Bundesversorgungsgesetz - Eureka24.de
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Gesetz über die Versorgung<br />
der Opfer des Krieges<br />
(<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> – BVG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.<br />
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)<br />
Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung<br />
in der Kriegsopferversorgung<br />
(Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV)<br />
zuletzt geändert durch Art. 2 des Vierzehnten Anpassungsgesetzes-KOV vom 4. Juni 1985<br />
(BGBl. I S. 910)<br />
Verordnungen<br />
Verwaltungsvorschriften<br />
Anhang:<br />
Tabellen über das Vergleichseinkommen beim Berufsschadens- und Schadensausgleich<br />
Auszüge aus<br />
Gesetzen, die eine entsprechenden Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen<br />
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung<br />
(Hinweis: Insbesondere die Maßgaben des Einigungsvertrags zur Geltung des sozialen Entschädigungsrechts<br />
im Beitrittsgebiet sind abgedruckt in der Beilage zum Sonderdruck „<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> 1990“.)<br />
Herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
Bonn, im Januar 2005<br />
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- 2 -<br />
Inhaltsübersicht<br />
Seite<br />
Anspruch auf Versorgung 5<br />
Umfang der Versorgung 12<br />
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung 12<br />
Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV) 17<br />
Verordnungüber die Versorgung mit Hilfsmittelnund über Ersatzleistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
(Orthopädieverordnung – OrthV) 19<br />
Verordnung zur Durchführung des § 15 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es 30<br />
Kriegsopferfürsorge 44<br />
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge – KFürsV 56<br />
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) 72<br />
Beschädigtenrente 75<br />
Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40 a Abs. 1 bis 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
(Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV) 81<br />
Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es 92<br />
Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> (Ausgleichsrentenverordnung –<br />
AusglV) 96<br />
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2003<br />
(Sachbezugsverordnung 2003– SachBezV 2003) 106<br />
Achtunddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> 108<br />
Neunzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in dem in Artikel<br />
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 115<br />
Pflegezulage 125<br />
Bestattungsgeld 127<br />
Sterbegeld 128<br />
Hinterbliebenenrente 129<br />
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen 141<br />
Beiträge zur Pflegeversicherung 142<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen 142<br />
Anpassung der Versorgungsbezüge 142<br />
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung 143<br />
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 146<br />
Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64 e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
(Auslandsversorgungsverordnung – AuslVersV) 149<br />
- 3 -
- 3 -<br />
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung 150<br />
Zahlung 151<br />
Versorgung bei Unterbringung 153<br />
Übertragung kraft Gesetzes 153<br />
Kapitalabfindung 153<br />
Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in derKriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz-<br />
KOV) 161<br />
Schadenersatz, Erstattung 162<br />
Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt 164<br />
Übergangsvorschriften 164<br />
Härteausgleich 165<br />
Schlussvorschriften 166<br />
Anhang 168<br />
Bekanntmachung der Vergleichseinkommen für die Feststellung derBerufsschadens- und Schadensausgleiche nach<br />
dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für die Zeit vom 1. Juli 2003 an 168<br />
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen<br />
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) – Auszug – 189<br />
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer(Zivildienstgesetz – ZDG)– Auszug – 197<br />
Gesetzüber Hilfsmaßnahmen für Personen, die auspolitischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandin<br />
Gewahrsam genommen wurden(Häftlingshilfegesetz – HHG)– Auszug – 201<br />
Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörigevon Kriegsgefangenen – Auszug – 204<br />
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) 206<br />
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) –<br />
Auszug – 210<br />
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131<br />
GG) – Auszug – 214<br />
Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger<br />
versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVG ÄndG 1993) – Auszug – 214<br />
Gesetz zur Einführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Saarland vom 16. August 1961 – Auszug – 217<br />
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) – Auszug – 218<br />
Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz –<br />
BGSNeuRegG –) – Auszug – 218<br />
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im<br />
Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) 219<br />
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran<br />
anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG) 227<br />
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- 4 -<br />
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Auszug – 231<br />
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung 233<br />
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) - Auszug - 237<br />
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998<br />
- Auszug - 238<br />
- 5 -
- 5 -<br />
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />
(<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> – BVG)<br />
Anspruch auf Versorgung<br />
§ 1<br />
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der<br />
Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen<br />
Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und<br />
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.<br />
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind<br />
durch<br />
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,<br />
b) eine Kriegsgefangenschaft,<br />
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden<br />
deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher<br />
Volkszugehörigkeit,<br />
d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen<br />
Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie<br />
den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,<br />
e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist,<br />
um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als<br />
Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 26<br />
durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines<br />
Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,<br />
f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten<br />
Maßnahmen erleidet.<br />
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit<br />
des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer<br />
Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des<br />
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des<br />
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt<br />
werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte<br />
Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf<br />
Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
Zu § 1<br />
1. Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung. Er ist auf alle nach Lage des<br />
Falles in Betracht kommenden Leistungen gerichtet anzusehen, es sei denn, dass er auf bestimmte Leistungen<br />
ausdrücklich beschränkt wird.<br />
2. Ursachen sind die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich<br />
mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann<br />
nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges<br />
annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu,<br />
ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
3. Eine Schädigung ist durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse<br />
herbeigeführt, wenn sie den besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesem in der<br />
Regel fremden Verhältnissen des militärischen oder militärähnlichen Dienstes zuzurechnen ist.<br />
4. Auch die infolge einer Schädigung eingetretene Verschlimmerung eines früheren Leidens begründet einen<br />
Anspruch auf Versorgung; dasselbe gilt für eine Gesundheitsstörung, die durch ein äußeres Ereignis hervorgerufen<br />
und durch die Folgen der Schädigung verursacht worden ist (mittelbare Schädigungsfolge).<br />
5. Die Kriegsgefangenschaft endet in der Regel durch Freilassung und Heimschaffung. Geht ein Kriegsgefangener<br />
oder Internierter (§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und c) im Gewahrsamsland ein ziviles Arbeitsverhältnis ein, endet die<br />
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Kriegsgefangenschaft oder Internierung mit der Aufnahme der Beschäftigung, es sei denn, dass der<br />
Gewahrsamsstaat den Kriegsgefangenen oder Internierten zum Vertragsabschluß gezwungen hat oder besondere<br />
Umstände ihn dazu genötigt haben.<br />
6. Eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit (§ 1 Abs. 2<br />
Buchstabe c) kann nicht angenommen werden, wenn sie<br />
a) auf erheblicher nationalsozialistischer Betätigung beruht oder<br />
b) auf einer strafbaren Handlung beruht, die nach den im Bundesgebiet geltenden Strafgesetzen ein<br />
Verbrechen oder Vergehen ist und zur Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe geführt<br />
hätte.<br />
7. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses<br />
Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.<br />
8. Für Beginn, Ende und Unterbrechung des Hin- und Rückweges im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe e gilt<br />
Nummer 1 zu § 4 entsprechend.<br />
9. Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinischwissenschaftlichen<br />
Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Eine Anerkennung<br />
nach § 1 Abs. 3 Satz 2 setzt eine zeitliche Verbindung zwischen krankhaften Veränderungen und einem nach § 1 als<br />
schädigendes Ereignis in Betracht kommenden Tatbestand voraus. Es müssen außerdem Schädigungsfaktoren<br />
vorhanden sein, die wegen der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft nicht mit der erforderlichen<br />
Wahrscheinlichkeit als Ursache der Gesundheitsstörung bewertet werden können.<br />
10. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 geht den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die<br />
Bestandskraft des Verwaltungsaktes vor. Die Rücknahme der Anerkennung ist ohne Rücksicht auf den Zeitablauf seit<br />
der Anerkennung jederzeit möglich; sie wird durch den Tod des Beschädigten nicht ausgeschlossen.<br />
11. Eine Schädigung ist nur dann absichtlich herbeigeführt, wenn sie von dem Beschädigten erstrebt war; Vorsatz<br />
allein genügt nicht.<br />
12. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuchs sind nicht als absichtlich herbeigeführte Schädigung<br />
anzusehen, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch Tatbestände im Sinne des § 1<br />
wahrscheinlich ist.<br />
13. Schäden an Leib und Leben, für die der frühere Wehrmachtsfiskus nur zivilrechtlich schadenersatzpflichtig war,<br />
sind keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1.<br />
§ 1a<br />
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung<br />
ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder<br />
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt<br />
hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter<br />
durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen<br />
hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.<br />
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein<br />
Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine<br />
fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen<br />
Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist.<br />
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu<br />
unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist<br />
erfolgen.<br />
§ 2<br />
(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist<br />
a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,<br />
b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,<br />
c) der Dienst in der Feldgendarmerie,<br />
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.<br />
(2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche<br />
Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des<br />
Herkunftslands vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich. Satz 1 gilt auch für<br />
Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes.<br />
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(3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich<br />
verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege oder in der tschechoslowakischen oder<br />
österreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem<br />
9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand<br />
vom 31. Dezember 1937 hatte.<br />
Zu § 2<br />
1. Nach deutschem Wehrrecht geleisteter Dienst (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) ist<br />
a) der Dienst auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609),<br />
b) der Dienst im früheren Reichsheer und in der früheren Reichsmarine,<br />
c) der Dienst in den anerkannten Übergangsverbänden,<br />
d) der Dienst im früheren Heer, in der früheren Marine und der früheren Schutztruppe.<br />
2. Zu den Übergangsverbänden (Nummer 1 Buchstabe c) rechnen:<br />
a) die frühere vorläufige Reichswehr und<br />
die frühere vorläufige Reichsmarine,<br />
b) die Freiwilligen- und Grenzschutzverbände, Einwohnerwehren und ähnliche Organisationen sowie<br />
die Sicherheitstruppen im Reiche, die mit Genehmigung der früheren Kriegsministerien aufgestellt<br />
oder von ihnen anerkannt worden sind.<br />
3. Zu den Soldaten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) zählen auch die Sonderführer des zweiten Weltkrieges.<br />
4. In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers vom Zeitpunkt der Antragstellung<br />
an maßgebend. Wer Deutscher ist, bestimmt Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.<br />
§ 3<br />
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten<br />
a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der<br />
Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung,<br />
b) der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung<br />
eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder<br />
unfreiwillige Dienst,<br />
c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder<br />
Hilfsschiffen der Wehrmacht,<br />
d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der<br />
Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer<br />
Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren,<br />
sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten,<br />
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen,<br />
f) der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,<br />
g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos,<br />
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,<br />
i) der Reichsarbeitsdienst,<br />
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für<br />
Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom<br />
15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441),<br />
l) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,<br />
m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht,<br />
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht,<br />
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum<br />
Luftschutzgesetz in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils<br />
geltenden Fassung nach Aufruf des Luftschutzes.<br />
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines<br />
Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, dass der Einsatz mit besonderen,<br />
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kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.<br />
Zu § 3<br />
1. Zum Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b gehören z. B.<br />
a) Dienstleistungen für Zwecke der Wehrmacht auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom<br />
1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1639),<br />
b) die freiwillige Teilnahme an einer vormilitärischen Ausbildung auf den Reichsmotorsportschulen,<br />
c) die Teilnahme an kurzfristigen militärischen Übungen,<br />
d) der Einsatz ziviler Besatzungsmitglieder auf Motorrettungsbooten der Deutschen Gesellschaft zur<br />
Rettung Schiffbrüchiger,<br />
e) der Einsatz von Angehörigen<br />
des NSKK,<br />
der Transportbrigaden der Luftwaffe,<br />
der Transporteinheiten „Aktion TR“.<br />
2. Zum Personenkreis der zur Wehrmacht abgeordneten reichsdeutschen Reichsbahnbediensteten (§ 3 Abs. 1<br />
Buchstabe d) gehören mit Wirkung vom 26. August 1939<br />
a) Reichsbahnbedienstete, soweit und solange sie dem Oberquartiermeister Belgien und<br />
Frankreich unterstellt waren,<br />
b) die in Holland, Dänemark und Norwegen eingesetzten Reichsbahnbediensteten, soweit und<br />
solange sie zu Lasten des Heereshaushaltes abgefunden wurden (in Norwegen bis zum 26. Mai<br />
1941 und in Holland bis zum 1. Juni 1942 einschließlich),<br />
c) zum Chef des Transportwesens abgeordnete und außerhalb der Reichsgrenzen eingesetzte<br />
Reichsbahnbedienstete für die Dauer der Abordnung, jedoch<br />
aa) in den sowjetischen Gebieten bis zum 14. Januar 1942,<br />
bb) bei den Wehrmachtverkehrsdirektionen Brüssel und Paris bis zum 15. Juni 1942,<br />
d) die zu den Feldeisenbahnkommandos (früher Feldeisenbahndirektionen) abgeordneten<br />
Reichsbahnbediensteten für die Dauer der Abordnung,<br />
e) das ständige Begleitpersonal der Sonderzüge,<br />
f) das ständige Personal der Lazarett- und Leichtkrankenzüge,<br />
g) die bei den E-Batterien zur Betreuung von Verbrennungstriebwagen und bei der Eisenbahnartillerie<br />
im Bereich der Wehrmacht (Culemeyer-Fahrzeuge) eingesetzten Reichsbahnbediensteten,<br />
h) Reichsbahnbedienstete, solange sie zu den außerhalb der Reichsgrenzen oder zu den im<br />
Marinefestungs-(Küsten-)Gebiet gelegenen Dienststellen der Kriegsmarine, insbesondere zu<br />
Kriegsmarinewerften, zur Bedienung von Notstromtriebwagen und Kranwagen usw. abgeordnet<br />
waren.<br />
3. Militärverwaltungsbeamte (§ 3 Abs. 1 Buchstabe d) waren die widerruflich im Heer mit Kriegsstellen für<br />
Militärverwaltungsbeamte beliehenen Personen. Als solche waren sie weder Soldaten noch Wehrmachtbeamte im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe a.<br />
4. Zum Personal der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege (§ 3 Abs. 1 Buchstabe f) gehören<br />
Personen, die in der Freiwilligen Krankenpflege im Sinne des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der<br />
Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (Reichsgesetzbl. II 1934 S. 207) und<br />
entsprechender früherer Abkommen eingesetzt waren, insbesondere Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes,<br />
Krankenschwestern anderer Organisationen und nicht organisierte (freie) Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen<br />
und Helferinnen.<br />
5. § 3 Abs. 1 Buchstabe h erfasst die noch nicht wehrpflichtigen Jugendlichen, die auf Schulen der Wehrmacht eine<br />
vormilitärische Ausbildung erhalten haben.<br />
6. Notdienstverpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe k sind insbesondere zum Dienst in der Technischen<br />
Nothilfe, im verstärkten Zollgrenzschutz, in der Polizeireserve, in der Luftschutzpolizei und im Wasserstraßenschutz<br />
sowie im verstärkten Bahnschutz, soweit es sich bei letzterem nicht um aktiven Wehrdienst handelt, herangezogen<br />
worden.<br />
7. Zum Dienst in Wehrertüchtigungslagern (§ 3 Abs. 1 Buchstabe l) gehört die Teilnahme an anerkannten<br />
Lehrgängen auf Grund des Gesetzes über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der<br />
Leibeserziehung vom 15. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 197) und der Durchführungsverordnung hierzu vom<br />
19. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 382) und die Teilnahme an einer vormilitärischen Ausbildung Jugendlicher vor<br />
Erfüllung ihrer Wehrpflicht in Wehrertüchtigungs- und Ausbildungslagern, ferner die vormilitärische Pflichtausbildung<br />
der Studenten durch das SA-Hochschulamt bis zur Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht.<br />
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8. Unter § 3 Abs. 1 Buchstabe m fallen insbesondere die Arbeitskräfte der Organisation Todt (OT) – OT- eigenes und<br />
Firmenpersonal –, die<br />
a) für Zwecke der Wehrmacht außerhalb der Reichsgrenzen eingesetzt waren,<br />
b) innerhalb der Reichsgrenzen für einen solchen Einsatz gesammelt oder ausgebildet wurden, wenn<br />
sie<br />
1. kaserniert waren,<br />
2. amtlich verpflegt wurden,<br />
3. uniformiert waren<br />
und<br />
4. unter einem Befehl geschlossen eingesetzt wurden.<br />
9. Der Baustab Speer führte vom 1. April 1942 an die Bezeichnung „Organisation Todt, Nachschubstab Russland-<br />
Süd“; er wurde am 1. Juli 1942 in die Organisation Todt eingegliedert.<br />
10. Für eine Versorgung nach § 3 Abs. 2 kommen nur Personen in Betracht, die in einem unmittelbaren<br />
Vertragsverhältnis zur Wehrmacht standen (z. B. Stabshelferinnen). Besondere, dem Krieg eigentümliche Gefahren<br />
für die Gesundheit liegen im allgemeinen bei einer Verwendung außerhalb des früheren Reichsgebietes vor; sie<br />
können in der Unterbringung, in der Verpflegung, in den klimatischen Bedingungen des betreffenden Gebietes und in<br />
den sanitären Verhältnissen begründet sein. Unfälle, die während einer Verwendung außerhalb des früheren<br />
Reichsgebietes eingetreten sind, sind als Schädigungen im Sinne des § 1 auch anzusehen, wenn sie nicht<br />
unmittelbar auf den Dienst, jedoch auf die besonderen Verhältnisse in den betreffenden Gebieten zurückzuführen<br />
sind.<br />
§ 4<br />
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch<br />
a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses,<br />
b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,<br />
c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der<br />
Dienststelle und<br />
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem<br />
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der -<br />
Familienwohnung.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte.<br />
(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebiets keine Wohnung haben, gilt der<br />
Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.<br />
Zu § 4<br />
1. Der Weg nach und von dem Gestellungsort oder der Dienststelle beginnt und endet in der Regel an der Haustür.<br />
Die Unterbrechung des Weges aus persönlichen Gründen gehört nicht zum Dienst.<br />
2. Als Familienwohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ist bei einem Verheirateten die eheliche Wohnung<br />
anzusehen, wenn die Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei einem Ledigen ist die elterliche<br />
Wohnung als seine Familienwohnung anzusehen, wenn er ersichtlich seinen Wohnsitz bei den Eltern<br />
aufrechterhalten hat und die elterliche Wohnung Mittelpunkt seines Lebens geblieben ist. In anderen Fällen sind die<br />
jeweiligen Umstände besonders zu würdigen; dabei ist entscheidend, wo der Beschädigte den Mittelpunkt seines<br />
Lebens hatte. Eines zeitlichen Zusammenhangs mit Beginn oder Ende des Dienstes bedarf es beim Zurücklegen des<br />
Weges von und nach der ständigen Familienwohnung nicht.<br />
§ 5<br />
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im<br />
Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,<br />
a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen,<br />
insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,<br />
b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer<br />
Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,<br />
c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer<br />
aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt<br />
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- 10 -<br />
war,<br />
d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder<br />
ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder<br />
Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,<br />
e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen<br />
Gefahrenbereich hinterlassen haben.<br />
(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden,<br />
die in Verbindung<br />
a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der<br />
Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor<br />
dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften<br />
gewährt werden,<br />
b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die<br />
Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden<br />
(Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April<br />
1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung<br />
von Leistungen geführt hatten.<br />
Zu § 5<br />
1. Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist eng auszulegen. Zustände, denen alle Bevölkerungskreise für<br />
längere Zeit ausgesetzt waren, wie Mangelzustände hinsichtlich der Ernährung und Versorgung mit Arzneimitteln<br />
oder ungenügende Unterkunftsverhältnisse und dadurch bedingte erhöhte Ansteckungsgefahr, fallen nicht unter<br />
diesen Begriff.<br />
2. Es ist unerheblich, ob die Schädigung durch feindliche oder eigene Kampfmittel verursacht worden ist.<br />
3. Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe b sind u. a.<br />
a) die behördlich angeordnete Heranziehung von Zivilpersonen zur Aushebung von Schützengräben und<br />
ähnlichen Anlagen, die zum Zwecke der unmittelbaren Vorbereitung von Kampfhandlungen oder der<br />
Verteidigung in Erwartung bevorstehender Kampfhandlungen ausgeführt wurden,<br />
b) die Heranziehung zu Aufräumungsarbeiten unmittelbar nach Kampfhandlungen,<br />
c) die behördlich angeordnete Räumung gefährdeter Gebiete oder Gebäude,<br />
d) der Fliegeralarm.<br />
4. Unter § 5 Abs. 1 Buchstabe d fallen Schädigungen, die durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen<br />
oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes,<br />
wie durch Ausquartierung, Umsiedlung, Verschleppung oder Verhaftung als Geisel, Internierung in Arbeits- und<br />
sonstigen Lagern oder durch Gewaltakte, verursacht worden sind. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung,<br />
soweit es sich um Internierungen wegen nationalsozialistischer Betätigung oder wegen strafbarer Handlungen im<br />
Sinne der Nummer 6 zu § 1 gehandelt hat. Eine Umsiedlung oder Verschleppung im Sinne des § 5 Abs. 1<br />
Buchstabe d liegt auch dann vor, wenn sie von einer deutschen staatlichen Stelle angeordnet war, ohne im<br />
Zusammenhang mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes zu stehen.<br />
5. § 5 Abs. 1 Buchstabe e ist anzuwenden, wenn ohne zeitlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen, aber in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen gesundheitliche Schäden eingetreten sind. Die<br />
Vorschrift umfasst auch Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem auf Beseitigung von<br />
Gefahrenquellen oder auf eine ähnliche Tätigkeit gerichteten Arbeitsverhältnis stehen.<br />
6. Für Schäden im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchstabe a, die nach dem 31. Juli 1945 eingetreten sind, richtet sich der<br />
Anspruch nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I<br />
S. 734). Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> kommen für solche Schäden nicht in Betracht. Soweit<br />
jedoch bereits Leistungen zuerkannt worden sind, können sie im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1)<br />
weitergewährt, aber nicht erhöht werden, wenn und solange Leistungen nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1955<br />
nicht gewährt werden.<br />
7. Nach § 1 Nr. 1 des Besatzungspersonenschädengesetzes war deutschen Reichsangehörigen für Verletzungen an<br />
Leib oder Leben Ersatz des Schadens zu gewähren, wenn die Verletzungen innerhalb des Reichsgebietes nach<br />
Abschluss des Waffenstillstandes verursacht worden waren durch Handlungen oder Maßnahmen<br />
a) fremder Besatzungstruppen und -behörden, einzelner Angehöriger derselben oder ihres Gefolges,<br />
b) Angehöriger fremder Behörden, Ausschüsse oder ihres Gefolges, die sich auf Grund des Friedensvertrages<br />
oder ergänzender Abkommen in Deutschland aufgehalten haben.<br />
§ 6<br />
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung<br />
- 11 -
- 11 -<br />
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen<br />
Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.<br />
Zu § 6<br />
Die Zustimmung zur Anerkennung als militärischer oder militärähnlicher Dienst ist allgemein erteilt für<br />
a) den Polizeidienst der auf Grund des Gesetzes über die Überführung von Angehörigen der<br />
Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) endgültig in das<br />
Rechtsverhältnis von Soldaten oder Wehrmachtbeamten überführten Angehörigen der<br />
Landespolizei,<br />
b) den Dienst bei der Danziger Landespolizei,<br />
c) den nach dem 30. Juni 1934 geleisteten freiwilligen Arbeitsdienst der männlichen Jugend, den nach<br />
dem 31. März 1936 geleisteten Arbeitsdienst für die weibliche Jugend und den Kriegshilfsdienst auf<br />
Grund des Erlasses über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche<br />
Jugend vom 29. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 463),<br />
d) den „Danziger Arbeitsdienst“ und den „Danziger Staatlichen Hilfsdienst“,<br />
e) den Dienst in der „Legion Condor“ und den auf Grund eines Arbeitsvertrages bei der „Legion<br />
Condor“ geleisteten Zivildienst, sofern dieser mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für<br />
die Gesundheit verbunden war.<br />
§ 7<br />
(1) Das Gesetz wird angewendet auf<br />
1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,<br />
2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937<br />
gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben,<br />
3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen<br />
Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem<br />
Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der<br />
deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten<br />
ist.<br />
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat<br />
besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas<br />
anderes bestimmen.<br />
Zu § 7<br />
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass<br />
er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter<br />
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend<br />
verweilt (§ 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Bei Soldaten ist § 9 BGB, bei nicht voll Geschäftsfähigen sind<br />
die §§ 8 und 11 BGB zu beachten.<br />
§ 8<br />
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des<br />
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des<br />
Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung<br />
einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des<br />
Bundesministeriums der Finanzen.<br />
§ 8a<br />
(1) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder<br />
Leistungsempfänger nach § 10 Abs. 4 oder 5 durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären<br />
Maßnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder auf dem notwendigen Hin- und Rückweg erleidet. Dies gilt<br />
entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen<br />
Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei -<br />
einen Unfall erleidet.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 12 Abs. 3 einen Unfall<br />
erleidet.<br />
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- 12 -<br />
(3) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schädigung gleich, die eine nicht nach § 2 Abs. 1<br />
Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson durch einen Unfall bei einer<br />
wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des<br />
§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort<br />
aufgeführten Maßnahme erleidet. Dies gilt entsprechend, wenn der Beschädigte dem Verlangen eines<br />
Leistungsträgers, einer anderen Behörde oder eines Gerichts folgt, persönlich zu erscheinen.<br />
§ 8b<br />
Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
Umfang der Versorgung<br />
§ 9<br />
Die Versorgung umfasst<br />
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen<br />
und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),<br />
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),<br />
3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),<br />
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),<br />
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),<br />
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).<br />
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung<br />
§ 10<br />
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt<br />
oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die<br />
Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu<br />
beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu<br />
überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die<br />
Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des<br />
Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer<br />
Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung<br />
gewährt, es sei denn, dass die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand,<br />
der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.<br />
(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge<br />
einer Schädigung anerkannt sind.<br />
(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen<br />
Leistungsfähigkeit gewährt.<br />
(4) Krankenbehandlung wird<br />
a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten oder Lebenspartner und für die Kinder (§ 33b<br />
Abs. 1 bis 4) sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />
und von ihm überwiegend unterhalten werden,<br />
b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und<br />
Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben,<br />
c) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten<br />
Eltern (§§ 49 bis 51)<br />
gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder<br />
Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit<br />
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden<br />
zu beheben oder die Folgen der Behinderung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genannten Berechtigten<br />
erhalten Krankenbehandlung auch zu dem Zweck, ihnen entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuches genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu<br />
ermöglichen. Bisherige Leistungsempfänger (Satz 1 Buchstaben a und b), die nach dem Tode des<br />
Schwerbeschädigten nicht zu dem Personenkreis des Satzes 1 Buchstabe c gehören, können weiter<br />
Krankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirksamen Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren<br />
- 13 -
- 13 -<br />
Bedingungen nicht erreichen können.<br />
(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt<br />
a) den Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert<br />
für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,<br />
b) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten<br />
Angehörigen,<br />
sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt und Übergangsgeld oder<br />
Unterhaltsbeihilfe nach § 26a erhält. Das gleiche gilt, wenn während einer vorübergehenden Unterbrechung<br />
der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe nicht gezahlt wird.<br />
(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die<br />
Leistungsempfänger Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung von<br />
Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Für diese Leistungen gelten<br />
die Vorschriften über die Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend; für<br />
Kurleistungen gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4.<br />
(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen,<br />
a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch<br />
auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer Schädigung<br />
anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen kann,<br />
oder<br />
b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den Krankenbehandlung begehrt wird<br />
(Leistungsempfänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist oder<br />
c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch<br />
auf Pflegezulage hat, oder<br />
d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder<br />
e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen<br />
Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder<br />
f) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt<br />
ist.<br />
Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absatzes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung und<br />
der Art der Leistungserbringung übereinstimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem gleichen Zweck<br />
dienen wie Kostenübernahmen, Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Gesetz, gelten im Verhältnis zu<br />
diesen Leistungen als entsprechende Leistungen. Die Ansprüche, die ein Berechtigter nach den Absätzen 2,<br />
4, 5 und 6 für sich hat, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nach § 10 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch versichert ist.<br />
(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt<br />
werden.<br />
Zu § 10<br />
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ist Heilbehandlung auch dann zu gewähren, wenn die Gesundheitsstörung, die eine<br />
bestimmte Behandlungsmaßnahme erforderlich macht, zwar nicht als Folge einer Schädigung anerkannt,<br />
wohl aber durch anerkannte Schädigungsfolgen verursacht ist. Handelt es sich dabei um eine<br />
Gesundheitsstörung, die auch als selbständiges Leiden auftreten kann, oder um eine mittelbare<br />
Schädigungsfolge, so hat die Krankenkasse (§ 18c Abs. 1 Satz 3) vor Durchführung der Heilbehandlung<br />
eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidung ist entbehrlich, wenn der<br />
Beschädigte auch nach § 10 Abs. 2 Anspruch auf Heilbehandlung hat. Wird Heilbehandlung für eine in<br />
Satz 2 bezeichnete Gesundheitsstörung gewährt, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob die<br />
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anzuerkennen ist, und veranlasst, falls es erforderlich ist,<br />
den Beschädigten zur Antragstellung.<br />
2. Der anerkannte Verschlimmerungsanteil übt einen Einfluss auf den behandlungsbedürftigen Zustand aus<br />
(§ 10 Abs. 1 Satz 2), wenn er wenigstens eine, wenn auch nicht wesentliche Bedingung für die<br />
Behandlungsbedürftigkeit des Gesamtleidens ist; der Verschlimmerungsanteil ist dann nicht Bedingung für<br />
die Behandlungsbedürftigkeit, wenn auch ohne ihn der jeweilige Behandlungsbedarf in gleichem Umfang<br />
bestehen würde.<br />
3. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 für die gesamte Gesundheitsstörung zu gewährende Heilbehandlung umfasst<br />
die in § 11 Abs. 1 genannten Leistungen; daneben kommen auf Grund der besonderen Bestimmungen<br />
- 14 -
- 14 -<br />
Leistungen nach § 11 Abs. 2, 3 und 4 und den §§ 16 bis 16 f, 17 und 18 in Betracht. Soweit in diesen<br />
Vorschriften oder in den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auf Schädigungsfolgen Bezug genommen wird, tritt bei der Gewährung der<br />
Leistungen die gesamte Gesundheitsstörung an deren Stelle.<br />
4. Kann der Zweck der Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) ohne die Mitbehandlung einer<br />
Gesundheitsstörung, die weder als Folge einer Schädigung anerkannt noch durch eine anerkannte<br />
Schädigungsfolge verursacht ist, nicht erreicht werden, so ist Heilbehandlung auch für diese<br />
Gesundheitsstörung zu gewähren. Leistungen kommen jedoch nur insoweit in Betracht, als keine<br />
Ausschließungsgründe nach § 10 Abs. 7 Buchstaben b und d bis g vorliegen. Vor Durchführung der<br />
Heilbehandlung hat die Krankenkasse eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />
5. Der Anspruch beschädigter Heimkehrer auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 geht dem Anspruch auf<br />
Krankenhilfe nach § 23 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes vor.<br />
6. Die Voraussetzungen der häuslichen Gemeinschaft und des überwiegenden Unterhalts gelten nicht für den<br />
Ehegatten und die Kinder im Sinne des § 33 b Abs. 1 bis 4.<br />
7. Als Mutterschaftshilfe werden die in § 195 RVO aufgeführten Leistungen erbracht. Mutterschaftsgeld ist<br />
dabei in der in § 200b RVO vorgesehenen Höhe zu gewähren. Die Maßnahmen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten entsprechen nach Inhalt und Umfang denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 181 und<br />
181a RVO).<br />
8. Die Ansprüche nach § 10 Abs. 2 und 4 Buchstabe c, der Anspruch des Beschädigten nach § 10 Abs. 5<br />
Buchstabe a erste Alternative und die Ansprüche nach § 10 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 4<br />
Buchstabe c und Abs. 5 Buchstabe a erste Alternative werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein<br />
krankenversicherter Angehöriger des Berechtigten für diesen einen Anspruch auf Leistungen nach § 205<br />
oder nach § 205a RVO hat.<br />
9. Das Einkommen der Berechtigten und Leistungsempfänger ist nach den Grundsätzen für die Feststellung<br />
des der Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legenden Bruttoeinkommens zu ermitteln. Dabei sind<br />
§§ 1, 3, 6 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 16 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sinngemäß anzuwenden. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16 bis<br />
21, 24 und 26 bis 35 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
aufgeführten Einnahmen sowie Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> und nach Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklären,<br />
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch für Renten nach dem<br />
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe des Betrages, der in<br />
der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und<br />
Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden würde sowie für vergleichbare Renten nach Landesrecht bis<br />
zu der diesem Betrag entsprechenden Höhe.<br />
10. Sicherstellung durch ein anderes Gesetz kommt z. B. in Betracht nach dem Gesetz zur Bekämpfung von<br />
Geschlechtskrankheiten, dem Wehrsoldgesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Zivildienstgesetz,<br />
Heimkehrergesetz, Häftlingshilfegesetz, Bundesentschädigungsgesetz und den Vorschriften für<br />
Polizeivollzugsbeamte der Länder.<br />
11. Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten können nach § 10 Abs. 8 gewährt werden, wenn der Antrag wahrscheinlich zu einer<br />
entsprechenden Anerkennung führen wird und Ausschließungsgründe nicht vorliegen. Das gilt auch, wenn<br />
zu erwarten ist, dass der Antrag nur deshalb nicht zu einer Anerkennung führen wird, weil nach Abschluss<br />
der Behandlung keine Gesundheitsstörung zurückbleibt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 führt die<br />
Krankenkasse die Maßnahmen nur auf Grund einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch.<br />
§ 11<br />
(1) Die Heilbehandlung umfasst<br />
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,<br />
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,<br />
3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,<br />
Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,<br />
4. Versorgung mit Zahnersatz,<br />
5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),<br />
6. stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,<br />
7. häusliche Krankenpflege,<br />
8. Versorgung mit Hilfsmitteln,<br />
9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,<br />
- 15 -
- 15 -<br />
10. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,<br />
11. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.<br />
Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern<br />
verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt.<br />
(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen<br />
des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um<br />
einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer<br />
Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Leistung wird abweichend von § 10<br />
Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Krankenkasse zu einer entsprechenden<br />
Leistung verpflichtet ist. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer<br />
solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />
getragen oder bezuschusst worden sind, gewährt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Gewährung aus<br />
dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des<br />
§ 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können,<br />
mitbehandelt werden.<br />
(3) Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10<br />
Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten<br />
1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern<br />
anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,<br />
2. für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der<br />
Beschädigte einen Zuschuss erhalten hat oder hätte erhalten können,<br />
3. zur Unterbringung von Blindenführhunden,<br />
4. zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie<br />
5. zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.<br />
Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen Kosten übernommen werden. Empfänger einer<br />
Pflegezulage mindestens nach Stufe III können einen Zuschuss nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten, wenn er<br />
nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt wird.<br />
(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.<br />
(5) Die Heilbehandlung umfasst auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu den Leistungen<br />
nach den §§ 11a, 26 und 27d gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten die Vorschriften für die<br />
entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).<br />
Zu § 11<br />
1. Erholungs- und Landaufenthalte werden im Rahmen der Heilbehandlung nicht gewährt.<br />
2. Einweisungen in Krankeneinrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
erfolgen durch die Verwaltungsbehörden im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und<br />
Sozialordnung.<br />
3. Vor dem Abschluss und vor der Änderung von Belegungsverträgen mit Kureinrichtungen ist das Benehmen<br />
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herzustellen. Dies gilt nicht bei der Änderung der<br />
Pflegesätze. Zur zweckmäßigen Verteilung der Kuren auf die zur Verfügung stehenden Kureinrichtungen<br />
führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Ausgleich durch.<br />
4. Eine Mitbehandlung von Gesundheitsstörungen als Kurmaßnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 3 kommt nur in<br />
Betracht, wenn sie in der Kureinrichtung durchgeführt werden kann.<br />
§ 11a<br />
(1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungsgruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger<br />
Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungsveranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften<br />
durchgeführt.<br />
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt voraus, dass Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Leitung<br />
und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen bieten.<br />
(3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Erbringung der Leistungen einer Sportorganisation bedienen,<br />
die in der Lage ist, durch geeignete Sportgemeinschaften ein ausreichendes Leistungsangebot im gesamten<br />
Landesbereich sicherzustellen. Mehrerer Sportorganisationen soll sie sich nur bedienen, wenn jede<br />
Organisation die Sicherstellung in einem bestimmten Gebiet übernimmt und wenn dadurch der gesamte<br />
Landesbereich erfasst wird. Anstelle einer Sportorganisation kann sich die Verwaltungsbehörde geeigneter<br />
- 16 -
Sportgemeinschaften unmittelbar bedienen.<br />
- 16 -<br />
(4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Erbringung der Leistungen geeigneter Sportorganisationen<br />
oder Sportgemeinschaften bedient, werden den organisatorischen Trägern die dadurch entstehenden<br />
Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt.<br />
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- 17 -<br />
Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)<br />
§ 1<br />
Ziel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übungen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungsfolgen<br />
und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigten abgestellt sind, die körperliche Leistungsfähigkeit des<br />
Beschädigten zu erhalten oder wiederzugewinnen.<br />
§ 2<br />
Für die Durchführung der Versehrtenleibesübungen kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der in § 1<br />
genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht kommen:<br />
a) Sportarten, die keine ärztliche Überwachung während der Ausübung ermöglichen,<br />
b) Kampfsportarten,<br />
c) Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht,<br />
d) Sportarten, soweit sie gemessen an dem Ziel der Versehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig hohen<br />
finanziellen Aufwand erfordern.<br />
§ 3<br />
(1) Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an den Übungsveranstaltungen der ihrer Wohnung oder<br />
Arbeitsstätte örtlich nächsten Sportgemeinschaft, die einer Sportorganisation angehört, mit der ein Vertrag über die<br />
Sicherstellung eines ausreichenden Leistungsangebots besteht, oder mit der die Verwaltungsbehörde unmittelbar<br />
einen Vertrag über die Durchführung von Versehrtenleibesübungen geschlossen hat.<br />
(2) Darf der Beschädigte nach ärztlichem Urteil nicht an Übungen in den Versehrtensportarten teilnehmen, die die<br />
örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 betreibt, so ist ihm die Teilnahme an den<br />
Übungsveranstaltungen der örtlich nächsten Sportgemeinschaft zu gestatten, die eine für den Beschädigten in<br />
Betracht kommende Versehrtensportart betreibt. Das gleiche gilt, wenn der Beschädigte nach ärztlichem Urteil an<br />
einer Versehrtensportart teilnehmen soll, die die örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 nicht<br />
betreibt.<br />
(3) Hin- und Rückfahrt zu einer Übungsveranstaltung dürfen zusammen höchstens drei Stunden dauern.<br />
§ 4<br />
Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der<br />
Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, dass keine Überlastung der Beschädigten eintritt.<br />
§ 5<br />
Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzuführen.<br />
Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte, Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere<br />
Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in geschlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen diesen Gruppen<br />
nicht mehr als sieben Behinderte angehören.<br />
§ 6<br />
Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teilnehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen<br />
Anfangsuntersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersuchungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt<br />
unterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten für<br />
den Beschädigten geeignet sind.<br />
§ 7<br />
Die ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Arztes während der<br />
Übungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesenheit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden, sofern<br />
dieser seine telefonische Rufbereitschaft für ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in angemessener Zeit<br />
erreichen kann.<br />
§ 8<br />
Zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen schließt die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen<br />
oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertragliche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sportgemeinschaften<br />
sind unzulässig.<br />
§ 9<br />
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorganisation einen Vertrag über die Sicherstellung der<br />
Versehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.<br />
(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht<br />
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übersteigen. Die Gesamtsumme aller Höchstbeträge für das Jahr 2000 beträgt für alle Länder, die am 1. Januar 2000<br />
die Pauschalvergütung vereinbart haben, 4,305 Millionen Deutsche Mark.<br />
(3) Vom Jahre 2001 an verändert sich die Gesamtsumme aller Höchstbeträge im Sinne des Absatzes 2 Satz 3<br />
jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich die Zahl der an Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten<br />
für den Anspruchsmonat Dezember des Vorvorjahres im Jahresvergleich durchschnittlich verändert hatte.<br />
(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisationen<br />
übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem Verhältnis zu teilen, in dem sich die an Versehrtenleibesübungen<br />
teilnehmenden Beschädigten auf die von den Sportorganisationen betreuten Gebiete verteilen. Die<br />
Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen die sich ergebenden Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der<br />
Höchstbetrag für das gesamte Land nicht überschritten wird.<br />
(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 7 ergebenden Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge für<br />
jeweils ein Kalenderjahr. Erfasst ein Sicherstellungsvertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor Ablauf eines<br />
Kalenderjahres aufgelöst, so bemisst sich der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich geregelten Zeitraum.<br />
(6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember<br />
eines Jahres ein Viertel der für das Kalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Angemessene monatliche<br />
Abschlagszahlungen können im Bedarfsfall geleistet werden.<br />
(7) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die Verwaltungsbehörde Verträge mit<br />
Sportorganisationen über einen jährlichen Pauschalbetrag schließen, der von der Summe der im jeweiligen Vorjahr<br />
entstandenen Aufwendungen nach § 10 nur im gleichen Verhältnis abweichen darf, wie die Zahl der an<br />
Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten in dem betreffenden Land am 1. Januar des Jahres, für das<br />
der erste Pauschalbetrag gelten soll, von der Zahl am 1. Januar des Vorjahres abweicht. Der vereinbarte Betrag ist<br />
für das Folgejahr der Höchstbetrag im Sinne von Absatz 2. Der Höchstbetrag verändert sich jährlich um den in<br />
Absatz 3 genannten Vomhundertsatz im jeweiligen Land.<br />
§ 10<br />
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemeinschaften Verträge über die Erbringung der Leistungen geschlossen,<br />
so werden diesen anteilig die im Kalendervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet, soweit sie auf die<br />
Teilnahme Beschädigter an den Übungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind:<br />
a) Aufwendungen für die Benutzung von Übungsstätten, Turn- und Sportgeräten,<br />
b) Aufwendungen für die Beschaffung, Aufbewahrung, Änderung und Instandsetzung von Turn- und<br />
Sportgeräten, Lehrmitteln und Verbandkästen,<br />
c) Aufwendungen für die Beschaffung von Bekleidungsstücken, die den Versehrtenleibesübungen eigentümlich<br />
sind, sowie Aufwendungen für die Mehrkosten fabrikmäßig hergestellter Sonderausführungen von<br />
gewöhnlichen Sportbekleidungsstücken, die wegen der Behinderung erforderlich sind,<br />
d) Vergütungen an Versehrtensportärzte für die ärztliche Betreuung der Übungsveranstaltungen, für die<br />
Anfangsuntersuchungen und die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen der an den Übungen teilnehmenden<br />
Beschädigten sowie an Landes- und Bezirksversehrtensportärzte für die Teilnahme an<br />
Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung der<br />
Übungsveranstaltungen,<br />
e) Vergütungen an Versehrtensportwarte für die sportliche Leitung von Übungsveranstaltungen sowie an<br />
Landes- und Bezirksversehrtensportwarte für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke des<br />
Erfahrungsaustausches oder der Überwachung,<br />
f) Fahrkosten, die Beschädigten, Versehrtensportärzten, Versehrtensportwarten sowie Landes- und<br />
Bezirksversehrtensportärzten und Landes- und Bezirksversehrtensportwarten bei Teilnahme an Übungsveranstaltungen<br />
entstehen.<br />
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der<br />
Verwaltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.<br />
(3) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Aufwendungen werden jeweils nach Ablauf des<br />
Kalendervierteljahres mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.<br />
§ 11<br />
Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung der<br />
Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren<br />
Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sachleistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und<br />
Bekleidungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer orthopädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen.<br />
§ 12<br />
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.<br />
- 19 -
- 19 -<br />
§ 12<br />
(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 entsprechend. Die<br />
Krankenbehandlung umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen;<br />
für diese Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c<br />
Abs. 2 Satz 1).<br />
(2) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten unter den<br />
Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwendigen Kosten<br />
gewährt werden. § 10 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung zur Versorgung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1 ausschließen; sofern solche<br />
Leistungen freiwillig Versicherten gewährt werden, die mehr als die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln<br />
tragen, sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Betrag auf die Gesamtaufwendungen anzurechnen.<br />
(3) Ehegatten oder Lebenspartnern und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die<br />
unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, kann eine Badekur<br />
gewährt werden, wenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei Jahren dauernd pflegen und die Badekur<br />
zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen kann auch<br />
während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Beendigung der Pflegetätigkeit eine Badekur gewährt<br />
werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu<br />
erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer<br />
Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Badekuren können bis zehn Jahre nach Beendigung der Pflegetätigkeit<br />
gewährt werden, wenn die Pflegetätigkeit länger als zehn Jahre gedauert hat. § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2<br />
Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Berechtigte nach Satz 1 und 2 erhalten Haushaltshilfe entsprechend § 11<br />
Abs. 4.<br />
(4) Berechtigte und Leistungsempfänger erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8<br />
Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in Form einer Kur in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die<br />
für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.<br />
(5) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte oder Leistungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />
Zu § 12<br />
1. Die Nummern 1 bis 3 zu § 11 gelten entsprechend.<br />
2. Die Notwendigkeit des Zahnersatzes und der Kosten ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei der<br />
Gewährung von Zahnersatz als Sachleistung zu beurteilen. Der Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung<br />
von Zahnersatz darf zusammen mit den Leistungen einer privaten Krankenversicherung, deren Beiträge<br />
überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
3. Die Frist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 ist gewahrt, wenn eine Badekur spätestens am letzten Tag der 5-<br />
Jahresfrist bewilligt wird.<br />
§ 13<br />
(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und<br />
anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den<br />
Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.<br />
(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf Grund fachärztlicher Verordnung in technischwissenschaftlich<br />
anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den<br />
persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsempfängers angepasst sein und<br />
dem allgemeinen Entwicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfsmittel, deren Neuwert 153 Euro<br />
übersteigt, sind in der Regel nicht zu übereignen.<br />
(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte oder<br />
Leistungsempfänger sie sich anpassen lässt oder sich, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer<br />
Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn<br />
es nicht zurückgegeben wird.<br />
(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbarkeit<br />
oder ihr Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten oder<br />
Leistungsempfängers zurückzuführen ist.<br />
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmittelnund über Ersatzleistungen nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> (Orthopädieverordnung – OrthV)<br />
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- 20 -<br />
Erster Abschnitt<br />
Hilfsmittel<br />
§ 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde)<br />
und Zubehör muss ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.<br />
Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.<br />
(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der<br />
Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder<br />
Leistungsempfänger berücksichtigt werden.<br />
(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere<br />
Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert<br />
werden.<br />
(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.<br />
(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so<br />
besteht kein Anspruch auf Ausgleich.<br />
§ 2<br />
Körperersatzstücke<br />
(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert<br />
1. künstliche Glieder,<br />
2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,<br />
3. künstliche Augen,<br />
4. Mammaprothesen,<br />
5. Perücken,<br />
6. Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.<br />
(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.<br />
(3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt<br />
jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen<br />
Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.<br />
(4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch<br />
ein Paar Kurzprothesen erhalten.<br />
§ 3<br />
Orthopädische Hilfsmittel<br />
Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und<br />
Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere<br />
geliefert:<br />
1. Stützapparate,<br />
2. orthopädisches Schuhwerk,<br />
3. Schuhe für Beinamputierte,<br />
4. Handschuhe,<br />
5. Gehhilfen,<br />
6. Rollstühle,<br />
7. Hilfen zur Lagerung,<br />
8. schützende Hilfen.<br />
§ 4<br />
Stützapparate<br />
Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden. Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich<br />
geliefert werden.<br />
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§ 5<br />
Orthopädisches Schuhwerk<br />
(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften Fuß<br />
einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und<br />
Beinlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen.<br />
Personen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der Lendenwirbelsäule und Personen mit<br />
Abspreizbehinderungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe erhalten, um einen Beinlängenunterschied<br />
von mindestens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unterschied mehr als 3 cm beträgt.<br />
(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den<br />
Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch<br />
oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh (Dreierausstattung)<br />
geliefert werden. Orthopädische Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrtenleibesübungen (§ 10 Abs. 3<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) oder an entsprechendem Rehabilitationssport (§ 12 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es)<br />
regelmäßig teilnimmt.<br />
(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, wenn dies<br />
als orthopädische Hilfe ausreicht.<br />
(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe<br />
jährlich zugerichtet werden.<br />
§ 6<br />
Schuhe für Beinamputierte<br />
(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau für Beinamputierte besonders geeignet<br />
sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.<br />
(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden<br />
(Dreierausstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine<br />
Prothese nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung zwei Schuhe.<br />
§ 7<br />
Handschuhe<br />
Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte, gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar geliefert; als<br />
Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden.<br />
Personen, denen ein handbetriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dauernde<br />
Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschusst worden ist (§ 12 Abs. 5, § 34), sowie Blinde<br />
erhalten für den Winter ein Paar Handschuhe.<br />
§ 8<br />
Handschuhe für Armamputierte<br />
Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar geliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl<br />
geliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung<br />
zwei Handschuhe.<br />
§ 9<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand<br />
von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die<br />
Kosten zu erstatten, bleibt unberührt.<br />
§ 10<br />
Eigenanteile<br />
(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben,<br />
das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften<br />
orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.<br />
(2) Der Eigenanteil beträgt für einen<br />
1. Maßstraßenschuh 38 Euro,<br />
2. Maßhausschuh 20 Euro,<br />
3. Maßturnschuh 15 Euro,<br />
4. Maßschuh für besondere<br />
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Sportarten 66 Euro,<br />
5. Schuh für Beinamputierte 31 Euro,<br />
6. Maßbadeschuh 7 Euro,<br />
7. Handschuh 7 Euro.<br />
Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.<br />
(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten<br />
oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit<br />
monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des<br />
Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag<br />
nach § 33a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und für jedes Kind (§33 b Abs. 1 bis 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.<br />
§ 11<br />
Gehhilfen<br />
Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen, Unterarmgehstützen, Handstöcke, Gehgestelle, Gehwagen oder<br />
Gehbänkchen geliefert.<br />
§ 12<br />
Rollstühle<br />
(1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewiesen<br />
ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein<br />
handbetriebener Rollstuhl geliefert werden. Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert<br />
werden.<br />
(2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier- und<br />
Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande sind,<br />
eine Beinprothese zu tragen und zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer gehbehindert<br />
sind.<br />
(3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2)<br />
geliefert werden, wenn dieser vom behinderten Menschen nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb<br />
nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie<br />
bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr als ein elektrisch betriebener Rollstuhl<br />
geliefert werden; wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise für beide Verwendungsbereiche je einen<br />
elektrisch betriebenen Rollstuhl erhalten.<br />
(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuss nach<br />
§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch neben dem Zuschuss<br />
einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten.<br />
(5) Fahrräder, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, können Berechtigte und<br />
Leistungsempfänger erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit dringend auf ein solches Gerät<br />
angewiesen sind und für die es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuss nach<br />
§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat.<br />
§ 13<br />
Hilfen zur Lagerung<br />
(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte,<br />
Querschnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder<br />
an der Oberschenkelhülse und gleich schwer behinderte Menschen, die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend<br />
angewiesen sind.<br />
(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckentlastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer<br />
behinderte Menschen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige.<br />
(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast ständig<br />
Bettlägerige sowie schwer behinderte Menschen, die dringend darauf angewiesen sind. Ein Bett ist umzurüsten,<br />
wenn dies als Hilfe ausreicht.<br />
(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit dringend<br />
darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau und<br />
die Wiederherstellung des alten Zustands zu übernehmen.<br />
§ 14<br />
- 23 -
- 23 -<br />
Schützende Hilfen<br />
Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert<br />
1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von<br />
Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,<br />
2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken<br />
Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für<br />
den Straßengebrauch,<br />
3. Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,<br />
4. Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,<br />
5. Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.<br />
§ 15<br />
Ergänzungen zu Hilfsmitteln<br />
Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert<br />
1. kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichtsersatzstücken oder von Perücken,<br />
2. Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,<br />
3. Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,<br />
4. Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tragen<br />
von Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln notwendig ist.<br />
Satz 1 Nr. 1 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Personen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und<br />
für das Frisieren von Perücken entsprechend.<br />
§ 16<br />
Andere Hilfsmittel<br />
Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a geliefert<br />
1. Hörhilfen,<br />
2. Sehhilfen,<br />
3. Kommunikationshilfen,<br />
4. Stomaversorgungsmittel und Inkontinenzhilfen,<br />
5. sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,<br />
6. behinderungsgerechte Ausstattungen.<br />
Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert, deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser<br />
Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistungen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Krankenkasse<br />
ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>).<br />
§ 17<br />
Hör-, Seh- und andere Hilfen<br />
(1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für hörbehinderte Menschen entwickelte schallverstärkende Geräte<br />
geliefert.<br />
(2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten<br />
hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.<br />
(3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel.<br />
§ 17a<br />
Kommunikationshilfen<br />
(1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen<br />
Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen sind.<br />
(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei<br />
nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind.<br />
(3) Hochgradig Sprech- und Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich<br />
verbessert werden kann.<br />
- 24 -
- 24 -<br />
(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten<br />
Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind.<br />
§ 18<br />
Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände<br />
(1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte<br />
Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei<br />
nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu<br />
erleichtern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in<br />
Sonderausführung für behinderte Menschen geliefert werden, wenn Änderungen oder Zusatzausstattungen nicht<br />
ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des<br />
täglichen Lebens in Normalausführung geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht<br />
erwerben würde. Unbewegliche Gegenstände werden nicht geliefert.<br />
(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden Blinden als Blindenuhren oder als Uhren mit Sprachausgabe<br />
geliefert.<br />
(3) Schreibmaschinen erhalten Blinde und Ohnhänder sowie gleich schwer behinderte Menschen für den<br />
Privatgebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen für Blindenschrift geliefert werden. Anstelle einer<br />
Schreibmaschine können Benutzer von Computersystemen ein Druckgerät erhalten. Wer als Leistung der<br />
Berufsfürsorge eine Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat keinen<br />
Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3.<br />
(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr<br />
behindert ist.<br />
(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderungen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in<br />
Normalausführung nicht benutzen kann.<br />
(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Tragriemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und<br />
Leistungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1<br />
in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden<br />
Fassung gegeben waren.<br />
§ 18a<br />
Behinderungsgerechte Ausstattungen<br />
(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittgelähmte,<br />
Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen, wenn sie dringend darauf angewiesen sind.<br />
(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit dringend in seiner<br />
Wohnung auf sie angewiesen ist und für den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.<br />
(3) Die Lieferung umfasst auch den Einbau. Ersatzbeschaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei<br />
Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen. Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungswechsel oder<br />
Tod auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.<br />
§ 19<br />
Blindenführhunde<br />
(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blindenführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel werden im<br />
notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren können bewilligt werden.<br />
(2) Bei Missbrauch, Vernachlässigung oder Misshandlung kann der Führhund entzogen werden.<br />
(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufordern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht mehr<br />
geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet werden.<br />
§ 20<br />
Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln<br />
(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten dieselben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Die<br />
Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforderlichen Besohlung werden nicht übernommen.<br />
(2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grobfahrlässig<br />
herbeigeführt, so besteht für die restliche Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.<br />
§ 21<br />
Rückforderung von Hilfsmitteln<br />
- 25 -
- 25 -<br />
Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rückforderung<br />
kann verzichtet werden, wenn Umstände des Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts rechtfertigen,<br />
insbesondere wenn das Hilfsmittel am Körper getragen wurde.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Ersatzleistungen<br />
§ 22<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) können nach Maßgabe der<br />
Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für<br />
1. Motorfahrzeuge,<br />
2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen,<br />
3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen<br />
Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,<br />
4. Änderungen an Motorfahrzeugen,<br />
5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl,<br />
6. Fahrräder,<br />
7. Blindenführhundzwinger,<br />
8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,<br />
9. Kommunikationsgeräte,<br />
10. Maßkonfektion.<br />
(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluss des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt<br />
werden.<br />
(3) Ein Zuschuss darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und<br />
die Rechnung vorgelegt worden ist.<br />
§ 23<br />
Zuschüsse für Motorfahrzeuge<br />
(1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschädigten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende<br />
Zuschüsse gezahlt werden:<br />
1. bis zu 3 579 Euro an Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte<br />
und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI<br />
(§ 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) erhalten,<br />
2. bis zu 3 068 Euro an Doppel-Unterschenkelamputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig<br />
Beinamputierte, die<br />
a) dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen oder<br />
b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder<br />
c) zugleich armamputiert sind,<br />
und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe III<br />
oder IV (§ 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) erhalten.<br />
(2) Einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein<br />
Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuss nach § 34 in Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte<br />
Beschädigte können den Zuschuss anstelle eines der beiden Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.<br />
(3) Der Zuschuss darf nur zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion zur<br />
Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht überwiegend gewerblich genutzt werden soll.<br />
(4) Der Zuschuss zur Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens 40<br />
vom Hundert des Neuwerts besitzt.<br />
(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht selbst führen, darf der Zuschuss nur gezahlt werden, wenn ein<br />
Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschädigten<br />
zur Verfügung steht.<br />
- 26 -
- 26 -<br />
§ 24<br />
Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge<br />
(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen Namen,<br />
so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich ergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahrzeugs<br />
abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuss ein Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das<br />
Motorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt.<br />
(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen Namen, ist<br />
die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages zurückzuzahlen.<br />
(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen<br />
der Absätze 1 und 2 und von § 25 Satz 2 gemacht werden, wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das<br />
Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />
§ 25<br />
Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge<br />
Ein neuer Zuschuss kann gezahlt werden, wenn der Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen<br />
beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen des<br />
Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuss der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräußerung<br />
zurückzuzahlen wäre.<br />
§ 26<br />
Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge<br />
(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeugs wird ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:<br />
1. für ein Motorfahrzeug<br />
mit einem Hubraum<br />
bis zu 50 Kubikzentimeter 97 Euro,<br />
2. für ein Motorfahrzeug<br />
mit einem Hubraum<br />
bis zu 500 Kubikzentimeter 189 Euro,<br />
3. für ein Motorfahrzeug<br />
mit einem Hubraum<br />
über 500 Kubikzentimeter 294 Euro,<br />
4. für ein elektrisch<br />
angetriebenes Motorfahrzeug 189 Euro.<br />
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes<br />
Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuss nach § 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob<br />
der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug gezahlt.<br />
Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulassung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach Absatz 1<br />
je Monat gezahlt.<br />
§ 27<br />
Kosten für Zusatzgeräte<br />
und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen<br />
(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für die Sonderausstattung mit<br />
1. Zusatzgeräten bis zu 1 074 Euro,<br />
2. einem automatischen Getriebe<br />
oder einer ähnlichen<br />
Vorrichtung bis zu 1 636 Euro,<br />
3. Zusatzgeräten, die für ein<br />
automatisches Getriebe oder<br />
eine ähnliche Vorrichtung benötigt<br />
werden, bis zu weiteren 1 074 Euro.<br />
(2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1 genannten Leistungen setzt voraus, dass der Beschädigte das<br />
Fahrzeug besitzt und dass die Sonderausstattung den Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen die<br />
Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende<br />
Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
(3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs werden die Kosten für bereits eingebaute<br />
Sonderausstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei<br />
dem Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das<br />
- 27 -
- 27 -<br />
Fahrzeug bestanden hat.<br />
(4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach fünf<br />
Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den<br />
Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerüstet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.<br />
(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach<br />
Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes<br />
abgelaufene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug<br />
unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das<br />
Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />
§ 28<br />
Änderungskosten bei Motorfahrzeugen<br />
(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im<br />
notwendigen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.<br />
(2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen<br />
werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines<br />
technischen Sachverständigen notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie<br />
§ 27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
§ 29<br />
Instandsetzungskosten<br />
Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden<br />
1. bei Zusatzgeräten<br />
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3)<br />
bis zu 716 Euro,<br />
2. bei automatischen Getrieben<br />
oder ähnlichen Vorrichtungen<br />
(§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1 432 Euro,<br />
3. bei Änderungen nach § 28<br />
bis zu 1 432 Euro<br />
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27<br />
oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht<br />
übernommen.<br />
§ 30<br />
Änderungskosten für Motorfahrzeuge,<br />
die von Dritten geführt werden<br />
Die §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5),<br />
wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuss<br />
nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein.<br />
§ 31<br />
Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge<br />
Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuss bis zu 307 Euro<br />
gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger<br />
Zuschuss bis zu 971 Euro gezahlt werden; ein Zuschuss zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn<br />
Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.<br />
§ 32<br />
Zuschüsse und Kosten<br />
bei gemieteten Motorfahrzeugen<br />
(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei Miete<br />
gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.<br />
(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet, werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet,<br />
- 28 -
- 28 -<br />
dass sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein<br />
Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt, wenn<br />
der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete kauft.<br />
§ 33<br />
Abstellmöglichkeiten für Rollstühle<br />
Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle<br />
für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuss bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt<br />
entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuss bis zu 383 Euro gezahlt<br />
werden; ein Zuschuss zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel<br />
auch eher gezahlt werden.<br />
§ 34<br />
Zuschüsse für Fahrräder<br />
(1) Ein Zuschuss bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten<br />
Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können.<br />
Den Zuschuss erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder<br />
einen Zuschuss nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein<br />
Zuschuss nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der<br />
Auszahlung des Zuschusses.<br />
(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 35<br />
Zuschüsse für Blindenführhundzwinger<br />
Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuss bis zu 435 Euro gezahlt werden. Ein<br />
Zuschuss zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher<br />
gezahlt werden.<br />
§ 36<br />
Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte<br />
(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für<br />
1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 205 Euro, sowie für ein<br />
entsprechendes Gerät in Taschenformat, höchstens jedoch 135 Euro,<br />
2. Tonträger, höchstens jedoch 20 Euro innerhalb von 12 Monaten.<br />
(2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern<br />
verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.<br />
(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur<br />
Beschaffung eines solchen Gerätes erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst<br />
gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.<br />
§ 37<br />
Zuschüsse für Telefonausstattung<br />
Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts dringend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons angewiesen,<br />
können für die Zusatzausstattung die notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und ein Betrag<br />
in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden.<br />
§ 38<br />
Kosten für Maßkonfektion<br />
Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis<br />
zu 307 Euro jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine<br />
wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer<br />
wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden.<br />
- 29 -
- 29 -<br />
§ 39<br />
(weggefallen)<br />
Dritter Abschnitt<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 40<br />
Leistungen nach anderen Gesetzen<br />
Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verordnung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den<br />
gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen nach dieser Verordnung zu behandeln.<br />
§ 41<br />
(weggefallen)<br />
§ 42<br />
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 14<br />
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 141 Euro (im<br />
Beitrittsgebiet 124 Euro) zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde<br />
Führung.<br />
§ 15<br />
Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder<br />
Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 18 bis 115 Euro<br />
(im Beitrittsgebiet von 15 bis 101 Euro) zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von<br />
1,770 Euro (im Beitrittsgebiet1,556 Euro) mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe c<br />
für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl; Centbeträge sind auf volle Euro<br />
abzurunden, und zwar bis 0,49 Euro nach unten und von 0,50 Euro an nach oben. Übersteigen in besonderen<br />
Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.<br />
- 30 -
- 30 -<br />
Verordnung zur Durchführung des § 15 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
§ 1<br />
Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder<br />
Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bei den<br />
nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:<br />
Bewer-<br />
tungs-<br />
zahl<br />
Nr. 19<br />
Bewertungs-<br />
zahl beim<br />
Zusammen-<br />
treffen mit<br />
1. Blinde 17 27<br />
2. einseitig Oberarmamputierte 17<br />
3. einseitig Unterarm- oder Handamputierte 14<br />
4. einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38<br />
5. sonstige einseitig Beinamputierte 19 33 31<br />
6. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, 22<br />
7. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, 16<br />
8. einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 10<br />
9. Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38<br />
10. Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,<br />
ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,<br />
22<br />
11. Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden<br />
Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,<br />
22<br />
12. Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden<br />
Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,<br />
13. Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit<br />
Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten<br />
haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen,<br />
14. Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, 14<br />
15. Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,<br />
ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,<br />
14<br />
16. Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
22 36 34<br />
17. Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder<br />
Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage,<br />
38 57<br />
18. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen<br />
geringerer Ausdehnung<br />
19. Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den<br />
Straßengebrauch erhalten haben,<br />
20. Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen<br />
Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach<br />
§ 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes<br />
Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben,<br />
21. Blinde, die einen Führhund halten, 27 32<br />
22. Blinde, mit Verlust zweier Gliedmaßen 65 65<br />
23. Doppel-Oberarmamputierte 43 53<br />
24. sonstige Doppel-Armamputierte 39 50<br />
25. Doppel-Unterarm- oder 39 50<br />
16<br />
16<br />
14<br />
19<br />
17<br />
Nr. 20<br />
- 31 -
- 31 -<br />
-Handamputierte<br />
26. Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder<br />
fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,<br />
65 65<br />
27. einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und<br />
deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,<br />
33<br />
28. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte) 36 45 43<br />
29. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die<br />
einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten<br />
haben,<br />
47 53 52<br />
30. Doppel-Beinamputierte 27 46 44<br />
31. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen, 31 50 48<br />
32. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie<br />
hinausgehen,<br />
22 41 39<br />
33. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 15<br />
34. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb<br />
erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
49 57 55<br />
35. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und<br />
deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht,<br />
30 49 47<br />
36. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und<br />
deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht,<br />
26 45 43<br />
37. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene<br />
mit Schuhbügel erhalten haben,<br />
24 43 41<br />
38. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit<br />
einer Apparatausrüstung versorgt werden,<br />
23 42 40<br />
39. einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, 41<br />
40. einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden<br />
Stützapparat für den Arm erhalten haben,<br />
41<br />
41. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie<br />
hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,<br />
30 49 47<br />
42. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie<br />
hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,<br />
26 45 43<br />
43. einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten<br />
haben,<br />
33<br />
44. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
41 50 48<br />
45. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden<br />
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit<br />
Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage<br />
57<br />
46. einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder<br />
Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches<br />
33<br />
47. Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, 55 61<br />
48. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig<br />
arm- oder handamputiert sind,<br />
55<br />
49. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
49 65 65<br />
50. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen<br />
und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen<br />
angewiesen sind,<br />
53 65 65<br />
51. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten<br />
haben,<br />
52. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung<br />
57 64 63<br />
52 58 56<br />
- 32 -
- 32 -<br />
erhalten haben,<br />
53. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden<br />
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit<br />
Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd<br />
auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,<br />
54. Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben<br />
und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen<br />
angewiesen sind,<br />
55. Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden<br />
Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch<br />
von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,<br />
65 65 65<br />
65 65 65<br />
57 62<br />
56. Vierfachamputierte 65 65<br />
57. Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das<br />
Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
45 53 51<br />
58. Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die<br />
dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen<br />
sind,<br />
59. Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide<br />
Beine erhalten haben,<br />
60. Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder<br />
Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder<br />
Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
61. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen<br />
geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder<br />
Stockstützen angewiesen sind,<br />
38 50 49<br />
22<br />
61 65 65<br />
36 50 48<br />
§ 2<br />
Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist<br />
unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl<br />
festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.<br />
§ 3<br />
Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen<br />
außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalles<br />
bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1<br />
geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten<br />
Tatbestände zu berücksichtigen.<br />
§ 4<br />
Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht<br />
angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in<br />
diesem Sinne sind gegeben bei<br />
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes<br />
oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,<br />
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,<br />
Vierfachamputierten,<br />
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang<br />
sowie<br />
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.<br />
Übergangsvorschriften<br />
§ 5<br />
Die bisher gewährten Pauschbeträge werden, soweit sie durch diese Verordnung eine Änderung erfahren, von Amts<br />
wegen neu festgestellt. Ergibt sich dabei ein Pauschbetrag, der niedriger als der bisher gewährte Pauschbetrag ist,<br />
so wird der bisherige Pauschbetrag weitergezahlt, solange er höher als der zustehende Pauschbetrag ist.<br />
- 33 -
- 33 -<br />
§ 6<br />
Änderung der Verordnung zur Durchführung<br />
des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 7<br />
Berlin-Klausel<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 16<br />
(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt<br />
a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung<br />
anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig<br />
im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden; bei<br />
Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung<br />
anerkannt sind, tritt an deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es sei denn, dass die<br />
als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähigkeit ohne<br />
Einfluss ist,<br />
b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden,<br />
sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder Krankenbehandlung zu<br />
gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),<br />
c) Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern<br />
(§§ 49 bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern ihnen Krankenbehandlung zu<br />
gewähren ist (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).<br />
(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f ist auch der Berechtigte anzusehen, der<br />
a) wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder<br />
Krankenbehandlung, einer Badekur oder<br />
b) ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmaßnahme der Heil- oder<br />
Krankenbehandlung, ausgenommen die Anpassung und die Instandsetzung von<br />
Hilfsmitteln, oder<br />
c) wegen Zubilligung einer an eine stationäre Behandlungsmaßnahme der Heil- oder<br />
Krankenbehandlung oder an eine Badekur anschließenden Schonungszeit<br />
keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.<br />
(3) Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht auch dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor<br />
Anerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10 Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt wird.<br />
(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld,<br />
Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht. Das gilt nicht für die<br />
Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur<br />
sowie für die Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnahmen<br />
anschließt.<br />
(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht während der Elternzeit nach dem<br />
Bundeserziehungsgeldgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit<br />
eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch<br />
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.<br />
Zu § 16<br />
1. Nach § 16 Abs. 1 Buchstabe a ist Versorgungskrankengeld auch dann zu gewähren, wenn die<br />
Gesundheitsstörung zwar nicht als Folge einer Schädigung anerkannt, wohl aber durch anerkannte<br />
Schädigungsfolgen verursacht ist. Handelt es sich dabei jedoch um eine Gesundheitsstörung, die auch als<br />
selbständiges Leiden auftreten kann, oder um eine mittelbare Schädigungsfolge, so hat die Krankenkasse vor der<br />
Zahlung des Versorgungskrankengeldes eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />
2. Die Nummer 2 zu § 10 gilt entsprechend.<br />
3. § 16 Abs. 2 enthält einen selbständigen Anspruchstatbestand. Versorgungskrankengeld ist ggf. auch dann<br />
- 34 -
- 34 -<br />
zu gewähren, wenn der Berechtigte vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme infolge einer<br />
schädigungsunabhängigen Erkrankung bereits arbeitsunfähig war.<br />
§ 16a<br />
(1) Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt)<br />
und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den<br />
Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Versorgungskrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen<br />
ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.<br />
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist bei Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />
gegen Entgelt beschäftigt waren, das von dem Berechtigten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />
abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen<br />
(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt durch die Zahl<br />
der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des<br />
Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch<br />
sieben zu teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach<br />
den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme<br />
abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als<br />
Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor<br />
oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches<br />
Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeit-raum der<br />
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsent-gelt<br />
maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen<br />
verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der<br />
Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten<br />
Arbeitsentgelt entspricht.<br />
(3) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.<br />
Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />
für Jahresbezüge.<br />
Zu § 16a<br />
1. Bei Ermittlung des Regellohns sind insbesondere zu berücksichtigen<br />
a) Grundbezüge, wie Stunden-, Schicht- und Akkordlohn, auch wenn sie für Urlaub oder Feiertage<br />
gewährt werden, sowie Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit,<br />
soweit sie regelmäßig gezahlt werden,<br />
b) laufende Lohnzulagen, die auf besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen, wie<br />
Erschwernis-, Schmutz-, Gefahren- und Nachtarbeitszulagen,<br />
c) Sachleistungen (Deputate) mit den nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ermittelten Werten,<br />
d) Kinder- und Familienzuschläge sowie Wohnungs- und Ortszulagen,<br />
e) Prämien oder Leistungszulagen, die regelmäßig als zusätzliche Vergütung für quantitativ oder<br />
qualitativ besonders gute Arbeitsleistungen gezahlt werden,<br />
f) vermögenswirksame Leistungen nach § 2 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes,<br />
g) die Leistungen des Auftraggebers oder Zwischenmeisters nach § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes.<br />
2. Bei Ermittlung des Regellohns sind insbesondere nicht zu berücksichtigen<br />
a) laufende Vergütungen, die zur Abgeltung von besonderen Aufwendungen aus dem Arbeitsverhältnis<br />
gewährt werden, z. B. Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen,<br />
Fahrradentschädigungen, Ersatz für Benutzung eigener Werkzeuge, Ersatz für<br />
Arbeitskleidung,<br />
b) betriebliche Vergünstigungen (z. B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte<br />
Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben,<br />
c) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Provisionen,<br />
Gratifikationen, zusätzliche Gehälter, Jubiläumszuwendungen),<br />
d) die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes,<br />
e) das Kindergeld auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes,<br />
f) Trinkgelder bis zu 307 Euro jährlich, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung von Dritten gezahlt<br />
werden.<br />
- 35 -
- 35 -<br />
3. Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte<br />
Bruttoarbeitsentgelt; es wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Berechnung des<br />
Regellohns berechnet. Dabei ist das im Bemessungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt auch insoweit, als<br />
es die Leistungsbemessungsgrenze übersteigt, der Berechnung zugrunde zu legen. Ist in dem<br />
Bruttoarbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten, so sind die gesetzlichen Lohnabzüge fiktiv<br />
zu ermitteln.<br />
4. Lohnabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den im Betrieb üblicherweise der Lohn abgerechnet wird. Ist<br />
dieser Zeitraum kürzer als vier Wochen, so sind so viele Lohnabrechnungszeiträume zusammenzuziehen,<br />
wie nötig sind, um einen Zeitraum von vier Wochen einzuschließen. Hat der Berechtigte erst während der im<br />
Betrieb abgerechneten letzten vier Wochen die Arbeit aufgenommen oder ist er erneut erkrankt, bevor ein<br />
Abrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt, so ist der Regellohn aus dem Entgelt des<br />
kürzeren Zeitraums zu berechnen.<br />
§ 16b<br />
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und<br />
Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des<br />
Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist<br />
§ 16a entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das<br />
Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der<br />
Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen<br />
Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und<br />
7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-<br />
Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12<br />
des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des<br />
Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind<br />
Sonderabschreibungen nach den §§ 7e bis 7g des Einkommensteuergesetzes, § 3 des<br />
Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,<br />
die Gewinnabzüge nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes<br />
gebildeten Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne<br />
nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge<br />
nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.<br />
(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn<br />
der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die<br />
nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.<br />
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder<br />
3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder<br />
aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt<br />
unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.<br />
(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch<br />
a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfüllen, ein Betrag in Höhe von<br />
zehn Achtel der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die<br />
Haushaltsführung,<br />
b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine<br />
bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen<br />
durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das<br />
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die<br />
Arbeitsunfähigkeit angehörte,<br />
c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn<br />
Achtel dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vorliegen.<br />
(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach Absatz 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein einheitliches<br />
kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.<br />
Zu § 16b<br />
1. Bemessungszeitraum im Sinne des Absatzes 1 ist das letzte Kalenderjahr, für das bei Beginn der<br />
Arbeitsunfähigkeit ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorliegt.<br />
2. Bei der Berechnung des Regellohns nach § 16b Abs. 1 sind die maßgeblichen Gewinne durch 360 zu teilen.<br />
Diese Zahl ist um die Zahl der Tage zu mindern, an denen der Berechtigte ohne Beruf oder nichtselbständig<br />
tätig oder infolge Krankheit an der Ausübung der Berufstätigkeit gehindert war.<br />
3. Treffen die maßgeblichen Gewinne mit nicht zu berücksichtigenden Einkünften zusammen oder findet bei<br />
- 36 -
- 36 -<br />
der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Verlustausgleich statt, ist das Nettoeinkommen fiktiv zu ermitteln.<br />
4. Treffen Einkünfte im Sinne des § 16a Abs. 1 mit Einkünften im Sinne des § 16b Abs. 1 zusammen, ist die<br />
Berechnung des Versorgungskrankengeldes für jede Einkunftsart getrennt vorzunehmen und ein<br />
einheitliches Versorgungskrankengeld zu bilden.<br />
5. § 16b Abs. 1 Satz 9 bis 11 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Veranlagung zwar zu erwarten ist, ein<br />
nach § 16b Abs. 1 Satz 2 maßgebender Einkommensteuerbescheid jedoch noch nicht vorliegt. Ist der<br />
Berechtigte nicht in der Lage, die Gewinne nachzuweisen (§ 16b Abs. 1 Satz 10), so sind diese im<br />
Benehmen mit dem Finanzamt, gegebenenfalls unter Beteiligung der berufsständischen Organisation, zu<br />
schätzen. Ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung, so kann das nach § 5 der<br />
Berufsschadensausgleichsverordnung maßgebende Vergleichseinkommen zugrunde gelegt werden.<br />
6. Notwendige Mehraufwendungen für die Haushaltsführung sind nur die den Berufsschadensausgleich für<br />
eine Hausfrau und die Haushaltshilfe übersteigenden Aufwendungen. Sind für die Haushaltsführung<br />
Mehraufwendungen entstanden, die der Höhe nach nicht festgestellt werden können, so sind diese bei<br />
stationärer Behandlung mit 10 Euro, bei ambulanter Behandlung und Schonungszeit 5 Euro täglich<br />
anzusetzen; Satz 1 ist anzuwenden.<br />
7. Der Berechtigte ist nur dann im Sinne des § 16b Abs. 2 Buchstabe b gehindert, eine bestimmte<br />
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er ohne die Arbeitsunfähigkeit oder die Heilbehandlungsmaßnahme<br />
nachweislich eine Erwerbstätigkeit ausübte, die nach Arbeitgeber und Art der Tätigkeit genau bestimmt<br />
werden kann.<br />
§ 16c<br />
(weggefallen)<br />
§ 16d<br />
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder<br />
Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16f zu<br />
gewähren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds von dem bisher zugrunde gelegten<br />
Entgelt auszugehen.<br />
§ 16e<br />
Sind nach Abschluss der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben erforderlich und können diese aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht<br />
unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Versorgungskrankengeld für diese Zeit<br />
weiterzugewähren, wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht<br />
zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.<br />
§ 16f<br />
(1) Erhält der Berechtigte während des Bezuges von Versorgungskrankengeld Arbeitsentgelt, so ist das<br />
Versorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen;<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Versorgungskrankengeld, soweit<br />
sie zusammen mit dem Versorgungskrankengeld das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen<br />
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Erzielt der Berechtigte während<br />
des Bezuges von Versorgungskrankengeld Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb<br />
oder aus selbständiger Arbeit, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert der als Regelentgelt<br />
geltenden Beträge zu kürzen.<br />
(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit während des Bezuges von Versorgungskrankengeld<br />
Arbeitseinkommen, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert des erzielten<br />
Arbeitseinkommens zu kürzen.<br />
(3) Das Versorgungskrankengeld ist ferner zu kürzen um den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag<br />
von<br />
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Heil- und<br />
Krankenbehandlung oder Badekur gewährt,<br />
2. Renten, wenn dem Versorgungskrankengeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes<br />
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,<br />
3. Renten, die aus demselben Anlass wie die Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden,<br />
wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.<br />
(4) Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so ist<br />
der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu<br />
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- 37 -<br />
verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden<br />
sind oder geltend gemacht werden.<br />
(5) § 71b findet entsprechende Anwendung.<br />
Zu § 16f<br />
1. Sofern das Versorgungskrankengeld nach § 16c Abs. 1 anzupassen ist, ist diese Anpassung vor der<br />
Kürzung nach § 16f vorzunehmen.<br />
2. Als Regellohn geltende Beträge im Sinne von § 16f Abs. 1 Satz 2 sind grundsätzlich die Gewinne, die der<br />
Berechtigte aus den in dieser Bestimmung genannten Einkunftsarten während der Arbeitsunfähigkeit erzielt.<br />
Diesen Gewinnen sind erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und Rücklagen im Sinne von § 16b<br />
Abs. 1 Sätze 6 und 7 hinzuzurechnen; in Anspruch genommene Freibeträge im Sinne von § 16b Abs. 1<br />
Satz 8 sind nicht zu berücksichtigen.<br />
3. Betriebsrenten, Zusatzrenten und freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die jeweils unabhängig von dem<br />
Arbeitsentgelt oder -einkommen gezahlt werden, nach dem das Versorgungskrankengeld zu bemessen ist,<br />
sind nicht Renten im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 und 3. Das gleiche gilt für Renten aus privaten<br />
Lebensversicherungen, die Grundlage für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />
waren. Das Versorgungskrankengeld ist ebenfalls nicht zu kürzen um Rentenanteile, die auf Beiträgen einer<br />
Höherversicherung (§ 1234 RVO, § 11 AVG) beruhen.<br />
§ 16g<br />
(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendigung eines auf einer Dienstpflicht beruhenden<br />
Dienstverhältnisses nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesgrenzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz<br />
wegen einer Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, so werden dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines<br />
bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des -<br />
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, von<br />
dem Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung<br />
sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die<br />
Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes,<br />
des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder der §§ 47, 47a des Zivildienstgesetzes verursacht worden ist.<br />
Den in Satz 1 bezeichneten Dienstverhältnissen steht ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gleich, für<br />
das die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre<br />
festgesetzt worden ist.<br />
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung<br />
des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Der Erstattungszeitraum endet schon früher, wenn die<br />
am Tage nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr<br />
durch die Folgen der Schädigung verursacht wird.<br />
(3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen, auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem<br />
Schädiger Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist,<br />
verlangen zu können, so kann der Arbeitgeber Erstattung nach Absatz 1 nur gegen Abtretung dieses<br />
Anspruchs im Umfang der nach Absatz 1 begründeten Leistungspflicht verlangen.<br />
(4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der<br />
Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf<br />
von vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />
Zu § 16g<br />
§ 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes steht einer Erstattung nach § 16 g nicht entgegen; im Verhältnis zu § 10 des<br />
Lohnfortzahlungsgesetzes stellt § 16g jedoch die speziellere Vorschrift dar.<br />
§ 16h<br />
Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fortzahlung des<br />
Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des<br />
gezahlten Versorgungskrankengelds auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über. In dem Umfang,<br />
in dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16g Abs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu<br />
machen.<br />
§ 17<br />
Führt eine notwendige Maßnahme der Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10 Abs. 1, § 11<br />
Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten, so kann eine<br />
- 38 -
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Beihilfe in angemessener Höhe gewährt werden; sie soll im allgemeinen 36 Euro täglich nicht übersteigen.<br />
Die Beihilfe kann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte einschließlich des Versorgungskrankengelds<br />
infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, den notwendigen<br />
Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu gewähren, soweit die finanziellen Belastungen<br />
auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden<br />
sind.<br />
Zu § 17<br />
1. Die Beihilfe nach § 17 kann grundsätzlich neben dem Versorgungskrankengeld gewährt werden. Sie setzt<br />
voraus, dass der Beschädigte während einer ambulanten Behandlung arbeitsunfähig wegen der Folgen<br />
einer Schädigung ist oder dass er sich in stationärer Behandlung wegen der Schädigungsfolgen befindet<br />
oder dass ihm eine Schonungszeit zugebilligt worden ist.<br />
2. Die Beihilfe kommt für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige in Betracht, die durch<br />
eine der in Nummer 1 genannten Behandlungsmaßnahmen einen Verlust im Sinne der Vorschriften des<br />
Einkommensteuerrechts erleiden. Verlust ist der Betrag, um den die Betriebsausgaben die<br />
Betriebseinnahmen übersteigen. Beihilfe kommt daher in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht<br />
fortgeführt wird, jedoch fortlaufende, unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen sind.<br />
3. Ob durch einen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage eintritt, ist nach den<br />
gesamten Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind die wirtschaftliche<br />
Lage des Beschädigten, die Dauer der Heilbehandlungsmaßnahme, die Höhe des entgangenen Gewinns<br />
und die Leistungen anderer Stellen zum Ausgleich von Einkommensverlusten zu berücksichtigen. Bei<br />
Heilbehandlungsmaßnahmen von kurzer Dauer wird im allgemeinen eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />
Erwerbsgrundlage nicht anzunehmen sein.<br />
4. Nach § 17 Satz 2 kann die Beihilfe auch an Beschädigte mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />
gewährt werden. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Regellohn die Leistungsbemessungsgrenze<br />
nach § 16a Abs. 3 erheblich übersteigt. Die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung sind verletzt, wenn<br />
bereits bei Eingehung finanzieller Verpflichtungen damit zu rechnen war, dass die Einkünfte unter<br />
Berücksichtigung der bestehenden und der vorhersehbaren Verpflichtungen auch ohne die<br />
Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichten, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.<br />
§ 18<br />
(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem<br />
Gesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt. Sachleistungen sind Berechtigten<br />
und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren. Dasselbe gilt für den Ersatz der<br />
Fahrkosten im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die Krankenkassen.<br />
(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8,<br />
§ 12 Abs. 1 Satz 1) dürfen Sachleistungen auf Antrag in Umfang, Material oder Ausführung über das Maß des<br />
Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der<br />
Berechtigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten übernimmt. Führt eine Mehrleistung nach Satz 1 bei<br />
Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der Berechtigte oder Leistungsempfänger zu übernehmen.<br />
(3) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung selbst<br />
durchgeführt, so sind die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten.<br />
Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluss der Heilbehandlung keine<br />
Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der<br />
Anmeldung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchgeführt hat, für den ihm<br />
Beschädigtenversorgung gewährt werden kann, oder wenn ein Beschädigter durch Umstände, die außerhalb<br />
seines Willens lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung gehindert war.<br />
(4) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so<br />
sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die<br />
Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) oder der Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs. 1 Satz 2)<br />
unmöglich machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur,<br />
wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18c Abs. 1<br />
Satz 2 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger nach<br />
Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine Krankenversicherung abgeschlossen oder ist<br />
er einer Krankenkasse beigetreten, so werden ihm die Aufwendungen für die Versicherung in<br />
angemessenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren oder<br />
im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für eine selbst<br />
durchgeführte Badekur werden nicht erstattet.<br />
(5) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz 3 oder 4 gewährt, besteht auch Anspruch auf<br />
Versorgungskrankengeld.<br />
(6) Anstelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines<br />
Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er<br />
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- 39 -<br />
wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz<br />
besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lässt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuss<br />
unmittelbar an den Zahnarzt zahlen.<br />
(7) Der Berechtigte kann den für die notwendige Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als<br />
Zuschuss erhalten, wenn er oder der Leistungsempfänger wahlärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die<br />
Verwaltungsbehörde kann den Zuschuss unmittelbar an das Krankenhaus zahlen.<br />
(8) In besonderen Fällen können bei der stationären Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für<br />
Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es<br />
nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich<br />
erscheint.<br />
(9) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem Umfang<br />
erstattet werden.<br />
Zu § 18<br />
1. Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 wird grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten geleistet, die bei Anwendung<br />
des § 10 Abs. 8 entstanden wären. Sofern und soweit den Antragsteller jedoch kein Verschulden daran trifft,<br />
dass Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> nicht gewährt<br />
worden sind, wird Kostenerstattung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geleistet.<br />
Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind von den Gesamtaufwendungen abzusetzen,<br />
wenn bei ihrer Festsetzung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> unberücksichtigt bleiben. Das<br />
gilt auch für Leistungen einer privaten Krankenversicherung, wenn die Beiträge überwiegend aus<br />
öffentlichen Mitteln bestritten werden. Die Erstattung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 umfasst auch die Aufwendungen<br />
für eine selbst durchgeführte Badekur.<br />
2. Unvermeidbare Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 liegen vor, wenn von dem Berechtigten bei<br />
Berücksichtigung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten und<br />
Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, die Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde vor oder rechtzeitig<br />
nach Einleitung der Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Hierbei können insbesondere das<br />
Alter und eine daraus etwa resultierende Geschäftsungewandtheit berücksichtigt werden. Unvermeidbare<br />
Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 können auch dann angenommen werden, wenn der Berechtigte<br />
bisher noch keine Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung erhalten hat.<br />
3. Eine Inanspruchnahme der Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde war auch dann nicht möglich, wenn der<br />
Berechtigte bei diesen Stellen zwar einen Antrag gestellt, die zustehenden Leistungen jedoch nicht oder<br />
nicht in vollem Umfang erhalten hat.<br />
4. Kostenerstattung nach § 18 Abs. 2 wird grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten geleistet, die bei<br />
Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde entstanden wären. Sofern und solange<br />
der Beschädigte jedoch den Zusammenhang der Erkrankung mit anerkannten Schädigungsfolgen nicht<br />
erkennen konnte oder dem Berechtigten oder dem Leistungsempfänger die Durchführung der Behandlung<br />
nach den Grundsätzen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es über die Heil- und Krankenbehandlung aus<br />
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich war, wird Kostenerstattung bis zur Höhe der tatsächlich<br />
entstandenen Aufwendungen geleistet. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind von den<br />
Gesamtaufwendungen abzusetzen, wenn bei ihrer Festsetzung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
unberücksichtigt bleiben. Das gilt auch für Leistungen einer privaten<br />
Krankenversicherung, wenn die Beiträge überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.<br />
5. Erfordert ein schädigungsbedingter Zahnverlust eine zahnprothetische Versorgung, kann der Zahnersatz<br />
aber wegen eines weiteren, schädigungsunabhängigen Zahnverlustes nur einheitlich hergestellt werden, so<br />
sind die notwendigen Kosten anteilig im Verhältnis der Zahl der schädigungsbedingt zu ersetzenden zu der<br />
Zahl der insgesamt zu ersetzenden Zähne zu übernehmen. Ist dagegen der schädigungsbedingte<br />
Zahnverlust so unbedeutend, dass er, für sich genommen, keinen Zahnersatz notwendig macht, ist als<br />
Zuschuss der Betrag zu gewähren, um den sich die notwendigen Kosten des Zahnersatzes durch den<br />
Ausgleich des schädigungsbedingten Zahnverlustes verteuern.<br />
6. Der Zuschuss nach § 18 Abs. 5 tritt an die Stelle der Sachleistung. Der Zuschuss kommt nicht in Betracht,<br />
wenn der Anspruch auf die Sachleistung nach § 10 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Der Zuschuss wird bis zur<br />
Höhe des allgemeinen Pflegesatzes gewährt. Er darf zusammen mit Leistungen auf Grund öffentlichrechtlicher<br />
Vorschriften, bei deren Festsetzung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
unberücksichtigt bleiben, die Gesamtkosten nicht überschreiten. Das gilt auch für Leistungen einer privaten<br />
Krankenversicherung, wenn die Beiträge überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.<br />
7. Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Mehrleistungen können gewährt werden,<br />
wenn insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen der Gesundheitszustand des<br />
Beschädigten oder die Eigenart seiner Erkrankung besondere ärztliche Maßnahmen oder besondere Pflege<br />
erfordern.<br />
8. Eine Erstattung nach § 18 Abs. 8 kommt bei einer vom Berechtigten zu seinen Lebzeiten selbst<br />
durchgeführten Heil- oder Krankenbehandlung in Betracht, wenn ein Anspruch auf Kostenerstattung nach<br />
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§ 18 Abs. 2 nicht auf die Erben übergegangen ist. Sie hängt nicht davon ab, dass die Voraussetzungen des<br />
§ 18 Abs. 2 vorliegen. Für die Beurteilung des angemessenen Umfangs gilt Nummer 4 entsprechend.<br />
Einnahmen aus dem Nachlass und Sterbegelder bleiben unberücksichtigt.<br />
§ 18a<br />
(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts wegen<br />
gewährt werden. Die Ausstellung eines Bundesbehandlungsscheins (§ 18b) gilt als Antrag. Ist der<br />
Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zugleich als<br />
Anträge auf die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse, Anträge auf Leistungen der Krankenkasse<br />
zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz.<br />
(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom 15.<br />
des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, das der Antragstellung vorausgegangen ist, frühestens jedoch<br />
von dem Tage an gewährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Von Amts wegen werden die<br />
Leistungen von dem Tage an gewährt, an dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse<br />
oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind.<br />
(3) Versorgungskrankengeld ist von dem Tage an zu gewähren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der<br />
Behandlungsmaßnahme oder nach Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts<br />
beantragt wird, sonst von dem Tage der Antragstellung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, so ist das Versorgungskrankengeld für die<br />
zurückliegende Zeit zu gewähren, wenn unvermeidbare Umstände die Einhaltung der Frist unmöglich<br />
machten. Von Amts wegen wird Versorgungskrankengeld von dem Tage an gewährt, an dem die<br />
anspruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind.<br />
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Beihilfe nach § 17.<br />
(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinngemäß.<br />
(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in Jahresbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten Januar<br />
des Jahres der Antragstellung an, frühestens vom Ersten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, gewährt. Von Amts wegen werden diese Leistungen vom ersten Januar des Jahres an gewährt, in dem<br />
der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden<br />
sind, frühestens vom Ersten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf einmalige<br />
Geldleistungen besteht nur Anspruch, wenn sie vor Ablauf von zwölf Monaten nach Entstehen der<br />
Aufwendungen beantragt werden.<br />
(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zu<br />
dem Tage gewährt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des<br />
Kalendervierteljahrs, in dem ihre Voraussetzungen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die<br />
Behandlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Körperzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine<br />
Einkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzungen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der<br />
Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat. Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschädigten<br />
oder des Pflegezulageempfängers, enden die Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den<br />
Sterbemonat folgenden Monats.<br />
(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre<br />
Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustands, der Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oder der Zahlung von Vorruhestandsgeld. Ein Dauerzustand ist gegeben, wenn die<br />
Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen ist. Versorgungskrankengeld<br />
und Beihilfe werden bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu dem Tage gewährt,<br />
an dem diese Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustands oder Bewilligung einer Altersrente<br />
werden Versorgungskrankengeld und Beihilfe, sofern sie laufend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei<br />
Wochen nach Feststellung des Dauerzustands, bei Altersrentenbewilligung bis zu dem Tage gewährt, an<br />
dem der Berechtigte von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat. Bei Zahlung von Vorruhestandsgeld enden<br />
Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 mit dem Tag, der dem Beginn des Vorruhestands<br />
vorausgeht. Werden die Leistungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem Tage der Feststellung<br />
des Dauerzustands oder des Beginns der Altersrente gewährt. Die Feststellung des Dauerzustands ist<br />
ausgeschlossen, solange dem Berechtigten stationäre Behandlungsmaßnahmen gewährt werden oder<br />
solange er nicht seit mindestens 78 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer<br />
voraufgehenden, auf derselben Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen,<br />
soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und<br />
Heilstättenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Behandlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in<br />
Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen für ihre<br />
Gewährung entfallen sind.<br />
Zu § 18a<br />
1. Werden der Verwaltungsbehörde unmittelbar oder durch pflichtgemäße Information der Krankenkasse<br />
Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Berechtigte Anspruch auf eine Leistung nach den<br />
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- 41 -<br />
§§ 10 bis 24a hat, so soll sie im Hinblick auf die Möglichkeit, Leistungen von Amts wegen zu gewähren, den<br />
Sachverhalt aufklären. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die bekanntgewordenen Umstände bereits die<br />
Art und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen eindeutig erkennen lassen. Berechtigte, die wegen<br />
Schädigungsfolgen, Gebrechlichkeit oder wegen hohen Alters wahrscheinlich nicht in der Lage sind, von sich<br />
aus sachgerechte Anträge auf Leistungen nach den §§ 10 bis 24a zu stellen, und Berechtigte, bei denen<br />
wegen der Art der Schädigungsfolgen mit Verschlechterungen im Gesundheitszustand gerechnet werden<br />
muss, soll die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Möglichkeit, Leistungen von Amts wegen zu<br />
gewähren und die Heil- und Krankenbehandlung anstelle der Krankenkasse durchzuführen, in geeigneten<br />
Zeitabständen, je nach Lage des Falles, zur Aufklärung des Sachverhaltes vorladen oder durch geeignete<br />
Bedienstete aufsuchen lassen.<br />
2. Sowohl die Krankenkasse als auch die Verwaltungsbehörde sind verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsfälle in<br />
angemessenen, längstens halbjährlichen Zeitabständen zu überprüfen. Bescheide über die Feststellung<br />
eines Dauerzustandes im Sinne des § 18a Abs. 7 Satz 2 und über den Wegfall der Ansprüche auf<br />
Versorgungskrankengeld und auf Beihilfe nach § 17 erteilt die Verwaltungsbehörde. Sie unterrichtet die<br />
Krankenkasse. Die Verwaltungsbehörde hat auch zu prüfen, ob eine Neufeststellung der Versorgung wegen<br />
des Krankheitszustandes notwendig ist.<br />
3. Wegen der Bewilligung eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18a Abs. 7<br />
Satz 1) entfallen das Versorgungskrankengeld und die Beihilfe nach § 17 nur dann, wenn der Zeitpunkt der<br />
Bewilligung (nicht des Beginns der Zahlungen) in den Zeitraum des Bezuges des<br />
Versorgungskrankengeldes oder der Beihilfe nach § 17 fällt. Ist das Altersruhegeld bereits vor dem Eintritt<br />
der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn der stationären Behandlung bewilligt worden, so steht dieser<br />
Rentenbezug der Gewährung eines Versorgungskrankengeldes und einer Beihilfe nach § 17 nicht entgegen.<br />
Liegt der Zeitpunkt der Bewilligung vor dem Beginn der Zahlung, so fallen das Versorgungskrankengeld und<br />
die Beihilfe nach § 17 frühestens mit dem Zahlungsbeginn weg.<br />
4. Als Zeitpunkt der Feststellung des Dauerzustands im Sinne des § 18a Abs. 7 Sätze 4 und 6 ist der Tag<br />
anzusehen, an dem der Bescheid dem Berechtigten bekanntgegeben wird. Er ist bei der Bemessung der<br />
Zwei-Wochen-Frist nicht mitzurechnen. Wird dem Berechtigten Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung bewilligt, so ist für den Wegfall des Versorgungskrankengeldes und der Beihilfe nach<br />
§ 17, sofern sie laufend gewährt werden, der Tag maßgebend, an dem der Berechtigte den Bescheid über<br />
die Bewilligung der Rente erhalten hat. Es kann unterstellt werden, dass dies der Tag ist, an dem die<br />
Krankenkasse die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung erhalten hat.<br />
Beginnt die Rente erst nach diesem Tag, so fallen das Versorgungskrankengeld und die Beihilfe nach § 17<br />
erst mit dem Beginn der Rente weg.<br />
§ 18b<br />
Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die<br />
Berechtigten, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und<br />
anderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />
Zu § 18b<br />
Berechtigungsscheine für die Gewährung von kieferorthopädischen Maßnahmen, von Mutterschaftshilfe und von<br />
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind als Bundesbehandlungsscheine im Sinne des § 18b<br />
anzusehen.<br />
§ 18c<br />
(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit<br />
erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie,<br />
Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2<br />
und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz,<br />
Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleiderund<br />
Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 9 und<br />
§ 24, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des<br />
Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur<br />
Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde<br />
erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.<br />
(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt<br />
diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und<br />
Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der<br />
Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen<br />
Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen<br />
Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet<br />
die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.<br />
- 42 -
- 42 -<br />
(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen<br />
sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die<br />
Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.<br />
(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben<br />
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie<br />
Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung<br />
Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre<br />
Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von dieser<br />
Vorschrift können zugelassen werden.<br />
(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein<br />
Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a<br />
Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger<br />
eine Sachleistung, eine Zuschuss oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung für den<br />
gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine<br />
Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die<br />
Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung<br />
anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für<br />
Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.<br />
(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und<br />
der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der<br />
Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.<br />
Zu § 18c<br />
1. Im Rahmen der Leistungserbringung nach § 18c Abs. 1 Satz 3 ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, Art,<br />
Umfang und Dauer der Leistung besonders zu bestimmen. Zu den Aufgaben der Krankenkasse gehört es,<br />
eine Überprüfung der Abrechnung der ärztlichen Leistungen und der ärztlichen Verordnungen zu<br />
veranlassen, sowie eine Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit durchführen zu lassen.<br />
2. In den Fällen der Nummer 1 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und der Nummer 11 Satz 3 zu § 10 sowie der<br />
Nummer 1 Satz 2 zu § 16 hat die Krankenkasse Maßnahmen nur auf Grund einer Entscheidung der<br />
Verwaltungsbehörde durchzuführen.<br />
3. Bestehen Zweifel über den Anspruch auf Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe,<br />
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Haushaltshilfe oder Versorgungskrankengeld, so hat die<br />
Krankenkasse die Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen.<br />
4. Wird zweifelsfrei festgestellt, dass ein Berechtigter den Rentenbescheid missbräuchlich benutzt,<br />
beispielsweise um von Zeit zu Zeit die Aufnahme in ein Krankenhaus zu erreichen, so hat die<br />
Verwaltungsbehörde den Rentenbescheid mit folgendem rot umrandeten, nicht entfernbaren Vermerk zu<br />
versehen: „Ambulante oder Krankenhausbehandlung ist, von dringenden Fällen abgesehen, nur im<br />
Einvernehmen mit dem Versorgungsamt zu gewähren“. In gleicher Weise ist im Interesse des Berechtigten<br />
oder Leistungsempfängers zu verfahren, wenn die Verordnung von Morphium oder morphinhaltigen<br />
Arzneimitteln oder von anderen Rauschgiften unterbunden oder eingeschränkt werden muss. Der Vermerk<br />
lautet dann: „Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen nur im Einvernehmen mit dem<br />
Versorgungsamt . . . verordnet werden“. Die Krankenkassen haben diese Vermerke auf den<br />
Bundesbehandlungsschein zu übernehmen.<br />
5. Ambulante Behandlung und stationäre Behandlung soll die Verwaltungsbehörde erbringen, wenn sie<br />
besondere Heilmaßnahmen für notwendig und zweckmäßig erachtet.<br />
§ 19<br />
Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben.<br />
Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung<br />
anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.<br />
§ 20<br />
(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die<br />
Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den<br />
Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen<br />
am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um<br />
den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Rentner für ärztliche und<br />
zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und<br />
Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr<br />
gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages<br />
sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.<br />
- 43 -
- 43 -<br />
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-<br />
Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres<br />
werden Teilbeträge gezahlt. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten noch nicht vorliegen,<br />
werden Abschlagszahlungen nach der Höhe des Pauschalbetrages des Vorjahres geleistet. Der AOK-<br />
Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen;<br />
die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den<br />
Erstattungen nach §§ 19 und 20 BVG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum<br />
Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.<br />
(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe<br />
von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die<br />
einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen<br />
jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die von den Ländern<br />
zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />
dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.<br />
§ 21<br />
Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die<br />
Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden<br />
ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.<br />
§ 22<br />
(1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berechtigte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für<br />
Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld sowie den Beitrag zur Arbeitsförderung.<br />
(2) Nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, werden auf<br />
Antrag die Aufwendungen für die Alterssicherung bis zur Höhe der Beiträge erstattet, die zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld zu entrichten wären.<br />
Aufwendungen für die Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und<br />
Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf<br />
Grund von Lebensversicherungsverträgen.<br />
(3) Die Krankenkasse benennt der Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Bezieher von<br />
Versorgungskrankengeld, macht die für die Entrichtung der Beiträge erforderlichen Angaben und legt auf<br />
Anfrage der Verwaltungsbehörde entsprechende Unterlagen vor.<br />
§ 23<br />
(weggefallen)<br />
§ 24<br />
(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde durchgeführt,<br />
so sind dem Berechtigten für sich und eine notwendige Begleitung die hierdurch entstehenden notwendigen<br />
Reisekosten einschließlich des erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten der Verpflegung und<br />
Unterkunft in angemessenem Umfang zu ersetzen. Dauert die Maßnahme länger als acht Wochen, so können<br />
auch die notwendigen Reisekosten für Familienheimfahrten oder für Fahrten eines Familienangehörigen zum<br />
Aufenthaltsort des Berechtigten oder Leistungsempfängers übernommen werden. Wird eine stationäre<br />
Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.<br />
(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird in angemessenem Umfang gewährt<br />
a) bei der Anpassung und der Instandsetzung von Hilfsmitteln,<br />
b) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.<br />
Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit Leistungen, die die Krankenkasse zur Behandlung von<br />
Schädigungsfolgen erbringt.<br />
(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) angepasst, geändert oder ausgebessert<br />
worden, so werden Ersatz der baren Auslagen und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in<br />
angemessenem Umfang gewährt, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.<br />
Zu § 24<br />
1. Als notwendige Reisekosten (§ 24 Abs. 1) gelten Fahrkosten, Nebenkosten und Kosten für Unterkunft und<br />
Verpflegung. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts für Bundesbeamte in Höhe<br />
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der Reisekostenstufe A zu ersetzen. Werden freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, so besteht kein<br />
Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld. Bei Familienheimfahrten werden Reisekosten nur für die Tage<br />
der Hin- und Rückfahrt gewährt.<br />
2. Sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, können die Reisekosten für im Regelfall<br />
monatlich eine Familienheimfahrt oder Besuchsreise übernommen werden. Besuchsreisen sind für einen<br />
angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Dauer der An- und Abreise zuzulassen. Dieser<br />
Zeitraum darf drei Tage, bei einer Dauer der An- und Abreise von jeweils mehr als zehn Stunden vier Tage<br />
einschließlich der Reisetage nicht überschreiten.<br />
3. Entgangener Arbeitsverdienst (§ 24 Abs. 2) wird in der Regel in Höhe des Nettoarbeitsverdienstes ersetzt.<br />
4. Auf den Nachweis, dass der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist (§ 24 Abs. 2), kann<br />
verzichtet werden, wenn es sich bei der Begleitperson um einen Familienangehörigen handelt, dessen<br />
eigener Arbeitsverdienst regelmäßig auch dem Berechtigten zugute kommt.<br />
§ 24a<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats<br />
a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich<br />
Zubehör sowie der Ersatzleistungen (§ 11 Abs. 3) näher zu bestimmen,<br />
b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,<br />
c) für Beschädigte nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> und den Gesetzen, die eine entsprechende<br />
Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der<br />
Versehrtenleibesübungen sowie die Sportarten, die als Versehrtenleibesübungen gelten, näher zu<br />
bestimmen, die Durchführung der Versehrtenleibesübungen, die Grundlagen und die Höchstbeträge<br />
der bei Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen durch Sportorganisationen zu vereinbarenden<br />
pauschalen Vergütung der Aufwendungen festzulegen, sowie die Grundlagen für die mit<br />
Sportgemeinschaften zu vereinbarende anteilige Vergütung der Aufwendungen, die durch die<br />
Teilnahme der Beschädigten an den Übungsveranstaltungen entstehen, näher zu regeln,<br />
d) die Bemessung des Pauschbetrags für Kleider- und Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von<br />
Schädigungsfolgen und die Bestimmung der besonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln.<br />
Kriegsopferfürsorge<br />
§ 25<br />
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen<br />
Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches<br />
Sozialgesetzbuch).<br />
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der<br />
Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des<br />
Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.<br />
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften<br />
1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10<br />
Abs. 1 haben,<br />
2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz<br />
beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht<br />
zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.<br />
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65<br />
ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder<br />
Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 entfällt.<br />
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren<br />
nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und<br />
Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten<br />
1. der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschädigten,<br />
2. die Kinder des Beschädigten,<br />
3. die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder<br />
(Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes<br />
Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und<br />
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Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),<br />
4. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />
5. Personen, deren Ausschluss eine offensichtliche Härte bedeuten würde,<br />
wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der<br />
Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde. Kinder gelten nach<br />
Satz 2 Nr. 2 und 3 über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem<br />
Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7<br />
erfüllen.<br />
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang der<br />
Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber<br />
zu rechnen ist.<br />
(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht,<br />
soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die<br />
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.<br />
§ 25a<br />
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der<br />
Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds<br />
nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den<br />
übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.<br />
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder<br />
Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder<br />
nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn ein<br />
Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder<br />
Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch<br />
besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen<br />
1. bei Beschädigten, die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen und Berufsschadensausgleich<br />
oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,<br />
2. bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />
3. bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />
§ 25b<br />
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind<br />
1. Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),<br />
2. Krankenhilfe (§ 26b),<br />
3. Hilfe zur Pflege (§ 26c),<br />
4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),<br />
5. Altenhilfe (§ 26e),<br />
6. Erziehungsbeihilfe (§ 27),<br />
7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),<br />
8. Erholungshilfe (§ 27b),<br />
9. Wohnungshilfe (§ 27c),<br />
10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).<br />
Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur<br />
teilstationären Betreuung gewährt, umfasst sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt<br />
einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen. Satz 2 findet auch Anwendung,<br />
wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch<br />
Sozialgesetzbuch erbracht werden.<br />
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen.<br />
(3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die<br />
Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder<br />
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Personen wahrzunehmen sind.<br />
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt. Darlehen<br />
können gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder<br />
zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der<br />
Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.<br />
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des<br />
Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs und den örtlichen<br />
Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die<br />
Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem<br />
Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen des<br />
Hilfesuchenden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie<br />
angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.<br />
§ 25c<br />
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden<br />
Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt.<br />
Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit gewährt werden, als zur<br />
Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen des<br />
Hilfesuchenden einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem Träger der<br />
Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.<br />
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in Höhe<br />
des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.<br />
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei<br />
Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und<br />
Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der<br />
besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei<br />
ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen.<br />
§ 25d<br />
(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder<br />
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. Als<br />
Einkommen gelten nicht die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage sowie ein Betrag in Höhe der<br />
Grundrente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit<br />
die Grundrente nach § 65 ruht. Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48<br />
zugrundeliegenden Betrag der Grundrente.<br />
(2) Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt auch das Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />
oder Lebenspartners, soweit es die für den Hilfesuchenden maßgebende Einkommensgrenze des § 25e<br />
Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind<br />
insoweit Einkommen des Hilfesuchenden, als das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die für ihn nach<br />
§ 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt,<br />
sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Hilfesuchenden. § 25e Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen<br />
1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,<br />
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,<br />
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese<br />
Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte<br />
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag<br />
nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,<br />
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,<br />
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des<br />
Neunten Buches.<br />
(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck<br />
gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall<br />
demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden<br />
ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zu<br />
den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss<br />
zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer<br />
Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden.<br />
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(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage des<br />
Empfängers so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt<br />
wären. Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,<br />
sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere<br />
Härte bedeuten würde.<br />
(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ist das gesamte verwertbare<br />
Vermögen.<br />
§ 25e<br />
(1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine<br />
Einkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus<br />
1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2<br />
Buchstabe a (Bemessungsbetrag),<br />
2. den Kosten der Unterkunft,<br />
3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrags für den vom Hilfesuchenden<br />
überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere vom<br />
Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend<br />
unterhaltene Person,<br />
höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüglich eines<br />
Betrages in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Familienzuschlags.<br />
(2) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der<br />
Eltern einzusetzen. Für den Einsatz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein<br />
Familienzuschlag für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Beschädigten und für<br />
jede Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder dem Beschädigten bisher überwiegend unterhalten<br />
worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Kriegsopferfürsorge<br />
unterhaltspflichtig werden, wenn die Hilfe außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen<br />
Einrichtung gewährt wird. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem<br />
Elternteil, bei dem der Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei<br />
keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der §§ 26a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des § 27a; § 26 Abs. 5<br />
Satz 2, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 11, § 27 Abs. 2 letzter Satz und § 27d Abs. 5 bleiben unberührt.<br />
(4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung<br />
zur teilstationären Betreuung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung<br />
Einkommen in Höhe der Aufwendungen, die für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, auch<br />
insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom<br />
Einsatz des Einkommens abzusehen; darüber hinaus kann der Einsatz von Einkommen, das unter der<br />
Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn der Hilfesuchende auf voraussichtlich längere Zeit der<br />
Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, solange er nicht einen<br />
anderen überwiegend unterhält.<br />
(5) Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Einsatz<br />
dieses Einkommens zur Deckung eines anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verlangt werden.<br />
Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für<br />
welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist. Sind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend<br />
und verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, hat die Entscheidung über die Hilfe für den<br />
zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der<br />
Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.<br />
§ 25f<br />
(1) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden gelten § 90 Abs. 2 und 3,<br />
§ 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 25c Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.<br />
(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind<br />
1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt zehn vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert bei<br />
Hilfesuchenden, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten<br />
oder Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem<br />
Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,<br />
2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den Fällen des § 26c Abs. 8 Satz 3 und des § 27d Abs. 1<br />
Nr. 4 sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten (§ 27e) 40 vom Hundert<br />
des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrages in Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags<br />
für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebensparnter und in Höhe von zwei vom Hundert für<br />
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jede weitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner<br />
überwiegend unterhaltene Person.<br />
(3) Ein selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das<br />
vom Hilfesuchenden ganz oder teilweise allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, denen es<br />
nach dem Tode des Hilfesuchenden als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.<br />
(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern<br />
einzusetzen oder zu verwerten. Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen gilt Absatz 2<br />
entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Betrag in Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags für<br />
einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie in Höhe von zwei vom Hundert für den Beschädigten<br />
und für jede Person, die von den Eltern oder dem Beschädigten überwiegend unterhalten wird, anzusetzen<br />
ist. Leben die Eltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei<br />
dem der Beschädigte lebt. Leben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem Elternteil,<br />
gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.<br />
(5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile des minderjährigen<br />
unverheirateten Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur<br />
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2 und 4 mit<br />
der Maßgabe, dass für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und für den Elternteil des<br />
minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein Betrag in Höhe von zwölf vom Hundert des<br />
Bemessungsbetrags anzusetzen ist.<br />
§ 26<br />
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für<br />
behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />
(2) Bei Unterbringung des Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort<br />
entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.<br />
(3) Zu den Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung<br />
einer selbstständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen gewährt werden.<br />
(4) Die Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren und<br />
im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen werden ergänzt durch:<br />
1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,<br />
2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von<br />
Übergangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht<br />
rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs-und<br />
Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund<br />
von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge die zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,<br />
3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,<br />
4. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind,<br />
um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,<br />
5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer<br />
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines<br />
Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer<br />
Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d<br />
Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im<br />
Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den die ergänzenden Leistungen mit<br />
Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen;<br />
§ 26a bleibt unberührt.<br />
(6) Witwen und Witwern, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen,<br />
sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des<br />
Absatzes 4 Nr. 4 zu gewähren.<br />
§ 26a<br />
(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Kapitel 6 des<br />
Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a,<br />
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16b und 16f entsprechend.<br />
(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung<br />
zur Teilnahme am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder<br />
Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6<br />
entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer<br />
Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des<br />
Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen<br />
haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes<br />
bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zulegen, wenn<br />
a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat<br />
oder<br />
b) das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach<br />
Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.<br />
(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen<br />
sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne<br />
des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für<br />
den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt<br />
nicht bei volljährigen Beschädigten. Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Übergangsgelds, das ein<br />
ehemaliger wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe I erhält, gewährt. Bei Unterbringung des<br />
Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein<br />
angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus<br />
weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.<br />
(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten<br />
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.<br />
§ 26b<br />
(1) Krankenhilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene in Ergänzung der Leistungen der Heil- und<br />
Krankenbehandlung nach diesem Gesetz. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.<br />
(2) Die Krankenhilfe umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln,<br />
Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder<br />
zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den<br />
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt<br />
werden.<br />
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die<br />
Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.<br />
Der Kranke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen<br />
Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit erklären.<br />
(4) Nachdem die Krankheit während eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Monaten entweder<br />
dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert hat,<br />
ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 26c<br />
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit<br />
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des<br />
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem<br />
Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten<br />
Menschen zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen<br />
geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5<br />
bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer<br />
Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles<br />
erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht<br />
ausreichen. § 35 bleibt unberührt.<br />
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und<br />
vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der<br />
Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten<br />
Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
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3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie<br />
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,<br />
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des<br />
Absatzes 1 sind.<br />
(4) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder<br />
vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder<br />
Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren,<br />
die Darm- oder Blasenentleerung,<br />
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,<br />
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,<br />
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,<br />
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach<br />
§ 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches<br />
Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der<br />
Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder<br />
nach Absatz 8 entsprechende Anwendung. Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der<br />
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe<br />
zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf<br />
hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem<br />
Pflegebedürftigen nahe stehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das Nähere<br />
regeln die Absätze 8 bis 12. In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer<br />
Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.<br />
(8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei<br />
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und<br />
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich<br />
Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 205 Euro monatlich. Pflegebedürftige, die bei der<br />
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu<br />
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der<br />
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von<br />
410 Euro monatlich. Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere<br />
Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der<br />
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein<br />
Pflegegeld in Höhe von 665 Euro monatlich. Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder<br />
Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.<br />
(9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu<br />
erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine<br />
angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist<br />
neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft<br />
erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die<br />
angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich die<br />
Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene<br />
Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.<br />
(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige<br />
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 27d<br />
Abs. 1 Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert,<br />
Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden,<br />
anzurechnen. Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 gewährt. Werden<br />
Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />
gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer Betreuung des<br />
Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2<br />
werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, entsprechende Leistungen nach<br />
anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt<br />
- 51 -
- 51 -<br />
unberührt.<br />
(11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist<br />
a) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie<br />
voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei häuslicher Pflege, wenn der in Absatz 8<br />
Satz 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,<br />
b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie § 27d Abs. 5 Satz 2 und 3<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(12) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen<br />
werden, Einkommen und Vermögen des Beschädigten einzusetzen.<br />
§ 26d<br />
(1) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Beschädigten und Hinterbliebenen mit eigenem Haushalt<br />
gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung<br />
des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, es sei denn, dass<br />
durch die Hilfe die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim vermieden oder verzögert werden kann.<br />
(2) Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur<br />
Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.<br />
(3) § 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige<br />
Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen<br />
neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.<br />
§ 26e<br />
(1) Altenhilfe soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschädigten und<br />
Hinterbliebenen gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu<br />
verhüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädigten und Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu<br />
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.<br />
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:<br />
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten<br />
Menschen entspricht,<br />
2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient,<br />
insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,<br />
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,<br />
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung,<br />
der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,<br />
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht,<br />
6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom Hilfesuchenden gewünscht wird.<br />
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.<br />
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im<br />
Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.<br />
§ 27<br />
(1) Erziehungsbeihilfe erhalten<br />
a) Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und<br />
b) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25<br />
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.<br />
§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine<br />
angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.<br />
(2) Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und<br />
Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes<br />
des Beschädigten und des Elternteils der Waise nicht gedeckt ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs für den<br />
Lebensunterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt. § 25e Abs. 1 ist mit der<br />
- 52 -
- 52 -<br />
Maßgabe anzuwenden, dass für das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder<br />
gewährt wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster<br />
Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze für den Ehegatten oder Lebenspartner des<br />
Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1. Einkommen der<br />
Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzusetzen mit Ausnahme des während der<br />
Ausbildung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalenderjahr<br />
sieben vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. Als Einkommen des Kindes gilt auch das<br />
Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners , soweit es die für ihn nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde<br />
Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden<br />
Leistungen Einkommen des Kindes. Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe<br />
mindestens in Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung zu gewähren.<br />
(3) Übersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschädigten, das<br />
Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Waise oder das Einkommen des Ehegatten oder<br />
Lebenspartners des Kindes des Beschädigten die für sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der<br />
übersteigende Betrag auf<br />
a) die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten,<br />
b) das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten,<br />
c) die Waise und die weiteren gegenüber dem Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten,<br />
d) das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Ehegatten des Kindes des<br />
Beschädigten Unterhaltsberechtigten<br />
gleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder das Kind des Beschädigten entfallende Anteil ist als<br />
Einkommen einzusetzen.<br />
(4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu<br />
gewähren. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung<br />
der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das<br />
27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren. Satz 2<br />
gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf<br />
Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen<br />
diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr<br />
als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne<br />
des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes<br />
entsprechenden Zeitraum.<br />
(5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden, wenn anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder<br />
Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.<br />
(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die der Beschädigte, das Kind des Beschädigten oder die<br />
Waise nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahrs abgeschlossen werden, kann<br />
Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewährt werden.<br />
§ 27a<br />
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt<br />
nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen<br />
und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen<br />
des Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundessozialhilfegesetzes gilt nicht für<br />
Empfänger einer Ausgleichsrente. Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom<br />
Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten<br />
für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3<br />
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld<br />
nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.<br />
§ 27b<br />
(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie<br />
Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder<br />
Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es<br />
sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt<br />
ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und<br />
der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.<br />
(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, dass der Erholungserfolg möglichst nachhaltig<br />
ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere<br />
Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren gewährt werden.<br />
- 53 -
- 53 -<br />
(3) Aufwendungen, die während des Erholungsaufenthalts für den häuslichen Lebensunterhalt erspart<br />
werden, sind als Einkommen des Hilfesuchenden einzusetzen. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem<br />
Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu<br />
berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.<br />
(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, dass für Kinder und solche<br />
Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.<br />
(5) Bedarf der Erholungssuchende einer ständigen Begleitung, umfasst der Bedarf für die Erholungshilfe<br />
auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.<br />
§ 27c<br />
Wohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene. Die Wohnungshilfe besteht in der Beratung in<br />
Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung<br />
ausreichenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen werden nur gewährt, wenn die Wohnung eines<br />
Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder<br />
baulicher Veränderung bedarf oder wenn Schwerbeschädigte oder Witwen innerhalb von fünf Jahren nach<br />
ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungshilfe beantragen und eine<br />
Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Geldleistungen sollen in der Regel als<br />
Darlehen gewährt werden.<br />
§ 27d<br />
(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene<br />
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,<br />
2. Hilfen zur Gesundheit<br />
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,<br />
4. Blindenhilfe,<br />
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.<br />
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher<br />
Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.<br />
(3) Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten das Fünfte, Sechste und Achte Kapitel sowie § 72 des<br />
Zwölften Buches Sozielgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder<br />
Hinterbliebenen entsprechend. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.<br />
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrags nach § 25 Abs. 1 Nr. 1<br />
ein Grundbetrag<br />
1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen<br />
a) der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer vollstationären oder teilstationären<br />
Einrichtung,<br />
b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />
Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren<br />
anderen Hilfsmitteln (§ 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),<br />
c) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie<br />
voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege, wenn der<br />
in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,<br />
2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen<br />
a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3.<br />
Der Familienzuschlag beträgt 40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25e Abs. 1 Nr. 1. Für den nicht<br />
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1<br />
Nr. 2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nr. 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind oder<br />
behindert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind.<br />
(6) Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe<br />
b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und<br />
§ 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b;<br />
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- 54 -<br />
das Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.<br />
(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind gilt § 26c Abs. 12 entsprechend.<br />
§ 27e<br />
Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittsgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen<br />
Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und Beschädigten, deren Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens<br />
50 vom Hundert beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren.<br />
§ 27f<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art,<br />
Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e) sowie das Verfahren zu<br />
bestimmen.<br />
§ 27g<br />
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt<br />
werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten<br />
Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den<br />
anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang<br />
des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht<br />
gewährt worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu<br />
ersetzen oder zu tragen hat. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ansprüche nicht<br />
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht<br />
der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.<br />
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder<br />
Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung<br />
gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.<br />
§ 27h<br />
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht<br />
einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem<br />
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des<br />
Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird.<br />
Gleiches gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen im zweiten<br />
oder in einem entfernteren Grad verwandt ist, sowie für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades<br />
einer Beschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung<br />
des 6. Lebensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1<br />
Satz 1 vor.<br />
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Beschädigter oder Hinterbliebener sein Einkommen und Vermögen<br />
nach den Bestimmungen des § 25e Abs. 1, § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 11 sowie § 27d<br />
Abs. 5 einzusetzen hat. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen<br />
ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Anspruch eines<br />
volljährigen Unterhaltsberechtigten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, gegenüber seinen<br />
Eltern wegen Leistungen nach § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach § 27a nur<br />
in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten<br />
Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt<br />
werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben<br />
Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.<br />
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergangenen Unterhalt außer unter<br />
den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem<br />
Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf<br />
längere Zeit gewährt werden muss, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bisherigen<br />
monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.<br />
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im<br />
Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und<br />
sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger<br />
dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im<br />
Zivilrechtsweg zu entscheiden.<br />
§ 27i<br />
Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozialleistung<br />
- 55 -
- 55 -<br />
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,<br />
wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge das<br />
Verfahren selbst betreibt.<br />
§ 27j<br />
Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden<br />
Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch<br />
nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und die geltenden Vorschriften des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ungeachtet des § 26c den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt<br />
eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März<br />
1995 geltenden Fassung außer Betracht. Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995<br />
Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben Leistungen zur<br />
hauswirtschaftlichen Versorgung nach diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistungen für<br />
hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirtschaftliche<br />
Versorgung entfallende Teil des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet wird.<br />
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- 56 -<br />
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge – KFürsV<br />
Inhaltsübersicht<br />
Abschnitt 1<br />
Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Allgemeine Bestimmungen 1<br />
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme; Eingliederungshilfen an<br />
Arbeitgeber 2<br />
Berufsfindung und Arbeitserprobung 3<br />
Berufsvorbereitung 4<br />
Berufliche Anpassung 5<br />
Berufliche Fortbildung 6<br />
Berufliche Ausbildung 7<br />
Berufliche Umschulung 8<br />
Schulausbildung 9<br />
Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 10<br />
Gründung und Erhaltung<br />
einer selbständigen Existenz 11<br />
Gegenstand der Förderung 12<br />
Dauer der Förderung 13<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es 14<br />
Pauschalierte Abgeltung von Kosten 15<br />
Unterhaltsbeihilfe 16<br />
Förderungsmaßnahmen für Witwen und Witwer 17<br />
Abschnitt 2<br />
Erziehungsbeihilfe<br />
Gegenstand der Förderung 18<br />
Dauer der Förderung 19<br />
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 20<br />
Unterhaltsbedarf 21<br />
Leistungen für weitere Auszubildende 22<br />
Erhöhung des Einkommens 23<br />
Abschnitt 3<br />
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit 24<br />
Abschnitt 4<br />
Erholungshilfe<br />
Nachweis der Voraussetzungen 25<br />
Erholungsbedingte Aufwendungen 26<br />
Abschnitt 5<br />
Wohnungshilfe<br />
Geldleistungen 27<br />
Abschnitt 6<br />
Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
Besondere Hilfen für Beschädigte 28<br />
Abschnitt 7<br />
Sonderfürsorge<br />
Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte 29<br />
Abschnitt 8<br />
Einkommen; Einkommensberechnung<br />
Einkommen 30<br />
Bewertung von Sachbezügen 31<br />
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 32<br />
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit 33<br />
Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird 34<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen 35<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 36<br />
Andere Einkünfte 37<br />
Einkommensberechnung in besonderen Fällen 38<br />
§<br />
- 57 -
- 57 -<br />
Verlustausgleich 39<br />
Maßgebender Zeitraum 40<br />
Abschnitt 9<br />
Einsatz von Einkommen;<br />
Einsatz und Verwertung von Vermögen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Ausschluss des Einsatzes<br />
von Einkommen<br />
aus Billigkeitsgründen<br />
Einzelfallprüfung 41<br />
Geminderte Lebensstellung 42<br />
Art und Schwere der Schädigung 43<br />
Schädigungsnähe des Bedarfs 44<br />
Besondere Tatkraft<br />
bei Erzielung von Erwerbseinkommen 45<br />
Besondere wirtschaftliche Belastungen 46<br />
Dauer des Bedarfs 47<br />
Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt 48<br />
Unterabschnitt 2<br />
Sonstige Vorschriften<br />
Überwiegender Unterhalt 49<br />
Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder 50<br />
Einschränkung der Hilfe;<br />
Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe 51<br />
Abrundungsvorschriften 52<br />
Abschnitt 10<br />
Verfahren<br />
Örtliche Zuständigkeit 53<br />
Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen 54<br />
Nachweispflicht der Hilfeempfänger 55<br />
Beteiligung anderer Dienststellen 56<br />
(weggefallen) 57<br />
Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern 58<br />
Abschnitt 11<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Übergangsregelung 59<br />
Berlin-Klausel 60<br />
Inkrafttreten 61<br />
Abschnitt 1<br />
Hilfen zur beruflichen Rehabilitation<br />
§ 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind darauf<br />
auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des<br />
Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu<br />
mildern. Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur<br />
Sicherung der beruflichen Eingliederung.<br />
(2) Die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, dass<br />
1. das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten lässt, dass er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben erreichen wird,<br />
2. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten<br />
entsprechen,<br />
3. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist,<br />
4. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens<br />
dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge Art oder Schwere der<br />
Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann.<br />
(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung im erlernten,<br />
ausgeübten oder in einem diesem verwandten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von<br />
Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch möglich ist.<br />
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(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch während einer stationären Behandlung begonnen oder<br />
fortgeführt werden; dem Beschädigten soll zumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kenntnisse ermöglicht werden.<br />
(5) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gefördert worden ist. Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch davon ab, dass<br />
der Beschädigte den Beruf, für den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung nicht mehr ausüben kann oder<br />
dass frühere Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden<br />
Lebensgrundlage geführt haben.<br />
(6) Kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat,<br />
nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.<br />
(7) Wird eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den<br />
jeweiligen Abschnitt festzustellen.<br />
§ 2<br />
Hilfen zur Erhaltung<br />
oder Erlangung eines Arbeitsplatzes<br />
und zur Förderung der Arbeitsaufnahme;<br />
Eingliederungshilfen an Arbeitgeber<br />
(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind<br />
insbesondere<br />
1. persönliche Hilfen, einschließlich der Beratung der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädigten,<br />
2. Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung, wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom<br />
Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung umfasst Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,<br />
3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum des Beschädigten übergehen,<br />
soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu<br />
stellen sind,<br />
4. Übernahme der Umzugskosten.<br />
Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.<br />
(2) Erzielt der Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis<br />
8 an seinem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhält er als Ausgleich<br />
eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem<br />
voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht<br />
überschreiten.<br />
(3) Leistungen an den Arbeitgeber sind insbesondere<br />
1. Zuschüsse zu den monatlichen Kosten einer betrieblichen Ausbildung und Umschulung des Beschädigten<br />
bis zur Höhe der vom Arbeitgeber geltend gemachten und von der Agentur für Arbeit als angemessen<br />
anerkannten Kosten. Der Zuschuss soll die vom Arbeitgeber im letzten Jahr der betrieblichen Ausbildung<br />
und Umschulung zu zahlende monatliche Vergütung nicht übersteigen. Beträgt die monatliche Vergütung<br />
weniger als 153 Euro, kann ein monatlicher Zuschuss bis zu 153 Euro gezahlt werden.<br />
2. Eingliederungshilfe, wenn der Arbeitgeber dem Beschädigten die zum Erreichen der vollen<br />
Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt<br />
oder dem Beschädigten einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Die<br />
Eingliederungshilfe soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Sie wird als<br />
Zuschuss und in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt.<br />
3. Hilfen zur Einrichtung und Unterhaltung eines beschädigtengerechten Arbeitsplatzes, soweit nicht der<br />
Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist.<br />
4. Übernahme der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer<br />
vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung verbessert werden oder nur dadurch eine<br />
vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist.<br />
§ 3<br />
Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />
Durch Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu<br />
geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.<br />
§ 4<br />
Berufsvorbereitung<br />
(1) Durch Maßnahmen der Berufsvorbereitung ist Beschädigten der Zugang zur beruflichen Ausbildung oder<br />
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Umschulung sowie zu einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.<br />
(2) Maßnahmen der Berufsvorbereitung sind insbesondere<br />
1. Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche,<br />
2. Förderungslehrgänge für noch nicht berufsreife Beschädigte, von denen zu erwarten ist, dass sie nach<br />
Abschluss des Lehrganges eine Ausbildung aufnehmen können,<br />
3. Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten für Beschädigte, die den Anforderungen<br />
eines anerkannten Ausbildungsberufes nicht und der Arbeitsaufnahme oder einer Tätigkeit in einer Werkstatt<br />
für behinderte Menschen noch nicht gewachsen sind,<br />
4. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen.<br />
§ 5<br />
Berufliche Anpassung<br />
Durch Maßnahmen der beruflichen Anpassung sind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kenntnisse zu<br />
vermitteln, die notwendig sind, um die infolge der Schädigung eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu<br />
schließen, berufliche Fertigkeiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertigkeiten an die fortgeschrittene<br />
Entwicklung der Technik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im erlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen.<br />
§ 6<br />
Berufliche Fortbildung<br />
(1) Die berufliche Fortbildung soll Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder angemessener<br />
Berufserfahrung dazu verhelfen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten oder zu erweitern.<br />
(2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen Fortbildung, wenn und solange sie infolge der Schädigung in der<br />
Ausübung des erlernten oder ausgeübten Berufes so beeinträchtigt sind, dass sie sich am Arbeitsplatz und im<br />
Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten können.<br />
(3) Die Hilfe zur beruflichen Fortbildung umfasst auch Hilfen zum Aufstieg im Beruf. Hilfen sind zu gewähren, wenn<br />
den Beschädigten erst hierdurch die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermöglicht wird. Im übrigen<br />
können sie gewährt werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen Fortkommen infolge der Schädigung<br />
benachteiligt sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Fortbildung rechtfertigen.<br />
§ 7<br />
Berufliche Ausbildung<br />
(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung<br />
einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln.<br />
(2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen Ausbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung<br />
nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern müssen und ihnen durch die<br />
Änderung Mehraufwendungen für die berufliche Ausbildung entstehen, die ohne die Schädigung nicht entstanden<br />
wären. Hilfe zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung infolge<br />
der Schädigung nicht ohne besondere Maßnahmen durchgeführt werden kann.<br />
§ 8<br />
Berufliche Umschulung<br />
Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf<br />
nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche<br />
Tätigkeit ermöglichen. Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf gleichwertig sein. Die Umschulung<br />
soll mit einem qualifizierenden Abschluss enden.<br />
§ 9<br />
Schulausbildung<br />
(1) Beschädigte erhalten Hilfe<br />
1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert,<br />
2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder berufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge der<br />
Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.<br />
(2) Hilfe zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen<br />
Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist.<br />
§ 10<br />
Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
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(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Hilfen, die erforderlich sind, um die Beschädigten<br />
beruflich einzugliedern oder die Eingliederung zu sichern, soweit dies durch die Hilfen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder<br />
nicht vollständig erreicht werden kann.<br />
(2) Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zur<br />
schädigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines<br />
Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes<br />
infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Hilfen zur Beschaffung eines<br />
Kraftfahrzeuges, zu einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich<br />
nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.<br />
§ 11<br />
Gründung und Erhaltung<br />
einer selbständigen Existenz<br />
Beschädigte erhalten Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie<br />
1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,<br />
2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich<br />
auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und<br />
3. infolge der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine selbständige<br />
berufliche Tätigkeit erlangen und die angestrebte selbständige berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht<br />
gründen können oder bei der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Wettbewerb mit<br />
Nichtbeschädigten benachteiligt sind.<br />
§ 12<br />
Gegenstand der Förderung<br />
Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen in Betracht<br />
1. Ausbildung für Berufe, die einen bestimmten Ausbildungsgang voraussetzen,<br />
2. Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder genehmigter Ausbildungsstätten sowie von Hochschulen;<br />
private Ausbildungsstätten stehen öffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den betreffenden<br />
Ausbildungsgang anerkannten Abschlussprüfung führen,<br />
3. Besuch sonstiger Ausbildungsstätten sowie von Einrichtungen und Betrieben, wenn es im Einzelfall<br />
zweckmäßiger erscheint als der Besuch der unter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstätten oder wenn<br />
das Ziel der Förderung auf andere Weise nicht erreicht werden kann,<br />
4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbesondere wegen Art oder Schwere der Schädigung<br />
geeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel der Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu erreichen.<br />
Förderungsfähig ist die Teilnahme an Lehrgängen, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom<br />
24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassen sind oder von einer öffentlich-rechtlichen Stelle veranstaltet<br />
werden, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen. Als Schulausbildung<br />
sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfähig, wenn sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf<br />
denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
bestimmten Ausbildungsstätten,<br />
5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrades, wenn die Promotion üblicherweise die einzige<br />
Abschlussprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf<br />
Grund einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann,<br />
oder wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre<br />
oder der Erwerb des Doktorgrades in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist.<br />
§ 13<br />
Dauer der Förderung<br />
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht<br />
infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.<br />
§ 14<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
außerhalb des Geltungsbereichs<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es haben,<br />
können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
durchgeführt werden, wenn es der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förderlich ist, dadurch die Dauer<br />
der Maßnahme nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.<br />
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§ 15<br />
Pauschalierte Abgeltung von Kosten<br />
Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs können durch Pauschbeträge<br />
abgegolten werden.<br />
§ 16<br />
Unterhaltsbeihilfe<br />
(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs.3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bemisst sich nach<br />
dem Übergangsgeld, das ein wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1, der unmittelbar bis zum Beginn der<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Dienst geleistet hat, auf Grund seiner Einkünfte als Soldat erhält.<br />
(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) soll das nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozielgesetzbuch von den zuständigen<br />
Landesbehörden festgesetzte Taschengeld nicht übersteigen.<br />
§ 17<br />
Förderungsmaßnahmen für Witwen und Witwer<br />
(1) Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer gelten vorstehende Vorschriften<br />
entsprechend.<br />
(2) Bei der Prüfung, welche Lebensstellung für die Witwe oder für den Witwer angemessen ist, soll neben der<br />
Lebensstellung des gestorbenen Ehegatten auch die Lebensstellung der Witwe oder des Witwers vor der<br />
Eheschließung berücksichtigt werden, wenn diese günstiger gewesen ist.<br />
Abschnitt 2<br />
Erziehungsbeihilfe<br />
§ 18<br />
Gegenstand der Förderung<br />
(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es werden Maßnahmen der Erziehung sowie<br />
der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im<br />
Sinne von § 6 Abs. 2 gefördert.<br />
(2) Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die dem Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen seiner<br />
Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen. § 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Für die<br />
Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
entsprechend anzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung schulischen<br />
Wissens zu fördern, wenn der Waise der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung<br />
nicht möglich ist.<br />
(3) Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu<br />
fördern, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Grund- und Hauptschule<br />
üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt. Entsprechendes gilt für notwendige vorschulische<br />
Erziehungsmaßnahmen.<br />
(4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnahmen, die zwischen der Schulentlassung und dem Beginn der<br />
Berufsausbildung überwiegend der Erziehung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum Beruf dienen, sowie<br />
Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu fördern.<br />
(5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
haben, umfasst die Erziehungsbeihilfe auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, wenn es der Erreichung des Ausbildungsziels förderlich ist, dadurch die Dauer der<br />
Förderung nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.<br />
§ 19<br />
Dauer der Förderung<br />
(1) Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten. Wird die<br />
Ausbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen.<br />
Erziehungsbeihilfe ist bis zum Erwerb des Doktorgrades zu zahlen, wenn die Promotion üblicherweise die einzige<br />
Abschlussprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund<br />
einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann.<br />
(2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Gründen, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in<br />
Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.<br />
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- 62 -<br />
§ 20<br />
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf<br />
(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils<br />
notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.<br />
(2) Der Bedarf für die Ausbildung umfasst insbesondere<br />
1. Kosten für notwendige Lernmittel,<br />
2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,<br />
3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,<br />
4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und<br />
dem Alter des Auszubildenden angemessenen Umfang,<br />
5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,<br />
6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über<br />
Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I<br />
S. 1449), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630),<br />
7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.<br />
Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.<br />
§ 21<br />
Unterhaltsbedarf<br />
(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der Erziehung und Ausbildung umfasst<br />
1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für ihn maßgebenden Regelsatzes<br />
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />
2. bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Pflegestelle die<br />
Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs.<br />
2 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Taschengeldes<br />
sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,<br />
3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem<br />
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand und für einen dem Auszubildenden<br />
gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die<br />
jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet.<br />
Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.<br />
Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.<br />
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfasst der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der<br />
Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist für das Kind oder die Waise ein<br />
Familienzuschlag anzusetzen.<br />
§ 22<br />
Leistungen für weitere Auszubildende<br />
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die<br />
Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.<br />
§ 23<br />
Erhöhung des Einkommens<br />
Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsabschnittes nicht<br />
entzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenüber dem<br />
nach § 25d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht<br />
hat.<br />
Abschnitt 3<br />
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
§ 24<br />
Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit<br />
(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist für Erwerbstä-<br />
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tige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener<br />
Höhe anzuerkennen (§ 27a Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten,<br />
wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf anerkannt war.<br />
(2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in<br />
Verbindung mit § 30 Abs. 4 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen ist, ist als Mehrbedarf ein Betrag in<br />
Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert<br />
dieses Regelsatzes.<br />
(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen des Hilfesuchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften<br />
Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand, ist ein Betrag<br />
1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,<br />
2. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis zur Höhe von 15<br />
vom Hundert,<br />
3. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Witwen, Witwern,<br />
Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom<br />
Hundert,<br />
4. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert, Halbwaisen und<br />
Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert<br />
des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Mehrbedarf anzuerkennen.<br />
(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich<br />
eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in<br />
den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.<br />
(5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom<br />
Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand<br />
nicht übersteigen. Der Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und<br />
für Elternpaare 50 vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschreiten.<br />
Abschnitt 4<br />
Erholungshilfe<br />
§ 25<br />
Nachweis der Voraussetzungen<br />
(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
und bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert der Zusammenhang<br />
zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen<br />
durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes nachzuweisen.<br />
(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises<br />
mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in<br />
Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes zu führen.<br />
§ 26<br />
Erholungsbedingte Aufwendungen<br />
Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Erholungssuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind<br />
je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro<br />
nach oben abzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu<br />
berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum<br />
des Erholungsaufenthaltes hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, auch wenn die Gegenstände anlässlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.<br />
Abschnitt 5<br />
Wohnungshilfe<br />
§ 27<br />
Geldleistungen<br />
Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erhalten<br />
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- 64 -<br />
1. Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung vorhandenen Wohnraums,<br />
wenn dies nach Art und Schwere der Schädigung notwendig ist,<br />
2. Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, zur<br />
Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution, wenn die Wohnung des<br />
Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung bedarf,<br />
3. Schwerbeschädigte, Witwen und Witwer<br />
a) beim Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,<br />
b) zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution,<br />
c) zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums,<br />
wenn sie die Hilfe innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es beantragen,<br />
sofern eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalles gerechtfertigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3<br />
Buchstaben a und b kommt eine Leistung vor allem in Betracht, wenn die Wohnraumbeschaffung zur Erlangung oder<br />
Erhaltung eines Arbeitsplatzes notwendig ist.<br />
Abschnitt 6<br />
Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
§ 28<br />
Besondere Hilfen für Beschädigte<br />
(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch<br />
1. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen<br />
Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädigung nicht<br />
möglich oder nicht zumutbar ist,<br />
2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines<br />
Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur<br />
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die<br />
Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.<br />
(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt bei<br />
Beschädigten, die zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3<br />
und des § 13 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl. I<br />
S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2422), gehören; im übrigen sind sie<br />
durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes<br />
nachzuweisen.<br />
Abschnitt 7<br />
Sonderfürsorge<br />
§ 29<br />
Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte<br />
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung<br />
