),<br />

3. Reinertrag (Absatz 5) sowie<br />

4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7).<br />

(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der Betrag, der in der Stufenzahl 150 als Höchstbetrag der Einkünfte<br />

aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erlassenen Rechtsverordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete<br />

Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14<br />

Hektar, so ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und<br />

Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5<br />

Hektar sind auf volle Hektar nach unten<br />

und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist bei einer<br />

selbstbewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,<br />

von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,<br />

von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert<br />

zu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen<br />

Betrag hinaus, abzuziehen<br />

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch<br />

Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen<br />

- 102 -


um<br />

50 und 60 vom Hundert<br />

- 102 -<br />

10 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch<br />

36 Euro,<br />

70 und 80 vom Hundert 15 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch<br />

46 Euro,<br />

90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit 25 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch<br />

66 Euro.<br />

(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen.<br />

(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen ist<br />

monatlich mit 1,4 vom Hundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Landund<br />

Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unternehmen<br />

entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen<br />

Gütergemeinschaft gehört.<br />

(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaues, des<br />

Weinbaues oder von Sonderkulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer nicht gesondert festgestellt wird (Absatz 7 Satz 2).<br />

(7) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monatlich ein Zwölftel<br />

der steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht. Zu den sonstigen Einnahmen<br />

gehören auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen<br />

Betriebseinnahmen (z. B. aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen, Zuchtviehverkäufen,<br />

Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden<br />

entstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des<br />

Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(8) Von der Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte sind abzuziehen<br />

1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten reinen Pacht, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des sich<br />

aus Absatz 5 für die gepachtete Nutzfläche ergebenden Betrages, ferner ein Zwölftel der Altenteilslasten<br />

sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind; Absatz 5 Satz 2<br />

gilt entsprechend,<br />

2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Einkommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen<br />

(insbesondere bei Missernten, Viehseuchen oder ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein Betrag,<br />

der aus den Werten der Absätze 3 bis 5 nach einem im Benehmen mit den zuständigen Finanzbehörden<br />

festzusetzenden Vomhundertsatz zu berechnen ist.<br />

Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom<br />

27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Abfindung oder Kapitalisierung zugrunde<br />

liegenden Jahresbetrages gleich, wenn die Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung des zum<br />

land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes gewährt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder<br />

andere dauernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für deren Bewertung § 3 entsprechend.<br />

(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Euro nach unten und die Summe der<br />

abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle Euro nach oben abzurunden.<br />

(10) Ist der gesamte Betrieb gepachtet, so sind bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4 und 5 die für den<br />

Verpächter maßgebenden Vergleichswerte anzusetzen; ist der Einheitswert für einzelne zugepachtete Nutzflächen<br />

nicht bekannt, so ist vom durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche<br />

auszugehen.<br />

§ 10<br />

Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen<br />

(1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen eines land- oder forstwirtschaftlichen oder<br />

gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbständige<br />

Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig<br />

geringe Vergütung gewährt, so ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu<br />

schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden<br />

Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare<br />

Arbeitskraft des Schwerbeschädigten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.<br />

(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.<br />

§ 11<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuss der Einnahmen über<br />

- 103 -


- 103 -<br />

die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des<br />

Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.<br />

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht<br />

übersteigen.<br />

§ 12<br />

Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz<br />

sowie aus Untervermietung<br />

(Rechtsstand bis einschl. 31. 12. 2000)<br />

(1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt, wenn der<br />

Einheitswert der Hausgrundstücke insgesamt nicht höher als 15 000 Deutsche Mark ist; dabei bleiben Einkünfte im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35 dieser Verordnung unberücksichtigt. Solange der Einheitswert eines Grundstücks, der<br />

wegen Errichtung eines Gebäudes oder wegen einer sonstigen Bestandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder<br />

Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht feststeht, ist der bisherige Einheitswert zuzüglich eines Drittels der<br />

Herstellungskosten maßgebend. Ist der Einheitswert eines Grundstücks nachträglich festzustellen, so ist bis zur<br />

Durchführung der Nachfeststellung ein Drittel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einheitswert<br />

anzusetzen. Der nachträglich festgestellte Einheitswert ist auch für die zurückliegende Zeit anzusetzen, wenn dies für<br />

den Beschädigten günstiger ist.<br />

(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, soweit<br />

nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroheinnahmen auszugehen.<br />

Bewohnt der Schwerbeschädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis<br />

6 nur insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten Teil des Hauses zusammenhängen; Werbungskosten, die<br />

nicht ausschließlich auf den vermieteten Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Verhältnis der Nutzflächen<br />

aufgeteilt.<br />

(3) Von den Jahresroheinnahmen sind folgende Werbungskosten absetzbar:<br />

a) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten (z. B. Altenteilslasten auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen,<br />

Verwaltungskostenanteile), soweit sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehen,<br />

b) Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche<br />

Ausgaben sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,<br />

c) Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach<br />

§ 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,<br />

d) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6,<br />

e) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes notwendige Aufwendungen, ohne besonderen<br />

Nachweis Aufwendungen in Höhe von eins vom Hundert der Jahresroheinnahmen.<br />

(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzinsen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV<br />

vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden<br />

Jahresbetrages gleich.<br />

(5) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiesenen notwendigen Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung,<br />

nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne Nachweis können als Erhaltungsaufwand<br />

berücksichtigt werden<br />

bei Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, 15 vom Hundert,<br />

bei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, 10 vom Hundert<br />

der Jahresroheinnahmen.<br />

(6) Für Abnutzung von Gebäuden ist von den Jahresroheinnahmen abzuziehen<br />

1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, ein Betrag von jährlich 2 vom<br />

Hundert,<br />

2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, ein Betrag von jährlich 2,5 vom<br />

Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

Für die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, die vor dem 21. Juni 1948 – im Land<br />

Berlin vor dem 1. April 1949, im Saarland vor dem 20. November 1947 – angeschafft oder hergestellt worden sind, ist<br />

§ 10a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 anzuwenden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 eine<br />

geringere Absetzung für Abnutzung als nach der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung, ist die Vorschrift in<br />

der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht feststellbar,<br />

so tritt an deren Stelle bei von Satz 2 nicht erfassten Gebäuden der nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964<br />

festgestellte Einheitswert.<br />

- 104 -


- 104 -<br />

(7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu berücksichtigen.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn der Schwerbeschädigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer<br />

eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen<br />

hat.<br />

(9) Als Reineinkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind, wenn kein anderer Betrag nachgewiesen wird, 20<br />

vom Hundert der Roheinnahmen anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt.<br />

Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die<br />

anteilige Miete übersteigen. Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht.<br />

Rechtsstand ab 1. 1. 2001:<br />

§ 12<br />

Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung<br />

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die<br />

Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder<br />

der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom<br />

Hundert dieses Gesamtbetrages.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen<br />

ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.<br />

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2<br />

anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren<br />

Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1<br />

Satz 2 übersteigen. Absätze 1 und 2 gelten nicht.<br />

§ 13<br />

(weggefallen)<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Witwen, Witwer und Waisen<br />

§ 14<br />

Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts<br />

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen, soweit sich aus dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen und Witwer; jedoch bleiben die dort genannten Leistungen bis zur Höhe des<br />

Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen- und<br />

Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen,<br />

die für Kinder gewährt werden, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> haben.<br />

(3) Bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente bleiben nach Auflösung einer neuen Ehe wiederaufgelebte<br />

Versorgungs- und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern auf sie die Rente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>,<br />

die ihren Anspruchsgrund in der neuen Ehe hat, angerechnet wird.<br />

(4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es wiederaufgelebten<br />

Witwenausgleichsrente gelten Versorgungs- und Rentenansprüche, die sich aus der früheren Ehe herleiten, auch<br />

insoweit als Einkommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen Ehe anzurechnen sind. Dagegen bleiben Leistungen,<br />

die sich aus der neuen Ehe herleiten und nach § 44 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es anzurechnen sind,<br />

unberücksichtigt.<br />

§ 15<br />

Sondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen<br />

(1) Entstehen während der beruflichen Abwesenheit einer Witwe oder eines Witwers Kosten durch die Bewahrung<br />

von Kindern bis zum Ende der Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so gilt als<br />

Bruttoeinkommen ein um die notwendigen Aufwendungen verminderter Betrag des unter Berücksichtigung der<br />

Vorschriften dieser Verordnung festgestellten Einkommens.<br />

(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

- 105 -


- 105 -<br />

gelten bei Waisen auch Leistungen auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern. Ist<br />

ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen beim<br />

Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater, davon auszugehen, dass ein Elternteil von seinem Bruttoeinkommen<br />

mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als<br />

Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält. Dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten<br />

Art unberücksichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich für jedes weitere<br />

unterhaltsberechtigte Kind um den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 5 als<br />

Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Eltern<br />

§ 16<br />

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es nicht<br />

entgegensteht.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 17<br />

[Berlin-Klausel]<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

§ 18<br />

[Inkrafttreten]<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

- 106 -


- 106 -<br />

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2005<br />

(Sachbezugsverordnung 2005– SachBezV 2005)<br />

in der Fassung des Artikels 1 der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663)<br />

– Auszug –<br />

§ 1<br />

Freie Verpflegung<br />

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 200,30 Euro festgesetzt.<br />

Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind<br />

– für Frühstück 43,80 Euro,<br />

– für Mittagessen 78,25 Euro,<br />

– für Abendessen 78,25 Euro<br />

anzusetzen.<br />

(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber<br />

beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für<br />

Familienangehörige,<br />

– die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,<br />

– die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,<br />

– die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,<br />

– die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.<br />

Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber<br />

beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte<br />

zuzurechnen.<br />

(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des<br />

Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1<br />

anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte<br />

Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.<br />

§ 2<br />

Unterkunft und Wohnung<br />

Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den<br />

§§ 3 bis 5.<br />

§ 3<br />

Freie Unterkunft<br />

(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 194,20 Euro.<br />

(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich<br />

1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer<br />

Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,<br />

2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und<br />

3. bei der Belegung<br />

– mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,<br />

– mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,<br />

– mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.<br />

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 5<br />

Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung<br />

Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der<br />

- 107 -


- 107 -<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4<br />

ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.<br />

§ 6<br />

Sonstige Sachbezüge<br />

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als<br />

Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.<br />

Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind<br />

diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.<br />

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />

hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und<br />

Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht<br />

das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des<br />

Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1<br />

gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />

übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der<br />

Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.<br />

§ 7<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist<br />

1. abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 178 Euro,<br />

2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,05 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung<br />

mit 2,55 Euro je Quadratmeter<br />

zu bewerten.<br />

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der Abschlag 23 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 3<br />

Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.<br />

- 108 -


- 108 -<br />

Achtunddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

Vom 24. 6. 2003<br />

Auf Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2<br />

und § 51 Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982<br />

(BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13<br />

Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1<br />

Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung<br />

mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass<br />

vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) sowie unter Berücksichtigung der Zwölften KOV-<br />

Anpassungsverordnung 2003 vom.24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung:<br />

§ 1<br />

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des<br />

Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in<br />

der Zeit vom 1. Juli 2003 an bestehen.<br />

§ 2<br />

Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie<br />

der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle<br />

sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben,<br />

die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2<br />

oder 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist<br />

die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des<br />

Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.<br />

§ 3<br />

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs.1 Buchstabe a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die<br />

Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />

§ 4<br />

(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das<br />

tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht<br />

mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />

(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des<br />

Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des<br />

Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

§ 5<br />

Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt<br />

zu ermitteln:<br />

1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten<br />

der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 8,775<br />

Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,590 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis<br />

jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />

2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem<br />

Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,105 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis<br />

jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />

- 109 -


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.<br />

- 109 -<br />

§ 6<br />

- 110 -


- 110 -<br />

Anlage<br />

(zu § 2)<br />

Tabelle<br />

über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente<br />

für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004<br />

Tabelle: „Anlage AnrV-West 2003.xls“<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs-<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Ein-<br />

künfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 111 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

298 112 0 0 621 553 461 381 256 184 0 0 412 504 351<br />

306 117 0 0 621 553 461 381 256 184 1 3 409 501 348<br />

315 123 0 0 621 553 461 381 256 184 2 6 406 498 345<br />

324 128 0 0 621 553 461 381 256 184 3 9 403 495 342<br />

333 134 0 0 621 553 461 381 256 184 4 12 400 492 339<br />

341 139 0 0 621 553 461 381 256 184 5 15 397 489 336<br />

350 145 0 0 621 553 461 381 256 184 6 18 394 486 333<br />

359 151 0 0 621 553 461 381 256 184 7 21 391 483 330<br />

368 156 0 0 621 553 461 381 256 184 8 24 388 480 327<br />

376 162 0 0 621 553 461 381 256 184 9 27 385 477 324<br />

386 167 0 0 621 553 461 381 256 184 10 31 381 473 320<br />

394 172 1 3 618 550 458 378 253 181 11 34 378 470 317<br />

403 178 2 6 615 547 455 375 250 178 12 37 375 467 314<br />

412 183 3 9 612 544 452 372 247 175 13 40 372 464 311<br />

421 189 4 12 609 541 449 369 244 172 14 43 369 461 308<br />

429 194 5 15 606 538 446 366 241 169 15 46 366 458 305<br />

438 200 6 18 603 535 443 363 238 166 16 49 363 455 302<br />

447 206 7 21 600 532 440 360 235 163 17 52 360 452 299<br />

456 211 8 24 597 529 437 357 232 160 18 55 357 449 296<br />

464 217 9 27 594 526 434 354 229 157 19 58 354 446 293<br />

473 222 10 31 590 522 430 350 225 153 20 62 350 442 289<br />

482 228 11 34 587 519 427 347 222 150 21 65 347 439 286<br />

491 234 12 37 584 516 424 344 219 147 22 68 344 436 283<br />

500 239 13 40 581 513 421 341 216 144 23 71 341 433 280<br />

508 245 14 43 578 510 418 338 213 141 24 74 338 430 277<br />

517 250 15 46 575 507 415 335 210 138 25 77 335 427 274<br />

526 256 16 49 572 504 412 332 207 135 26 80 332 424 271<br />

535 262 17 52 569 501 409 329 204 132 27 83 329 421 268<br />

543 267 18 55 566 498 406 326 201 129 28 86 326 418 265<br />

552 273 19 58 563 495 403 323 198 126 29 89 323 415 262<br />

561 278 20 62 559 491 399 319 194 122 30 93 319 411 258<br />

570 284 21 65 556 488 396 316 191 119 31 96 316 408 255<br />

579 289 22 68 553 485 393 313 188 116 32 99 313 405 252<br />

587 295 23 71 550 482 390 310 185 113 33 102 310 402 249<br />

596 301 24 74 547 479 387 307 182 110 34 105 307 399 246<br />

605 306 25 77 544 476 384 304 179 107 35 108 304 396 243<br />

614 312 26 80 541 473 381 301 176 104 36 111 301 393 240<br />

622 317 27 83 538 470 378 298 173 101 37 114 298 390 237<br />

631 323 28 86 535 467 375 295 170 98 38 117 295 387 234<br />

640 329 29 90 531 463 371 291 166 94 39 121 291 383 230<br />

649 334 30 93 528 460 368 288 163 91 40 124 288 380 227<br />

658 340 31 96 525 457 365 285 160 88 41 127 285 377 224<br />

666 345 32 99 522 454 362 282 157 85 42 130 282 374 221<br />

675 351 33 102 519 451 359 279 154 82 43 133 279 371 218<br />

684 357 34 105 516 448 356 276 151 79 44 136 276 368 215<br />

693 362 35 108 513 445 353 273 148 76 45 139 273 365 212<br />

701 368 36 111 510 442 350 270 145 73 46 142 270 362 209


- 111 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs-<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Ein-<br />

künfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 112 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

710 373 37 114 507 439 347 267 142 70 47 145 267 359 206<br />

719 379 38 117 504 436 344 264 139 67 48 148 264 356 203<br />

728 385 39 121 500 432 340 260 135 63 49 152 260 352 199<br />

737 390 40 124 497 429 337 257 132 60 50 155 257 349 196<br />

745 396 41 127 494 426 334 254 129 57 51 158 254 346 193<br />

754 401 42 130 491 423 331 251 126 54 52 161 251 343 190<br />

763 407 43 133 488 420 328 248 123 51 53 164 248 340 187<br />

772 412 44 136 485 417 325 245 120 48 54 167 245 337 184<br />

780 418 45 139 482 414 322 242 117 45 55 170 242 334 181<br />

789 424 46 142 479 411 319 239 114 42 56 173 239 331 178<br />

798 429 47 145 476 408 316 236 111 39 57 176 236 328 175<br />

807 435 48 149 472 404 312 232 107 35 58 180 232 324 171<br />

815 440 49 152 469 401 309 229 104 32 59 183 229 321 168<br />

824 446 50 155 466 398 306 226 101 29 60 186 226 318 165<br />

833 452 51 158 463 395 303 223 98 26 61 189 223 315 162<br />

842 457 52 161 460 392 300 220 95 23 62 192 220 312 159<br />

851 463 53 164 457 389 297 217 92 20 63 195 217 309 156<br />

859 468 54 167 454 386 294 214 89 17 64 198 214 306 153<br />

868 474 55 170 451 383 291 211 86 14 65 201 211 303 150<br />

877 480 56 173 448 380 288 208 83 11 66 204 208 300 147<br />

886 485 57 176 445 377 285 205 80 8 67 207 205 297 144<br />

894 491 58 180 441 373 281 201 76 4 68 211 201 293 140<br />

903 496 59 183 438 370 278 198 73 1 69 214 198 290 137<br />

912 502 60 186 435 367 275 195 70 0 70 217 195 287 134<br />

921 507 61 189 432 364 272 192 67 0 71 220 192 284 131<br />

930 513 62 192 429 361 269 189 64 0 72 223 189 281 128<br />

938 519 63 195 426 358 266 186 61 0 73 226 186 278 125<br />

947 524 64 198 423 355 263 183 58 0 74 229 183 275 122<br />

956 530 65 201 420 352 260 180 55 0 75 232 180 272 119<br />

965 535 66 204 417 349 257 177 52 0 76 235 177 269 116<br />

973 541 67 208 413 345 253 173 48 0 77 239 173 265 112<br />

982 547 68 211 410 342 250 170 45 0 78 242 170 262 109<br />

991 552 69 214 407 339 247 167 42 0 79 245 167 259 106<br />

1.000 558 70 217 404 336 244 164 39 0 80 248 164 256 103<br />

1.009 563 71 220 401 333 241 161 36 0 81 251 161 253 100<br />

1.017 569 72 223 398 330 238 158 33 0 82 254 158 250 97<br />

1.026 575 73 226 395 327 235 155 30 0 83 257 155 247 94<br />

1.035 580 74 229 392 324 232 152 27 0 84 260 152 244 91<br />

1.044 586 75 232 389 321 229 149 24 0 85 263 149 241 88<br />

1.052 591 76 235 386 318 226 146 21 0 86 266 146 238 85<br />

1.061 597 77 239 382 314 222 142 17 0 87 270 142 234 81<br />

1.070 603 78 242 379 311 219 139 14 0 88 273 139 231 78<br />

1.079 608 79 245 376 308 216 136 11 0 89 276 136 228 75<br />

1.088 614 80 248 373 305 213 133 8 0 90 279 133 225 72<br />

1.096 619 81 251 370 302 210 130 5 0 91 282 130 222 69<br />

1.105 625 82 254 367 299 207 127 2 0 92 285 127 219 66<br />

1.114 630 83 257 364 296 204 124 0 0 93 288 124 216 63<br />

1.123 636 84 260 361 293 201 121 0 0 94 291 121 213 60<br />

1.131 642 85 263 358 290 198 118 0 0 95 294 118 210 57<br />

1.140 647 86 267 354 286 194 114 0 0 96 298 114 206 53<br />

1.149 653 87 270 351 283 191 111 0 0 97 301 111 203 50<br />

1.158 658 88 273 348 280 188 108 0 0 98 304 108 200 47<br />

1.166 664 89 276 345 277 185 105 0 0 99 307 105 197 44<br />

1.175 670 90 279 342 274 182 102 0 0 100 310 102 194 41<br />

1.184 675 91 282 339 271 179 99 0 0 101 313 99 191 38<br />

1.193 681 92 285 336 268 176 96 0 0 102 316 96 188 35<br />

1.202 686 93 288 333 265 173 93 0 0 103 319 93 185 32


- 112 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs-<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Ein-<br />

künfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 113 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

1.210 692 94 291 330 262 170 90 0 0 104 322 90 182 29<br />

1.219 698 95 294 327 259 167 87 0 0 105 325 87 179 26<br />

1.228 703 96 298 323 255 163 83 0 0 106 329 83 175 22<br />

1.237 709 97 301 320 252 160 80 0 0 107 332 80 172 19<br />

1.245 714 98 304 317 249 157 77 0 0 108 335 77 169 16<br />

1.254 720 99 307 314 246 154 74 0 0 109 338 74 166 13<br />

1.263 726 100 310 311 243 151 71 0 0 110 341 71 163 10<br />

1.272 731 101 313 308 240 148 68 0 0 111 344 68 160 7<br />

1.281 737 102 316 305 237 145 65 0 0 112 347 65 157 4<br />

1.289 742 103 319 302 234 142 62 0 0 113 350 62 154 1<br />

1.298 748 104 322 299 231 139 59 0 0 114 353 59 151 0<br />

1.307 753 105 326 295 227 135 55 0 0 115 357 55 147 0<br />

1.316 759 106 329 292 224 132 52 0 0 116 360 52 144 0<br />

1.324 765 107 332 289 221 129 49 0 0 117 363 49 141 0<br />

1.333 770 108 335 286 218 126 46 0 0 118 366 46 138 0<br />

1.342 776 109 338 283 215 123 43 0 0 119 369 43 135 0<br />

1.351 781 110 341 280 212 120 40 0 0 120 372 40 132 0<br />

1.360 787 111 344 277 209 117 37 0 0 121 375 37 129 0<br />

1.368 793 112 347 274 206 114 34 0 0 122 378 34 126 0<br />

1.377 798 113 350 271 203 111 31 0 0 123 381 31 123 0<br />

1.386 804 114 353 268 200 108 28 0 0 124 384 28 120 0<br />

1.395 809 115 357 264 196 104 24 0 0 125 388 24 116 0<br />

1.403 815 116 360 261 193 101 21 0 0 126 391 21 113 0<br />

1.412 821 117 363 258 190 98 18 0 0 127 394 18 110 0<br />

1.421 826 118 366 255 187 95 15 0 0 128 397 15 107 0<br />

1.430 832 119 369 252 184 92 12 0 0 129 400 12 104 0<br />

1.439 837 120 372 249 181 89 9 0 0 130 403 9 101 0<br />

1.447 843 121 375 246 178 86 6 0 0 131 406 6 98 0<br />

1.456 848 122 378 243 175 83 3 0 0 132 409 3 95 0<br />

1.465 854 123 381 240 172 80 0 0 0 133 412 0 92 0<br />

1.474 860 124 385 236 168 76 0 0 0 134 416 0 88 0<br />

1.482 865 125 388 233 165 73 0 0 0 135 419 0 85 0<br />

1.491 871 126 391 230 162 70 0 0 0 136 422 0 82 0<br />

1.500 876 127 394 227 159 67 0 0 0 137 425 0 79 0<br />

1.509 882 128 397 224 156 64 0 0 0 138 428 0 76 0<br />

1.517 888 129 400 221 153 61 0 0 0 139 431 0 73 0<br />

1.526 893 130 403 218 150 58 0 0 0 140 434 0 70 0<br />

1.535 899 131 406 215 147 55 0 0 0 141 437 0 67 0<br />

1.544 904 132 409 212 144 52 0 0 0 142 440 0 64 0<br />

1.553 910 133 412 209 141 49 0 0 0 143 443 0 61 0<br />

1.561 916 134 416 205 137 45 0 0 0 144 447 0 57 0<br />

1.570 921 135 419 202 134 42 0 0 0 145 450 0 54 0<br />

1.579 927 136 422 199 131 39 0 0 0 146 453 0 51 0<br />

1.588 932 137 425 196 128 36 0 0 0 147 456 0 48 0<br />

1.596 938 138 428 193 125 33 0 0 0 148 459 0 45 0<br />

1.605 944 139 431 190 122 30 0 0 0 149 462 0 42 0<br />

1.614 949 140 434 187 119 27 0 0 0 150 465 0 39 0<br />

1.623 955 141 437 184 116 24 0 0 0 151 468 0 36 0<br />

1.632 960 142 440 181 113 21 0 0 0 152 471 0 33 0<br />

1.640 966 143 444 177 109 17 0 0 0 153 475 0 29 0<br />

1.649 971 144 447 174 106 14 0 0 0 154 478 0 26 0<br />

1.658 977 145 450 171 103 11 0 0 0 155 481 0 23 0<br />

1.667 983 146 453 168 100 8 0 0 0 156 484 0 20 0<br />

1.675 988 147 456 165 97 5 0 0 0 157 487 0 17 0<br />

1.684 994 148 459 162 94 2 0 0 0 158 490 0 14 0<br />

1.693 999 149 462 159 91 0 0 0 0 159 493 0 11 0<br />

1.702 1.005 150 465 156 88 0 0 0 0 160 496 0 8 0


- 113 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs-<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Ein-<br />

künfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 114 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

1.711 1.011 151 468 153 85 0 0 0 0 161 499 0 5 0<br />

1.719 1.016 152 471 150 82 0 0 0 0 162 502 0 2 0<br />

1.728 1.022 153 475 146 78 0 0 0 0 163 506 0 0 0<br />

1.737 1.027 154 478 143 75 0 0 0 0 164 509 0 0 0<br />

1.746 1.033 155 481 140 72 0 0 0 0 165 512 0 0 0<br />

1.754 1.039 156 484 137 69 0 0 0 0 166 515 0 0 0<br />

1.763 1.044 157 487 134 66 0 0 0 0 167 518 0 0 0<br />

1.772 1.050 158 490 131 63 0 0 0 0 168 521 0 0 0<br />

1.781 1.055 159 493 128 60 0 0 0 0 169 524 0 0 0<br />

1.790 1.061 160 496 125 57 0 0 0 0 170 527 0 0 0<br />

1.798 1.066 161 499 122 54 0 0 0 0 171 530 0 0 0<br />

1.807 1.072 162 503 118 50 0 0 0 0 172 534 0 0 0<br />

1.816 1.078 163 506 115 47 0 0 0 0 173 537 0 0 0<br />

1.825 1.083 164 509 112 44 0 0 0 0 174 540 0 0 0<br />

1.833 1.089 165 512 109 41 0 0 0 0 175 543 0 0 0<br />

1.842 1.094 166 515 106 38 0 0 0 0 176 546 0 0 0<br />

1.851 1.100 167 518 103 35 0 0 0 0 177 549 0 0 0<br />

1.860 1.106 168 521 100 32 0 0 0 0 178 552 0 0 0<br />

1.868 1.111 169 524 97 29 0 0 0 0 179 555 0 0 0<br />

1.877 1.117 170 527 94 26 0 0 0 0 180 558 0 0 0<br />

1.886 1.122 171 530 91 23 0 0 0 0 181 561 0 0 0<br />

1.895 1.128 172 534 87 19 0 0 0 0 182 565 0 0 0<br />

1.904 1.134 173 537 84 16 0 0 0 0 183 568 0 0 0<br />

1.912 1.139 174 540 81 13 0 0 0 0 184 571 0 0 0<br />

1.921 1.145 175 543 78 10 0 0 0 0 185 574 0 0 0<br />

1.930 1.150 176 546 75 7 0 0 0 0 186 577 0 0 0<br />

1.939 1.156 177 549 72 4 0 0 0 0 187 580 0 0 0<br />

1.947 1.162 178 552 69 1 0 0 0 0 188 583 0 0 0<br />

1.956 1.167 179 555 66 0 0 0 0 0 189 586 0 0 0<br />

1.965 1.173 180 558 63 0 0 0 0 0 190 589 0 0 0<br />

1.974 1.178 181 562 59 0 0 0 0 0 191 593 0 0 0<br />

1.983 1.184 182 565 56 0 0 0 0 0 192 596 0 0 0<br />

1.991 1.189 183 568 53 0 0 0 0 0 193 599 0 0 0<br />

2.000 1.195 184 571 50 0 0 0 0 0 194 602 0 0 0<br />

2.009 1.201 185 574 47 0 0 0 0 0 195 605 0 0 0<br />

2.018 1.206 186 577 44 0 0 0 0 0 196 608 0 0 0<br />

2.026 1.212 187 580 41 0 0 0 0 0 197 611 0 0 0<br />

2.035 1.217 188 583 38 0 0 0 0 0 198 614 0 0 0<br />

2.044 1.223 189 586 35 0 0 0 0 0 199 617 0 0 0<br />

2.053 1.229 190 589 32 0 0 0 0 0 200 620 0 0 0<br />

2.062 1.234 191 593 28 0 0 0 0 0 201 624 0 0 0<br />

2.070 1.240 192 596 25 0 0 0 0 0 202 627 0 0 0<br />

2.079 1.245 193 599 22 0 0 0 0 0 203 630 0 0 0<br />

2.088 1.251 194 602 19 0 0 0 0 0 204 633 0 0 0<br />

2.097 1.257 195 605 16 0 0 0 0 0 205 636 0 0 0<br />

2.105 1.262 196 608 13 0 0 0 0 0 206 639 0 0 0<br />

2.114 1.268 197 611 10 0 0 0 0 0 207 642 0 0 0<br />

2.123 1.273 198 614 7 0 0 0 0 0 208 645 0 0 0<br />

2.132 1.279 199 617 4 0 0 0 0 0 209 648 0 0 0<br />

2.141 1.285 200 621 0 0 0 0 0 0 210 652 0 0 0<br />

2.149 1.290 201 624 0 0 0 0 0 0 211 655 0 0 0<br />

2.158 1.296 202 627 0 0 0 0 0 0 212 658 0 0 0<br />

2.167 1.301 203 630 0 0 0 0 0 0 213 661 0 0 0<br />

2.176 1.307 204 633 0 0 0 0 0 0 214 664 0 0 0<br />

2.184 1.312 205 636 0 0 0 0 0 0 215 667 0 0 0<br />

2.193 1.318 206 639 0 0 0 0 0 0 216 670 0 0 0<br />

2.202 1.324 207 642 0 0 0 0 0 0 217 673 0 0 0


- 114 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs-<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Ein-<br />

künfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

waisen<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 115 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

2.211 1.329 208 645 0 0 0 0 0 0 218 676 0 0 0<br />

2.219 1.335 209 648 0 0 0 0 0 0 219 679 0 0 0<br />

2.228 1.340 210 652 0 0 0 0 0 0 220 683 0 0 0<br />

2.237 1.346 211 655 0 0 0 0 0 0 221 686 0 0 0<br />

2.246 1.352 212 658 0 0 0 0 0 0 222 689 0 0 0<br />

2.255 1.357 213 661 0 0 0 0 0 0 223 692 0 0 0<br />

2.263 1.363 214 664 0 0 0 0 0 0 224 695 0 0 0<br />

2.272 1.368 215 667 0 0 0 0 0 0 225 698 0 0 0<br />

2.281 1.374 216 670 0 0 0 0 0 0 226 701 0 0 0<br />

2.290 1.380 217 673 0 0 0 0 0 0 227 704 0 0 0<br />

2.298 1.385 218 676 0 0 0 0 0 0 228 707 0 0 0<br />

2.307 1.391 219 679 0 0 0 0 0 0 229 710 0 0 0<br />

2.316 1.396 220 683 0 0 0 0 0 0 230 714 0 0 0<br />

2.325 1.402 221 686 0 0 0 0 0 0 231 717 0 0 0<br />

2.334 1.407 222 689 0 0 0 0 0 0 232 720 0 0 0<br />

2.342 1.413 223 692 0 0 0 0 0 0 233 723 0 0 0<br />

2.351 1.419 224 695 0 0 0 0 0 0 234 726 0 0 0<br />

2.360 1.424 225 698 0 0 0 0 0 0 235 729 0 0 0<br />

2.369 1.430 226 701 0 0 0 0 0 0 236 732 0 0 0<br />

2.377 1.435 227 704 0 0 0 0 0 0 237 735 0 0 0<br />

2.386 1.441 228 707 0 0 0 0 0 0 238 738 0 0 0<br />

2.395 1.447 229 711 0 0 0 0 0 0 239 742 0 0 0<br />

2.404 1.452 230 714 0 0 0 0 0 0 240 745 0 0 0<br />

2.413 1.458 231 717 0 0 0 0 0 0 241 748 0 0 0<br />

2.421 1.463 232 720 0 0 0 0 0 0 242 751 0 0 0<br />

2.430 1.469 233 723 0 0 0 0 0 0 243 754 0 0 0<br />

2.439 1.475 234 726 0 0 0 0 0 0 244 757 0 0 0<br />

2.448 1.480 235 729 0 0 0 0 0 0 245 760 0 0 0<br />

2.456 1.486 236 732 0 0 0 0 0 0 246 763 0 0 0<br />

2.465 1.491 237 735 0 0 0 0 0 0 247 766 0 0 0<br />

2.474 1.497 238 738 0 0 0 0 0 0 248 769 0 0 0<br />

2.483 1.503 239 742 0 0 0 0 0 0 249 773 0 0 0<br />

2.492 1.508 240 745 0 0 0 0 0 0 250 776 0 0 0<br />

2.500 1.514 241 748 0 0 0 0 0 0 251 779 0 0 0<br />

2.509 1.519 242 751 0 0 0 0 0 0 252 782 0 0 0<br />

2.518 1.525 243 754 0 0 0 0 0 0 253 785 0 0 0<br />

2.527 1.530 244 757 0 0 0 0 0 0 254 788 0 0 0<br />

2.535 1.536 245 760 0 0 0 0 0 0 255 791 0 0 0<br />

2.544 1.542 246 763 0 0 0 0 0 0 256 794 0 0 0<br />

2.553 1.547 247 766 0 0 0 0 0 0 257 797 0 0 0<br />

2.562 1.553 248 770 0 0 0 0 0 0 258 801 0 0 0<br />

2.570 1.558 249 773 0 0 0 0 0 0 259 804 0 0 0<br />

2.579 1.564 250 776 0 0 0 0 0 0 260 807 0 0 0


- 115 -<br />

Neunzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in dem<br />

in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />

Vom 24. 6. 2003<br />

Auf Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2<br />

und § 51 Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982<br />

(BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13<br />

Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1<br />

Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung<br />

mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass<br />

vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K<br />

Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des<br />

Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung der Zwölften KOV-<br />

Anpassungsverordnung 2003 vom.24. Juni.2003 (BGBl. I S. 984) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung:<br />

Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2<br />

genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2003 an bestehen.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie<br />

der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) ergibt sich für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten<br />

Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung<br />

des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente<br />

jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die<br />

zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages,<br />

durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.<br />

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />

§ 3<br />

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die<br />

Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />

(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das<br />

tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht<br />

mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />

§ 4<br />

(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des<br />

Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des<br />

Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

§ 5<br />

Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt<br />

zu ermitteln:<br />

1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den<br />

Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von<br />

7,720 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 4,915 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das<br />

Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />

- 116 -


- 116 -<br />

2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem<br />

Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 2,73 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis<br />

jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />

§ 6<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achtzehnte Verordnung über das anzurechnende<br />

Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom<br />

24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2237) außer Kraft.<br />

- 117 -


- 117 -<br />

Tabelle<br />

über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente<br />

für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 im Beitrittsgebiet<br />

Tabelle: „Anlage AnrV-Ost 2003.xls“<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Einkünfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nende<br />

s<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 118 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