anzupassen und mit Rücksicht auf die erschwerten Lebensbedingungen des Beschädigten und seiner Familie in<br />
Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.<br />
(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem<br />
Bescheid des Versorgungsamtes nicht ergibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten auf seinen Antrag eine<br />
Bescheinigung zum Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.<br />
Abschnitt 8<br />
Einkommen; Einkommensberechnung<br />
§ 30<br />
Einkommen<br />
(1) Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind alle Einkünfte in Geld oder<br />
Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, diese<br />
Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von<br />
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Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den<br />
Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.<br />
(2) Als Einkommen gelten nicht<br />
1. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle von<br />
Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage ein Ausgleich nach § 89 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
gewährt wird; entsprechendes gilt in den übrigen Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
2. Wohngeld; soweit bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge Kosten der Unterkunft zu<br />
berücksichtigen sind, sind diese um das Wohngeld zu mindern,<br />
3. das Sterbegeld nach § 37 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie beim Tode des Beschädigten gezahlte<br />
gleichartige Leistungen,<br />
4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 205 Euro,<br />
5. ein freies Wohnrecht.<br />
(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag<br />
und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten als Einkommen desjenigen, in<br />
dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als<br />
Einkommen des Stiefkindes.<br />
§ 31<br />
Bewertung von Sachbezügen<br />
(1) Für die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen, sind die durch Rechtsverordnung auf Grund des<br />
§ 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuletzt bestimmten Werte der Sachbezüge maßgebend;<br />
soweit der Wert von Sachbezügen nicht bestimmt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des<br />
Verbrauchsortes zugrunde zu legen.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung,<br />
einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden<br />
sind.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein<br />
Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines<br />
Geldbetrages bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.<br />
§ 32<br />
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1<br />
des Einkommensteuergesetzes.<br />
(2) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen eines land- und forstwirtschaftlichen oder<br />
gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbständige<br />
Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig<br />
geringe Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu<br />
schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden<br />
Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare<br />
Arbeitskraft des Beziehers des Einkommens und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu<br />
berücksichtigen. Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.<br />
(3) Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige Einnahmen<br />
und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in dem Monat zu<br />
berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.<br />
(4) Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 25d<br />
Abs. 3 Nr. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören vor allem<br />
1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,<br />
2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />
3. notwendige Beiträge für Berufsverbände,<br />
4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushalts nach näherer Bestimmung des<br />
Absatzes 7.<br />
Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit vom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezieher des<br />
Einkommens selbst getragen werden.<br />
(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 Euro abgesetzt werden, wenn<br />
nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.<br />
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(6) Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und wäre sonst die<br />
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte<br />
abzusetzen. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />
im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges notwendig, sind als<br />
monatliche Pauschbeträge<br />
1. bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro,<br />
2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum<br />
von nicht mehr als 500 ccm hat) 3,70 Euro,<br />
3. bei Benutzung eines Motorrades oder eines Motorrollers 2,30 Euro,<br />
4. bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor 1,30 Euro<br />
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Bei einer<br />
Beschäftigungsdauer von weniger als einem Monat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen.<br />
(7) Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand<br />
unterhält, und kann ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes<br />
zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen<br />
sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der<br />
zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener Hausstand ist dann<br />
anzunehmen, wenn der Bezieher des Einkommens eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter<br />
Möbelausstattung besitzt. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn der Bezieher<br />
des Einkommens nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt trägt, den er gemeinsam mit<br />
nächsten Angehörigen führt.<br />
§ 33<br />
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit<br />
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit<br />
gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der<br />
Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.<br />
(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).<br />
(3) Für die Berechnung der Einkünfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die der letzten<br />
Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen,<br />
Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur<br />
Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975<br />
(BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089), hinzuzurechnen.<br />
Der danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Rentenleistungen nach<br />
§ 56 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es seit dem Ende des Jahres angepasst worden sind, für das die letzte<br />
Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.<br />
(4) Macht der Hilfesuchende glaubhaft oder werden Tatsachen bekannt, dass das Einkommen im Berechnungsjahr<br />
voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist ein Betrag anzusetzen, der auf<br />
der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des<br />
Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des<br />
Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.<br />
(5) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, hat der Hilfesuchende die Gewinne nachzuweisen. Ist<br />
er hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.<br />
§ 34<br />
Einkünfte von Land- und Forstwirten,<br />
deren Gewinn<br />
nach Durchschnittsätzen ermittelt wird<br />
Die Berechnung der Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vorschriften des<br />
Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9 der Verordnung zur<br />
Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mit der Maßgabe, dass ein Nutzungswert der Wohnung im<br />
eigenen Haus nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorgenannten Verordnung nicht anzuwenden ist.<br />
§ 35<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
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(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des<br />
Einkommensteuergesetzes.<br />
(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer<br />
sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es).<br />
(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung<br />
der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im<br />
Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet<br />
werden.<br />
§ 36<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs. 1<br />
und 3 des Einkommensteuergesetzes.<br />
(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung<br />
verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) anzusetzen; zu den<br />
Ausgaben gehören<br />
1. Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und<br />
Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,<br />
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche<br />
Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,<br />
3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach<br />
§ 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,<br />
4. der Erhaltungsaufwand,<br />
5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis<br />
Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.<br />
(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis<br />
80 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-<br />
KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel des der<br />
Kapitalabfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages.<br />
(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und<br />
Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor<br />
dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem<br />
31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand<br />
berücksichtigt werden.<br />
(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom<br />
Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes entfallen.<br />
(6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen<br />
bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,<br />
bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,<br />
bei Leerzimmern 90 vom Hundert<br />
der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.<br />
(7) Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch<br />
als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.<br />
§ 37<br />
Andere Einkünfte<br />
(1) Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in<br />
unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den anderen Einkünften im Sinne des<br />
Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und<br />
sonstige wiederkehrende Bezüge.<br />
(2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in<br />
größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sind nicht als Jahreseinkünfte zu berechnen; für sie gilt<br />
§ 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.<br />
(3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.<br />
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§ 38<br />
Einkommensberechnung in besonderen Fällen<br />
Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann<br />
der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.<br />
§ 39<br />
Verlustausgleich<br />
Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die<br />
wirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.<br />
§ 40<br />
Maßgebender Zeitraum<br />
(1) Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, gilt der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit<br />
den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen.<br />
(2) Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte nur während<br />
eines Teils des Jahres vorhanden oder zur Einkommenserzielung genutzt, sind die Einkünfte aus der betreffenden<br />
Einkunftsart nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil der<br />
Einkünfte, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Satz 1 gilt nicht für Einkünfte<br />
aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Einkünfte, wenn die<br />
Einkünfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden.<br />
Abschnitt 9<br />
Einsatz von Einkommen;<br />
Einsatz und Verwertung von Vermögen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Ausschluss des Einsatzes<br />
von Einkommen<br />
aus Billigkeitsgründen<br />
§ 41<br />
Einzelfallprüfung<br />
Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor<br />
allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.<br />
§ 42<br />
Geminderte Lebensstellung<br />
(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten<br />
Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert, bei<br />
Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich bis zu 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des<br />
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei den Hilfen in besonderen<br />
Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden<br />
Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.<br />
(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in Verbindung mit § 30<br />
Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit einem<br />
Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf einen<br />
Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert<br />
des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.<br />
(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein<br />
Freibetrag bis zur Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag bis zur<br />
Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der<br />
ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in Anwendung des § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in<br />
Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit<br />
anzuerkennen ist.<br />
§ 43<br />
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- 69 -<br />
Art und Schwere der Schädigung<br />
Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein<br />
zusätzlicher Freibetrag bis zu 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei sonstigen<br />
Pflegezulageempfängern bis zu 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. § 42 bleibt unberührt.<br />
§ 44<br />
Schädigungsnähe des Bedarfs<br />
Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädigung bedingt,<br />
kann vom Einsatz des Einkommens nach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abgesehen werden.<br />
§ 45<br />
Besondere Tatkraft<br />
bei Erzielung von Erwerbseinkommen<br />
(1) Sind Beschädigte, Witwen, Witwer oder Waisen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen Tatkraft bei<br />
Erzielung von Erwerbseinkommen vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder Schwere der Folgen der<br />
Schädigung angemessener Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis<br />
zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag<br />
abgesetzt war.<br />
(2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist abzusetzen<br />
1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach § 35 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mindestens der Stufe III ein<br />
Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht<br />
übersteigt, sonst 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich bis zu 25 vom Hundert des diesen<br />
Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens,<br />
2. bei anderen Beschädigten sowie bei Witwen, Witwern und Waisen ein Betrag bis zur Höhe des<br />
Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt, sonst 0,5 vom<br />
Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich<br />
a) bei Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II bis zu 20 vom Hundert,<br />
b) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 bis 100 vom Hundert bis zu 15<br />
vom Hundert,<br />
c) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert sowie für<br />
Witwen, Witwer und Vollwaisen bis zu 10 vom Hundert,<br />
d) bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert und für<br />
Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert<br />
des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens.<br />
(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen zusätzlich<br />
eingeschränkt oder sind Hinterbliebene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig, kann der Freibetrag<br />
nach Absatz 2 um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.<br />
(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus einem Betrag<br />
1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in Höhe von 2,6 vom Hundert,<br />
2. bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten in Höhe von 2,2 vom Hundert,<br />
3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in Höhe von 1,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags.<br />
(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen der Waise und des Kindes<br />
des Beschädigten bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie vom einzusetzenden<br />
Einkommen bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei<br />
den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, die den Lebensunterhalt<br />
umfassen.<br />
§ 46<br />
Besondere wirtschaftliche Belastungen<br />
Aufwendungen, die den Hilfesuchenden wirtschaftlich besonders belasten und nicht durch Leistungen der<br />
Kriegsopferfürsorge oder durch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt werden können, können vom<br />
einzusetzenden Einkommen des Hilfesuchenden in angemessenem Umfang abgesetzt werden.<br />
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§ 47<br />
Dauer des Bedarfs<br />
Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden<br />
Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. Das gilt nicht bei der<br />
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />
§ 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
die den Lebensunterhalt umfassen.<br />
§ 48<br />
Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt<br />
Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1<br />
und 2 sowie nach den §§ 43 bis 47 nur in besonders begründeten Fällen abzusetzen.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Sonstige Vorschriften<br />
§ 49<br />
Überwiegender Unterhalt<br />
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner wird vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1<br />
Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, wenn der Hilfesuchende zu dessen Lebensunterhalt<br />
mehr als die Hälfte beiträgt. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie vom Hilfesuchenden allein oder<br />
zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder von den Eltern eines minderjährigen unverheirateten<br />
Beschädigten (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) unterhalten werden.<br />
(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht<br />
übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.<br />
§ 50<br />
Einkommens- und Vermögenseinsatz<br />
bei Leistungen für Familienmitglieder<br />
(1) Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds<br />
zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. Einkommen des Familienmitglieds ist nur<br />
insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der<br />
Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei<br />
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(2) Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden<br />
Einkommens des Hilfesuchenden anzuwenden ist. Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des<br />
Hilfesuchenden gilt insoweit nicht als Einkommen des Hilfesuchenden, als es zur Deckung des Bedarfs nach<br />
Absatz 1 einzusetzen ist.<br />
(3) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen des Familienmitglieds ist § 25f Abs. 1 und 2 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass kleinere Barbeträge oder sonstige<br />
Geldwerte nur einzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten des<br />
Beschädigten die in § 25f Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es genannten Beträge übersteigen. Steht das<br />
Eigentum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden gemeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25f Abs. 3<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch für den Anteil des Familienangehörigen.<br />
§ 51<br />
Einschränkung der Hilfe;<br />
Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe<br />
Hat ein Hilfesuchender nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert,<br />
die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen,<br />
können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis<br />
auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerlässlichen Umfang eingeschränkt werden. Für die ergänzende<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt § 26 Abs. 1 und § 39 des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
§ 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der<br />
Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.<br />
- 71 -
- 71 -<br />
§ 52<br />
Abrundungsvorschriften<br />
(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und § 27d Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es jeweils auf volle Euro abzurunden.<br />
Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie die Mehrbedarfsbeträge nach § 24 sind auf<br />
volle Euro abzurunden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.<br />
(3) Bei der Abrundung sind Beträge bis zu 0,49 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro<br />
nach oben abzurunden.<br />
Abschnitt 10<br />
Verfahren<br />
§ 53<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge<br />
sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Aufnahme in<br />
eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der<br />
Hilfesuchende im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt<br />
gehabt hat. Tritt ein Hilfesuchender aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere<br />
Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste<br />
Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit<br />
nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden im Geltungsbereich des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich<br />
zuständige Stelle, in deren Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt die Waise vor Beginn der Ausbildung<br />
angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder hat die<br />
Waise vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört, richtet sich die örtliche<br />
Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waise im Geltungsbereich des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2<br />
einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ob die Waise vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt eines<br />
Unterhaltspflichtigen angehört hat, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die<br />
Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich<br />
aufhält. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des<br />
Absatzes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.<br />
(4) Hat ein Hilfesuchender seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das Versorgungsamt<br />
befindet, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für<br />
Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geändert durch<br />
Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 772), für die Versorgung des Hilfesuchenden zuständig ist. Absatz 1<br />
Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung.<br />
§ 54<br />
Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen<br />
(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten für Leistungen der<br />
Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass laufende Beihilfen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die<br />
Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind. Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 und Erziehungsbeihilfe nach<br />
§ 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es werden bis zum Ablauf eines Monats gewährt, in dem die<br />
Förderungsmaßnahme endet.<br />
(2) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden<br />
Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und der Beschädigte oder Hinterbliebene dem<br />
zustimmt. Laufende Beihilfen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung<br />
zugrundeliegenden Tatsachen bekannt geworden sind. Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von<br />
Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung<br />
anzuregen.<br />
§ 55<br />
Nachweispflicht der Hilfeempfänger<br />
- 72 -
- 72 -<br />
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und bei der<br />
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es haben die Hilfeempfänger den Erfolg der Maßnahme,<br />
gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.<br />
§ 56<br />
Beteiligung anderer Dienststellen<br />
Vor Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind die<br />
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der<br />
Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind die Schule oder die Hochschule oder<br />
die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung des Auszubildenden<br />
bestehen.<br />
§ 57<br />
Erstattung von Leistungen<br />
(weggefallen)<br />
§ 58<br />
Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern<br />
Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid des<br />
Versorgungsamtes nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erfüllt<br />
sind, stellt das Versorgungsamt den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser<br />
Voraussetzungen aus. Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
Abschnitt 11<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 59<br />
Übergangsregelung<br />
(1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistungen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend gezahlt werden,<br />
neu festzustellen sind, ist die Neufeststellung von Amts wegen durchzuführen. Die Zahlung der neuen Leistungen<br />
beginnt mit dem 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag<br />
festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, beginnt die Zahlung<br />
mit dem 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(3) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt worden, die<br />
höher sind, als sie nach dieser Verordnung zu erbringen wären, läuft die Zahlung der höheren Beträge bei<br />
Leistungen, die nach Bewilligungsabschnitten festgestellt werden, mit Beendigung des laufenden<br />
Bewilligungsabschnitts, andernfalls sechs Monate nach Verkündung dieser Verordnung aus.<br />
§ 60<br />
Berlin-Klausel<br />
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch im Land Berlin.<br />
§ 61<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die Verordnung zur<br />
Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1031) außer Kraft.<br />
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)<br />
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974<br />
(BGBl. I S. 1881), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geändert worden ist,<br />
auf Grund des § 27f in Verbindung mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des<br />
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) verordnet<br />
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:<br />
- 73 -
- 73 -<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit<br />
sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.<br />
§ 2<br />
Leistungen<br />
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen<br />
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,<br />
2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,<br />
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.<br />
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.<br />
§ 3<br />
Persönliche Voraussetzungen<br />
(1) Die Leistungen setzen voraus, dass<br />
1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines<br />
Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen<br />
Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und<br />
2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für<br />
ihn führt.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,<br />
wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware<br />
abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.<br />
(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend<br />
auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft<br />
gesichert infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilnahme am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden<br />
kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.<br />
(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen,<br />
die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 4<br />
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs<br />
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein<br />
Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar<br />
ist.<br />
(2) Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus<br />
der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne<br />
unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.<br />
(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2<br />
erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.<br />
§ 5<br />
Bemessungsbetrag<br />
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis<br />
zu einem Betrag von 9 500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei<br />
der Ermittlung unberücksichtigt.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere<br />
der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.<br />
(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die<br />
vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem<br />
Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.<br />
§ 6<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
- 74 -
- 74 -<br />
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich<br />
nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:<br />
Einkommen<br />
bis zu v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18<br />
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
40<br />
45<br />
50<br />
55<br />
60<br />
65<br />
70<br />
75<br />
Zuschuss<br />
in v. H. des Bemessungsbetrags nach § 5<br />
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.<br />
(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein<br />
Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen<br />
und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich<br />
nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht<br />
vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.<br />
§ 7<br />
Behinderungsbedingte Zusatzausstattung<br />
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung<br />
und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.<br />
Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den<br />
behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein<br />
vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.<br />
§ 8<br />
Fahrerlaubnis<br />
(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. Er beläuft<br />
sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)<br />
1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,<br />
2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,<br />
3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel<br />
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlichrechtlicher<br />
Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.<br />
(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene<br />
Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.<br />
§ 9<br />
Leistungen in besonderen Härtefällen<br />
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1<br />
erbracht werden, soweit dies<br />
1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht<br />
erforderlich werden zu lassen, oder<br />
2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit<br />
unumgänglich ist.<br />
100<br />
88<br />
76<br />
64<br />
52<br />
40<br />
28<br />
16<br />
- 75 -
- 75 -<br />
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere<br />
durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn<br />
1. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein<br />
Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder<br />
2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den<br />
behinderten Menschen zumutbar ist;<br />
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die<br />
Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.<br />
(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch<br />
durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuss nach § 6 den nach<br />
§ 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb<br />
von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des<br />
Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.<br />
§ 10<br />
Antragstellung<br />
Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte<br />
Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur<br />
technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten<br />
Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.<br />
§ 11<br />
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge<br />
§ 12<br />
Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung<br />
Schwerbehindertengesetz<br />
§ 13<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Auf Beschädigte im Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und der Gesetze, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines<br />
Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen<br />
weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt.<br />
(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden<br />
Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.<br />
§ 28<br />
(weggefallen)<br />
Beschädigtenrente<br />
§ 29<br />
Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend<br />
und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30<br />
Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese<br />
Maßnahmen abgeschlossen werden.<br />
§ 30<br />
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im<br />
- 76 -
- 76 -<br />
allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu<br />
berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb<br />
gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung<br />
anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht<br />
zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei jugendlichen<br />
Beschädigten (§ 34) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für<br />
erhebliche äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.<br />
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der<br />
Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem<br />
nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung<br />
ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er<br />
a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den<br />
nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann,<br />
b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den<br />
nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der<br />
Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen<br />
Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder<br />
c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.<br />
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die<br />
Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich<br />
in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4)<br />
oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.<br />
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus<br />
gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem<br />
höheren Vergleichseinkommen. Hat der Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen<br />
beeinflusste Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von<br />
Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne<br />
Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr<br />
als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung<br />
abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der<br />
Rentenberechnung für den Beschädigten Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne<br />
Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen des Beschädigten<br />
schädigungsbedingt gemindert ist.<br />
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen<br />
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung<br />
nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und<br />
Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die<br />
jeweils am 31. Dezember des vorletzten Jahres bekannten Werte der amtlichen Erhebungen des Statistischen<br />
Bundesamtes für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder<br />
Lohngruppen des Bundes aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren<br />
heranzuziehen. Bis zur Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />
genannten Gebiet an diejenigen im übrigen Bundesgebiet sind bei der jährlichen Ermittlung des<br />
Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet<br />
nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 heranzuziehen; entsprechendes gilt für die beamten- oder<br />
tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes. Soweit Bruttowochenverdienste<br />
erhoben und bekanntgegeben werden, sind diese mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des<br />
Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro<br />
nach oben abzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um die Summe der Vomhundertsätze, um die<br />
sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der<br />
Anpassung verändert hat, zu aktualisieren. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts sind die Daten des<br />
Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem jeweils zu Beginn des folgenden Jahres<br />
vorliegen. Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an maßgebend. Es ist<br />
durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu ermitteln und im Bundesanzeiger<br />
bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro nach oben abzurunden.<br />
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag (Absatz 7) des nach Absatz 5<br />
letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens (Absatz 8) aus<br />
gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit sowie der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags;<br />
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren<br />
sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte auch ohne die Schädigung aus dem<br />
- 77 -
- 77 -<br />
Erwerbsleben ausgeschieden wäre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte<br />
das 65. Lebensjahr vollendet, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen<br />
1. bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom<br />
Hundert und der1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,<br />
2. bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um<br />
40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert<br />
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.<br />
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem<br />
derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem<br />
1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
genannten Vomhundertsätze gemindert wird,<br />
2. Renten aus der gesetzlichen Rentenvesicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgabenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung<br />
der Landwirte um die Hälfte des Vomhundertsatzes gemindert werden, der für die Bemessung des<br />
Betrags zur sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die<br />
Hälfte des Vomhundertsatzes, dem das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar als<br />
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften<br />
Buches Sozialgesetzbuch) feststellt; § 47 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt<br />
entsprechend.<br />
3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem<br />
Nettobetrag berücksichtigt werden und<br />
4. das übrige Bruttoeinkommen um die Hälfte der in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und<br />
zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird.<br />
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz<br />
7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.<br />
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des<br />
Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht<br />
schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem<br />
erfasst sind.<br />
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn<br />
1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 9 vorliegen und die Zahlung einer<br />
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 30. Juni 1990 beginnt oder<br />
2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beschädigten ein Anspruch nach Absatz 6<br />
ununterbrochen für mindestens zwölf Monate bestanden hat.<br />
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch<br />
das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger<br />
Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das<br />
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden<br />
angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt<br />
grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter<br />
Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen<br />
der Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach<br />
den Absätzen 3 bis 8 errechnet.<br />
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, einem<br />
Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten<br />
als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung<br />
notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.<br />
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch<br />
auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1<br />
erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.<br />
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu<br />
bestimmen:<br />
a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des<br />
Einkommensverlustes heranzuziehen ist,<br />
b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn<br />
der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,<br />
- 78 -
- 78 -<br />
c) wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die<br />
Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder<br />
einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,<br />
d) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des<br />
Absatzes 11 und des § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung<br />
des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,<br />
e) wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4<br />
zu ermitteln ist.<br />
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem<br />
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4<br />
Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.<br />
(16) Hatte eine schwerbeschädigte Hausfrau für den Monat Juni 1990 Anspruch auf Berufsschadensausgleich<br />
nach Maßgabe des § 30 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung, ist diese<br />
Vorschrift weiter anzuwenden, solange dies günstiger ist als die Anwendung des Absatzes 12. Ergibt sich<br />
außerdem ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 11, ist nur der höhere<br />
Berufsschadensausgleich zu zahlen. Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird jährlich mit dem in § 56<br />
Abs. 1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz<br />
angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.<br />
Zu § 30<br />
1. Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen<br />
a) Ereignisse, die erst in der Zukunft erwartet werden,<br />
b) Gesundheitsstörungen, die zeitlich nach dem schädigenden Ereignis eingetreten sind und mit der<br />
Schädigung nicht in Zusammenhang stehen.<br />
2. Die durch die Folgen der Schädigung bedingte MdE ist in Hundertteilen der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten<br />
auszudrücken. Hat bei Eintritt der Schädigung bereits ein Vorschaden mit einer messbaren MdE bestanden, so ist bei<br />
der Bemessung der schädigungsbedingten MdE folgendes zu berücksichtigen: Wenn sich Vorschaden und<br />
Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist der<br />
Vorschaden ohne Bedeutung. Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße oder ein vorgeschädigtes Organ<br />
betroffen, so muss die schädigungsbedingte MdE niedriger sein als die MdE, die sich aus dem nun bestehenden<br />
Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner Art keine<br />
wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Dabei darf die MdE durch den Vorschaden nicht<br />
rein rechnerisch von der MdE durch den Gesamtschaden abgezogen werden. Maßgeblich ist, zu welchem<br />
zusätzlichen anatomischen und funktionellen Verlust die Schädigung geführt hat; dieser zusätzliche Verlust kann<br />
auch zur Erwerbsunfähigkeit führen. Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder<br />
Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte<br />
Funktionsstörung, so ist die schädigungsbedingte MdE unter Umständen höher zu bewerten, als es bei isolierter<br />
Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.<br />
3. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine Gesundheitsstörung voraus, die mehr als sechs Monate andauert.<br />
Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einer Durchschnitts-MdE Rechnung zu<br />
tragen. Stirbt ein Beschädigter innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Schädigung, so sind die durch die<br />
Schädigung bedingten Gesundheitsstörungen mit dem Grad der MdE zu bewerten, der nach ärztlicher Erfahrung<br />
nach Ablauf der sechs Monate zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch<br />
zusammen, kann eine MdE nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur<br />
zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die<br />
Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der<br />
Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.<br />
4. Wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsstörungen beeinträchtigt wird, ist eine die<br />
Gesamtauswirkung der Gesundheitsstörungen zusammenfassende Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gesamt-MdE)<br />
festzusetzen.<br />
5. Für erhebliche äußere Körperschäden gelten folgende Mindesthundertsätze:<br />
vom<br />
Hundert<br />
Schädelnarben mit erheblichem Verlust von<br />
Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des<br />
Gehirns 30<br />
Hirnbeschädigung mit stärkeren Funktionsstörungen<br />
50<br />
Rückenmarksverletzung mit schweren<br />
Funktionsstörungen 70<br />
Verlust des Gaumens 30<br />
Erheblicher Gewebsverlust der Zunge 30<br />
- 79 -
- 79 -<br />
Verlust des Kehlkopfes 70<br />
Völliger Verlust der Nase 50<br />
Abstoßend wirkende Entstellung des Gesichts 50<br />
Verlust beider Ohrmuscheln 30<br />
Verlust oder Erblindung eines Auges bei voll<br />
gebrauchsfähigem anderen Auge 30<br />
Verlust oder Erblindung eines Auges und<br />
Herabsetzung der Sehschärfe des anderen<br />
Auges auf weniger als die Hälfte 50<br />
Hochgradige Sehbehinderung mehr als 90<br />
Völlige Taubheit 70<br />
Verlust des männlichen Gliedes 50<br />
Künstlicher After 50<br />
Verlust des Afterschließmuskels 50<br />
Urinfistel mit Notwendigkeit, ein Urinal zu<br />
tragen 50<br />
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder<br />
mit sehr kurzem Oberarmstumpf 80<br />
Verlust eines Armes im Oberarm<br />
oder im Ellenbogengelenk 70<br />
Verlust eines Armes im Unterarm 50<br />
Verlust einer ganzen Hand 50<br />
Verlust aller Finger einer Hand 50<br />
Verlust des ganzen Daumens einschließlich<br />
Mittelhandknochens einer Hand 30<br />
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit<br />
sehr kurzem Oberschenkelstumpf 80<br />
Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels<br />
bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation<br />
nach Gritti) 70<br />
Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels<br />
bei genügender Funktionstüchtigkeit<br />
des Stumpfes und der Gelenke 50<br />
Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels<br />
bei ungenügender Funktionstüchtigkeit<br />
des Stumpfes und der Gelenke 60<br />
Verlust beider Beine im Bereich der Unterschenkel<br />
bei Funktionstüchtigkeit der Stümpfe<br />
und der Gelenke 80<br />
Teilverlust des Fußes mit Erhalten der Ferse<br />
(Absetzung nach Pirogow) einseitig 40<br />
beidseitig 70<br />
Teilverlust des Fußes<br />
(Absetzung nach Lisfranc und Sharp) einseitig 30<br />
beidseitig 50<br />
Teilverlust des Fußes<br />
(Absetzung nach Chopart) einseitig 30<br />
beidseitig 60<br />
Verlust aller Zehen an beiden Füßen 30<br />
Eine hochgradige Sehbehinderung liegt bei einem Beschädigten vor, der sich zwar in einer ihm nicht vertrauten<br />
Umgebung trotz seiner Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen kann,<br />
dessen Sehschärfe aber wirtschaftlich nicht verwertbar ist (im allgemeinen eine Sehschärfe auf dem besseren Auge<br />
von nicht mehr als 1/20 oder beim Vorliegen von hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtenden anderen<br />
Störungen der Sehfunktion).<br />
6. Als Beruf im Sinne des § 30 Abs. 2 gilt auch die Tätigkeit als Hausfrau (§ 30 Abs. 7 Satz 1).<br />
7. Vor Anwendung von § 30 Abs. 3 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Höherbewertung der Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 gegeben sind. Die Gewährung des Berufsschadensausgleichs ist jedoch nicht<br />
davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 erfüllt sind.<br />
8. Eine zeitweise Beeinträchtigung (§ 30 Abs. 4 Satz 3) liegt vor, wenn sich die Schädigungsfolgen nicht während<br />
mehr als der Hälfte des Erwerbslebens nach Eintritt der Schädigung nachteilig auf das Erwerbseinkommen<br />
ausgewirkt haben.<br />
9. Ein Ruhen nach § 30 Abs. 8 kommt nur in Betracht, wenn durch Bescheid, Urteil oder Vergleich offenbar die<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins höher bewertet worden ist.<br />
Offenbar ist die Höherbewertung dann, wenn sie für eine verständige, an der Sache interessierte Person aus dem<br />
Bescheid, Urteil oder Vergleich selbst und ergänzend aus den näheren Umständen der Entscheidung und aus den<br />
dem Empfänger bekanntgewordenen, der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen eindeutig erkennbar ist. Wird<br />
- 80 -
- 80 -<br />
nur durch die Anerkennung einer beruflichen Betroffenheit eine MdE rentenberechtigenden Grades erreicht, ruht der<br />
Berufsschadensausgleich in Höhe der gesamten Grundrente. Zum Mehrbetrag an Grundrente zählt nicht die<br />
Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 2.<br />
Übergangsvorschrift<br />
Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bindend festgestellt, ist folgendes zu beachten:<br />
a) Ist für „Schädelnarben mit erheblichem Verlust von Knochenmasse“ eine andere MdE als 30 v. H.<br />
festgestellt, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung.<br />
b) Eine festgestellte MdE für „Verlust oder dem Verlust gleichzuachtende Verletzung beider Hoden“ ist<br />
zu belassen.<br />
- 81 -
- 81 -<br />
Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es (Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV)<br />
Erster Abschnitt<br />
Berufsschadensausgleich<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 Satz 1<br />
sowie für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
§ 2<br />
Vergleichseinkommen<br />
(1) Das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es wird ermittelt, wenn der<br />
Beschädigte<br />
1. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, nach § 3,<br />
2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,<br />
3. selbständig tätig wäre, nach § 5.<br />
Ist die Schädigung vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das<br />
Durchschnittseinkommen nach § 7 ermittelt.<br />
(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung<br />
1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen<br />
Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es geführt oder<br />
2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, ausgeübt<br />
oder in diesem Umfang sowohl berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei<br />
diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, oder<br />
3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt, ohne<br />
dass diese Tätigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft erforderten,<br />
so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufsgruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Nummer 2 die<br />
Berufsgruppe mit dem für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichseinkommen zuzuordnen. In<br />
den Fällen der Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des<br />
Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts<br />
zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen für die<br />
Führung eines gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Die Summe beider<br />
Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrundelegung des vollen Vergleichseinkommens für die berufliche Tätigkeit<br />
errechnende Berufsschadensausgleich ist der zustehende Berufsschadensausgleich.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende<br />
Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.<br />
§ 3<br />
Durchschnittseinkommen<br />
aus unselbständiger Tätigkeit<br />
in der privaten Wirtschaft<br />
(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die<br />
Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) vom Statistischen Bundesamt für das<br />
Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind<br />
1. bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik,<br />
die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,<br />
2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende<br />
Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit<br />
den Verdiensten in der Industrie erfasst werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter in der Industrie geltenden<br />
Merkmale,<br />
- 82 -
- 82 -<br />
3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,<br />
4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in<br />
Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen<br />
zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die<br />
Leistungsgruppe II, III, IV oder V.<br />
Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliederungseinheit<br />
nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Lässt sich die Beschäftigungsart im Sinne des<br />
Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die<br />
Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die<br />
Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das<br />
Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfassten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.<br />
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt<br />
amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der<br />
Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit<br />
ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen haben. Lässt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine<br />
Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das Statistische<br />
Bundesamt für die entsprechende Arbeitnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder technische Angestellte) und<br />
Leistungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung erfassten<br />
Wirtschaftsbereichen maßgebend; bei Angestellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht<br />
bestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen<br />
maßgebend. Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.<br />
(3) Lässt sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung tätig wäre, so<br />
gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />
(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie<br />
wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit<br />
einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt als<br />
Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2<br />
des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V).<br />
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />
das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, dass diese<br />
unselbständig Tätigen eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung nicht<br />
ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine<br />
Voraussetzung für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.<br />
§ 4<br />
Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst<br />
(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und<br />
Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei Beamten des<br />
Besoldungsgruppe Dienst-<br />
altersstufe<br />
1. einfachen Dienstes<br />
bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahre<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 3 2<br />
50. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 4 8<br />
50. Lebensjahr an A 5 9<br />
2. mittleren Dienstes<br />
bis zur Vollendung des<br />
30. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 6 3<br />
46. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 7 9<br />
54. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 8 13<br />
54. Lebensjahr an A 9 13<br />
3. gehobenen Dienstes<br />
- 83 -
- 83 -<br />
bis zur Vollendung des<br />
30. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 9 4<br />
40. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 10 8<br />
52. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 11 12<br />
52. Lebensjahr an A 12 14<br />
4. höheren Dienstes<br />
bis zur Vollendung des<br />
37. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 13 6<br />
47. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 14 11<br />
47. Lebensjahr an A 15 15<br />
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der<br />
Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach<br />
Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den<br />
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.<br />
(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der<br />
folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar<br />
Besoldungsgruppe Dienst-<br />
altersstufe<br />
bis zur Vollendung des<br />
50. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
R 1 6<br />
50. Lebensjahr an R 2 10<br />
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um<br />
die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 1 a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.<br />
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden<br />
Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei<br />
Besoldungsgruppe Dienst-<br />
a ltersstufe<br />
1. Unteroffizieren<br />
bis zur Vollendung des<br />
27. Lebensjahre<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 6 2<br />
37. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 7 7<br />
48. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 8 12<br />
48. Lebensjahr an A 9 13<br />
2. Offiziere des militärfachlichen<br />
Dienstes<br />
bis zur Vollendung des<br />
35. Lebensjahres A 9 6<br />
bis zur Vollendung des<br />
48. Lebensjahres A 10 11<br />
- 84 -
- 84 -<br />
vom vollendeten<br />
48. Lebensjahr an A 11 14<br />
3. Offizieren<br />
bis zur Vollendung des<br />
27. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 9 2<br />
30. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 10 5<br />
34. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 11 6<br />
44. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 13 10<br />
47. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 14 13<br />
47. Lebensjahr an A 15 15<br />
Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere.<br />
4. Sanitätsoffiziere<br />
bis zur Vollendung des<br />
30. Lebensjahres<br />
bis zur Vollendung des<br />
A 13 5<br />
42. Lebensjahres<br />
vom vollendeten<br />
A 14 10<br />
42. Lebensjahr an A 15 15<br />
Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der<br />
Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach<br />
Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung<br />
Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.<br />
(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen<br />
das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach<br />
Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B<br />
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene<br />
Betrag.<br />
(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen<br />
X, IX, IX a uns VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des einfachen Dienstes vergleichbar) IX b<br />
VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes vergleichbar), VII, VI b / VI a, V c VI b<br />
und V b (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes vergleichbar)<br />
V b (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes vergleichbar), V a, IV b, IV a, IV b<br />
III sowie II b und II a (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes vergleichbar<br />
II b und II a (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes vergleichbar), I b, I a I b<br />
und I<br />
der Höchstbetrag<br />
der<br />
Grundvergütung<br />
in<br />
Vergütungsgruppe<br />
der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um den<br />
Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in<br />
der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen.<br />
(6) Durchschnittseinkommen ist bei<br />
- 85 -
der Endlohn<br />
der Lohngruppe<br />
ungelernten Arbeitern 2 a<br />
angelernten Arbeitern<br />
Arbeitern mit erfolgreich<br />
abgeschlossener Ausbildung<br />
in einem anerkannten Aus-<br />
3<br />
bildungsberuf<br />
Meistern, Vorhandwerkern und<br />
5<br />
Vorarbeitern im Stundenlohn 7<br />
- 85 -<br />
der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung.<br />
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste<br />
1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands<br />
oder<br />
2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines<br />
Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach den Grundsätzen des<br />
Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.<br />
§ 5<br />
Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit<br />
(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen<br />
das Endgrundgehalt<br />
der Besoldungs-<br />
gruppe<br />
ohne abgeschlossene<br />
Berufsausbildung A 5<br />
mit abgeschlossener<br />
Berufsausbildung A 7<br />
mit abgelegter Meisterprüfung A 9<br />
mit abgeschlossener Mittelschulausbildung<br />
oder gleichwertiger oder<br />
höherer Schulausbildung<br />
ohne abgeschlossene<br />
Berufsausbildung A 9<br />
mit abgeschlossener<br />
Berufsausbildung A 11<br />
mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />
bis zur Vollendung des<br />
47. Lebensjahres A 14<br />
vom vollendeten<br />
47. Lebensjahr an A 15<br />
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.<br />
(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene<br />
Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung<br />
sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert.<br />
Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlusszeugnisse dieses<br />
Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die<br />
Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlusszeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. § 3<br />
Abs. 5 Satz 2 gilt.<br />
(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht<br />
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1. eine zehnjährige Tätigkeit oder<br />
2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit<br />
in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, dass diese Tätigkeit<br />
nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne<br />
Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.<br />
§ 6<br />
Ermittlung des Durchschnittseinkommens<br />
in besonderen Fällen<br />
(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der<br />
Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6<br />
nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung<br />
angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe<br />
sind die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielten Einkünfte<br />
aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter,<br />
kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse A – sofern noch Ortsklasseneinteilung<br />
bestand – als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften<br />
gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.<br />
(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der<br />
Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende<br />
Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt<br />
der erreichten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der<br />
Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren<br />
Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die<br />
erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete<br />
Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach<br />
Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den<br />
Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten<br />
entsprechend für Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1<br />
Satz 2 gilt.<br />
(3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) entsprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem nach<br />
Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des § 5 nicht<br />
ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der nach<br />
den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Vergleichseinkommen der Endstufe der nächsthöheren<br />
Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe ist der um 20 vom Hundert<br />
geminderte nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten drei<br />
Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf oder vor Beginn<br />
des militärischen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene<br />
Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum<br />
Vergleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen<br />
wäre. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.<br />
§ 7<br />
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer<br />
vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn<br />
der Berufsausbildung erlittenen Schädigung<br />
(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluss der Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem beruflichen<br />
Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten,<br />
hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger<br />
Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist<br />
zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V),<br />
bei vermutlichem Abschluss einer<br />
Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes<br />
bestimmte Durchschnittseinkommen,<br />
höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen<br />
Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,<br />
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- 87 -<br />
Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte<br />
Durchschnittseinkommen.<br />
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu<br />
gewähren.<br />
(2) Ist die Schädigung nach Abschluss der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, so<br />
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich nicht feststellen lässt, welchen Beruf der Beschädigte<br />
ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich angestrebt hätte.<br />
§ 7a<br />
Durchschnittseinkommen im Sinne des<br />
§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt der nach § 30<br />
Abs. 5 Satz 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Berufs- oder<br />
Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen<br />
bekanntgemachte Betrag.<br />
(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt<br />
entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im<br />
letzten Jahr erzielt hat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende<br />
Vergleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichseinkommen, gemindert um den<br />
Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen<br />
dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten<br />
Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu<br />
legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundertsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.<br />
(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass der<br />
Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Berufs- oder<br />
Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne<br />
Berücksichtigung des Nachschadens angehören würde.<br />
(4) Soweit das nach § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist<br />
als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen.<br />
Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen (§ 56 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) an<br />
jeweils um ein Viertel zu mindern.<br />
(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />
§ 8<br />
Kürzung des Vergleichseinkommens<br />
und des Durchschnittseinkommens<br />
(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie als<br />
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
gelten mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte<br />
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />
2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben<br />
ausscheidet oder ausscheiden müsste,<br />
oder<br />
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit<br />
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf<br />
Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt,<br />
75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bekanntgemachten Betrages.<br />
Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45<br />
Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, dass<br />
er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre.<br />
(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist von<br />
dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.<br />
§ 9<br />
Derzeitiges Bruttoeinkommen<br />
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- 88 -<br />
(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten<br />
1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit,<br />
2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Einnahmen aus<br />
einer früheren selbständigen Tätigkeit,<br />
soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sowie in § 10 nichts<br />
anderes bestimmt ist; als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das einem<br />
Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen<br />
(Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrentenverordnung.<br />
(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbesondere<br />
1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,<br />
2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen<br />
Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer<br />
Erwerbstätigkeit entrichtet hat,<br />
3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen hat,<br />
um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,<br />
4. laufende Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation,<br />
5. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die<br />
Alterssicherung der Landwirte,<br />
6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen<br />
wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,<br />
7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen<br />
Fortkommen,<br />
8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung<br />
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.<br />
(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist stets<br />
mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das<br />
Einkommen aus früherer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung in seiner<br />
Höhe verändert ist.<br />
(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld,<br />
Winterausfallgeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;<br />
bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach<br />
einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch<br />
Sozialgesetzbuch bemessen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen,<br />
das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung<br />