262 98 0 0 546 486 405 335 225 162 0 0 362 443 309<br />

269 102 0 0 546 486 405 335 225 162 1 2 360 441 307<br />

277 107 0 0 546 486 405 335 225 162 2 5 357 438 304<br />

285 112 0 0 546 486 405 335 225 162 3 8 354 435 301<br />

292 117 0 0 546 486 405 335 225 162 4 10 352 433 299<br />

300 122 0 0 546 486 405 335 225 162 5 13 349 430 296<br />

308 127 0 0 546 486 405 335 225 162 6 16 346 427 293<br />

316 132 0 0 546 486 405 335 225 162 7 19 343 424 290<br />

323 137 0 0 546 486 405 335 225 162 8 21 341 422 288<br />

331 142 0 0 546 486 405 335 225 162 9 24 338 419 285<br />

339 147 0 0 546 486 405 335 225 162 10 27 335 416 282<br />

346 151 1 2 544 484 403 333 223 160 11 29 333 414 280<br />

354 156 2 5 541 481 400 330 220 157 12 32 330 411 277<br />

362 161 3 8 538 478 397 327 217 154 13 35 327 408 274<br />

369 166 4 10 536 476 395 325 215 152 14 37 325 406 272<br />

377 171 5 13 533 473 392 322 212 149 15 40 322 403 269<br />

385 176 6 16 530 470 389 319 209 146 16 43 319 400 266<br />

393 181 7 19 527 467 386 316 206 143 17 46 316 397 263<br />

400 186 8 21 525 465 384 314 204 141 18 48 314 395 261<br />

408 191 9 24 522 462 381 311 201 138 19 51 311 392 258<br />

416 196 10 27 519 459 378 308 198 135 20 54 308 389 255<br />

423 201 11 30 516 456 375 305 195 132 21 57 305 386 252<br />

431 205 12 32 514 454 373 303 193 130 22 59 303 384 250<br />

439 210 13 35 511 451 370 300 190 127 23 62 300 381 247<br />

447 215 14 38 508 448 367 297 187 124 24 65 297 378 244<br />

454 220 15 40 506 446 365 295 185 122 25 67 295 376 242<br />

462 225 16 43 503 443 362 292 182 119 26 70 292 373 239<br />

470 230 17 46 500 440 359 289 179 116 27 73 289 370 236<br />

477 235 18 49 497 437 356 286 176 113 28 76 286 367 233<br />

485 240 19 51 495 435 354 284 174 111 29 78 284 365 231<br />

493 245 20 54 492 432 351 281 171 108 30 81 281 362 228<br />

501 250 21 57 489 429 348 278 168 105 31 84 278 359 225<br />

508 255 22 60 486 426 345 275 165 102 32 87 275 356 222<br />

516 260 23 62 484 424 343 273 163 100 33 89 273 354 220<br />

524 264 24 65 481 421 340 270 160 97 34 92 270 351 217<br />

532 269 25 68 478 418 337 267 157 94 35 95 267 348 214<br />

539 274 26 70 476 416 335 265 155 92 36 97 265 346 212<br />

547 279 27 73 473 413 332 262 152 89 37 100 262 343 209<br />

555 284 28 76 470 410 329 259 149 86 38 103 259 340 206<br />

562 289 29 79 467 407 326 256 146 83 39 106 256 337 203<br />

570 294 30 81 465 405 324 254 144 81 40 108 254 335 201<br />

578 299 31 84 462 402 321 251 141 78 41 111 251 332 198<br />

586 304 32 87 459 399 318 248 138 75 42 114 248 329 195<br />

593 309 33 90 456 396 315 245 135 72 43 117 245 326 192<br />

601 314 34 92 454 394 313 243 133 70 44 119 243 324 190<br />

609 319 35 95 451 391 310 240 130 67 45 122 240 321 187<br />

616 323 36 98 448 388 307 237 127 64 46 125 237 318 184


- 118 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Einkünfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nende<br />

s<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 119 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

624 328 37 101 445 385 304 234 124 61 47 128 234 315 181<br />

632 333 38 103 443 383 302 232 122 59 48 130 232 313 179<br />

640 338 39 106 440 380 299 229 119 56 49 133 229 310 176<br />

647 343 40 109 437 377 296 226 116 53 50 136 226 307 173<br />

655 348 41 111 435 375 294 224 114 51 51 138 224 305 171<br />

663 353 42 114 432 372 291 221 111 48 52 141 221 302 168<br />

670 358 43 117 429 369 288 218 108 45 53 144 218 299 165<br />

678 363 44 120 426 366 285 215 105 42 54 147 215 296 162<br />

686 368 45 122 424 364 283 213 103 40 55 149 213 294 160<br />

694 373 46 125 421 361 280 210 100 37 56 152 210 291 157<br />

701 378 47 128 418 358 277 207 97 34 57 155 207 288 154<br />

709 382 48 131 415 355 274 204 94 31 58 158 204 285 151<br />

717 387 49 133 413 353 272 202 92 29 59 160 202 283 149<br />

725 392 50 136 410 350 269 199 89 26 60 163 199 280 146<br />

732 397 51 139 407 347 266 196 86 23 61 166 196 277 143<br />

740 402 52 141 405 345 264 194 84 21 62 168 194 275 141<br />

748 407 53 144 402 342 261 191 81 18 63 171 191 272 138<br />

755 412 54 147 399 339 258 188 78 15 64 174 188 269 135<br />

763 417 55 150 396 336 255 185 75 12 65 177 185 266 132<br />

771 422 56 152 394 334 253 183 73 10 66 179 183 264 130<br />

779 427 57 155 391 331 250 180 70 7 67 182 180 261 127<br />

786 432 58 158 388 328 247 177 67 4 68 185 177 258 124<br />

794 436 59 161 385 325 244 174 64 1 69 188 174 255 121<br />

802 441 60 163 383 323 242 172 62 0 70 190 172 253 119<br />

809 446 61 166 380 320 239 169 59 0 71 193 169 250 116<br />

817 451 62 169 377 317 236 166 56 0 72 196 166 247 113<br />

825 456 63 171 375 315 234 164 54 0 73 198 164 245 111<br />

833 461 64 174 372 312 231 161 51 0 74 201 161 242 108<br />

840 466 65 177 369 309 228 158 48 0 75 204 158 239 105<br />

848 471 66 180 366 306 225 155 45 0 76 207 155 236 102<br />

856 476 67 182 364 304 223 153 43 0 77 209 153 234 100<br />

863 481 68 185 361 301 220 150 40 0 78 212 150 231 97<br />

871 486 69 188 358 298 217 147 37 0 79 215 147 228 94<br />

879 491 70 191 355 295 214 144 34 0 80 218 144 225 91<br />

887 495 71 193 353 293 212 142 32 0 81 220 142 223 89<br />

894 500 72 196 350 290 209 139 29 0 82 223 139 220 86<br />

902 505 73 199 347 287 206 136 26 0 83 226 136 217 83<br />

910 510 74 202 344 284 203 133 23 0 84 229 133 214 80<br />

918 515 75 204 342 282 201 131 21 0 85 231 131 212 78<br />

925 520 76 207 339 279 198 128 18 0 86 234 128 209 75<br />

933 525 77 210 336 276 195 125 15 0 87 237 125 206 72<br />

941 530 78 212 334 274 193 123 13 0 88 239 123 204 70<br />

948 535 79 215 331 271 190 120 10 0 89 242 120 201 67<br />

956 540 80 218 328 268 187 117 7 0 90 245 117 198 64<br />

964 545 81 221 325 265 184 114 4 0 91 248 114 195 61<br />

972 550 82 223 323 263 182 112 2 0 92 250 112 193 59<br />

979 554 83 226 320 260 179 109 0 0 93 253 109 190 56<br />

987 559 84 229 317 257 176 106 0 0 94 256 106 187 53<br />

995 564 85 232 314 254 173 103 0 0 95 259 103 184 50<br />

1.002 569 86 234 312 252 171 101 0 0 96 261 101 182 48<br />

1.010 574 87 237 309 249 168 98 0 0 97 264 98 179 45<br />

1.018 579 88 240 306 246 165 95 0 0 98 267 95 176 42<br />

1.026 584 89 242 304 244 163 93 0 0 99 269 93 174 40<br />

1.033 589 90 245 301 241 160 90 0 0 100 272 90 171 37<br />

1.041 594 91 248 298 238 157 87 0 0 101 275 87 168 34<br />

1.049 599 92 251 295 235 154 84 0 0 102 278 84 165 31


- 119 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Einkünfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nende<br />

s<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 120 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

1.056 604 93 253 293 233 152 82 0 0 103 280 82 163 29<br />

1.064 609 94 256 290 230 149 79 0 0 104 283 79 160 26<br />

1.072 613 95 259 287 227 146 76 0 0 105 286 76 157 23<br />

1.080 618 96 262 284 224 143 73 0 0 106 289 73 154 20<br />

1.087 623 97 264 282 222 141 71 0 0 107 291 71 152 18<br />

1.095 628 98 267 279 219 138 68 0 0 108 294 68 149 15<br />

1.103 633 99 270 276 216 135 65 0 0 109 297 65 146 12<br />

1.111 638 100 273 273 213 132 62 0 0 110 300 62 143 9<br />

1.118 643 101 275 271 211 130 60 0 0 111 302 60 141 7<br />

1.126 648 102 278 268 208 127 57 0 0 112 305 57 138 4<br />

1.134 653 103 281 265 205 124 54 0 0 113 308 54 135 1<br />

1.141 658 104 283 263 203 122 52 0 0 114 310 52 133 0<br />

1.149 663 105 286 260 200 119 49 0 0 115 313 49 130 0<br />

1.157 667 106 289 257 197 116 46 0 0 116 316 46 127 0<br />

1.165 672 107 292 254 194 113 43 0 0 117 319 43 124 0<br />

1.172 677 108 294 252 192 111 41 0 0 118 321 41 122 0<br />

1.180 682 109 297 249 189 108 38 0 0 119 324 38 119 0<br />

1.188 687 110 300 246 186 105 35 0 0 120 327 35 116 0<br />

1.195 692 111 303 243 183 102 32 0 0 121 330 32 113 0<br />

1.203 697 112 305 241 181 100 30 0 0 122 332 30 111 0<br />

1.211 702 113 308 238 178 97 27 0 0 123 335 27 108 0<br />

1.219 707 114 311 235 175 94 24 0 0 124 338 24 105 0<br />

1.226 712 115 313 233 173 92 22 0 0 125 340 22 103 0<br />

1.234 717 116 316 230 170 89 19 0 0 126 343 19 100 0<br />

1.242 722 117 319 227 167 86 16 0 0 127 346 16 97 0<br />

1.249 726 118 322 224 164 83 13 0 0 128 349 13 94 0<br />

1.257 731 119 324 222 162 81 11 0 0 129 351 11 92 0<br />

1.265 736 120 327 219 159 78 8 0 0 130 354 8 89 0<br />

1.273 741 121 330 216 156 75 5 0 0 131 357 5 86 0<br />

1.280 746 122 333 213 153 72 2 0 0 132 360 2 83 0<br />

1.288 751 123 335 211 151 70 0 0 0 133 362 0 81 0<br />

1.296 756 124 338 208 148 67 0 0 0 134 365 0 78 0<br />

1.304 761 125 341 205 145 64 0 0 0 135 368 0 75 0<br />

1.311 766 126 343 203 143 62 0 0 0 136 370 0 73 0<br />

1.319 771 127 346 200 140 59 0 0 0 137 373 0 70 0<br />

1.327 776 128 349 197 137 56 0 0 0 138 376 0 67 0<br />

1.334 781 129 352 194 134 53 0 0 0 139 379 0 64 0<br />

1.342 785 130 354 192 132 51 0 0 0 140 381 0 62 0<br />

1.350 790 131 357 189 129 48 0 0 0 141 384 0 59 0<br />

1.358 795 132 360 186 126 45 0 0 0 142 387 0 56 0<br />

1.365 800 133 363 183 123 42 0 0 0 143 390 0 53 0<br />

1.373 805 134 365 181 121 40 0 0 0 144 392 0 51 0<br />

1.381 810 135 368 178 118 37 0 0 0 145 395 0 48 0<br />

1.388 815 136 371 175 115 34 0 0 0 146 398 0 45 0<br />

1.396 820 137 374 172 112 31 0 0 0 147 401 0 42 0<br />

1.404 825 138 376 170 110 29 0 0 0 148 403 0 40 0<br />

1.412 830 139 379 167 107 26 0 0 0 149 406 0 37 0<br />

1.419 835 140 382 164 104 23 0 0 0 150 409 0 34 0<br />

1.427 840 141 384 162 102 21 0 0 0 151 411 0 32 0<br />

1.435 844 142 387 159 99 18 0 0 0 152 414 0 29 0<br />

1.442 849 143 390 156 96 15 0 0 0 153 417 0 26 0<br />

1.450 854 144 393 153 93 12 0 0 0 154 420 0 23 0<br />

1.458 859 145 395 151 91 10 0 0 0 155 422 0 21 0<br />

1.466 864 146 398 148 88 7 0 0 0 156 425 0 18 0<br />

1.473 869 147 401 145 85 4 0 0 0 157 428 0 15 0<br />

1.481 874 148 404 142 82 1 0 0 0 158 431 0 12 0


- 120 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Einkünfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nende<br />

s<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 121 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

1.489 879 149 406 140 80 0 0 0 0 159 433 0 10 0<br />

1.497 884 150 409 137 77 0 0 0 0 160 436 0 7 0<br />

1.504 889 151 412 134 74 0 0 0 0 161 439 0 4 0<br />

1.512 894 152 414 132 72 0 0 0 0 162 441 0 2 0<br />

1.520 898 153 417 129 69 0 0 0 0 163 444 0 0 0<br />

1.527 903 154 420 126 66 0 0 0 0 164 447 0 0 0<br />

1.535 908 155 423 123 63 0 0 0 0 165 450 0 0 0<br />

1.543 913 156 425 121 61 0 0 0 0 166 452 0 0 0<br />

1.551 918 157 428 118 58 0 0 0 0 167 455 0 0 0<br />

1.558 923 158 431 115 55 0 0 0 0 168 458 0 0 0<br />

1.566 928 159 434 112 52 0 0 0 0 169 461 0 0 0<br />

1.574 933 160 436 110 50 0 0 0 0 170 463 0 0 0<br />

1.581 938 161 439 107 47 0 0 0 0 171 466 0 0 0<br />

1.589 943 162 442 104 44 0 0 0 0 172 469 0 0 0<br />

1.597 948 163 444 102 42 0 0 0 0 173 471 0 0 0<br />

1.605 953 164 447 99 39 0 0 0 0 174 474 0 0 0<br />

1.612 957 165 450 96 36 0 0 0 0 175 477 0 0 0<br />

1.620 962 166 453 93 33 0 0 0 0 176 480 0 0 0<br />

1.628 967 167 455 91 31 0 0 0 0 177 482 0 0 0<br />

1.635 972 168 458 88 28 0 0 0 0 178 485 0 0 0<br />

1.643 977 169 461 85 25 0 0 0 0 179 488 0 0 0<br />

1.651 982 170 464 82 22 0 0 0 0 180 491 0 0 0<br />

1.659 987 171 466 80 20 0 0 0 0 181 493 0 0 0<br />

1.666 992 172 469 77 17 0 0 0 0 182 496 0 0 0<br />

1.674 997 173 472 74 14 0 0 0 0 183 499 0 0 0<br />

1.682 1.002 174 475 71 11 0 0 0 0 184 502 0 0 0<br />

1.690 1.007 175 477 69 9 0 0 0 0 185 504 0 0 0<br />

1.697 1.012 176 480 66 6 0 0 0 0 186 507 0 0 0<br />

1.705 1.016 177 483 63 3 0 0 0 0 187 510 0 0 0<br />

1.713 1.021 178 485 61 1 0 0 0 0 188 512 0 0 0<br />

1.720 1.026 179 488 58 0 0 0 0 0 189 515 0 0 0<br />

1.728 1.031 180 491 55 0 0 0 0 0 190 518 0 0 0<br />

1.736 1.036 181 494 52 0 0 0 0 0 191 521 0 0 0<br />

1.744 1.041 182 496 50 0 0 0 0 0 192 523 0 0 0<br />

1.751 1.046 183 499 47 0 0 0 0 0 193 526 0 0 0<br />

1.759 1.051 184 502 44 0 0 0 0 0 194 529 0 0 0<br />

1.767 1.056 185 505 41 0 0 0 0 0 195 532 0 0 0<br />

1.774 1.061 186 507 39 0 0 0 0 0 196 534 0 0 0<br />

1.782 1.066 187 510 36 0 0 0 0 0 197 537 0 0 0<br />

1.790 1.071 188 513 33 0 0 0 0 0 198 540 0 0 0<br />

1.798 1.075 189 515 31 0 0 0 0 0 199 542 0 0 0<br />

1.805 1.080 190 518 28 0 0 0 0 0 200 545 0 0 0<br />

1.813 1.085 191 521 25 0 0 0 0 0 201 548 0 0 0<br />

1.821 1.090 192 524 22 0 0 0 0 0 202 551 0 0 0<br />

1.828 1.095 193 526 20 0 0 0 0 0 203 553 0 0 0<br />

1.836 1.100 194 529 17 0 0 0 0 0 204 556 0 0 0<br />

1.844 1.105 195 532 14 0 0 0 0 0 205 559 0 0 0<br />

1.852 1.110 196 535 11 0 0 0 0 0 206 562 0 0 0<br />

1.859 1.115 197 537 9 0 0 0 0 0 207 564 0 0 0<br />

1.867 1.120 198 540 6 0 0 0 0 0 208 567 0 0 0<br />

1.875 1.125 199 543 3 0 0 0 0 0 209 570 0 0 0<br />

1.883 1.130 200 546 0 0 0 0 0 0 210 573 0 0 0<br />

1.890 1.134 201 548 0 0 0 0 0 0 211 575 0 0 0<br />

1.898 1.139 202 551 0 0 0 0 0 0 212 578 0 0 0<br />

1.906 1.144 203 554 0 0 0 0 0 0 213 581 0 0 0<br />

1.913 1.149 204 556 0 0 0 0 0 0 214 583 0 0 0


- 121 -<br />

E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />

( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />

aus<br />

gegenw.<br />

Erwerbs<br />

tätigkeit<br />

bis zu<br />

EURO<br />

übrige<br />

Einkünfte<br />

bis zu<br />

EURO<br />

Stufenzahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nende<br />

s<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

100<br />

v.H.<br />

EURO<br />

90<br />

v.H.<br />

EURO<br />

80<br />

oder<br />

70<br />

v.H.<br />

EURO<br />

60<br />

oder<br />

50<br />

v.H.<br />

EURO<br />

Voll-<br />

waisen waisen<br />

EURO<br />

Halb-<br />

EURO<br />

Stufen-<br />

zahl<br />

Anzu-<br />

rech-<br />

nendes<br />

Ein-<br />

kommen<br />

EURO<br />

Ausgl.renten<br />

Witwen<br />

EURO<br />

Elternpaare<br />

EURO<br />

- 122 -<br />

Elternteile<br />

EURO<br />

1.921 1.154 205 559 0 0 0 0 0 0 215 586 0 0 0<br />

1.929 1.159 206 562 0 0 0 0 0 0 216 589 0 0 0<br />

1.937 1.164 207 565 0 0 0 0 0 0 217 592 0 0 0<br />

1.944 1.169 208 567 0 0 0 0 0 0 218 594 0 0 0<br />

1.952 1.174 209 570 0 0 0 0 0 0 219 597 0 0 0<br />

1.960 1.179 210 573 0 0 0 0 0 0 220 600 0 0 0<br />

1.967 1.184 211 576 0 0 0 0 0 0 221 603 0 0 0<br />

1.975 1.188 212 578 0 0 0 0 0 0 222 605 0 0 0<br />

1.983 1.193 213 581 0 0 0 0 0 0 223 608 0 0 0<br />

1.991 1.198 214 584 0 0 0 0 0 0 224 611 0 0 0<br />

1.998 1.203 215 586 0 0 0 0 0 0 225 613 0 0 0<br />

2.006 1.208 216 589 0 0 0 0 0 0 226 616 0 0 0<br />

2.014 1.213 217 592 0 0 0 0 0 0 227 619 0 0 0<br />

2.021 1.218 218 595 0 0 0 0 0 0 228 622 0 0 0<br />

2.029 1.223 219 597 0 0 0 0 0 0 229 624 0 0 0<br />

2.037 1.228 220 600 0 0 0 0 0 0 230 627 0 0 0<br />

2.045 1.233 221 603 0 0 0 0 0 0 231 630 0 0 0<br />

2.052 1.238 222 606 0 0 0 0 0 0 232 633 0 0 0<br />

2.060 1.243 223 608 0 0 0 0 0 0 233 635 0 0 0<br />

2.068 1.247 224 611 0 0 0 0 0 0 234 638 0 0 0<br />

2.076 1.252 225 614 0 0 0 0 0 0 235 641 0 0 0<br />

2.083 1.257 226 616 0 0 0 0 0 0 236 643 0 0 0<br />

2.091 1.262 227 619 0 0 0 0 0 0 237 646 0 0 0<br />

2.099 1.267 228 622 0 0 0 0 0 0 238 649 0 0 0<br />

2.106 1.272 229 625 0 0 0 0 0 0 239 652 0 0 0<br />

2.114 1.277 230 627 0 0 0 0 0 0 240 654 0 0 0<br />

2.122 1.282 231 630 0 0 0 0 0 0 241 657 0 0 0<br />

2.130 1.287 232 633 0 0 0 0 0 0 242 660 0 0 0<br />

2.137 1.292 233 636 0 0 0 0 0 0 243 663 0 0 0<br />

2.145 1.297 234 638 0 0 0 0 0 0 244 665 0 0 0<br />

2.153 1.302 235 641 0 0 0 0 0 0 245 668 0 0 0<br />

2.160 1.306 236 644 0 0 0 0 0 0 246 671 0 0 0<br />

2.168 1.311 237 647 0 0 0 0 0 0 247 674 0 0 0<br />

2.176 1.316 238 649 0 0 0 0 0 0 248 676 0 0 0<br />

2.184 1.321 239 652 0 0 0 0 0 0 249 679 0 0 0<br />

2.191 1.326 240 655 0 0 0 0 0 0 250 682 0 0 0<br />

2.199 1.331 241 657 0 0 0 0 0 0 251 684 0 0 0<br />

2.207 1.336 242 660 0 0 0 0 0 0 252 687 0 0 0<br />

2.214 1.341 243 663 0 0 0 0 0 0 253 690 0 0 0<br />

2.222 1.346 244 666 0 0 0 0 0 0 254 693 0 0 0<br />

2.230 1.351 245 668 0 0 0 0 0 0 255 695 0 0 0<br />

2.238 1.356 246 671 0 0 0 0 0 0 256 698 0 0 0<br />

2.245 1.361 247 674 0 0 0 0 0 0 257 701 0 0 0<br />

2.253 1.365 248 677 0 0 0 0 0 0 258 704 0 0 0<br />

2.261 1.370 249 679 0 0 0 0 0 0 259 706 0 0 0<br />

2.269 1.375 250 682 0 0 0 0 0 0 260 709 0 0 0


- 122 -<br />

§ 33a<br />

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 68 (im<br />

Beitrittsgebiet 60) Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder<br />

Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind<br />

im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33<br />

entsprechend mit folgender Maßgabe:<br />

a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum<br />

Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.<br />

b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.<br />

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35<br />

Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.<br />

Zu § 33a<br />

1. Für die Gewährung des Zuschlags ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vorliegen.<br />

2. Der Beschädigte sorgt für ein Kind, wenn er die den Eltern einem Kind gegenüber allgemein obliegenden Pflichten<br />

erfüllt. Hierzu gehört nicht nur die Gewährung des Unterhalts, sondern auch die Erziehung, Beaufsichtigung und<br />

Förderung des persönlichen Wohls des Kindes. Unbeachtlich ist dagegen, ob der Beschädigte Inhaber des<br />

Personensorgerechts ist.<br />

3. Das Kind befindet sich auch dann im eigenen Haushalt, wenn der Beschädigte es auf seine Kosten anderweitig<br />

untergebracht hat, ohne dass die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgehoben werden soll.<br />

§ 33b<br />

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind<br />

Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes<br />

besteht.<br />

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder<br />

des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden<br />

aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als<br />

Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.<br />

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der<br />

Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend<br />

unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, erhält derjenige den Kinderzuschlag,<br />

der in der in § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Rangfolge dem anderen vorgeht.<br />

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs gewährt. Er ist in gleicher Weise<br />

nach Vollendung des 16. Lebensjahrs für ein Kind zu gewähren, das<br />

a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch<br />

nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in<br />

entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />

b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />

oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />

ökologischen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />

c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs -<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des<br />

27. Lebensjahrs hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten.<br />

Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Bundeskindergeldgesetzes<br />

entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich<br />

war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren,<br />

wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich<br />

selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch<br />

Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist<br />

der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr<br />

hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden<br />

Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als<br />

drei Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei<br />

bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit<br />

als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des<br />

Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem<br />

- 123 -


- 123 -<br />

Grunde, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag<br />

entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.<br />

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um<br />

Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu<br />

kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit<br />

folgender Maßgabe:<br />

a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum<br />

Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.<br />

b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.<br />

Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende<br />

Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander<br />

stehen.<br />

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird<br />

oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach<br />

Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds,<br />

das für das erste Kind vorgesehen ist.<br />

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so<br />

kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind<br />

volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.<br />

Zu § 33b<br />

1. Nummer 1 zu § 33a ist anzuwenden.<br />

2. Stiefkinder sind die Kinder des anderen Ehegatten, die nicht zugleich eigene Kinder sind. Ein<br />

Stiefkindschaftsverhältnis endet nicht durch Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, durch die es begründet worden<br />

ist. Als in den Haushalt des Beschädigten aufgenommen sind auch die Kinder anzusehen, die der Beschädigte auf<br />

seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne dass die häusliche Verbindung mit ihnen aufgegeben werden soll.<br />

3. Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind muss öffentlich beurkundet sein (§ 1600e BGB).<br />

Als Vater ist der Beschädigte auch dann anzusehen, wenn er die Vaterschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes über die<br />

rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder in einer öffentlichen Urkunde anerkannt oder sich in einem<br />

vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1708 BGB a. F. verpflichtet hat oder hierzu<br />

verurteilt worden ist.<br />

4. Die Zahlung des Kinderzuschlags endet bei Vollendung des sechzehnten bzw. siebenundzwanzigsten<br />

Lebensjahres mit dem Ablauf des Geburtsmonats.<br />

5. Schulausbildung im Sinne des § 33b ist die Ausbildung an öffentlichen Schulen oder an privaten Schulen, deren<br />

Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird oder nach den Lehrplänen für öffentliche Schulen<br />

ausgerichtet ist. Der Schulausbildung steht es gleich, wenn das Kind, ohne einen Beruf auszuüben, Unterricht in<br />

Abendkursen oder Privatunterricht erhält mit dem Ziel, eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung abzulegen; im<br />

Zweifelsfall ist eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.<br />

6. Als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 33b gilt auch die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung im<br />

Rahmen des Fernunterrichts, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Kalendermonaten. Voraussetzung ist, dass<br />

das Kind in den neun Monaten vor Beginn der Vollzeitausbildung erfolgreich an dem Fernunterricht teilgenommen<br />

hat, es die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens sechs Monaten beenden kann und die<br />

Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Kindes mindestens während drei aufeinanderfolgender<br />

Kalendermonate voll in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts<br />

nachzuweisen. Als Schulausbildung werden Fernunterrichtslehrgänge jedoch nur anerkannt, soweit sie unter<br />

denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

bestimmten Ausbildungsstätten.<br />

7. In der Berufsausbildung im Sinne des § 33b steht ein Kind, das für eine später gegen Entgelt auszuübende<br />

Berufstätigkeit ausgebildet wird, wenn der Ausbildungsgang geeignet ist, in angemessener Zeit zu dem Berufsziel zu<br />

führen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob der Berufsausbildung bereits eine andere –<br />

selbst eine abgeschlossene – Berufsausbildung vorangegangen ist. Die Erlernung der Hauswirtschaft ist, ohne dass<br />

eine spätere Berufsausübung gegen Entgelt angestrebt wird, als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie<br />

a) an einer öffentlichen oder privaten Haushaltungsschule, einer Frauenarbeitsschule oder an einer<br />

entsprechenden Einrichtung oder<br />

b) in einem Haushalt auf Grund eines anerkannten Lehrvertrages erfolgt.<br />

8. Schul- oder Berufsausbildung ist auch<br />

a) eine Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung,<br />

b) eine Ausbildung in Heimerziehung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe oder einer sonstigen<br />

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- 124 -<br />

Jugendhilfe oder<br />

c) die Zeit der Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrades, wenn die Promotion üblicherweise die<br />

einzige Abschlussprüfung darstellt oder die Habilitation erstrebt und die Erreichung dieses Zieles<br />

auf Grund einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet<br />

werden kann. Als Nachweis dieser Voraussetzungen dient eine entsprechende Bescheinigung der<br />

Hochschule.<br />

9. Ob die Schul- oder Berufsausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt, lässt sich nicht<br />

allein an der Zahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden messen; auch der Umfang häuslicher Arbeit und häuslicher<br />

Übungen ist zu berücksichtigen.<br />

10. Sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe im Sinne des § 33b Abs. 4 Buchstabe a sind Zuwendungen in<br />

Geld oder Geldeswert, die ihrem Wesen nach Entgelt für Arbeitsleistungen sind. Das ist der Fall, wenn das Kind<br />

während der Berufsausbildung für die geleistete Arbeit wie eine vollwertige Arbeitskraft bezahlt wird. Das gleiche gilt,<br />

wenn Zuwendungen mindestens in Höhe der Anfangsbezüge der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe gezahlt<br />

werden, die einem Bediensteten für die gleiche Tätigkeit zustehen, die auch das Kind ausübt. Unterhaltszuschüsse,<br />

die Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten, sind weder Arbeitsentgelt noch Dienstbezüge noch<br />

Zuwendungen in entsprechender Höhe. Leistungen nach § 40 Arbeitsförderungsgesetz sind ebenfalls keine<br />

Zuwendungen in entsprechender Höhe.<br />

11. Regelmäßige Ferien, regelmäßiger Erholungsurlaub, die Übergangszeit vor und nach der Ableistung eines<br />

freiwilligen sozialen Jahres oder vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,<br />

Erkrankungen sowie Ausfallzeiten infolge Schwangerschaft im Rahmen der Schutzfrist des § 3 Abs. 2<br />

Mutterschutzgesetz unterbrechen die Ausbildung nicht; eine länger dauernde Erkrankung beendet jedoch dann die<br />

Ausbildung, wenn die Absicht, die Ausbildung fortzusetzen, aufgegeben wird oder die Erkrankung objektiv erkennbar<br />

die weitere Ausbildung nicht mehr zulässt. Die übliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten<br />

unterbricht die Ausbildung nicht, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung<br />

des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt; bleibt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in<br />

diesem Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet die Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung<br />

bekanntgegeben wird.<br />

12. Eine Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung ist insbesondere nicht zu vertreten, wenn sie auf<br />

a) den Nachkriegsverhältnissen,<br />

b) einmaligem Wiederholen einer Schulklasse,<br />

c) einmaligem Nichtbestehen einer Prüfung,<br />

d) einer Erkrankung oder Schwangerschaft,<br />

e) einem längstens einjährigen Auslandsaufenthalt als Austauschschüler oder<br />

f) dem Mangel an einem Studienplatz, sofern in der Wartezeit an keiner anderen Ausbildung im Sinne<br />

des § 33b Abs. 4 Buchstabe a teilgenommen wurde,<br />

beruht.<br />

13. Gebrechen ist ein von der Regel abweichender körperlicher oder geistiger Zustand, mit dessen Dauer für nicht<br />

absehbare Zeit zu rechnen ist.<br />

14. Ein Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht<br />

– durch Einkünfte aus seinem Vermögen,<br />

– durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit oder<br />

– nach Vollendung des 27. Lebensjahres durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder früheren<br />

Ehegatten<br />

bestreiten kann.<br />

15. Liegen die Voraussetzungen der Nummern 13 und 14 bei Vollendung des 27. Lebensjahres vor, ist der<br />

Kinderzuschlag auch zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.<br />

16. Zu den ähnlichen Leistungen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 2 zählen insbesondere nicht<br />

a) Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche<br />

Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen,<br />

b) der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen<br />

Sonderzuwendung oder entsprechenden landesrechtlichen oder tariflichen Vorschriften,<br />

c) bei Arbeitern im öffentlichen Dienst der Sozialzuschlag nach tarifrechtlichen Vorschriften,<br />

d) Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern, seinen Ehegatten oder seinen früheren<br />

Ehegatten.<br />

§ 34<br />

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- 125 -<br />

(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom<br />

Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf<br />

den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muss.<br />

(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des<br />

Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 77<br />

Euro monatlich bleibt unberücksichtigt.<br />

Zu § 34<br />

1. Die Höhe der Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte richtet sich danach, ob Leistungen für Unterhalt,<br />

Erziehung und Ausbildung erforderlich sind, die von dem Beschädigten und seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen<br />

nach Lage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden können. Bei der Bemessung des<br />

Unterhaltsbedarfs bleiben schädigungsbedingte Mehraufwendungen und Leistungen nach dem BVG außer Betracht.<br />

§ 33 ist nicht anzuwenden.<br />

2. Für die Gewährung der Ausgleichsrente entsprechend dem Lebensalter gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31<br />

sinngemäß.<br />

Pflegezulage<br />

§ 35<br />

(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 262 (im<br />

Beitrittsgebiet:230) Euro(Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn<br />

er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner<br />

persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen<br />

sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten<br />

Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine<br />

ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie<br />

dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach<br />

Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 448, 635, 816, 1060 oder<br />

1304 (im Beitrittsgebiet: 394, 558, 717, 932 oder 1146) Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Blinde<br />

erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine<br />

Pflegezulage mindestens nach Stufe I.<br />

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und<br />

übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach<br />

Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschädigte mit seinem<br />

Ehegatten, Lebenspartner oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu<br />

erhöhen, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen<br />

Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In<br />

Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht<br />

werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil eines Pflegezulageempfängers mindestens der<br />

Stufe V neben dem Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leistet. Entstehen vorübergehend<br />

Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils<br />

höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass dem Beschädigten die pauschale<br />

Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Sätze 2 und<br />

3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine<br />

Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.<br />

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach Absatz 1 und 2 Empfängern von<br />

Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage<br />

bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.<br />

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären<br />

Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den<br />

folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1,<br />

wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest<br />

einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt,<br />

die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein dem Beschädigten<br />

bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des<br />

Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III<br />

erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung<br />

unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise<br />

Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2<br />

Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.<br />

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer<br />

Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der<br />

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Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in<br />

den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder einem<br />

Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der<br />

pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung des Ehegatten, Lebenspartner oder<br />

eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die dem Beschädigten nahe steht, an der Pflege<br />

medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der<br />

pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.<br />

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,<br />

werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur<br />

vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger<br />

Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten<br />

von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der<br />

Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der<br />

Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn der Beschädigte an den Folgen der<br />

Schädigung gestorben wäre. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen des<br />

Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die<br />

Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.<br />

Zu § 35<br />

1. Ob ein Zustand der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 besteht, ist eine Tatfrage, die nicht allein nach<br />

ärztlichen Schlussfolgerungen beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr auf Grund der allgemeinen<br />

Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu<br />

entscheiden.<br />

2. Wird durch eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung im Zusammenwirken mit Schädigungsfolgen ein<br />

Zustand der Hilflosigkeit begründet oder dessen Ausmaß verändert, so sind hierfür die Schädigungsfolgen ursächlich<br />

im Rechtssinn, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den jeweiligen Zustand der Hilflosigkeit annähernd<br />

gleichwertig sind. Eine Neufeststellung der Pflegezulage kommt nur in Betracht, wenn sich die Hilflosigkeit verringert<br />

hat oder wenn die Schädigungsfolgen allein oder im Zusammenwirken mit schädigungsunabhängigen<br />

Gesundheitsstörungen ursächlich für eine gesteigerte Hilflosigkeit sind.<br />

3. Als Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 sind die für eine Pflegeperson zu leistenden angemessenen<br />

Ausgaben in Betracht zu ziehen. Pflegen Angehörige den Beschädigten, sind die Kosten zu berücksichtigen, die bei<br />

Annahme einer bezahlten Pflegeperson entständen. Als Aufwendungen sind auch die Ausgaben zu berücksichtigen,<br />

die durch die besondere Art des Leidens verursacht werden, nicht aber Kosten für Hilfsmittel, die im Rahmen der<br />

Heilbehandlung geliefert werden, und Mehraufwendungen für besondere Verpflegung.<br />

4. Eine Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 5 kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn Wartung<br />

und Pflege von einer bezahlten Pflegekraft wahrgenommen werden. Bei Wartung und Pflege durch den Ehegatten ist<br />

die Pflegezulage ausnahmsweise angemessen zu erhöhen, wenn der Umfang der pflegerischen Tätigkeit zu einer<br />

außergewöhnlichen finanziellen Belastung der Familiengemeinschaft führt und die gewährte Pflegezulage keinen<br />

Ausgleich bietet.<br />

5. Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die<br />

Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert.<br />

Dies trifft immer zu bei<br />

Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,<br />

Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen und Gebrauchsbehinderungen mehrerer<br />

Gliedmaßen,<br />

Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,<br />

blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />

Blinden mit Verlust eines Armes im Oberarm und eines Beines im Oberschenkel.<br />

6. Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um<br />

Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />

blinde Ohnhänder,<br />

Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,<br />

Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V<br />

rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B.<br />

erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und<br />

Mastdarmlähmung),<br />

andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten<br />

Beschädigten vergleichbar ist.<br />

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- 127 -<br />

7. Den Blinden stehen Beschädigte gleich, deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht<br />

vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn auf dem<br />

besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 besteht oder wenn andere Störungen des<br />

Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe<br />

gleichzuachten sind.<br />

8. Bei Blinden mit weiteren anerkannten Gesundheitsstörungen, die das Pflegebedürfnis erhöhen, ist die<br />

Pflegezulage nach Stufe IV zu gewähren, wenn nicht nach Nummer 5 oder 6 Pflegezulage nach Stufe V oder VI<br />

zusteht.<br />

9. Ein Hirnbeschädigter ist im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 4 erwerbsunfähig, wenn allein auf Grund der<br />

Hirnbeschädigung, d. h., ohne Berücksichtigung evtl. vorhandener weiterer Schädigungsfolgen, eine Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit, die sich aus § 30 Abs. 1 und 2 ergibt, von mehr als 90 v. H. vorliegt. Ob bei erwerbsunfähigen<br />

Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als nach Stufe I in Betracht kommt, ist nach der Schwere der<br />

Krankheitserscheinungen und der dadurch bedingten Hilflosigkeit zu entscheiden; dabei sind vor allem der Grad der<br />

psychischen Störungen und die Bereitschaft zu Krampfanfällen zu berücksichtigen.<br />

10. Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I<br />

angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm,<br />

ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Das gilt nicht für Doppel-Unterschenkelamputierte.<br />

Abweichend davon ist angemessen beim Verlust<br />

beider Beine im Oberschenkel Stufe II,<br />

beider Hände oder beider Arme<br />

im Unterarm Stufe III,<br />

beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen<br />

Stufe IV<br />

der Pflegezulage, sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen.<br />

11. Eine Änderung des Gesundheitszustandes, die zur Hilflosigkeit (§ 35 Abs. 1) führt oder sie erhöht, stellt bereits<br />

bei einer Dauer von mindestens einem Monat eine wesentliche Änderung dar.<br />

12. § 35 Abs. 2 findet Anwendung auf Beschädigte, deren Anspruch auf Pflegezulage anerkannt ist und deren zur<br />

Unterbringung in einer Anstalt oder Pflegeeinrichtung führendes Leiden einer ärztlichen Behandlung voraussichtlich<br />

nicht mehr mit Erfolg zugänglich ist. Ob dem Beschädigten geeignete Pflege sonst nicht verschafft werden kann, ist<br />

von der Verwaltungsbehörde, erforderlichenfalls im Benehmen mit der zuständigen Fürsorgebehörde und dem<br />

Gesundheitsamt zu prüfen.<br />

13. Von der Verwaltungsbehörde werden nur die Unterbringungskosten übernommen, die für sonstige auf öffentliche<br />

Kosten untergebrachte Personen üblich sind. Bei der Feststellung des Teilbetrages der Versorgungsbezüge, der dem<br />

Beschädigten für den Aufnahmemonat verbleibt, sowie der dem Beschädigten und seinen Angehörigen nach § 35<br />

Abs. 2 letzter Satz zu belassenden Beträge ist die Zahl der tatsächlichen Tage des Kalendermonats zugrunde zu<br />

legen.<br />

14. Bei der Berechnung des Betrages, der den Angehörigen nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zu belassen ist, muss sowohl<br />

das Einkommen des Beschädigten als auch das seiner Angehörigen berücksichtigt werden; fiktive Ansprüche der<br />

Angehörigen, die im Falle des Todes des Beschädigten entstünden, bleiben dabei außer Betracht.<br />

Bestattungsgeld<br />

§ 36<br />

(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1 498(im<br />

Beitrittsgebiet:1 317) Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst 751 (im Beitrittsgebiet:<br />

660)Euro. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt,<br />

das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente<br />

zuerkannt war.<br />

(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die<br />

Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten<br />

worden sind. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner die Kinder, die<br />

Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder<br />

bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt<br />

haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.<br />

(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung, so ist ein<br />

Bestattungsgeld bis zu 1 498 (im Beitrittsgebiet:1 317) Euro zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung<br />

entstanden sind.<br />

(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck zu gewährende Leistung ist auf<br />

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das Bestattungsgeld anzurechnen.<br />

(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so sind<br />

die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung dem zu erstatten, der sie getragen hat. Das gilt nicht,<br />

wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt<br />

werden.<br />

(6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten<br />

stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten der<br />

Leichenüberführung nach dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie getragen hat.<br />

Zu § 36<br />

1. Bestattungsgeld wird beim Tode eines Beschädigten gewährt, wenn er für den Sterbemonat einen Anspruch auf<br />

Rente hatte. Es ist nicht notwendig, dass die Rente zu seinen Lebzeiten ausgezahlt worden ist. Das Ruhen der Rente<br />

nach § 65 oder das Erlöschen des Rentenanspruchs nach § 74 Abs. 2 und 3 steht dem Anspruch auf<br />

Bestattungsgeld nicht entgegen.<br />

2. Bestattungsgeld wird auch gewährt, wenn der Rentenberechtigte für tot erklärt, nicht aber, wenn er nur verschollen<br />

ist. Als Zeitpunkt des Todes gilt der im Beschluss des Amtsgerichts über die Todeserklärung festgestellte Tag.<br />

3. Zu den Bestattungskosten gehören die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, der Aufbahrung, ferner die<br />

Kosten des eigentlichen Begräbnisses einschließlich kirchlicher Handlungen, nicht dagegen die Aufwendungen für<br />

einen Grabstein, die Abhaltung von Seelengottesdiensten oder eine Leichenüberführung. Ferner gehören zu den<br />

Bestattungskosten<br />

die Kosten für den Ankauf der Grabstätte oder des Reihengrabes einschließlich ihrer einfachen Herrichtung,<br />

nicht aber die Kosten eines Erbbegräbnisses.<br />

4. Häusliche Gemeinschaft setzt im allgemeinen räumliches Zusammenleben voraus. Eine Trennung hebt die<br />

häusliche Gemeinschaft nicht auf, wenn ihre Wiederherstellung beabsichtigt war. Häusliche Gemeinschaft ist auch<br />

anzunehmen, wenn lediglich infolge außerhalb des Willens der Beteiligten liegender Verhältnisse ein räumliches<br />

Zusammenleben von Ehegatten nicht möglich ist.<br />

5. Anzurechnende Leistungen im Sinne des § 36 Abs. 4 sind unter anderem<br />

a) das auf Grund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung zu<br />

gewährende Sterbegeld,<br />

b) das auf Grund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährende<br />

Sterbegeld, wenn der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss nach § 1304e Abs. 1 Satz 2 RVO, § 83e<br />

AVG, § 96c Abs. 1 RKG oder der Arbeitgeber Beträge nach § 405 RVO gezahlt hat,<br />

c) das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden<br />

landesrechtlichen Vorschriften, soweit es die Kosten der Bestattung ersetzen soll,<br />

d) die aus Anlass des Todes nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Beihilfe, wenn auf sie das<br />

Bestattungsgeld nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> nicht angerechnet wird.<br />

Nicht anzurechnen ist das Sterbegeld, das<br />

a) aus einer freiwilligen Unfallversicherung,<br />

b) nach dem Lastenausgleichsgesetz oder<br />

c) nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden<br />

landesrechtlichen Vorschriften gezahlt wird.<br />

6. Treffen Ansprüche auf Bestattungsgeld nach den §§ 36 und 53 zusammen, ist das Bestattungsgeld nach § 36 als<br />

eine für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung auf das Bestattungsgeld nach § 53 anzurechnen.<br />

7. Bezog der Verstorbene zur Zeit des Todes eine Rente im Wege des Härteausgleichs, kann Bestattungsgeld nach<br />

§ 36 im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) gewährt werden.<br />

8. Zu den Kosten der Leichenüberführung gehören nicht die in Nummer 3 genannten Aufwendungen.<br />

9. War der Verstorbene Soldat der Bundeswehr, ist § 84 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zu beachten.<br />

10. Zur stationären Heilbehandlung im Sinne des § 36 Abs. 6 gehört auch eine Badekur.<br />

Sterbegeld<br />

§ 37<br />

(1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu<br />

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zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch<br />

höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im<br />

Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen<br />

infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.<br />

(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner die Kinder, die<br />

Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die<br />

Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt<br />

haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das<br />

Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.<br />

(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt<br />

werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu<br />

seinem Tode gepflegt hat.<br />

Zu § 37<br />

1. Bei der Feststellung der Höhe des Sterbegeldes bleibt ein Ruhen (§ 65) oder ein Erlöschen (§ 74 Abs. 2 und 3)<br />

der Versorgungsbezüge außer Betracht. War der Beschädigte untergebracht (§ 35 Abs. 2), berechnet sich das<br />

Sterbegeld nach den Versorgungsbezügen, die ihm ohne die Unterbringung zugestanden hätten.<br />

2. Nummer 1 Satz 1 und 2, die Nummern 2, 4 und 7 zu § 36 gelten entsprechend.<br />

3. Personen im Sinne des § 37 Abs. 3 sind nur natürliche Personen; ihnen ist Sterbegeld nur insoweit zu zahlen, als<br />

ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheint.<br />

Hinterbliebenenrente<br />

§ 38<br />

(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen und die<br />

Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge<br />

einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung<br />

rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.<br />

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und<br />

nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die<br />

Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe<br />

eine Versorgung zu verschaffen.<br />

Zu § 38<br />

1. Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht worden ist; Nummer 2 zu § 1 ist<br />

anzuwenden. Der Tod ist auch dann als Folge einer Schädigung anzusehen, wenn der Beschädigte ohne die<br />

Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte; Nummer 9 Satz 1 zu § 1 ist anzuwenden.<br />

2. Witwen und Waisen von ehemaligen nichtberufsmäßigen Soldaten, die vor dem 1. Januar 1921 nach einer<br />

Dienstzeit von mindestens zehn Jahren während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht gestorben sind, kann, wenn der<br />

Tod nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 ist, auf Antrag, frühestens jedoch vom 1. April 1951 an,<br />

Versorgung in Höhe der Versorgungsbezüge nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> im Wege des Härteausgleichs<br />

(§ 89 Abs. 1) gewährt werden.<br />

§ 39<br />

(weggefallen)<br />

Zu § 39<br />

Die Nummern 1, 2, 4 und 8 bis 12 zu § 1 gelten entsprechend.<br />

§ 40<br />

Die Witwe erhält eine Grundrente von 372 (im Beitrittsgebiet:327) Euro monatlich.<br />

§ 40a<br />

(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die<br />

Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des<br />

festgestellten, auf volle Euro nach oben abgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2) oder, falls dies<br />

günstiger ist, einen Schadensausgleich nach Absatz 4. Ein Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn<br />

- 130 -


- 130 -<br />

die Witwe die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der<br />

Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33) der Hälfte<br />

des nach § 30 Abs. 5 ermittelten Vergleichseinkommens der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der<br />

Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und<br />

Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte, gegenüberzustellen.<br />

(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen und<br />

auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder<br />

auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger<br />

ist, abweichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5 aus dem Endgrundgehalt der<br />

Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

ermittelten Vergleichseinkommens zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese<br />

Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. Als nicht nur<br />

vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich<br />

wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.<br />

(4) Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hundert des<br />

nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens der<br />

Witwe sowie der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32<br />

und 33). Dabei wird das Nettoeinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt.<br />

(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn nach Ablauf des Monats, in<br />

dem der Verstorbene sein 65. Lebensjahr vollendet hätte, und nach Ablauf des Monats, in dem die Witwe das<br />

65. Lebensjahr vollendet hat, der Anspruch nach Absatz 4 ununterbrochen für mindestens zwölf Monate<br />

bestanden hat.<br />

(6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend.<br />

Zu § 40a<br />

1. Frühere versorgungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 40a Abs. 3 sind<br />

a) das durch Beschluss des Länderrats des amerikanischen Besatzungsgebietes vom 9. September<br />

1947 für zoneneinheitlich erklärte Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte,<br />

bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März 1947 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 107),<br />

bayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abänderung des Gesetzes Nr. 64 über Leistungen an<br />

Körperbeschädigte vom 12. August 1947 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 214),<br />

Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt<br />

Bremen S. 109),<br />

hessisches Gesetz vom 8. April 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 19),<br />

württembergisch-badisches Gesetz Nr. 74 vom 21. Januar 1947 (Regierungsblatt der Regierung<br />

Württemberg-Baden S. 7),<br />

württembergisch-badisches Gesetz Nr. 706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an<br />

Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 18. Juni 1947 (Regierungsblatt der Regierung<br />

Württemberg-Baden S. 62),<br />

württembergisch-badisches Gesetz Nr. 710 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 74<br />

über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) – vom 31. Juli 1947 (Regierungsblatt<br />

der Regierung Württemberg-Baden S. 92),<br />

b) das vom Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949 erlassene<br />

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte,<br />

bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 140),<br />

Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt<br />

Bremen S. 142),<br />

hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 45),<br />

württembergisch-badisches Gesetz Nr. 946 vom 20. Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung<br />

Württemberg-Baden S. 165),<br />

c) das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27<br />

und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 229),<br />

d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />

(Landesversorgungsgesetz) vom 18. Januar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung<br />

Rheinland-Pfalz I S. 11) und die Rundverfügung des Oberregierungspräsidiums Hessen-<br />

Pfalz vom 12. Dezember 1945 (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz<br />

1946 S. 1),<br />

e) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-<br />

Leistungsgesetz) vom 11. Januar 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern<br />

- 131 -


- 131 -<br />

S. 215),<br />

f) das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer vom 27. März 1950 (Bundesgesetzbl.<br />

S. 77),<br />

g) das Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei<br />

Dienstbeschädigung (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 989) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 663),<br />

h) das Gesetz über die Versorgung der vor dem 1. August 1914 aus der Wehrmacht ausgeschiedenen<br />

Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen (Altrentnergesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichsgesetzbl.<br />

S. 953) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515,<br />

531),<br />

i) das Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)<br />

vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533),<br />

j) das Gesetz über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten<br />

Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I<br />

S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103),<br />

k) das Gesetz über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheeres und der Reichsmarine sowie<br />

ihrer Hinterbliebenen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom 4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 349),<br />

l) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihrer<br />

Hinterbliebenen – Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz – vom 26. August 1938<br />

(Reichsgesetzbl. I S. 1077),<br />

m) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei<br />

besonderem Einsatz und ihrer Hinterbliebenen – Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz – vom<br />

6. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217),<br />

n) die Verordnung über die Entschädigung von Personenschäden (Personenschädenverordnung) vom<br />

1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482),<br />

o) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes<br />

und ihrer Hinterbliebenen (Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz) vom 8. September 1938<br />

(Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1938<br />

(Reichsgesetzbl. I S. 1253),<br />

p) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die weiblichen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes<br />

und ihre Hinterbliebenen (Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz WJ) vom 20. Dezember 1940<br />

(Reichsgesetzbl. I S. 1631),<br />

q) die Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 vom 2. Mai 1947 (Arbeitsbl. f. d. brit. Zone S. 155),<br />

r) versorgungsrechtliche Einzelvorschriften anderer Gesetze, die einen Ursachenzusammenhang<br />

einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung entsprechend der Regelung des § 1 fordern (z. B.<br />

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Kapitulanten der früheren Wehrmacht und ihrer<br />

Hinterbliebenen vom 27. September 1938 – Reichsgesetzbl. I S. 1222 – ; § 11 des<br />

Offiziersentschädigungsgesetzes vom 13. September 1919 – Reichsgesetzbl. I S. 1654 –),<br />

s) das Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren<br />

Hinterbliebenen – KVG – vom 24. Juli 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 318),<br />

t) Rechtsvorschriften des Saarlandes, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Saarland vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292)<br />

gegolten haben.<br />

2. Ein Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 40a Abs. 3 ist stets dann gegeben, wenn die erforderlichen materiellrechtlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind; hierzu gehört gegebenenfalls auch der Antrag auf die jeweilige Leistung<br />

(vgl. Nummer 1 zu § 1). Dabei ist es wegen der deklaratorischen Bedeutung des Bescheides bei Rechtsansprüchen<br />

nicht erforderlich, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bescheidmäßig festgestellt war.<br />

3. Ein Anspruch auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des<br />

§ 40a Abs. 3 ist stets dann als gegeben zu erachten, wenn diese Leistungen wenigstens in der für Blinde<br />

vorgesehenen Höhe gewährt worden sind oder hätten gewährt werden können.<br />

4. Die Hilflosigkeit ist dann nicht nur vorübergehend, wenn sie bis zum Tode des Beschädigten mehr als sechs<br />

Monate vorgelegen hat oder im Erlebensfall vorgelegen hätte.<br />

5. War der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig und nicht nur vorübergehend hilflos, ohne dass<br />

dies zu einem Anspruch auf entsprechende Leistungen geführt hat, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach<br />

Absatz 2 und dem nach Absatz 3 berechneten Schadensausgleich im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1)<br />

gewährt werden.<br />

- 132 -


- 132 -<br />

6. Bei der Festsetzung des günstigeren Vergleichseinkommens nach § 40a Abs. 3 bleibt das Lebensalter des<br />

Verstorbenen außer Betracht.<br />

§ 40b<br />

(1) Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflegeausgleich,<br />

wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe länger als 10 Jahre gepflegt hat. Als Pflegezeit zählen die<br />

Kalendermonate, in denen der Beschädigte während der Ehe infolge der Schädigung mindestens in einem<br />

der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschädigte infolge der<br />

Schädigung blind war. Kalendermonate, in denen die Ehefrau die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat,<br />

werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil der<br />

Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als<br />

drei Monate gedauert. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.<br />

(2) Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert<br />

des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrags der Pflegezulagestufe, nach der der Beschädigte<br />

jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1<br />

entsprochen hätte. Bei einem Wechsel der Pflegezulagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des<br />

Betrags nach Satz 1 angesetzt. Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in § 56 Abs. 1<br />

Satz 1 soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst;<br />

dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil im Sinne des § 35 Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 10 Euro monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.<br />

(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeausgleich<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nachdem in diesem Gebiet<br />

jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf<br />

Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilfslosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte; dabei ist §<br />

15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertages<br />

genannten Gebiet § 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.<br />

§ 41<br />

(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die<br />

a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer<br />

Erwerbsfähigkeit verloren haben oder<br />

b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder<br />

c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen,<br />

das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />

dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner<br />

Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen<br />

Vorschriften bezogen hat.<br />

Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.<br />

(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt monatlich 412 (im Beitrittsgebiet:362) Euro.<br />

(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom<br />

Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung<br />

stufenweise so zu ermitteln, dass<br />

1. bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert<br />

sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des<br />

Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro nach oben abgerundet,<br />

freibleibt (Freibetrag) und<br />

2. bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die<br />

Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden<br />

Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.<br />

Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden<br />

die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe<br />

vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis<br />

30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33<br />

Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.<br />

Zu § 41<br />

1. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Buchstabe a sind unter anderem erfüllt, wenn die Witwe aus der<br />

- 133 -


- 133 -<br />

gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG, § 47 RKG), wegen<br />

Erwerbsunfähigkeit eine Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO, § 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG oder § 69 Abs. 2 Nr. 2<br />

RKG, ein vorzeitiges Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte oder eine Verletztenrente in Höhe<br />

von wenigstens 50 vom Hundert der Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Erhält die Witwe aus<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG, § 46 RKG) oder<br />

wegen Berufsunfähigkeit eine Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO, § 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG oder § 69 Abs. 2<br />

Nr. 2 RKG, kann auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet werden, wenn sich aus den Unterlagen des Trägers der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Buchstabe a vorliegen.<br />

2. Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe a ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />

anzusehen.<br />

3. Bei Kindern des Verstorbenen ist es nicht erforderlich, dass Waisenrente bezogen wird oder bis zur Erreichung<br />

der Altersgrenze oder bis zur Verheiratung bezogen wurde.<br />

4. Andere zwingende Gründe sind insbesondere die Versorgung eigener Kleinkinder und die Pflege hilfloser<br />

Familienangehöriger.<br />

5. Für die Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31 entsprechend.<br />

6. Nummer 2 zu § 33a ist entsprechend anzuwenden. Hat die Witwe für ein Kind bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen Verheiratung gesorgt, kann angenommen werden, dass sie auch<br />

über diesen Zeitpunkt hinaus für das Kind weiter sorgt.<br />

§ 42<br />

(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe steht der frühere Ehegatte des<br />

Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder<br />

familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem<br />

Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte nach den ehe- oder<br />

familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen<br />

erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so<br />

bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen,<br />

die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden,<br />

so steht der frühere Ehegatte auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich.<br />

(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Beschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war.<br />

Zu § 42<br />

1. Der Anspruch auf Rente nach § 42 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass infolge Wiederverheiratung des<br />

früheren Ehegatten ein Anspruch auf Rente nach § 38 entstanden ist.<br />

2. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nach Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037)<br />

nur anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.<br />

3. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehegatten war gegeben, wenn zur Zeit seines Todes ein rechtskräftiger<br />

vollstreckbarer Titel über eine Unterhaltsverpflichtung vorlag, es sei denn, er hätte den Titel oder seine<br />

Vollstreckbarkeit beseitigen können.<br />

4. Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, ist eine Unterhaltspflicht des nunmehr verstorbenen Ehegatten<br />

auf Grund eherechtlicher Vorschriften im allgemeinen anzunehmen, wenn<br />

a) er im rechtskräftigen Scheidungsurteil allein oder überwiegend für schuldig erklärt worden ist und die<br />

Einkünfte des früheren Ehegatten zu einem angemessenen Unterhalt nicht ausreichten (vgl. §§ 58 und 59<br />

des Ehegesetzes),<br />

b) im Falle der Ehescheidung nach dem 31. Juli 1938 beide Ehegatten für schuldig erklärt worden sind, ohne<br />

dass einer die überwiegende Schuld trug, der frühere Ehegatte bedürftig war und die Leistungen eines<br />

Unterhaltsbeitrages mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten<br />

und der unterhaltspflichtigen Verwandten der Frau der Billigkeit entsprach (vgl. § 60 des Ehegesetzes),<br />

c) das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthält, der nunmehr verstorbene Ehegatte die Scheidung<br />

beantragt hatte und die weiteren Voraussetzungen des Buchstaben b vorliegen (vgl. § 61 Abs. 2 des<br />

Ehegesetzes).<br />

5. Wurde die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, so sind für die Unterhaltspflicht des nunmehr verstorbenen<br />

Ehegatten die §§ 1569 bis 1586a BGB maßgebend. Nach diesen Vorschriften ist in der Regel eine Unterhaltspflicht<br />

anzunehmen, solange und soweit der frühere Ehegatte<br />

a) wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB), wegen seines Alters<br />

(§ 1571 BGB), wegen seines Gesundheitszustands (§ 1572 BGB) oder wegen Ausbildung, Fortbildung oder<br />

Umschulung (§ 1575 BGB) nicht erwerbstätig sein kann,<br />

b) seinen Unterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern kann, weil er nach der Scheidung keine angemessene<br />

Erwerbstätigkeit zu finden vermag oder seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum<br />

- 134 -


- 134 -<br />

vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht ausreichen (§ 1573 Abs. 1 oder 2 BGB) oder<br />

c) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erwerbstätig sein kann und es grob unbillig wäre, ihm den<br />

Unterhalt zu versagen (§ 1576 BGB),<br />

es sei denn,<br />

– der frühere Ehegatte kann sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten (§ 1577<br />

BGB),<br />

– der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), der<br />

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2) oder die Bemessung des Unterhalts nach den<br />

ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) sind aus Gründen der Billigkeit zeitlich begrenzt (§§ 1573<br />

Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />

– der Unterhaltsanspruch ist wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen (§ 1579 BGB), oder<br />

– er entfällt mangels Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten (§ 1581 BGB).<br />

6. Die unterhaltsrechtlichen Folgen der Nichtigkeit oder der Aufhebbarkeit einer Ehe sind in § 26 Abs. 2, 3 und § 37<br />

Abs. 2 des Ehegesetzes geregelt. Dabei hängen die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs davon ab, ob die<br />

Ehe bis zum 30. Juni 1977 oder danach aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.<br />

7. Eine Unterhaltspflicht auf Grund eherechtlicher Vorschriften ist auch anzunehmen, wenn der hierzu verpflichtete<br />

nunmehr verstorbene Ehegatte es unterlassen hatte, einer ihm zuzumutenden und sich ihm bietenden<br />

Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wenn er allein aus diesem Grunde kein Einkommen hatte, von dem er seinem<br />

früheren Ehegatten Unterhalt hätte leisten können.<br />

8. Eine Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten aus sonstigen Gründen ist insbesondere anzunehmen, wenn er aus<br />

Unterhaltsvereinbarungen oder Vereinbarungen anderer Art zur Unterhaltsleistung verpflichtet war.<br />

9. Ein Unterhalt im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1, den der Verstorbene zu leisten hatte oder geleistet hat, liegt dann<br />

nicht vor, wenn er wegen seiner Geringfügigkeit für die Lebensführung des früheren Ehegatten ohne nennenswerte<br />

wirtschaftliche Bedeutung war; das ist in der Regel der Fall, wenn der Unterhalt nicht wenigstens ein Viertel des<br />

zeitlichen und örtlichen Mindestbedarfs eines Unterhaltsberechtigten erreichte.<br />

10. Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Tod ist auch anzunehmen, wenn<br />

a) an Stelle einer laufenden Unterhaltsleistung entsprechende Zahlungen (einmalig oder unregelmäßig<br />

wiederkehrend) erbracht wurden,<br />

b) der nunmehr verstorbene Ehegatte für einen kürzeren Zeitraum Unterhalt geleistet hat und seine erkennbare<br />

Absicht, dem früheren Ehegatten laufend Unterhalt zu gewähren, vor Ablauf eines Jahres durch Tod vereitelt<br />

wurde.<br />

11. § 42 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere dann anzuwenden, wenn<br />

a) der nunmehr verstorbene Ehegatte wegen einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung oder<br />

wegen der Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 nicht unterhaltsfähig war oder<br />

b) sein früherer Ehegatte durch kriegsbedingte Umstände, z. B. durch Dienstverpflichtung, nicht<br />

unterhaltsberechtigt war.<br />

12. § 42 Abs. 2 betrifft die Fälle, in denen nach der vor dem Inkrafttreten des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl. I<br />

S. 807) geltenden Vorschrift des § 1575 BGB statt auf Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt<br />

war.<br />

13. Im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) kann Witwenrente in entsprechender Anwendung des § 42 gewährt<br />

werden, wenn nach der bis zum 31. Mai 1960 geltenden Fassung dieser Vorschrift die Voraussetzungen für eine<br />

Rente vorgelegen haben und diese zuerkannt war oder der geschiedene Ehegatte schon bis zu diesem Zeitpunkt<br />

einen Härteausgleich erhalten hat.<br />

Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe.<br />

§ 43<br />

§ 44<br />

(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in<br />

Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt<br />

der Wiederverheiratung mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.<br />

(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder<br />

auf.<br />

(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt<br />

worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf<br />

die Witwenrente anzurechnen.<br />

- 135 -


- 135 -<br />

(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf<br />

den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung, Aufhebung<br />

oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.<br />

(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf die<br />

Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer<br />

wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der<br />

Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine<br />

wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung<br />

vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, das<br />

eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht. Hat die Witwe ohne verständigen Grund auf einen<br />

Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte ohne<br />

den Verzicht zu leisten hätte.<br />

(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehegatte an den<br />

Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn<br />

sie ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte.<br />

Zu § 44<br />

1. Der Anspruch auf Witwenrente erlischt mit der Wiederverheiratung. Die für den Monat der Wiederverheiratung<br />

gezahlte Rente verbleibt der Witwe. Die Abfindung ist nach der Grundrente zu bemessen, die der Witwe im Monat<br />

ihrer Wiederverheiratung zugestanden hat oder die ihr zugestanden hätte, wenn ein Antrag auf<br />

Hinterbliebenenversorgung gestellt worden wäre. Eine Minderung der Grundrente infolge der Anrechnung von<br />

Einkommen (§ 48 Abs. 2, Verwaltungsvorschrift Nummer 2 zu § 89, § 10a OEG) sowie ein Ruhen der Grundrente<br />

(§ 65) ist dabei zu berücksichtigen.<br />

2. Hat die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Witwenversorgung als Kannleistung bezogen (§ 1 Abs. 3<br />

Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung, § 48 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 – BGBl. I S. 1365 –, § 82 Abs. 2), so kann ihr im Falle der Wiederverheiratung<br />

die Abfindung gewährt werden. Einer Versorgungsberechtigten, die bis zu ihrer Wiederverheiratung Witwenrente im<br />

Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) bezogen hat, kann eine Abfindung bis zur Höhe der für Rechtsansprüche<br />

maßgebenden Abfindung gewährt werden.<br />

3. Nach § 44 Abs. 2 ist auch eine Witwenversorgung als Kannleistung wieder zu gewähren, die die Witwe bis zu ihrer<br />

Wiederverheiratung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung, § 48 Abs. 1<br />

Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365) oder § 82 Abs. 2 bezogen hat. Das<br />

gilt auch, wenn die Witwe die Leistung ohne die Wiederverheiratung bezogen hätte.<br />

4. Unter einer Wiederverheiratung ist nur die erste Eheschließung nach dem Tod des Beschädigten zu verstehen;<br />

entsprechendes gilt für den Begriff der neuen Ehe.<br />

5. Als Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche gelten alle Ansprüche auf entsprechende Leistungen, die<br />

laufend oder einmalig zu gewähren sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift oder auf Vertrag<br />

beruhen, mit Ausnahme solcher Leistungen oder Leistungserhöhungen, die mit Rücksicht auf Kinder gewährt werden.<br />

Rentenansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auch die Anteile an Alters-, Berufsunfähigkeits-,<br />

Erwerbsunfähigkeits- und Erziehungsrenten, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen. Bei einmaligen<br />

Leistungen, die mit der Auflösung der neuen Ehe fällig werden, ist der Betrag als Versorgungs- oder<br />

Unterhaltsleistung auf die Witwenrente anzurechnen, der sich aus dieser einmaligen Leistung als monatlicher<br />

Rentenbetrag ergäbe. Zur Feststellung dieses Betrages kann das im Versicherungswesen für die Verrentung des<br />

Kapitals übliche Verfahren, das auf das Lebensalter und die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit abgestellt ist, angewandt<br />

werden. Die Laufzeit des ermittelten monatlichen Rentenbetrages beginnt – unabhängig von der Auszahlung der<br />

Kapitalsumme und dem Beginn der Witwenversorgung – mit der Fälligkeit des Kapitalbetrages und endet mit dem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Kapitalsumme bei Addition der monatlich errechneten Beträge erreicht ist. Hat die Witwe durch<br />

die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf Zahlung einer laufenden Rente erworben und vereinbart sie später<br />

eine Kapitalisierung dieser Rente, so ist der ursprünglich zustehende monatliche Rentenbetrag weiterhin<br />

anzurechnen. Die Anrechnung endet mit dem Ablauf des der Abfindung zugrunde gelegten Zeitraums, sofern sich die<br />

Abfindung nach einem mehrfachen Jahresbetrag errechnet und hierfür ein verständiger Grund gegeben ist. Ist die<br />

Abfindungssumme dagegen nach versicherungsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung von Lebensalter und<br />

Sterblichkeitswahrscheinlichkeit festgesetzt, ist die Anrechnung bis zum Ende der Versorgung vorzunehmen.<br />

Ansprüche im Sinne des § 44 Abs. 5 sind auf die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Schadensausgleich,<br />

Ausgleichsrente und Grundrente anzurechnen.<br />

6. Nicht als Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 sind anzusehen<br />

a) Altenteilsleistungen auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen,<br />

b) erbrechtliche Ansprüche,<br />

c) Leistungen, bei deren Bemessung die Versorgungsbezüge nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

angerechnet werden,<br />

d) einmalige, der Abgeltung eines besonderen Aufwandes dienende Leistungen,<br />

- 136 -


- 136 -<br />

e) freiwillige Leistungen, soweit sie gerichtlich nicht erzwungen werden können.<br />

7. Unterlässt es die Witwe ohne objektiv verständigen Grund, ihre Ansprüche geltend zu machen, ist auf die<br />

Witwenrente der Betrag anzurechnen, den sie erhielte, wenn sie die Ansprüche geltend gemacht hätte. Kann die<br />

Verwaltungsbehörde diesen Betrag nicht feststellen, sind die §§ 60 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch<br />

anzuwenden. Hat die Witwe ohne objektiv verständigen Grund mit dem früheren Ehemann eine<br />

Unterhaltsvereinbarung getroffen, die in einem Missverhältnis zu dessen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

steht, ist der Betrag anzurechnen, der einer angemessenen Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten entspräche.<br />

8. Bei einem vor dem 11. Juni 1956 vereinbarten Unterhaltsverzicht ist § 44 Abs. 5 Satz 3 nicht anwendbar.<br />

§ 45<br />

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahrs.<br />

(2) Als Kinder gelten auch<br />

1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen<br />

hatte,<br />

2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes.<br />

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs für eine Waise zu gewähren, die<br />

a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch<br />

nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in<br />

entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />

b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />

oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />

ökologischen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />

c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des<br />

27. Lebensjahrs hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu<br />

unterhalten.<br />

Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes<br />

entsprechend. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahrs körperlich oder geistig gebrechlich<br />

war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu gewähren,<br />

wenn und solange sie wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist,<br />

sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung<br />

durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer Waise im Sinne des Satzes 1<br />

Buchstabe a ist die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das<br />

27. Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden<br />

Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als<br />

drei Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei<br />

bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit<br />

als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des<br />

Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem<br />

Grunde, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der<br />

nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.<br />

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme<br />

entstanden ist, unberührt.<br />

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine<br />

entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.<br />

Zu § 45<br />

1. Für die Waisen gelten die Nummer 2 bis 15 zu § 33b entsprechend; Nummer 3 mit der Maßgabe, dass bei<br />

nichtehelichen Kindern die Vaterschaft auch in anderer Weise als durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung<br />

glaubhaft gemacht werden kann.<br />

2. Pflegekinder sind Kinder, mit denen der Verstorbene durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes<br />

Band verbunden war, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte.<br />

Die Grundrente beträgt monatlich<br />

§ 46<br />

im Beitrittsgebiet<br />

bei Halbwaisen 105 Euro, 92 Euro<br />

- 137 -


- 137 -<br />

bei Vollwaisen 196 Euro. 172 Euro<br />

Zu § 46<br />

Eine Waise gilt auch als Vollwaise, wenn der eine Elternteil an den Folgen einer Schädigung gestorben und der<br />

andere Elternteil verschollen oder, sofern die Waise ein nichteheliches Kind ist, der Vater unbekannt ist.<br />

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich<br />

§ 47<br />

im Beitrittsgebiet<br />

bei Halbwaisen 184 Euro, 162 Euro<br />

bei Vollwaisen 256 Euro. 225 Euro<br />

(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.<br />

§ 48<br />

(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe<br />

und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen<br />

der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der<br />

Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um den folgenden<br />

Vomhundertsatz gemindert ist:<br />

Höhe der abgeleiteten Witwen-<br />

versorgung insgesamt in v. H.<br />

eines Zwölftels des in § 33 Abs. 1<br />

Buchstabe a genannten Bemes-<br />

sungsbetrages<br />

36 und mehr<br />

34 bis unter 36<br />

32 bis unter 34<br />

30 bis unter 32<br />

28 bis unter 30<br />

unter 28<br />

Minderung<br />

um mindestens<br />

15 v. H.<br />

14 v. H.<br />

13 v. H.<br />

12 v. H.<br />

11 v. H.<br />

10 v. H.<br />

Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind unter Berücksichtigung der<br />

rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe<br />

festzustellen. Der nach der Tabelle maßgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die<br />

Witwenversorgung zu beziehen, die sich ohne die Minderung im Sinne des Satzes 1 und ohne die<br />

Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe. Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive<br />

Witwenrente zu berechnen und danach das Ausmaß der Minderung festzustellen. Die Voraussetzungen des<br />

Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die<br />

Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruchs<br />

auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten auch als<br />

erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines<br />

Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.<br />

(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfen werden in Höhe von zwei Dritteln, bei Witwen und Waisen von<br />

Beschädigten mit Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezulage in<br />

voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. Übersteigt das<br />

monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen<br />

Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hundert hatten,<br />

bei der Witwe ein Zwölftel,<br />

bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,<br />

bei der Vollwaise ein Achtzehntel<br />

des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, ist die zu gewährende Beihilfe um den<br />

übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.<br />

(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünfzigfache<br />

Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen<br />

worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages gewährt.<br />

- 138 -


- 138 -<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.<br />

(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften für die Waisenrente.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht geltend<br />

machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.<br />

Zu § 48<br />

1. Für die Witwen- und Waisenbeihilfe gelten die für die Witwen- und Waisenrente maßgebenden Vorschriften.<br />

2. Als Schwerbeschädigte im Sinne des § 48 Abs. 1 gelten auch Beschädigte mit einer MdE um weniger als 50 v. H.,<br />

die im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Pflegezulage hatten (§ 31 Abs. 4 Satz 2).<br />