an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
erhöht worden ist. Bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch<br />
Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung<br />
dieser Leistung zugrunde liegt. Bei gewerkschaftlichen Unterstützungensleistungen aus Anlass von Arbeitskämpfen<br />
gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielte Einkommen aus<br />
gegenwärtiger Tätigkeit.<br />
(5) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so gilt als<br />
derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Rentenbetrags.<br />
(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser<br />
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit<br />
gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder<br />
Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.<br />
(7) Hat der Beschädigte ohne verständigen Grund über Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit<br />
in einer Weise verfügt, dass dadurch sein bei der Feststellung des Einkommensverlustes zu berücksichtigendes<br />
Einkommen gemindert wird, ohne dass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Abs. 11 oder ein Fall des § 64c Abs. 2<br />
Satz 2 oder 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorliegt, ist bei der Feststellung des Einkommensverlustes der Betrag<br />
als Einkommen anzusetzen, den der Beschädigte ohne die einkommensmindernde Verfügung erzielen könnte. Dies<br />
gilt auch, wenn der Beschädigte Ansprüche auf Leistungen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend<br />
macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschädigter eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des gleitenden<br />
Übergangs in den Ruhestand wahr und setzt deswegen seine Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbseinkommen<br />
herab, gilt der Betrag als derzeitiges Bruttoeinkommen, den der Beschädigte ohne sein einkommensminderndes<br />
Handeln erzielen könnte, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang<br />
erwerbstätig wäre. Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt der<br />
Beschädigte den hiernach möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als<br />
Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender<br />
Anwendung des § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es anzurechnen.<br />
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- 89 -<br />
(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel der Zeit seiner<br />
Berufstätigkeit selbständig tätig gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />
erheblich hinter einem Betrag zurück, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter<br />
Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkommen<br />
hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nichtbeschädigten<br />
Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des<br />
Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war.<br />
Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle<br />
Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des<br />
Vergleichswertes, ist dieser Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung<br />
des § 30 Abs. 16 Satz 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zu verändern. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der<br />
Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten derzeitigen<br />
Bruttoeinkommens festgestellt war.<br />
§ 10<br />
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte<br />
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören<br />
nicht die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die<br />
in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes<br />
Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang<br />
stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung<br />
der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den<br />
§§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlags, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie<br />
die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Einkommen,<br />
die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung<br />
zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.<br />
(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 11 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an<br />
die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen<br />
mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht<br />
übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des<br />
Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Schadensausgleich für Witwen<br />
§ 11<br />
Vergleichseinkommen<br />
(1) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bezeichneten Vergleichseinkommens<br />
sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als<br />
hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe vor der Kürzung des<br />
Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus<br />
dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsverordnung ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über<br />
der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.<br />
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bezeichneten Vergleichseinkommens<br />
sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12<br />
Bruttoeinkommen<br />
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt § 14 der<br />
Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser<br />
Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes<br />
Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang<br />
stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung<br />
der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht<br />
abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen nach § 40a Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach § 3<br />
Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.<br />
- 90 -
- 90 -<br />
Dritter Abschnitt<br />
Gemeinsame Vorschriften<br />
§ 13<br />
Abrundungsvorschrift<br />
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder<br />
Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben, sonst<br />
nach unten abzurunden.<br />
§ 14<br />
Besitzstand<br />
(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens<br />
erreicht, das sich aus dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. Januar 1974 zugrunde<br />
gelegt wurde, zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, ist dieses<br />
Vergleichseinkommen weiterhin maßgebend.<br />
(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile<br />
abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberücksichtigt geblieben, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung, wenn<br />
dies für den Berechtigten günstiger ist.<br />
(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschädigte ohne verständigen<br />
Grund herbeigeführt hat, bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs bereits berücksichtigt, verbleibt es bei<br />
der getroffenen Entscheidung.<br />
(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das<br />
im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung<br />
zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maßgebend.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 15<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und Schadensausgleiche werden, soweit sie durch diese Verordnung eine<br />
Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.<br />
(2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der<br />
Antrag binnen eines Jahres nach der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem<br />
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
§ 16<br />
[Berlin-Klausel]<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 17<br />
[Inkrafttreten]<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 31<br />
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
im Beitrittsgebiet<br />
um 30 vom Hundert von 118 Euro, 104 Euro<br />
um 40 vom Hundert von 161 Euro, 142 Euro<br />
um 50 vom Hundert von 218 Euro, 192 Euro<br />
um 60 vom Hundert von 275 Euro, 242 Euro<br />
um 70 vom Hundert von 381 Euro, 335 Euro<br />
um 80 vom Hundert von 461 Euro, 405 Euro<br />
um 90 vom Hundert von 553 Euro, 486 Euro<br />
bei Erwerbsunfähigkeit von 621 Euro. 546 Euro<br />
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
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- 91 -<br />
im Beitrittsgebiet<br />
um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro, 21 Euro<br />
um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro, 26 Euro<br />
um 90 vom Hundert und bei<br />
Erwerbsunfähigkeit<br />
um 37 Euro. 33 Euro<br />
(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfasst.<br />
(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt<br />
ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt<br />
ist, gilt als erwerbsunfähig.<br />
(4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente<br />
eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als<br />
Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
um 50 vom Hundert.<br />
(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich<br />
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden<br />
Stufen gewährt wird:<br />
im Beitrittsgebiet<br />
Stufe I 71 Euro, 62 Euro<br />
Stufe II 147 Euro, 129 Euro<br />
Stufe III 221 Euro, 194 Euro<br />
Stufe IV 294 Euro, 258 Euro<br />
Stufe V 367 Euro, 323 Euro<br />
Stufe VI 442 Euro. 389 Euro<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den<br />
Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung<br />
in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.<br />
Zu § 31<br />
Die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist vom Geburtsmonat an zu gewähren.<br />
- 92 -
- 92 -<br />
Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
§ 1<br />
Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die allein auf Grund der Beurteilung nach § 30<br />
Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erwerbsunfähig sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den<br />
nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage<br />
mindestens nach Stufe III haben.<br />
§ 2<br />
(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die die einzelnen<br />
anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
maßgebend, die sich allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ergibt.<br />
(2) Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen werden bei<br />
den Gliedmaßen oder Organsystemen bewertet, die in ihrer Funktion geschädigt sind. Mehrere Schädigungsfolgen<br />
an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind als eine Schädigungsfolge anzusehen.<br />
(3) Organsysteme im Sinne dieser Verordnung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat,<br />
Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe, innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch<br />
einschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe), Kopf (Funktion der<br />
Prägung des Aussehens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der<br />
Wesensbildung und der geistigen Leistung) und der Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).<br />
(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für jede einzelne<br />
Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vom<br />
Hundert bedingen, bleiben außer Betracht.<br />
(5) Jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädigungsfolgen, die eine<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vom Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert bedingen, mit<br />
einem halben Punkt zu bewerten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einer Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 vom Hundert zusammen mindestens 140 Punkte, wird bei Schädigungsfolgen mit<br />
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vom Hundert, mindestens aber 25 vom Hundert, jedes<br />
Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem ganzen Punkt bewertet. Die einzelnen Ergebnisse sind<br />
zusammenzuzählen; § 31 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist entsprechend anzuwenden.<br />
§ 3<br />
(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,<br />
1. wenn Schädigungsfolgen an beiden<br />
Beinen zusammentreffen,<br />
wenn jedoch beide Füße fehlen<br />
um 10 Punkte,<br />
oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,<br />
2. wenn Schädigungsfolgen an beiden<br />
Armen zusammentreffen,<br />
wenn jedoch beide Hände fehlen<br />
um 20 Punkte,<br />
oder gebrauchsunfähig sind, um 40 Punkte,<br />
3. wenn eine Hand und ein ganzer Fuß<br />
fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,<br />
4. wenn Schädigungsfolgen an zwei<br />
oder mehreren inneren Organsystemen<br />
zusammentreffen, um 20 Punkte,<br />
5. wenn Blindheit mit weiteren<br />
Schädigungsfolgen zusammentrifft, um 30 Punkte,<br />
6. wenn Blindheit mit Ausfall oder<br />
nahezu völligem Ausfall eines oder<br />
mehrerer weiterer Sinnesorgane<br />
zusammentrifft, um 30 Punkte<br />
zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat,<br />
Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner<br />
gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).<br />
- 93 -
- 93 -<br />
§ 4<br />
Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, so bleibt<br />
eine Höherstufung der Pflegezulage, die wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und wegen<br />
Zusammentreffens mit einer Gesundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist, vorgenommen worden ist, außer<br />
Betracht.<br />
§ 5<br />
(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird<br />
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,<br />
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,<br />
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,<br />
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,<br />
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,<br />
bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI<br />
gewährt.<br />
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird<br />
bei Pflegezulage<br />
nach Stufe III mindestens nach Stufe I,<br />
bei Pflegezulage<br />
nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,<br />
bei Pflegezulage<br />
nach Stufe V mindestens nach Stufe III<br />
gewährt.<br />
§ 6<br />
[Berlin-Klausel]<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 7<br />
[Inkrafttreten]<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 32<br />
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder<br />
hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare<br />
Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem<br />
Kräfteaufwand ausüben können.<br />
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
im Beitrittsgebiet<br />
um 50 oder 60 vom Hundert 381 Euro, 335 Euro<br />
um 70 oder 80 vom Hundert 461 Euro, 405 Euro<br />
um 90 vom Hundert 553 Euro, 486 Euro<br />
bei Erwerbsunfähigkeit 621 Euro. 546 Euro<br />
Zu § 32<br />
1. Schwerbeschädigte, die eine Erwerbstätigkeit, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
zuzumuten ist, uneingeschränkt ausüben und das volle Entgelt eines vergleichbaren Nichtbeschädigten beziehen,<br />
erhalten keine Ausgleichsrente. Das gilt jedoch nicht, wenn das erzielte Einkommen nicht die Höhe des Einkommens<br />
erreicht, das in dem früher ausgeübten, begonnenen oder angestrebten Beruf erreicht worden ist oder wäre, oder<br />
wenn unter Berücksichtigung des Alters des Schwerbeschädigten anzunehmen ist, dass durch die Art der<br />
Beschädigung ein mit höherem Einkommen verbundener beruflicher Aufstieg vereitelt worden ist, oder wenn die<br />
Tätigkeit aus einem der in den Nummern 2 bis 5 genannten Gründe nicht zugemutet oder wenn sie nur mit<br />
überdurchschnittlichem Kräfteaufwand voll ausgeübt werden kann.<br />
- 94 -
- 94 -<br />
2. Bei der Prüfung, ob der Beschädigte infolge seines Gesundheitszustandes außerstande ist, einer ihm zumutbaren<br />
Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht nur die anerkannte Gesundheitsstörung, sondern der Gesamtleidenszustand<br />
zu berücksichtigen. Die Voraussetzung gilt stets als erfüllt, wenn der Beschädigte wegen Erwerbs- oder<br />
Berufsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein vorzeitiges Altersgeld nach dem<br />
Gesetz über die Altershilfe für Landwirte erhält.<br />
3. Die Voraussetzung, dass Beschädigte wegen hohen Alters nicht mehr fähig sind, eine Erwerbstätigkeit<br />
auszuüben, gilt stets als erfüllt, wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.<br />
4. Die Frage, ob der Beschädigte ohne sein Verschulden gehindert ist, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit<br />
auszuüben oder höhere Einkünfte zu erzielen, ist zu bejahen, wenn seine dahingehenden Bemühungen trotz<br />
bekundeten Arbeitswillens ohne Erfolg geblieben sind und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26<br />
nicht in Betracht kommen oder zwar abgeschlossen aber noch nicht wirksam geworden sind. Der Arbeitswille ist im<br />
allgemeinen als bekundet anzusehen, wenn der Beschädigte zur Begründung eines entsprechenden<br />
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsgesuch bei einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit gestellt hat. Die<br />
Verwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Möglichkeiten der berufsfördernden Maßnahmen und des<br />
Schwerbehindertengesetzes voll ausgeschöpft werden.<br />
5. Ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller in Betracht<br />
kommenden Umstände zu beurteilen. So können größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei<br />
ungünstigen Verkehrsverhältnissen in Verbindung mit Art und Schwere der Gesundheitsstörung ein Grund dafür sein,<br />
die Zumutbarkeit eines angebotenen Arbeitsplatzes zu verneinen.<br />
6. Hat der Beschädigte seine Erwerbstätigkeit ohne triftigen Grund aufgegeben oder durch nachgewiesenes eigenes<br />
Verschulden verloren und sich anschließend nicht ernsthaft um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht (Nummer 4), ist<br />
die Ausgleichsrente oder ihre Erhöhung zu versagen; lehnt er in diesem Fall eine ihm angebotene zumutbare<br />
Erwerbstätigkeit ab, ist die Ausgleichsrente zu entziehen.<br />
§ 33<br />
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom<br />
Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln,<br />
dass<br />
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie<br />
bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von<br />
25 692 (im Beitrittsgebiet:22 586) Euro, jeweils auf volle Euro nach oben abgerundet, freibleibt<br />
(Freibetrag) und<br />
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus<br />
gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine<br />
übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a<br />
genannten Bemessungsbetrags, abgerundet auf volle Euro nach oben (Einkommensgrenze); diese<br />
Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten<br />
Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.<br />
(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus<br />
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,<br />
b) Land- und Forstwirtschaft,<br />
c) Gewerbebetrieb,<br />
d) selbständiger Tätigkeit sowie<br />
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor<br />
bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind.<br />
Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger<br />
Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls<br />
vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der<br />
Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepasst worden ist.<br />
(3) Lässt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der<br />
Gesamtverhältnisse festzusetzen.<br />
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger<br />
einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35<br />
Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.<br />
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher<br />
zu bestimmen,<br />
a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt<br />
bleiben,<br />
- 95 -
) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.<br />
- 95 -<br />
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates<br />
die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden<br />
Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten in 200 Stufen<br />
gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag,<br />
bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, in dem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des<br />
um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert<br />
und dem auf volle Euro nach unten abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder<br />
Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl<br />
mit dem zweihundertsten Teil des Betrages der vollen Ausgleichsrente des erwerbsunfähigen Beschädigten<br />
multipliziert und das Produkt auf volle Euro nach unten abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann<br />
ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der<br />
Ausgleichsrente angegeben werden.<br />
- 96 -
- 96 -<br />
Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
(Ausgleichsrentenverordnung – AusglV)<br />
Erster Abschnitt<br />
Schwerbeschädigte<br />
§ 1<br />
Einkommen<br />
(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder<br />
Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, diese<br />
Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der<br />
Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder bei der<br />
Bemessung einer anderen Leistung berücksichtigt werden.<br />
(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften, die durch<br />
Stellung eines Antrages zu einem derartigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt nicht, soweit sie nicht zu<br />
verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder<br />
nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer<br />
Weise verfügt, dass dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert<br />
wird, so ist seine Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.<br />
(3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) sind auch<br />
solche Einkünfte, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es aufgeführten Einkunftsarten zugerechnet werden; bei Konkursausfallgeld<br />
(Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das<br />
Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33<br />
Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gehören insbesondere<br />
1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,<br />
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />
3. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
4. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente wegen Todes nach dem Gesetz über die<br />
Alterssicherung der Landwirte sowie die Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz<br />
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,<br />
5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren<br />
Dienstleistungen,<br />
6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere<br />
selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation<br />
laufend gewährt werden,<br />
7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen,<br />
8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen, soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu<br />
berücksichtigen sind,<br />
9. Altenteilsleistungen, Leibrenten,<br />
10. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.<br />
(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des<br />
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser Verordnung oder in<br />
anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht<br />
vorzunehmen.<br />
§ 2<br />
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte<br />
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt<br />
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der<br />
Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der<br />
Ausgleichsrente beeinflusst wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige<br />
fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen,<br />
- 97 -
- 97 -<br />
2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher,<br />
geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung)<br />
oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche<br />
gewährt werden,<br />
3. Zivilblindengeld,<br />
4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen<br />
Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen<br />
angelegten Entschädigung,<br />
5. Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach § 26a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
- 98 -
- 98 -<br />
6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 desDritten Buches Sozialgesetzbuch,<br />
7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde<br />
nicht lohnsteuerpflichtig sind,<br />
8. Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für<br />
Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die<br />
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten<br />
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom<br />
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985<br />
(BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften;<br />
ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und<br />
Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei<br />
Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge,<br />
9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228<br />
weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen<br />
nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> angerechnet werden,<br />
10. Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, dem Dritten Teil des<br />
Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für<br />
anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16 ff., des<br />
Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2<br />
Buchstabe a und Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
11. die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer<br />
Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen<br />
Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es bewirken,<br />
12. Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher<br />
und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf<br />
Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften,<br />
13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden,<br />
14. aufgehoben,<br />
15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss<br />
zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und<br />
§ 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse<br />
des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257<br />
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und<br />
Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai<br />
1980 (BGBl. I S. 532),<br />
17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrag von307 Euro, Heirats- und<br />
Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus<br />
besonderem Anlass,<br />
18. betriebliche Vergünstigungen (z. B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte<br />
Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben,<br />
19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in<br />
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches,<br />
20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz, sofern sie<br />
an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu<br />
berücksichtigen sind,<br />
21. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie<br />
Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1<br />
des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I<br />
S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I<br />
S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976<br />
geltenden Fassung,<br />
22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von<br />
Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen<br />
- 99 -
- 99 -<br />
sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen<br />
Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die<br />
Ausgleichsrente beeinflusst wird,<br />
23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,<br />
24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz,<br />
25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz<br />
über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom<br />
7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-<br />
Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern<br />
dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>,<br />
26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts<br />
bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung<br />
treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören<br />
insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen<br />
Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom<br />
5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10<br />
des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei<br />
Eheschließung gewährt werden,<br />
27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I<br />
S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),<br />
28. Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften,<br />
29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in<br />
der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer<br />
Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses<br />
Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des<br />
§ 11 dieses Gesetzes,<br />
30. Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes,<br />
31. öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit,<br />
zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen,<br />
wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> angerechnet<br />
werden,<br />
32. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Altersrenten, die Renten wegen<br />
Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der<br />
Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder<br />
Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,<br />
33. Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an<br />
die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente<br />
anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
übergegangen sind,<br />
34. Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,<br />
35. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines<br />
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der<br />
Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt,<br />
36. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 35<br />
angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag<br />
herrührt,<br />
37. Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm „Humanitäre Soforthilfe“ in der jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls<br />
unberücksichtigt.<br />
§ 3<br />
Bewertung von Sachbezügen<br />
(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige<br />
Sachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie Beleuchtung ist<br />
nicht zu bewerten. Für die Bewertung der freien Wohnung gilt § 3 der Sachbezugsverordnung; § 4 der<br />
Sachbezugsverordnung bleibt unberücksichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Werte sind jeweils in der<br />
Zeit vom 1. Juli des Geltungsjahres der Sachbezugsverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend.<br />
- 100 -
- 100 -<br />
Enthalten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie Wohnung mit<br />
28 vom Hundert und die freie Heizung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 die freie<br />
Wohnung mit 31 vom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom Hundert des jeweils maßgebenden Wertes nach § 1<br />
Abs. 1 der in diesen Zeiträumen gültigen Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung sonstiger<br />
Sachbezüge ist § 6 Abs.3 der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung,<br />
einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden<br />
sind.<br />
(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzunehmen, dass sie in der<br />
vereinbarten Höhe geleistet werden. Sind im Einzelfall die Altenteilsleistungen unter Berücksichtigung der sonst noch<br />
vereinbarten Leistungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als Einkommen zu berücksichtigen, was unter<br />
angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu leisten wäre.<br />
(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein<br />
Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines<br />
Geldbetrages bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag zu berücksichtigen.<br />
§ 4<br />
Unterhaltsansprüche<br />
(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind bei Schwerbeschädigten<br />
auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen<br />
Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des<br />
Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen<br />
mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag<br />
der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art<br />
unberücksichtigt.<br />
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind ferner die<br />
Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen<br />
Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.<br />
§ 5<br />
(weggefallen)<br />
§ 6<br />
Werbungskosten<br />
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter<br />
Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 15 Euro monatlich.<br />
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich<br />
günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist<br />
neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 6 Euro monatlich zu berücksichtigen.<br />
(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende<br />
monatliche Pauschbeträge zu berücksichtigen:<br />
a) Bei Benutzung eines Kraftwagens<br />
6,00 Euro,<br />
b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum<br />
von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 4,00 Euro,<br />
c) bei Benutzung eines Motorrades oder eines Motorrollers 3,00 Euro,<br />
d) bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor<br />
2,00 Euro<br />
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt. Ist der Schwerbeschädigte in einem<br />
Kalendermonat weniger als 11 Tage beschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. Für Kalendermonate, in<br />
denen der Schwerbeschädigte nicht beschäftigt ist, sind Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, so<br />
sind die durch Führung eines doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter<br />
Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für<br />
wöchentlich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen eine<br />
Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der<br />
- 101 -
- 101 -<br />
Schwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten<br />
ist die Unterhaltung eines eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder<br />
überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, insbesondere mit<br />
Kindern oder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen infolge<br />
des doppelten Haushalts als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den<br />
Umständen nach anerkennen würde.<br />
§ 7<br />
(weggefallen)<br />
§ 8<br />
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit<br />
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 des Einkommensteuergesetzes), aus<br />
Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes)<br />
gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind,<br />
als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Ein Verlustausgleich zwischen<br />
einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den<br />
§§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-<br />
Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des<br />
Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen<br />
Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7e bis 7g des<br />
Einkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d und 82f der<br />
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes gebildeten<br />
Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und<br />
§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Gewinne<br />
nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.<br />
§ 9<br />
Einkünfte von Land- und Forstwirten,<br />
deren Gewinne nach Durchschnittsätzen<br />
ermittelt werden<br />
(1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forstwirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften des<br />
Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die Summe der nach den<br />
Absätzen 2 bis 7 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermindert um die nach Absatz 8<br />
abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.<br />
(2) Als monatliche Einnahmen und einnahmegleiche Werte sind zusammenzufassen<br />
1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),<br />
2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),<br />
3. Reinertrag (Absatz 5) sowie<br />
4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7).<br />
(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der Betrag, der in der Stufenzahl 150 als Höchstbetrag der Einkünfte<br />
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erlassenen Rechtsverordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete<br />
Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14<br />
Hektar, so ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und<br />
Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5<br />
Hektar sind auf volle Hektar nach unten<br />
und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist bei einer<br />
selbstbewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,<br />
von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,<br />
von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert<br />
zu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen<br />
Betrag hinaus, abzuziehen<br />
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch<br />
Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen<br />
- 102 -
um<br />
50 und 60 vom Hundert<br />
- 102 -<br />
10 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch<br />
36 Euro,<br />
70 und 80 vom Hundert 15 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch<br />
46 Euro,<br />
90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit 25 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch<br />
66 Euro.<br />
(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen.<br />
(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen ist<br />
monatlich mit 1,4 vom Hundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Landund<br />
Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unternehmen<br />
entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen<br />
Gütergemeinschaft gehört.<br />
(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaues, des<br />
Weinbaues oder von Sonderkulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei der<br />
Veranlagung zur Einkommensteuer nicht gesondert festgestellt wird (Absatz 7 Satz 2).<br />
(7) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monatlich ein Zwölftel<br />
der steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht. Zu den sonstigen Einnahmen<br />
gehören auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen<br />
Betriebseinnahmen (z. B. aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen, Zuchtviehverkäufen,<br />
Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden<br />
entstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des<br />
Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(8) Von der Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte sind abzuziehen<br />
1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten reinen Pacht, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des sich<br />
aus Absatz 5 für die gepachtete Nutzfläche ergebenden Betrages, ferner ein Zwölftel der Altenteilslasten<br />
sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind; Absatz 5 Satz 2<br />
gilt entsprechend,<br />
2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Einkommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen<br />
(insbesondere bei Missernten, Viehseuchen oder ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein Betrag,<br />
der aus den Werten der Absätze 3 bis 5 nach einem im Benehmen mit den zuständigen Finanzbehörden<br />
festzusetzenden Vomhundertsatz zu berechnen ist.<br />
Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom<br />
27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen<br />
Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Abfindung oder Kapitalisierung zugrunde<br />
liegenden Jahresbetrages gleich, wenn die Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung des zum<br />
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes gewährt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder<br />
andere dauernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für deren Bewertung § 3 entsprechend.<br />
(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Euro nach unten und die Summe der<br />
abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle Euro nach oben abzurunden.<br />
(10) Ist der gesamte Betrieb gepachtet, so sind bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4 und 5 die für den<br />
Verpächter maßgebenden Vergleichswerte anzusetzen; ist der Einheitswert für einzelne zugepachtete Nutzflächen<br />
nicht bekannt, so ist vom durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche<br />
auszugehen.<br />
§ 10<br />
Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen<br />
(1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen eines land- oder forstwirtschaftlichen oder<br />
gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbständige<br />
Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig<br />
geringe Vergütung gewährt, so ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu<br />
schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden<br />
Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare<br />
Arbeitskraft des Schwerbeschädigten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.<br />
(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.<br />
§ 11<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuss der Einnahmen über<br />
- 103 -
- 103 -<br />
die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des<br />
Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.<br />
(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht<br />
übersteigen.<br />
§ 12<br />
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz<br />
sowie aus Untervermietung<br />
(Rechtsstand bis einschl. 31. 12. 2000)<br />
(1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt, wenn der<br />
Einheitswert der Hausgrundstücke insgesamt nicht höher als 15 000 Deutsche Mark ist; dabei bleiben Einkünfte im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35 dieser Verordnung unberücksichtigt. Solange der Einheitswert eines Grundstücks, der<br />
wegen Errichtung eines Gebäudes oder wegen einer sonstigen Bestandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder<br />
Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht feststeht, ist der bisherige Einheitswert zuzüglich eines Drittels der<br />
Herstellungskosten maßgebend. Ist der Einheitswert eines Grundstücks nachträglich festzustellen, so ist bis zur<br />
Durchführung der Nachfeststellung ein Drittel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einheitswert<br />
anzusetzen. Der nachträglich festgestellte Einheitswert ist auch für die zurückliegende Zeit anzusetzen, wenn dies für<br />
den Beschädigten günstiger ist.<br />
(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, soweit<br />
nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroheinnahmen auszugehen.<br />
Bewohnt der Schwerbeschädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis<br />
6 nur insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten Teil des Hauses zusammenhängen; Werbungskosten, die<br />
nicht ausschließlich auf den vermieteten Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Verhältnis der Nutzflächen<br />
aufgeteilt.<br />
(3) Von den Jahresroheinnahmen sind folgende Werbungskosten absetzbar:<br />
a) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten (z. B. Altenteilslasten auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen,<br />
Verwaltungskostenanteile), soweit sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
stehen,<br />
b) Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche<br />
Ausgaben sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,<br />
c) Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach<br />
§ 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,<br />
d) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6,<br />
e) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes notwendige Aufwendungen, ohne besonderen<br />
Nachweis Aufwendungen in Höhe von eins vom Hundert der Jahresroheinnahmen.<br />
(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzinsen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV<br />
vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen<br />
Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden<br />
Jahresbetrages gleich.<br />
(5) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiesenen notwendigen Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung,<br />
nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne Nachweis können als Erhaltungsaufwand<br />
berücksichtigt werden<br />
bei Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, 15 vom Hundert,<br />
bei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, 10 vom Hundert<br />
der Jahresroheinnahmen.<br />
(6) Für Abnutzung von Gebäuden ist von den Jahresroheinnahmen abzuziehen<br />
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, ein Betrag von jährlich 2 vom<br />
Hundert,<br />
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, ein Betrag von jährlich 2,5 vom<br />
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />
Für die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, die vor dem 21. Juni 1948 – im Land<br />
Berlin vor dem 1. April 1949, im Saarland vor dem 20. November 1947 – angeschafft oder hergestellt worden sind, ist<br />
§ 10a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 anzuwenden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 eine<br />
geringere Absetzung für Abnutzung als nach der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung, ist die Vorschrift in<br />
der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht feststellbar,<br />
so tritt an deren Stelle bei von Satz 2 nicht erfassten Gebäuden der nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964<br />
festgestellte Einheitswert.<br />
- 104 -
- 104 -<br />
(7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu berücksichtigen.<br />
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn der Schwerbeschädigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer<br />
eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen<br />
hat.<br />
(9) Als Reineinkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind, wenn kein anderer Betrag nachgewiesen wird, 20<br />
vom Hundert der Roheinnahmen anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt.<br />
Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die<br />
anteilige Miete übersteigen. Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht.<br />
Rechtsstand ab 1. 1. 2001:<br />
§ 12<br />
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung<br />
(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die<br />
Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder<br />
der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom<br />
Hundert dieses Gesamtbetrages.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen<br />
ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.<br />
(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2<br />
anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren<br />
Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1<br />
Satz 2 übersteigen. Absätze 1 und 2 gelten nicht.<br />
§ 13<br />
(weggefallen)<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Witwen, Witwer und Waisen<br />
§ 14<br />
Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts<br />
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen, soweit sich aus dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen und Witwer; jedoch bleiben die dort genannten Leistungen bis zur Höhe des<br />
Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen- und<br />
Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen,<br />
die für Kinder gewährt werden, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> haben.<br />
(3) Bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente bleiben nach Auflösung einer neuen Ehe wiederaufgelebte<br />
Versorgungs- und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern auf sie die Rente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>,<br />
die ihren Anspruchsgrund in der neuen Ehe hat, angerechnet wird.<br />
(4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es wiederaufgelebten<br />
Witwenausgleichsrente gelten Versorgungs- und Rentenansprüche, die sich aus der früheren Ehe herleiten, auch<br />
insoweit als Einkommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen Ehe anzurechnen sind. Dagegen bleiben Leistungen,<br />
die sich aus der neuen Ehe herleiten und nach § 44 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es anzurechnen sind,<br />
unberücksichtigt.<br />
§ 15<br />
Sondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen<br />
(1) Entstehen während der beruflichen Abwesenheit einer Witwe oder eines Witwers Kosten durch die Bewahrung<br />
von Kindern bis zum Ende der Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so gilt als<br />
Bruttoeinkommen ein um die notwendigen Aufwendungen verminderter Betrag des unter Berücksichtigung der<br />
Vorschriften dieser Verordnung festgestellten Einkommens.<br />
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
- 105 -
- 105 -<br />
gelten bei Waisen auch Leistungen auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern. Ist<br />
ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen beim<br />
Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater, davon auszugehen, dass ein Elternteil von seinem Bruttoeinkommen<br />
mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als<br />
Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält. Dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten<br />
Art unberücksichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich für jedes weitere<br />
unterhaltsberechtigte Kind um den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 5 als<br />
Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Eltern<br />
§ 16<br />
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es nicht<br />
entgegensteht.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 17<br />
[Berlin-Klausel]<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
§ 18<br />
[Inkrafttreten]<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
- 106 -
- 106 -<br />
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2005<br />
(Sachbezugsverordnung 2005– SachBezV 2005)<br />
in der Fassung des Artikels 1 der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663)<br />
– Auszug –<br />
§ 1<br />
Freie Verpflegung<br />
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 200,30 Euro festgesetzt.<br />
Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind<br />
– für Frühstück 43,80 Euro,<br />
– für Mittagessen 78,25 Euro,<br />
– für Abendessen 78,25 Euro<br />
anzusetzen.<br />
(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber<br />
beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für<br />
Familienangehörige,<br />
– die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,<br />
– die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,<br />
– die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,<br />
– die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.<br />
Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber<br />
beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte<br />
zuzurechnen.<br />
(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des<br />
Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1<br />
anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte<br />
Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.<br />
§ 2<br />
Unterkunft und Wohnung<br />
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den<br />
§§ 3 bis 5.<br />
§ 3<br />
Freie Unterkunft<br />
(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 194,20 Euro.<br />
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich<br />
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer<br />
Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,<br />
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und<br />
3. bei der Belegung<br />
– mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,<br />
– mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,<br />
– mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.<br />
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.<br />
§ 5<br />
Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung<br />
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der<br />
- 107 -
- 107 -<br />
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4<br />
ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.<br />
§ 6<br />
Sonstige Sachbezüge<br />
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als<br />
Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.<br />
Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind<br />
diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes<br />
Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt<br />
entsprechend.<br />
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.<br />
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />
pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und<br />
Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht<br />
das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des<br />
Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1<br />
gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />
übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der<br />
Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.<br />
§ 7<br />
Übergangsvorschrift<br />
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist<br />
1. abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 178 Euro,<br />
2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,05 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung<br />
mit 2,55 Euro je Quadratmeter<br />
zu bewerten.<br />
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der Abschlag 23 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 3<br />
Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.<br />
- 108 -
- 108 -<br />
Achtunddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
Vom 24. 6. 2003<br />
Auf Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2<br />
und § 51 Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982<br />
(BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13<br />
Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1<br />
Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung<br />
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass<br />
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) sowie unter Berücksichtigung der Zwölften KOV-<br />
Anpassungsverordnung 2003 vom.24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit<br />
und Soziale Sicherung:<br />
§ 1<br />
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des<br />
Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in<br />
der Zeit vom 1. Juli 2003 an bestehen.<br />
§ 2<br />
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie<br />
der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle<br />
sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben,<br />
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2<br />
oder 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist<br />
die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des<br />
Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.<br />
§ 3<br />
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs.1 Buchstabe a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die<br />
Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />
§ 4<br />
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das<br />
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht<br />
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des<br />
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des<br />
Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
§ 5<br />
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt<br />
zu ermitteln:<br />
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten<br />
der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 8,775<br />
Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,590 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis<br />
jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem<br />
Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,105 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis<br />
jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />
- 109 -
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.<br />
- 109 -<br />
§ 6<br />
- 110 -
- 110 -<br />
Anlage<br />
(zu § 2)<br />
Tabelle<br />
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente<br />
für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004<br />
Tabelle: „Anlage AnrV-West 2003.xls“<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs-<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Ein-<br />
künfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 111 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
298 112 0 0 621 553 461 381 256 184 0 0 412 504 351<br />
306 117 0 0 621 553 461 381 256 184 1 3 409 501 348<br />
315 123 0 0 621 553 461 381 256 184 2 6 406 498 345<br />
324 128 0 0 621 553 461 381 256 184 3 9 403 495 342<br />
333 134 0 0 621 553 461 381 256 184 4 12 400 492 339<br />
341 139 0 0 621 553 461 381 256 184 5 15 397 489 336<br />
350 145 0 0 621 553 461 381 256 184 6 18 394 486 333<br />
359 151 0 0 621 553 461 381 256 184 7 21 391 483 330<br />
368 156 0 0 621 553 461 381 256 184 8 24 388 480 327<br />
376 162 0 0 621 553 461 381 256 184 9 27 385 477 324<br />
386 167 0 0 621 553 461 381 256 184 10 31 381 473 320<br />
394 172 1 3 618 550 458 378 253 181 11 34 378 470 317<br />
403 178 2 6 615 547 455 375 250 178 12 37 375 467 314<br />
412 183 3 9 612 544 452 372 247 175 13 40 372 464 311<br />
421 189 4 12 609 541 449 369 244 172 14 43 369 461 308<br />
429 194 5 15 606 538 446 366 241 169 15 46 366 458 305<br />
438 200 6 18 603 535 443 363 238 166 16 49 363 455 302<br />
447 206 7 21 600 532 440 360 235 163 17 52 360 452 299<br />
456 211 8 24 597 529 437 357 232 160 18 55 357 449 296<br />
464 217 9 27 594 526 434 354 229 157 19 58 354 446 293<br />
473 222 10 31 590 522 430 350 225 153 20 62 350 442 289<br />
482 228 11 34 587 519 427 347 222 150 21 65 347 439 286<br />
491 234 12 37 584 516 424 344 219 147 22 68 344 436 283<br />
500 239 13 40 581 513 421 341 216 144 23 71 341 433 280<br />
508 245 14 43 578 510 418 338 213 141 24 74 338 430 277<br />
517 250 15 46 575 507 415 335 210 138 25 77 335 427 274<br />
526 256 16 49 572 504 412 332 207 135 26 80 332 424 271<br />
535 262 17 52 569 501 409 329 204 132 27 83 329 421 268<br />
543 267 18 55 566 498 406 326 201 129 28 86 326 418 265<br />
552 273 19 58 563 495 403 323 198 126 29 89 323 415 262<br />
561 278 20 62 559 491 399 319 194 122 30 93 319 411 258<br />
570 284 21 65 556 488 396 316 191 119 31 96 316 408 255<br />
579 289 22 68 553 485 393 313 188 116 32 99 313 405 252<br />
587 295 23 71 550 482 390 310 185 113 33 102 310 402 249<br />
596 301 24 74 547 479 387 307 182 110 34 105 307 399 246<br />
605 306 25 77 544 476 384 304 179 107 35 108 304 396 243<br />
614 312 26 80 541 473 381 301 176 104 36 111 301 393 240<br />
622 317 27 83 538 470 378 298 173 101 37 114 298 390 237<br />
631 323 28 86 535 467 375 295 170 98 38 117 295 387 234<br />
640 329 29 90 531 463 371 291 166 94 39 121 291 383 230<br />
649 334 30 93 528 460 368 288 163 91 40 124 288 380 227<br />
658 340 31 96 525 457 365 285 160 88 41 127 285 377 224<br />
666 345 32 99 522 454 362 282 157 85 42 130 282 374 221<br />
675 351 33 102 519 451 359 279 154 82 43 133 279 371 218<br />
684 357 34 105 516 448 356 276 151 79 44 136 276 368 215<br />
693 362 35 108 513 445 353 273 148 76 45 139 273 365 212<br />
701 368 36 111 510 442 350 270 145 73 46 142 270 362 209
- 111 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs-<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Ein-<br />
künfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 112 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
710 373 37 114 507 439 347 267 142 70 47 145 267 359 206<br />
719 379 38 117 504 436 344 264 139 67 48 148 264 356 203<br />
728 385 39 121 500 432 340 260 135 63 49 152 260 352 199<br />
737 390 40 124 497 429 337 257 132 60 50 155 257 349 196<br />
745 396 41 127 494 426 334 254 129 57 51 158 254 346 193<br />
754 401 42 130 491 423 331 251 126 54 52 161 251 343 190<br />
763 407 43 133 488 420 328 248 123 51 53 164 248 340 187<br />
772 412 44 136 485 417 325 245 120 48 54 167 245 337 184<br />
780 418 45 139 482 414 322 242 117 45 55 170 242 334 181<br />
789 424 46 142 479 411 319 239 114 42 56 173 239 331 178<br />
798 429 47 145 476 408 316 236 111 39 57 176 236 328 175<br />
807 435 48 149 472 404 312 232 107 35 58 180 232 324 171<br />
815 440 49 152 469 401 309 229 104 32 59 183 229 321 168<br />
824 446 50 155 466 398 306 226 101 29 60 186 226 318 165<br />
833 452 51 158 463 395 303 223 98 26 61 189 223 315 162<br />
842 457 52 161 460 392 300 220 95 23 62 192 220 312 159<br />
851 463 53 164 457 389 297 217 92 20 63 195 217 309 156<br />
859 468 54 167 454 386 294 214 89 17 64 198 214 306 153<br />
868 474 55 170 451 383 291 211 86 14 65 201 211 303 150<br />
877 480 56 173 448 380 288 208 83 11 66 204 208 300 147<br />
886 485 57 176 445 377 285 205 80 8 67 207 205 297 144<br />
894 491 58 180 441 373 281 201 76 4 68 211 201 293 140<br />
903 496 59 183 438 370 278 198 73 1 69 214 198 290 137<br />
912 502 60 186 435 367 275 195 70 0 70 217 195 287 134<br />
921 507 61 189 432 364 272 192 67 0 71 220 192 284 131<br />
930 513 62 192 429 361 269 189 64 0 72 223 189 281 128<br />
938 519 63 195 426 358 266 186 61 0 73 226 186 278 125<br />
947 524 64 198 423 355 263 183 58 0 74 229 183 275 122<br />
956 530 65 201 420 352 260 180 55 0 75 232 180 272 119<br />
965 535 66 204 417 349 257 177 52 0 76 235 177 269 116<br />
973 541 67 208 413 345 253 173 48 0 77 239 173 265 112<br />
982 547 68 211 410 342 250 170 45 0 78 242 170 262 109<br />
991 552 69 214 407 339 247 167 42 0 79 245 167 259 106<br />
1.000 558 70 217 404 336 244 164 39 0 80 248 164 256 103<br />
1.009 563 71 220 401 333 241 161 36 0 81 251 161 253 100<br />
1.017 569 72 223 398 330 238 158 33 0 82 254 158 250 97<br />
1.026 575 73 226 395 327 235 155 30 0 83 257 155 247 94<br />
1.035 580 74 229 392 324 232 152 27 0 84 260 152 244 91<br />
1.044 586 75 232 389 321 229 149 24 0 85 263 149 241 88<br />
1.052 591 76 235 386 318 226 146 21 0 86 266 146 238 85<br />
1.061 597 77 239 382 314 222 142 17 0 87 270 142 234 81<br />
1.070 603 78 242 379 311 219 139 14 0 88 273 139 231 78<br />
1.079 608 79 245 376 308 216 136 11 0 89 276 136 228 75<br />
1.088 614 80 248 373 305 213 133 8 0 90 279 133 225 72<br />
1.096 619 81 251 370 302 210 130 5 0 91 282 130 222 69<br />
1.105 625 82 254 367 299 207 127 2 0 92 285 127 219 66<br />
1.114 630 83 257 364 296 204 124 0 0 93 288 124 216 63<br />
1.123 636 84 260 361 293 201 121 0 0 94 291 121 213 60<br />
1.131 642 85 263 358 290 198 118 0 0 95 294 118 210 57<br />
1.140 647 86 267 354 286 194 114 0 0 96 298 114 206 53<br />
1.149 653 87 270 351 283 191 111 0 0 97 301 111 203 50<br />
1.158 658 88 273 348 280 188 108 0 0 98 304 108 200 47<br />
1.166 664 89 276 345 277 185 105 0 0 99 307 105 197 44<br />
1.175 670 90 279 342 274 182 102 0 0 100 310 102 194 41<br />
1.184 675 91 282 339 271 179 99 0 0 101 313 99 191 38<br />
1.193 681 92 285 336 268 176 96 0 0 102 316 96 188 35<br />
1.202 686 93 288 333 265 173 93 0 0 103 319 93 185 32
- 112 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs-<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Ein-<br />
künfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 113 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
1.210 692 94 291 330 262 170 90 0 0 104 322 90 182 29<br />
1.219 698 95 294 327 259 167 87 0 0 105 325 87 179 26<br />
1.228 703 96 298 323 255 163 83 0 0 106 329 83 175 22<br />
1.237 709 97 301 320 252 160 80 0 0 107 332 80 172 19<br />
1.245 714 98 304 317 249 157 77 0 0 108 335 77 169 16<br />
1.254 720 99 307 314 246 154 74 0 0 109 338 74 166 13<br />
1.263 726 100 310 311 243 151 71 0 0 110 341 71 163 10<br />
1.272 731 101 313 308 240 148 68 0 0 111 344 68 160 7<br />
1.281 737 102 316 305 237 145 65 0 0 112 347 65 157 4<br />
1.289 742 103 319 302 234 142 62 0 0 113 350 62 154 1<br />
1.298 748 104 322 299 231 139 59 0 0 114 353 59 151 0<br />
1.307 753 105 326 295 227 135 55 0 0 115 357 55 147 0<br />
1.316 759 106 329 292 224 132 52 0 0 116 360 52 144 0<br />
1.324 765 107 332 289 221 129 49 0 0 117 363 49 141 0<br />
1.333 770 108 335 286 218 126 46 0 0 118 366 46 138 0<br />
1.342 776 109 338 283 215 123 43 0 0 119 369 43 135 0<br />
1.351 781 110 341 280 212 120 40 0 0 120 372 40 132 0<br />
1.360 787 111 344 277 209 117 37 0 0 121 375 37 129 0<br />
1.368 793 112 347 274 206 114 34 0 0 122 378 34 126 0<br />
1.377 798 113 350 271 203 111 31 0 0 123 381 31 123 0<br />
1.386 804 114 353 268 200 108 28 0 0 124 384 28 120 0<br />
1.395 809 115 357 264 196 104 24 0 0 125 388 24 116 0<br />
1.403 815 116 360 261 193 101 21 0 0 126 391 21 113 0<br />
1.412 821 117 363 258 190 98 18 0 0 127 394 18 110 0<br />
1.421 826 118 366 255 187 95 15 0 0 128 397 15 107 0<br />
1.430 832 119 369 252 184 92 12 0 0 129 400 12 104 0<br />
1.439 837 120 372 249 181 89 9 0 0 130 403 9 101 0<br />
1.447 843 121 375 246 178 86 6 0 0 131 406 6 98 0<br />
1.456 848 122 378 243 175 83 3 0 0 132 409 3 95 0<br />
1.465 854 123 381 240 172 80 0 0 0 133 412 0 92 0<br />
1.474 860 124 385 236 168 76 0 0 0 134 416 0 88 0<br />
1.482 865 125 388 233 165 73 0 0 0 135 419 0 85 0<br />
1.491 871 126 391 230 162 70 0 0 0 136 422 0 82 0<br />
1.500 876 127 394 227 159 67 0 0 0 137 425 0 79 0<br />
1.509 882 128 397 224 156 64 0 0 0 138 428 0 76 0<br />
1.517 888 129 400 221 153 61 0 0 0 139 431 0 73 0<br />
1.526 893 130 403 218 150 58 0 0 0 140 434 0 70 0<br />
1.535 899 131 406 215 147 55 0 0 0 141 437 0 67 0<br />
1.544 904 132 409 212 144 52 0 0 0 142 440 0 64 0<br />
1.553 910 133 412 209 141 49 0 0 0 143 443 0 61 0<br />
1.561 916 134 416 205 137 45 0 0 0 144 447 0 57 0<br />
1.570 921 135 419 202 134 42 0 0 0 145 450 0 54 0<br />
1.579 927 136 422 199 131 39 0 0 0 146 453 0 51 0<br />
1.588 932 137 425 196 128 36 0 0 0 147 456 0 48 0<br />
1.596 938 138 428 193 125 33 0 0 0 148 459 0 45 0<br />
1.605 944 139 431 190 122 30 0 0 0 149 462 0 42 0<br />
1.614 949 140 434 187 119 27 0 0 0 150 465 0 39 0<br />
1.623 955 141 437 184 116 24 0 0 0 151 468 0 36 0<br />
1.632 960 142 440 181 113 21 0 0 0 152 471 0 33 0<br />
1.640 966 143 444 177 109 17 0 0 0 153 475 0 29 0<br />
1.649 971 144 447 174 106 14 0 0 0 154 478 0 26 0<br />
1.658 977 145 450 171 103 11 0 0 0 155 481 0 23 0<br />
1.667 983 146 453 168 100 8 0 0 0 156 484 0 20 0<br />
1.675 988 147 456 165 97 5 0 0 0 157 487 0 17 0<br />
1.684 994 148 459 162 94 2 0 0 0 158 490 0 14 0<br />
1.693 999 149 462 159 91 0 0 0 0 159 493 0 11 0<br />
1.702 1.005 150 465 156 88 0 0 0 0 160 496 0 8 0
- 113 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs-<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Ein-<br />
künfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 114 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
1.711 1.011 151 468 153 85 0 0 0 0 161 499 0 5 0<br />
1.719 1.016 152 471 150 82 0 0 0 0 162 502 0 2 0<br />
1.728 1.022 153 475 146 78 0 0 0 0 163 506 0 0 0<br />
1.737 1.027 154 478 143 75 0 0 0 0 164 509 0 0 0<br />
1.746 1.033 155 481 140 72 0 0 0 0 165 512 0 0 0<br />
1.754 1.039 156 484 137 69 0 0 0 0 166 515 0 0 0<br />
1.763 1.044 157 487 134 66 0 0 0 0 167 518 0 0 0<br />
1.772 1.050 158 490 131 63 0 0 0 0 168 521 0 0 0<br />
1.781 1.055 159 493 128 60 0 0 0 0 169 524 0 0 0<br />
1.790 1.061 160 496 125 57 0 0 0 0 170 527 0 0 0<br />
1.798 1.066 161 499 122 54 0 0 0 0 171 530 0 0 0<br />
1.807 1.072 162 503 118 50 0 0 0 0 172 534 0 0 0<br />
1.816 1.078 163 506 115 47 0 0 0 0 173 537 0 0 0<br />
1.825 1.083 164 509 112 44 0 0 0 0 174 540 0 0 0<br />
1.833 1.089 165 512 109 41 0 0 0 0 175 543 0 0 0<br />
1.842 1.094 166 515 106 38 0 0 0 0 176 546 0 0 0<br />
1.851 1.100 167 518 103 35 0 0 0 0 177 549 0 0 0<br />
1.860 1.106 168 521 100 32 0 0 0 0 178 552 0 0 0<br />
1.868 1.111 169 524 97 29 0 0 0 0 179 555 0 0 0<br />
1.877 1.117 170 527 94 26 0 0 0 0 180 558 0 0 0<br />
1.886 1.122 171 530 91 23 0 0 0 0 181 561 0 0 0<br />
1.895 1.128 172 534 87 19 0 0 0 0 182 565 0 0 0<br />
1.904 1.134 173 537 84 16 0 0 0 0 183 568 0 0 0<br />
1.912 1.139 174 540 81 13 0 0 0 0 184 571 0 0 0<br />
1.921 1.145 175 543 78 10 0 0 0 0 185 574 0 0 0<br />
1.930 1.150 176 546 75 7 0 0 0 0 186 577 0 0 0<br />
1.939 1.156 177 549 72 4 0 0 0 0 187 580 0 0 0<br />
1.947 1.162 178 552 69 1 0 0 0 0 188 583 0 0 0<br />
1.956 1.167 179 555 66 0 0 0 0 0 189 586 0 0 0<br />
1.965 1.173 180 558 63 0 0 0 0 0 190 589 0 0 0<br />
1.974 1.178 181 562 59 0 0 0 0 0 191 593 0 0 0<br />
1.983 1.184 182 565 56 0 0 0 0 0 192 596 0 0 0<br />
1.991 1.189 183 568 53 0 0 0 0 0 193 599 0 0 0<br />
2.000 1.195 184 571 50 0 0 0 0 0 194 602 0 0 0<br />
2.009 1.201 185 574 47 0 0 0 0 0 195 605 0 0 0<br />
2.018 1.206 186 577 44 0 0 0 0 0 196 608 0 0 0<br />
2.026 1.212 187 580 41 0 0 0 0 0 197 611 0 0 0<br />
2.035 1.217 188 583 38 0 0 0 0 0 198 614 0 0 0<br />
2.044 1.223 189 586 35 0 0 0 0 0 199 617 0 0 0<br />
2.053 1.229 190 589 32 0 0 0 0 0 200 620 0 0 0<br />
2.062 1.234 191 593 28 0 0 0 0 0 201 624 0 0 0<br />
2.070 1.240 192 596 25 0 0 0 0 0 202 627 0 0 0<br />
2.079 1.245 193 599 22 0 0 0 0 0 203 630 0 0 0<br />
2.088 1.251 194 602 19 0 0 0 0 0 204 633 0 0 0<br />
2.097 1.257 195 605 16 0 0 0 0 0 205 636 0 0 0<br />
2.105 1.262 196 608 13 0 0 0 0 0 206 639 0 0 0<br />
2.114 1.268 197 611 10 0 0 0 0 0 207 642 0 0 0<br />
2.123 1.273 198 614 7 0 0 0 0 0 208 645 0 0 0<br />
2.132 1.279 199 617 4 0 0 0 0 0 209 648 0 0 0<br />
2.141 1.285 200 621 0 0 0 0 0 0 210 652 0 0 0<br />
2.149 1.290 201 624 0 0 0 0 0 0 211 655 0 0 0<br />
2.158 1.296 202 627 0 0 0 0 0 0 212 658 0 0 0<br />
2.167 1.301 203 630 0 0 0 0 0 0 213 661 0 0 0<br />
2.176 1.307 204 633 0 0 0 0 0 0 214 664 0 0 0<br />
2.184 1.312 205 636 0 0 0 0 0 0 215 667 0 0 0<br />
2.193 1.318 206 639 0 0 0 0 0 0 216 670 0 0 0<br />
2.202 1.324 207 642 0 0 0 0 0 0 217 673 0 0 0
- 114 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs-<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Ein-<br />
künfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
waisen<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 115 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
2.211 1.329 208 645 0 0 0 0 0 0 218 676 0 0 0<br />
2.219 1.335 209 648 0 0 0 0 0 0 219 679 0 0 0<br />
2.228 1.340 210 652 0 0 0 0 0 0 220 683 0 0 0<br />
2.237 1.346 211 655 0 0 0 0 0 0 221 686 0 0 0<br />
2.246 1.352 212 658 0 0 0 0 0 0 222 689 0 0 0<br />
2.255 1.357 213 661 0 0 0 0 0 0 223 692 0 0 0<br />
2.263 1.363 214 664 0 0 0 0 0 0 224 695 0 0 0<br />
2.272 1.368 215 667 0 0 0 0 0 0 225 698 0 0 0<br />
2.281 1.374 216 670 0 0 0 0 0 0 226 701 0 0 0<br />
2.290 1.380 217 673 0 0 0 0 0 0 227 704 0 0 0<br />
2.298 1.385 218 676 0 0 0 0 0 0 228 707 0 0 0<br />
2.307 1.391 219 679 0 0 0 0 0 0 229 710 0 0 0<br />
2.316 1.396 220 683 0 0 0 0 0 0 230 714 0 0 0<br />
2.325 1.402 221 686 0 0 0 0 0 0 231 717 0 0 0<br />
2.334 1.407 222 689 0 0 0 0 0 0 232 720 0 0 0<br />
2.342 1.413 223 692 0 0 0 0 0 0 233 723 0 0 0<br />
2.351 1.419 224 695 0 0 0 0 0 0 234 726 0 0 0<br />
2.360 1.424 225 698 0 0 0 0 0 0 235 729 0 0 0<br />
2.369 1.430 226 701 0 0 0 0 0 0 236 732 0 0 0<br />