3. Die Nummern 2 und 4 zu § 40a sind entsprechend anzuwenden.<br />

4. Zur Hinterbliebenenversorgung zählen alle der Hinterbliebenensicherung dienenden, auf Dauer angelegten<br />

Leistungen. Soweit jedoch für eine vorübergehende Zeit nach dem Tod erhöhte Leistungen gezahlt werden (z. B.<br />

Sterbevierteljahresbezüge) bleibt der über die eigentliche Hinterbliebenenversorgung hinausgehende Betrag außer<br />

Betracht.<br />

5. Maßgebender Bemessungsbetrag ist der Betrag, der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a für den auf den<br />

Sterbemonat folgenden Monat, d. h., für den ersten Monat eines möglichen Hinterbliebenenrentenbezuges (§ 61<br />

Buchstabe a) gilt. Tritt später eine nachhaltige Änderung der Hinterbliebenenversorgung ein, ist zu prüfen, ob<br />

weiterhin ein Anspruch besteht. Hierbei ist der im Zeitpunkt der Änderung geltende Bemessungsbetrag maßgebend.<br />

6. Die Voraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 sind auch erfüllt, wenn der Beschädigte für mehrere nicht<br />

zusammenhängende Zeiträume insgesamt fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich hatte; nicht<br />

erforderlich ist es, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Zu berücksichtigen sind auch Zeiträume,<br />

in denen eine Zahlung des Berufsschadensausgleichs infolge Anrechnung (nach § 30 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni<br />

1977 geltenden Fassung) oder Ruhens nach § 30 Abs. 8 entfiel.<br />

7. Bei der Gewährung einer Witwenbeihilfe in Höhe von zwei Drittel sind zunächst ungekürzt die Grund- und<br />

Ausgleichsrente wie auch der Schadensausgleich zu errechnen; die errechneten Einzelleistungen sind auf zwei Drittel<br />

zu kürzen und jeweils auf volle Euro nach oben abzurunden.<br />

8. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens der Hinterbliebenen (§ 48 Abs. 2 Satz 2) ist die Verordnung zur<br />

Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechend anzuwenden. Der sich nach § 48 Abs. 2<br />

Satz 2 ergebende Grenzbetrag ist auf volle Euro nach oben abzurunden. Das diesen Grenzbetrag übersteigende<br />

Bruttoeinkommen ist auf die Beihilfe anzurechnen, die sich nach Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 ergibt. Die<br />

Nummer 5 letzter Satz zu § 44 ist entsprechend anzuwenden.<br />

9. War der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes schwerbeschädigt, erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend<br />

hilflos, ohne dass dies zu einem Anspruch auf entsprechende Leistungen geführt hat, kann Witwen- und<br />

Waisenbeihilfe im Wege des Härteausgleichs gewährt und erhöht werden, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen<br />

im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 gemindert ist. Satz 1 gilt ab 1. Januar 1987 mit der Maßgabe, dass die Gewährung<br />

oder Erhöhung der Witwen- und Waisenbeihilfe im Wege des Härteausgleichs auch dann möglich ist, wenn der<br />

Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes rentenberechtigt war.<br />

10. Für die Witwen und Waisen von vor dem 1. Januar 1976 verstorbenen Beschädigten, die eine Versorgung nach<br />

§ 48 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365) beanspruchen, gelten die<br />

allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nummern 1, 2, 4 und 6 zu § 48 i.d.F. vom 25. April 1975 (BAnz. Nr. 83 vom<br />

6. Mai 1975) fort.*)<br />

_____________<br />

*) Die Nummern 1, 2, 4 und 6 a. F., lauten:<br />

1. Die Nummern 2, 4 und 5 zu § 40a sind entsprechend anzuwenden.<br />

2. Die Beihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz ist im allgemeinen dann zu gewähren, wenn<br />

a) der Beschädigte durch seine Schädigungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit<br />

in vollem Umfang auszuüben und dadurch für den Fall seines Todes den angemessenen Lebensunterhalt seiner Familie nicht<br />

sicherstellen konnte,<br />

b) die Witwe den Verstorbenen bis zu seinem Tode längere Zeit, mindestens ein Jahr, gepflegt hat,<br />

c) die Hinterbliebenen nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften eine Witwen- oder<br />

Waisenbeihilfe bezogen haben,<br />

d) der Beschädigte vor seinem Tode für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum Ausgleichsrente<br />

erhalten hat oder<br />

e) das Bruttoeinkommen<br />

der Witwe das Fünffache,<br />

der Halbwaise das Doppelte,<br />

der Vollwaise das Dreifache<br />

des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht<br />

übersteigt.<br />

4. Eine Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Nummer 2 Buchstabe a bis d oder Nummer 3 ist jedoch zu versagen,<br />

wenn das Bruttoeinkommen der Witwe, Halbwaise oder Vollwaise das Doppelte des sich aus der Nummer 2 Buchstabe e<br />

ergebenden Betrages monatlich übersteigt. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 33<br />

- 139 -


- 139 -<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

6. Eine nachteilige Auswirkung der Schädigungsfolgen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 liegt vor, wenn die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der Witwe günstiger wären, falls der verstorbene Ehemann die Schädigung nicht erlitten hätte; eine allein durch den<br />

Tod verursachte wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensausgleichs sind<br />

im allgemeinen als erfüllt anzusehen, wenn dem Verstorbenen eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2<br />

Buchstabe a oder c zuerkannt war oder wenn er einen Berufsschadensausgleich erhalten hat.<br />

§ 48a<br />

(1) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur, wenn der<br />

Beschädigte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist.<br />

(2) § 42 Abs. 11), § 432) und § 48 Abs. 43) in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gelten<br />

hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung weiter, wenn der<br />

Beschädigte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist.<br />

_____________<br />

1) § 42 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung lautet:<br />

„(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des Verstorbenen einer Witwe<br />

gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen<br />

Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die<br />

frühere Ehefrau nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst<br />

Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so<br />

bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer<br />

Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die frühere Ehefrau auch ohne<br />

die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich.“<br />

2) § 43 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung lautet:<br />

㤠43<br />

Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe, wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen<br />

Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.“<br />

3) § 48 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung lautet:<br />

„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung, wenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des Witwers überwiegend<br />

bestritten hat.“<br />

§ 49<br />

(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente,<br />

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.<br />

(2) Den Eltern werden gleichgestellt<br />

1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung als Kind angenommen haben,<br />

2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten<br />

haben,<br />

3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.<br />

Zu § 49<br />

1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 31, die Nummern 2 und 3 zu § 33b und die Nummer 2 zu § 45 gelten<br />

entsprechend.<br />

2. Unentgeltlicher Unterhalt liegt auch dann noch vor, wenn die Stief- und Pflegeeltern zur Bestreitung des<br />

Lebensunterhalts des Kindes geringe Mittel aus anderen Quellen verwendet haben. Es ist nicht erforderlich, dass der<br />

unentgeltliche Unterhalt durch die Stief- und Pflegeeltern noch unmittelbar vor der Schädigung gewährt worden ist,<br />

jedoch reicht nur vorübergehender unentgeltlicher Unterhalt zur Gewährung von Elternversorgung an Stief- oder<br />

Pflegeeltern nicht aus.<br />

3. Nummer 8 zu § 42 ist für die Frage, ob eine Unterhaltsleistung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 anzunehmen ist,<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 50<br />

Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben<br />

kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Zu § 50<br />

1. Als erwerbsunfähig ist stets anzusehen, wer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen<br />

Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG, § 47 RKG), wegen Erwerbsunfähigkeit eine Witwenrente nach § 1268<br />

Abs. 2 Nr. 2 RVO, § 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG oder § 69 Abs. 2 Nr. 2 RKG oder ein vorzeitiges Altersgeld nach dem<br />

Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bezieht.<br />

2. Nummer 4 zu § 41 gilt.<br />

- 140 -


- 140 -<br />

3. Für die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31 sinngemäß.<br />

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich<br />

§ 51<br />

im Beitrittsgebiet<br />

bei einem Elternpaar 504 Euro, 443 Euro<br />

bei einem Elternteil 351 Euro. 309 Euro<br />

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1<br />

genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich<br />

im Beitrittsgebiet<br />

bei einem Elternpaar um 92 Euro, 81 Euro<br />

bei einem Elternteil um 68 Euro. 60 Euro<br />

Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die<br />

a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses<br />

Gesetzes vorsehen, gestorben oder<br />

b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen die eine entsprechende<br />

Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.<br />

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer<br />

Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich<br />

im Beitrittsgebiet<br />

bei einem Elternpaar um 285 Euro, 251 Euro<br />

bei einem Elternteil um 207 Euro. 182 Euro<br />

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das anzurechnende Einkommen stets so zu<br />

ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33<br />

Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits<br />

zum Wegfall der Elternrente geführt hat.<br />

(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um<br />

das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen<br />

Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.<br />

(6) Ergeben sich Renten von weniger als drei Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.<br />

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer<br />

Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im<br />

Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.<br />

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder<br />

Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die<br />

günstigere Rente gewährt.<br />

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegatten<br />

die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für<br />

die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1<br />

maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind,<br />

sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

Zu § 51<br />

1. Ist die Ehe der Eltern geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder die eheliche Gemeinschaft durch<br />

gerichtliches Urteil aufgehoben oder leben die Eltern getrennt, ohne die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen zu<br />

wollen, ist jeder Elternteil für sich zu behandeln. Haben beide Eltern Anspruch auf Elternrente, darf die Elternrente<br />

jedoch<br />

für einen Elternteil den Betrag der vollen Rente für einen Elternteil,<br />

- 141 -


- 141 -<br />

für beide Elternteile zusammen den Betrag der vollen Rente für ein Elternpaar<br />

nicht übersteigen. Ergibt sich für beide Eltern zusammen ein höherer Betrag als die volle Rente für ein Elternpaar, ist<br />

a) wenn nur ein Elternteil mehr als die Hälfte des Betrages der vollen Rente für ein Elternpaar erhielte,<br />

die Elternrente dieses Elternteils um den Mehrbetrag,<br />

b) wenn beide Elternteile mehr als die Hälfte des Betrages der vollen Rente für ein Elternpaar<br />

erhielten, die Elternrente jedes Elternteils auf die Hälfte des Betrages der vollen Rente für ein<br />

Elternpaar<br />

zu kürzen. Erhöhungen nach § 51 Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für<br />

leibliche Eltern von nichtehelichen Kindern.<br />

2. Als Elternpaar im Sinne des § 51 ist ein Ehepaar nur dann anzusehen, wenn jeder Ehegatte zu dem infolge einer<br />

Schädigung im Sinne des § 1 verstorbenen Kind in einem Elternschaftsverhältnis nach § 49 gestanden hat. Ist jeder<br />

Ehegatte nach einem Kind anspruchsberechtigt, ohne dass es sich um ein gemeinsames Kind im Sinne des § 49<br />

handelt, steht jedem Ehegatten die Rente für einen Elternteil zu.<br />

3. Für Kinder, die kriegsgefangen oder Kriegsgefangenen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die<br />

Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen) sowie – wenn Ausschließungsgründe nicht vorliegen – für<br />

Kinder, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in<br />

Gewahrsam gehalten werden (§§ 1, 2, 8 des Häftlingshilfegesetzes), kann die Erhöhung nach § 51 Abs. 2 und 3 für<br />

die Dauer der Festhaltung oder des Gewahrsams im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) gewährt werden.<br />

4. Zu den Kindern (§ 51 Abs. 7) gehören auch die nichtehelichen Kinder, nicht dagegen Enkelkinder. Im übrigen sind<br />

für die Auslegung der Begriffe Stief- und Pflegekinder die Nummer 2 zu § 33b, die Nummer 2 zu § 45 und die<br />

Nummer 2 Satz 2 zu § 49 entsprechend anzuwenden.<br />

5. Der Zeitpunkt des Verlustes ist bei Verschollenen der mutmaßliche Todestag; Nummer 1 zu § 52 ist anzuwenden.<br />

§ 52<br />

(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versorgung zustehen würde, verschollen, so wird diesen<br />

Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich heraus, dass der Verschollene noch lebt, so gelten<br />

Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt; er ist von dem<br />

Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, von<br />

dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen<br />

ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.<br />

(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der Ehemann der Mutter während der Dauer der<br />

Empfängniszeit verschollen war.<br />

Zu § 52<br />

1. Der Beginn der Rente richtet sich nach § 61 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Sterbetages der von der<br />

Verwaltungsbehörde zu bestimmende mutmaßliche Todestag tritt. Als mutmaßlicher Todestag gilt regelmäßig der<br />

letzte Tag des Monats, in dem der Verschollene nach der letzten von ihm oder über ihn gegebenen Nachricht noch<br />

gelebt hat.<br />

2. Wird später festgestellt, dass der Verschollene an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, tritt an die Stelle<br />

der nach § 52 Abs. 1 gewährten Versorgung die Hinterbliebenenversorgung (§ 38 Abs. 1).<br />

3. Stellt sich heraus, dass der Totgeglaubte noch lebt, ist die Zahlung der Rente einzustellen. Wegen § 52 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 ist das Erforderliche zu veranlassen. Befindet sich der Totgeglaubte in Kriegsgefangenschaft, richten<br />

sich die Leistungen für die folgende Zeit nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von<br />

Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 218).<br />

Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen<br />

§ 53<br />

Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der<br />

Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten- oder<br />

waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 1 498 (im Beitrittsgebiet:1 317) Euro, in allen übrigen Fällen 751<br />

(im Beitrittsgebiet: 660) Euro.<br />

Zu § 53<br />

Die Nummern 1 bis 5 und 7 zu § 36 sind entsprechend anzuwenden.<br />

- 142 -


- 142 -<br />

Beiträge zur Pflegeversicherung<br />

§ 53a<br />

(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder<br />

Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer<br />

Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur<br />

Pflegeversicherung erstattet.<br />

(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des<br />

Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der<br />

Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen<br />

Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.<br />

(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

§ 54<br />

(1) Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem<br />

1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.<br />

(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in<br />

der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren<br />

Hinterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.<br />

––––––––––<br />

1) Abs. 2 gilt ab 1. Januar 1991<br />

§ 55<br />

(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen<br />

a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder Waisenrente, ist neben den Grundrenten die<br />

günstigere Ausgleichsrente zu gewähren,<br />

b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadensausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei<br />

der Festsetzung des Schadensausgleichs als Einkommen zu berücksichtigen,<br />

c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichsrente,<br />

der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich und der Schadensausgleich bei der<br />

Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu berücksichtigen.<br />

Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichsrente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des<br />

Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als<br />

Beschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn<br />

Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen<br />

zusammentreffen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen.<br />

(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

Zu § 55<br />

Trifft eine Elternrente mit einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 44 Abs. 2) zusammen und sind die<br />

Gesamteinkünfte der Witwe infolge der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 auf die Witwengrundrente niedriger als die<br />

Gesamteinkünfte, die sich ohne die Ansprüche im Sinne des § 44 Abs. 5 ergäben, so ist der Unterschiedsbetrag im<br />

Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) als Elternrente zu gewähren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine<br />

Elternrente mit einer Beschädigten- oder Witwenrente zusammentrifft und eine der in § 65 Abs. 1 genannten<br />

Leistungen sowohl eine Kürzung der Elternrente als auch ein Ruhen der Grundrente bewirkt.<br />

Anpassung der Versorgungsbezüge<br />

- 143 -


- 143 -<br />

§ 56<br />

(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15),<br />

die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und<br />

Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35) und das<br />

Bestattungsgeld (§§ 36, 53) werden jeweils entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die<br />

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern . Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33<br />

Abs. 1) entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je<br />

durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr<br />

verändert hat; dabei sind die für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung maßgebenden Daten zugrunde zu legen.<br />

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in §§ 14, 15, 31<br />

Abs. 1 und 5, 32, 33 Abs. 1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 bestimmten Beträge entsprechend Absatz 1<br />

jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden,<br />

zu ändern. Dabei sind in § 15 die dort genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der<br />

höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich ergebenden Beträge nach Satz 1 und 2<br />

sind bis auf 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben auf volle Euro zu runden. Abweichend hiervon ist<br />

der Multiplikator in § 15 auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.<br />

§§ 57 bis 59<br />

(weggefallen)<br />

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung<br />

§ 60<br />

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten,<br />

wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte<br />

ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der<br />

Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus<br />

ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.<br />

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte<br />

jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem<br />

Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung<br />

des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom<br />

Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von<br />

sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird.<br />

Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf<br />

Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des<br />

§ 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.<br />

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist<br />

die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder<br />

das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis<br />

eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer<br />

Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.<br />

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die<br />

Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands<br />

bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe<br />

des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen,<br />

deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die<br />

Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.<br />

Zu § 60<br />

1. Nummer 1 Satz 2 zu § 1 gilt auch für den Antrag auf höhere Leistungen.<br />

2. Unter höherer Leistung ist die Erhöhung der Gesamtleistung zu verstehen; hierzu gehört auch die Gewährung<br />

weiterer Einzelleistungen.<br />

3. Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 liegt nicht vor, wenn der Beschädigte<br />

die ihm gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Hierbei ist nach der<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein subjektiver, auf die konkrete Person abgestellter Maßstab anzulegen.<br />

Nummer 2 zu § 18 gilt entsprechend.<br />

- 144 -


- 144 -<br />

4. Als Mitteilung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 ist auch der Steuerbescheid anzusehen.<br />

5. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Versorgungsämter, Landesversorgungsämter, Orthopädischen<br />

Versorgungsstellen, Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen, Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten,<br />

Versorgungskrankenhäuser sowie die für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden und der<br />

Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ohne Rücksicht auf ihre sachliche oder örtliche Zuständigkeit. Die<br />

bekanntgewordenen Umstände müssen darauf schließen lassen, dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die<br />

eine höhere Leistung bedingt; dabei ist unerheblich, ob weitere Ermittlungen notwendig sind, um das Ausmaß der<br />

Erhöhung zu bestimmen. Werden die maßgebenden Umstände durch eingesandte Unterlagen (z. B. Krankenpapiere,<br />

Kurberichte) bekannt, so ist der Monat zugrunde zu legen, in dem die Unterlagen bei einer Dienststelle der<br />

Kriegsopferversorgung eingegangen sind (Eingangsstempel). Das gilt auch, wenn eine Nachuntersuchung außerhalb<br />

des Versorgungsamtes durchgeführt worden ist und der Arzt sein Gutachten einer Dienststelle der<br />

Kriegsopferversorgung zuleitet. Wird die Nachuntersuchung jedoch von einem Arzt einer Dienststelle der<br />

Versorgungsverwaltung durchgeführt, so ist der Monat maßgebend, in dem die Untersuchung stattgefunden hat.<br />

6. Bei Kannbezügen gelten die für Anspruchsleistungen maßgebenden Vorschriften über Beginn, Änderung und<br />

Aufhören der Versorgung. Das gilt auch für Härteausgleiche; der Beginn laufender Härteausgleiche richtet sich nach<br />

§ 89 Abs. 3.<br />

7. Ist bekannt, dass der Beschädigte Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosenhilfe oder Kriegsschadensrente<br />

(§§ 261 ff. Lastenausgleichsgesetz) bezogen hat, so ist vor Rentennachzahlungen den zuständigen Behörden<br />

anheimzugeben, Ersatzansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat anzumelden.<br />

§ 60a<br />

(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei monatlich feststehenden Einkünften endgültig<br />

festzustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt der<br />

Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich<br />

endgültig festzustellen.<br />

(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus<br />

Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.<br />

(3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der drei Euro<br />

monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.<br />

(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als<br />

Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren<br />

Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist<br />

beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, dass die Gesamtbeträge<br />

einander gegenüberzustellen sind.<br />

Zu § 60a<br />

1. Die Vorschrift des § 60a ist anzuwenden auf<br />

a) Ausgleichs- und Elternrente,<br />

b) Ehegatten- und Kinderzuschlag,<br />

c) Berufsschadens- und Schadensausgleich,<br />

d) wiederaufgelebte Witwenrente in den Fällen des § 44 Abs. 5,<br />

e) Witwen- und Waisenbeihilfe in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 2 und<br />

f) Versorgungsbezüge in den Fällen des § 65.<br />

2. Zu den monatlich feststehenden Einkünften gehören auch<br />

a) gleichbleibende Wocheneinkünfte; diese sind zur Ermittlung des Monatsbetrages mit 4,345 zu<br />

vervielfältigen;<br />

b) halbmonatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich feststehende Einkünfte; der Monatsbetrag ist<br />

durch entsprechende Vervielfältigung oder Teilung zu errechnen.<br />

3. Bei der vorläufigen Festsetzung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 sind noch nicht eingetretene, aber voraussehbare<br />

Entwicklungen der Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Die vorläufige Leistung ist neu festzusetzen, wenn<br />

sich die der Verwaltungsbehörde bekannten Einkommensverhältnisse wesentlich ändern. Eine Änderung ist<br />

insbesondere dann wesentlich, wenn sich das Bruttoeinkommen oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30<br />

Abs. 5 für mehr als drei Monate um insgesamt wenigstens zehn Deutsche Mark monatlich ändert.<br />

4. § 60a Abs. 3 ist auch bei einem Forderungsübergang nach § 71b anzuwenden.<br />

5. Bei der Neufeststellung einer nach § 60a Abs. 1 Satz 2 endgültig festgestellten Leistung ist die vorläufig gezahlte<br />

Leistung der neu festgestellten gegenüberzustellen.<br />

- 145 -


- 145 -<br />

§ 61<br />

Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:<br />

a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung<br />

frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.<br />

b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich<br />

nach § 40a.<br />

c) Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.<br />

Die Nummern 1 bis 7 zu § 60 sind anzuwenden.<br />

Zu § 61<br />

§ 62<br />

(1) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das<br />

Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als fünf Euro<br />

monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als fünf<br />

Euro monatlich gemindert hat, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer dieser Leistungen aus anderem<br />

Anlass notwendig wird.<br />

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei<br />

Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch<br />

Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht worden, so ist<br />

die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach<br />

Abschluss dieser Heilbehandlung.<br />

(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustands nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den<br />

letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für<br />

die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert<br />

geblieben ist. Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist<br />

unberücksichtigt.<br />

(4) Wird der gemeinsame Haushalt, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in<br />

§ 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, aufgelöst, so sind die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen,<br />

wenn der Schwerbeschädigten oder dem Schwerbeschädigten ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme<br />

eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16<br />

ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht.<br />

Zu § 62<br />

1. Bei der Neufeststellung einer vom Einkommen beeinflussten Leistung sind Änderungen der<br />

Einkommensverhältnisse, die für sich allein keinen Rechtsgrund für eine Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 darstellen,<br />

mitzuberücksichtigen.<br />

2. Eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts wegen soll im allgemeinen unterbleiben, wenn der Gesamtbefund<br />

feststeht und mit einer wesentlichen Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf<br />

nicht mehr zu rechnen ist, das gilt z. B. beim glatten Verlust von Gliedmaßen, bei Gelenkversteifungen, die seit vielen<br />

Jahren bestehen, beim Verlust der Augen und bei den meisten Fällen von Hirn- und Rückenmarksverletzungen.<br />

3. Ist die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Urteil oder Vergleich geändert worden, so beginnt<br />

die Frist des § 62 Abs. 2 Satz 1 von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem das Urteil für die Versorgungsverwaltung<br />

durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar oder der Vergleich für die Versorgungsverwaltung rechtsverbindlich<br />

geworden ist. Ist ein angefochtener Bescheid durch Urteil bestätigt worden, beginnt die Frist mit dem Tag der<br />

Bekanntgabe dieses Bescheides. Ein Entziehungs- oder Minderungsbescheid darf nicht vor Ablauf der zweijährigen<br />

Frist bekanntgegeben werden. Bei der Berechnung der zweijährigen Frist bleiben Bescheide außer Betracht, durch<br />

die Rentenerhöhungsanträge mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgelehnt worden sind.<br />

4. Als Heilbehandlung im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 gelten Heilbehandlung und Badekur nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> und nach Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklären. Die<br />

Heilbehandlung ist als abgeschlossen zu betrachten, wenn der Beschädigte sie abbricht, der behandelnde Arzt sie<br />

wegen Erreichens des Behandlungszwecks abschließt oder die Badekur oder Heilstättenbehandlung beendet ist.<br />

5. Für die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31 entsprechend.<br />

Maßgebend für die Anwendung von § 62 Abs. 3 ist das Lebensalter im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides.<br />

6. Die Frist des § 62 Abs. 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Festsetzung rechtlich wirksam geworden ist.<br />

7. Ob einer Schwerbeschädigten nach Auflösung ihres Haushalts die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten<br />

wäre (§ 62 Abs. 4), richtet sich insbesondere nach Lebensalter und Gesundheitszustand der Schwerbeschädigten<br />

- 146 -


- 146 -<br />

sowie nach der Art des aufzunehmenden Berufes und nach den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind auch die soziale<br />

Stellung der Schwerbeschädigten und die Wertigkeit des Berufs zu berücksichtigen. Als aufzunehmender Beruf ist<br />

der Beruf zugrunde zu legen, den die Schwerbeschädigte ohne die Schädigungsfolgen nach ihren<br />

Lebensverhältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten sowie nach ihrer Schul- und Berufsausbildung ausüben würde.<br />

§ 63<br />

(weggefallen)<br />

Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

§ 64<br />

(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten<br />

haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten<br />

Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts<br />

Abweichendes bestimmen. Die Leistungen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und<br />

Sozialordnung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn<br />

1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten nach diesem<br />

Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder<br />

2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund, insbesondere eine<br />

gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des Berechtigten, vorliegt.<br />

(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen kann mit Zustimmung<br />

des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemessenem Umfang gewährt<br />

werden. Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzulegen. Die Versorgung kann<br />

aus besonderen Gründen, insbesondere unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wieder<br />

eingeschränkt oder entzogen werden. § 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

§ 64a<br />

(1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch,<br />

soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewiesenen<br />

notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden<br />

Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen kann auch<br />

der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für Arznei- und<br />

Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.<br />

(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung für<br />

Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Krankenbehandlung und Leistungen nach<br />

§ 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind ausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes erbracht werden können. Anstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Leistungen kann<br />

eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben werden, die der Versorgungsberechtigte<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte; die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie<br />

Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit gegeben<br />

werden.<br />

(3) Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die zuständige<br />

Verwaltungsbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Leistungen für Versehrtenleibesübungen<br />

außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind ausgeschlossen.<br />

(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher<br />

Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz<br />

angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.<br />

(5) Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24<br />

entsprechend anzuwenden. Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang steht ferner<br />

zu,<br />

a) bei der Durchführung einer von der Verwaltungsbehörde genehmigten ambulanten Behandlung und<br />

b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln,<br />

soweit keine Zuwendung nach Absatz 2 anstelle des ausgeschlossenen Versorgungskrankengelds gewährt<br />

wird oder gewährt werden könnte.<br />

- 147 -


- 147 -<br />

§ 64b<br />

(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5<br />

und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie die<br />

Leistungen nach den §§ 26b bis 26e und 27b bis 27d können ihnen in dringenden Fällen gewährt werden.<br />

(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und<br />

Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt werden, wenn sie<br />

a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren Hinterbliebene sind oder<br />

b) während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

besessen haben oder Hinterbliebene eines deutschen Staatsangehörigen sind,<br />

oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.<br />

(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als der<br />

Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben Zweck keine Leistungen erhält; das gilt nicht für<br />

fürsorgerische und karitative Zuwendungen.<br />

(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und des<br />

Vermögens richten sich, wenn es sich um Deutsche handelt, nach den besonderen Verhältnissen des<br />

Aufenthaltsstaats unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden<br />

Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter<br />

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei ist bei Beschädigten im Sinne des § 27e auf eine<br />

wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Bedacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchführungsbestimmungen<br />

hierzu bei Bemessung der Leistungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem<br />

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehen, tritt an dessen Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten<br />

Betrages, der in besonders begründeten Fällen angemessen erhöht werden kann. Satz 2 gilt für den<br />

Grundbetrag nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.<br />

(5) Bei der Anwendung des § 27b Abs. 1 ist das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des<br />

Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beizubringen.<br />

§ 64c<br />

(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare<br />

inländische Einkünfte berücksichtigt.<br />

(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Abs. 3 bis 16. Bezieht der Beschädigte<br />

überwiegend ausländisches Einkommen, tritt an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens aus<br />

gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder<br />

Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte im Inland angehören würde. Ist die Voraussetzung des Satzes 2<br />

nicht gegeben und hat der Beschädigte nach dem 30. Juni 1984 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt ins Ausland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkommens das<br />

Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte vor der Übersiedlung<br />

angehört hat. In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11 Satz 2 entsprechend.<br />

(3) Für die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a.<br />

(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf<br />

Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird. Ihnen können solche<br />

Versorgungsbezüge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung jedoch<br />

ganz oder teilweise gewährt werden. Die Gewährung soll nur versagt werden, soweit dies nach den<br />

Lebensverhältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen besonderen Gründen gerechtfertigt ist.<br />

Elternrenten sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen<br />

Rente betragen.<br />

(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb<br />

des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen. Eine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgenommen werden; es kann im Benehmen mit der<br />

zuständigen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.<br />

(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.<br />

§ 64d<br />

(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.<br />

(2) Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so<br />

können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt<br />

werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.<br />

- 148 -


- 148 -<br />

§ 64e<br />

(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen ruht<br />

der Anspruch auf Versorgung.<br />

(2) Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerstbeschädigtenzulage,<br />

Pflegezulage, Elternrente und Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels 1 der sich aus den<br />

§§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden Beträge sowie Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhöht sich<br />

für Beschädigte um ein Drittel 2 des Betrages, der in § 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen Beschädigten<br />

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenleistungen werden<br />

ausländische Einkünfte nur in den Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und Waisenbeihilfe ist in<br />

allen Fällen von der vollen Höhe der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszugehen sowie ein Drittel<br />

des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des<br />

Bestattungsgeldes ist in allen Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2 genannte höhere Betrag<br />

zugrunde zu legen.<br />

(3) Die Teilversorgung umfasst auch Leistungen der Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach<br />

§ 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen<br />

zulassen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz<br />

5 bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 64a Abs. 2 erbracht<br />

werden, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach<br />

den Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen<br />

oder ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entsprechende Leistungen verwirklicht werden kann.<br />

(4) Die in § 64b Abs. 1 genannten Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des<br />

Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erbracht werden. § 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine<br />

Anwendung.<br />

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die<br />

Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur<br />

Bundesrepublik Deutschland geringeren Durchschnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie wegen<br />

der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird. In<br />

der Rechtsverordnung können<br />

a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz von einem Drittel für einzelne Leistungen anders<br />

festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher geregelt werden,<br />

b) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teilversorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1) die<br />

Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend geändert werden.<br />

(6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit<br />

Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erweitert werden.<br />

(7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts von mindestens einer Woche außerhalb der durch<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für<br />

Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge nach<br />

Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2 Satz 3<br />

findet Anwendung. Zeiten einer stationären Behandlung nach diesem Gesetz oder einer<br />

Erholungsmaßnahme nach § 27b werden nur zu einem Drittel berücksichtigt.<br />

1 Ab 1. November2000: 60 vom Hundert, siehe Auslandsversorgungsverordnung<br />

2 Ab 1. November 2000: 40 vom Hundert, siehe Auslandsversorgungsverordnung (Abdruck Seite 132)<br />

- 149 -


- 149 -<br />

Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

(Auslandsversorgungsverordnung – AuslVersV)<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Teilversorgung nach § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien,<br />

Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen<br />

Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion.<br />

§ 2<br />

Abweichender Ableitungssatz<br />

(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es beträgt 60 vom Hundert. Der<br />

Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.<br />

(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es beträgt 40 vom<br />

Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs.1 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es drei Viertel der<br />

Grundrente.<br />

(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.<br />

§ 3<br />

Berechnungsvorschrift<br />

Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach<br />

Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

(hier nicht abgedruckt)<br />

- 150 -


- 150 -<br />

§ 64f<br />

(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der<br />

Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. Eine<br />

vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.<br />

Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.<br />

(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte<br />

einverstanden sind. Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim<br />

Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden. § 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c Abs. 4 tritt eine Minderung oder<br />

Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats ein, in dem der Bescheid<br />

oder die Mitteilung bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.<br />

Ruhen des Anspruchs auf Versorgung<br />

§ 65<br />

(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen<br />

1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen<br />

Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.<br />

Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag<br />

unberücksichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinderzulage von anderen Leistungsträgern Kindergeld oder<br />

entsprechende Leistungen zu zahlen wären.<br />

(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen<br />

aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.<br />

(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und<br />

Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit, als<br />

1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge<br />

bestehen;<br />

2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den Vorschriften über die Heilfürsorge für<br />

Angehörige des Bundesgrenzschutzes und für Soldaten (§ 69 Abs. 2, § 70 Abs. 2<br />

Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz) und nach den landesrechtlichen<br />

Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder bestehen.<br />

(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die<br />

Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen<br />

wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet.<br />

Zu § 65<br />

1. Durch das Ruhen erlischt der Anspruch auf Versorgung nicht; jedoch sind die sich aus dem Anspruch ergebenden<br />

Leistungen für den Zeitraum des Ruhens nicht zu erbringen.<br />

2. Zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge im Sinne des § 65 Abs. 1 gehört auch der Unfallausgleich nach § 35 sowie<br />

der Unterhaltsbeitrag nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes.<br />

3. Ruhen Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (z. B. nach § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

wegen eines mit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst verbundenen Einkommens), so ruhen die<br />

Versorgungsbezüge nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> nur insoweit, als der nach Anwendung der<br />

beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften verbleibende Zahlbetrag die Versorgung nach den allgemeinen<br />

beamtenrechtlichen Bestimmungen übersteigt. Nummer 5 letzter Satz zu § 44 ist entsprechend anzuwenden.<br />

4. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 65 Abs. 2 gehört auch ein Unterhaltszuschuß.<br />

5. Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes (z. B. Pflegezulage, Ersatz der außergewöhnlichen<br />

Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, Führhundzulage) ruhen nur, wenn und soweit gleichartige Leistungen aus<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Beamtenrecht gewährt werden. Wird wegen Hilflosigkeit zum<br />

Ruhegehalt ein Zuschlag gewährt oder werden die Kosten einer notwendigen Pflegekraft erstattet oder sorgt der<br />

- 151 -


- 151 -<br />

Dienstherr selbst für die Pflege nach den Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (vgl. § 34 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes), sind der Zuschlag zum Ruhegehalt oder die erstatteten Kosten für die Pflegekraft<br />

oder der Wert der von dem Dienstherrn übernommenen Pflege auf eine nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

zustehende Pflegezulage anzurechnen.<br />

6. Der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge steht Unfallfürsorge auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder<br />

eines diesem gleichzuachtenden Dienstverhältnisses gleich (vgl. § 84 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes).<br />

Zahlung<br />

§ 66<br />

(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro nach oben abgerundet und<br />

monatlich im voraus gezahlt. Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt<br />

und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.<br />

(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. Wenn<br />

der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg<br />

an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen Fällen können sie bei der<br />

zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.<br />

Zu § 66<br />

1. Jede einzelne Rentenleistung ist auf volle Euro nach oben abzurunden. Beträge, die auf Versorgungsleistungen –<br />

mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 10 bis 24a – anzurechnen sind oder die zu einem Ruhen führen, sind auf<br />

volle Euro nach unten abzurunden. Teilbeträge (z. B. bei Übertragung, Verpfändung, Pfändung) sind nicht<br />

abzurunden. Satz 2 gilt nicht für das Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 und des § 40a Abs. 2.<br />

2. Sind Teilbeträge von Versorgungsbezügen tageweise festzustellen, so ist der Zahlbetrag unter Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Tage des Monats zu errechnen.<br />

3. Die monatlich im voraus zu zahlenden Versorgungsbezüge werden am letzten Arbeitstag des Monats, der dem<br />

Monat vorausgeht, für den sie bestimmt sind, ausgezahlt (Zahltag). Ein Arbeitstag im Sinne dieser Vorschrift ist ein<br />

Werktag, an dem für die Behörden allgemein Dienst vorgeschrieben ist und die Schalter der Geldinstitute geöffnet<br />

sind. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sitz der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse. Werden die<br />

Versorgungsbezüge auf ein Konto des Empfangsberechtigten überwiesen, ist die Überweisung so durchzuführen,<br />

dass sie ihm am Zahltag auf dem Konto zur Verfügung stehen.<br />

4. Nachzahlungen von Versorgungsbezügen sowie etwaige Zinsen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu leisten.<br />

5. Versorgungsleistungen, die allein der Bund trägt, werden durch die jeweils zuständige Bundeskasse ausgezahlt.<br />

Die Finanzmittel hierfür werden nach der Bundeshaushaltsordnung und ihren Verwaltungsvorschriften bewirtschaftet.<br />

6. Die Versorgungsämter haben Listen zu führen, in die jeweils die Empfänger von monatlich zu gewährenden<br />

Versorgungsbezügen unter einer bestimmten Nummer (Grundlistennummer) einzutragen sind. Wird ein anderes<br />

Versorgungsamt zuständig, so erhält der Empfänger dort eine neue Grundlistennummer; bei dem abgebenden<br />

Versorgungsamt ist er in der Grundliste zu streichen. Eine einmal vergebene Grundlistennummer darf keiner anderen<br />

Person zugeteilt werden. Nebenempfänger sind unter derselben Grundlistennummer wie der Versorgungsberechtigte<br />

selbst zu führen.<br />

7. Für Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten diese Vorschriften<br />

entsprechend, soweit nicht die nachstehenden besonderen Vorschriften der Nummer 8 etwas anderes bestimmen.<br />

8. a) Zahlungen können außer durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Geltungsbereich des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch im Wege des Bankauftragsdienstes, des Postanweisungsdienstes oder des<br />

Postüberweisungsdienstes nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften über den allgemeinen Zahlungsverkehr<br />

und den Postzahlungsverkehr mit dem Ausland in das betreffende Aufenthaltsland geleistet werden; dies gilt nicht,<br />

soweit besondere Regelungen bestehen.<br />

b) Die Kostenfreiheit erstreckt sich auf alle Kosten der Zuführung, die bei der vom Versorgungsamt gewährten<br />

Zahlungsart (Buchstabe a) üblicherweise entstehen. Dies gilt auch für Ersatzleistungen nach § 64d Abs. 2, die durch<br />

Überweisung zugeführt werden. Bei einer anderen Zuführung trägt das Land die Kosten, die ihm bei einer in<br />

Buchstabe a ausgeführten Zahlungsart erwachsen würden; etwaige darüber hinausgehende Kosten werden von dem<br />

jeweiligen Überweisungsbetrag einbehalten.<br />

c) Die Verwaltungsbehörde hat Zahlungen den Umständen entsprechend rechtzeitig zu veranlassen. Gehen<br />

Zahlungen aufgrund unvorhersehbarer außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es liegender<br />

Umstände später bei dem Empfänger ein, geht dies nicht zu Lasten der Verwaltungsbehörde.<br />

Sondergebühren, die ausländische Geldinstitute für den Zahlungseingang von dem Empfänger erheben, sind von<br />

- 152 -


- 152 -<br />

ihm zu tragen.<br />

§ 66a<br />

Umstellung auf Euro<br />

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den zu<br />

seiner Durchführung erlassenen Verordnungen jeweils die Angabe “Deutsche Mark” durch die Angabe<br />

“Euro” ersetzt.<br />

(2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. Dezember<br />

2001 auf volle Deutsche Mark laufende Beträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der Absätze 3 bis<br />

5, in Euro umgerechnet. Die so ermittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben zu<br />

runden; § 66 Abs. 1 Satz 1 gilt insoweit nicht.<br />

(3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei<br />

Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist die<br />

dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1 zu<br />

berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.<br />

(4) Die nach § 30 Absatz 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bekanntgemachten Vergleichseinkommen sind nach<br />

Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002<br />

Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des<br />

Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren<br />

Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.<br />

(5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen Tabelle<br />

sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro<br />

umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33 neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die am 1.<br />

Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-<br />

Verordnung.<br />

(6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das<br />

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger<br />

bekanntgegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten<br />

Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der Beträge nach Absatz 4 Satz 1.<br />

§ 66b<br />

Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge<br />

(1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge werden von den<br />

zuständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt, dass die für den Dezember 2001 zustehenden<br />

Einzelleistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu<br />

einem Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-,<br />

Ruhens- und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt<br />

§ 66a Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag der<br />

Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro<br />

umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der<br />

Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001<br />

begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrechnungsdifferenz zuungunsten des Berechtigten, so ist<br />

diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni 2002 auszugleichen.<br />

§ 66c<br />

Erstentscheidungen,<br />

Neufeststellungen, endgültige Feststellungen<br />

(1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens<br />

ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung der<br />

tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a Abs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu<br />

berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro nach § 66a Absatz 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-<br />

Betrag ist bereits verbindlich bekannt.<br />

(2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den 1.<br />

Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten<br />

Überzahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember 2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag,<br />

der nach Maßgabe des § 66a Absatz 2 in Euro umzurechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002<br />

Absatz 1 entsprechend.<br />

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- 153 -<br />

(3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a), so ist<br />

Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende<br />

Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungsbezüge mehr zu und bestehen für einen vorangegangenen<br />

Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnachfolger oder<br />

sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.<br />

§ 66d<br />

Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3<br />

des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages vom 31.<br />

August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.885, 1067)<br />

genannten Maßgaben sind ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter<br />

„Deutsche Mark“ jeweils das Wort „Euro“ tritt.<br />

§§ 67 bis 70a<br />

(weggefallen)<br />

Versorgung bei Unterbringung<br />

§ 71<br />

Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 49 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum Vollzug einer<br />

Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sind bei der<br />

Bemessung der Versorgungsbezüge Einkünfte, die durch die Unterbringung gemindert werden, in der bis zur<br />

Unterbringung bezogenen Höhe zugrunde zu legen; sie sind im Zeitpunkt der Anpassung der<br />

Versorgungsbezüge (§ 56) um den Vomhundertsatz, um den die laufenden Rentenleistungen angepasst<br />

werden, zu erhöhen. Schließt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der<br />

Besserung und Sicherung unmittelbar an eine Untersuchungshaft an, so ist Satz 1 mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass durch die Untersuchungshaft geminderte Einkünfte in der bis zum Beginn der<br />

Untersuchungshaft bezogenen Höhe zugrunde zu legen sind.<br />

Zu § 71<br />

1. § 71 bezieht sich nur auf den Teil des Einkommens, der durch die Unterbringung gemindert wird. Einkünfte, die<br />

dem Leistungsberechtigten weiterhin ungemindert zufließen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.<br />

2. § 30 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.<br />

§ 71a<br />

(weggefallen)<br />

Übertragung kraft Gesetzes<br />

§ 71b<br />

Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlichrechtliche<br />

Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der<br />

Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des Zehnten<br />

Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die Ansprüche dem Kostenträger der<br />

Kriegsopferversorgung zustehen. Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch<br />

diese Leistungen zu tragen hat.<br />

Kapitalabfindung<br />

§ 72<br />

(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen<br />

- 154 -


- 154 -<br />

Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden.<br />

(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden<br />

1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines Wohnungseigentums nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz,<br />

2. zur Finanzierung von selbst genutzten Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des<br />

Wohnraumförderundsgesetzes, wenn die baldige Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten<br />

sichergestellt wird,<br />

3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der<br />

Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und das<br />

Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart wird,<br />

4. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit einer Bausparkasse oder dem<br />

Beamtenheimstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.<br />

(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das<br />

Wohnungserbbaurecht gleich.<br />

§ 73<br />

(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden, wenn<br />

1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,<br />

3. nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,<br />

4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.<br />

(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht,<br />

wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.<br />

§ 74<br />

(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1) umfassen. Ist<br />

eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so<br />

kann der Kapitalabfindung nur die Rente zugrunde gelegt werden, die der zu erwartenden Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />

(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als<br />

Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt.<br />

Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit<br />

Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zustehende<br />

Grundrente beschränkt, wenn der Antrag erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird.<br />

Als Abfindungssumme wird das Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden<br />

Monatsbetrages gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die<br />

Dauer von fünf Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.<br />

§ 75<br />

(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel<br />

durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts,<br />

Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann<br />

insbesondere angeordnet werden, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung<br />

erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder<br />

Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen<br />

Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam.<br />

Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.<br />

(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig gemacht werden, dass die Eintragung einer<br />

Sicherungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76<br />

und 77 bewilligt wird.<br />

§ 76<br />

(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der<br />

zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.<br />

(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des<br />

- 155 -


- 155 -<br />

Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.<br />

(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die<br />

Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden,<br />

wenn wichtige Gründe vorliegen.<br />

§ 77<br />

(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf<br />

des<br />

ersten Jahres auf<br />

91 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

zweiten Jahres auf<br />

82 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

dritten Jahres auf<br />

72 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

vierten Jahres auf<br />

62 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

fünften Jahres auf<br />

52 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

sechsten Jahres auf<br />

42 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

siebten Jahres auf<br />

32 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

achten Jahres auf<br />

22 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

neunten Jahres auf<br />

11 vom Hundert der Abfindungssumme.<br />

Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des<br />

ersten Jahres auf<br />

81 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

zweiten Jahres auf<br />

62 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

dritten Jahres auf<br />

42 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />

vierten Jahres auf<br />

21 vom Hundert der Abfindungssumme.<br />

Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis<br />

zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.<br />

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den<br />

Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum<br />

Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn<br />

die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.<br />

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem<br />

Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.<br />

§ 78<br />

Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender<br />

Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.<br />

§ 78a<br />

(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und<br />

Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungssumme<br />

insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung erloschen<br />

gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt. Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung nach § 44<br />

- 156 -


- 156 -<br />

anzurechnen. Stellt sich heraus, dass der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit<br />

zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr<br />

des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von<br />

Kriegsgefangenen zu zahlen wären.<br />

§ 79<br />

(weggefallen)<br />

§ 80<br />

Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem<br />

Gesetz festgestellten Renten.<br />

Zu den §§ 72 bis 80<br />

Allgemeines<br />

1. Die Kapitalabfindung soll es dem Berechtigten ermöglichen, sich Wohnraum zur Eigennutzung durch Erwerb oder<br />

wirtschaftliche Stärkung eigenen Grundbesitzes zu schaffen oder zu erhalten. Zu fördern ist deshalb mit der<br />

Kapitalabfindung vornehmlich der Erwerb oder Bau eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer<br />

Eigentumswohnung, sofern die alsbaldige Benutzung durch den Berechtigten gewährleistet ist; vom Erfordernis der<br />

alsbaldigen Eigennutzung kann abgesehen werden, wenn die vorgesehene Eigennutzung aus verständigem Grund<br />

vorerst unterbleibt. Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich, das in der Regel auf<br />

mindestens 99 Jahre zu bestellen ist.<br />

2. Mit Hilfe einer Kapitalabfindung kann ein Eigenheim im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />

nur dann gefördert werden, wenn zumindest eine der beiden Wohnungen zum Bewohnen durch den Eigentümer<br />

bestimmt ist. Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessenem<br />

Wirtschaftsteil und angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung<br />

dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger<br />

Nutzung des Landes und Kleintierhaltung eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Das<br />

Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten (§ 10<br />

Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).<br />

3. Zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zählen vornehmlich Maßnahmen, die der Erhaltung oder<br />

Verbesserung des eigengenutzten oder des für eine Eigennutzung vorgesehenen Grundbesitzes dienen, wie<br />

a) Entschuldung und Verbesserung der Belastungsverhältnisse des Grundstücks, sofern die<br />

Belastung mit dem Erwerb oder einer Wertsteigerung des Grundstücks zusammenhängt,<br />

b) Ausbau, Erweiterung, Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden.<br />

4. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teiles<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) begründet ist. Wohnungseigentum<br />

ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum, zu dem es gehört. Dem Wohnungseigentum stehen andere Miteigentumsrechte an einem Grundstück<br />

gleich, mit denen das Recht zur Benutzung einer Wohnung verbunden ist (§ 1010 BGB, Miteigentumsrechte nach<br />

Wohneinheiten im Sinne des württembergisch-badischen Gesetzes Nr. 275 vom 12. Juni 1950 – Regierungsblatt der<br />

Regierung Württemberg-Baden S. 57), entsprechende Beteiligung an einem Erbbaurecht sowie ein nach Landesrecht<br />

etwa bestehendes Stockwerkseigentum.<br />

5. Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und<br />

von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim zu übertragen<br />

(§ 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von einem<br />

Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertragen (§ 10 Abs. 3<br />

des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die von einem Bauherrn mit<br />

der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen<br />

(§ 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Kapitalabfindungen zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes,<br />

einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentumswohnung sind im allgemeinen davon abhängig zu machen, dass<br />

das Eigentum oder das Erbbaurecht spätestens drei Jahre nach Bezugsfertigkeit auf den Abgefundenen übertragen<br />

wird.<br />

6. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,<br />

berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten<br />

oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das<br />

Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern<br />

die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Eine wirtschaftliche Gleichstellung eines Dauerwohnberechtigten<br />

mit einem Wohnungseigentümer ist anzunehmen, wenn ein Vertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen<br />

Dauerwohnrechts nach dem vom Bundesministerium für Wohnungsbau entworfenen Mustervertrag (Bundesbaublatt<br />

1956 S. 615) abgeschlossen wird, der insbesondere die Eintragung des Dauerwohnrechts für unbegrenzte Zeit in das<br />

Grundbuch verlangt. Als Inhalt des Dauerwohnrechts ist in der Regel gemäß § 39 Wohnungseigentumsgesetz zu<br />

vereinbaren, dass das Dauerwohnrecht im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des<br />

- 157 -


- 157 -<br />

Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der<br />

Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld,<br />

Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt.<br />

7. Als gemeinnütziges Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen im Sinne des § 72 gelten außer den im § 1 des<br />

Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1429) anerkannten Siedlungsgesellschaften nur<br />

Wohnungsunternehmen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I<br />

S. 438) als gemeinnützig anerkannt werden. Der Nachweis, dass ein Unternehmen als gemeinnützig anerkannt ist, ist<br />

auf Verlangen vom Antragsteller zu führen.<br />

8. Die Gewährung einer Kapitalabfindung zur Finanzierung eines Bausparvertrags ist von einer Erklärung der<br />

Bausparkasse abhängig zu machen, nach der sich die Bausparkasse zur Überweisung der gezahlten<br />

Kapitalabfindung an das Landesversorgungsamt verpflichtet, wenn die Abfindung nicht für Zwecke des § 72 Abs. 1<br />

und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 verwendet werden soll oder wenn aus anderen Gründen ein Rückforderungsanspruch besteht.<br />

9. Hat der Beschädigte für Zwecke des § 72 ein Darlehen aufgenommen, kann die Kapitalabfindung auch zur<br />

Rückzahlung dieses Darlehens gewährt werden. Eine dingliche Sicherung des Darlehens ist nicht erforderlich.<br />

10. Eine Kapitalabfindung ist nicht zu gewähren, wenn mit ihr vorwiegend Spekulations- oder Erwerbszwecke verfolgt<br />

werden sollen. Zum Bau oder Erwerb von Miethäusern ist eine Kapitalabfindung nur zu bewilligen, wenn Hauptzweck<br />

die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung ist.<br />

11. Der Umstand, dass ein Dritter, insbesondere die Ehefrau des Beschädigten, Miteigentümer des Grundstücks ist<br />

oder werden soll, steht der Bewilligung der Kapitalabfindung nicht entgegen, sofern der Beschädigte als<br />

Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird und sein Anteil, gemessen am Verkehrswert des Grundstücks,<br />

mindestens einen Wert in Höhe der Kapitalabfindung hat oder alsbald haben wird. Bei Feststellung des Wertes des<br />

Grundstücks sind die Belastungen abzuziehen; hiervon kann abgesehen werden, wenn Miteigentümer der Ehegatte<br />

oder Kinder des Antragstellers sind.<br />

12. Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden, wenn das Grundstück Bestandteil eines gemeinschaftlichen<br />

Vermögens zur gesamten Hand auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses (z. B. Miterbengemeinschaft,<br />

Gütergemeinschaft, Gesellschaft) ist. Die Kapitalabfindung darf in diesen Fällen den Teil des Verkehrswertes des<br />

Grundstücks nicht übersteigen, der dem Anteil des Beschädigten an dem gemeinschaftlichen Vermögen entspricht.<br />

Bei Feststellung des Wertes des Grundstücks sind die Belastungen abzuziehen; hiervon kann abgesehen werden,<br />

wenn Mitberechtigte der Ehegatte oder Kinder des Antragstellers sind.<br />

13. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Kapitalabfindung gewährt<br />

werden (§ 73 Abs. 2), wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme einer Abfindung vorliegt.<br />

14. Ein Wegfall der Rente innerhalb des Abfindungszeitraumes ist zu erwarten, wenn nach der Schwere und der<br />

Entwicklungstendenz des Leidens eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein vorzeitiges Ableben besteht. Das ist im<br />

allgemeinen dann nicht der Fall, wenn mit dem Tode in naher Zeit nicht zu rechnen ist, d. h. das Ableben innerhalb<br />

eines Zeitraumes von etwa drei Jahren nicht wahrscheinlich ist (Nummer 9 Satz 1 zu § 1).<br />

15. Werden einem Beschädigten mehrere Kapitalabfindungen gewährt, erlischt für jede Abfindung der Anspruch auf<br />

die ihr zugrunde liegende Grundrente für die Dauer des jeweiligen Abfindungszeitraums (§ 74 Abs. 2 und 3).<br />

Sicherungsmaßnahmen<br />

16. Das Landesversorgungsamt kann die Art der Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Kapitals<br />

bestimmen. Es kann eine Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung für die Dauer von fünf Jahren anordnen, sich<br />

aber auch mit einer geringeren als fünfjährigen Frist begnügen. Die Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung<br />

wird auf Ersuchen des Landesversorgungsamts in das Grundbuch eingetragen. Die Veräußerungs- und<br />

Belastungsbeschränkung wirkt nicht gegenüber voreingetragenen Rechten.<br />

17. Die Sperrfrist beginnt mit der Zahlung der Kapitalabfindung, frühestens jedoch mit der Eintragung des<br />

Berechtigten in das Grundbuch.<br />

18. Die Genehmigung einer Veräußerung des Grundbesitzes ist in der Regel zu versagen, wenn ihr lediglich<br />

Gewinnabsichten zugrunde liegen.<br />

19. Die Genehmigung einer weiteren Belastung des Grundstücks ist im allgemeinen nur zu erteilen, wenn der<br />

Abgefundene den sich aus der Belastung ergebenden Verpflichtungen nachkommen kann.<br />

20. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Löschung der Verfügungsbeschränkung bewilligt werden.<br />

21. Eine Sicherungshypothek wird in das Grundbuch auf Grund der Eintragungsbewilligung des Abgefundenen<br />

eingetragen. Als Berechtigter ist in das Grundbuch die Bundesrepublik Deutschland (Kriegsopferversorgung)<br />

einzutragen. Dem Grundbuchamt ist mitzuteilen, dass der Berechtigte durch das zuständige Landesversorgungsamt<br />

vertreten wird und alle Benachrichtigungen dieser Behörde zuzuleiten sind. Der Bewilligungsbescheid muss einen<br />

entsprechenden Hinweis enthalten.<br />

22. Die Löschung der Sicherungshypothek ist auf Antrag zu bewilligen, wenn der Abgefundene die Kapitalabfindung<br />

zurückgezahlt hat oder wenn eine Rückforderung nicht mehr in Betracht kommt.<br />

Rückforderung der Kapitalabfindung<br />

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- 158 -<br />

23. Vor der Entscheidung über die Rückforderung (§ 76 Abs. 1 und 2) ist der Hauptfürsorgestelle oder der<br />

Fürsorgestelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig<br />

erscheint.<br />

24. Eine Vereitelung des Verwendungszwecks der Kapitalabfindung liegt vor, wenn innerhalb des<br />

Abfindungszeitraumes die Abfindungssumme nachträglich einer anderen als der sich aus § 72 ergebenden<br />

Bestimmung zugeführt wird; der Tod des Versorgungsberechtigten ist keine Vereitelung des Verwendungszwecks. Ist<br />

der Versorgungsberechtigte nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, jedoch vor Auszahlung der<br />

Kapitalabfindung gestorben, ist die Abfindungssumme an die Rechtsnachfolger für den im Bewilligungsbescheid<br />

genannten Zweck auszuzahlen.<br />

25. Ist die Abfindungssumme zu einem Teil nicht innerhalb der gesetzten Frist bestimmungsgemäß verwendet oder<br />

der Verwendungszweck der Kapitalabfindung bezüglich eines Teils der Abfindungssumme vereitelt worden, so richtet<br />

sich der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich dieses Teilbetrages nach § 77. Der sich aus § 76 Abs. 1<br />

und 2 ergebende Rückzahlungsanspruch kann auch noch nach dem Tod des Abgefundenen geltend gemacht<br />

werden; die Verpflichtung zur Rückzahlung geht auf die Erben über. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 3 ist kein<br />

strenger Maßstab anzulegen.<br />

Kapitalabfindungen für Witwen und<br />

für Ehefrauen Verschollener<br />

26. Bei Kapitalabfindungen für Witwen und für Ehefrauen Verschollener ist in dem Bewilligungsbescheid auf die<br />

Verpflichtung zur Rückzahlung der Abfindung im Falle der Wiederverheiratung oder der Rückkehr des Verschollenen<br />

hinzuweisen. Im Falle des § 78a Abs. 2 Satz 3 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2<br />

vorliegen. Für Berechtigte, die Anspruch auf Witwenrente nach § 44 Abs. 2 haben, ist eine Kapitalabfindung nicht zu<br />

gewähren, wenn auf die Witwenrente Leistungen nach § 44 Abs. 5 anzurechnen sind oder eine Anrechnung solcher<br />

Leistungen im Laufe des Abfindungszeitraumes in Betracht kommen wird, es sei denn, dass die Anrechnung auf die<br />

zu kapitalisierende Grundrente oder eine Teilgrundrente keine Auswirkungen haben wird. Berechtigten, die<br />

Witwenbeihilfe beziehen und bei denen entweder eine Kürzung in Betracht kommen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2) oder<br />

das Bedürfnis zu prüfen ist (§ 48 in der vor dem 1. 1. 1976 gültigen Fassung), kann eine Kapitalabfindung gewährt<br />

werden, wenn der Wegfall der Teilgrundrente im Laufe des Abfindungszeitraumes nicht zu erwarten ist.<br />

27. Bei Ansprüchen nach § 76 Abs. 1 und 2 und § 78a Abs. 2 gelten für Stundung, Niederschlagung und Erlass die<br />

Bundeshaushaltsordnung und die dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften, für Vollstreckung § 66 des Zehnten<br />

Buches Sozialgesetzbuch.<br />

Bis zum 9. Mai 1945 gewährte<br />

Kapitalabfindungen<br />

28. Eine Rückforderung von Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind (§ 80), kommt nicht<br />

mehr in Betracht. Für Sicherungshypotheken ist auf Antrag vom Landesversorgungsamt Löschungsbewilligung zu<br />

erteilen.<br />

Antragstellung<br />

29. Der Antrag auf Kapitalabfindung ist beim Versorgungsamt oder bei der Fürsorgestelle, in deren Bezirk der<br />

Beschädigte wohnt, schriftlich oder mündlich zu stellen. Bereits vorhandene Unterlagen sind vom Antragsteller<br />

entgegenzunehmen oder einzufordern. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist ihm die Beschaffung weiterer<br />

Unterlagen zunächst nicht aufzugeben.<br />

30. Sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch bei schriftlichen Auskünften ist der Antragsteller ausdrücklich<br />

darauf hinzuweisen, dass über seinen Antrag auf Gewährung einer Kapitalabfindung erst nach Abschluss der Prüfung<br />

entschieden wird und dass er, solange ihm der Bewilligungsbescheid nicht zugestellt ist, bindende Verträge, die mit<br />

der Kapitalabfindung erfüllt werden sollen, nur auf eigenes Risiko abschließt. Bei mündlicher Verhandlung ist über<br />

diese Belehrung ein Vermerk zu den Akten zu nehmen.<br />

31. Die Fürsorgestelle übersendet den bei ihr gestellten Antrag unverzüglich dem Versorgungsamt. Dieses<br />

veranlasst, sofern nach Lage des Falles geboten, unverzüglich die ärztliche Untersuchung des Antragstellers zur<br />

Feststellung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Nr. 3 – bei mündlicher Antragstellung möglichst in unmittelbarem<br />

Anschluss hieran – und übersendet dann dem Landesversorgungsamt die Unterlagen mit dem ärztlichen Gutachten.<br />

Hat der Antragsteller das 55. Lebensjahr überschritten, ist der Antrag unverzüglich dem Landesversorgungsamt<br />

vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung ist in diesem Falle erst nach Aufforderung durch das Landesversorgungsamt<br />

zu veranlassen.<br />

32. Hält das Versorgungsamt den Antrag für aussichtslos, hat es unverzüglich die Entscheidung des<br />

Landesversorgungsamtes herbeizuführen. Die Fürsorgestelle verfährt entsprechend. In diesen Fällen hat eine<br />

ärztliche Untersuchung zunächst zu unterbleiben.<br />

33. Die ärztliche Begutachtung muss auf alle erkennbaren Gesundheitsstörungen gerichtet sein, soweit sie für die<br />

schädigungsbedingte MdE und die Lebenserwartung von Bedeutung sein können.<br />

34. Von einer ärztlichen Untersuchung kann abgesehen werden, wenn die vorhandenen Unterlagen eine ärztliche<br />

Beurteilung zulassen. Im allgemeinen wird ein früheres Untersuchungsergebnis zugrunde gelegt werden können,<br />

wenn es nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und für eine Veränderung der Verhältnisse kein Anhalt gegeben ist.<br />

- 159 -


- 159 -<br />

Vorprüfung<br />

durch das Landesversorgungsamt<br />

35. Das Landesversorgungsamt prüft, ob die Voraussetzungen des § 73 erfüllt sind. Die Prüfung ist auch dann<br />

vorzunehmen, wenn nur allgemeine Angaben über den Verwendungszweck gemacht sind.<br />

36. Erachtet das Landesversorgungsamt die Voraussetzungen des § 73 nicht als gegeben, ist der Antrag<br />

abzulehnen. Eine Durchschrift oder Abschrift des Bescheides erhalten das Versorgungsamt und die beteiligte<br />

Fürsorgestelle.<br />

37. Sieht das Landesversorgungsamt die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als gegeben an, so prüft es,<br />

ob hinsichtlich des Verwendungszwecks § 72 erfüllt ist; soweit notwendig, ist dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb<br />

einer angemessenen Frist bestimmte Angaben über den Verwendungszweck beizubringen.<br />

Prüfung der Nützlichkeit der<br />

beabsichtigten Verwendung der<br />

Kapitalabfindung<br />

38. Die Prüfung, ob für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht (§ 73 Abs. 1 Nr. 4), obliegt dem<br />

Landesversorgungsamt.<br />

39. Das Landesversorgungsamt kann sich bei der Nützlichkeitsprüfung der Mitwirkung der Hauptfürsorgestelle oder<br />

Fürsorgestelle des Wohnortes bedienen. In diesem Fall übersendet das Landesversorgungsamt die Vorgänge unter<br />

Angabe des Höchstbetrages der Kapitalabfindung der Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle; diese können auch<br />

andere Dienststellen um die erforderlichen Auskünfte und um Aufklärung ersuchen. Liegt der Grundbesitz, für den die<br />

Kapitalabfindung beansprucht wird, außerhalb des Bereichs der für den bisherigen Wohnort zuständigen<br />

Fürsorgestelle, kann der Fürsorgestelle des Ansiedlungsortes vor der Bewilligung der Kapitalabfindung unter<br />

Darlegung aller in Betracht kommenden Umstände Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.<br />

40. Die Prüfung der Nützlichkeit hat sich insbesondere auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

des Antragstellers, auf seine persönliche Eignung zu der beabsichtigten Verwendung der Abfindung, auf den zur<br />

Erreichung des Verwendungszwecks erforderlichen Geldbetrag sowie auf die Beschaffenheit, die<br />

Belastungsverhältnisse und den Preis des zu erwerbenden Grundstücks sowie die Kosten des beabsichtigten Baus<br />

zu erstrecken. Außer den dinglichen Belastungen (Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten usw.) sind auch<br />

öffentliche Lasten, wie Aufwendungen für Anlage von Straßen, Kanalisation, Wasser- und Lichtzuleitung, zu<br />

berücksichtigen. Für eine nützliche Verwendung der Kapitalabfindung besteht unter anderem dann keine Gewähr,<br />

wenn dem Beschädigten und seiner Familie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Belastungen zur<br />

Bestreitung des Lebensunterhalts nur noch ein so geringes Einkommen zur Verfügung stünde, dass Leistungen der<br />

Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe zum Lebensunterhalt erforderlich würden.<br />

41. Von der Forderung vorheriger Festlegung des Kaufpreises ist abzusehen, wenn das Grundstück durch ein als<br />

gemeinnützig anerkanntes Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder durch andere Träger der Siedlung unter<br />

Vermittlung einer Kulturbehörde oder staatlichen Siedlungsbehörde beschafft wird.<br />

42. Bei Prüfung der Nützlichkeit ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, an wen die Abfindung auszuzahlen und<br />

welche Frist für die Verwendung der Abfindungssumme zu gewähren ist. In der Regel ist die Überweisung der<br />

Abfindungssumme für Rechnung des Antragstellers an ein inländisches Kreditinstitut mit der Maßgabe zweckmäßig,<br />

dass der Antragsteller darüber nur mit Einwilligung der Fürsorgestelle verfügen darf.<br />

43. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von Amts wegen zu beschaffen.<br />

44. Soll das Grundstück durch eine der in Nummer 41 bezeichneten Stellen beschafft werden, genügt deren<br />

Anhörung. Wird von ihr die Nützlichkeit der Verwendung bescheinigt, ist sie als gewährleistet anzusehen, wenn nicht<br />

besondere Gründe dagegensprechen.<br />

45. Es ist ferner zu prüfen, ob und welche Maßnahmen zur Sicherung des Zwecks der Abfindung erforderlich<br />

erscheinen, insbesondere ob und für welche Frist die Weiterveräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung<br />

erworbenen Grundstücks zu beschränken sind (§ 75), sowie ob nach Lage des Falles die Eintragung einer<br />

Sicherungshypothek angezeigt erscheint (§ 75 Abs. 2).<br />

46. Die Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unter Beifügung der erforderlichen<br />

Unterlagen dem Landesversorgungsamt mit. Sie bescheinigt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe<br />

für eine nützliche Verwendung des Kapitals Gewähr besteht. Zugleich äußert sie sich darüber, an wen die Zahlung zu<br />

leisten ist.<br />

47. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann das Landesversorgungsamt mit Zustimmung der<br />

obersten Landesbehörde von dem in den Nummern 31 bis 63 geregelten Verfahren abweichen.<br />

Entscheidungen des<br />

zuständigen Landesversorgungsamtes<br />

48. Das Landesversorgungsamt trifft auf Grund seiner Vorprüfung und der Nützlichkeitsprüfung die endgültige<br />

Entscheidung über den Antrag.<br />

49. Will das Landesversorgungsamt von der Auffassung der Hauptfürsorgestelle oder der Fürsorgestelle über die<br />

Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung abweichen, ist der Hauptfürsorgestelle beziehungsweise der<br />

- 160 -


- 160 -<br />

Fürsorgestelle vor der Entscheidung unter Darlegung der Gründe nochmals Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint.<br />

50. Im Falle der Bewilligung setzt das Landesversorgungsamt die Abfindungssumme fest.<br />

51. Der Bescheid ist dem Antragsteller bekanntzugeben; eine Durchschrift oder Abschrift des Bescheides erhalten<br />

das Versorgungsamt, die in Nummer 41 bezeichneten Stellen sowie die am Verfahren beteiligte Hauptfürsorgestelle<br />

oder Fürsorgestelle.<br />

52. In dem Bescheid sind der Verwendungszweck der Abfindungssumme und der Empfangsberechtigte zu<br />

bezeichnen sowie eine Frist für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung zu setzen; auf das<br />

Rückforderungsrecht des Fiskus im Falle der nicht rechtzeitigen Verwendung oder Vereitelung des<br />

Verwendungszwecks (§ 76) ist hinzuweisen.<br />

53. Das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Landesversorgungsamt entscheidet auch dann, wenn die<br />

Verwendung der Abfindung in einem Gebiet vorgesehen ist, das zum Geschäftsbereich eines anderen<br />

Landesversorgungsamtes gehört.<br />

54. Nach Erledigung des Antrages sind die Versorgungsakten an das zuständige Versorgungsamt zurückzugeben.<br />

Die Akten über die Kapitalabfindung verbleiben bei dem Landesversorgungsamt.<br />

Auszahlung der Abfindungssumme<br />

55. Das Landesversorgungsamt veranlasst nach Erfüllung der in dem Bescheid bezeichneten Bedingungen die<br />

Zahlung der Abfindung an den im Bescheid bezeichneten Empfangsberechtigten. In der Regel ist sie von der<br />

vorherigen Eintragung des Eigentumsübergangs und der etwa für erforderlich gehaltenen Sicherungshypothek<br />

abhängig zu machen.<br />

56. Von der vorherigen Eintragung nach Nummer 55 kann abgesehen werden, wenn das Grundstück durch ein<br />

Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes beschafft wird. Ferner kann<br />

die Abfindungssumme vor der Eintragung des Eigentumsübergangs gezahlt werden, wenn es im Einzelfall notwendig<br />

erscheint und der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass die Eigentumsübertragung grundbuchamtlich<br />

gesichert ist.<br />

57. Ist die Übertragung des Eigentums erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, kann die Abfindung schon vor<br />

Eintragung ausgezahlt werden, wenn in den Fällen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 der Bauherr sich verpflichtet, im Falle einer<br />

Nichtübertragung des Eigentums die erhaltene Kapitalabfindung zurückzuzahlen.<br />

58. Für die Auszahlung der Abfindung gilt Nummer 53 entsprechend.<br />

59. Zur Frage, an wen die Abfindung zu zahlen ist, vergleiche Nummer 42. Bei Zahlung an ein Geldinstitut ist die<br />

Abfindung zugunsten des Abgefundenen verzinslich anzulegen.<br />

60. Die Abfindungssumme wird durch die Kasse ausgezahlt, die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig<br />

ist.<br />

61. Als Tag der Zahlung gilt auch im Falle der Beschränkung der Verfügung über die Abfindung<br />

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an den Empfänger der Tag der Übergabe<br />

oder Absendung,<br />

b) bei Überweisung oder bei Auszahlung durch Postscheck, mit Zahlkarte oder Postanweisung der<br />

Tag der Hingabe des Auftrags an die Post oder das Geldinstitut.<br />

Der Tag der Zahlung ist in den Akten zu vermerken.<br />

Ausführung der Entscheidung<br />

und Überwachung der Verwendung<br />

62. Um Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der in dem Bescheid enthaltenen Auflagen und um<br />

Überwachung der weiteren nützlichen Verwendung kann die Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle des Wohnortes<br />

ersucht werden.<br />

63. Die Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle teilt die Durchführung der bei der Bewilligung gemachten Auflagen<br />

unverzüglich dem Landesversorgungsamt mit.<br />

- 161 -


- 161 -<br />

Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in derKriegsopferversorgung<br />

(Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV)<br />

§ 1<br />

(1) Anstelle einer Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es kann dem<br />

Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung durch ein<br />

Kreditinstitut gewährt werden (Rentenkapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapitalabfindung bereits<br />

bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden ist.<br />

(2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem<br />

Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertragung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach § 74<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es maßgebenden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt.<br />

(3) Das Kreditinstitut wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragt.<br />

§ 2<br />

(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Kapitalabfindungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und<br />

des § 76 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechend.<br />

(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständigkeit,<br />

Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfindungen<br />

anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen.<br />

§ 3<br />

Gesetzliche Vorschriften, die dem Kapitalabfindungsberechtigten steuerliche und gebührenrechtliche<br />

Vergünstigungen gewähren, gelten für die Rentenkapitalisierung entsprechend.<br />

§ 4<br />

(1) Der Empfänger des Kapitalisierungsbetrages kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung der<br />

Verwaltungsbehörde vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurücktreten.<br />

(2) Rückzahlungsansprüche gegen den Empfänger des Kapitalisierungsbetrages aus dem<br />

Rentenkapitalisierungsvertrag stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Sie werden für diese von dem<br />

Land geltend gemacht, in dem der Empfänger des Kapitalisierungsbetrages im Zeitpunkt der Einleitung des<br />

Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist<br />

anzuwenden.<br />

(3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den Kapitalisierungsbetrag zurückzuzahlen,<br />

1. weil er ihn nicht fristgerecht bestimmungsgemäß verwendet oder seinen Verwendungszweck<br />

vereitelt hat oder weil er vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurückgetreten ist oder<br />

2. weil die Verwaltungsbehörde den Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen der<br />

Rentenkapitalisierung widerrufen hat,<br />

so geht der Anspruch auf Zahlung der Grundrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden<br />

Monats auf ihn über.<br />

§ 5<br />

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952<br />

(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.<br />

§ 6<br />

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.<br />

- 162 -


- 162 -<br />

Schadenersatz, Erstattung<br />

§ 81<br />

Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, die eine<br />

entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, so haben sie wegen einer Schädigung gegen den<br />

Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der<br />

beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen<br />

bei Dienstunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, bereinigten Fassung,<br />

und § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung.<br />

Zu § 81<br />

Nach § 3 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen<br />

vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) sind Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach<br />

den Vorschriften des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts erhalten, auf den Schadenersatzanspruch<br />

anzurechnen.<br />

§ 81a<br />

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die<br />

Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses<br />

Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei<br />

Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann<br />

nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer<br />

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, dass ein<br />

Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in<br />

welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche<br />

Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.<br />

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

Schädigung beruhen.<br />

Zu § 81a<br />

1. Der Übergang findet in dem Umfang der auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es begründeten Pflicht zur<br />