2.377 1.435 227 704 0 0 0 0 0 0 237 735 0 0 0<br />
2.386 1.441 228 707 0 0 0 0 0 0 238 738 0 0 0<br />
2.395 1.447 229 711 0 0 0 0 0 0 239 742 0 0 0<br />
2.404 1.452 230 714 0 0 0 0 0 0 240 745 0 0 0<br />
2.413 1.458 231 717 0 0 0 0 0 0 241 748 0 0 0<br />
2.421 1.463 232 720 0 0 0 0 0 0 242 751 0 0 0<br />
2.430 1.469 233 723 0 0 0 0 0 0 243 754 0 0 0<br />
2.439 1.475 234 726 0 0 0 0 0 0 244 757 0 0 0<br />
2.448 1.480 235 729 0 0 0 0 0 0 245 760 0 0 0<br />
2.456 1.486 236 732 0 0 0 0 0 0 246 763 0 0 0<br />
2.465 1.491 237 735 0 0 0 0 0 0 247 766 0 0 0<br />
2.474 1.497 238 738 0 0 0 0 0 0 248 769 0 0 0<br />
2.483 1.503 239 742 0 0 0 0 0 0 249 773 0 0 0<br />
2.492 1.508 240 745 0 0 0 0 0 0 250 776 0 0 0<br />
2.500 1.514 241 748 0 0 0 0 0 0 251 779 0 0 0<br />
2.509 1.519 242 751 0 0 0 0 0 0 252 782 0 0 0<br />
2.518 1.525 243 754 0 0 0 0 0 0 253 785 0 0 0<br />
2.527 1.530 244 757 0 0 0 0 0 0 254 788 0 0 0<br />
2.535 1.536 245 760 0 0 0 0 0 0 255 791 0 0 0<br />
2.544 1.542 246 763 0 0 0 0 0 0 256 794 0 0 0<br />
2.553 1.547 247 766 0 0 0 0 0 0 257 797 0 0 0<br />
2.562 1.553 248 770 0 0 0 0 0 0 258 801 0 0 0<br />
2.570 1.558 249 773 0 0 0 0 0 0 259 804 0 0 0<br />
2.579 1.564 250 776 0 0 0 0 0 0 260 807 0 0 0
- 115 -<br />
Neunzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in dem<br />
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />
Vom 24. 6. 2003<br />
Auf Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2<br />
und § 51 Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982<br />
(BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13<br />
Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1<br />
Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung<br />
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass<br />
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K<br />
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des<br />
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung der Zwölften KOV-<br />
Anpassungsverordnung 2003 vom.24. Juni.2003 (BGBl. I S. 984) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit<br />
und Soziale Sicherung:<br />
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2<br />
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2003 an bestehen.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie<br />
der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es) ergibt sich für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten<br />
Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung<br />
des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente<br />
jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die<br />
zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages,<br />
durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.<br />
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />
§ 3<br />
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die<br />
Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das<br />
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht<br />
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.<br />
§ 4<br />
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des<br />
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des<br />
Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
§ 5<br />
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt<br />
zu ermitteln:<br />
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den<br />
Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von<br />
7,720 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 4,915 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das<br />
Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />
- 116 -
- 116 -<br />
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem<br />
Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 2,73 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis<br />
jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.<br />
§ 6<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achtzehnte Verordnung über das anzurechnende<br />
Einkommen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom<br />
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2237) außer Kraft.<br />
- 117 -
- 117 -<br />
Tabelle<br />
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente<br />
für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 im Beitrittsgebiet<br />
Tabelle: „Anlage AnrV-Ost 2003.xls“<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Einkünfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nende<br />
s<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 118 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
262 98 0 0 546 486 405 335 225 162 0 0 362 443 309<br />
269 102 0 0 546 486 405 335 225 162 1 2 360 441 307<br />
277 107 0 0 546 486 405 335 225 162 2 5 357 438 304<br />
285 112 0 0 546 486 405 335 225 162 3 8 354 435 301<br />
292 117 0 0 546 486 405 335 225 162 4 10 352 433 299<br />
300 122 0 0 546 486 405 335 225 162 5 13 349 430 296<br />
308 127 0 0 546 486 405 335 225 162 6 16 346 427 293<br />
316 132 0 0 546 486 405 335 225 162 7 19 343 424 290<br />
323 137 0 0 546 486 405 335 225 162 8 21 341 422 288<br />
331 142 0 0 546 486 405 335 225 162 9 24 338 419 285<br />
339 147 0 0 546 486 405 335 225 162 10 27 335 416 282<br />
346 151 1 2 544 484 403 333 223 160 11 29 333 414 280<br />
354 156 2 5 541 481 400 330 220 157 12 32 330 411 277<br />
362 161 3 8 538 478 397 327 217 154 13 35 327 408 274<br />
369 166 4 10 536 476 395 325 215 152 14 37 325 406 272<br />
377 171 5 13 533 473 392 322 212 149 15 40 322 403 269<br />
385 176 6 16 530 470 389 319 209 146 16 43 319 400 266<br />
393 181 7 19 527 467 386 316 206 143 17 46 316 397 263<br />
400 186 8 21 525 465 384 314 204 141 18 48 314 395 261<br />
408 191 9 24 522 462 381 311 201 138 19 51 311 392 258<br />
416 196 10 27 519 459 378 308 198 135 20 54 308 389 255<br />
423 201 11 30 516 456 375 305 195 132 21 57 305 386 252<br />
431 205 12 32 514 454 373 303 193 130 22 59 303 384 250<br />
439 210 13 35 511 451 370 300 190 127 23 62 300 381 247<br />
447 215 14 38 508 448 367 297 187 124 24 65 297 378 244<br />
454 220 15 40 506 446 365 295 185 122 25 67 295 376 242<br />
462 225 16 43 503 443 362 292 182 119 26 70 292 373 239<br />
470 230 17 46 500 440 359 289 179 116 27 73 289 370 236<br />
477 235 18 49 497 437 356 286 176 113 28 76 286 367 233<br />
485 240 19 51 495 435 354 284 174 111 29 78 284 365 231<br />
493 245 20 54 492 432 351 281 171 108 30 81 281 362 228<br />
501 250 21 57 489 429 348 278 168 105 31 84 278 359 225<br />
508 255 22 60 486 426 345 275 165 102 32 87 275 356 222<br />
516 260 23 62 484 424 343 273 163 100 33 89 273 354 220<br />
524 264 24 65 481 421 340 270 160 97 34 92 270 351 217<br />
532 269 25 68 478 418 337 267 157 94 35 95 267 348 214<br />
539 274 26 70 476 416 335 265 155 92 36 97 265 346 212<br />
547 279 27 73 473 413 332 262 152 89 37 100 262 343 209<br />
555 284 28 76 470 410 329 259 149 86 38 103 259 340 206<br />
562 289 29 79 467 407 326 256 146 83 39 106 256 337 203<br />
570 294 30 81 465 405 324 254 144 81 40 108 254 335 201<br />
578 299 31 84 462 402 321 251 141 78 41 111 251 332 198<br />
586 304 32 87 459 399 318 248 138 75 42 114 248 329 195<br />
593 309 33 90 456 396 315 245 135 72 43 117 245 326 192<br />
601 314 34 92 454 394 313 243 133 70 44 119 243 324 190<br />
609 319 35 95 451 391 310 240 130 67 45 122 240 321 187<br />
616 323 36 98 448 388 307 237 127 64 46 125 237 318 184
- 118 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Einkünfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nende<br />
s<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 119 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
624 328 37 101 445 385 304 234 124 61 47 128 234 315 181<br />
632 333 38 103 443 383 302 232 122 59 48 130 232 313 179<br />
640 338 39 106 440 380 299 229 119 56 49 133 229 310 176<br />
647 343 40 109 437 377 296 226 116 53 50 136 226 307 173<br />
655 348 41 111 435 375 294 224 114 51 51 138 224 305 171<br />
663 353 42 114 432 372 291 221 111 48 52 141 221 302 168<br />
670 358 43 117 429 369 288 218 108 45 53 144 218 299 165<br />
678 363 44 120 426 366 285 215 105 42 54 147 215 296 162<br />
686 368 45 122 424 364 283 213 103 40 55 149 213 294 160<br />
694 373 46 125 421 361 280 210 100 37 56 152 210 291 157<br />
701 378 47 128 418 358 277 207 97 34 57 155 207 288 154<br />
709 382 48 131 415 355 274 204 94 31 58 158 204 285 151<br />
717 387 49 133 413 353 272 202 92 29 59 160 202 283 149<br />
725 392 50 136 410 350 269 199 89 26 60 163 199 280 146<br />
732 397 51 139 407 347 266 196 86 23 61 166 196 277 143<br />
740 402 52 141 405 345 264 194 84 21 62 168 194 275 141<br />
748 407 53 144 402 342 261 191 81 18 63 171 191 272 138<br />
755 412 54 147 399 339 258 188 78 15 64 174 188 269 135<br />
763 417 55 150 396 336 255 185 75 12 65 177 185 266 132<br />
771 422 56 152 394 334 253 183 73 10 66 179 183 264 130<br />
779 427 57 155 391 331 250 180 70 7 67 182 180 261 127<br />
786 432 58 158 388 328 247 177 67 4 68 185 177 258 124<br />
794 436 59 161 385 325 244 174 64 1 69 188 174 255 121<br />
802 441 60 163 383 323 242 172 62 0 70 190 172 253 119<br />
809 446 61 166 380 320 239 169 59 0 71 193 169 250 116<br />
817 451 62 169 377 317 236 166 56 0 72 196 166 247 113<br />
825 456 63 171 375 315 234 164 54 0 73 198 164 245 111<br />
833 461 64 174 372 312 231 161 51 0 74 201 161 242 108<br />
840 466 65 177 369 309 228 158 48 0 75 204 158 239 105<br />
848 471 66 180 366 306 225 155 45 0 76 207 155 236 102<br />
856 476 67 182 364 304 223 153 43 0 77 209 153 234 100<br />
863 481 68 185 361 301 220 150 40 0 78 212 150 231 97<br />
871 486 69 188 358 298 217 147 37 0 79 215 147 228 94<br />
879 491 70 191 355 295 214 144 34 0 80 218 144 225 91<br />
887 495 71 193 353 293 212 142 32 0 81 220 142 223 89<br />
894 500 72 196 350 290 209 139 29 0 82 223 139 220 86<br />
902 505 73 199 347 287 206 136 26 0 83 226 136 217 83<br />
910 510 74 202 344 284 203 133 23 0 84 229 133 214 80<br />
918 515 75 204 342 282 201 131 21 0 85 231 131 212 78<br />
925 520 76 207 339 279 198 128 18 0 86 234 128 209 75<br />
933 525 77 210 336 276 195 125 15 0 87 237 125 206 72<br />
941 530 78 212 334 274 193 123 13 0 88 239 123 204 70<br />
948 535 79 215 331 271 190 120 10 0 89 242 120 201 67<br />
956 540 80 218 328 268 187 117 7 0 90 245 117 198 64<br />
964 545 81 221 325 265 184 114 4 0 91 248 114 195 61<br />
972 550 82 223 323 263 182 112 2 0 92 250 112 193 59<br />
979 554 83 226 320 260 179 109 0 0 93 253 109 190 56<br />
987 559 84 229 317 257 176 106 0 0 94 256 106 187 53<br />
995 564 85 232 314 254 173 103 0 0 95 259 103 184 50<br />
1.002 569 86 234 312 252 171 101 0 0 96 261 101 182 48<br />
1.010 574 87 237 309 249 168 98 0 0 97 264 98 179 45<br />
1.018 579 88 240 306 246 165 95 0 0 98 267 95 176 42<br />
1.026 584 89 242 304 244 163 93 0 0 99 269 93 174 40<br />
1.033 589 90 245 301 241 160 90 0 0 100 272 90 171 37<br />
1.041 594 91 248 298 238 157 87 0 0 101 275 87 168 34<br />
1.049 599 92 251 295 235 154 84 0 0 102 278 84 165 31
- 119 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Einkünfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nende<br />
s<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 120 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
1.056 604 93 253 293 233 152 82 0 0 103 280 82 163 29<br />
1.064 609 94 256 290 230 149 79 0 0 104 283 79 160 26<br />
1.072 613 95 259 287 227 146 76 0 0 105 286 76 157 23<br />
1.080 618 96 262 284 224 143 73 0 0 106 289 73 154 20<br />
1.087 623 97 264 282 222 141 71 0 0 107 291 71 152 18<br />
1.095 628 98 267 279 219 138 68 0 0 108 294 68 149 15<br />
1.103 633 99 270 276 216 135 65 0 0 109 297 65 146 12<br />
1.111 638 100 273 273 213 132 62 0 0 110 300 62 143 9<br />
1.118 643 101 275 271 211 130 60 0 0 111 302 60 141 7<br />
1.126 648 102 278 268 208 127 57 0 0 112 305 57 138 4<br />
1.134 653 103 281 265 205 124 54 0 0 113 308 54 135 1<br />
1.141 658 104 283 263 203 122 52 0 0 114 310 52 133 0<br />
1.149 663 105 286 260 200 119 49 0 0 115 313 49 130 0<br />
1.157 667 106 289 257 197 116 46 0 0 116 316 46 127 0<br />
1.165 672 107 292 254 194 113 43 0 0 117 319 43 124 0<br />
1.172 677 108 294 252 192 111 41 0 0 118 321 41 122 0<br />
1.180 682 109 297 249 189 108 38 0 0 119 324 38 119 0<br />
1.188 687 110 300 246 186 105 35 0 0 120 327 35 116 0<br />
1.195 692 111 303 243 183 102 32 0 0 121 330 32 113 0<br />
1.203 697 112 305 241 181 100 30 0 0 122 332 30 111 0<br />
1.211 702 113 308 238 178 97 27 0 0 123 335 27 108 0<br />
1.219 707 114 311 235 175 94 24 0 0 124 338 24 105 0<br />
1.226 712 115 313 233 173 92 22 0 0 125 340 22 103 0<br />
1.234 717 116 316 230 170 89 19 0 0 126 343 19 100 0<br />
1.242 722 117 319 227 167 86 16 0 0 127 346 16 97 0<br />
1.249 726 118 322 224 164 83 13 0 0 128 349 13 94 0<br />
1.257 731 119 324 222 162 81 11 0 0 129 351 11 92 0<br />
1.265 736 120 327 219 159 78 8 0 0 130 354 8 89 0<br />
1.273 741 121 330 216 156 75 5 0 0 131 357 5 86 0<br />
1.280 746 122 333 213 153 72 2 0 0 132 360 2 83 0<br />
1.288 751 123 335 211 151 70 0 0 0 133 362 0 81 0<br />
1.296 756 124 338 208 148 67 0 0 0 134 365 0 78 0<br />
1.304 761 125 341 205 145 64 0 0 0 135 368 0 75 0<br />
1.311 766 126 343 203 143 62 0 0 0 136 370 0 73 0<br />
1.319 771 127 346 200 140 59 0 0 0 137 373 0 70 0<br />
1.327 776 128 349 197 137 56 0 0 0 138 376 0 67 0<br />
1.334 781 129 352 194 134 53 0 0 0 139 379 0 64 0<br />
1.342 785 130 354 192 132 51 0 0 0 140 381 0 62 0<br />
1.350 790 131 357 189 129 48 0 0 0 141 384 0 59 0<br />
1.358 795 132 360 186 126 45 0 0 0 142 387 0 56 0<br />
1.365 800 133 363 183 123 42 0 0 0 143 390 0 53 0<br />
1.373 805 134 365 181 121 40 0 0 0 144 392 0 51 0<br />
1.381 810 135 368 178 118 37 0 0 0 145 395 0 48 0<br />
1.388 815 136 371 175 115 34 0 0 0 146 398 0 45 0<br />
1.396 820 137 374 172 112 31 0 0 0 147 401 0 42 0<br />
1.404 825 138 376 170 110 29 0 0 0 148 403 0 40 0<br />
1.412 830 139 379 167 107 26 0 0 0 149 406 0 37 0<br />
1.419 835 140 382 164 104 23 0 0 0 150 409 0 34 0<br />
1.427 840 141 384 162 102 21 0 0 0 151 411 0 32 0<br />
1.435 844 142 387 159 99 18 0 0 0 152 414 0 29 0<br />
1.442 849 143 390 156 96 15 0 0 0 153 417 0 26 0<br />
1.450 854 144 393 153 93 12 0 0 0 154 420 0 23 0<br />
1.458 859 145 395 151 91 10 0 0 0 155 422 0 21 0<br />
1.466 864 146 398 148 88 7 0 0 0 156 425 0 18 0<br />
1.473 869 147 401 145 85 4 0 0 0 157 428 0 15 0<br />
1.481 874 148 404 142 82 1 0 0 0 158 431 0 12 0
- 120 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Einkünfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nende<br />
s<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 121 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
1.489 879 149 406 140 80 0 0 0 0 159 433 0 10 0<br />
1.497 884 150 409 137 77 0 0 0 0 160 436 0 7 0<br />
1.504 889 151 412 134 74 0 0 0 0 161 439 0 4 0<br />
1.512 894 152 414 132 72 0 0 0 0 162 441 0 2 0<br />
1.520 898 153 417 129 69 0 0 0 0 163 444 0 0 0<br />
1.527 903 154 420 126 66 0 0 0 0 164 447 0 0 0<br />
1.535 908 155 423 123 63 0 0 0 0 165 450 0 0 0<br />
1.543 913 156 425 121 61 0 0 0 0 166 452 0 0 0<br />
1.551 918 157 428 118 58 0 0 0 0 167 455 0 0 0<br />
1.558 923 158 431 115 55 0 0 0 0 168 458 0 0 0<br />
1.566 928 159 434 112 52 0 0 0 0 169 461 0 0 0<br />
1.574 933 160 436 110 50 0 0 0 0 170 463 0 0 0<br />
1.581 938 161 439 107 47 0 0 0 0 171 466 0 0 0<br />
1.589 943 162 442 104 44 0 0 0 0 172 469 0 0 0<br />
1.597 948 163 444 102 42 0 0 0 0 173 471 0 0 0<br />
1.605 953 164 447 99 39 0 0 0 0 174 474 0 0 0<br />
1.612 957 165 450 96 36 0 0 0 0 175 477 0 0 0<br />
1.620 962 166 453 93 33 0 0 0 0 176 480 0 0 0<br />
1.628 967 167 455 91 31 0 0 0 0 177 482 0 0 0<br />
1.635 972 168 458 88 28 0 0 0 0 178 485 0 0 0<br />
1.643 977 169 461 85 25 0 0 0 0 179 488 0 0 0<br />
1.651 982 170 464 82 22 0 0 0 0 180 491 0 0 0<br />
1.659 987 171 466 80 20 0 0 0 0 181 493 0 0 0<br />
1.666 992 172 469 77 17 0 0 0 0 182 496 0 0 0<br />
1.674 997 173 472 74 14 0 0 0 0 183 499 0 0 0<br />
1.682 1.002 174 475 71 11 0 0 0 0 184 502 0 0 0<br />
1.690 1.007 175 477 69 9 0 0 0 0 185 504 0 0 0<br />
1.697 1.012 176 480 66 6 0 0 0 0 186 507 0 0 0<br />
1.705 1.016 177 483 63 3 0 0 0 0 187 510 0 0 0<br />
1.713 1.021 178 485 61 1 0 0 0 0 188 512 0 0 0<br />
1.720 1.026 179 488 58 0 0 0 0 0 189 515 0 0 0<br />
1.728 1.031 180 491 55 0 0 0 0 0 190 518 0 0 0<br />
1.736 1.036 181 494 52 0 0 0 0 0 191 521 0 0 0<br />
1.744 1.041 182 496 50 0 0 0 0 0 192 523 0 0 0<br />
1.751 1.046 183 499 47 0 0 0 0 0 193 526 0 0 0<br />
1.759 1.051 184 502 44 0 0 0 0 0 194 529 0 0 0<br />
1.767 1.056 185 505 41 0 0 0 0 0 195 532 0 0 0<br />
1.774 1.061 186 507 39 0 0 0 0 0 196 534 0 0 0<br />
1.782 1.066 187 510 36 0 0 0 0 0 197 537 0 0 0<br />
1.790 1.071 188 513 33 0 0 0 0 0 198 540 0 0 0<br />
1.798 1.075 189 515 31 0 0 0 0 0 199 542 0 0 0<br />
1.805 1.080 190 518 28 0 0 0 0 0 200 545 0 0 0<br />
1.813 1.085 191 521 25 0 0 0 0 0 201 548 0 0 0<br />
1.821 1.090 192 524 22 0 0 0 0 0 202 551 0 0 0<br />
1.828 1.095 193 526 20 0 0 0 0 0 203 553 0 0 0<br />
1.836 1.100 194 529 17 0 0 0 0 0 204 556 0 0 0<br />
1.844 1.105 195 532 14 0 0 0 0 0 205 559 0 0 0<br />
1.852 1.110 196 535 11 0 0 0 0 0 206 562 0 0 0<br />
1.859 1.115 197 537 9 0 0 0 0 0 207 564 0 0 0<br />
1.867 1.120 198 540 6 0 0 0 0 0 208 567 0 0 0<br />
1.875 1.125 199 543 3 0 0 0 0 0 209 570 0 0 0<br />
1.883 1.130 200 546 0 0 0 0 0 0 210 573 0 0 0<br />
1.890 1.134 201 548 0 0 0 0 0 0 211 575 0 0 0<br />
1.898 1.139 202 551 0 0 0 0 0 0 212 578 0 0 0<br />
1.906 1.144 203 554 0 0 0 0 0 0 213 581 0 0 0<br />
1.913 1.149 204 556 0 0 0 0 0 0 214 583 0 0 0
- 121 -<br />
E i n k ü n f t e A u s g l e i c h s r e n t e n Elternrenten<br />
( b r u t t o ) Beschäftigte mit einer MdE um<br />
aus<br />
gegenw.<br />
Erwerbs<br />
tätigkeit<br />
bis zu<br />
EURO<br />
übrige<br />
Einkünfte<br />
bis zu<br />
EURO<br />
Stufenzahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nende<br />
s<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
100<br />
v.H.<br />
EURO<br />
90<br />
v.H.<br />
EURO<br />
80<br />
oder<br />
70<br />
v.H.<br />
EURO<br />
60<br />
oder<br />
50<br />
v.H.<br />
EURO<br />
Voll-<br />
waisen waisen<br />
EURO<br />
Halb-<br />
EURO<br />
Stufen-<br />
zahl<br />
Anzu-<br />
rech-<br />
nendes<br />
Ein-<br />
kommen<br />
EURO<br />
Ausgl.renten<br />
Witwen<br />
EURO<br />
Elternpaare<br />
EURO<br />
- 122 -<br />
Elternteile<br />
EURO<br />
1.921 1.154 205 559 0 0 0 0 0 0 215 586 0 0 0<br />
1.929 1.159 206 562 0 0 0 0 0 0 216 589 0 0 0<br />
1.937 1.164 207 565 0 0 0 0 0 0 217 592 0 0 0<br />
1.944 1.169 208 567 0 0 0 0 0 0 218 594 0 0 0<br />
1.952 1.174 209 570 0 0 0 0 0 0 219 597 0 0 0<br />
1.960 1.179 210 573 0 0 0 0 0 0 220 600 0 0 0<br />
1.967 1.184 211 576 0 0 0 0 0 0 221 603 0 0 0<br />
1.975 1.188 212 578 0 0 0 0 0 0 222 605 0 0 0<br />
1.983 1.193 213 581 0 0 0 0 0 0 223 608 0 0 0<br />
1.991 1.198 214 584 0 0 0 0 0 0 224 611 0 0 0<br />
1.998 1.203 215 586 0 0 0 0 0 0 225 613 0 0 0<br />
2.006 1.208 216 589 0 0 0 0 0 0 226 616 0 0 0<br />
2.014 1.213 217 592 0 0 0 0 0 0 227 619 0 0 0<br />
2.021 1.218 218 595 0 0 0 0 0 0 228 622 0 0 0<br />
2.029 1.223 219 597 0 0 0 0 0 0 229 624 0 0 0<br />
2.037 1.228 220 600 0 0 0 0 0 0 230 627 0 0 0<br />
2.045 1.233 221 603 0 0 0 0 0 0 231 630 0 0 0<br />
2.052 1.238 222 606 0 0 0 0 0 0 232 633 0 0 0<br />
2.060 1.243 223 608 0 0 0 0 0 0 233 635 0 0 0<br />
2.068 1.247 224 611 0 0 0 0 0 0 234 638 0 0 0<br />
2.076 1.252 225 614 0 0 0 0 0 0 235 641 0 0 0<br />
2.083 1.257 226 616 0 0 0 0 0 0 236 643 0 0 0<br />
2.091 1.262 227 619 0 0 0 0 0 0 237 646 0 0 0<br />
2.099 1.267 228 622 0 0 0 0 0 0 238 649 0 0 0<br />
2.106 1.272 229 625 0 0 0 0 0 0 239 652 0 0 0<br />
2.114 1.277 230 627 0 0 0 0 0 0 240 654 0 0 0<br />
2.122 1.282 231 630 0 0 0 0 0 0 241 657 0 0 0<br />
2.130 1.287 232 633 0 0 0 0 0 0 242 660 0 0 0<br />
2.137 1.292 233 636 0 0 0 0 0 0 243 663 0 0 0<br />
2.145 1.297 234 638 0 0 0 0 0 0 244 665 0 0 0<br />
2.153 1.302 235 641 0 0 0 0 0 0 245 668 0 0 0<br />
2.160 1.306 236 644 0 0 0 0 0 0 246 671 0 0 0<br />
2.168 1.311 237 647 0 0 0 0 0 0 247 674 0 0 0<br />
2.176 1.316 238 649 0 0 0 0 0 0 248 676 0 0 0<br />
2.184 1.321 239 652 0 0 0 0 0 0 249 679 0 0 0<br />
2.191 1.326 240 655 0 0 0 0 0 0 250 682 0 0 0<br />
2.199 1.331 241 657 0 0 0 0 0 0 251 684 0 0 0<br />
2.207 1.336 242 660 0 0 0 0 0 0 252 687 0 0 0<br />
2.214 1.341 243 663 0 0 0 0 0 0 253 690 0 0 0<br />
2.222 1.346 244 666 0 0 0 0 0 0 254 693 0 0 0<br />
2.230 1.351 245 668 0 0 0 0 0 0 255 695 0 0 0<br />
2.238 1.356 246 671 0 0 0 0 0 0 256 698 0 0 0<br />
2.245 1.361 247 674 0 0 0 0 0 0 257 701 0 0 0<br />
2.253 1.365 248 677 0 0 0 0 0 0 258 704 0 0 0<br />
2.261 1.370 249 679 0 0 0 0 0 0 259 706 0 0 0<br />
2.269 1.375 250 682 0 0 0 0 0 0 260 709 0 0 0
- 122 -<br />
§ 33a<br />
(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 68 (im<br />
Beitrittsgebiet 60) Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder<br />
Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind<br />
im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33<br />
entsprechend mit folgender Maßgabe:<br />
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum<br />
Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.<br />
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.<br />
(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35<br />
Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.<br />
Zu § 33a<br />
1. Für die Gewährung des Zuschlags ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vorliegen.<br />
2. Der Beschädigte sorgt für ein Kind, wenn er die den Eltern einem Kind gegenüber allgemein obliegenden Pflichten<br />
erfüllt. Hierzu gehört nicht nur die Gewährung des Unterhalts, sondern auch die Erziehung, Beaufsichtigung und<br />
Förderung des persönlichen Wohls des Kindes. Unbeachtlich ist dagegen, ob der Beschädigte Inhaber des<br />
Personensorgerechts ist.<br />
3. Das Kind befindet sich auch dann im eigenen Haushalt, wenn der Beschädigte es auf seine Kosten anderweitig<br />
untergebracht hat, ohne dass die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgehoben werden soll.<br />
§ 33b<br />
(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind<br />
Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
besteht.<br />
(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder<br />
des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden<br />
aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als<br />
Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.<br />
(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der<br />
Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend<br />
unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, erhält derjenige den Kinderzuschlag,<br />
der in der in § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Rangfolge dem anderen vorgeht.<br />
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs gewährt. Er ist in gleicher Weise<br />
nach Vollendung des 16. Lebensjahrs für ein Kind zu gewähren, das<br />
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch<br />
nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in<br />
entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />
ökologischen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs -<br />
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des<br />
27. Lebensjahrs hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten.<br />
Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich<br />
war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren,<br />
wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich<br />
selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch<br />
Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist<br />
der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr<br />
hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden<br />
Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als<br />
drei Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei<br />
bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit<br />
als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des<br />
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem<br />
- 123 -
- 123 -<br />
Grunde, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag<br />
entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.<br />
(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um<br />
Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu<br />
kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit<br />
folgender Maßgabe:<br />
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum<br />
Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.<br />
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.<br />
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende<br />
Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander<br />
stehen.<br />
(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird<br />
oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach<br />
Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds,<br />
das für das erste Kind vorgesehen ist.<br />
(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so<br />
kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind<br />
volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.<br />
Zu § 33b<br />
1. Nummer 1 zu § 33a ist anzuwenden.<br />
2. Stiefkinder sind die Kinder des anderen Ehegatten, die nicht zugleich eigene Kinder sind. Ein<br />
Stiefkindschaftsverhältnis endet nicht durch Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, durch die es begründet worden<br />
ist. Als in den Haushalt des Beschädigten aufgenommen sind auch die Kinder anzusehen, die der Beschädigte auf<br />
seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne dass die häusliche Verbindung mit ihnen aufgegeben werden soll.<br />
3. Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind muss öffentlich beurkundet sein (§ 1600e BGB).<br />
Als Vater ist der Beschädigte auch dann anzusehen, wenn er die Vaterschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes über die<br />
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder in einer öffentlichen Urkunde anerkannt oder sich in einem<br />
vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1708 BGB a. F. verpflichtet hat oder hierzu<br />
verurteilt worden ist.<br />
4. Die Zahlung des Kinderzuschlags endet bei Vollendung des sechzehnten bzw. siebenundzwanzigsten<br />
Lebensjahres mit dem Ablauf des Geburtsmonats.<br />
5. Schulausbildung im Sinne des § 33b ist die Ausbildung an öffentlichen Schulen oder an privaten Schulen, deren<br />
Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird oder nach den Lehrplänen für öffentliche Schulen<br />
ausgerichtet ist. Der Schulausbildung steht es gleich, wenn das Kind, ohne einen Beruf auszuüben, Unterricht in<br />
Abendkursen oder Privatunterricht erhält mit dem Ziel, eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung abzulegen; im<br />
Zweifelsfall ist eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.<br />
6. Als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 33b gilt auch die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung im<br />
Rahmen des Fernunterrichts, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Kalendermonaten. Voraussetzung ist, dass<br />
das Kind in den neun Monaten vor Beginn der Vollzeitausbildung erfolgreich an dem Fernunterricht teilgenommen<br />
hat, es die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens sechs Monaten beenden kann und die<br />
Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Kindes mindestens während drei aufeinanderfolgender<br />
Kalendermonate voll in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts<br />
nachzuweisen. Als Schulausbildung werden Fernunterrichtslehrgänge jedoch nur anerkannt, soweit sie unter<br />
denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
bestimmten Ausbildungsstätten.<br />
7. In der Berufsausbildung im Sinne des § 33b steht ein Kind, das für eine später gegen Entgelt auszuübende<br />
Berufstätigkeit ausgebildet wird, wenn der Ausbildungsgang geeignet ist, in angemessener Zeit zu dem Berufsziel zu<br />
führen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob der Berufsausbildung bereits eine andere –<br />
selbst eine abgeschlossene – Berufsausbildung vorangegangen ist. Die Erlernung der Hauswirtschaft ist, ohne dass<br />
eine spätere Berufsausübung gegen Entgelt angestrebt wird, als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie<br />
a) an einer öffentlichen oder privaten Haushaltungsschule, einer Frauenarbeitsschule oder an einer<br />
entsprechenden Einrichtung oder<br />
b) in einem Haushalt auf Grund eines anerkannten Lehrvertrages erfolgt.<br />
8. Schul- oder Berufsausbildung ist auch<br />
a) eine Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung,<br />
b) eine Ausbildung in Heimerziehung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe oder einer sonstigen<br />
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Jugendhilfe oder<br />
c) die Zeit der Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrades, wenn die Promotion üblicherweise die<br />
einzige Abschlussprüfung darstellt oder die Habilitation erstrebt und die Erreichung dieses Zieles<br />
auf Grund einer besonderen Befähigung des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet<br />
werden kann. Als Nachweis dieser Voraussetzungen dient eine entsprechende Bescheinigung der<br />
Hochschule.<br />
9. Ob die Schul- oder Berufsausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt, lässt sich nicht<br />
allein an der Zahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden messen; auch der Umfang häuslicher Arbeit und häuslicher<br />
Übungen ist zu berücksichtigen.<br />
10. Sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe im Sinne des § 33b Abs. 4 Buchstabe a sind Zuwendungen in<br />
Geld oder Geldeswert, die ihrem Wesen nach Entgelt für Arbeitsleistungen sind. Das ist der Fall, wenn das Kind<br />
während der Berufsausbildung für die geleistete Arbeit wie eine vollwertige Arbeitskraft bezahlt wird. Das gleiche gilt,<br />
wenn Zuwendungen mindestens in Höhe der Anfangsbezüge der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe gezahlt<br />
werden, die einem Bediensteten für die gleiche Tätigkeit zustehen, die auch das Kind ausübt. Unterhaltszuschüsse,<br />
die Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten, sind weder Arbeitsentgelt noch Dienstbezüge noch<br />
Zuwendungen in entsprechender Höhe. Leistungen nach § 40 Arbeitsförderungsgesetz sind ebenfalls keine<br />
Zuwendungen in entsprechender Höhe.<br />
11. Regelmäßige Ferien, regelmäßiger Erholungsurlaub, die Übergangszeit vor und nach der Ableistung eines<br />
freiwilligen sozialen Jahres oder vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,<br />
Erkrankungen sowie Ausfallzeiten infolge Schwangerschaft im Rahmen der Schutzfrist des § 3 Abs. 2<br />
Mutterschutzgesetz unterbrechen die Ausbildung nicht; eine länger dauernde Erkrankung beendet jedoch dann die<br />
Ausbildung, wenn die Absicht, die Ausbildung fortzusetzen, aufgegeben wird oder die Erkrankung objektiv erkennbar<br />
die weitere Ausbildung nicht mehr zulässt. Die übliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten<br />
unterbricht die Ausbildung nicht, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung<br />
des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt; bleibt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in<br />
diesem Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet die Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung<br />
bekanntgegeben wird.<br />
12. Eine Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung ist insbesondere nicht zu vertreten, wenn sie auf<br />
a) den Nachkriegsverhältnissen,<br />
b) einmaligem Wiederholen einer Schulklasse,<br />
c) einmaligem Nichtbestehen einer Prüfung,<br />
d) einer Erkrankung oder Schwangerschaft,<br />
e) einem längstens einjährigen Auslandsaufenthalt als Austauschschüler oder<br />
f) dem Mangel an einem Studienplatz, sofern in der Wartezeit an keiner anderen Ausbildung im Sinne<br />
des § 33b Abs. 4 Buchstabe a teilgenommen wurde,<br />
beruht.<br />
13. Gebrechen ist ein von der Regel abweichender körperlicher oder geistiger Zustand, mit dessen Dauer für nicht<br />
absehbare Zeit zu rechnen ist.<br />
14. Ein Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht<br />
– durch Einkünfte aus seinem Vermögen,<br />
– durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit oder<br />
– nach Vollendung des 27. Lebensjahres durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder früheren<br />
Ehegatten<br />
bestreiten kann.<br />
15. Liegen die Voraussetzungen der Nummern 13 und 14 bei Vollendung des 27. Lebensjahres vor, ist der<br />
Kinderzuschlag auch zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.<br />
16. Zu den ähnlichen Leistungen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 2 zählen insbesondere nicht<br />
a) Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche<br />
Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen,<br />
b) der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen<br />
Sonderzuwendung oder entsprechenden landesrechtlichen oder tariflichen Vorschriften,<br />
c) bei Arbeitern im öffentlichen Dienst der Sozialzuschlag nach tarifrechtlichen Vorschriften,<br />
d) Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern, seinen Ehegatten oder seinen früheren<br />
Ehegatten.<br />
§ 34<br />
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(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom<br />
Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf<br />
den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muss.<br />
(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des<br />
Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 77<br />
Euro monatlich bleibt unberücksichtigt.<br />
Zu § 34<br />
1. Die Höhe der Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte richtet sich danach, ob Leistungen für Unterhalt,<br />
Erziehung und Ausbildung erforderlich sind, die von dem Beschädigten und seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen<br />
nach Lage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden können. Bei der Bemessung des<br />
Unterhaltsbedarfs bleiben schädigungsbedingte Mehraufwendungen und Leistungen nach dem BVG außer Betracht.<br />
§ 33 ist nicht anzuwenden.<br />
2. Für die Gewährung der Ausgleichsrente entsprechend dem Lebensalter gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31<br />
sinngemäß.<br />
Pflegezulage<br />
§ 35<br />
(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 262 (im<br />
Beitrittsgebiet:230) Euro(Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn<br />
er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner<br />
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen<br />
sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten<br />
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine<br />
ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie<br />
dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach<br />
Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 448, 635, 816, 1060 oder<br />
1304 (im Beitrittsgebiet: 394, 558, 717, 932 oder 1146) Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Blinde<br />
erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine<br />
Pflegezulage mindestens nach Stufe I.<br />
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und<br />
übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach<br />
Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschädigte mit seinem<br />
Ehegatten, Lebenspartner oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu<br />
erhöhen, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen<br />
Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In<br />
Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht<br />
werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil eines Pflegezulageempfängers mindestens der<br />
Stufe V neben dem Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leistet. Entstehen vorübergehend<br />
Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils<br />
höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass dem Beschädigten die pauschale<br />
Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Sätze 2 und<br />
3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine<br />
Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.<br />
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach Absatz 1 und 2 Empfängern von<br />
Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage<br />
bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.<br />
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären<br />
Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den<br />
folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1,<br />
wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest<br />
einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt,<br />
die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein dem Beschädigten<br />
bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des<br />
Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III<br />
erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung<br />
unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise<br />
Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2<br />
Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.<br />
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer<br />
Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der<br />
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Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in<br />
den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder einem<br />
Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der<br />
pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung des Ehegatten, Lebenspartner oder<br />
eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die dem Beschädigten nahe steht, an der Pflege<br />
medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der<br />
pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.<br />
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,<br />
werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur<br />
vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger<br />
Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten<br />
von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der<br />
Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der<br />
Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn der Beschädigte an den Folgen der<br />
Schädigung gestorben wäre. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen des<br />
Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die<br />
Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.<br />
Zu § 35<br />
1. Ob ein Zustand der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 besteht, ist eine Tatfrage, die nicht allein nach<br />
ärztlichen Schlussfolgerungen beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr auf Grund der allgemeinen<br />
Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu<br />
entscheiden.<br />
2. Wird durch eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung im Zusammenwirken mit Schädigungsfolgen ein<br />
Zustand der Hilflosigkeit begründet oder dessen Ausmaß verändert, so sind hierfür die Schädigungsfolgen ursächlich<br />
im Rechtssinn, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den jeweiligen Zustand der Hilflosigkeit annähernd<br />
gleichwertig sind. Eine Neufeststellung der Pflegezulage kommt nur in Betracht, wenn sich die Hilflosigkeit verringert<br />
hat oder wenn die Schädigungsfolgen allein oder im Zusammenwirken mit schädigungsunabhängigen<br />
Gesundheitsstörungen ursächlich für eine gesteigerte Hilflosigkeit sind.<br />
3. Als Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 sind die für eine Pflegeperson zu leistenden angemessenen<br />
Ausgaben in Betracht zu ziehen. Pflegen Angehörige den Beschädigten, sind die Kosten zu berücksichtigen, die bei<br />
Annahme einer bezahlten Pflegeperson entständen. Als Aufwendungen sind auch die Ausgaben zu berücksichtigen,<br />
die durch die besondere Art des Leidens verursacht werden, nicht aber Kosten für Hilfsmittel, die im Rahmen der<br />
Heilbehandlung geliefert werden, und Mehraufwendungen für besondere Verpflegung.<br />
4. Eine Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 5 kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn Wartung<br />
und Pflege von einer bezahlten Pflegekraft wahrgenommen werden. Bei Wartung und Pflege durch den Ehegatten ist<br />
die Pflegezulage ausnahmsweise angemessen zu erhöhen, wenn der Umfang der pflegerischen Tätigkeit zu einer<br />
außergewöhnlichen finanziellen Belastung der Familiengemeinschaft führt und die gewährte Pflegezulage keinen<br />
Ausgleich bietet.<br />
5. Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die<br />
Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert.<br />
Dies trifft immer zu bei<br />
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,<br />
Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen und Gebrauchsbehinderungen mehrerer<br />
Gliedmaßen,<br />
Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,<br />
blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />
Blinden mit Verlust eines Armes im Oberarm und eines Beines im Oberschenkel.<br />
6. Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um<br />
Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />
blinde Ohnhänder,<br />
Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,<br />
Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V<br />
rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B.<br />
erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und<br />
Mastdarmlähmung),<br />
andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten<br />
Beschädigten vergleichbar ist.<br />
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- 127 -<br />
7. Den Blinden stehen Beschädigte gleich, deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht<br />
vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn auf dem<br />
besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 besteht oder wenn andere Störungen des<br />
Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe<br />
gleichzuachten sind.<br />
8. Bei Blinden mit weiteren anerkannten Gesundheitsstörungen, die das Pflegebedürfnis erhöhen, ist die<br />
Pflegezulage nach Stufe IV zu gewähren, wenn nicht nach Nummer 5 oder 6 Pflegezulage nach Stufe V oder VI<br />
zusteht.<br />
9. Ein Hirnbeschädigter ist im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 4 erwerbsunfähig, wenn allein auf Grund der<br />
Hirnbeschädigung, d. h., ohne Berücksichtigung evtl. vorhandener weiterer Schädigungsfolgen, eine Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit, die sich aus § 30 Abs. 1 und 2 ergibt, von mehr als 90 v. H. vorliegt. Ob bei erwerbsunfähigen<br />
Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als nach Stufe I in Betracht kommt, ist nach der Schwere der<br />
Krankheitserscheinungen und der dadurch bedingten Hilflosigkeit zu entscheiden; dabei sind vor allem der Grad der<br />
psychischen Störungen und die Bereitschaft zu Krampfanfällen zu berücksichtigen.<br />
10. Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I<br />
angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm,<br />
ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Das gilt nicht für Doppel-Unterschenkelamputierte.<br />
Abweichend davon ist angemessen beim Verlust<br />
beider Beine im Oberschenkel Stufe II,<br />
beider Hände oder beider Arme<br />
im Unterarm Stufe III,<br />
beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen<br />
Stufe IV<br />
der Pflegezulage, sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen.<br />
11. Eine Änderung des Gesundheitszustandes, die zur Hilflosigkeit (§ 35 Abs. 1) führt oder sie erhöht, stellt bereits<br />
bei einer Dauer von mindestens einem Monat eine wesentliche Änderung dar.<br />
12. § 35 Abs. 2 findet Anwendung auf Beschädigte, deren Anspruch auf Pflegezulage anerkannt ist und deren zur<br />
Unterbringung in einer Anstalt oder Pflegeeinrichtung führendes Leiden einer ärztlichen Behandlung voraussichtlich<br />
nicht mehr mit Erfolg zugänglich ist. Ob dem Beschädigten geeignete Pflege sonst nicht verschafft werden kann, ist<br />
von der Verwaltungsbehörde, erforderlichenfalls im Benehmen mit der zuständigen Fürsorgebehörde und dem<br />
Gesundheitsamt zu prüfen.<br />
13. Von der Verwaltungsbehörde werden nur die Unterbringungskosten übernommen, die für sonstige auf öffentliche<br />
Kosten untergebrachte Personen üblich sind. Bei der Feststellung des Teilbetrages der Versorgungsbezüge, der dem<br />
Beschädigten für den Aufnahmemonat verbleibt, sowie der dem Beschädigten und seinen Angehörigen nach § 35<br />
Abs. 2 letzter Satz zu belassenden Beträge ist die Zahl der tatsächlichen Tage des Kalendermonats zugrunde zu<br />
legen.<br />
14. Bei der Berechnung des Betrages, der den Angehörigen nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zu belassen ist, muss sowohl<br />
das Einkommen des Beschädigten als auch das seiner Angehörigen berücksichtigt werden; fiktive Ansprüche der<br />
Angehörigen, die im Falle des Todes des Beschädigten entstünden, bleiben dabei außer Betracht.<br />
Bestattungsgeld<br />
§ 36<br />
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1 498(im<br />
Beitrittsgebiet:1 317) Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst 751 (im Beitrittsgebiet:<br />
660)Euro. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt,<br />
das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente<br />
zuerkannt war.<br />
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die<br />
Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten<br />
worden sind. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner die Kinder, die<br />
Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder<br />
bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt<br />
haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.<br />
(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung, so ist ein<br />
Bestattungsgeld bis zu 1 498 (im Beitrittsgebiet:1 317) Euro zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung<br />
entstanden sind.<br />
(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck zu gewährende Leistung ist auf<br />
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das Bestattungsgeld anzurechnen.<br />
(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so sind<br />
die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung dem zu erstatten, der sie getragen hat. Das gilt nicht,<br />
wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt<br />
werden.<br />
(6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten<br />
stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten der<br />
Leichenüberführung nach dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie getragen hat.<br />
Zu § 36<br />
1. Bestattungsgeld wird beim Tode eines Beschädigten gewährt, wenn er für den Sterbemonat einen Anspruch auf<br />
Rente hatte. Es ist nicht notwendig, dass die Rente zu seinen Lebzeiten ausgezahlt worden ist. Das Ruhen der Rente<br />
nach § 65 oder das Erlöschen des Rentenanspruchs nach § 74 Abs. 2 und 3 steht dem Anspruch auf<br />
Bestattungsgeld nicht entgegen.<br />
2. Bestattungsgeld wird auch gewährt, wenn der Rentenberechtigte für tot erklärt, nicht aber, wenn er nur verschollen<br />
ist. Als Zeitpunkt des Todes gilt der im Beschluss des Amtsgerichts über die Todeserklärung festgestellte Tag.<br />
3. Zu den Bestattungskosten gehören die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, der Aufbahrung, ferner die<br />
Kosten des eigentlichen Begräbnisses einschließlich kirchlicher Handlungen, nicht dagegen die Aufwendungen für<br />
einen Grabstein, die Abhaltung von Seelengottesdiensten oder eine Leichenüberführung. Ferner gehören zu den<br />
Bestattungskosten<br />
die Kosten für den Ankauf der Grabstätte oder des Reihengrabes einschließlich ihrer einfachen Herrichtung,<br />
nicht aber die Kosten eines Erbbegräbnisses.<br />
4. Häusliche Gemeinschaft setzt im allgemeinen räumliches Zusammenleben voraus. Eine Trennung hebt die<br />
häusliche Gemeinschaft nicht auf, wenn ihre Wiederherstellung beabsichtigt war. Häusliche Gemeinschaft ist auch<br />
anzunehmen, wenn lediglich infolge außerhalb des Willens der Beteiligten liegender Verhältnisse ein räumliches<br />
Zusammenleben von Ehegatten nicht möglich ist.<br />
5. Anzurechnende Leistungen im Sinne des § 36 Abs. 4 sind unter anderem<br />
a) das auf Grund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung zu<br />
gewährende Sterbegeld,<br />
b) das auf Grund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährende<br />
Sterbegeld, wenn der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss nach § 1304e Abs. 1 Satz 2 RVO, § 83e<br />
AVG, § 96c Abs. 1 RKG oder der Arbeitgeber Beträge nach § 405 RVO gezahlt hat,<br />
c) das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden<br />
landesrechtlichen Vorschriften, soweit es die Kosten der Bestattung ersetzen soll,<br />
d) die aus Anlass des Todes nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Beihilfe, wenn auf sie das<br />
Bestattungsgeld nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> nicht angerechnet wird.<br />
Nicht anzurechnen ist das Sterbegeld, das<br />
a) aus einer freiwilligen Unfallversicherung,<br />
b) nach dem Lastenausgleichsgesetz oder<br />
c) nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden<br />
landesrechtlichen Vorschriften gezahlt wird.<br />
6. Treffen Ansprüche auf Bestattungsgeld nach den §§ 36 und 53 zusammen, ist das Bestattungsgeld nach § 36 als<br />
eine für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung auf das Bestattungsgeld nach § 53 anzurechnen.<br />
7. Bezog der Verstorbene zur Zeit des Todes eine Rente im Wege des Härteausgleichs, kann Bestattungsgeld nach<br />
§ 36 im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) gewährt werden.<br />
8. Zu den Kosten der Leichenüberführung gehören nicht die in Nummer 3 genannten Aufwendungen.<br />
9. War der Verstorbene Soldat der Bundeswehr, ist § 84 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zu beachten.<br />
10. Zur stationären Heilbehandlung im Sinne des § 36 Abs. 6 gehört auch eine Badekur.<br />
Sterbegeld<br />
§ 37<br />
(1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu<br />
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zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch<br />
höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im<br />
Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen<br />
infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.<br />
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner die Kinder, die<br />
Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die<br />
Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt<br />
haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das<br />
Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.<br />
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt<br />
werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu<br />
seinem Tode gepflegt hat.<br />
Zu § 37<br />
1. Bei der Feststellung der Höhe des Sterbegeldes bleibt ein Ruhen (§ 65) oder ein Erlöschen (§ 74 Abs. 2 und 3)<br />
der Versorgungsbezüge außer Betracht. War der Beschädigte untergebracht (§ 35 Abs. 2), berechnet sich das<br />
Sterbegeld nach den Versorgungsbezügen, die ihm ohne die Unterbringung zugestanden hätten.<br />
2. Nummer 1 Satz 1 und 2, die Nummern 2, 4 und 7 zu § 36 gelten entsprechend.<br />
3. Personen im Sinne des § 37 Abs. 3 sind nur natürliche Personen; ihnen ist Sterbegeld nur insoweit zu zahlen, als<br />
ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheint.<br />
Hinterbliebenenrente<br />
§ 38<br />
(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen und die<br />
Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge<br />
einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung<br />
rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.<br />
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und<br />
nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die<br />
Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe<br />
eine Versorgung zu verschaffen.<br />
Zu § 38<br />
1. Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht worden ist; Nummer 2 zu § 1 ist<br />
anzuwenden. Der Tod ist auch dann als Folge einer Schädigung anzusehen, wenn der Beschädigte ohne die<br />
Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte; Nummer 9 Satz 1 zu § 1 ist anzuwenden.<br />
2. Witwen und Waisen von ehemaligen nichtberufsmäßigen Soldaten, die vor dem 1. Januar 1921 nach einer<br />
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht gestorben sind, kann, wenn der<br />
Tod nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 ist, auf Antrag, frühestens jedoch vom 1. April 1951 an,<br />
Versorgung in Höhe der Versorgungsbezüge nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> im Wege des Härteausgleichs<br />
(§ 89 Abs. 1) gewährt werden.<br />
§ 39<br />
(weggefallen)<br />
Zu § 39<br />
Die Nummern 1, 2, 4 und 8 bis 12 zu § 1 gelten entsprechend.<br />
§ 40<br />
Die Witwe erhält eine Grundrente von 372 (im Beitrittsgebiet:327) Euro monatlich.<br />
§ 40a<br />
(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die<br />
Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des<br />
festgestellten, auf volle Euro nach oben abgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2) oder, falls dies<br />
günstiger ist, einen Schadensausgleich nach Absatz 4. Ein Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn<br />
- 130 -
- 130 -<br />
die Witwe die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der<br />
Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33) der Hälfte<br />
des nach § 30 Abs. 5 ermittelten Vergleichseinkommens der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der<br />
Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und<br />
Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte, gegenüberzustellen.<br />
(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen und<br />
auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder<br />
auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger<br />
ist, abweichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5 aus dem Endgrundgehalt der<br />
Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
ermittelten Vergleichseinkommens zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese<br />
Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. Als nicht nur<br />
vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich<br />
wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.<br />
(4) Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hundert des<br />
nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens der<br />
Witwe sowie der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32<br />
und 33). Dabei wird das Nettoeinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt.<br />
(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn nach Ablauf des Monats, in<br />
dem der Verstorbene sein 65. Lebensjahr vollendet hätte, und nach Ablauf des Monats, in dem die Witwe das<br />
65. Lebensjahr vollendet hat, der Anspruch nach Absatz 4 ununterbrochen für mindestens zwölf Monate<br />
bestanden hat.<br />
(6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend.<br />
Zu § 40a<br />
1. Frühere versorgungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 40a Abs. 3 sind<br />
a) das durch Beschluss des Länderrats des amerikanischen Besatzungsgebietes vom 9. September<br />
1947 für zoneneinheitlich erklärte Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte,<br />
bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März 1947 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 107),<br />
bayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abänderung des Gesetzes Nr. 64 über Leistungen an<br />
Körperbeschädigte vom 12. August 1947 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 214),<br />
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt<br />
Bremen S. 109),<br />
hessisches Gesetz vom 8. April 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 19),<br />
württembergisch-badisches Gesetz Nr. 74 vom 21. Januar 1947 (Regierungsblatt der Regierung<br />
Württemberg-Baden S. 7),<br />
württembergisch-badisches Gesetz Nr. 706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an<br />
Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 18. Juni 1947 (Regierungsblatt der Regierung<br />
Württemberg-Baden S. 62),<br />
württembergisch-badisches Gesetz Nr. 710 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 74<br />
über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) – vom 31. Juli 1947 (Regierungsblatt<br />
der Regierung Württemberg-Baden S. 92),<br />
b) das vom Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949 erlassene<br />
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte,<br />
bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 140),<br />
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt<br />
Bremen S. 142),<br />
hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 45),<br />
württembergisch-badisches Gesetz Nr. 946 vom 20. Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung<br />
Württemberg-Baden S. 165),<br />
c) das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27<br />
und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und<br />
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 229),<br />
d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />
(Landesversorgungsgesetz) vom 18. Januar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung<br />
Rheinland-Pfalz I S. 11) und die Rundverfügung des Oberregierungspräsidiums Hessen-<br />
Pfalz vom 12. Dezember 1945 (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz<br />
1946 S. 1),<br />
e) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-<br />
Leistungsgesetz) vom 11. Januar 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern<br />
- 131 -
- 131 -<br />
S. 215),<br />
f) das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer vom 27. März 1950 (Bundesgesetzbl.<br />
S. 77),<br />
g) das Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei<br />
Dienstbeschädigung (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 989) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 663),<br />
h) das Gesetz über die Versorgung der vor dem 1. August 1914 aus der Wehrmacht ausgeschiedenen<br />
Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen (Altrentnergesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichsgesetzbl.<br />
S. 953) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515,<br />
531),<br />
i) das Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)<br />
vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533),<br />
j) das Gesetz über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten<br />
Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I<br />
S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103),<br />
k) das Gesetz über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheeres und der Reichsmarine sowie<br />
ihrer Hinterbliebenen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom 4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 349),<br />
l) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihrer<br />
Hinterbliebenen – Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz – vom 26. August 1938<br />
(Reichsgesetzbl. I S. 1077),<br />
m) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei<br />
besonderem Einsatz und ihrer Hinterbliebenen – Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz – vom<br />
6. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217),<br />
n) die Verordnung über die Entschädigung von Personenschäden (Personenschädenverordnung) vom<br />
1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482),<br />
o) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes<br />
und ihrer Hinterbliebenen (Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz) vom 8. September 1938<br />
(Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1938<br />
(Reichsgesetzbl. I S. 1253),<br />
p) das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die weiblichen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes<br />
und ihre Hinterbliebenen (Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz WJ) vom 20. Dezember 1940<br />
(Reichsgesetzbl. I S. 1631),<br />
q) die Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 vom 2. Mai 1947 (Arbeitsbl. f. d. brit. Zone S. 155),<br />
r) versorgungsrechtliche Einzelvorschriften anderer Gesetze, die einen Ursachenzusammenhang<br />
einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung entsprechend der Regelung des § 1 fordern (z. B.<br />
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Kapitulanten der früheren Wehrmacht und ihrer<br />
Hinterbliebenen vom 27. September 1938 – Reichsgesetzbl. I S. 1222 – ; § 11 des<br />
Offiziersentschädigungsgesetzes vom 13. September 1919 – Reichsgesetzbl. I S. 1654 –),<br />
s) das Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren<br />
Hinterbliebenen – KVG – vom 24. Juli 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 318),<br />
t) Rechtsvorschriften des Saarlandes, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Saarland vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292)<br />
gegolten haben.<br />
2. Ein Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 40a Abs. 3 ist stets dann gegeben, wenn die erforderlichen materiellrechtlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind; hierzu gehört gegebenenfalls auch der Antrag auf die jeweilige Leistung<br />
(vgl. Nummer 1 zu § 1). Dabei ist es wegen der deklaratorischen Bedeutung des Bescheides bei Rechtsansprüchen<br />
nicht erforderlich, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bescheidmäßig festgestellt war.<br />
3. Ein Anspruch auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des<br />
§ 40a Abs. 3 ist stets dann als gegeben zu erachten, wenn diese Leistungen wenigstens in der für Blinde<br />
vorgesehenen Höhe gewährt worden sind oder hätten gewährt werden können.<br />
4. Die Hilflosigkeit ist dann nicht nur vorübergehend, wenn sie bis zum Tode des Beschädigten mehr als sechs<br />
Monate vorgelegen hat oder im Erlebensfall vorgelegen hätte.<br />
5. War der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig und nicht nur vorübergehend hilflos, ohne dass<br />
dies zu einem Anspruch auf entsprechende Leistungen geführt hat, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach<br />
Absatz 2 und dem nach Absatz 3 berechneten Schadensausgleich im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1)<br />
gewährt werden.<br />
- 132 -
- 132 -<br />
6. Bei der Festsetzung des günstigeren Vergleichseinkommens nach § 40a Abs. 3 bleibt das Lebensalter des<br />
Verstorbenen außer Betracht.<br />
§ 40b<br />
(1) Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflegeausgleich,<br />
wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe länger als 10 Jahre gepflegt hat. Als Pflegezeit zählen die<br />
Kalendermonate, in denen der Beschädigte während der Ehe infolge der Schädigung mindestens in einem<br />
der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschädigte infolge der<br />
Schädigung blind war. Kalendermonate, in denen die Ehefrau die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat,<br />
werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil der<br />
Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als<br />
drei Monate gedauert. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.<br />
(2) Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert<br />
des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrags der Pflegezulagestufe, nach der der Beschädigte<br />
jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1<br />
entsprochen hätte. Bei einem Wechsel der Pflegezulagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des<br />
Betrags nach Satz 1 angesetzt. Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in § 56 Abs. 1<br />
Satz 1 soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst;<br />
dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil im Sinne des § 35 Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 10 Euro monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.<br />
(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeausgleich<br />
nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nachdem in diesem Gebiet<br />
jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf<br />
Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilfslosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte; dabei ist §<br />
15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertages<br />
genannten Gebiet § 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.<br />
§ 41<br />
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die<br />
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer<br />
Erwerbsfähigkeit verloren haben oder<br />
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder<br />
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen,<br />
das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />
dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner<br />
Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen<br />
Vorschriften bezogen hat.<br />
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die<br />
Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.<br />
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt monatlich 412 (im Beitrittsgebiet:362) Euro.<br />
(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom<br />
Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung<br />
stufenweise so zu ermitteln, dass<br />
1. bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert<br />
sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des<br />
Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro nach oben abgerundet,<br />
freibleibt (Freibetrag) und<br />
2. bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die<br />
Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden<br />
Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.<br />
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden<br />
die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe<br />
vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis<br />
30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33<br />
Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.<br />
Zu § 41<br />
1. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Buchstabe a sind unter anderem erfüllt, wenn die Witwe aus der<br />
- 133 -
- 133 -<br />
gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG, § 47 RKG), wegen<br />
Erwerbsunfähigkeit eine Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO, § 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG oder § 69 Abs. 2 Nr. 2<br />
RKG, ein vorzeitiges Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte oder eine Verletztenrente in Höhe<br />
von wenigstens 50 vom Hundert der Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Erhält die Witwe aus<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG, § 46 RKG) oder<br />
wegen Berufsunfähigkeit eine Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO, § 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG oder § 69 Abs. 2<br />
Nr. 2 RKG, kann auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet werden, wenn sich aus den Unterlagen des Trägers der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Buchstabe a vorliegen.<br />
2. Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe a ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />
anzusehen.<br />
3. Bei Kindern des Verstorbenen ist es nicht erforderlich, dass Waisenrente bezogen wird oder bis zur Erreichung<br />
der Altersgrenze oder bis zur Verheiratung bezogen wurde.<br />
4. Andere zwingende Gründe sind insbesondere die Versorgung eigener Kleinkinder und die Pflege hilfloser<br />
Familienangehöriger.<br />
5. Für die Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31 entsprechend.<br />
6. Nummer 2 zu § 33a ist entsprechend anzuwenden. Hat die Witwe für ein Kind bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen Verheiratung gesorgt, kann angenommen werden, dass sie auch<br />
über diesen Zeitpunkt hinaus für das Kind weiter sorgt.<br />
§ 42<br />
(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe steht der frühere Ehegatte des<br />
Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder<br />
familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem<br />
Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte nach den ehe- oder<br />
familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen<br />
erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so<br />
bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen,<br />
die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden,<br />
so steht der frühere Ehegatte auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich.<br />
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Beschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war.<br />
Zu § 42<br />
1. Der Anspruch auf Rente nach § 42 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass infolge Wiederverheiratung des<br />
früheren Ehegatten ein Anspruch auf Rente nach § 38 entstanden ist.<br />
2. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nach Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037)<br />
nur anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.<br />
3. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehegatten war gegeben, wenn zur Zeit seines Todes ein rechtskräftiger<br />
vollstreckbarer Titel über eine Unterhaltsverpflichtung vorlag, es sei denn, er hätte den Titel oder seine<br />
Vollstreckbarkeit beseitigen können.<br />
4. Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, ist eine Unterhaltspflicht des nunmehr verstorbenen Ehegatten<br />
auf Grund eherechtlicher Vorschriften im allgemeinen anzunehmen, wenn<br />
a) er im rechtskräftigen Scheidungsurteil allein oder überwiegend für schuldig erklärt worden ist und die<br />
Einkünfte des früheren Ehegatten zu einem angemessenen Unterhalt nicht ausreichten (vgl. §§ 58 und 59<br />
des Ehegesetzes),<br />
b) im Falle der Ehescheidung nach dem 31. Juli 1938 beide Ehegatten für schuldig erklärt worden sind, ohne<br />
dass einer die überwiegende Schuld trug, der frühere Ehegatte bedürftig war und die Leistungen eines<br />
Unterhaltsbeitrages mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten<br />
und der unterhaltspflichtigen Verwandten der Frau der Billigkeit entsprach (vgl. § 60 des Ehegesetzes),<br />
c) das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthält, der nunmehr verstorbene Ehegatte die Scheidung<br />
beantragt hatte und die weiteren Voraussetzungen des Buchstaben b vorliegen (vgl. § 61 Abs. 2 des<br />
Ehegesetzes).<br />
5. Wurde die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, so sind für die Unterhaltspflicht des nunmehr verstorbenen<br />
Ehegatten die §§ 1569 bis 1586a BGB maßgebend. Nach diesen Vorschriften ist in der Regel eine Unterhaltspflicht<br />
anzunehmen, solange und soweit der frühere Ehegatte<br />
a) wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB), wegen seines Alters<br />
(§ 1571 BGB), wegen seines Gesundheitszustands (§ 1572 BGB) oder wegen Ausbildung, Fortbildung oder<br />
Umschulung (§ 1575 BGB) nicht erwerbstätig sein kann,<br />
b) seinen Unterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern kann, weil er nach der Scheidung keine angemessene<br />
Erwerbstätigkeit zu finden vermag oder seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum<br />
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vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht ausreichen (§ 1573 Abs. 1 oder 2 BGB) oder<br />
c) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erwerbstätig sein kann und es grob unbillig wäre, ihm den<br />
Unterhalt zu versagen (§ 1576 BGB),<br />
es sei denn,<br />
– der frühere Ehegatte kann sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten (§ 1577<br />
BGB),<br />
– der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), der<br />
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2) oder die Bemessung des Unterhalts nach den<br />