Gewährung von Leistungen auch insoweit statt, als diese durch nachträgliche gesetzliche Änderungen erhöht<br />

werden.<br />

2. Dritte sind sowohl natürliche als auch juristische Personen, die mit dem Bund nicht personengleich sind.<br />

Bundesbahn und Bundespost sind nicht Dritte im Sinne des § 81a.<br />

3. Auf den Rechtsübergang finden die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). Für<br />

die Anwendung der Schutzvorschrift des § 407 BGB ist davon auszugehen, dass jeder, der weiß, dass der Verletzte<br />

zu den nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> zu versorgenden Personen gehört, die Kenntnis vom Rechtsübergang<br />

im Sinne dieser Vorschrift hat, so dass Leistungen an den Geschädigten oder Rechtsgeschäfte mit diesem dem Bund<br />

nicht entgegengehalten werden können.<br />

4. Nach § 81a Abs. 1 letzter Satz soll im Falle der Zwangsvollstreckung auf Grund von Schadenersatzansprüchen<br />

gegen einen Dritten grundsätzlich zuerst der Geschädigte und dann erst der Bund hinsichtlich des auf ihn<br />

übergegangenen Anspruchs befriedigt werden. Das gleiche gilt auch für Fälle der freiwilligen Schadenregulierung.<br />

5. Die Krankenkassen sind gehalten, den Verwaltungsbehörden unverzüglich und nicht erst mit der Abrechnung der<br />

Kostennachweise nach Quartalsende Tatsachen mitzuteilen, aus denen zu entnehmen ist, dass ein Dritter die<br />

Gesundheitsstörung verursacht hat. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass die Erklärungen des<br />

Versorgungsberechtigten und die Bemerkungen des behandelnden Arztes (Zahnarztes) auf den<br />

Bundesbehandlungsscheinen darüber, ob die erforderliche Heilmaßnahme durch Handlung oder Unterlassung Dritter<br />

verursacht ist, sorgfältig ausgefüllt werden.<br />

6. Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt unverzüglich und eingehend aufzuklären. Außer den Angaben des<br />

Geschädigten sind, soweit erforderlich, Zeugen festzustellen und Ermittlungsakten beizuziehen. Alle Ermittlungen<br />

sind, soweit möglich, gleichzeitig zu führen. Auf den Ablauf der Verjährungsfristen ist besonders zu achten;<br />

Klageerhebung des Geschädigten unterbricht die Verjährung des auf den Bund übergegangenen Anspruchs nicht.<br />

7. Der Geschädigte und der Ersatzpflichtige sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die gesetzlichen<br />

Schadenersatzansprüche oder ein Teil von ihnen auf den Bund übergegangen sind und sie sich daher jeder<br />

- 163 -


- 163 -<br />

Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten haben.<br />

8. Liegen die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs vor, ist der Ersatzpflichtige unverzüglich zur Zahlung<br />

oder Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer<br />

angemessenen Frist nach, ist Klage zu erheben oder der Erlass eines Mahnbescheids zu beantragen. Hiervon kann<br />

nur abgesehen werden, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs keinen Erfolg verspricht. Zinsen sind<br />

von der Rechtshängigkeit an geltend zu machen.<br />

9. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass eines anerkannten oder gerichtlich festgestellten Schadenersatzanspruchs<br />

gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften.<br />

10. Zur Überwachung der Schadenersatzfälle sind besondere Nachweise zu führen, in die alle wesentlichen<br />

Merkmale des einzelnen Falles einzutragen sind. Auf den Bund übergegangene Schadenersatzansprüche, die<br />

anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind und die nicht bis zum Ablauf des Rechnungsjahres durch Erfüllung oder<br />

Aufrechnung erloschen sind, sind in die Nachweisung der Forderungen des Bundes aus Versorgungsleistungen<br />

einzutragen. In den Nachweisen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen.<br />

§ 81b<br />

Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen gewährt<br />

und stellt sich nachträglich heraus, dass statt ihrer eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die kein<br />

Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet<br />

gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, wie<br />

sie ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften oblagen.<br />

§ 81c<br />

Werden nach diesem Gesetz Leistungen erbracht, deren Höhe vom Umfang eines Anspruchs gegen einen<br />

Dritten, der kein Leistungsträger ist, beeinflusst wird, kann die Verwaltungsbehörde den zu<br />

berücksichtigenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Leistung durch schriftliche Anzeige auf den Kostenträger<br />

der Kriegsopferversorgung überleiten.<br />

Ausdehnung des Personenkreises<br />

§ 82<br />

(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf<br />

1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Leistungen zuerkannt worden waren<br />

a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten<br />

Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Dezember 1927 (RGBl. I S. 515, 533)<br />

oder<br />

b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen<br />

Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103);<br />

2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März<br />

1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder<br />

Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinterbliebene.<br />

(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an Vertriebene im Sinne des § 1 des<br />

Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, gewährt werden, wenn sie<br />

nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden<br />

Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; das gilt nicht, wenn sie aus derselben<br />

Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat, haben und<br />

diesen Anspruch verwirklichen können. Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des<br />

Bundesvertriebenengesetzes.<br />

Zu § 82<br />

1. § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)<br />

sah Ansprüche für Schäden an Leib und Leben, die im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch<br />

offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht waren, nach den Vorschriften des<br />

Reichsversorgungsgesetzes vor. Bei § 1 Nr. 2 des Besatzungspersonenschädengesetzes handelte es sich um<br />

Schäden an Leib und Leben, die verursacht waren innerhalb oder außerhalb des Reichsgebietes durch Festhaltung,<br />

Abschiebung, Verschleppung oder sonstige Gewalttaten sowie durch die Flucht vor solchen Geschehnissen oder<br />

durch deren Abwehr, soweit diese Ereignisse<br />

a) mit den politischen Wirren in Oberschlesien,<br />

b) mit der Bekämpfung von Absplitterungsbestrebungen im besetzten Gebiet seit dem 1. September<br />

- 164 -


- 164 -<br />

1923<br />

im Zusammenhang standen.<br />

2. Art, Umfang und Dauer der Kannleistungen entsprechen denen der Rechtsansprüche; das gilt auch für die von der<br />

Beschädigtenversorgung abgeleiteten Versorgungsansprüche. Ein wirtschaftliches Bedürfnis ist nicht zu prüfen.<br />

Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen<br />

auf das Arbeitsentgelt<br />

§ 83<br />

Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz<br />

erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist<br />

es unzulässig, die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzurechnen. Das gilt auch für<br />

Leistungen, die mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit an den ehemals Erwerbstätigen oder seine<br />

Hinterbliebenen zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs oder freiwillig erbracht werden.<br />

Übergangsvorschriften<br />

§ 84<br />

(1) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in Kraft<br />

getretenen Änderung des § 48 unberührt.<br />

(2) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988<br />

Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter Zugrundelegung ausländischer<br />

Vergleichseinkommen, gilt § 64c in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies günstiger ist.<br />

Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische<br />

Vergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils<br />

zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) verändert.<br />

§ 84a 1)<br />

Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />

genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt<br />

gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der<br />

Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1<br />

und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente<br />

und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem<br />

Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in<br />

entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden.<br />

1)<br />

Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 -1 BvR 284/96 - 1 BvR<br />

1659/96- (BGBl. I S. 445): 㤠84a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es (BVG) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII<br />

Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />

Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag- vom 31.<br />

August 1990 (BGBl. II Seite 889, 1067) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit<br />

die Beschädigtengrundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im<br />

Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß<br />

§ 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.“<br />

- 165 -


- 165 -<br />

§ 85<br />

Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des<br />

ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1<br />

entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.<br />

Zu § 85<br />

1. Bisherige versorgungsrechtliche Vorschriften sind die in Nummer 1 zu § 40a aufgezählten Bestimmungen.<br />

2. Die Rechtsverbindlichkeit erstreckt sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit<br />

einer Schädigung im Sinne des § 1. Eine frühere Entscheidung ist daher nicht rechtsverbindlich für die Höhe der<br />

anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie für die Frage, ob eine Schädigung im Sinne des § 1 vorliegt oder<br />

ob der Beschädigte zu dem nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> versorgungsberechtigten Personenkreis gehört.<br />

§ 86<br />

(1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark<br />

gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des<br />

Beitrittsgebiet dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer<br />

Rente durch Anwendung des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln. Ist der so<br />

ermittelte und um 6,4 vom Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als 889 Deutsche Mark,<br />

wird der Differenzbetrag vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Besteht ein<br />

Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente<br />

im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer Alters- oder Invaliden gezahlt worden, wird die im<br />

Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag<br />

weitergezahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts wegen festzustellenden<br />

Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger der<br />

Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge.<br />

(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Abschlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den<br />

Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der<br />

Versorgungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des Abschlags durch den Träger der<br />

Rentenversicherung so lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge die Höhe des Abschlags<br />

erreicht haben. Die Versorgungsverwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversicherung den Zeitpunkt<br />

ab, zu dem die laufende Zahlung der Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des Abschlags<br />

einzustellen ist.<br />

(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bindend entschieden ist, dass ein Anspruch auf<br />

Versorgungsbezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige Abschlag als Ausgleichszahlung vom<br />

Träger der Rentenversicherung weitergezahlt.<br />

(4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag<br />

gezahlt, ist zunächst der Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des Rentenzuschlags nach<br />

§ 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach § 319b des Sechsten<br />

Buches Sozialgesetzbuch, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus eigener<br />

Versicherung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach<br />

Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen,<br />

die in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurechnen. Für danach verbleibende Abschläge oder<br />

Ausgleichszahlungen gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine<br />

nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung,<br />

die nach dem 31. Dezember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der<br />

Rentner auf alle Abschläge oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.<br />

(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversicherung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung<br />

gezahlten Beträge.<br />

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für die Erfüllung der Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund zuständig. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

bleibt unberührt.<br />

§§ 87 bis 88<br />

(weggefallen)<br />

Härteausgleich<br />

- 166 -


- 166 -<br />

§ 89<br />

(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann<br />

mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.<br />

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Gewährung von Härteausgleichen<br />

allgemein zustimmen.<br />

(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde bindend<br />

wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von<br />

Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führten.<br />

Zu § 89<br />

1. Eine besondere Härte ist gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der<br />

Versorgung oder von einzelnen Versorgungsleistungen deren Sinn und Zweck widerspräche. Liegt eine besondere<br />

Härte vor, so ist der Ausgleich als Ermessensleistung im allgemeinen in Umfang und Höhe der gesetzlichen<br />

Leistungen zu gewähren.<br />

2. Bei der Ermessensentscheidung nach Nummer 1 ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit ein wirtschaftliches<br />

Bedürfnis für den Ausgleich besteht. Ein wirtschaftliches Bedürfnis ist stets anzunehmen, wenn und solange das<br />

Bruttoeinkommen des Berechtigten eine Versorgungsleistung zulässt, die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33<br />

Abs. 6) zu berechnen ist, oder wenn eine Erziehungsbeihilfe (§ 27) zu gewähren ist. Darüber hinaus ist ein<br />

wirtschaftliches Bedürfnis anzuerkennen, wenn und solange das Bruttoeinkommen des Berechtigten den<br />

Grenzbetrag der Stufe der Anrechnungsverordnung, die die Zahlung einer Ausgleichsrente ausschließt, zuzüglich der<br />

Grundrente nicht übersteigt; unter Beachtung von Satz 1 kann auch eine angemessene Teilversorgung bewilligt<br />

werden. Bei dieser Berechnung sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu<br />

berücksichtigen. Von der Prüfung eines wirtschaftlichen Bedürfnisses ist abzusehen, wenn und soweit es dem<br />

besonderen Zweck des Ausgleichs und der Versorgungsleistung widerspricht, an deren Stelle der Ausgleich gewährt<br />

werden soll.<br />

3. Bei der Feststellung des wirtschaftlichen Bedürfnisses bleiben einmalige Einkünfte, die die wirtschaftliche Situation<br />

des Antragstellers nicht nachhaltig verbessern, außer Betracht.<br />

4. Soweit die Verwaltungsvorschriften einen Härteausgleich vorsehen, gilt die Zustimmung nach § 89 Abs. 2 als<br />

erteilt, und zwar<br />

a) ohne Prüfung eines wirtschaftlichen Bedürfnisses in den Fällen der<br />

Nummer 7 zu § 36a<br />

Nummer 2 zu § 37a<br />

Nummer 5 zu § 40a<br />

Nummer 9 zu § 48a<br />

Nummer 3 zu § 51a<br />

Verwaltungsvorschrift zu § 53<br />

Verwaltungsvorschrift zu § 55<br />

b) bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses in den Fällen der<br />

Nummer 6 zu § 5<br />

Nummer 2 zu § 38<br />

Nummer 12 zu § 42<br />

Nummer 2 zu § 44.<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 90<br />

(1) Führen ein Gesetz oder eine Verordnung, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> ändern, zu einer Änderung<br />

laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, so sind diese von<br />

Amts wegen neu festzustellen. Ist nur die Grundrente (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46) anzupassen (§ 56), kann von<br />

einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden.<br />

(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur auf<br />

Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt,<br />

so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie<br />

beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer noch zu erlassenden<br />

Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der<br />

- 167 -


- 167 -<br />

Rechtsverordnung gestellt wird.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des<br />

Härteausgleichs gewährt wird.<br />

§ 91<br />

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der<br />

zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem<br />

Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts<br />

beseitigen.<br />

§ 92<br />

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.<br />

Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des<br />

Dritten Überleitungsgesetzes.<br />

- 168 -


- 168 -<br />

Anhang<br />

Bekanntmachung der Vergleichseinkommen für die Feststellung derBerufsschadens- und<br />

Schadensausgleiche nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für die Zeit vom 1. Juli 2003 an<br />

Auf Grund des § 30 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar<br />

1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch Gesetz vom<br />

21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,<br />

gebe ich bekannt, dass die von mir am 27. Mai 2003 bekannt<br />

gemachten Vergleichseinkommen für die Festsetzung<br />

der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach<br />

dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für die Zeit vom 1. Juli<br />

2003 bis 30. Juni 2004 (BAnz. 13 298) gemäß<br />

§ 30 Abs. 5 Satz 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom<br />

1. Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der nächsten<br />

Rentenanpassung weitergelten.<br />

(Tabellen 1 bis 8)<br />

Die Bekanntmachung berücksichtigt den § 1 des<br />

Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002<br />

(BGBl. I S. 3165) und den Organisationserlass vom 22.<br />

Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206).<br />

Tabelle 1 2003<br />

Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />

nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />

Steinkohlenbergbau und –brikettherstellung 2571 1932 1671<br />

Braunkohlenbergbau und -brikettherstellung<br />

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung<br />

3113 2936 2574<br />

damit verbundener Dienstleistungen<br />

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />

Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

3179 2544<br />

sonstiger Bergbau<br />

Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

2707 2490 2293 2259 2017 1957<br />

sonstiger Bergbau<br />

2707 2490 2293 2259 2017 1957<br />

Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung 2719 2379 2083 2220 1904 1660<br />

Ernährungsgewerbe 2705 2378 2054 2211 1837 1652<br />

Schlachten und Fleischverarbeitung 2533 2211 1856 2103 1653 1701<br />

Fischverarbeitung 2590 2117 2083 2222 1593 1557<br />

Obst- und Gemüseverarbeitung<br />

Herstellung von pflanzlichen und tierischen<br />

2552 2205 1945 1911 1689 1551<br />

Ölen und Fetten<br />

3399 2961 2315 2557 2456 1995<br />

Milchverarbeitung<br />

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />

2759 2516 2212 2306 2018 1812<br />

Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />

3016 2411 2205 2682 2196 1722<br />

Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />

Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />

2696 2384 2142 2101 1844 1756<br />

von Getränken und Backwaren mit Ausnahme<br />

von Dauerbackwaren)<br />

2716 2303 2073 2237 1879 1628<br />

Tabakverarbeitung<br />

Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

3216 2472 2771 2377 2574 1948<br />

Zigaretten)<br />

2491 2020 1844 1632 1575 1654<br />

- 169 -


- 169 -<br />

Tabelle 1 2003<br />

Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />

nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />

Herstellung von Zigaretten 3352 2573 3069 2848 2924 2408<br />

Textilgewerbe 2353 2124 1880 1907 1699 1581<br />

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 2293 2092 1842 1866 1751 1653<br />

Weberei 2297 2128 1973 1891 1718 1623<br />

Textilveredlung<br />

2307 1982 1755 1859 1682 1555<br />

Bekleidungsgewerbe 2179 1994 1858 1753 1627 1584<br />

Ledererzeugung<br />

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

2321 2127 1932 2194 1897 1617<br />

Lederbekleidung und Schuhen)<br />

2075 1979 1859 1608 1651 1390<br />

Herstellung von Schuhen 2113 1965 1873 1727 1659 1553<br />

Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) 2545 2168 1971 2027 1832 1721<br />

Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />

Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />

2378 2161 1935 2079 1936 1611<br />

Holzspanplattenwerke<br />

2655 2312 2106 2077 1852 1782<br />

Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />

Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier,<br />

2966 2481 2342 2445 1939 1735<br />

Karton und Pappe<br />

2872 2659 2399 2266 2022 1852<br />

Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />

Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />

2725 2317 2043 2140 1788 1652<br />

von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />

3143 2546 2482 2536 2078 1796<br />

Kokerei 2681 2240 2154<br />

Mineralölverarbeitung<br />

Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />

3535 2595 2130 2953 2059 2054<br />

Brutstoffen<br />

2971 2538<br />

Chemische Industrie 3058 2544 2185 2482 2063 1793<br />

Herstellung von chemischen Grundstoffen<br />

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Pflanzenschutzmitteln;<br />

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben<br />

3187 2788 2316 2627 2209 2009<br />

und Kitten;<br />

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungsund<br />

Körperpflegemitteln;<br />

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />

2877 2409 2164 2425 2051 1788<br />

Herstellung von Chemiefasern 2843 2598 2442 2261 1790 1879<br />

Herstellung von Gummiwaren 2698 2504 2320 2229 2082 2017<br />

Herstellung von Kunststoffwaren<br />

Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />

2629 2278 2040 2083 1849 1711<br />

von Steinen und Erden<br />

2633 2378 2181 2050 1817 1703<br />

Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />

Keramik, Herstellung von keramischen Wand-<br />

2647 2245 2116 2124 1829 1658<br />

und Bodenfliesen und -platten<br />

2448 2287 2130 1945 1770 1694<br />

- 169 -


- 170 -<br />

Tabelle 1 2003<br />

Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />

nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />

Metallerzeugung und -bearbeitung<br />

Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />

2852 2592 2409 2359 2074 1876<br />

Ferrolegierungen (EGKS)<br />

2845 2613 2375 2418 2143 1801<br />

Herstellung von Rohren<br />

Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />

2675 2432 2304 2408 1998 1857<br />

Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />

2845 2632 2584 2280 2068 1854<br />

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 2981 2687 2585 2343 2053 1943<br />

Gießereiindustrie 2823 2528 2278 2295 2096 1843<br />

Herstellung von Metallerzeugnissen 2688 2337 2133 2178 1936 1852<br />

Stahl- und Leichtmetallbau<br />

Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung<br />

2545 2244 2114 2182 1920 1747<br />

von Dampfkesseln)<br />

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel);<br />

2629 2295 2004 2194 2252 1852<br />

Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />

Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen<br />

Erzeugnissen<br />

2796 2449 2212 2262 2051 1863<br />

Maschinenbau<br />

Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbei-<br />

2789 2441 2209 2362 2080 2014<br />

tungsgeräten und -einrichtungen<br />

Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />

2651 2185 1988 2469 2037 1729<br />

erzeugung, -verteilung u.ä.<br />

2658 2325 2150 2241 1965 1942<br />

Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 2669 2297 2087 2328 2040 1931<br />

Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik 2637 2241 2030 2283 1927 1904<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagen-<br />

3157 2686 2452 2847 2351 2165<br />

Motoren<br />

Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />

3240 2800 2497 2906 2653 2301<br />

und Anhängern<br />

2535 2339 2152 2341 1823 1789<br />

Sonstiger Fahrzeugbau 2825 2398 2142 2518 2199 1807<br />

Schiffbau 2766 2337 2258 2372 1988 1906<br />

Schienenfahrzeugbau 2597 2432 2202 2199 2158 1779<br />

Luft- und Raumfahrzeugbau<br />

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-instrumenten,<br />

2976 2442 1967 2594 2279 1871<br />

Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen<br />

2477 2215 2044 2021 1814 1734<br />

- 170 -


- 171 -<br />

Tabelle 1 2003<br />

Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />

nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />

Recycling<br />

2592 2281 2053<br />

1535 1596<br />

Energie- und Wasserversorgung 2972 2658 2313 2436 2129 2040<br />

Energieversorgung 3009 2730 2326 2438 2139 2046<br />

Elektrizitätsversorgung 3045 2773 2283 2453 2149 2071<br />

Gasversorgung 2778 2311 2375 2322 2076 1951<br />

Wasserversorgung<br />

Baugewerbe<br />

2662 2367 2225 2393 2040 1971<br />

Hoch- und Tiefbau 2584 2373 2158 1593<br />

Produzierendes Gewerbe insgesamt 2809 2428 2181 2341 1956 1838<br />

Tabelle 2 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich<br />

Steinkohlenbergbau und<br />

II III IV V II III IV V<br />

-brikettherstellung<br />

Braunkohlenbergbau und<br />

3634 2531 2333<br />

3190 2394 1887<br />

-brikettherstellung<br />

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbrin-gung<br />

4817 3434 2722 3029 4426 3053 2610 2301<br />

damit verbundener Dienstleistungen<br />

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />

Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

5313 3551 2467<br />

4489 3289 2583<br />

sonstiger Bergbau<br />

Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

4435 3294 2712 2073 3411 2690 2207 1764<br />

sonstiger Bergbau<br />

4435 3294 2712 2073 3411 2690 2207 1764<br />

Ernährungsgewerbe und Tabakver-arbeitung 4797 3288 2640 2203 3934 2799 2121 1740<br />

Ernährungsgewerbe 4727 3279 2642 2201 3864 2771 2119 1731<br />

Schlachten und Fleischverarbeitung 4373 3215 2342 2156 3558 2450 1923 1567<br />

Fischverarbeitung 4580 2854 2504 1891 3418 2572 2139 1446<br />

Obst- und Gemüseverarbeitung<br />

Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen<br />

4537 3008 2317 1825 3732 2483 2000 1852<br />

und Fetten<br />

4915 3573 2930 2696 4268 3250 2678 2069<br />

Milchverarbeitung<br />

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />

4703 2972 2392 2060 3682 2607 2091 1812<br />

Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />

5475 3490 2918 2566 4455 2954 2357 2309<br />

Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />

Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />

4293 3116 2870 2910 2318 1622 1340<br />

von Getränken und Backwaren mit Ausnahme von<br />

Dauerbackwaren)<br />

4832 3358 2743 2107 3828 2840 2072 1617<br />

- 171 -


- 172 -<br />

Tabelle 2 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Tabakverarbeitung<br />

Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

5626 3415 2591 2365 4727 3184 2274 2246<br />

Zigaretten)<br />

5330 3145 2586<br />

3905 2599 2150<br />

Herstellung von Zigaretten 5680 3517 2619 2611 4795 3286 2445 2334<br />

Textilgewerbe 4502 3191 2323 1910 3454 2645 2103 1826<br />

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 4388 3209 2273 1580 3765 2798 2182 1871<br />

Weberei 4509 3227 2279 1926 3545 2709 2150 1883<br />

Textilveredlung 4433 3073 2345 1841 3401 2563 2179 1884<br />

Bekleidungsgewerbe 4557 3120 2185 1797 3981 2636 2070 1789<br />

Ledererzeugung<br />

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

4337 3077 2081 3139 2692 1964<br />

Lederbekleidung und Schuhen)<br />

4243 3018 2032<br />

3390 2322 1926 1604<br />

Herstellung von Schuhen<br />

Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)<br />

4903 3065 2204 1739 4035 2525 2036 1770<br />

4336 3133 2429 1918 3517 2546 2066 1766<br />

Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />

Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />

3966 3107 2377 1548 3522 2491 2018 1534<br />

Holzspanplattenwerke<br />

4699 3268 2517 2152 3871 2682 2176 1929<br />

Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />

Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton<br />

4814 3561 2597 2135 4081 2928 2290 1921<br />

und Pappe<br />

4960 3287 2512 1929 4160 2897 2296 1856<br />

Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />

Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />

4711 3280 2455 2103 4021 2757 2144 1810<br />

von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />

4824 3634 2636 2144 4083 2956 2326 1949<br />

Kokerei 3268 2506 3068<br />

Mineralölverarbeitung<br />

Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />

5380 3904 2888 2341 4698 3442 2608 2191<br />

Brutstoffen<br />

4701 3408 2482<br />

3709 2980 2161<br />

Chemische Industrie 5063 3513 2655 2035 4226 3206 2400 1811<br />

Herstellung von chemischen Grundstoffen 5195 3469 2730 1904 4627 3254 2443 1913<br />

- 172 -


- 173 -<br />

Tabelle 2 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Pflanzenschutzmitteln;<br />

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und<br />

Kitten;<br />

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und<br />

Körperpflegemitteln;<br />

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />

5024 3525 2631 2054 4164 3193 2387 1805<br />

Herstellung von Chemiefasern 4991 3350 2537 4574 3008 2317 1872<br />

Herstellung von Gummiwaren 4787 3300 2444 1951 3994 2934 2262 1859<br />

Herstellung von Kunststoffwaren<br />

Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />

4665 3331 2515 2063 3806 2705 2159 1842<br />

von Steinen und Erden<br />

4569 3263 2474 1889 3876 2733 2144 1810<br />

Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />

Keramik, Herstellung von keramischen Wand- und<br />

4569 2992 2276 1867 3825 2589 2044 1798<br />

Bodenfliesen und -platten<br />

4521 3550 2189<br />

3886 2766 2054 1862<br />

Metallerzeugung und -bearbeitung<br />

Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />

4415 3304 2507 2342 3586 2857 2275 2157<br />

Ferrolegierungen (EGKS)<br />

4088 3000 2175 1882 3400 2669 2055 1933<br />

Herstellung von Rohren<br />

Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />

4271 3182 2463 2104 3639 2711 2228 1989<br />

Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen<br />

4603 3369 2687 2610 3768 2906 2262 2253<br />

4995 3443 2540 2309 4053 3065 2412 2159<br />

Gießereiindustrie 4740 3389 2548 3567 2797 2231 1980<br />

Herstellung von Metallerzeugnissen 4562 3303 2507 1990 3683 2767 2228 1834<br />

Stahl- und Leichtmetallbau<br />

Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung von<br />

4506 3279 2620 2174 3297 2689 2142 1693<br />

Dampfkesseln)<br />

4622 3204 2412 1927 3470 2683 2233 1986<br />

- 173 -


- 174 -<br />

Tabelle 2 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Herstellung von Dampfkesseln (ohne<br />

Zentralheizungskessel);<br />

Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />

Stanzteilen, gewalzten Ringen und<br />

pulvermetallurgischen Erzeugnissen<br />

4687 3310 2444<br />

3680 2888 2280 1723<br />

Maschinenbau<br />

Herstellung von Büromaschinen, Daten-<br />

4844 3483 2535 2067 3944 2984 2319 1873<br />

verarbeitungsgeräten und -einrichtungen<br />

Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />

5218 3607 2606 2205 4363 3076 2431 2000<br />

erzeugung, -verteilung u.ä.<br />

5045 3380 2577 2032 4289 3007 2286 1898<br />

Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 5193 3470 2659 2187 4403 3100 2319 1938<br />

Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik 4914 3482 2555 2083 4113 2964 2297 1838<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />

5305 3649 2674 2141 4666 3285 2450 1884<br />

Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />

5443 3741 2928 2334 4853 3381 2568 2129<br />

und Anhängern<br />

4847 3324 2437 1850 4003 2900 2206 1766<br />

Sonstiger Fahrzeugbau 4998 3470 2625 2125 4437 3136 2410 1955<br />

Schiffbau 4824 3352 2530 2091 4202 3042 2410 2012<br />

Schienenfahrzeugbau 4806 3068 2407 3888 2964 2347 1697<br />

Luft- und Raumfahrzeugbau<br />

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-<br />

5063 3565 2789 2189 4601 3226 2468 2021<br />

instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und 4647 3287 2597 2171 3723 2670 2228 1874<br />

sonstigen Erzeugnissen<br />

Recycling 4244 3132 2296 3106 2512 2054 1631<br />

Energie- und Wasserversorgung 4477 3076 2374 2124 3913 2801 2226 1989<br />

Energieversorgung 4484 3097 2394 2131 3928 2817 2253 2006<br />

Elektrizitätsversorgung 4370 3063 2383 2109 3851 2802 2250 1987<br />

Gasversorgung 4858 3231 2422 2226 4142 2873 2231 2147<br />

- 174 -


- 175 -<br />

Tabelle 2 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Wasserversorgung<br />

Baugewerbe<br />

4365 2845 2263<br />

3670 2653 2075 1708<br />

Hoch- und Tiefbau<br />

Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />

4401 3193 2244 1857 3178 2616 2030 1537<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;<br />

Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />

4253 2974 2214 1918 3604 2576 1964 1739<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern<br />

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und<br />

4089 2983 2200 1838 3273 2420 1911 1604<br />

Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen<br />

Handelsvermittlung und Großhandel<br />

4074 2986 2338 1871 3068 2448 1999 1672<br />

(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)<br />

4309 3147 2343 1946 3643 2629 2059 1750<br />

Handelsvermittlung 4738 3581 2598 1997 3892 2745 2211 1630<br />

Großhandel<br />

Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und<br />

4284 3123 2337 1946 3629 2618 2052 1752<br />

Tabakwaren<br />

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und<br />

4099 2952 2258 1861 3236 2491 1963 1632<br />

ohne Tankstellen);<br />

Reparatur von Gebrauchsgütern<br />

Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken<br />

3722 2658 2048 1697 3043 2229 1833 1528<br />

und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)<br />

Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen,<br />

orthopädischen und kosmetischen Artikeln;<br />

3279 2589 1949<br />

2606 1958 1610 1457<br />

Sonstiger Facheinzelhandel; Einzelhandel mit<br />

Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Einzelhandel<br />

(nicht in Verkaufsräumen)<br />

3788 2643 2073 1747 3027 2212 1849 1553<br />

- 175 -


- 176 -<br />

Tabelle 2 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Zentralbanken und Kreditinstitute<br />

4325 2900 2240 2187 3845 2665 2171 2048<br />

Sonstige Finanzierungsinstitutionen 5045 3783 2957 2354 4159 2987 2882 2289<br />

Versicherungsgewerbe<br />

Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

4292 3068 2500 2100 3811 2841 2345 2093<br />

verbundene Tätigkeiten<br />

4980 3483 2497 1996 3894 2810 2256 2059<br />

Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung<br />

und Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />

und Gebrauchsgütern; Kredit- und<br />

Versicherungsgewerbe insgesamt<br />

4496<br />

Tabelle 3 2003<br />

Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich<br />

Steinkohlenbergbau und<br />

II III IV V II III IV V<br />

-brikettherstellung<br />

Braunkohlenbergbau und<br />

4182 2962 2612<br />

3065 2613 2220<br />

-brikettherstellung<br />

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbrin-gung<br />

4790 3781 2908 2708<br />

3111 2513<br />

damit verbundener Dienstleistungen<br />

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />

Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

5348 3975 2777<br />

4710 3409<br />

sonstiger Bergbau<br />

Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

4282 3454 2775<br />

3798 2796 2194<br />

sonstiger Bergbau<br />

4282 3454 2775<br />

3798 2796 2194<br />

Ernährungsgewerbe und Tabakver-arbeitung 4350 3397 2710 2266 3874 2709 2272 2066<br />

Ernährungsgewerbe 4324 3391 2715 2261 3852 2697 2270 2055<br />

Schlachten und Fleischverarbeitung 3961 3130 2615 3268 2674 2230<br />

Fischverarbeitung 3779 3020 2710 2566 2066<br />

Obst- und Gemüseverarbeitung<br />

Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen<br />

4028 3149 2457 3386 2604 2108 1943<br />

und Fetten<br />

4682 3807 2660<br />

4627 3155 2812<br />

Milchverarbeitung<br />

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />

4304 3345 2906 2421 3603 2523 2231 2037<br />

Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />

4886 3662 3202<br />

4210 2834 2135<br />

Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />

Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />

3996 3280 2687 3226 2589 2255<br />

von Getränken und Backwaren mit Ausnahme von<br />

Dauerbackwaren)<br />

4401 3479 2673 2202 4057 2797 2313 2077<br />

- 176 -<br />

3113<br />

2284<br />

1945<br />

3762<br />

2698<br />

2052<br />

1757


- 177 -<br />

Tabelle 3 2003<br />

Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Tabakverarbeitung<br />

Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

5163 3510 2435<br />

4417 3032 2367<br />

Zigaretten)<br />

4188 2933<br />

Herstellung von Zigaretten 5277 3565 2318 4417 3042 2386<br />

Textilgewerbe 4054 3093 2728 2304 3622 2748 2175 1859<br />

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 3870 3111 2645 2129 3525 2802 2094 1939<br />

Weberei 3935 3056 2834 2268 3928 2819 2221 1826<br />

Textilveredlung 3977 3151 2834 2089 3295 2859 2203 1926<br />

Bekleidungsgewerbe 4249 2973 2517 2186 3976 2668 2244 1997<br />

Ledererzeugung<br />

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

3935 3242 2485 3724 2768 2055<br />

Lederbekleidung und Schuhen)<br />

3805 2876 2810<br />

2182 2045<br />

Herstellung von Schuhen<br />

Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)<br />

3977 3007 2661 3402 2618 2342 1775<br />

4114 3228 2805 2270<br />

2822 2228 1925<br />

Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />

Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />

4012 3140 2585 2160<br />

Holzspanplattenwerke<br />

4318 3327 3133 2292<br />

2757 2217<br />

Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />

Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton<br />

4471 3640 2888 2181 3577 2943 2447 1891<br />

und Pappe<br />

4962 3985 3100 2688 4194 2884 2519 2091<br />

Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />

Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />

4322 3408 2746 2152 3933 2843 2237 1877<br />

von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />

4368 3624 2874 2102 3478 2964 2483 1885<br />

Kokerei 4204 3224<br />

Mineralölverarbeitung<br />

Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />

5493 4197 3044 2714 4584 3406 2645 2033<br />

Brutstoffen<br />

5002 3423<br />

Chemische Industrie 5097 3722 2883 2162 4696 3290 2422 1911<br />

Herstellung von chemischen Grundstoffen 5239 3839 3049 1892 4869 3330 2514 1738<br />

- 177 -


- 178 -<br />

Tabelle 3 2003<br />

Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Pflanzenschutzmitteln;<br />

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und<br />

Kitten;<br />

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und<br />

Körperpflegemitteln;<br />

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />

4992 3604 2787 2225 4635 3276 2396 1921<br />

Herstellung von Chemiefasern 5072 3584 3091 4588 3177 2491<br />

Herstellung von Gummiwaren 4603 3472 2742 2557 4128 3142 2374 1876<br />

Herstellung von Kunststoffwaren<br />

Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />

4285 3392 2708 2409 3879 2869 2327 1921<br />

von Steinen und Erden<br />

4378 3289 2673 2230 3817 2740 2245 1857<br />

Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />

Keramik, Herstellung von keramischen Wand- und<br />

4308 3179 2537 2442 3659 2605 2080 2003<br />

Bodenfliesen und -platten<br />

3864 3118 2350<br />

3779 2948 2161<br />

Metallerzeugung und -bearbeitung<br />

Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />

4405 3662 2988 2686 3772 2970 2401 2203<br />

Ferrolegierungen (EGKS)<br />

4278 3683 2655<br />

3608 2768 2053<br />

Herstellung von Rohren<br />

Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />

4179 3438 2794 3601 2938 2347<br />

Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS) 4380 3640 3064 2761 3692 2832 2317<br />

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 4807 3710 3008 2560 4230 3172 2453 2221<br />

Gießereiindustrie 4505 3647 3092 3777 2791 2526<br />

Herstellung von Metallerzeugnissen 4454 3467 2860 2343 3731 2903 2344 1927<br />

Stahl- und Leichtmetallbau<br />

Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung von<br />

4422 3352 2853 2128 2815 2165 1650<br />

Dampfkesseln)<br />

4213 3303 2575<br />

3434 2776 2179<br />

- 178 -


- 179 -<br />

Tabelle 3 2003<br />

Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Herstellung von Dampfkesseln (ohne<br />

Zentralheizungskessel);<br />

Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />

Stanzteilen, gewalzten Ringen und<br />

pulvermetallurgischen Erzeugnissen<br />

4536 3548 2875 2407 3827 3025 2343 2002<br />

Maschinenbau<br />

Herstellung von Büromaschinen, Daten-<br />

4659 3664 2955 2569 4021 3021 2459 1982<br />

verarbeitungsgeräten und -einrichtungen<br />

Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />

4924 3551 2855 2350 4421 3121 2391 2532<br />

erzeugung, -verteilung u.ä.<br />

4792 3527 2781 2100 4392 3112 2379 1850<br />

Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 5082 3606 2772 2073 4686 3277 2380 1884<br />

Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik 4719 3537 2751 2230 4141 3108 2348 1724<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />

5073 3909 3037 2101 4617 3492 2650 1990<br />

Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />

5182 4001 3277 1948 4705 3532 2746<br />

und Anhängern<br />

4359 3428 2609 2138 3983 2998 2362 2004<br />

Sonstiger Fahrzeugbau 4911 3565 2965 2991 4246 3130 2453 2086<br />

Schiffbau 4783 3515 2666 1963 3813 3108 2424<br />

Schienenfahrzeugbau 4557 3291 2958 2741 3866 2911 2436<br />

Luft- und Raumfahrzeugbau<br />

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-<br />

4986 3629 3079 3270 4299 3167 2464 2159<br />

instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und 4185 3305 2724 2434 3674 2822 2299 1855<br />

sonstigen Erzeugnissen<br />

Recycling 3845 3199<br />

Energie- und Wasserversorgung 4513 3522 2656 2200 3890 2813 2260 2023<br />

Energieversorgung 4534 3553 2677 2233 3920 2829 2285 2054<br />

Elektrizitätsversorgung 4544 3576 2693 2283 3926 2837 2293 2040<br />

Gasversorgung 4417 3400 2539 3899 2780 2239<br />

- 179 -


- 180 -<br />

Tabelle 3 2003<br />

Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Wasserversorgung<br />

Baugewerbe<br />

4178 3216 2539<br />

3508 2648 2087<br />

Hoch- und Tiefbau<br />

Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />

4582 3687 2957 2296 3525 3066 2138 1892<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;<br />

Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />

3630 2974 2306 1867 3135 2259 1925 1614<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern<br />

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und<br />

3628 2975 2305 1858 3108 2257 1923 1612<br />

Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen<br />

Handelsvermittlung und Großhandel<br />

3230 2763 2239 1760<br />

2329 1950<br />

(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)<br />

4093 3240 2547 2062 3900 2768 2122 1736<br />

Handelsvermittlung 4914 3528 2490 5151 2622<br />

Großhandel<br />

Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und<br />

4004 3231 2551 2054 3800 2780 2115 1736<br />

Tabakwaren<br />

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und<br />

3270 2546 2274 1932<br />

2485 1682<br />

ohne Tankstellen);<br />

Reparatur von Gebrauchsgütern<br />

Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken<br />

3281 2554 2074 1762 2830 2046 1795 1528<br />

und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)<br />

Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen,<br />

orthopädischen und kosmetischen Artikeln;<br />

3415 2310 2310<br />

1546<br />

Sonstiger Facheinzelhandel; Einzelhandel mit<br />

Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Einzelhandel<br />

(nicht in Verkaufsräumen)<br />

3269 2579 2067 1752 2844 2064 1799 1602<br />

- 180 -


- 181 -<br />

Tabelle 3 2003<br />

Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Zentralbanken und Kreditinstitute<br />

Sonstige Finanzierungsinstitutionen<br />

3589 2812 2363 2273 4522<br />

Versicherungsgewerbe<br />

Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

verbundene Tätigkeiten<br />

4026 3118 2587 3046 2373 2033<br />

Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung<br />

und Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />

und Gebrauchsgütern; Kredit- und<br />

Versicherungsgewerbe insgesamt<br />

4663<br />

Tabelle 4 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich<br />

Steinkohlenbergbau und<br />

II III IV V II III IV V<br />

-brikettherstellung<br />

Braunkohlenbergbau und<br />

4057 2894 2569<br />

3184 2452 1963<br />

-brikettherstellung<br />

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbrin-gung<br />

4793 3721 2874 2986 4301 3073 2593 2299<br />

damit verbundener Dienstleistungen<br />

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />

Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

5343 3912 2624<br />

4553 3311 2576<br />

sonstiger Bergbau<br />

Gewinnung von Steinen und Erden,<br />

4351 3381 2744 2094 3488 2697 2205 1764<br />

sonstiger Bergbau<br />

4351 3381 2744 2094 3488 2697 2205 1764<br />

Ernährungsgewerbe und Tabakver-arbeitung 4653 3320 2659 2222 3925 2787 2148 1793<br />

Ernährungsgewerbe 4592 3312 2663 2220 3863 2760 2145 1785<br />

Schlachten und Fleischverarbeitung 4236 3189 2411 2162 3525 2470 1936 1566<br />

Fischverarbeitung 4342 2915 2557 1949 3413 2571 2125 1510<br />

Obst- und Gemüseverarbeitung<br />

Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen<br />

4335 3059 2375 1944 3654 2495 2022 1876<br />

und Fetten<br />

4858 3702 2706 2743 4298 3238 2715 2079<br />

Milchverarbeitung<br />

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />

4505 3126 2594 2169 3661 2585 2147 1893<br />

Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />

5170 3572 3029 2559 4406 2930 2310 2260<br />

Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />

Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />

4185 3159 2857 2934 2328 1629 1340<br />

von Getränken und Backwaren mit Ausnahme von<br />

Dauerbackwaren)<br />

4696 3394 2723 2153 3860 2833 2113 1704<br />

- 181 -<br />

3535<br />

2697<br />

2066<br />

4120<br />

2955<br />

2312<br />

1807


- 182 -<br />

Tabelle 4 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Tabakverarbeitung<br />

Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

5557 3439 2569 2457 4694 3173 2290 2322<br />

Zigaretten)<br />

5200 3122 2595<br />

3905 2603 2147<br />

Herstellung von Zigaretten 5619 3532 2525 2648 4755 3266 2426 2412<br />

Textilgewerbe 4287 3130 2544 2066 3493 2662 2115 1830<br />

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 4102 3138 2537 2030 3708 2799 2167 1893<br />

Weberei 4225 3107 2619 1979 3647 2730 2163 1875<br />

Textilveredlung 4167 3129 2678 1921 3380 2636 2184 1891<br />

Bekleidungsgewerbe 4447 3072 2263 1917 3979 2648 2116 1834<br />

Ledererzeugung<br />

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />

4062 3189 2343 3302 2703 1980<br />

Lederbekleidung und Schuhen)<br />

4074 2964 2384<br />

3379 2312 1930 1602<br />

Herstellung von Schuhen<br />

Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)<br />

4637 3044 2384 1749 3965 2534 2081 1768<br />

4237 3180 2595 1989 3532 2566 2074 1777<br />

Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />

Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />

3987 3116 2456 1622 3518 2490 2018 1533<br />

Holzspanplattenwerke<br />

4524 3302 2833 2214 3888 2687 2179 1930<br />

Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />

Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton<br />

4701 3592 2700 2147 4043 2928 2304 1918<br />

und Pappe<br />

4961 3806 2884 2423 4165 2895 2327 1889<br />

Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />

Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />

4552 3339 2553 2126 4015 2763 2151 1817<br />

von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />

4702 3631 2712 2134 4040 2957 2339 1941<br />

Kokerei 3985 3138 3100<br />

Mineralölverarbeitung<br />

Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />

5427 4080 2956 2450 4683 3437 2616 2172<br />

Brutstoffen<br />

4974 3421 2437<br />

3783 2993 2207<br />

Chemische Industrie 5082 3664 2787 2098 4348 3230 2407 1838<br />

Herstellung von chemischen Grundstoffen 5226 3789 2948 1901 4724 3279 2466 1866<br />

- 182 -


- 183 -<br />

Tabelle 4 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Pflanzenschutzmitteln;<br />

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und<br />

Kitten;<br />

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und<br />

Körperpflegemitteln;<br />

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />

5008 3574 2714 2135 4273 3215 2390 1836<br />

Herstellung von Chemiefasern 5048 3540 2977 4578 3045 2365 2089<br />

Herstellung von Gummiwaren 4678 3415 2582 2214 4026 2962 2274 1859<br />

Herstellung von Kunststoffwaren<br />

Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />

4457 3369 2607 2267 3815 2722 2174 1848<br />

von Steinen und Erden<br />

4470 3277 2556 1974 3866 2733 2156 1814<br />

Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />

Keramik, Herstellung von keramischen Wand- und<br />

4416 3112 2380 2049 3786 2591 2048 1811<br />

Bodenfliesen und -platten<br />

4137 3364 2255<br />

3856 2780 2079 1864<br />

Metallerzeugung und -bearbeitung<br />

Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />

4409 3575 2768 2489 3613 2872 2291 2163<br />

Ferrolegierungen (EGKS)<br />

4216 3560 2374 1992 3434 2683 2055 1936<br />

Herstellung von Rohren<br />

Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />

4219 3345 2600 2107 3637 2727 2237 1993<br />

Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen<br />

4488 3539 2809 2653 3762 2897 2265 2252<br />

4878 3639 2853 2474 4088 3082 2420 2179<br />

Gießereiindustrie 4572 3595 2868 2375 3584 2796 2255 1991<br />

Herstellung von Metallerzeugnissen 4495 3414 2697 2097 3688 2781 2241 1847<br />

Stahl- und Leichtmetallbau<br />

Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung von<br />

4453 3324 2745 2135 3356 2706 2145 1683<br />

Dampfkesseln)<br />

4413 3263 2493 1933 3469 2694 2228 1980<br />

- 183 -


- 184 -<br />

Tabelle 4 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Herstellung von Dampfkesseln (ohne<br />

Zentralheizungskessel);<br />

Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />

Stanzteilen, gewalzten Ringen und<br />

pulvermetallurgischen Erzeugnissen<br />

4571 3505 2739 2056 3703 2907 2289 1789<br />

Maschinenbau<br />

Herstellung von Büromaschinen, Daten-<br />

4708 3621 2828 2328 3958 2990 2348 1893<br />

verarbeitungsgeräten und -einrichtungen<br />

Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />

5020 3571 2764 2311 4378 3084 2428 2223<br />

erzeugung, -verteilung u.ä.<br />

4860 3493 2713 2075 4314 3026 2302 1886<br />

Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik<br />

Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik<br />

5106 3577 2745 2101 4522 3138 2334 1905<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />

4767 3526 2701 2182 4120 2991 2309 1778<br />

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />

5141 3854 2877 2126 4654 3338 2476 1905<br />

Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />

5263 3943 3080 2243 4815 3428 2586 2118<br />

und Anhängern<br />

4572 3392 2514 1955 4003 2909 2219 1803<br />

Sonstiger Fahrzeugbau 4931 3538 2821 2698 4369 3134 2420 1970<br />

Schiffbau 4789 3495 2622 2009 4080 3063 2414 2012<br />

Schienenfahrzeugbau 4615 3229 2659 2565 3883 2952 2363 1717<br />

Luft- und Raumfahrzeugbau<br />

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-<br />

5004 3609 2965 3026 4484 3206 2467 2045<br />

instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und 4429 3297 2650 2250 3717 2686 2234 1872<br />

sonstigen Erzeugnissen<br />

Recycling 4088 3161 2591 3104 2513 2054 1631<br />

Energie- und Wasserversorgung 4500 3362 2464 2134 3908 2803 2231 1991<br />

Energieversorgung 4515 3390 2484 2135 3926 2819 2257 2009<br />

Elektrizitätsversorgung 4484 3403 2483 2115 3865 2808 2255 1991<br />

Gasversorgung 4668 3321 2456 2226 4105 2858 2232 2138<br />

- 184 -


- 185 -<br />

Tabelle 4 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Wasserversorgung<br />

Baugewerbe<br />

4250 3087 2353 2103 3636 2652 2077 1716<br />

Hoch- und Tiefbau<br />

Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />

4548 3605 2708 2158 3246 2677 2039 1557<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;<br />

Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />

4199 2973 2228 1913 3594 2569 1963 1735<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern<br />

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und<br />

3993 2980 2218 1846 3266 2412 1911 1603<br />

Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen<br />

Handelsvermittlung und Großhandel<br />

3716 2905 2305 1833 3055 2444 1999 1670<br />

(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)<br />

4268 3165 2376 1964 3653 2633 2061 1748<br />

Handelsvermittlung 4804 3555 2556 2009 3966 2740 2213 1626<br />

Großhandel<br />

Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und<br />

4236 3145 2370 1961 3635 2622 2054 1751<br />

Tabakwaren<br />

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und<br />

4048 2914 2259 1869 3240 2491 1960 1631<br />

ohne Tankstellen);<br />

Reparatur von Gebrauchsgütern<br />

Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken<br />

3666 2645 2054 1708 3031 2217 1832 1527<br />

und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)<br />

Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen,<br />

orthopädischen und kosmetischen Artikeln;<br />

3303 2549 2004 1723 2569 1952 1610 1448<br />

Sonstiger Facheinzelhandel; Einzelhandel mit<br />

Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Einzelhandel<br />

(nicht in Verkaufsräumen)<br />

3697 2632 2077 1748 3012 2200 1849 1555<br />

- 185 -


- 186 -<br />

Tabelle 4 2003<br />

Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />

Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />

Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />

Vergleichseinkommen in EURO<br />

Männer Frauen<br />

Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />

Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />

Zentralbanken und Kreditinstitute<br />

4324 2900 2242 2189 3846 2665 2171 2047<br />

Sonstige Finanzierungsinstitutionen 5045 3781 2959 2490 4159 2988 2882 2286<br />

Versicherungsgewerbe<br />

Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

4290 3068 2500 2101 3811 2841 2346 2093<br />

verbundene Tätigkeiten<br />

4980 3484 2494 1996 3894 2810 2255 2059<br />

Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung<br />

und Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />

und Gebrauchsgütern; Kredit- und<br />

Versicherungsgewerbe insgesamt<br />

4573<br />

Tabelle 5 2003<br />

Vergleichseinkommen für Arbeiter in ausgewählten Handwerkszweigen<br />

- 186 -<br />

3303<br />

2400<br />

1974<br />

Vergleichseinkommen<br />

in EURO<br />

Männliche Arbeiter/Gesellen im Arbeitergruppe<br />

Handwerkszweig: Gesellen<br />

1<br />

3799<br />

2718<br />

Übrige Arbeiter<br />

2<br />

Malerhandwerk 2280 1985<br />

Metallbau 2301 2110<br />

Kraftfahrzeugreparatur 2189 1970<br />

Klempnerei, Gas- und<br />

Wasserinstallation<br />

2277 2019<br />

Elektroinstallation 2219 2021<br />

Tischlerhandwerk 2246 2055<br />

Zentralheizungs- und<br />

Lüftungsbauerhandwerk<br />

2254 2076<br />

Bäckerhandwerk 2134 1948<br />

Fleischerei 2113 1819<br />

alle erfaßten Handwerkszweige 2237 2005<br />

Tabelle 6 2003<br />

Vergleichseinkommen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte im Stundenlohn außerhalb der Hausgemeinschaft in<br />

Betrieben ab 50 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />

Arbeitergruppe Vergleichseinkommen<br />

In EURO<br />

Männliche qualifizierte Arbeiter 2212<br />

Männliche Landarbeiter 2237<br />

Männliche nichtqualifizierte Arbeiter 1841<br />

2070<br />

1761


- 187 -<br />

Tabelle 7 2003<br />

Vergleichseinkommen für Beamte<br />

Besoldungsgruppe Stufe mit AStZ<br />

von EURO<br />

- 187 -<br />

Vergleichseinkommen<br />

in EURO<br />

A 1 7 - 1668<br />

A 2 7 - 1741<br />

A 3 2 (e.k.) 1630<br />

A 3 7 - 1814<br />

A 4 7 - 1887<br />

A 4 7 (e.k.) 1887<br />

A 5 8 - 1954<br />

A 5 8 (e.k.) 1954<br />

A 6 2 15,68 1739<br />

A 6 3 15,68 1787<br />

A 6 9 - 2055<br />

A 6 9 15,68 2071<br />

A 7 6 15,68 2042<br />

A 7 8 15,68 2144<br />

A 7 10 - 2214<br />

A 8 9 15,68 2323<br />

A 8 11 - 2409<br />

A 8 11 15,68 2425<br />

A 9 2 68,17 2037<br />

A 9 3 68,17 2087<br />

A 9 4 68,17 2169<br />

A 9 5 68,17 2250<br />

A 9 11 - 2568<br />

A 9 11 61,35 2631<br />

A 10 5 68,17 2461<br />

A 10 7 68,17 2670<br />

A 10 9 68,17 2809<br />

A 10 11 - 2879<br />

A 10 11 61,35 2942<br />

A 11 6 68,17 2810<br />

A 11 10 68,17 3131<br />

A 11 12 - 3205<br />

A 11 12 68,17 3274<br />

A 12 12 - 3531<br />

A 12 12 (e.k.) 3531<br />

A 12 12 68,17 3600<br />

A 13 5 68,17 3252<br />

A 13 5 68,17 3252<br />

A 13 8 68,17 3620<br />

A 13 12 - 3918<br />

A 13 12 (e.k.) 3918<br />

A 13 12 68,17 3988<br />

A 14 8 (e.k.) 3856<br />

A 14 9 (e.k.) 3975<br />

A 14 10 (e.k.) 4094<br />

A 14 12 - 4333<br />

A 14 12 (e.k.) 4333<br />

A 15 12 - 4885<br />

A 15 12 (e.k.) 4885<br />

A 16 12 - 5436<br />

A 16 12 (e.k.) 5436<br />

R 1 8 (e.k.) 4261<br />

R 2 12 (e.k.) 5459


Tabelle 8 a 2003<br />

Vergleichseinkommen für Angestellte des<br />

öffentlichen Dienstes<br />

- 188 -<br />

- 188 -<br />

Tabelle 8 b 2003<br />

Vergleichseinkommen für Arbeiter des<br />

öffentlichen Dienstes<br />

Vergütungsgruppe Vergleichseinkommen in EURO Lohngruppe Vergleichseinkommen in<br />

EURO<br />

IX b BAT 1858 2 a MTB 1878<br />

VI b BAT 2361 3 MTB 1919<br />

IV b BAT 3062 5 MTB 2096<br />

I b BAT 4579 7 MTB 2289


- 189 -<br />

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen<br />

(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) – Auszug –<br />

Dritter Teil<br />

Beschädigtenversorgung<br />

Abschnitt I<br />

Versorgung beschädigter Soldaten nach<br />

Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,<br />

gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer<br />

Hinterbliebenen<br />

1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung<br />

§ 80<br />

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses<br />

wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit in diesem Gesetz nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten<br />

hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

findet keine Anwendung.<br />

2. Wehrdienstbeschädigung<br />

§ 81<br />

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch<br />

einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen<br />

Verhältnisse herbeigeführt worden ist.<br />

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch<br />

1. einen Angriff auf den Soldaten<br />

a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,<br />

b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder<br />

c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten<br />

Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,<br />

2. einen Unfall, den der Beschädigte<br />

a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,<br />

eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistung zur<br />

Teilnahme am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es durchzuführen oder um<br />

auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der<br />

Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,<br />

b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,<br />

3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten<br />

Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.<br />

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch<br />

1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,<br />

2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit<br />

am Bestimmungsort,<br />

3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen.<br />

4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme<br />

der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des<br />

Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im<br />

Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgestzbuch).<br />

- 189 -


- 190 -<br />

(4) Als Wehrdienst gilt auch<br />

1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur<br />

Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,<br />

2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.<br />

Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren<br />

Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil<br />

a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des<br />

Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,<br />

b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten<br />

Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.<br />

Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der<br />

Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch<br />

für den Weg von und nach der Familienwohnung.<br />

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die<br />

Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als<br />

Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />

Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit<br />

Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />

Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />

Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />

(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als<br />

Wehrdienstbeschädigung.<br />

2a. Versorgung in besonderen Fällen<br />

§ 81a<br />

Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,<br />

beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit<br />

und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder<br />

durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die<br />

Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.<br />

§ 81b<br />

(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es Berechtigter<br />

oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer<br />

stationären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen und<br />

wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem<br />

Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu<br />

erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12<br />

Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es einen Unfall erleidet.<br />

(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte<br />

Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung<br />

notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei<br />

der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1<br />

entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine<br />

Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.<br />

(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 81c<br />

Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende<br />

Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird<br />

Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist<br />

ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der<br />

- 190 -


Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.<br />

- 191 -<br />

§ 81d<br />

Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann<br />

gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder<br />

eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder<br />

darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat,<br />

dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.<br />

§ 81e<br />

(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur<br />

häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg<br />

nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten<br />

vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche<br />

Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt; § 64e des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines<br />

Rechtsfertigungsgrundes gehandelt hat.<br />

(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem<br />

Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der<br />

§§ 3,4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.<br />

(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die<br />

Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder<br />

beziehen würde.<br />

(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />

1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,<br />

2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit<br />

gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.<br />

(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den<br />

Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für<br />

einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.<br />

(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der<br />

Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />

(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder<br />

Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch<br />

einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet.<br />

(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend<br />

anzuwenden ist.<br />

(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses<br />

Gesetzes, nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende<br />

Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der<br />

Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der<br />

Schädigung Leistung von anderer Seite erhält.<br />

(11) Trifft ein Versorungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund<br />

fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />

(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen<br />

Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom<br />

1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der<br />

Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten<br />

auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,<br />

werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift<br />

oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens,<br />

frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

§ 81f<br />

- 191 -


- 192 -<br />

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung<br />

der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält<br />

wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung<br />

der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

3. Heilbehandlung in besonderen Fällen<br />

§ 82<br />

(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer<br />

besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat und ein ehemaliger<br />

Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses<br />

heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11,<br />

11a und 13 bis 24a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im<br />

Anschluss an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes),<br />

freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des<br />

Wehrpflichtgesetzes) abgeleistet hat. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte<br />

Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.<br />

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des<br />

Wehrdienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so<br />

werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt<br />

werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.<br />

(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,<br />

a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu<br />

entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme<br />

entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch – zu gewähren sind,<br />

b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer<br />

privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,<br />

c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung übersteigt, oder<br />

d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.<br />

4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung<br />

§ 83<br />

(1) Die §§ 16 bis 16f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen<br />

ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer<br />

Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:<br />

1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht<br />

oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder<br />

Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der<br />

Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.<br />

2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,<br />

a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und<br />

Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser<br />

Bezüge oder<br />

b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des<br />

Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist<br />

als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.<br />

(2) § 60 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt mit der Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage<br />

beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer<br />

Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädigung ein<br />

Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt<br />

wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die<br />

Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es frühestens mit dem Ersten<br />

des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.<br />

5. Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

- 192 -


- 193 -<br />

§ 84<br />

(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des<br />

Absatzes 6 nebeneinander.<br />

(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten<br />

Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt.<br />

(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne<br />

der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1in Verbindung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach<br />

§ 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für<br />

anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen<br />

bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die in Satz<br />

1 genannten Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.<br />

(4) § 36 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses<br />

verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.<br />

(5) § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil<br />

dieses Gesetzes anzuwenden.<br />

(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung<br />

nach<br />

allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden<br />

Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten auf<br />

seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ruht jedoch nicht.<br />

Abschnitt II<br />

Versorgung beschädigter Soldaten während des<br />

Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften<br />

1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung<br />

§ 85<br />

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich<br />

in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung, oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e oder<br />

des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

oder eines Gesetzes, das das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die<br />

dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag<br />

des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

durch die Schädigung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach dem Gesetz, das das<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die<br />

Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 63d Satz 1 in Verbindung<br />

mit § 81c und der §§ 81 bis 81e zusammentreffen.<br />

(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom<br />

Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung<br />

erteilt werden muss.<br />

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2<br />

sowie § 62 Abs. 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich<br />

erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der<br />

Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass<br />

das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt<br />

sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt<br />

werden.<br />

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt<br />

§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel<br />

gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.<br />

2. Beschädigtenversorgung<br />

§ 88<br />

- 193 -


- 194 -<br />

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung<br />

durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist<br />

zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.<br />

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden entscheiden auch nach Beendigung des<br />

Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen<br />

Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses<br />

entscheiden,<br />

a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,<br />

b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren<br />

bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder<br />

das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder<br />

§ 82 noch nicht vorliegt.<br />

In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor<br />

den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.<br />

Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Abs. 2 und 3 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es genannten Fristen. Entscheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde<br />

nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach § 62<br />

Abs. 2 und 3 des Bundesvesorgungsgesetzes, es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist eine<br />

wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.<br />

(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im<br />

Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in<br />

Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde<br />

einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des<br />

Absatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches<br />

Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den<br />

Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2<br />

zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde<br />

oder von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen<br />

des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.<br />

(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,<br />

die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6<br />

Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesministerium der Verteidigung.<br />

(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das<br />

Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches<br />

Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des<br />

Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der<br />

Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht, sind das Gesetz über das<br />

Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden<br />

Maßgaben entsprechend anzuwenden:<br />

1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen<br />

ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für<br />

Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.<br />

2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer<br />

Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.<br />

(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von<br />

Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht, und des<br />

§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.<br />

Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:<br />

1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom Bundesministerium der<br />

Verteidigung erlassen worden ist.<br />

2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung<br />

für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf<br />

andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.<br />

3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung<br />

anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend.<br />

(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der<br />

Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die<br />

Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:<br />

- 194 -


- 195 -<br />

1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört<br />

haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.<br />

2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer<br />

Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d<br />

Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit<br />

einem Tatbestand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c oder über das Vorliegen einer<br />

Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so ist diese<br />

Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen<br />

Anspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:<br />

3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so<br />

tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.<br />

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses<br />

kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist<br />

im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.<br />

(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des<br />

Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.<br />

(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen<br />

sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts<br />

verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden<br />

übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen<br />

zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der<br />

zuständigen Landesbehörden angewendet werden.<br />

Sechster Teil<br />

Schluss - und Übergangsvorschriften<br />

1. Begrenzung von Geldleistungen<br />

§ 89<br />

Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder<br />

Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben<br />

Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten<br />

oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden;<br />

ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der<br />

Soldaten beruhen.<br />

3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer<br />

Wehrdienstbeschädigung<br />

§ 91a<br />

(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung<br />

oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung<br />

mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach<br />

allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen<br />

den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst<br />

stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche<br />

Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätzliche<br />

unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.<br />

(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist<br />

anzuwenden.<br />

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.<br />

4. Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />

§ 92<br />

- 195 -


- 196 -<br />

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des<br />

Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil<br />

auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.<br />

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der<br />

Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.<br />

(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der<br />

Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.<br />

4 a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands<br />

§ 92a<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen ist,<br />

mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den<br />

besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die<br />

Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von<br />

Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.<br />

- 196 -


- 197 -<br />

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG)– Auszug –<br />

§ 47<br />

Versorgung<br />

(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag<br />

Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit in diesem<br />

Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf<br />

Antrag Versorgung. § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />

(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen<br />

während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen<br />

Verhältnisse herbeigeführt worden ist.<br />

(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch<br />

1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen<br />

a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder<br />

b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,<br />

2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige Dienstleistende<br />

a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,<br />

eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde<br />

Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es durchzuführen oder<br />

um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der<br />

Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen oder<br />

b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet.<br />

(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch<br />

1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am<br />

Bestimmungsort,<br />

2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen Veranstaltungen.<br />

(5) Als Zivildienst gilt auch<br />

1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung einer für die Durchführung des Zivildienstes<br />

zuständigen Stelle,<br />

2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,<br />

3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.<br />

Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem<br />

unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil<br />

a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes oder wegen der beruflichen<br />

Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,<br />

b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.<br />

Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der<br />

Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten<br />

Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.<br />

(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />

ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung<br />

erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens<br />

in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für<br />

Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung<br />

kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende<br />

Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft<br />

feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu<br />

erstatten. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.<br />

- 197 -


- 198 -<br />

(8) § 60 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor<br />

dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung<br />

des Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen<br />

Versorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend<br />

von § 61 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es frühestens mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Monat folgt,<br />

in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.<br />

(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar<br />

erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />

(10) § 36 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung auf den anerkannten<br />

Kriegsdienstverweigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und<br />

Überführung besorgt hat.<br />

(11) § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1<br />

anzuwenden.<br />

§ 47a<br />

Versorgung in besonderen Fällen<br />

Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen<br />

dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für<br />

Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese<br />

Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher<br />

Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt<br />

werden.<br />

§ 47b<br />

Unfallschutz in besonderen Fällen<br />

(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung<br />

einer stationären Maßnahme nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der -<br />

gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder<br />

Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der<br />

Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

§ 12 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es einen Unfall erleidet.<br />

(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte<br />

Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung<br />

notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei<br />

der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1<br />

entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine<br />

Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 Abs. 2 ist.<br />

(4) § 47 Absatz 6 gilt entsprechend.<br />

§ 48<br />

Heilbehandlung in besonderen Fällen<br />

(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des<br />

Zivildienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1<br />

und 3, der §§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Bei Anwendung der in Satz 1<br />

genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu<br />

behandeln.<br />

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des<br />

Zivildienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so<br />

werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt<br />

werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.<br />

(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,<br />

a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden<br />

Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme<br />

entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

– zu gewähren sind,<br />

- 198 -


- 199 -<br />

b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer<br />

privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,<br />

c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

übersteigt, oder<br />

d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.<br />

§ 49<br />

Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen<br />

Die §§ 16 bis 16f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der<br />

Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer<br />

Zivildienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:<br />

1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als<br />

arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist,<br />

einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.<br />

2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen<br />

hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Minderung infolge der<br />

Beendigung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.<br />

3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Einkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung<br />

des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der<br />

Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen<br />

bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn günstiger ist.<br />

§ 50<br />

Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen<br />

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen<br />

Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

oder eines Gesetzes, das das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch<br />

bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des<br />

Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch<br />

die Schädigung im Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder des Gesetzes, das das<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.<br />

(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.<br />

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2<br />

und § 62 Abs. 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf<br />

Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so<br />

besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt,<br />

dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so<br />

lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt<br />

werden.<br />

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die<br />

Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.<br />

§ 51<br />

Durchführung der Versorgung<br />

(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von den zur Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.<br />

(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der<br />

Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte<br />

Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die<br />

Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,<br />

das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes<br />

über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der<br />

Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit<br />

gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben entsprechende<br />

Anwendung:<br />

1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über<br />

die Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 47a und den<br />

ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 47 Abs. 2 bis 7<br />

oder des § 47a oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 2<br />

- 199 -


- 200 -<br />

rechtskräftig entschieden, so ist die Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache<br />

beruhende Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 47 Abs. 1 verbindlich; in Angelegenheiten des<br />

Absatzes 1 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so<br />

tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.<br />

3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und<br />

Jugend vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden<br />

übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.<br />

Die Nummern 2 und 3 gelten nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.<br />

(4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 51a<br />

Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die<br />

Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen<br />

Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die<br />

Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von<br />

Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.<br />

- 200 -


- 201 -<br />

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschlandin Gewahrsam genommen wurden(Häftlingshilfegesetz – HHG)– Auszug –<br />

§ 1<br />

Personenkreis<br />

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche<br />

Volkszugehörige, wenn sie<br />

1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen<br />

Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des<br />

Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer<br />

Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder<br />

2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder<br />

3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind<br />

und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.<br />

(2) (weggefallen)<br />

(3) (weggefallen)<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder<br />

Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches<br />

Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam,<br />

längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.<br />

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes<br />

von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne des Gesetzes.<br />

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im<br />

Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2<br />

oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.<br />

§ 2<br />

Ausschließungsgründe<br />

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,<br />

1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich<br />

Vorschub geleistet haben,<br />

2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)<br />

durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben;<br />

dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt<br />

worden sind,<br />

3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zur Freiheitsstrafen<br />

von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die<br />

Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.<br />

(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder<br />

bekämpft.<br />

(3) (weggefallen)<br />

(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind<br />

diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.<br />

(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluss nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann,<br />

ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz<br />

zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so<br />

ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.<br />

§ 3<br />

Erweiterung des Personenkreises<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere<br />

Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen<br />

a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in<br />

Gewahrsam genommen wurden oder<br />

- 201 -


- 202 -<br />

b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche<br />

Schädigung erlitten haben,<br />

sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten<br />

gleichzustellen.<br />

§ 4<br />

Beschädigtenversorgung<br />

(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten<br />

hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />

(<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf<br />

Versorgung unmittelbar auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusteht. § 64e des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen<br />

Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

herbeigeführt worden ist.<br />

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des<br />

Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es eine<br />

gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.<br />

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />

ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />

Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit<br />

Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />

Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />

Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />

Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />

§ 5<br />

Hinterbliebenenversorgung<br />

Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit ihnen nicht ein Anspruch<br />

auf Versorgung unmittelbar auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und<br />

die §§ 48 und 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden. § 64e des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />

§ 6<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt.<br />

(2) § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen<br />

zusammentreffen, die unmittelbar nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> gewährt werden.<br />

(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach<br />

dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein<br />

Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, so wird sie nach<br />

diesem Gesetz nicht gewährt.<br />

§ 7<br />

(weggefallen)<br />

§ 8<br />

Unterhaltsbeihilfe<br />

(1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in<br />

entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,<br />

soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4<br />

Satz 2 des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.<br />

(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft.<br />

Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist, verbleibt es dabei.<br />

- 202 -


- 203 -<br />

(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 des<br />

Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den §§ 37c, 48 Satz<br />

2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden<br />

Personen nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt übersteigt.<br />

§ 9<br />

(weggefallen)<br />

§ 10<br />

Zuständigkeit und Verfahren<br />

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die<br />

Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die<br />

Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung<br />

geltenden Vorschriften.<br />

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach<br />

Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung<br />

ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.<br />

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses<br />

Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das<br />

Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für<br />

Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des<br />

Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis<br />

9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.<br />

(4) Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und dass Ausschließungsgründe<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung<br />

zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser<br />

Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer<br />

Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.<br />

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten<br />

Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.<br />

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so<br />

ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat,<br />

um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.<br />

(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz<br />

einzustellen.<br />

§ 11<br />

(weggefallen)<br />

§ 12<br />

Härteausgleich<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden<br />

Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder<br />

teilweise zulassen.<br />

§ 13<br />

Kostenregelung<br />

Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die<br />

Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für<br />

entsprechend anwendbar erklärt sind.<br />

- 203 -


- 204 -<br />

Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen – Auszug –<br />

§ 1<br />

(1) Die Ehefrau und die sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, der sich nach<br />

dem 31. März 1950 in Kriegsgefangenschaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes.<br />

(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach<br />

geltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch auf Versorgung hätten.<br />

(3) Das Gesetz findet Anwendung auf<br />

1. Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

haben;<br />

2. Deutsche im Ausland,<br />

a) die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt<br />

haben und ihn noch haben, oder<br />

b) die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;<br />

3. Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

haben, wenn bei den Kriegsgefangenen eine Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.<br />

(4) In anderen als den in Absatz 3 bezeichneten besonders begründeten Fällen kann der Bundesminister für<br />

Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und<br />

Sozialordnung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen Unterhaltsbeihilfe<br />

gewähren.<br />

§ 2<br />

(1) Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die anlässlich militärischen oder militärähnlichen<br />

Dienstes gefangengenommen wurden und noch von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Was als<br />

militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den für die Versorgung der<br />

Kriegshinterbliebenen geltenden Vorschriften.<br />

(2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Personen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen<br />

verschleppt worden sind oder von einer ausländischen Macht festgehalten werden.<br />

§ 3<br />

(1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen gewährt, auf<br />

die Kriegshinterbliebene nach geltendem Recht Anspruch haben.<br />

(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des geltenden Rechts für Kriegshinterbliebene<br />

besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Die Bundesregierung kann Einzelweisungen an<br />

die obersten Landesbehörden erteilen.<br />

(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.<br />

(4) Wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleichartige Leistung<br />

nach geltendem Landesrecht gewährt, so bedarf es keines neuen Antrages.<br />

§ 4<br />

Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Werden Anträge<br />

binnen drei Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes gestellt, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines<br />

Inkrafttretens an gewährt.<br />

§ 5<br />

(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§ 2)<br />

folgenden Monats.<br />

(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden, sofern die<br />

Weitergewährung nicht sozial ungerechtfertigt erscheint.<br />

(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder gewährt werden,<br />

in der der ehemalige Kriegsgefangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluss an die Heimkehr zu<br />

seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen.<br />

- 204 -


- 205 -<br />

§ 6<br />

Dieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehörden, die für die Kriegsopferversorgung zuständig sind,<br />

durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegsopferversorgung<br />

geltenden Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an die Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung<br />

der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.<br />

- 205 -


- 206 -<br />

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)<br />

§ 1<br />

Anspruch auf Versorgung<br />

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines<br />

vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen<br />

rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und<br />

wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />

Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.<br />

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />

1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,<br />

2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit<br />

gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.<br />

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den<br />

Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es herbeigeführt worden sind;<br />

Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige<br />

erleidet.<br />

(4) Ausländer haben einen Anspruch auf Versorgung,<br />

1. wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind oder<br />

2. soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen<br />

erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder<br />

3. wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.<br />

(5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs<br />

Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:<br />

1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen<br />

rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;<br />

2. ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen<br />

rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.<br />

Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Die in Anlage I<br />

Kapitel VII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,<br />

1069) genannten Maßgaben gelten entsprechend für Ausländer, die eine Schädigung im Beitrittsgebiet erleiden,<br />

es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt in dem Gebiet, in<br />

dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.<br />

(6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Ausländer erhalten auch ausländische Geschädigte, die sich<br />

rechtmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten,<br />

1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten<br />

Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind oder<br />

2. wenn sie Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens vom<br />

24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind, soweit dieser keine<br />

Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt hat.<br />

(7) Wenn ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6 anspruchsberechtigt ist,<br />

1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder<br />

2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltstitel erloschen ist oder<br />

3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist,<br />

erhält er für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine<br />

Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe<br />

des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in §§ 53, 54 oder<br />

55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründe ausgewiesen wird. Mit dem Entstehen des<br />

Anspruchs auf die Abfindung nach Satz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlöschen sämtliche sich aus den<br />

Absätzen 5 und 6 ergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes gilt für Ausländer, bei denen die Schädigung<br />

nicht zu einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbstätigkeit geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten auch<br />

- 206 -


- 207 -<br />

für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem<br />

Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem<br />

Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473)<br />

genießen, wenn die Tat nach dem 27. Juli 1993 begangen worden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch<br />

für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.<br />

(8) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der<br />

Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Maßgaben sowie § 10<br />

Satz 3 sind anzuwenden. Soweit dies günstiger ist, ist bei der Bemessung der Abfindung nach Absatz 7 auf den<br />

Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen.<br />

(9) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder<br />

Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />

eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch<br />

einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erleidet.<br />

(10) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

(11) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch<br />

den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind.<br />

(12) § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89<br />

des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des<br />

Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen<br />

obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche<br />

Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfasste<br />

(13) § 20 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in<br />

Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem<br />

Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten<br />

Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für<br />

die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt<br />

und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht<br />

gelten.<br />

(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und<br />

bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.<br />

§ 2<br />

Versagungsgründe<br />

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus<br />

sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre,<br />

Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller<br />

1. an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die<br />

Schädigung darauf beruht oder<br />

2. an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und<br />

Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn,<br />

er weist nach, dass dies nicht der Fall ist oder<br />

3. in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht,<br />

angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, dass die Schädigung hiermit nicht in<br />

Zusammenhang steht.<br />

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur<br />

Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei<br />

einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.<br />

§ 3<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

(1) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten<br />

Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />

(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach einem Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsieht, bestehen.<br />

(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund<br />

fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

- 207 -


- 208 -<br />

Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.<br />

(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.<br />

§ 4<br />

Kostenträger<br />

(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber<br />

Feststellungen nicht möglich, so ist das Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten, so ist der Bund Kostenträger.<br />

(2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem<br />

Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle<br />

einer Sachleistung gezahlt werden.<br />

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht<br />

werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung<br />

zuständig ist.<br />

§ 5<br />

Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche<br />

(1) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mit der Maßgabe, dass der<br />

gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach<br />

diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.<br />

(2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezogenen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März des<br />

folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund ab.<br />

§ 6<br />

Zuständigkeit und Verfahren<br />

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig<br />

1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden<br />

dieses Landes,<br />

2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches<br />

dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitzoder<br />

Aufenthaltsland durchführt.<br />

Abweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist,<br />

die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der<br />

Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.<br />

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.<br />

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie<br />

die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.<br />

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der<br />

Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechen.<br />

§ 7<br />

Rechtsweg<br />

(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme der Fälle des<br />

Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz<br />

besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.<br />

(2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge<br />

nach den §§ 25 bis 27h des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.<br />

§ 8<br />

(Änderung der Reichsversicherungordnung)<br />

§ 9<br />

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- 209 -<br />

(Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)<br />

§ 10<br />

Übergangsvorschriften<br />

Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Darüber<br />

hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976<br />

begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 findet dieses<br />

Gesetz nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30. Juni 1990 begangen worden sind; für Taten, die vor dem 1.<br />

Juli 1990 begangen worden sind, findet § 10a unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 7 entsprechende Anwendung.<br />

§ 10a<br />

Härteregelung<br />

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag<br />

Versorgung, solange sie<br />

1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und<br />

2. bedürftig sind und<br />

3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

§ 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt.<br />

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>) zu<br />

berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der<br />

Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.<br />

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflussten Versorgungsleistungen<br />

nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage<br />

und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des<br />

übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu<br />

berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten nicht.<br />

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der<br />

§§ 38 bis 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die<br />

Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der im Zeitpunkt<br />

der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.<br />

(5) Die Versorgung umfasst alle nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme<br />

von Berufsschadens- und Schadensausgleich.<br />

§ 10b<br />

Härteausgleich<br />

Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit<br />

Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und<br />

Sozialordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen<br />

Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur<br />

Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen<br />

Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist.<br />

§ 10c<br />

Übergangsregelung<br />

Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag<br />

festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt<br />

die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

§ 10d<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem<br />

1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />

(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes<br />

an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für<br />

- 209 -


- 210 -<br />

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis<br />

zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt<br />

ermittelt.<br />

(Berlin-Klausel)<br />

§ 11<br />

(Inkrafttreten)<br />

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />

(Infektionsschutzgesetz - IfSG) – Auszug –<br />

Zwölfter Abschnitt<br />

Entschädigung in besonderen Fällen<br />

. . . . .<br />

§ 60<br />

Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch<br />

andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe<br />

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die<br />

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,<br />

2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,<br />

3. gesetzlich vorgeschrieben war oder<br />

4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt<br />

worden ist,<br />

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne<br />

des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der<br />

gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes<br />

bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur<br />

vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren<br />

Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.<br />

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April<br />

1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei<br />

einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur<br />

gewährt, wenn der Geschädigte<br />

1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,<br />

2. von einem Arzt geimpft worden ist und<br />

3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten<br />

gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur<br />

vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.<br />

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer<br />

Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der<br />

Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines<br />

Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften<br />

Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer<br />

- 210 -


- 211 -<br />

1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,<br />

2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des<br />

Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), dass<br />

zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der<br />

jeweils geltenden Fassung,<br />

3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes<br />

oder<br />

4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem<br />

1. Januar 1993 geltenden Fassung<br />

seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.<br />

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die<br />

durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die<br />

Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz<br />

infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.<br />

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten<br />

Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.<br />

§ 61<br />

Gesundheitsschadensanerkennung Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im<br />

Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese<br />

Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der<br />

medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung<br />

zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60<br />

Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />

Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die gesundheitliche Schädigung nicht Folge einer<br />

Impfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu<br />

erstatten.<br />

§ 62<br />

Heilbehandlung<br />

Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische<br />

Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der<br />

Heilbehandlung notwendig sind..<br />

§ 63<br />

Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>,<br />

Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen<br />

(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten<br />

Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />

(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger<br />

Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht<br />

dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.<br />

(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.<br />

(4) § 81a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte<br />

bestehende gesetzliche Schadenersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz<br />

verpflichtete Land übergeht.<br />

(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden mit der<br />

Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriumsfür Arbeit und Sozialordnung die<br />

Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei<br />

entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Einvernehmen mit der obersten<br />

- 211 -


- 212 -<br />

Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.<br />

(6) § 20 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1<br />

Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz<br />

im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der<br />

Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste<br />

Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und<br />

dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.<br />

(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den<br />

Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden<br />

Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />

.<br />

(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es wie folgt ermittelt:<br />

Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis<br />

1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen<br />

nach § 19 Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird<br />

der Jahresdurchschnitt ermittelt.<br />

§ 64<br />

Zuständige Behörde für die Versorgung<br />

(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung<br />

des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung<br />

ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.<br />

(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),<br />

mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches<br />

Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der<br />

Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechen.<br />

. . . . .<br />

§ 66<br />

Zahlungsverpflichteter<br />

(1) . . . . .<br />

(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren<br />

1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,<br />

2. in den Fällen des § 60 Abs. 2<br />

a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder<br />

c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b<br />

nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des<br />

Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,<br />

3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die<br />

Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.<br />

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht<br />

werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung<br />

- 212 -


zuständig ist.<br />

- 213 -<br />

§ 67<br />

Pfändung<br />

(1) . . . . .<br />

(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach<br />

den Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />

§ 68<br />

Rechtsweg<br />

(1) . . . . .<br />

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den<br />

Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung<br />

enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25<br />

bis 27j des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten<br />

gegeben.<br />

. . . . .<br />

§ 74<br />

Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3a<br />

(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem<br />

1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />

(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes<br />

an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für<br />

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 34 und § 12 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis<br />

zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt<br />

ermittelt.<br />

- 213 -


- 214 -<br />

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen<br />

(G 131 GG) – Auszug –<br />

. . . . .<br />

§ 66<br />

(1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht wegen einer während der Dienstzeit entstandenen, nicht auf<br />

Dienstbeschädigung beruhenden Gesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufssoldaten, deren Tod<br />

nicht infolge einer Dienstbeschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht oder während der Zeit<br />

des Bezuges von Übergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai 1945 auf Grund der früheren<br />

Militärversorgungsgesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes<br />

bewilligt waren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 48 und 53 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das<br />

Bestattungsgeld (§§ 36, 53) zur Hälfte, die übrigen Bezüge zu zwei Dritteln zu zahlen.<br />

(2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

zusammen, so ist eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />

(3) Für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

anerkannt sind, wird Heilbehandlung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> gewährt; für andere<br />

Gesundheitsstörungen wird sie im Rahmen des § 10 Abs. 5 des genannten Gesetzes gewährt, wenn die als Folge<br />

einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um<br />

mindestens fünfzig vom Hundert bedingen. Pflegezulage nach dem in Satz 1 genannten Gesetz wird gewährt,<br />

wenn die Hilflosigkeit durch die Folgen einer Schädigung ausgelöst worden ist (§ 35 Abs. 1 des genannten<br />

Gesetzes).<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und des früheres<br />

Reichswasserschutzes sowie für ihre Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).<br />

§ 66a<br />

(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder und des früheren Reichswasserschutzes, die auf Grund des<br />

Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und der auf Grund<br />

dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim<br />

Reichswasserschutz vom 26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der Folgen einer<br />

Polizeidienstbeschädigung Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten<br />

haben, erhalten die in dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> vorgesehene Versorgung. Die Versorgung nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> erhalten auch ihre Hinterbliebenen. § 66 gilt entsprechend.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Angehörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.<br />

(3) Die Ausführungen regelt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit<br />

und Sozialordnung.<br />

Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie<br />

sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVG ÄndG 1993) – Auszug –<br />

Artikel 3<br />

Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz<br />

(DKfAG)<br />

§ 1<br />

Aufhebung von Kriegsfolgeregelungen<br />

Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:<br />

1. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden<br />

Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 6 Abs. 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sowie alle zu<br />

seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Anordnungen,<br />

2. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />

des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2,<br />

- 214 -


- 215 -<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

3. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />

des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3,<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

4. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />

des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4,<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965<br />

(BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen in den im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassungen,<br />

5. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />

des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert<br />

durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629),<br />

6. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des<br />

öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sowie<br />

die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und 2037-1-5, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassungen,<br />

7. Verordnung zur Durchführung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung<br />

nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1878),<br />

8. Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige<br />

des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-2,<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

9. Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des<br />

öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung,<br />

10. Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige<br />

des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4,<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1965 (BGBl. I S. 2065),<br />

11. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland<br />

lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember<br />

1965 (BGBl. I S. 2091),<br />

12. Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige<br />

des öffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065).<br />

§ 2<br />

Regelung zur Besitzstandswahrung;<br />

Nachversicherung<br />

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschriften<br />

nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung und Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt<br />

entstanden sind, gilt folgendes:<br />

1. Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich<br />

nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungsgesetzes.<br />

2. Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen<br />

sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen regeln sich nach dem bisherigen Recht.<br />

3. Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.<br />

4. Versorgung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> wird mit den Maßgaben des bisherigen Rechts<br />

gewährt.<br />

5. Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten<br />

und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisherigen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.<br />

(2) Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht. Zur<br />

Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit nachversicherten Zeiten werden den Trägern der<br />

- 215 -


- 216 -<br />

gesetzlichen Rentenversicherung 1,1 vom Hundert der zu erstattenden Rentenbeträge gewährt.<br />

. . . . .<br />

- 216 -


- 217 -<br />

Gesetz zur Einführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Saarland vom 16. August 1961 – Auszug –<br />

. . . . .<br />

Artikel I<br />

Einführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

§ 5<br />

(1) Sieht das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für einen Personenkreis, dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes Versorgung als Rechtsanspruch oder als Kannleistung gewährt<br />

worden ist oder auf Grund eines vor Verkündigung dieses Gesetzes gestellten Antrages zugestanden hätte, keine<br />

Versorgung vor, werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 85 des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt. Das gilt nicht, wenn zur Abgeltung des gleichen Körperschadens oder<br />

Verlustes des Ernährers Ansprüche nach einem anderen Gesetz bestehen.<br />

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu entziehen, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die<br />

Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls entzogen worden wäre. Sind die Leistungen<br />

einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die für die Entziehung maßgebenden<br />

Verhältnisse sich ändern.<br />

. . . . .<br />

- 217 -


. . . . .<br />

- 218 -<br />

Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) – Auszug –<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Grenzschutzdienstpflicht<br />

§ 59<br />

Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold<br />

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche<br />

Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf<br />

Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die<br />

Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die<br />

Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die<br />

Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.<br />

(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten<br />

Tabelle richtet.<br />

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des<br />

Bundesministers der Verteidigung.<br />

§ 60<br />

Rechtsverordnung über Dienstbezeichnungen,<br />

Laufbahnen, Verwendung und Beförderung<br />

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die<br />

Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung<br />

an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehörigen der<br />

Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen<br />

getroffen werden.<br />

. . . . .<br />

Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz<br />

(Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz – BGSNeuRegG –) – Auszug –<br />

Artikel 3<br />

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und<br />

Anwendungsbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 47 und die §§ 62 bis 74 des<br />

Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5<br />

Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft.<br />

(2) Die §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind<br />

nur anwendbar, wenn der Deutsche Bundestag zuvor durch Beschluß zugestimmt hat.<br />

- 218 -


- 219 -<br />

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)<br />

- Auszug -<br />

Abschnitt 1<br />

Rehabilitierung und Folgeansprüche<br />

§ 1<br />

Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen<br />

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des<br />

Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist<br />

auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen<br />

Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil<br />

1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach<br />

folgenden Vorschriften:<br />

a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen<br />

Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />

b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen<br />

Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />

c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der<br />

Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />

d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen<br />

Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />

e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des<br />

Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Janaur 1968 in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />

f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik<br />

vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);<br />

g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der<br />

Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes<br />

über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I<br />

Nr. 12 S. 221);<br />

h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich<br />

entsprechen, sowie<br />

i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische<br />

Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind,<br />

Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108,<br />

225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches<br />

der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich<br />

entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr<br />

verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen<br />

einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder<br />

2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.<br />

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die<br />

Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 („Waldheimer<br />

Prozesse“).<br />

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt<br />

aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von<br />

untergeordneter Bedeutung gewesen sind.<br />

- 219 -


- 220 -<br />

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der<br />

Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses<br />

Gesetzes entsprechend.<br />

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben<br />

Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist.<br />

Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg<br />

gehabt hätte.<br />

§ 2<br />

Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens<br />

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche<br />

oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende<br />

Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen<br />

Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.<br />

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter<br />

haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.<br />

§ 3<br />

Folgeansprüche<br />

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.<br />

(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die<br />

Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem<br />

Investitionsvorranggesetz.<br />

§ 4<br />

Beendigung der Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden<br />

Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung<br />

einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen Aufschub oder eine<br />

Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.<br />

(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,<br />

wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.<br />

§ 5<br />

Bundeszentralregister<br />

(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung des<br />

Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.<br />

(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung einzutragen,<br />

wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrundeliegende Entscheidung in das Bundeszentralregister<br />

eingetragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entscheidung vermerkt ist, werden nicht in das<br />

Führungszeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben,<br />

ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird<br />

die Eintragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt.<br />

(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einer gerichtlichen<br />

Entscheidung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird, werden nicht in das Bundeszentralregister<br />

übernommen. Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik<br />

oder im Bundeszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Eine<br />

Eintragung im Bundeszentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, die nach diesem Gesetz<br />

aufgehoben ist, wird entfernt.<br />

(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene<br />

gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister eingetragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im<br />

Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen, wird die Eintragung in das<br />

Bundeszentralregister übernommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt; § 64a Abs. 3 des<br />

Bundeszentralregistergesetzes bleibt unberührt.<br />

(5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.<br />

§ 6<br />

Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens<br />

- 220 -


- 221 -<br />

und notwendigen Auslagen des Betroffenen<br />

(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen,<br />

Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen<br />

Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.<br />

(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung<br />

nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.<br />

(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.<br />

Abschnitt 2<br />

Gerichtliches Verfahren<br />

§ 7<br />

Antrag<br />

(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2007<br />

1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen<br />

Vertreter,<br />

2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen<br />

Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der<br />

rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder<br />

3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene<br />

widersprochen hat,<br />

gestellt werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.<br />

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag<br />

ist zu begründen.<br />

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.<br />

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen<br />

Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit<br />

Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben<br />

Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<br />

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten<br />

binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.<br />

§ 8<br />

Zuständiges Gericht<br />

(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht<br />

zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche<br />

Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste<br />

Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.<br />

(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich<br />

zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen<br />

wäre.<br />

§ 9<br />

Besetzung der Rehabilitierungssenate<br />

oder Rehabilitierungskammern<br />

(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das Landgericht durch<br />

Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.<br />

(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der<br />

Mitwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des<br />

Deutschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maßgaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis<br />

berufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung<br />

darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet<br />

als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war.<br />

§ 10<br />

Ermittlung des Sachverhalts<br />

- 221 -


- 222 -<br />

(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen,<br />

insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere<br />

Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.<br />

§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.<br />

(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift<br />

zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.<br />

(4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.<br />

§ 11<br />

Gerichtliches Verfahren<br />

(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit<br />

oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint.<br />

(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die<br />

Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.<br />

(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung<br />

anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.<br />

(4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser<br />

Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen<br />

sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.<br />

(5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten<br />

haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit<br />

entsprechend.<br />

§ 12<br />

Rehabilitierungsentscheidung<br />

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die<br />

Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozeßordnung vorliegen.<br />

(2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten<br />

aufzunehmen. Der Beschluß enthält weiterhin<br />

1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,<br />

2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung<br />

aufgehoben wird,<br />

3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,<br />

4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch<br />

nach § 6 dem Grunde nach besteht.<br />

(3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.<br />

(4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.<br />

§ 13<br />

Beschwerde<br />

(1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.<br />

(2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, soweit<br />

1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag<br />

widersprochen hat,<br />

2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,<br />

a) entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem<br />

Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder<br />

b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.<br />

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden<br />

Freiheitsstrafe führen würde.<br />

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die<br />

Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch -<br />

besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.<br />

- 222 -


- 223 -<br />

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen<br />

Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem<br />

Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

vorzulegen.<br />

§ 14<br />

Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen<br />

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.<br />

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der<br />

Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder<br />

teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.<br />

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.<br />

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der<br />

Strafprozeßordnung entsprechend.<br />

§ 15<br />

Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

und der Strafprozeßordnung<br />

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

und der Strafprozeßordnung entsprechend.<br />

Abschnitt 3<br />

Soziale Ausgleichsleistungen<br />

§ 16<br />

Soziale Ausgleichsleistungen<br />

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem<br />

Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.<br />

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder<br />

derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder<br />

Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum<br />

Nachteil anderer mißbraucht hat.<br />

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und<br />

Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24<br />

gewährt.<br />

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von<br />

anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.<br />

§ 17<br />

Kapitalentschädigung<br />

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 600 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit<br />

wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.<br />

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.<br />

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar<br />

und vererblich.<br />

(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2007 zu stellen. Danach<br />

kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.<br />

(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis<br />

zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit<br />

die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden<br />

Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche<br />

Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen<br />

rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und<br />

vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 18<br />

- 223 -


- 224 -<br />

Unterstützungsleistungen<br />

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten<br />

Unterstützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des<br />

Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.<br />

(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel<br />

auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen<br />

gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden<br />

Bundesministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen. §§ 22 und 23 des<br />

Häftlingsgesetzes gelten entsprechend.<br />

(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1<br />

in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar<br />

mitbetroffen waren. Die nächsten Angehörigen von<br />

1. Hingerichteten oder<br />

2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen<br />

erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders<br />

beeinträchtigt sind.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge<br />

von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10<br />

Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.<br />

§ 19<br />

Härteregelung<br />

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige<br />

Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.<br />

§ 20<br />

Kostenregelung<br />

Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz<br />

entstehen.<br />

§ 21<br />

Beschädigtenversorgung<br />

(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält<br />

wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben<br />

schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von<br />

Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhält.<br />

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen<br />

Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

herbeigeführt worden ist.<br />

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in<br />

Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei<br />

einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.<br />

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />

ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />

Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit<br />

Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />

Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />

Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />

Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />

§ 22<br />

Hinterbliebenenversorgung<br />

(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag<br />

- 224 -


- 225 -<br />

Versorgung in entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit die<br />

Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von Gesetzen,<br />

die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses<br />

Gesetzes und die §§ 48 und 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt<br />

Absatz 1 entsprechend.<br />

§ 23<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder<br />

aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, wird<br />

die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.<br />

(2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Anwendung.<br />

(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im<br />

Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf<br />

Elternrente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 24<br />

Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und der zu seiner<br />

Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des<br />

Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.<br />

§ 25<br />

Zuständigkeiten<br />

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16<br />

Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung<br />

ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über<br />

Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige<br />

Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.<br />

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10<br />

Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben<br />

1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1<br />

Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder<br />

2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft<br />

im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1<br />

Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten<br />

wurden.<br />

Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in<br />

§ 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung<br />

ist bis zum 31. Dezmeber 2007 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit<br />

Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten<br />

bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.<br />

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den<br />

Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach<br />

den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.<br />

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die<br />

Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung<br />

zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.<br />

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt<br />

wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese<br />

- 225 -


- 226 -<br />

Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung<br />

maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.<br />

§ 25a<br />

Verwendung personenbezogener Daten<br />

Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere<br />

Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem<br />

Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.<br />

. . . . .<br />

- 226 -


- 227 -<br />

Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die<br />

daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG)<br />

§ 1<br />

Aufhebung<br />

rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen<br />

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum<br />

2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in<br />

Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit<br />

sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar<br />

schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die<br />

vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine<br />

Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.<br />

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in<br />

schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der<br />

Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall<br />

dargestellt haben.<br />

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus<br />

dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über<br />

Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen<br />

Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über<br />

Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den<br />

Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.<br />

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die<br />

Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden<br />

könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.<br />

Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den<br />

bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.<br />

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung<br />

ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.<br />

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und<br />

gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.<br />

§ 1a<br />

Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen<br />

(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,<br />

die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die<br />

Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden<br />

Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu<br />

einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.<br />

(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 2<br />

Folgeansprüche<br />

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet<br />

Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.<br />

(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er<br />

seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in<br />

schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.<br />

(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere<br />

Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,<br />

das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen<br />

dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen<br />

mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen<br />

- 227 -


- 228 -<br />

Sache gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu<br />

berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen<br />

Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1sind<br />

Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder<br />

eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In<br />

Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark<br />

umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an<br />

diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im<br />

Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das<br />

Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des<br />

Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen<br />

Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem<br />

Entschädigungsfonds zu.<br />

§ 3<br />

Beschädigtenversorgung<br />

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält<br />

wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben<br />

schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von<br />

Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhält.<br />

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen<br />

Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

herbeigeführt worden ist.<br />

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in<br />

Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei<br />

einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.<br />

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper<br />

getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />

ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />

Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit<br />

Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />

Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />

Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />

Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />

§ 4<br />

Hinterbliebenenversorgung<br />

Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung<br />

in entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen<br />

bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von Gesetzen, die eine<br />

entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhalten. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und<br />

die §§ 48 und 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden.<br />

§ 5<br />

Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder aus Gesetzen<br />

zusammen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, so ist unter<br />

Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine<br />

einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht<br />

werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung<br />

zuständig ist.<br />

(2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, gewährt<br />

werden, findet § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es Anwendung.<br />

(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im<br />

Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf<br />

Elternrente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2<br />

- 228 -


- 229 -<br />

gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 6<br />

Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Die Bestimmungen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,<br />

die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII<br />

Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067)<br />

aufgeführten Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in entsprechender Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mit dem Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.<br />

§ 7<br />

Eingriff in Vermögenswerte<br />

(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögeswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des<br />

Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststellung der<br />

Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem<br />

Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1<br />

und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die maßgeblichen tatsächlichen<br />

Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der<br />

Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem<br />

Vermögensgesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der<br />

Bescheinigung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes<br />

ein. Die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in dem Bescheid über die Rückübertragung des<br />

entzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen Entscheidungen.<br />

(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine<br />

Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen<br />

Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen<br />

Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die<br />

Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.<br />

§ 8<br />

Berufliche Benachteiligung<br />

Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch<br />

eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des<br />

Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der<br />

Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und<br />

unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein<br />

Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht<br />

kommt.<br />

§ 9<br />

Antrag<br />

(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren<br />

Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung<br />

des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.<br />

(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist,<br />

und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar<br />

Betroffenen hat, gestellt werden.<br />

(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 schriftlich bei der zuständigen<br />

Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei<br />

einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist. § 20 Abs. 2 Satz 3 des<br />

Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.<br />

§ 10<br />

Inhalt des Antrags<br />

(1) Der Antrag soll enthalten<br />

1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,<br />

2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,<br />

3. Angabe von Beweismitteln,<br />

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- 230 -<br />

4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie<br />

5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er<br />

schon früher einen Antrag gestellt hat.<br />

(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in<br />

Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.<br />

§ 11<br />

Verwendung personenbezogener Daten<br />

Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere<br />

Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem<br />

Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.<br />

§ 12<br />

Rehabilitierungsbehörde<br />

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die<br />

Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in<br />

dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die<br />

Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache<br />

befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die<br />

über die Folgeansprüche entscheiden.<br />

(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der<br />

Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme<br />

ergangen ist.<br />

(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.<br />

(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen<br />

zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2.<br />

Die nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die<br />

Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der<br />

Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung<br />

geltenden Vorschriften.<br />

§ 13<br />

Verwaltungsverfahren<br />

(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur<br />

Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.<br />

(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1<br />

oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden<br />

des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung<br />

zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die<br />

Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.<br />

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher<br />

Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und<br />

des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 14<br />

Kosten<br />

Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist<br />

kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet<br />

zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.<br />

§ 15<br />

Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften<br />

Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen _ gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />

Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die<br />

allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht<br />

für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.<br />

- 230 -


- 231 -<br />

§ 16<br />

Rechtsweg<br />

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil<br />

und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt<br />

nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und<br />

3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a<br />

Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.<br />

(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt<br />

wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese<br />

Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung<br />

maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.<br />

§ 17<br />

Kostenregelung<br />

Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz<br />

entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer<br />

Sachleistung gezahlt werden.<br />

§ 18<br />

Übergangsregelung<br />

Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit<br />

mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.<br />

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Auszug<br />

–<br />

- 231 -


- 232 -<br />

Artikel 5<br />

Übergangsvorschrift<br />

zu den §§ 19 und 20 <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />

(1) Am 1. Januar 1994 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem<br />

1. Januar 1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />

(2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der Grundlage der Erstattungssumme aus dem<br />

Bundeshaushalt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um 6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein<br />

Betrag von 15,1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis wird nach § 20 Abs. 1 zur Bestimmung des<br />

Pauschalbetrages des Jahres 1994 verändert.<br />

(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrages des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2<br />

ohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994 ergeben hätte. Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1<br />

ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11<br />

Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung<br />

abzuziehen.<br />

Artikel 6<br />

Für Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />

<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§ 18b, 19, 20 und 21 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1997 weiter.<br />

- 232 -


- 233 -<br />

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung<br />

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit<br />

§ 1<br />

Das Gesetz findet Anwendung bei der Ausführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und anderer Gesetze, die<br />

dieses Gesetz für anwendbar erklären, soweit die Leistungen von den im Gesetz über die Errichtung der<br />

Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 169), zuletzt<br />

geändert durch das Vierte Gesetz zur Anpassung der Leistungen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 24. Juli<br />

1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1284), genannten Verwaltungsbehörden und Stellen gewährt werden.<br />

§ 2<br />

Die Versorgungsämter sind für alle Versorgungsangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt ist. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch<br />

Rechtsverordnung für bestimmte Versorgungsangelegenheiten die Zuständigkeit der Landesversorgungsämter<br />

oder der obersten Landesbehörden oder der in § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden<br />

der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte<br />

Gesetz zur Anpassung der Leistungen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I<br />

S. 1284), genannten Stellen begründen. Die für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten<br />

Landesbehörden können sich selbst oder den Landesversorgungsämtern die Zustimmung zu Entscheidungen<br />

über bestimmte Versorgungsangelegenheit vorbehalten.<br />

§ 3<br />

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des<br />

Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder<br />

gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden,<br />

so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie<br />

getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes oder geschiedenen Ehemannes<br />

maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen<br />

gleich.<br />

(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeitpunkt der<br />

Einleitung des Verfahrens.<br />

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt<br />

die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so<br />

entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.<br />

(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, regelt der Bundesminister für Arbeit und<br />

Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.<br />

§ 4<br />

(1) (weggefallen)<br />

(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereiches des<br />

Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe, Beginn und Ende<br />

von Versorgungsleistungen sowie für die Feststellung einer Überzahlung für die Zeit vor dem Wechsel des<br />

Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes die bisherige Zuständigkeit bestehen.<br />

§ 5<br />

(weggefallen)<br />

II. Anträge<br />

§ 6<br />

Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei<br />

dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.<br />

§ 7<br />

(weggefallen)<br />

- 233 -


- 234 -<br />

III. Die Beteiligten und ihre Vertreter<br />

§§ 8 bis 11<br />

(weggefallen)<br />

IV. Aufklärung des Sachverhalts<br />

§ 12<br />

(1) (weggefallen)<br />

(2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die<br />

Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie<br />

Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere,<br />

Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht<br />

beiziehen. Die Verwaltungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.<br />

Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder<br />

Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur<br />

Einsicht beziehen.<br />

§ 13<br />

(1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu<br />

verlangen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher<br />

Weise kann von den Sachverständigen die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gutachten<br />

unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet haben.<br />

(2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, namentlich<br />

wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde, so kann<br />

eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten unterläge, eine<br />

andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzuge.<br />

§ 14<br />

(weggefallen)<br />

§ 15<br />

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen<br />

beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des<br />

Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit<br />

sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen<br />

von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, dass er bei seinen Angaben nach bestem<br />

Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.<br />

§ 16<br />

(weggefallen)<br />

§ 17<br />

(weggefallen)<br />

§ 18<br />

Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />

nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf<br />

hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.<br />

§ 19<br />

(weggefallen)<br />

V. Rechts- und Amtshilfe<br />

§§ 20 und 21<br />

(weggefallen)<br />

VI. Bescheid<br />

§ 22<br />

(1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungsbehörden in der Versorgungssache ergehen durch schriftlichen<br />

Bescheid.<br />

- 234 -


- 235 -<br />

Satz 2 und 3 (weggefallen)<br />

(2) und (3) (weggefallen)<br />

(4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs noch nicht<br />

endgültig entschieden werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Leistungen jedoch mit<br />

Wahrscheinlichkeit gegeben, so kann ein Bescheid unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen<br />

Entscheidung erlassen werden, wenn dies beantragt ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der<br />

alsbaldigen Erteilung eines solchen vorläufigen Bescheides hat. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und<br />

Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Nach Abschluß der Ermittlungen hat die Behörde unverzüglich den endgültigen<br />

Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an den vorläufigen Bescheid nicht gebunden.<br />

(5) Ist in einem Bescheid nach § 60a Abs. 1 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es die endgültige Feststellung<br />

der einkommensabhängigen Leistungen vorbehalten worden, so ist für die endgültige Feststellung die vorher<br />

getroffene Feststellung der Berechnungsgrundlagen nicht bindend.<br />

§§ 23 bis 26<br />

(weggefallen)<br />

VII. Bekanntgabe<br />

§§ 27 bis 28<br />

(weggefallen)<br />

§ 29<br />

(weggefallen)<br />

VIII. Kosten und Auslagen<br />

§ 30<br />

(weggefallen)<br />

§ 31<br />

(1) (weggefallen)<br />

(2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12<br />

Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.<br />

§§ 32 bis 34<br />

(weggefallen)<br />

IX. Akteneinsicht<br />

§§ 35 bis 36<br />

(weggefallen)<br />

X. Fristen<br />

§§ 37 bis 39<br />

(weggefallen)<br />

XI. Berichtigung von Bescheiden<br />

§ 40<br />

(1) und (2) (weggefallen)<br />

(3) Das Versorgungsamt bedarf zur Erteilung eines neuen Bescheides der Zustimmung des Landesversorgungsamtes,<br />

das sie für gleichgelagerte Fälle allgemein erteilen kann.<br />

§ 41<br />

(1) (weggefallen)<br />

(2) Das Versorgungsamt bedarf zum Erlaß eines Berichtigungsbescheides der Zustimmung des<br />

Landesversorgungsamtes.<br />

§§ 42 bis 44<br />

- 235 -


- 236 -<br />

(weggefallen)<br />

XII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung von<br />

der Mitwirkung in Versorgungssachen<br />

§§ 45 bis 46<br />

(weggefallen)<br />

XIII. Rückerstattung von Versorgungsleistungen<br />

§ 47<br />

(weggefallen)<br />

§ 48<br />

Die Entscheidung über die Rückzahlung einer Kapitalabfindung ist auch für das Verfahren auf Befriedigung aus<br />

einer für den Rückzahlungsanspruch bestellten Sicherungshypothek bindend.<br />

XIV. Schluß- und Übergangsvorschriften<br />

§ 49<br />

§ 42 gilt auch für Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse nach § 20 der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27<br />

(Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 155).<br />

§ 50<br />

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952<br />

(Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz<br />

enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.<br />

(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.<br />

§ 51<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.<br />

(2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung des<br />

Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 19. Januar 1955<br />

(Bundesgesetzblatt I S. 25) aufrechterhaltenen Vorschriften über das Verwaltungssverfahren außer Kraft,<br />

insbesondere die das Verwaltungsverfahren betreffenden Bestimmungen<br />

1. der in § 84 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es genannten Gesetze und Verordnungen,<br />

2. des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113),<br />

3. des badischen Landesgesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 15. März 1950<br />

(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156)<br />

sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und Änderung ergangenen Vorschriften.<br />

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 79 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung des Dritten<br />

Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 19. Januar 1955<br />

(Bundesgesetzblatt I S. 25) außer Kraft.<br />

(4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen<br />

ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.<br />

In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.<br />

§ 52<br />

- 236 -


- 237 -<br />

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) - Auszug<br />

-<br />

Vom 16. Dezember 1997<br />

Artikel 25<br />

Änderung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />

Das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten“ die Wörter „und der Veränderung der<br />

durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen“ eingefügt.<br />

2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.<br />

3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie bei“ die Wörter „voll Erwerbsgeminderten oder“<br />

eingefügt.<br />

4. In § 26a Abs 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten“ die Wörter „und der Veränderung der<br />

durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen“ eingefügt.<br />

5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />

6. In § 50 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.<br />

Artikel 26<br />

Änderung der<br />

Ausgleichsrentenverordnung<br />

Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />

Artikel 27<br />

Änderung der<br />

Berufschadensausgleichverordnung<br />

§ 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S.<br />

861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />

2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:<br />

„(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser<br />

Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder<br />

- 237 -


- 238 -<br />

Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen<br />

teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.“<br />

Artikel 33<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes<br />

bestimmt ist.<br />

. . . . . . . . . .<br />

(13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: . . . . . . .<br />

Artikel ....... 25 Nr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27........<br />

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.<br />

Dezember 1998 - Auszug -<br />

Artikel 1<br />

Korrektur des Rentenreformgesetzes 1999<br />

§1<br />

Änderung des Rentenreformgesetzes 1999<br />

In Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wird nach Absatz 13<br />

folgender Absatz 13a eingefügt:<br />

„(13a) Abweichend von den Absätzen 1 und 13 treten die Regelungen über die<br />

1. Einführung eines Faktors für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen<br />

(Demographiefaktor) in ......Artikel 25 Nr.1 und 4,<br />

2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in .... Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6,<br />

Artikel 26,27...<br />

am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist.“<br />

- 238 -

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