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) sind aus Gründen der Billigkeit zeitlich begrenzt (§§ 1573<br />
Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />
– der Unterhaltsanspruch ist wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen (§ 1579 BGB), oder<br />
– er entfällt mangels Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten (§ 1581 BGB).<br />
6. Die unterhaltsrechtlichen Folgen der Nichtigkeit oder der Aufhebbarkeit einer Ehe sind in § 26 Abs. 2, 3 und § 37<br />
Abs. 2 des Ehegesetzes geregelt. Dabei hängen die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs davon ab, ob die<br />
Ehe bis zum 30. Juni 1977 oder danach aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.<br />
7. Eine Unterhaltspflicht auf Grund eherechtlicher Vorschriften ist auch anzunehmen, wenn der hierzu verpflichtete<br />
nunmehr verstorbene Ehegatte es unterlassen hatte, einer ihm zuzumutenden und sich ihm bietenden<br />
Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wenn er allein aus diesem Grunde kein Einkommen hatte, von dem er seinem<br />
früheren Ehegatten Unterhalt hätte leisten können.<br />
8. Eine Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten aus sonstigen Gründen ist insbesondere anzunehmen, wenn er aus<br />
Unterhaltsvereinbarungen oder Vereinbarungen anderer Art zur Unterhaltsleistung verpflichtet war.<br />
9. Ein Unterhalt im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1, den der Verstorbene zu leisten hatte oder geleistet hat, liegt dann<br />
nicht vor, wenn er wegen seiner Geringfügigkeit für die Lebensführung des früheren Ehegatten ohne nennenswerte<br />
wirtschaftliche Bedeutung war; das ist in der Regel der Fall, wenn der Unterhalt nicht wenigstens ein Viertel des<br />
zeitlichen und örtlichen Mindestbedarfs eines Unterhaltsberechtigten erreichte.<br />
10. Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Tod ist auch anzunehmen, wenn<br />
a) an Stelle einer laufenden Unterhaltsleistung entsprechende Zahlungen (einmalig oder unregelmäßig<br />
wiederkehrend) erbracht wurden,<br />
b) der nunmehr verstorbene Ehegatte für einen kürzeren Zeitraum Unterhalt geleistet hat und seine erkennbare<br />
Absicht, dem früheren Ehegatten laufend Unterhalt zu gewähren, vor Ablauf eines Jahres durch Tod vereitelt<br />
wurde.<br />
11. § 42 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere dann anzuwenden, wenn<br />
a) der nunmehr verstorbene Ehegatte wegen einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung oder<br />
wegen der Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 nicht unterhaltsfähig war oder<br />
b) sein früherer Ehegatte durch kriegsbedingte Umstände, z. B. durch Dienstverpflichtung, nicht<br />
unterhaltsberechtigt war.<br />
12. § 42 Abs. 2 betrifft die Fälle, in denen nach der vor dem Inkrafttreten des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl. I<br />
S. 807) geltenden Vorschrift des § 1575 BGB statt auf Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt<br />
war.<br />
13. Im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) kann Witwenrente in entsprechender Anwendung des § 42 gewährt<br />
werden, wenn nach der bis zum 31. Mai 1960 geltenden Fassung dieser Vorschrift die Voraussetzungen für eine<br />
Rente vorgelegen haben und diese zuerkannt war oder der geschiedene Ehegatte schon bis zu diesem Zeitpunkt<br />
einen Härteausgleich erhalten hat.<br />
Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe.<br />
§ 43<br />
§ 44<br />
(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in<br />
Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt<br />
der Wiederverheiratung mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.<br />
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder<br />
auf.<br />
(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt<br />
worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf<br />
die Witwenrente anzurechnen.<br />
- 135 -
- 135 -<br />
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf<br />
den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung, Aufhebung<br />
oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.<br />
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf die<br />
Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer<br />
wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der<br />
Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine<br />
wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung<br />
vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, das<br />
eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht. Hat die Witwe ohne verständigen Grund auf einen<br />
Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte ohne<br />
den Verzicht zu leisten hätte.<br />
(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehegatte an den<br />
Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn<br />
sie ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte.<br />
Zu § 44<br />
1. Der Anspruch auf Witwenrente erlischt mit der Wiederverheiratung. Die für den Monat der Wiederverheiratung<br />
gezahlte Rente verbleibt der Witwe. Die Abfindung ist nach der Grundrente zu bemessen, die der Witwe im Monat<br />
ihrer Wiederverheiratung zugestanden hat oder die ihr zugestanden hätte, wenn ein Antrag auf<br />
Hinterbliebenenversorgung gestellt worden wäre. Eine Minderung der Grundrente infolge der Anrechnung von<br />
Einkommen (§ 48 Abs. 2, Verwaltungsvorschrift Nummer 2 zu § 89, § 10a OEG) sowie ein Ruhen der Grundrente<br />
(§ 65) ist dabei zu berücksichtigen.<br />
2. Hat die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Witwenversorgung als Kannleistung bezogen (§ 1 Abs. 3<br />
Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung, § 48 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 – BGBl. I S. 1365 –, § 82 Abs. 2), so kann ihr im Falle der Wiederverheiratung<br />
die Abfindung gewährt werden. Einer Versorgungsberechtigten, die bis zu ihrer Wiederverheiratung Witwenrente im<br />
Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) bezogen hat, kann eine Abfindung bis zur Höhe der für Rechtsansprüche<br />
maßgebenden Abfindung gewährt werden.<br />
3. Nach § 44 Abs. 2 ist auch eine Witwenversorgung als Kannleistung wieder zu gewähren, die die Witwe bis zu ihrer<br />
Wiederverheiratung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung, § 48 Abs. 1<br />
Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365) oder § 82 Abs. 2 bezogen hat. Das<br />
gilt auch, wenn die Witwe die Leistung ohne die Wiederverheiratung bezogen hätte.<br />
4. Unter einer Wiederverheiratung ist nur die erste Eheschließung nach dem Tod des Beschädigten zu verstehen;<br />
entsprechendes gilt für den Begriff der neuen Ehe.<br />
5. Als Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche gelten alle Ansprüche auf entsprechende Leistungen, die<br />
laufend oder einmalig zu gewähren sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift oder auf Vertrag<br />
beruhen, mit Ausnahme solcher Leistungen oder Leistungserhöhungen, die mit Rücksicht auf Kinder gewährt werden.<br />
Rentenansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auch die Anteile an Alters-, Berufsunfähigkeits-,<br />
Erwerbsunfähigkeits- und Erziehungsrenten, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen. Bei einmaligen<br />
Leistungen, die mit der Auflösung der neuen Ehe fällig werden, ist der Betrag als Versorgungs- oder<br />
Unterhaltsleistung auf die Witwenrente anzurechnen, der sich aus dieser einmaligen Leistung als monatlicher<br />
Rentenbetrag ergäbe. Zur Feststellung dieses Betrages kann das im Versicherungswesen für die Verrentung des<br />
Kapitals übliche Verfahren, das auf das Lebensalter und die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit abgestellt ist, angewandt<br />
werden. Die Laufzeit des ermittelten monatlichen Rentenbetrages beginnt – unabhängig von der Auszahlung der<br />
Kapitalsumme und dem Beginn der Witwenversorgung – mit der Fälligkeit des Kapitalbetrages und endet mit dem<br />
Zeitpunkt, zu dem die Kapitalsumme bei Addition der monatlich errechneten Beträge erreicht ist. Hat die Witwe durch<br />
die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf Zahlung einer laufenden Rente erworben und vereinbart sie später<br />
eine Kapitalisierung dieser Rente, so ist der ursprünglich zustehende monatliche Rentenbetrag weiterhin<br />
anzurechnen. Die Anrechnung endet mit dem Ablauf des der Abfindung zugrunde gelegten Zeitraums, sofern sich die<br />
Abfindung nach einem mehrfachen Jahresbetrag errechnet und hierfür ein verständiger Grund gegeben ist. Ist die<br />
Abfindungssumme dagegen nach versicherungsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung von Lebensalter und<br />
Sterblichkeitswahrscheinlichkeit festgesetzt, ist die Anrechnung bis zum Ende der Versorgung vorzunehmen.<br />
Ansprüche im Sinne des § 44 Abs. 5 sind auf die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Schadensausgleich,<br />
Ausgleichsrente und Grundrente anzurechnen.<br />
6. Nicht als Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 sind anzusehen<br />
a) Altenteilsleistungen auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen,<br />
b) erbrechtliche Ansprüche,<br />
c) Leistungen, bei deren Bemessung die Versorgungsbezüge nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
angerechnet werden,<br />
d) einmalige, der Abgeltung eines besonderen Aufwandes dienende Leistungen,<br />
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- 136 -<br />
e) freiwillige Leistungen, soweit sie gerichtlich nicht erzwungen werden können.<br />
7. Unterlässt es die Witwe ohne objektiv verständigen Grund, ihre Ansprüche geltend zu machen, ist auf die<br />
Witwenrente der Betrag anzurechnen, den sie erhielte, wenn sie die Ansprüche geltend gemacht hätte. Kann die<br />
Verwaltungsbehörde diesen Betrag nicht feststellen, sind die §§ 60 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch<br />
anzuwenden. Hat die Witwe ohne objektiv verständigen Grund mit dem früheren Ehemann eine<br />
Unterhaltsvereinbarung getroffen, die in einem Missverhältnis zu dessen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
steht, ist der Betrag anzurechnen, der einer angemessenen Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten entspräche.<br />
8. Bei einem vor dem 11. Juni 1956 vereinbarten Unterhaltsverzicht ist § 44 Abs. 5 Satz 3 nicht anwendbar.<br />
§ 45<br />
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahrs.<br />
(2) Als Kinder gelten auch<br />
1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen<br />
hatte,<br />
2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes.<br />
(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs für eine Waise zu gewähren, die<br />
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch<br />
nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in<br />
entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />
ökologischen Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,<br />
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs<br />
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des<br />
27. Lebensjahrs hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu<br />
unterhalten.<br />
Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
entsprechend. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahrs körperlich oder geistig gebrechlich<br />
war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu gewähren,<br />
wenn und solange sie wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist,<br />
sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung<br />
durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer Waise im Sinne des Satzes 1<br />
Buchstabe a ist die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das<br />
27. Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden<br />
Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als<br />
drei Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei<br />
bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit<br />
als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des<br />
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem<br />
Grunde, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der<br />
nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.<br />
(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme<br />
entstanden ist, unberührt.<br />
(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine<br />
entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.<br />
Zu § 45<br />
1. Für die Waisen gelten die Nummer 2 bis 15 zu § 33b entsprechend; Nummer 3 mit der Maßgabe, dass bei<br />
nichtehelichen Kindern die Vaterschaft auch in anderer Weise als durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung<br />
glaubhaft gemacht werden kann.<br />
2. Pflegekinder sind Kinder, mit denen der Verstorbene durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes<br />
Band verbunden war, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte.<br />
Die Grundrente beträgt monatlich<br />
§ 46<br />
im Beitrittsgebiet<br />
bei Halbwaisen 105 Euro, 92 Euro<br />
- 137 -
- 137 -<br />
bei Vollwaisen 196 Euro. 172 Euro<br />
Zu § 46<br />
Eine Waise gilt auch als Vollwaise, wenn der eine Elternteil an den Folgen einer Schädigung gestorben und der<br />
andere Elternteil verschollen oder, sofern die Waise ein nichteheliches Kind ist, der Vater unbekannt ist.<br />
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich<br />
§ 47<br />
im Beitrittsgebiet<br />
bei Halbwaisen 184 Euro, 162 Euro<br />
bei Vollwaisen 256 Euro. 225 Euro<br />
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.<br />
§ 48<br />
(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe<br />
und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen<br />
der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der<br />
Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um den folgenden<br />
Vomhundertsatz gemindert ist:<br />
Höhe der abgeleiteten Witwen-<br />
versorgung insgesamt in v. H.<br />
eines Zwölftels des in § 33 Abs. 1<br />
Buchstabe a genannten Bemes-<br />
sungsbetrages<br />
36 und mehr<br />
34 bis unter 36<br />
32 bis unter 34<br />
30 bis unter 32<br />
28 bis unter 30<br />
unter 28<br />
Minderung<br />
um mindestens<br />
15 v. H.<br />
14 v. H.<br />
13 v. H.<br />
12 v. H.<br />
11 v. H.<br />
10 v. H.<br />
Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind unter Berücksichtigung der<br />
rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe<br />
festzustellen. Der nach der Tabelle maßgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die<br />
Witwenversorgung zu beziehen, die sich ohne die Minderung im Sinne des Satzes 1 und ohne die<br />
Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe. Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive<br />
Witwenrente zu berechnen und danach das Ausmaß der Minderung festzustellen. Die Voraussetzungen des<br />
Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die<br />
Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruchs<br />
auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten auch als<br />
erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines<br />
Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.<br />
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfen werden in Höhe von zwei Dritteln, bei Witwen und Waisen von<br />
Beschädigten mit Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezulage in<br />
voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. Übersteigt das<br />
monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen<br />
Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hundert hatten,<br />
bei der Witwe ein Zwölftel,<br />
bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,<br />
bei der Vollwaise ein Achtzehntel<br />
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, ist die zu gewährende Beihilfe um den<br />
übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.<br />
(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünfzigfache<br />
Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen<br />
worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages gewährt.<br />
- 138 -
- 138 -<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.<br />
(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften für die Waisenrente.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht geltend<br />
machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in<br />
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.<br />
Zu § 48<br />
1. Für die Witwen- und Waisenbeihilfe gelten die für die Witwen- und Waisenrente maßgebenden Vorschriften.<br />
2. Als Schwerbeschädigte im Sinne des § 48 Abs. 1 gelten auch Beschädigte mit einer MdE um weniger als 50 v. H.,<br />
die im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Pflegezulage hatten (§ 31 Abs. 4 Satz 2).<br />
3. Die Nummern 2 und 4 zu § 40a sind entsprechend anzuwenden.<br />
4. Zur Hinterbliebenenversorgung zählen alle der Hinterbliebenensicherung dienenden, auf Dauer angelegten<br />
Leistungen. Soweit jedoch für eine vorübergehende Zeit nach dem Tod erhöhte Leistungen gezahlt werden (z. B.<br />
Sterbevierteljahresbezüge) bleibt der über die eigentliche Hinterbliebenenversorgung hinausgehende Betrag außer<br />
Betracht.<br />
5. Maßgebender Bemessungsbetrag ist der Betrag, der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a für den auf den<br />
Sterbemonat folgenden Monat, d. h., für den ersten Monat eines möglichen Hinterbliebenenrentenbezuges (§ 61<br />
Buchstabe a) gilt. Tritt später eine nachhaltige Änderung der Hinterbliebenenversorgung ein, ist zu prüfen, ob<br />
weiterhin ein Anspruch besteht. Hierbei ist der im Zeitpunkt der Änderung geltende Bemessungsbetrag maßgebend.<br />
6. Die Voraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 sind auch erfüllt, wenn der Beschädigte für mehrere nicht<br />
zusammenhängende Zeiträume insgesamt fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich hatte; nicht<br />
erforderlich ist es, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Zu berücksichtigen sind auch Zeiträume,<br />
in denen eine Zahlung des Berufsschadensausgleichs infolge Anrechnung (nach § 30 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni<br />
1977 geltenden Fassung) oder Ruhens nach § 30 Abs. 8 entfiel.<br />
7. Bei der Gewährung einer Witwenbeihilfe in Höhe von zwei Drittel sind zunächst ungekürzt die Grund- und<br />
Ausgleichsrente wie auch der Schadensausgleich zu errechnen; die errechneten Einzelleistungen sind auf zwei Drittel<br />
zu kürzen und jeweils auf volle Euro nach oben abzurunden.<br />
8. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens der Hinterbliebenen (§ 48 Abs. 2 Satz 2) ist die Verordnung zur<br />
Durchführung des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechend anzuwenden. Der sich nach § 48 Abs. 2<br />
Satz 2 ergebende Grenzbetrag ist auf volle Euro nach oben abzurunden. Das diesen Grenzbetrag übersteigende<br />
Bruttoeinkommen ist auf die Beihilfe anzurechnen, die sich nach Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 ergibt. Die<br />
Nummer 5 letzter Satz zu § 44 ist entsprechend anzuwenden.<br />
9. War der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes schwerbeschädigt, erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend<br />
hilflos, ohne dass dies zu einem Anspruch auf entsprechende Leistungen geführt hat, kann Witwen- und<br />
Waisenbeihilfe im Wege des Härteausgleichs gewährt und erhöht werden, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen<br />
im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 gemindert ist. Satz 1 gilt ab 1. Januar 1987 mit der Maßgabe, dass die Gewährung<br />
oder Erhöhung der Witwen- und Waisenbeihilfe im Wege des Härteausgleichs auch dann möglich ist, wenn der<br />
Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes rentenberechtigt war.<br />
10. Für die Witwen und Waisen von vor dem 1. Januar 1976 verstorbenen Beschädigten, die eine Versorgung nach<br />
§ 48 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365) beanspruchen, gelten die<br />
allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nummern 1, 2, 4 und 6 zu § 48 i.d.F. vom 25. April 1975 (BAnz. Nr. 83 vom<br />
6. Mai 1975) fort.*)<br />
_____________<br />
*) Die Nummern 1, 2, 4 und 6 a. F., lauten:<br />
1. Die Nummern 2, 4 und 5 zu § 40a sind entsprechend anzuwenden.<br />
2. Die Beihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz ist im allgemeinen dann zu gewähren, wenn<br />
a) der Beschädigte durch seine Schädigungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit<br />
in vollem Umfang auszuüben und dadurch für den Fall seines Todes den angemessenen Lebensunterhalt seiner Familie nicht<br />
sicherstellen konnte,<br />
b) die Witwe den Verstorbenen bis zu seinem Tode längere Zeit, mindestens ein Jahr, gepflegt hat,<br />
c) die Hinterbliebenen nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften eine Witwen- oder<br />
Waisenbeihilfe bezogen haben,<br />
d) der Beschädigte vor seinem Tode für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum Ausgleichsrente<br />
erhalten hat oder<br />
e) das Bruttoeinkommen<br />
der Witwe das Fünffache,<br />
der Halbwaise das Doppelte,<br />
der Vollwaise das Dreifache<br />
des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht<br />
übersteigt.<br />
4. Eine Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Nummer 2 Buchstabe a bis d oder Nummer 3 ist jedoch zu versagen,<br />
wenn das Bruttoeinkommen der Witwe, Halbwaise oder Vollwaise das Doppelte des sich aus der Nummer 2 Buchstabe e<br />
ergebenden Betrages monatlich übersteigt. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 33<br />
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- 139 -<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
6. Eine nachteilige Auswirkung der Schädigungsfolgen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 liegt vor, wenn die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Witwe günstiger wären, falls der verstorbene Ehemann die Schädigung nicht erlitten hätte; eine allein durch den<br />
Tod verursachte wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensausgleichs sind<br />
im allgemeinen als erfüllt anzusehen, wenn dem Verstorbenen eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2<br />
Buchstabe a oder c zuerkannt war oder wenn er einen Berufsschadensausgleich erhalten hat.<br />
§ 48a<br />
(1) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur, wenn der<br />
Beschädigte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist.<br />
(2) § 42 Abs. 11), § 432) und § 48 Abs. 43) in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gelten<br />
hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung weiter, wenn der<br />
Beschädigte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist.<br />
_____________<br />
1) § 42 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung lautet:<br />
„(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des Verstorbenen einer Witwe<br />
gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen<br />
Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die<br />
frühere Ehefrau nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst<br />
Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so<br />
bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer<br />
Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die frühere Ehefrau auch ohne<br />
die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich.“<br />
2) § 43 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung lautet:<br />
„§ 43<br />
Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe, wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen<br />
Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.“<br />
3) § 48 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung lautet:<br />
„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung, wenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des Witwers überwiegend<br />
bestritten hat.“<br />
§ 49<br />
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente,<br />
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.<br />
(2) Den Eltern werden gleichgestellt<br />
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung als Kind angenommen haben,<br />
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten<br />
haben,<br />
3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.<br />
Zu § 49<br />
1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 31, die Nummern 2 und 3 zu § 33b und die Nummer 2 zu § 45 gelten<br />
entsprechend.<br />
2. Unentgeltlicher Unterhalt liegt auch dann noch vor, wenn die Stief- und Pflegeeltern zur Bestreitung des<br />
Lebensunterhalts des Kindes geringe Mittel aus anderen Quellen verwendet haben. Es ist nicht erforderlich, dass der<br />
unentgeltliche Unterhalt durch die Stief- und Pflegeeltern noch unmittelbar vor der Schädigung gewährt worden ist,<br />
jedoch reicht nur vorübergehender unentgeltlicher Unterhalt zur Gewährung von Elternversorgung an Stief- oder<br />
Pflegeeltern nicht aus.<br />
3. Nummer 8 zu § 42 ist für die Frage, ob eine Unterhaltsleistung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 anzunehmen ist,<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
§ 50<br />
Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben<br />
kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Zu § 50<br />
1. Als erwerbsunfähig ist stets anzusehen, wer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen<br />
Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG, § 47 RKG), wegen Erwerbsunfähigkeit eine Witwenrente nach § 1268<br />
Abs. 2 Nr. 2 RVO, § 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG oder § 69 Abs. 2 Nr. 2 RKG oder ein vorzeitiges Altersgeld nach dem<br />
Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bezieht.<br />
2. Nummer 4 zu § 41 gilt.<br />
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- 140 -<br />
3. Für die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31 sinngemäß.<br />
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich<br />
§ 51<br />
im Beitrittsgebiet<br />
bei einem Elternpaar 504 Euro, 443 Euro<br />
bei einem Elternteil 351 Euro. 309 Euro<br />
(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1<br />
genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich<br />
im Beitrittsgebiet<br />
bei einem Elternpaar um 92 Euro, 81 Euro<br />
bei einem Elternteil um 68 Euro. 60 Euro<br />
Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die<br />
a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses<br />
Gesetzes vorsehen, gestorben oder<br />
b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen die eine entsprechende<br />
Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.<br />
(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer<br />
Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich<br />
im Beitrittsgebiet<br />
bei einem Elternpaar um 285 Euro, 251 Euro<br />
bei einem Elternteil um 207 Euro. 182 Euro<br />
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das anzurechnende Einkommen stets so zu<br />
ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33<br />
Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits<br />
zum Wegfall der Elternrente geführt hat.<br />
(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um<br />
das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen<br />
Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.<br />
(6) Ergeben sich Renten von weniger als drei Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.<br />
(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer<br />
Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im<br />
Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.<br />
(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder<br />
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die<br />
günstigere Rente gewährt.<br />
(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegatten<br />
die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für<br />
die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1<br />
maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind,<br />
sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben<br />
unberücksichtigt.<br />
Zu § 51<br />
1. Ist die Ehe der Eltern geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder die eheliche Gemeinschaft durch<br />
gerichtliches Urteil aufgehoben oder leben die Eltern getrennt, ohne die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen zu<br />
wollen, ist jeder Elternteil für sich zu behandeln. Haben beide Eltern Anspruch auf Elternrente, darf die Elternrente<br />
jedoch<br />
für einen Elternteil den Betrag der vollen Rente für einen Elternteil,<br />
- 141 -
- 141 -<br />
für beide Elternteile zusammen den Betrag der vollen Rente für ein Elternpaar<br />
nicht übersteigen. Ergibt sich für beide Eltern zusammen ein höherer Betrag als die volle Rente für ein Elternpaar, ist<br />
a) wenn nur ein Elternteil mehr als die Hälfte des Betrages der vollen Rente für ein Elternpaar erhielte,<br />
die Elternrente dieses Elternteils um den Mehrbetrag,<br />
b) wenn beide Elternteile mehr als die Hälfte des Betrages der vollen Rente für ein Elternpaar<br />
erhielten, die Elternrente jedes Elternteils auf die Hälfte des Betrages der vollen Rente für ein<br />
Elternpaar<br />
zu kürzen. Erhöhungen nach § 51 Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für<br />
leibliche Eltern von nichtehelichen Kindern.<br />
2. Als Elternpaar im Sinne des § 51 ist ein Ehepaar nur dann anzusehen, wenn jeder Ehegatte zu dem infolge einer<br />
Schädigung im Sinne des § 1 verstorbenen Kind in einem Elternschaftsverhältnis nach § 49 gestanden hat. Ist jeder<br />
Ehegatte nach einem Kind anspruchsberechtigt, ohne dass es sich um ein gemeinsames Kind im Sinne des § 49<br />
handelt, steht jedem Ehegatten die Rente für einen Elternteil zu.<br />
3. Für Kinder, die kriegsgefangen oder Kriegsgefangenen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die<br />
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen) sowie – wenn Ausschließungsgründe nicht vorliegen – für<br />
Kinder, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in<br />
Gewahrsam gehalten werden (§§ 1, 2, 8 des Häftlingshilfegesetzes), kann die Erhöhung nach § 51 Abs. 2 und 3 für<br />
die Dauer der Festhaltung oder des Gewahrsams im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) gewährt werden.<br />
4. Zu den Kindern (§ 51 Abs. 7) gehören auch die nichtehelichen Kinder, nicht dagegen Enkelkinder. Im übrigen sind<br />
für die Auslegung der Begriffe Stief- und Pflegekinder die Nummer 2 zu § 33b, die Nummer 2 zu § 45 und die<br />
Nummer 2 Satz 2 zu § 49 entsprechend anzuwenden.<br />
5. Der Zeitpunkt des Verlustes ist bei Verschollenen der mutmaßliche Todestag; Nummer 1 zu § 52 ist anzuwenden.<br />
§ 52<br />
(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versorgung zustehen würde, verschollen, so wird diesen<br />
Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich heraus, dass der Verschollene noch lebt, so gelten<br />
Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt; er ist von dem<br />
Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, von<br />
dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen<br />
ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.<br />
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der Ehemann der Mutter während der Dauer der<br />
Empfängniszeit verschollen war.<br />
Zu § 52<br />
1. Der Beginn der Rente richtet sich nach § 61 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Sterbetages der von der<br />
Verwaltungsbehörde zu bestimmende mutmaßliche Todestag tritt. Als mutmaßlicher Todestag gilt regelmäßig der<br />
letzte Tag des Monats, in dem der Verschollene nach der letzten von ihm oder über ihn gegebenen Nachricht noch<br />
gelebt hat.<br />
2. Wird später festgestellt, dass der Verschollene an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, tritt an die Stelle<br />
der nach § 52 Abs. 1 gewährten Versorgung die Hinterbliebenenversorgung (§ 38 Abs. 1).<br />
3. Stellt sich heraus, dass der Totgeglaubte noch lebt, ist die Zahlung der Rente einzustellen. Wegen § 52 Abs. 1<br />
Satz 2 und 3 ist das Erforderliche zu veranlassen. Befindet sich der Totgeglaubte in Kriegsgefangenschaft, richten<br />
sich die Leistungen für die folgende Zeit nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von<br />
Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 218).<br />
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen<br />
§ 53<br />
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der<br />
Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten- oder<br />
waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 1 498 (im Beitrittsgebiet:1 317) Euro, in allen übrigen Fällen 751<br />
(im Beitrittsgebiet: 660) Euro.<br />
Zu § 53<br />
Die Nummern 1 bis 5 und 7 zu § 36 sind entsprechend anzuwenden.<br />
- 142 -
- 142 -<br />
Beiträge zur Pflegeversicherung<br />
§ 53a<br />
(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder<br />
Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer<br />
Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur<br />
Pflegeversicherung erstattet.<br />
(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des<br />
Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der<br />
Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen<br />
Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.<br />
(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
§ 54<br />
(1) Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem<br />
1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.<br />
(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in<br />
der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren<br />
Hinterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2<br />
gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen<br />
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.<br />
––––––––––<br />
1) Abs. 2 gilt ab 1. Januar 1991<br />
§ 55<br />
(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen<br />
a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder Waisenrente, ist neben den Grundrenten die<br />
günstigere Ausgleichsrente zu gewähren,<br />
b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadensausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei<br />
der Festsetzung des Schadensausgleichs als Einkommen zu berücksichtigen,<br />
c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichsrente,<br />
der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich und der Schadensausgleich bei der<br />
Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu berücksichtigen.<br />
Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichsrente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des<br />
Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als<br />
Beschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn<br />
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen<br />
zusammentreffen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen.<br />
(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
Zu § 55<br />
Trifft eine Elternrente mit einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 44 Abs. 2) zusammen und sind die<br />
Gesamteinkünfte der Witwe infolge der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 auf die Witwengrundrente niedriger als die<br />
Gesamteinkünfte, die sich ohne die Ansprüche im Sinne des § 44 Abs. 5 ergäben, so ist der Unterschiedsbetrag im<br />
Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) als Elternrente zu gewähren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine<br />
Elternrente mit einer Beschädigten- oder Witwenrente zusammentrifft und eine der in § 65 Abs. 1 genannten<br />
Leistungen sowohl eine Kürzung der Elternrente als auch ein Ruhen der Grundrente bewirkt.<br />
Anpassung der Versorgungsbezüge<br />
- 143 -
- 143 -<br />
§ 56<br />
(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15),<br />
die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und<br />
Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35) und das<br />
Bestattungsgeld (§§ 36, 53) werden jeweils entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die<br />
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern . Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33<br />
Abs. 1) entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je<br />
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr<br />
verändert hat; dabei sind die für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung maßgebenden Daten zugrunde zu legen.<br />
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in §§ 14, 15, 31<br />
Abs. 1 und 5, 32, 33 Abs. 1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 bestimmten Beträge entsprechend Absatz 1<br />
jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden,<br />
zu ändern. Dabei sind in § 15 die dort genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der<br />
höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich ergebenden Beträge nach Satz 1 und 2<br />
sind bis auf 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben auf volle Euro zu runden. Abweichend hiervon ist<br />
der Multiplikator in § 15 auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.<br />
§§ 57 bis 59<br />
(weggefallen)<br />
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung<br />
§ 60<br />
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,<br />
frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten,<br />
wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte<br />
ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der<br />
Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus<br />
ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.<br />
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte<br />
jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem<br />
Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach<br />
Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung<br />
des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom<br />
Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von<br />
sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird.<br />
Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf<br />
Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des<br />
§ 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.<br />
(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die<br />
anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist<br />
die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder<br />
das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis<br />
eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer<br />
Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.<br />
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die<br />
Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands<br />
bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe<br />
des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen,<br />
deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die<br />
Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.<br />
Zu § 60<br />
1. Nummer 1 Satz 2 zu § 1 gilt auch für den Antrag auf höhere Leistungen.<br />
2. Unter höherer Leistung ist die Erhöhung der Gesamtleistung zu verstehen; hierzu gehört auch die Gewährung<br />
weiterer Einzelleistungen.<br />
3. Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 liegt nicht vor, wenn der Beschädigte<br />
die ihm gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Hierbei ist nach der<br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein subjektiver, auf die konkrete Person abgestellter Maßstab anzulegen.<br />
Nummer 2 zu § 18 gilt entsprechend.<br />
- 144 -
- 144 -<br />
4. Als Mitteilung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 ist auch der Steuerbescheid anzusehen.<br />
5. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Versorgungsämter, Landesversorgungsämter, Orthopädischen<br />
Versorgungsstellen, Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen, Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten,<br />
Versorgungskrankenhäuser sowie die für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden und der<br />
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ohne Rücksicht auf ihre sachliche oder örtliche Zuständigkeit. Die<br />
bekanntgewordenen Umstände müssen darauf schließen lassen, dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die<br />
eine höhere Leistung bedingt; dabei ist unerheblich, ob weitere Ermittlungen notwendig sind, um das Ausmaß der<br />
Erhöhung zu bestimmen. Werden die maßgebenden Umstände durch eingesandte Unterlagen (z. B. Krankenpapiere,<br />
Kurberichte) bekannt, so ist der Monat zugrunde zu legen, in dem die Unterlagen bei einer Dienststelle der<br />
Kriegsopferversorgung eingegangen sind (Eingangsstempel). Das gilt auch, wenn eine Nachuntersuchung außerhalb<br />
des Versorgungsamtes durchgeführt worden ist und der Arzt sein Gutachten einer Dienststelle der<br />
Kriegsopferversorgung zuleitet. Wird die Nachuntersuchung jedoch von einem Arzt einer Dienststelle der<br />
Versorgungsverwaltung durchgeführt, so ist der Monat maßgebend, in dem die Untersuchung stattgefunden hat.<br />
6. Bei Kannbezügen gelten die für Anspruchsleistungen maßgebenden Vorschriften über Beginn, Änderung und<br />
Aufhören der Versorgung. Das gilt auch für Härteausgleiche; der Beginn laufender Härteausgleiche richtet sich nach<br />
§ 89 Abs. 3.<br />
7. Ist bekannt, dass der Beschädigte Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosenhilfe oder Kriegsschadensrente<br />
(§§ 261 ff. Lastenausgleichsgesetz) bezogen hat, so ist vor Rentennachzahlungen den zuständigen Behörden<br />
anheimzugeben, Ersatzansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat anzumelden.<br />
§ 60a<br />
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei monatlich feststehenden Einkünften endgültig<br />
festzustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt der<br />
Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich<br />
endgültig festzustellen.<br />
(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus<br />
Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.<br />
(3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der drei Euro<br />
monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.<br />
(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als<br />
Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren<br />
Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist<br />
beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, dass die Gesamtbeträge<br />
einander gegenüberzustellen sind.<br />
Zu § 60a<br />
1. Die Vorschrift des § 60a ist anzuwenden auf<br />
a) Ausgleichs- und Elternrente,<br />
b) Ehegatten- und Kinderzuschlag,<br />
c) Berufsschadens- und Schadensausgleich,<br />
d) wiederaufgelebte Witwenrente in den Fällen des § 44 Abs. 5,<br />
e) Witwen- und Waisenbeihilfe in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 2 und<br />
f) Versorgungsbezüge in den Fällen des § 65.<br />
2. Zu den monatlich feststehenden Einkünften gehören auch<br />
a) gleichbleibende Wocheneinkünfte; diese sind zur Ermittlung des Monatsbetrages mit 4,345 zu<br />
vervielfältigen;<br />
b) halbmonatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich feststehende Einkünfte; der Monatsbetrag ist<br />
durch entsprechende Vervielfältigung oder Teilung zu errechnen.<br />
3. Bei der vorläufigen Festsetzung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 sind noch nicht eingetretene, aber voraussehbare<br />
Entwicklungen der Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Die vorläufige Leistung ist neu festzusetzen, wenn<br />
sich die der Verwaltungsbehörde bekannten Einkommensverhältnisse wesentlich ändern. Eine Änderung ist<br />
insbesondere dann wesentlich, wenn sich das Bruttoeinkommen oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30<br />
Abs. 5 für mehr als drei Monate um insgesamt wenigstens zehn Deutsche Mark monatlich ändert.<br />
4. § 60a Abs. 3 ist auch bei einem Forderungsübergang nach § 71b anzuwenden.<br />
5. Bei der Neufeststellung einer nach § 60a Abs. 1 Satz 2 endgültig festgestellten Leistung ist die vorläufig gezahlte<br />
Leistung der neu festgestellten gegenüberzustellen.<br />
- 145 -
- 145 -<br />
§ 61<br />
Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:<br />
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung<br />
frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.<br />
b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich<br />
nach § 40a.<br />
c) Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.<br />
Die Nummern 1 bis 7 zu § 60 sind anzuwenden.<br />
Zu § 61<br />
§ 62<br />
(1) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das<br />
Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als fünf Euro<br />
monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als fünf<br />
Euro monatlich gemindert hat, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer dieser Leistungen aus anderem<br />
Anlass notwendig wird.<br />
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei<br />
Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch<br />
Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht worden, so ist<br />
die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach<br />
Abschluss dieser Heilbehandlung.<br />
(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustands nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den<br />
letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für<br />
die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert<br />
geblieben ist. Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist<br />
unberücksichtigt.<br />
(4) Wird der gemeinsame Haushalt, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in<br />
§ 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, aufgelöst, so sind die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen,<br />
wenn der Schwerbeschädigten oder dem Schwerbeschädigten ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme<br />
eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16<br />
ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht.<br />
Zu § 62<br />
1. Bei der Neufeststellung einer vom Einkommen beeinflussten Leistung sind Änderungen der<br />
Einkommensverhältnisse, die für sich allein keinen Rechtsgrund für eine Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 darstellen,<br />
mitzuberücksichtigen.<br />
2. Eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts wegen soll im allgemeinen unterbleiben, wenn der Gesamtbefund<br />
feststeht und mit einer wesentlichen Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf<br />
nicht mehr zu rechnen ist, das gilt z. B. beim glatten Verlust von Gliedmaßen, bei Gelenkversteifungen, die seit vielen<br />
Jahren bestehen, beim Verlust der Augen und bei den meisten Fällen von Hirn- und Rückenmarksverletzungen.<br />
3. Ist die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Urteil oder Vergleich geändert worden, so beginnt<br />
die Frist des § 62 Abs. 2 Satz 1 von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem das Urteil für die Versorgungsverwaltung<br />
durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar oder der Vergleich für die Versorgungsverwaltung rechtsverbindlich<br />
geworden ist. Ist ein angefochtener Bescheid durch Urteil bestätigt worden, beginnt die Frist mit dem Tag der<br />
Bekanntgabe dieses Bescheides. Ein Entziehungs- oder Minderungsbescheid darf nicht vor Ablauf der zweijährigen<br />
Frist bekanntgegeben werden. Bei der Berechnung der zweijährigen Frist bleiben Bescheide außer Betracht, durch<br />
die Rentenerhöhungsanträge mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgelehnt worden sind.<br />
4. Als Heilbehandlung im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 gelten Heilbehandlung und Badekur nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> und nach Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklären. Die<br />
Heilbehandlung ist als abgeschlossen zu betrachten, wenn der Beschädigte sie abbricht, der behandelnde Arzt sie<br />
wegen Erreichens des Behandlungszwecks abschließt oder die Badekur oder Heilstättenbehandlung beendet ist.<br />
5. Für die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 31 entsprechend.<br />
Maßgebend für die Anwendung von § 62 Abs. 3 ist das Lebensalter im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides.<br />
6. Die Frist des § 62 Abs. 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Festsetzung rechtlich wirksam geworden ist.<br />
7. Ob einer Schwerbeschädigten nach Auflösung ihres Haushalts die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten<br />
wäre (§ 62 Abs. 4), richtet sich insbesondere nach Lebensalter und Gesundheitszustand der Schwerbeschädigten<br />
- 146 -
- 146 -<br />
sowie nach der Art des aufzunehmenden Berufes und nach den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind auch die soziale<br />
Stellung der Schwerbeschädigten und die Wertigkeit des Berufs zu berücksichtigen. Als aufzunehmender Beruf ist<br />
der Beruf zugrunde zu legen, den die Schwerbeschädigte ohne die Schädigungsfolgen nach ihren<br />
Lebensverhältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten sowie nach ihrer Schul- und Berufsausbildung ausüben würde.<br />
§ 63<br />
(weggefallen)<br />
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />
§ 64<br />
(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten<br />
haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten<br />
Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts<br />
Abweichendes bestimmen. Die Leistungen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und<br />
Sozialordnung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn<br />
1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten nach diesem<br />
Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder<br />
2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund, insbesondere eine<br />
gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des Berechtigten, vorliegt.<br />
(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht<br />
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen kann mit Zustimmung<br />
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemessenem Umfang gewährt<br />
werden. Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzulegen. Die Versorgung kann<br />
aus besonderen Gründen, insbesondere unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wieder<br />
eingeschränkt oder entzogen werden. § 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
§ 64a<br />
(1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch,<br />
soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewiesenen<br />
notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden<br />
Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen kann auch<br />
der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für Arznei- und<br />
Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.<br />
(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung für<br />
Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Krankenbehandlung und Leistungen nach<br />
§ 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind ausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes erbracht werden können. Anstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Leistungen kann<br />
eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben werden, die der Versorgungsberechtigte<br />
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte; die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie<br />
Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit gegeben<br />
werden.<br />
(3) Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die zuständige<br />
Verwaltungsbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Leistungen für Versehrtenleibesübungen<br />
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind ausgeschlossen.<br />
(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher<br />
Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz<br />
angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.<br />
(5) Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24<br />
entsprechend anzuwenden. Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang steht ferner<br />
zu,<br />
a) bei der Durchführung einer von der Verwaltungsbehörde genehmigten ambulanten Behandlung und<br />
b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln,<br />
soweit keine Zuwendung nach Absatz 2 anstelle des ausgeschlossenen Versorgungskrankengelds gewährt<br />
wird oder gewährt werden könnte.<br />
- 147 -
- 147 -<br />
§ 64b<br />
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5<br />
und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie die<br />
Leistungen nach den §§ 26b bis 26e und 27b bis 27d können ihnen in dringenden Fällen gewährt werden.<br />
(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und<br />
Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt werden, wenn sie<br />
a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren Hinterbliebene sind oder<br />
b) während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
besessen haben oder Hinterbliebene eines deutschen Staatsangehörigen sind,<br />
oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.<br />
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als der<br />
Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben Zweck keine Leistungen erhält; das gilt nicht für<br />
fürsorgerische und karitative Zuwendungen.<br />
(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und des<br />
Vermögens richten sich, wenn es sich um Deutsche handelt, nach den besonderen Verhältnissen des<br />
Aufenthaltsstaats unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden<br />
Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter<br />
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei ist bei Beschädigten im Sinne des § 27e auf eine<br />
wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Bedacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchführungsbestimmungen<br />
hierzu bei Bemessung der Leistungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem<br />
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehen, tritt an dessen Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten<br />
Betrages, der in besonders begründeten Fällen angemessen erhöht werden kann. Satz 2 gilt für den<br />
Grundbetrag nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.<br />
(5) Bei der Anwendung des § 27b Abs. 1 ist das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des<br />
Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beizubringen.<br />
§ 64c<br />
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare<br />
inländische Einkünfte berücksichtigt.<br />
(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Abs. 3 bis 16. Bezieht der Beschädigte<br />
überwiegend ausländisches Einkommen, tritt an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens aus<br />
gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder<br />
Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte im Inland angehören würde. Ist die Voraussetzung des Satzes 2<br />
nicht gegeben und hat der Beschädigte nach dem 30. Juni 1984 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt ins Ausland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkommens das<br />
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte vor der Übersiedlung<br />
angehört hat. In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11 Satz 2 entsprechend.<br />
(3) Für die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a.<br />
(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf<br />
Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird. Ihnen können solche<br />
Versorgungsbezüge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung jedoch<br />
ganz oder teilweise gewährt werden. Die Gewährung soll nur versagt werden, soweit dies nach den<br />
Lebensverhältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen besonderen Gründen gerechtfertigt ist.<br />
Elternrenten sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen<br />
Rente betragen.<br />
(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb<br />
des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen. Eine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgenommen werden; es kann im Benehmen mit der<br />
zuständigen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.<br />
(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.<br />
§ 64d<br />
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.<br />
(2) Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so<br />
können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt<br />
werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.<br />
- 148 -
- 148 -<br />
§ 64e<br />
(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung nach<br />
Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen ruht<br />
der Anspruch auf Versorgung.<br />
(2) Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerstbeschädigtenzulage,<br />
Pflegezulage, Elternrente und Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels 1 der sich aus den<br />
§§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden Beträge sowie Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhöht sich<br />
für Beschädigte um ein Drittel 2 des Betrages, der in § 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen Beschädigten<br />
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenleistungen werden<br />
ausländische Einkünfte nur in den Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und Waisenbeihilfe ist in<br />
allen Fällen von der vollen Höhe der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszugehen sowie ein Drittel<br />
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des<br />
Bestattungsgeldes ist in allen Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2 genannte höhere Betrag<br />
zugrunde zu legen.<br />
(3) Die Teilversorgung umfasst auch Leistungen der Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach<br />
§ 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen<br />
zulassen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz<br />
5 bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 64a Abs. 2 erbracht<br />
werden, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach<br />
den Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen<br />
oder ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entsprechende Leistungen verwirklicht werden kann.<br />
(4) Die in § 64b Abs. 1 genannten Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des<br />
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erbracht werden. § 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine<br />
Anwendung.<br />
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die<br />
Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur<br />
Bundesrepublik Deutschland geringeren Durchschnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie wegen<br />
der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird. In<br />
der Rechtsverordnung können<br />
a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz von einem Drittel für einzelne Leistungen anders<br />
festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher geregelt werden,<br />
b) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teilversorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1) die<br />
Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend geändert werden.<br />
(6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit<br />
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erweitert werden.<br />
(7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts von mindestens einer Woche außerhalb der durch<br />
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für<br />
Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge nach<br />
Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2 Satz 3<br />
findet Anwendung. Zeiten einer stationären Behandlung nach diesem Gesetz oder einer<br />
Erholungsmaßnahme nach § 27b werden nur zu einem Drittel berücksichtigt.<br />
1 Ab 1. November2000: 60 vom Hundert, siehe Auslandsversorgungsverordnung<br />
2 Ab 1. November 2000: 40 vom Hundert, siehe Auslandsversorgungsverordnung (Abdruck Seite 132)<br />
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- 149 -<br />
Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
(Auslandsversorgungsverordnung – AuslVersV)<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Teilversorgung nach § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien,<br />
Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen<br />
Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion.<br />
§ 2<br />
Abweichender Ableitungssatz<br />
(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es beträgt 60 vom Hundert. Der<br />
Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.<br />
(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es beträgt 40 vom<br />
Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs.1 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es drei Viertel der<br />
Grundrente.<br />
(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.<br />
§ 3<br />
Berechnungsvorschrift<br />
Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach<br />
Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
(hier nicht abgedruckt)<br />
- 150 -
- 150 -<br />
§ 64f<br />
(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der<br />
Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. Eine<br />
vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.<br />
Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.<br />
(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte<br />
einverstanden sind. Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim<br />
Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden. § 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt<br />
entsprechend.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c Abs. 4 tritt eine Minderung oder<br />
Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats ein, in dem der Bescheid<br />
oder die Mitteilung bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.<br />
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung<br />
§ 65<br />
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen<br />
1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen<br />
Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.<br />
Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag<br />
unberücksichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinderzulage von anderen Leistungsträgern Kindergeld oder<br />
entsprechende Leistungen zu zahlen wären.<br />
(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen<br />
aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.<br />
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und<br />
Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit, als<br />
1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge<br />
bestehen;<br />
2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den Vorschriften über die Heilfürsorge für<br />
Angehörige des Bundesgrenzschutzes und für Soldaten (§ 69 Abs. 2, § 70 Abs. 2<br />
Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz) und nach den landesrechtlichen<br />
Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder bestehen.<br />
(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die<br />
Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen<br />
wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet.<br />
Zu § 65<br />
1. Durch das Ruhen erlischt der Anspruch auf Versorgung nicht; jedoch sind die sich aus dem Anspruch ergebenden<br />
Leistungen für den Zeitraum des Ruhens nicht zu erbringen.<br />
2. Zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge im Sinne des § 65 Abs. 1 gehört auch der Unfallausgleich nach § 35 sowie<br />
der Unterhaltsbeitrag nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes.<br />
3. Ruhen Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (z. B. nach § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
wegen eines mit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst verbundenen Einkommens), so ruhen die<br />
Versorgungsbezüge nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> nur insoweit, als der nach Anwendung der<br />
beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften verbleibende Zahlbetrag die Versorgung nach den allgemeinen<br />
beamtenrechtlichen Bestimmungen übersteigt. Nummer 5 letzter Satz zu § 44 ist entsprechend anzuwenden.<br />
4. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 65 Abs. 2 gehört auch ein Unterhaltszuschuß.<br />
5. Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes (z. B. Pflegezulage, Ersatz der außergewöhnlichen<br />
Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, Führhundzulage) ruhen nur, wenn und soweit gleichartige Leistungen aus<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Beamtenrecht gewährt werden. Wird wegen Hilflosigkeit zum<br />
Ruhegehalt ein Zuschlag gewährt oder werden die Kosten einer notwendigen Pflegekraft erstattet oder sorgt der<br />
- 151 -
- 151 -<br />
Dienstherr selbst für die Pflege nach den Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (vgl. § 34 des<br />
Beamtenversorgungsgesetzes), sind der Zuschlag zum Ruhegehalt oder die erstatteten Kosten für die Pflegekraft<br />
oder der Wert der von dem Dienstherrn übernommenen Pflege auf eine nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
zustehende Pflegezulage anzurechnen.<br />
6. Der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge steht Unfallfürsorge auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder<br />
eines diesem gleichzuachtenden Dienstverhältnisses gleich (vgl. § 84 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes).<br />
Zahlung<br />
§ 66<br />
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro nach oben abgerundet und<br />
monatlich im voraus gezahlt. Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt<br />
und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.<br />
(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. Wenn<br />
der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg<br />
an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen Fällen können sie bei der<br />
zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.<br />
Zu § 66<br />
1. Jede einzelne Rentenleistung ist auf volle Euro nach oben abzurunden. Beträge, die auf Versorgungsleistungen –<br />
mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 10 bis 24a – anzurechnen sind oder die zu einem Ruhen führen, sind auf<br />
volle Euro nach unten abzurunden. Teilbeträge (z. B. bei Übertragung, Verpfändung, Pfändung) sind nicht<br />
abzurunden. Satz 2 gilt nicht für das Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 und des § 40a Abs. 2.<br />
2. Sind Teilbeträge von Versorgungsbezügen tageweise festzustellen, so ist der Zahlbetrag unter Berücksichtigung<br />
der tatsächlichen Tage des Monats zu errechnen.<br />
3. Die monatlich im voraus zu zahlenden Versorgungsbezüge werden am letzten Arbeitstag des Monats, der dem<br />
Monat vorausgeht, für den sie bestimmt sind, ausgezahlt (Zahltag). Ein Arbeitstag im Sinne dieser Vorschrift ist ein<br />
Werktag, an dem für die Behörden allgemein Dienst vorgeschrieben ist und die Schalter der Geldinstitute geöffnet<br />
sind. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sitz der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse. Werden die<br />
Versorgungsbezüge auf ein Konto des Empfangsberechtigten überwiesen, ist die Überweisung so durchzuführen,<br />
dass sie ihm am Zahltag auf dem Konto zur Verfügung stehen.<br />
4. Nachzahlungen von Versorgungsbezügen sowie etwaige Zinsen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu leisten.<br />
5. Versorgungsleistungen, die allein der Bund trägt, werden durch die jeweils zuständige Bundeskasse ausgezahlt.<br />
Die Finanzmittel hierfür werden nach der Bundeshaushaltsordnung und ihren Verwaltungsvorschriften bewirtschaftet.<br />
6. Die Versorgungsämter haben Listen zu führen, in die jeweils die Empfänger von monatlich zu gewährenden<br />
Versorgungsbezügen unter einer bestimmten Nummer (Grundlistennummer) einzutragen sind. Wird ein anderes<br />
Versorgungsamt zuständig, so erhält der Empfänger dort eine neue Grundlistennummer; bei dem abgebenden<br />
Versorgungsamt ist er in der Grundliste zu streichen. Eine einmal vergebene Grundlistennummer darf keiner anderen<br />
Person zugeteilt werden. Nebenempfänger sind unter derselben Grundlistennummer wie der Versorgungsberechtigte<br />
selbst zu führen.<br />
7. Für Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten diese Vorschriften<br />
entsprechend, soweit nicht die nachstehenden besonderen Vorschriften der Nummer 8 etwas anderes bestimmen.<br />
8. a) Zahlungen können außer durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Geltungsbereich des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch im Wege des Bankauftragsdienstes, des Postanweisungsdienstes oder des<br />
Postüberweisungsdienstes nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften über den allgemeinen Zahlungsverkehr<br />
und den Postzahlungsverkehr mit dem Ausland in das betreffende Aufenthaltsland geleistet werden; dies gilt nicht,<br />
soweit besondere Regelungen bestehen.<br />
b) Die Kostenfreiheit erstreckt sich auf alle Kosten der Zuführung, die bei der vom Versorgungsamt gewährten<br />
Zahlungsart (Buchstabe a) üblicherweise entstehen. Dies gilt auch für Ersatzleistungen nach § 64d Abs. 2, die durch<br />
Überweisung zugeführt werden. Bei einer anderen Zuführung trägt das Land die Kosten, die ihm bei einer in<br />
Buchstabe a ausgeführten Zahlungsart erwachsen würden; etwaige darüber hinausgehende Kosten werden von dem<br />
jeweiligen Überweisungsbetrag einbehalten.<br />
c) Die Verwaltungsbehörde hat Zahlungen den Umständen entsprechend rechtzeitig zu veranlassen. Gehen<br />
Zahlungen aufgrund unvorhersehbarer außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es liegender<br />
Umstände später bei dem Empfänger ein, geht dies nicht zu Lasten der Verwaltungsbehörde.<br />
Sondergebühren, die ausländische Geldinstitute für den Zahlungseingang von dem Empfänger erheben, sind von<br />
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- 152 -<br />
ihm zu tragen.<br />
§ 66a<br />
Umstellung auf Euro<br />
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den zu<br />
seiner Durchführung erlassenen Verordnungen jeweils die Angabe “Deutsche Mark” durch die Angabe<br />
“Euro” ersetzt.<br />
(2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. Dezember<br />
2001 auf volle Deutsche Mark laufende Beträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der Absätze 3 bis<br />
5, in Euro umgerechnet. Die so ermittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben zu<br />
runden; § 66 Abs. 1 Satz 1 gilt insoweit nicht.<br />
(3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei<br />
Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist die<br />
dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1 zu<br />
berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.<br />
(4) Die nach § 30 Absatz 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bekanntgemachten Vergleichseinkommen sind nach<br />
Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002<br />
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des<br />
Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren<br />
Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.<br />
(5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen Tabelle<br />
sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro<br />
umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33 neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die am 1.<br />
Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-<br />
Verordnung.<br />
(6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das<br />
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger<br />
bekanntgegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten<br />
Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der Beträge nach Absatz 4 Satz 1.<br />
§ 66b<br />
Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge<br />
(1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge werden von den<br />
zuständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt, dass die für den Dezember 2001 zustehenden<br />
Einzelleistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu<br />
einem Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-,<br />
Ruhens- und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt<br />
§ 66a Abs. 2 entsprechend.<br />
(2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag der<br />
Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro<br />
umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der<br />
Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001<br />
begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrechnungsdifferenz zuungunsten des Berechtigten, so ist<br />
diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni 2002 auszugleichen.<br />
§ 66c<br />
Erstentscheidungen,<br />
Neufeststellungen, endgültige Feststellungen<br />
(1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens<br />
ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung der<br />
tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a Abs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu<br />
berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro nach § 66a Absatz 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-<br />
Betrag ist bereits verbindlich bekannt.<br />
(2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den 1.<br />
Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten<br />
Überzahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember 2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag,<br />
der nach Maßgabe des § 66a Absatz 2 in Euro umzurechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002<br />
Absatz 1 entsprechend.<br />
- 153 -
- 153 -<br />
(3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a), so ist<br />
Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende<br />
Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungsbezüge mehr zu und bestehen für einen vorangegangenen<br />
Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnachfolger oder<br />
sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.<br />
§ 66d<br />
Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3<br />
des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages vom 31.<br />
August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.885, 1067)<br />
genannten Maßgaben sind ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter<br />
„Deutsche Mark“ jeweils das Wort „Euro“ tritt.<br />
§§ 67 bis 70a<br />
(weggefallen)<br />
Versorgung bei Unterbringung<br />
§ 71<br />
Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 49 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum Vollzug einer<br />
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sind bei der<br />
Bemessung der Versorgungsbezüge Einkünfte, die durch die Unterbringung gemindert werden, in der bis zur<br />
Unterbringung bezogenen Höhe zugrunde zu legen; sie sind im Zeitpunkt der Anpassung der<br />
Versorgungsbezüge (§ 56) um den Vomhundertsatz, um den die laufenden Rentenleistungen angepasst<br />
werden, zu erhöhen. Schließt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der<br />
Besserung und Sicherung unmittelbar an eine Untersuchungshaft an, so ist Satz 1 mit der Maßgabe<br />
anzuwenden, dass durch die Untersuchungshaft geminderte Einkünfte in der bis zum Beginn der<br />
Untersuchungshaft bezogenen Höhe zugrunde zu legen sind.<br />
Zu § 71<br />
1. § 71 bezieht sich nur auf den Teil des Einkommens, der durch die Unterbringung gemindert wird. Einkünfte, die<br />
dem Leistungsberechtigten weiterhin ungemindert zufließen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.<br />
2. § 30 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.<br />
§ 71a<br />
(weggefallen)<br />
Übertragung kraft Gesetzes<br />
§ 71b<br />
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlichrechtliche<br />
Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der<br />
Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des Zehnten<br />
Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die Ansprüche dem Kostenträger der<br />
Kriegsopferversorgung zustehen. Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch<br />
diese Leistungen zu tragen hat.<br />
Kapitalabfindung<br />
§ 72<br />
(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen<br />
- 154 -
- 154 -<br />
Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden.<br />
(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden<br />
1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines Wohnungseigentums nach dem<br />
Wohnungseigentumsgesetz,<br />
2. zur Finanzierung von selbst genutzten Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des<br />
Wohnraumförderundsgesetzes, wenn die baldige Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten<br />
sichergestellt wird,<br />
3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der<br />
Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und das<br />
Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 des<br />
Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart wird,<br />
4. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit einer Bausparkasse oder dem<br />
Beamtenheimstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.<br />
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das<br />
Wohnungserbbaurecht gleich.<br />
§ 73<br />
(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden, wenn<br />
1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,<br />
3. nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,<br />
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.<br />
(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht,<br />
wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.<br />
§ 74<br />
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1) umfassen. Ist<br />
eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so<br />
kann der Kapitalabfindung nur die Rente zugrunde gelegt werden, die der zu erwartenden Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als<br />
Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt.<br />
Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit<br />
Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zustehende<br />
Grundrente beschränkt, wenn der Antrag erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird.<br />
Als Abfindungssumme wird das Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden<br />
Monatsbetrages gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die<br />
Dauer von fünf Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.<br />
§ 75<br />
(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel<br />
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts,<br />
Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann<br />
insbesondere angeordnet werden, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung<br />
erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder<br />
Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen<br />
Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam.<br />
Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.<br />
(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig gemacht werden, dass die Eintragung einer<br />
Sicherungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76<br />
und 77 bewilligt wird.<br />
§ 76<br />
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der<br />
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.<br />
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des<br />
- 155 -
- 155 -<br />
Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.<br />
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die<br />
Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden,<br />
wenn wichtige Gründe vorliegen.<br />
§ 77<br />
(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf<br />
des<br />
ersten Jahres auf<br />
91 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
zweiten Jahres auf<br />
82 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
dritten Jahres auf<br />
72 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
vierten Jahres auf<br />
62 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
fünften Jahres auf<br />
52 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
sechsten Jahres auf<br />
42 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
siebten Jahres auf<br />
32 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
achten Jahres auf<br />
22 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
neunten Jahres auf<br />
11 vom Hundert der Abfindungssumme.<br />
Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des<br />
ersten Jahres auf<br />
81 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
zweiten Jahres auf<br />
62 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
dritten Jahres auf<br />
42 vom Hundert der Abfindungssumme,<br />
vierten Jahres auf<br />
21 vom Hundert der Abfindungssumme.<br />
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis<br />
zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.<br />
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den<br />
Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum<br />
Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn<br />
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.<br />
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem<br />
Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.<br />
§ 78<br />
Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender<br />
Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.<br />
§ 78a<br />
(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und<br />
Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungssumme<br />
insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung erloschen<br />
gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt. Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung nach § 44<br />
- 156 -
- 156 -<br />
anzurechnen. Stellt sich heraus, dass der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit<br />
zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr<br />
des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von<br />
Kriegsgefangenen zu zahlen wären.<br />
§ 79<br />
(weggefallen)<br />
§ 80<br />
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem<br />
Gesetz festgestellten Renten.<br />
Zu den §§ 72 bis 80<br />
Allgemeines<br />
1. Die Kapitalabfindung soll es dem Berechtigten ermöglichen, sich Wohnraum zur Eigennutzung durch Erwerb oder<br />
wirtschaftliche Stärkung eigenen Grundbesitzes zu schaffen oder zu erhalten. Zu fördern ist deshalb mit der<br />
Kapitalabfindung vornehmlich der Erwerb oder Bau eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer<br />
Eigentumswohnung, sofern die alsbaldige Benutzung durch den Berechtigten gewährleistet ist; vom Erfordernis der<br />
alsbaldigen Eigennutzung kann abgesehen werden, wenn die vorgesehene Eigennutzung aus verständigem Grund<br />
vorerst unterbleibt. Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich, das in der Regel auf<br />
mindestens 99 Jahre zu bestellen ist.<br />
2. Mit Hilfe einer Kapitalabfindung kann ein Eigenheim im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />
nur dann gefördert werden, wenn zumindest eine der beiden Wohnungen zum Bewohnen durch den Eigentümer<br />
bestimmt ist. Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessenem<br />
Wirtschaftsteil und angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung<br />
dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger<br />
Nutzung des Landes und Kleintierhaltung eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Das<br />
Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten (§ 10<br />
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).<br />
3. Zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zählen vornehmlich Maßnahmen, die der Erhaltung oder<br />
Verbesserung des eigengenutzten oder des für eine Eigennutzung vorgesehenen Grundbesitzes dienen, wie<br />
a) Entschuldung und Verbesserung der Belastungsverhältnisse des Grundstücks, sofern die<br />
Belastung mit dem Erwerb oder einer Wertsteigerung des Grundstücks zusammenhängt,<br />
b) Ausbau, Erweiterung, Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden.<br />
4. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teiles<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) begründet ist. Wohnungseigentum<br />
ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, zu dem es gehört. Dem Wohnungseigentum stehen andere Miteigentumsrechte an einem Grundstück<br />
gleich, mit denen das Recht zur Benutzung einer Wohnung verbunden ist (§ 1010 BGB, Miteigentumsrechte nach<br />
Wohneinheiten im Sinne des württembergisch-badischen Gesetzes Nr. 275 vom 12. Juni 1950 – Regierungsblatt der<br />
Regierung Württemberg-Baden S. 57), entsprechende Beteiligung an einem Erbbaurecht sowie ein nach Landesrecht<br />
etwa bestehendes Stockwerkseigentum.<br />
5. Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und<br />
von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim zu übertragen<br />
(§ 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von einem<br />
Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertragen (§ 10 Abs. 3<br />
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die von einem Bauherrn mit<br />
der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen<br />
(§ 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Kapitalabfindungen zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes,<br />
einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentumswohnung sind im allgemeinen davon abhängig zu machen, dass<br />
das Eigentum oder das Erbbaurecht spätestens drei Jahre nach Bezugsfertigkeit auf den Abgefundenen übertragen<br />
wird.<br />
6. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,<br />
berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten<br />
oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das<br />
Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern<br />
die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Eine wirtschaftliche Gleichstellung eines Dauerwohnberechtigten<br />
mit einem Wohnungseigentümer ist anzunehmen, wenn ein Vertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen<br />
Dauerwohnrechts nach dem vom Bundesministerium für Wohnungsbau entworfenen Mustervertrag (Bundesbaublatt<br />
1956 S. 615) abgeschlossen wird, der insbesondere die Eintragung des Dauerwohnrechts für unbegrenzte Zeit in das<br />
Grundbuch verlangt. Als Inhalt des Dauerwohnrechts ist in der Regel gemäß § 39 Wohnungseigentumsgesetz zu<br />
vereinbaren, dass das Dauerwohnrecht im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des<br />
- 157 -
- 157 -<br />
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der<br />
Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld,<br />
Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt.<br />
7. Als gemeinnütziges Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen im Sinne des § 72 gelten außer den im § 1 des<br />
Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1429) anerkannten Siedlungsgesellschaften nur<br />
Wohnungsunternehmen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I<br />
S. 438) als gemeinnützig anerkannt werden. Der Nachweis, dass ein Unternehmen als gemeinnützig anerkannt ist, ist<br />
auf Verlangen vom Antragsteller zu führen.<br />
8. Die Gewährung einer Kapitalabfindung zur Finanzierung eines Bausparvertrags ist von einer Erklärung der<br />
Bausparkasse abhängig zu machen, nach der sich die Bausparkasse zur Überweisung der gezahlten<br />
Kapitalabfindung an das Landesversorgungsamt verpflichtet, wenn die Abfindung nicht für Zwecke des § 72 Abs. 1<br />
und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 verwendet werden soll oder wenn aus anderen Gründen ein Rückforderungsanspruch besteht.<br />
9. Hat der Beschädigte für Zwecke des § 72 ein Darlehen aufgenommen, kann die Kapitalabfindung auch zur<br />
Rückzahlung dieses Darlehens gewährt werden. Eine dingliche Sicherung des Darlehens ist nicht erforderlich.<br />
10. Eine Kapitalabfindung ist nicht zu gewähren, wenn mit ihr vorwiegend Spekulations- oder Erwerbszwecke verfolgt<br />
werden sollen. Zum Bau oder Erwerb von Miethäusern ist eine Kapitalabfindung nur zu bewilligen, wenn Hauptzweck<br />
die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung ist.<br />
11. Der Umstand, dass ein Dritter, insbesondere die Ehefrau des Beschädigten, Miteigentümer des Grundstücks ist<br />
oder werden soll, steht der Bewilligung der Kapitalabfindung nicht entgegen, sofern der Beschädigte als<br />
Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird und sein Anteil, gemessen am Verkehrswert des Grundstücks,<br />
mindestens einen Wert in Höhe der Kapitalabfindung hat oder alsbald haben wird. Bei Feststellung des Wertes des<br />
Grundstücks sind die Belastungen abzuziehen; hiervon kann abgesehen werden, wenn Miteigentümer der Ehegatte<br />
oder Kinder des Antragstellers sind.<br />
12. Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden, wenn das Grundstück Bestandteil eines gemeinschaftlichen<br />
Vermögens zur gesamten Hand auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses (z. B. Miterbengemeinschaft,<br />
Gütergemeinschaft, Gesellschaft) ist. Die Kapitalabfindung darf in diesen Fällen den Teil des Verkehrswertes des<br />
Grundstücks nicht übersteigen, der dem Anteil des Beschädigten an dem gemeinschaftlichen Vermögen entspricht.<br />
Bei Feststellung des Wertes des Grundstücks sind die Belastungen abzuziehen; hiervon kann abgesehen werden,<br />
wenn Mitberechtigte der Ehegatte oder Kinder des Antragstellers sind.<br />
13. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Kapitalabfindung gewährt<br />
werden (§ 73 Abs. 2), wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme einer Abfindung vorliegt.<br />
14. Ein Wegfall der Rente innerhalb des Abfindungszeitraumes ist zu erwarten, wenn nach der Schwere und der<br />
Entwicklungstendenz des Leidens eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein vorzeitiges Ableben besteht. Das ist im<br />
allgemeinen dann nicht der Fall, wenn mit dem Tode in naher Zeit nicht zu rechnen ist, d. h. das Ableben innerhalb<br />
eines Zeitraumes von etwa drei Jahren nicht wahrscheinlich ist (Nummer 9 Satz 1 zu § 1).<br />
15. Werden einem Beschädigten mehrere Kapitalabfindungen gewährt, erlischt für jede Abfindung der Anspruch auf<br />
die ihr zugrunde liegende Grundrente für die Dauer des jeweiligen Abfindungszeitraums (§ 74 Abs. 2 und 3).<br />
Sicherungsmaßnahmen<br />
16. Das Landesversorgungsamt kann die Art der Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Kapitals<br />
bestimmen. Es kann eine Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung für die Dauer von fünf Jahren anordnen, sich<br />
aber auch mit einer geringeren als fünfjährigen Frist begnügen. Die Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung<br />
wird auf Ersuchen des Landesversorgungsamts in das Grundbuch eingetragen. Die Veräußerungs- und<br />
Belastungsbeschränkung wirkt nicht gegenüber voreingetragenen Rechten.<br />
17. Die Sperrfrist beginnt mit der Zahlung der Kapitalabfindung, frühestens jedoch mit der Eintragung des<br />
Berechtigten in das Grundbuch.<br />
18. Die Genehmigung einer Veräußerung des Grundbesitzes ist in der Regel zu versagen, wenn ihr lediglich<br />
Gewinnabsichten zugrunde liegen.<br />
19. Die Genehmigung einer weiteren Belastung des Grundstücks ist im allgemeinen nur zu erteilen, wenn der<br />
Abgefundene den sich aus der Belastung ergebenden Verpflichtungen nachkommen kann.<br />
20. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Löschung der Verfügungsbeschränkung bewilligt werden.<br />
21. Eine Sicherungshypothek wird in das Grundbuch auf Grund der Eintragungsbewilligung des Abgefundenen<br />
eingetragen. Als Berechtigter ist in das Grundbuch die Bundesrepublik Deutschland (Kriegsopferversorgung)<br />
einzutragen. Dem Grundbuchamt ist mitzuteilen, dass der Berechtigte durch das zuständige Landesversorgungsamt<br />
vertreten wird und alle Benachrichtigungen dieser Behörde zuzuleiten sind. Der Bewilligungsbescheid muss einen<br />
entsprechenden Hinweis enthalten.<br />
22. Die Löschung der Sicherungshypothek ist auf Antrag zu bewilligen, wenn der Abgefundene die Kapitalabfindung<br />
zurückgezahlt hat oder wenn eine Rückforderung nicht mehr in Betracht kommt.<br />
Rückforderung der Kapitalabfindung<br />
- 158 -
- 158 -<br />
23. Vor der Entscheidung über die Rückforderung (§ 76 Abs. 1 und 2) ist der Hauptfürsorgestelle oder der<br />
Fürsorgestelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig<br />
erscheint.<br />
24. Eine Vereitelung des Verwendungszwecks der Kapitalabfindung liegt vor, wenn innerhalb des<br />
Abfindungszeitraumes die Abfindungssumme nachträglich einer anderen als der sich aus § 72 ergebenden<br />
Bestimmung zugeführt wird; der Tod des Versorgungsberechtigten ist keine Vereitelung des Verwendungszwecks. Ist<br />
der Versorgungsberechtigte nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, jedoch vor Auszahlung der<br />
Kapitalabfindung gestorben, ist die Abfindungssumme an die Rechtsnachfolger für den im Bewilligungsbescheid<br />
genannten Zweck auszuzahlen.<br />
25. Ist die Abfindungssumme zu einem Teil nicht innerhalb der gesetzten Frist bestimmungsgemäß verwendet oder<br />
der Verwendungszweck der Kapitalabfindung bezüglich eines Teils der Abfindungssumme vereitelt worden, so richtet<br />
sich der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich dieses Teilbetrages nach § 77. Der sich aus § 76 Abs. 1<br />
und 2 ergebende Rückzahlungsanspruch kann auch noch nach dem Tod des Abgefundenen geltend gemacht<br />
werden; die Verpflichtung zur Rückzahlung geht auf die Erben über. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 3 ist kein<br />
strenger Maßstab anzulegen.<br />
Kapitalabfindungen für Witwen und<br />
für Ehefrauen Verschollener<br />
26. Bei Kapitalabfindungen für Witwen und für Ehefrauen Verschollener ist in dem Bewilligungsbescheid auf die<br />
Verpflichtung zur Rückzahlung der Abfindung im Falle der Wiederverheiratung oder der Rückkehr des Verschollenen<br />
hinzuweisen. Im Falle des § 78a Abs. 2 Satz 3 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2<br />
vorliegen. Für Berechtigte, die Anspruch auf Witwenrente nach § 44 Abs. 2 haben, ist eine Kapitalabfindung nicht zu<br />
gewähren, wenn auf die Witwenrente Leistungen nach § 44 Abs. 5 anzurechnen sind oder eine Anrechnung solcher<br />
Leistungen im Laufe des Abfindungszeitraumes in Betracht kommen wird, es sei denn, dass die Anrechnung auf die<br />
zu kapitalisierende Grundrente oder eine Teilgrundrente keine Auswirkungen haben wird. Berechtigten, die<br />
Witwenbeihilfe beziehen und bei denen entweder eine Kürzung in Betracht kommen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2) oder<br />
das Bedürfnis zu prüfen ist (§ 48 in der vor dem 1. 1. 1976 gültigen Fassung), kann eine Kapitalabfindung gewährt<br />
werden, wenn der Wegfall der Teilgrundrente im Laufe des Abfindungszeitraumes nicht zu erwarten ist.<br />
27. Bei Ansprüchen nach § 76 Abs. 1 und 2 und § 78a Abs. 2 gelten für Stundung, Niederschlagung und Erlass die<br />
Bundeshaushaltsordnung und die dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften, für Vollstreckung § 66 des Zehnten<br />
Buches Sozialgesetzbuch.<br />
Bis zum 9. Mai 1945 gewährte<br />
Kapitalabfindungen<br />
28. Eine Rückforderung von Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind (§ 80), kommt nicht<br />
mehr in Betracht. Für Sicherungshypotheken ist auf Antrag vom Landesversorgungsamt Löschungsbewilligung zu<br />
erteilen.<br />
Antragstellung<br />
29. Der Antrag auf Kapitalabfindung ist beim Versorgungsamt oder bei der Fürsorgestelle, in deren Bezirk der<br />
Beschädigte wohnt, schriftlich oder mündlich zu stellen. Bereits vorhandene Unterlagen sind vom Antragsteller<br />
entgegenzunehmen oder einzufordern. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist ihm die Beschaffung weiterer<br />
Unterlagen zunächst nicht aufzugeben.<br />
30. Sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch bei schriftlichen Auskünften ist der Antragsteller ausdrücklich<br />
darauf hinzuweisen, dass über seinen Antrag auf Gewährung einer Kapitalabfindung erst nach Abschluss der Prüfung<br />
entschieden wird und dass er, solange ihm der Bewilligungsbescheid nicht zugestellt ist, bindende Verträge, die mit<br />
der Kapitalabfindung erfüllt werden sollen, nur auf eigenes Risiko abschließt. Bei mündlicher Verhandlung ist über<br />
diese Belehrung ein Vermerk zu den Akten zu nehmen.<br />
31. Die Fürsorgestelle übersendet den bei ihr gestellten Antrag unverzüglich dem Versorgungsamt. Dieses<br />
veranlasst, sofern nach Lage des Falles geboten, unverzüglich die ärztliche Untersuchung des Antragstellers zur<br />
Feststellung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Nr. 3 – bei mündlicher Antragstellung möglichst in unmittelbarem<br />
Anschluss hieran – und übersendet dann dem Landesversorgungsamt die Unterlagen mit dem ärztlichen Gutachten.<br />
Hat der Antragsteller das 55. Lebensjahr überschritten, ist der Antrag unverzüglich dem Landesversorgungsamt<br />
vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung ist in diesem Falle erst nach Aufforderung durch das Landesversorgungsamt<br />
zu veranlassen.<br />
32. Hält das Versorgungsamt den Antrag für aussichtslos, hat es unverzüglich die Entscheidung des<br />
Landesversorgungsamtes herbeizuführen. Die Fürsorgestelle verfährt entsprechend. In diesen Fällen hat eine<br />
ärztliche Untersuchung zunächst zu unterbleiben.<br />
33. Die ärztliche Begutachtung muss auf alle erkennbaren Gesundheitsstörungen gerichtet sein, soweit sie für die<br />
schädigungsbedingte MdE und die Lebenserwartung von Bedeutung sein können.<br />
34. Von einer ärztlichen Untersuchung kann abgesehen werden, wenn die vorhandenen Unterlagen eine ärztliche<br />
Beurteilung zulassen. Im allgemeinen wird ein früheres Untersuchungsergebnis zugrunde gelegt werden können,<br />
wenn es nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und für eine Veränderung der Verhältnisse kein Anhalt gegeben ist.<br />
- 159 -
- 159 -<br />
Vorprüfung<br />
durch das Landesversorgungsamt<br />
35. Das Landesversorgungsamt prüft, ob die Voraussetzungen des § 73 erfüllt sind. Die Prüfung ist auch dann<br />
vorzunehmen, wenn nur allgemeine Angaben über den Verwendungszweck gemacht sind.<br />
36. Erachtet das Landesversorgungsamt die Voraussetzungen des § 73 nicht als gegeben, ist der Antrag<br />
abzulehnen. Eine Durchschrift oder Abschrift des Bescheides erhalten das Versorgungsamt und die beteiligte<br />
Fürsorgestelle.<br />
37. Sieht das Landesversorgungsamt die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als gegeben an, so prüft es,<br />
ob hinsichtlich des Verwendungszwecks § 72 erfüllt ist; soweit notwendig, ist dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb<br />
einer angemessenen Frist bestimmte Angaben über den Verwendungszweck beizubringen.<br />
Prüfung der Nützlichkeit der<br />
beabsichtigten Verwendung der<br />
Kapitalabfindung<br />
38. Die Prüfung, ob für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht (§ 73 Abs. 1 Nr. 4), obliegt dem<br />
Landesversorgungsamt.<br />
39. Das Landesversorgungsamt kann sich bei der Nützlichkeitsprüfung der Mitwirkung der Hauptfürsorgestelle oder<br />
Fürsorgestelle des Wohnortes bedienen. In diesem Fall übersendet das Landesversorgungsamt die Vorgänge unter<br />
Angabe des Höchstbetrages der Kapitalabfindung der Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle; diese können auch<br />
andere Dienststellen um die erforderlichen Auskünfte und um Aufklärung ersuchen. Liegt der Grundbesitz, für den die<br />
Kapitalabfindung beansprucht wird, außerhalb des Bereichs der für den bisherigen Wohnort zuständigen<br />
Fürsorgestelle, kann der Fürsorgestelle des Ansiedlungsortes vor der Bewilligung der Kapitalabfindung unter<br />
Darlegung aller in Betracht kommenden Umstände Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.<br />
40. Die Prüfung der Nützlichkeit hat sich insbesondere auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />
des Antragstellers, auf seine persönliche Eignung zu der beabsichtigten Verwendung der Abfindung, auf den zur<br />
Erreichung des Verwendungszwecks erforderlichen Geldbetrag sowie auf die Beschaffenheit, die<br />
Belastungsverhältnisse und den Preis des zu erwerbenden Grundstücks sowie die Kosten des beabsichtigten Baus<br />
zu erstrecken. Außer den dinglichen Belastungen (Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten usw.) sind auch<br />
öffentliche Lasten, wie Aufwendungen für Anlage von Straßen, Kanalisation, Wasser- und Lichtzuleitung, zu<br />
berücksichtigen. Für eine nützliche Verwendung der Kapitalabfindung besteht unter anderem dann keine Gewähr,<br />
wenn dem Beschädigten und seiner Familie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Belastungen zur<br />
Bestreitung des Lebensunterhalts nur noch ein so geringes Einkommen zur Verfügung stünde, dass Leistungen der<br />
Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe zum Lebensunterhalt erforderlich würden.<br />
41. Von der Forderung vorheriger Festlegung des Kaufpreises ist abzusehen, wenn das Grundstück durch ein als<br />
gemeinnützig anerkanntes Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder durch andere Träger der Siedlung unter<br />
Vermittlung einer Kulturbehörde oder staatlichen Siedlungsbehörde beschafft wird.<br />
42. Bei Prüfung der Nützlichkeit ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, an wen die Abfindung auszuzahlen und<br />
welche Frist für die Verwendung der Abfindungssumme zu gewähren ist. In der Regel ist die Überweisung der<br />
Abfindungssumme für Rechnung des Antragstellers an ein inländisches Kreditinstitut mit der Maßgabe zweckmäßig,<br />
dass der Antragsteller darüber nur mit Einwilligung der Fürsorgestelle verfügen darf.<br />
43. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von Amts wegen zu beschaffen.<br />
44. Soll das Grundstück durch eine der in Nummer 41 bezeichneten Stellen beschafft werden, genügt deren<br />
Anhörung. Wird von ihr die Nützlichkeit der Verwendung bescheinigt, ist sie als gewährleistet anzusehen, wenn nicht<br />
besondere Gründe dagegensprechen.<br />
45. Es ist ferner zu prüfen, ob und welche Maßnahmen zur Sicherung des Zwecks der Abfindung erforderlich<br />
erscheinen, insbesondere ob und für welche Frist die Weiterveräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung<br />
erworbenen Grundstücks zu beschränken sind (§ 75), sowie ob nach Lage des Falles die Eintragung einer<br />
Sicherungshypothek angezeigt erscheint (§ 75 Abs. 2).<br />
46. Die Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unter Beifügung der erforderlichen<br />
Unterlagen dem Landesversorgungsamt mit. Sie bescheinigt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe<br />
für eine nützliche Verwendung des Kapitals Gewähr besteht. Zugleich äußert sie sich darüber, an wen die Zahlung zu<br />
leisten ist.<br />
47. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann das Landesversorgungsamt mit Zustimmung der<br />
obersten Landesbehörde von dem in den Nummern 31 bis 63 geregelten Verfahren abweichen.<br />
Entscheidungen des<br />
zuständigen Landesversorgungsamtes<br />
48. Das Landesversorgungsamt trifft auf Grund seiner Vorprüfung und der Nützlichkeitsprüfung die endgültige<br />
Entscheidung über den Antrag.<br />
49. Will das Landesversorgungsamt von der Auffassung der Hauptfürsorgestelle oder der Fürsorgestelle über die<br />
Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung abweichen, ist der Hauptfürsorgestelle beziehungsweise der<br />
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- 160 -<br />
Fürsorgestelle vor der Entscheidung unter Darlegung der Gründe nochmals Gelegenheit zur<br />
Äußerung zu geben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint.<br />
50. Im Falle der Bewilligung setzt das Landesversorgungsamt die Abfindungssumme fest.<br />
51. Der Bescheid ist dem Antragsteller bekanntzugeben; eine Durchschrift oder Abschrift des Bescheides erhalten<br />
das Versorgungsamt, die in Nummer 41 bezeichneten Stellen sowie die am Verfahren beteiligte Hauptfürsorgestelle<br />
oder Fürsorgestelle.<br />
52. In dem Bescheid sind der Verwendungszweck der Abfindungssumme und der Empfangsberechtigte zu<br />
bezeichnen sowie eine Frist für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung zu setzen; auf das<br />
Rückforderungsrecht des Fiskus im Falle der nicht rechtzeitigen Verwendung oder Vereitelung des<br />
Verwendungszwecks (§ 76) ist hinzuweisen.<br />
53. Das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Landesversorgungsamt entscheidet auch dann, wenn die<br />
Verwendung der Abfindung in einem Gebiet vorgesehen ist, das zum Geschäftsbereich eines anderen<br />
Landesversorgungsamtes gehört.<br />
54. Nach Erledigung des Antrages sind die Versorgungsakten an das zuständige Versorgungsamt zurückzugeben.<br />
Die Akten über die Kapitalabfindung verbleiben bei dem Landesversorgungsamt.<br />
Auszahlung der Abfindungssumme<br />
55. Das Landesversorgungsamt veranlasst nach Erfüllung der in dem Bescheid bezeichneten Bedingungen die<br />
Zahlung der Abfindung an den im Bescheid bezeichneten Empfangsberechtigten. In der Regel ist sie von der<br />
vorherigen Eintragung des Eigentumsübergangs und der etwa für erforderlich gehaltenen Sicherungshypothek<br />
abhängig zu machen.<br />
56. Von der vorherigen Eintragung nach Nummer 55 kann abgesehen werden, wenn das Grundstück durch ein<br />
Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes beschafft wird. Ferner kann<br />
die Abfindungssumme vor der Eintragung des Eigentumsübergangs gezahlt werden, wenn es im Einzelfall notwendig<br />
erscheint und der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass die Eigentumsübertragung grundbuchamtlich<br />
gesichert ist.<br />
57. Ist die Übertragung des Eigentums erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, kann die Abfindung schon vor<br />
Eintragung ausgezahlt werden, wenn in den Fällen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 der Bauherr sich verpflichtet, im Falle einer<br />
Nichtübertragung des Eigentums die erhaltene Kapitalabfindung zurückzuzahlen.<br />
58. Für die Auszahlung der Abfindung gilt Nummer 53 entsprechend.<br />
59. Zur Frage, an wen die Abfindung zu zahlen ist, vergleiche Nummer 42. Bei Zahlung an ein Geldinstitut ist die<br />
Abfindung zugunsten des Abgefundenen verzinslich anzulegen.<br />
60. Die Abfindungssumme wird durch die Kasse ausgezahlt, die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig<br />
ist.<br />
61. Als Tag der Zahlung gilt auch im Falle der Beschränkung der Verfügung über die Abfindung<br />
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an den Empfänger der Tag der Übergabe<br />
oder Absendung,<br />
b) bei Überweisung oder bei Auszahlung durch Postscheck, mit Zahlkarte oder Postanweisung der<br />
Tag der Hingabe des Auftrags an die Post oder das Geldinstitut.<br />
Der Tag der Zahlung ist in den Akten zu vermerken.<br />
Ausführung der Entscheidung<br />
und Überwachung der Verwendung<br />
62. Um Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der in dem Bescheid enthaltenen Auflagen und um<br />
Überwachung der weiteren nützlichen Verwendung kann die Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle des Wohnortes<br />
ersucht werden.<br />
63. Die Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle teilt die Durchführung der bei der Bewilligung gemachten Auflagen<br />
unverzüglich dem Landesversorgungsamt mit.<br />
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- 161 -<br />
Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in derKriegsopferversorgung<br />
(Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV)<br />
§ 1<br />
(1) Anstelle einer Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es kann dem<br />
Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung durch ein<br />
Kreditinstitut gewährt werden (Rentenkapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapitalabfindung bereits<br />
bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden ist.<br />
(2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem<br />
Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertragung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach § 74<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es maßgebenden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt.<br />
(3) Das Kreditinstitut wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragt.<br />
§ 2<br />
(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Kapitalabfindungen nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und<br />
des § 76 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechend.<br />
(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständigkeit,<br />
Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfindungen<br />
anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen.<br />
§ 3<br />
Gesetzliche Vorschriften, die dem Kapitalabfindungsberechtigten steuerliche und gebührenrechtliche<br />
Vergünstigungen gewähren, gelten für die Rentenkapitalisierung entsprechend.<br />
§ 4<br />
(1) Der Empfänger des Kapitalisierungsbetrages kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung der<br />
Verwaltungsbehörde vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurücktreten.<br />
(2) Rückzahlungsansprüche gegen den Empfänger des Kapitalisierungsbetrages aus dem<br />
Rentenkapitalisierungsvertrag stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Sie werden für diese von dem<br />
Land geltend gemacht, in dem der Empfänger des Kapitalisierungsbetrages im Zeitpunkt der Einleitung des<br />
Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist<br />
anzuwenden.<br />
(3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den Kapitalisierungsbetrag zurückzuzahlen,<br />
1. weil er ihn nicht fristgerecht bestimmungsgemäß verwendet oder seinen Verwendungszweck<br />
vereitelt hat oder weil er vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurückgetreten ist oder<br />
2. weil die Verwaltungsbehörde den Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen der<br />
Rentenkapitalisierung widerrufen hat,<br />
so geht der Anspruch auf Zahlung der Grundrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden<br />
Monats auf ihn über.<br />
§ 5<br />
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952<br />
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.<br />
§ 6<br />
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.<br />
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Schadenersatz, Erstattung<br />
§ 81<br />
Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, die eine<br />
entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, so haben sie wegen einer Schädigung gegen den<br />
Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der<br />
beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen<br />
bei Dienstunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, bereinigten Fassung,<br />
und § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung.<br />
Zu § 81<br />
Nach § 3 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen<br />
vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) sind Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach<br />
den Vorschriften des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts erhalten, auf den Schadenersatzanspruch<br />
anzurechnen.<br />
§ 81a<br />
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die<br />
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses<br />
Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei<br />
Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann<br />
nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer<br />
(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, dass ein<br />
Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in<br />
welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche<br />
Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.<br />
(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />
Schädigung beruhen.<br />
Zu § 81a<br />
1. Der Übergang findet in dem Umfang der auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es begründeten Pflicht zur<br />
Gewährung von Leistungen auch insoweit statt, als diese durch nachträgliche gesetzliche Änderungen erhöht<br />
werden.<br />
2. Dritte sind sowohl natürliche als auch juristische Personen, die mit dem Bund nicht personengleich sind.<br />
Bundesbahn und Bundespost sind nicht Dritte im Sinne des § 81a.<br />
3. Auf den Rechtsübergang finden die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). Für<br />
die Anwendung der Schutzvorschrift des § 407 BGB ist davon auszugehen, dass jeder, der weiß, dass der Verletzte<br />
zu den nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> zu versorgenden Personen gehört, die Kenntnis vom Rechtsübergang<br />
im Sinne dieser Vorschrift hat, so dass Leistungen an den Geschädigten oder Rechtsgeschäfte mit diesem dem Bund<br />
nicht entgegengehalten werden können.<br />
4. Nach § 81a Abs. 1 letzter Satz soll im Falle der Zwangsvollstreckung auf Grund von Schadenersatzansprüchen<br />
gegen einen Dritten grundsätzlich zuerst der Geschädigte und dann erst der Bund hinsichtlich des auf ihn<br />
übergegangenen Anspruchs befriedigt werden. Das gleiche gilt auch für Fälle der freiwilligen Schadenregulierung.<br />
5. Die Krankenkassen sind gehalten, den Verwaltungsbehörden unverzüglich und nicht erst mit der Abrechnung der<br />
Kostennachweise nach Quartalsende Tatsachen mitzuteilen, aus denen zu entnehmen ist, dass ein Dritter die<br />
Gesundheitsstörung verursacht hat. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass die Erklärungen des<br />
Versorgungsberechtigten und die Bemerkungen des behandelnden Arztes (Zahnarztes) auf den<br />
Bundesbehandlungsscheinen darüber, ob die erforderliche Heilmaßnahme durch Handlung oder Unterlassung Dritter<br />
verursacht ist, sorgfältig ausgefüllt werden.<br />
6. Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt unverzüglich und eingehend aufzuklären. Außer den Angaben des<br />
Geschädigten sind, soweit erforderlich, Zeugen festzustellen und Ermittlungsakten beizuziehen. Alle Ermittlungen<br />
sind, soweit möglich, gleichzeitig zu führen. Auf den Ablauf der Verjährungsfristen ist besonders zu achten;<br />
Klageerhebung des Geschädigten unterbricht die Verjährung des auf den Bund übergegangenen Anspruchs nicht.<br />
7. Der Geschädigte und der Ersatzpflichtige sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die gesetzlichen<br />
Schadenersatzansprüche oder ein Teil von ihnen auf den Bund übergegangen sind und sie sich daher jeder<br />
- 163 -
- 163 -<br />
Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten haben.<br />
8. Liegen die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs vor, ist der Ersatzpflichtige unverzüglich zur Zahlung<br />
oder Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer<br />
angemessenen Frist nach, ist Klage zu erheben oder der Erlass eines Mahnbescheids zu beantragen. Hiervon kann<br />
nur abgesehen werden, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs keinen Erfolg verspricht. Zinsen sind<br />
von der Rechtshängigkeit an geltend zu machen.<br />
9. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass eines anerkannten oder gerichtlich festgestellten Schadenersatzanspruchs<br />
gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften.<br />
10. Zur Überwachung der Schadenersatzfälle sind besondere Nachweise zu führen, in die alle wesentlichen<br />
Merkmale des einzelnen Falles einzutragen sind. Auf den Bund übergegangene Schadenersatzansprüche, die<br />
anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind und die nicht bis zum Ablauf des Rechnungsjahres durch Erfüllung oder<br />
Aufrechnung erloschen sind, sind in die Nachweisung der Forderungen des Bundes aus Versorgungsleistungen<br />
einzutragen. In den Nachweisen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen.<br />
§ 81b<br />
Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen gewährt<br />
und stellt sich nachträglich heraus, dass statt ihrer eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die kein<br />
Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet<br />
gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, wie<br />
sie ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften oblagen.<br />
§ 81c<br />
Werden nach diesem Gesetz Leistungen erbracht, deren Höhe vom Umfang eines Anspruchs gegen einen<br />
Dritten, der kein Leistungsträger ist, beeinflusst wird, kann die Verwaltungsbehörde den zu<br />
berücksichtigenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Leistung durch schriftliche Anzeige auf den Kostenträger<br />
der Kriegsopferversorgung überleiten.<br />
Ausdehnung des Personenkreises<br />
§ 82<br />
(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf<br />
1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Leistungen zuerkannt worden waren<br />
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten<br />
Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. Dezember 1927 (RGBl. I S. 515, 533)<br />
oder<br />
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen<br />
Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103);<br />
2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März<br />
1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder<br />
Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinterbliebene.<br />
(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an Vertriebene im Sinne des § 1 des<br />
Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, gewährt werden, wenn sie<br />
nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden<br />
Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; das gilt nicht, wenn sie aus derselben<br />
Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat, haben und<br />
diesen Anspruch verwirklichen können. Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des<br />
Bundesvertriebenengesetzes.<br />
Zu § 82<br />
1. § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)<br />
sah Ansprüche für Schäden an Leib und Leben, die im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch<br />
offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht waren, nach den Vorschriften des<br />
Reichsversorgungsgesetzes vor. Bei § 1 Nr. 2 des Besatzungspersonenschädengesetzes handelte es sich um<br />
Schäden an Leib und Leben, die verursacht waren innerhalb oder außerhalb des Reichsgebietes durch Festhaltung,<br />
Abschiebung, Verschleppung oder sonstige Gewalttaten sowie durch die Flucht vor solchen Geschehnissen oder<br />
durch deren Abwehr, soweit diese Ereignisse<br />
a) mit den politischen Wirren in Oberschlesien,<br />
b) mit der Bekämpfung von Absplitterungsbestrebungen im besetzten Gebiet seit dem 1. September<br />
- 164 -
- 164 -<br />
1923<br />
im Zusammenhang standen.<br />
2. Art, Umfang und Dauer der Kannleistungen entsprechen denen der Rechtsansprüche; das gilt auch für die von der<br />
Beschädigtenversorgung abgeleiteten Versorgungsansprüche. Ein wirtschaftliches Bedürfnis ist nicht zu prüfen.<br />
Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen<br />
auf das Arbeitsentgelt<br />
§ 83<br />
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz<br />
erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist<br />
es unzulässig, die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzurechnen. Das gilt auch für<br />
Leistungen, die mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit an den ehemals Erwerbstätigen oder seine<br />
Hinterbliebenen zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs oder freiwillig erbracht werden.<br />
Übergangsvorschriften<br />
§ 84<br />
(1) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in Kraft<br />
getretenen Änderung des § 48 unberührt.<br />
(2) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988<br />
Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter Zugrundelegung ausländischer<br />
Vergleichseinkommen, gilt § 64c in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies günstiger ist.<br />
Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische<br />
Vergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils<br />
zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) verändert.<br />
§ 84a 1)<br />
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />
genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt<br />
gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der<br />
Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die<br />
Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1<br />
und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente<br />
und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem<br />
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in<br />
entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden.<br />
1)<br />
Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 -1 BvR 284/96 - 1 BvR<br />
1659/96- (BGBl. I S. 445): „§ 84a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es (BVG) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII<br />
Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag- vom 31.<br />
August 1990 (BGBl. II Seite 889, 1067) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit<br />
die Beschädigtengrundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im<br />
Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß<br />
§ 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.“<br />
- 165 -
- 165 -<br />
§ 85<br />
Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des<br />
ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1<br />
entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.<br />
Zu § 85<br />
1. Bisherige versorgungsrechtliche Vorschriften sind die in Nummer 1 zu § 40a aufgezählten Bestimmungen.<br />
2. Die Rechtsverbindlichkeit erstreckt sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit<br />
einer Schädigung im Sinne des § 1. Eine frühere Entscheidung ist daher nicht rechtsverbindlich für die Höhe der<br />
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie für die Frage, ob eine Schädigung im Sinne des § 1 vorliegt oder<br />
ob der Beschädigte zu dem nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> versorgungsberechtigten Personenkreis gehört.<br />
§ 86<br />
(1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark<br />
gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des<br />
Beitrittsgebiet dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer<br />
Rente durch Anwendung des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln. Ist der so<br />
ermittelte und um 6,4 vom Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als 889 Deutsche Mark,<br />
wird der Differenzbetrag vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Besteht ein<br />
Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente<br />
im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer Alters- oder Invaliden gezahlt worden, wird die im<br />
Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag<br />
weitergezahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts wegen festzustellenden<br />
Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger der<br />
Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge.<br />
(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Abschlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den<br />
Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der<br />
Versorgungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des Abschlags durch den Träger der<br />
Rentenversicherung so lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge die Höhe des Abschlags<br />
erreicht haben. Die Versorgungsverwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversicherung den Zeitpunkt<br />
ab, zu dem die laufende Zahlung der Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des Abschlags<br />
einzustellen ist.<br />
(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bindend entschieden ist, dass ein Anspruch auf<br />
Versorgungsbezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige Abschlag als Ausgleichszahlung vom<br />
Träger der Rentenversicherung weitergezahlt.<br />
(4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag<br />
gezahlt, ist zunächst der Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des Rentenzuschlags nach<br />
§ 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach § 319b des Sechsten<br />
Buches Sozialgesetzbuch, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus eigener<br />
Versicherung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach<br />
Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen,<br />
die in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurechnen. Für danach verbleibende Abschläge oder<br />
Ausgleichszahlungen gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine<br />
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung,<br />
die nach dem 31. Dezember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der<br />
Rentner auf alle Abschläge oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.<br />
(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversicherung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung<br />
gezahlten Beträge.<br />
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für die Erfüllung der Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund zuständig. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
bleibt unberührt.<br />
§§ 87 bis 88<br />
(weggefallen)<br />
Härteausgleich<br />
- 166 -
- 166 -<br />
§ 89<br />
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann<br />
mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.<br />
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Gewährung von Härteausgleichen<br />
allgemein zustimmen.<br />
(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde bindend<br />
wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von<br />
Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führten.<br />
Zu § 89<br />
1. Eine besondere Härte ist gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der<br />
Versorgung oder von einzelnen Versorgungsleistungen deren Sinn und Zweck widerspräche. Liegt eine besondere<br />
Härte vor, so ist der Ausgleich als Ermessensleistung im allgemeinen in Umfang und Höhe der gesetzlichen<br />
Leistungen zu gewähren.<br />
2. Bei der Ermessensentscheidung nach Nummer 1 ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit ein wirtschaftliches<br />
Bedürfnis für den Ausgleich besteht. Ein wirtschaftliches Bedürfnis ist stets anzunehmen, wenn und solange das<br />
Bruttoeinkommen des Berechtigten eine Versorgungsleistung zulässt, die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33<br />
Abs. 6) zu berechnen ist, oder wenn eine Erziehungsbeihilfe (§ 27) zu gewähren ist. Darüber hinaus ist ein<br />
wirtschaftliches Bedürfnis anzuerkennen, wenn und solange das Bruttoeinkommen des Berechtigten den<br />
Grenzbetrag der Stufe der Anrechnungsverordnung, die die Zahlung einer Ausgleichsrente ausschließt, zuzüglich der<br />
Grundrente nicht übersteigt; unter Beachtung von Satz 1 kann auch eine angemessene Teilversorgung bewilligt<br />
werden. Bei dieser Berechnung sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu<br />
berücksichtigen. Von der Prüfung eines wirtschaftlichen Bedürfnisses ist abzusehen, wenn und soweit es dem<br />
besonderen Zweck des Ausgleichs und der Versorgungsleistung widerspricht, an deren Stelle der Ausgleich gewährt<br />
werden soll.<br />
3. Bei der Feststellung des wirtschaftlichen Bedürfnisses bleiben einmalige Einkünfte, die die wirtschaftliche Situation<br />
des Antragstellers nicht nachhaltig verbessern, außer Betracht.<br />
4. Soweit die Verwaltungsvorschriften einen Härteausgleich vorsehen, gilt die Zustimmung nach § 89 Abs. 2 als<br />
erteilt, und zwar<br />
a) ohne Prüfung eines wirtschaftlichen Bedürfnisses in den Fällen der<br />
Nummer 7 zu § 36a<br />
Nummer 2 zu § 37a<br />
Nummer 5 zu § 40a<br />
Nummer 9 zu § 48a<br />
Nummer 3 zu § 51a<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 53<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 55<br />
b) bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses in den Fällen der<br />
Nummer 6 zu § 5<br />
Nummer 2 zu § 38<br />
Nummer 12 zu § 42<br />
Nummer 2 zu § 44.<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 90<br />
(1) Führen ein Gesetz oder eine Verordnung, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> ändern, zu einer Änderung<br />
laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, so sind diese von<br />
Amts wegen neu festzustellen. Ist nur die Grundrente (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46) anzupassen (§ 56), kann von<br />
einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden.<br />
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur auf<br />
Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt,<br />
so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie<br />
beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer noch zu erlassenden<br />
Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der<br />
- 167 -
- 167 -<br />
Rechtsverordnung gestellt wird.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des<br />
Härteausgleichs gewährt wird.<br />
§ 91<br />
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der<br />
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem<br />
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts<br />
beseitigen.<br />
§ 92<br />
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.<br />
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des<br />
Dritten Überleitungsgesetzes.<br />
- 168 -
- 168 -<br />
Anhang<br />
Bekanntmachung der Vergleichseinkommen für die Feststellung derBerufsschadens- und<br />
Schadensausgleiche nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für die Zeit vom 1. Juli 2003 an<br />
Auf Grund des § 30 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar<br />
1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch Gesetz vom<br />
21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,<br />
gebe ich bekannt, dass die von mir am 27. Mai 2003 bekannt<br />
gemachten Vergleichseinkommen für die Festsetzung<br />
der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach<br />
dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für die Zeit vom 1. Juli<br />
2003 bis 30. Juni 2004 (BAnz. 13 298) gemäß<br />
§ 30 Abs. 5 Satz 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom<br />
1. Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der nächsten<br />
Rentenanpassung weitergelten.<br />
(Tabellen 1 bis 8)<br />
Die Bekanntmachung berücksichtigt den § 1 des<br />
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002<br />
(BGBl. I S. 3165) und den Organisationserlass vom 22.<br />
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206).<br />
Tabelle 1 2003<br />
Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />
nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />
Steinkohlenbergbau und –brikettherstellung 2571 1932 1671<br />
Braunkohlenbergbau und -brikettherstellung<br />
Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung<br />
3113 2936 2574<br />
damit verbundener Dienstleistungen<br />
Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />
Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
3179 2544<br />
sonstiger Bergbau<br />
Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
2707 2490 2293 2259 2017 1957<br />
sonstiger Bergbau<br />
2707 2490 2293 2259 2017 1957<br />
Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung 2719 2379 2083 2220 1904 1660<br />
Ernährungsgewerbe 2705 2378 2054 2211 1837 1652<br />
Schlachten und Fleischverarbeitung 2533 2211 1856 2103 1653 1701<br />
Fischverarbeitung 2590 2117 2083 2222 1593 1557<br />
Obst- und Gemüseverarbeitung<br />
Herstellung von pflanzlichen und tierischen<br />
2552 2205 1945 1911 1689 1551<br />
Ölen und Fetten<br />
3399 2961 2315 2557 2456 1995<br />
Milchverarbeitung<br />
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />
2759 2516 2212 2306 2018 1812<br />
Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />
3016 2411 2205 2682 2196 1722<br />
Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />
Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />
2696 2384 2142 2101 1844 1756<br />
von Getränken und Backwaren mit Ausnahme<br />
von Dauerbackwaren)<br />
2716 2303 2073 2237 1879 1628<br />
Tabakverarbeitung<br />
Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
3216 2472 2771 2377 2574 1948<br />
Zigaretten)<br />
2491 2020 1844 1632 1575 1654<br />
- 169 -
- 169 -<br />
Tabelle 1 2003<br />
Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />
nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />
Herstellung von Zigaretten 3352 2573 3069 2848 2924 2408<br />
Textilgewerbe 2353 2124 1880 1907 1699 1581<br />
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 2293 2092 1842 1866 1751 1653<br />
Weberei 2297 2128 1973 1891 1718 1623<br />
Textilveredlung<br />
2307 1982 1755 1859 1682 1555<br />
Bekleidungsgewerbe 2179 1994 1858 1753 1627 1584<br />
Ledererzeugung<br />
Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
2321 2127 1932 2194 1897 1617<br />
Lederbekleidung und Schuhen)<br />
2075 1979 1859 1608 1651 1390<br />
Herstellung von Schuhen 2113 1965 1873 1727 1659 1553<br />
Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) 2545 2168 1971 2027 1832 1721<br />
Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />
Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />
2378 2161 1935 2079 1936 1611<br />
Holzspanplattenwerke<br />
2655 2312 2106 2077 1852 1782<br />
Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />
Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier,<br />
2966 2481 2342 2445 1939 1735<br />
Karton und Pappe<br />
2872 2659 2399 2266 2022 1852<br />
Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />
Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />
2725 2317 2043 2140 1788 1652<br />
von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />
3143 2546 2482 2536 2078 1796<br />
Kokerei 2681 2240 2154<br />
Mineralölverarbeitung<br />
Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />
3535 2595 2130 2953 2059 2054<br />
Brutstoffen<br />
2971 2538<br />
Chemische Industrie 3058 2544 2185 2482 2063 1793<br />
Herstellung von chemischen Grundstoffen<br />
Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />
Pflanzenschutzmitteln;<br />
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben<br />
3187 2788 2316 2627 2209 2009<br />
und Kitten;<br />
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungsund<br />
Körperpflegemitteln;<br />
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />
2877 2409 2164 2425 2051 1788<br />
Herstellung von Chemiefasern 2843 2598 2442 2261 1790 1879<br />
Herstellung von Gummiwaren 2698 2504 2320 2229 2082 2017<br />
Herstellung von Kunststoffwaren<br />
Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />
2629 2278 2040 2083 1849 1711<br />
von Steinen und Erden<br />
2633 2378 2181 2050 1817 1703<br />
Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />
Keramik, Herstellung von keramischen Wand-<br />
2647 2245 2116 2124 1829 1658<br />
und Bodenfliesen und -platten<br />
2448 2287 2130 1945 1770 1694<br />
- 169 -
- 170 -<br />
Tabelle 1 2003<br />
Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />
nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />
Metallerzeugung und -bearbeitung<br />
Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />
2852 2592 2409 2359 2074 1876<br />
Ferrolegierungen (EGKS)<br />
2845 2613 2375 2418 2143 1801<br />
Herstellung von Rohren<br />
Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />
2675 2432 2304 2408 1998 1857<br />
Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />
2845 2632 2584 2280 2068 1854<br />
Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 2981 2687 2585 2343 2053 1943<br />
Gießereiindustrie 2823 2528 2278 2295 2096 1843<br />
Herstellung von Metallerzeugnissen 2688 2337 2133 2178 1936 1852<br />
Stahl- und Leichtmetallbau<br />
Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung<br />
2545 2244 2114 2182 1920 1747<br />
von Dampfkesseln)<br />
Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel);<br />
2629 2295 2004 2194 2252 1852<br />
Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />
Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen<br />
Erzeugnissen<br />
2796 2449 2212 2262 2051 1863<br />
Maschinenbau<br />
Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbei-<br />
2789 2441 2209 2362 2080 2014<br />
tungsgeräten und -einrichtungen<br />
Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />
2651 2185 1988 2469 2037 1729<br />
erzeugung, -verteilung u.ä.<br />
2658 2325 2150 2241 1965 1942<br />
Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 2669 2297 2087 2328 2040 1931<br />
Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik 2637 2241 2030 2283 1927 1904<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagen-<br />
3157 2686 2452 2847 2351 2165<br />
Motoren<br />
Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />
3240 2800 2497 2906 2653 2301<br />
und Anhängern<br />
2535 2339 2152 2341 1823 1789<br />
Sonstiger Fahrzeugbau 2825 2398 2142 2518 2199 1807<br />
Schiffbau 2766 2337 2258 2372 1988 1906<br />
Schienenfahrzeugbau 2597 2432 2202 2199 2158 1779<br />
Luft- und Raumfahrzeugbau<br />
Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-instrumenten,<br />
2976 2442 1967 2594 2279 1871<br />
Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen<br />
2477 2215 2044 2021 1814 1734<br />
- 170 -
- 171 -<br />
Tabelle 1 2003<br />
Vergleichseinkommen für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe<br />
nach Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Industriebereich 1 2 3 1 2 3<br />
Recycling<br />
2592 2281 2053<br />
1535 1596<br />
Energie- und Wasserversorgung 2972 2658 2313 2436 2129 2040<br />
Energieversorgung 3009 2730 2326 2438 2139 2046<br />
Elektrizitätsversorgung 3045 2773 2283 2453 2149 2071<br />
Gasversorgung 2778 2311 2375 2322 2076 1951<br />
Wasserversorgung<br />
Baugewerbe<br />
2662 2367 2225 2393 2040 1971<br />
Hoch- und Tiefbau 2584 2373 2158 1593<br />
Produzierendes Gewerbe insgesamt 2809 2428 2181 2341 1956 1838<br />
Tabelle 2 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich<br />
Steinkohlenbergbau und<br />
II III IV V II III IV V<br />
-brikettherstellung<br />
Braunkohlenbergbau und<br />
3634 2531 2333<br />
3190 2394 1887<br />
-brikettherstellung<br />
Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbrin-gung<br />
4817 3434 2722 3029 4426 3053 2610 2301<br />
damit verbundener Dienstleistungen<br />
Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />
Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
5313 3551 2467<br />
4489 3289 2583<br />
sonstiger Bergbau<br />
Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
4435 3294 2712 2073 3411 2690 2207 1764<br />
sonstiger Bergbau<br />
4435 3294 2712 2073 3411 2690 2207 1764<br />
Ernährungsgewerbe und Tabakver-arbeitung 4797 3288 2640 2203 3934 2799 2121 1740<br />
Ernährungsgewerbe 4727 3279 2642 2201 3864 2771 2119 1731<br />
Schlachten und Fleischverarbeitung 4373 3215 2342 2156 3558 2450 1923 1567<br />
Fischverarbeitung 4580 2854 2504 1891 3418 2572 2139 1446<br />
Obst- und Gemüseverarbeitung<br />
Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen<br />
4537 3008 2317 1825 3732 2483 2000 1852<br />
und Fetten<br />
4915 3573 2930 2696 4268 3250 2678 2069<br />
Milchverarbeitung<br />
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />
4703 2972 2392 2060 3682 2607 2091 1812<br />
Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />
5475 3490 2918 2566 4455 2954 2357 2309<br />
Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />
Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />
4293 3116 2870 2910 2318 1622 1340<br />
von Getränken und Backwaren mit Ausnahme von<br />
Dauerbackwaren)<br />
4832 3358 2743 2107 3828 2840 2072 1617<br />
- 171 -
- 172 -<br />
Tabelle 2 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Tabakverarbeitung<br />
Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
5626 3415 2591 2365 4727 3184 2274 2246<br />
Zigaretten)<br />
5330 3145 2586<br />
3905 2599 2150<br />
Herstellung von Zigaretten 5680 3517 2619 2611 4795 3286 2445 2334<br />
Textilgewerbe 4502 3191 2323 1910 3454 2645 2103 1826<br />
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 4388 3209 2273 1580 3765 2798 2182 1871<br />
Weberei 4509 3227 2279 1926 3545 2709 2150 1883<br />
Textilveredlung 4433 3073 2345 1841 3401 2563 2179 1884<br />
Bekleidungsgewerbe 4557 3120 2185 1797 3981 2636 2070 1789<br />
Ledererzeugung<br />
Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
4337 3077 2081 3139 2692 1964<br />
Lederbekleidung und Schuhen)<br />
4243 3018 2032<br />
3390 2322 1926 1604<br />
Herstellung von Schuhen<br />
Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)<br />
4903 3065 2204 1739 4035 2525 2036 1770<br />
4336 3133 2429 1918 3517 2546 2066 1766<br />
Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />
Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />
3966 3107 2377 1548 3522 2491 2018 1534<br />
Holzspanplattenwerke<br />
4699 3268 2517 2152 3871 2682 2176 1929<br />
Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />
Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton<br />
4814 3561 2597 2135 4081 2928 2290 1921<br />
und Pappe<br />
4960 3287 2512 1929 4160 2897 2296 1856<br />
Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />
Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />
4711 3280 2455 2103 4021 2757 2144 1810<br />
von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />
4824 3634 2636 2144 4083 2956 2326 1949<br />
Kokerei 3268 2506 3068<br />
Mineralölverarbeitung<br />
Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />
5380 3904 2888 2341 4698 3442 2608 2191<br />
Brutstoffen<br />
4701 3408 2482<br />
3709 2980 2161<br />
Chemische Industrie 5063 3513 2655 2035 4226 3206 2400 1811<br />
Herstellung von chemischen Grundstoffen 5195 3469 2730 1904 4627 3254 2443 1913<br />
- 172 -
- 173 -<br />
Tabelle 2 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />
Pflanzenschutzmitteln;<br />
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und<br />
Kitten;<br />
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und<br />
Körperpflegemitteln;<br />
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />
5024 3525 2631 2054 4164 3193 2387 1805<br />
Herstellung von Chemiefasern 4991 3350 2537 4574 3008 2317 1872<br />
Herstellung von Gummiwaren 4787 3300 2444 1951 3994 2934 2262 1859<br />
Herstellung von Kunststoffwaren<br />
Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />
4665 3331 2515 2063 3806 2705 2159 1842<br />
von Steinen und Erden<br />
4569 3263 2474 1889 3876 2733 2144 1810<br />
Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />
Keramik, Herstellung von keramischen Wand- und<br />
4569 2992 2276 1867 3825 2589 2044 1798<br />
Bodenfliesen und -platten<br />
4521 3550 2189<br />
3886 2766 2054 1862<br />
Metallerzeugung und -bearbeitung<br />
Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />
4415 3304 2507 2342 3586 2857 2275 2157<br />
Ferrolegierungen (EGKS)<br />
4088 3000 2175 1882 3400 2669 2055 1933<br />
Herstellung von Rohren<br />
Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />
4271 3182 2463 2104 3639 2711 2228 1989<br />
Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />
Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen<br />
4603 3369 2687 2610 3768 2906 2262 2253<br />
4995 3443 2540 2309 4053 3065 2412 2159<br />
Gießereiindustrie 4740 3389 2548 3567 2797 2231 1980<br />
Herstellung von Metallerzeugnissen 4562 3303 2507 1990 3683 2767 2228 1834<br />
Stahl- und Leichtmetallbau<br />
Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung von<br />
4506 3279 2620 2174 3297 2689 2142 1693<br />
Dampfkesseln)<br />
4622 3204 2412 1927 3470 2683 2233 1986<br />
- 173 -
- 174 -<br />
Tabelle 2 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Herstellung von Dampfkesseln (ohne<br />
Zentralheizungskessel);<br />
Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />
Stanzteilen, gewalzten Ringen und<br />
pulvermetallurgischen Erzeugnissen<br />
4687 3310 2444<br />
3680 2888 2280 1723<br />
Maschinenbau<br />
Herstellung von Büromaschinen, Daten-<br />
4844 3483 2535 2067 3944 2984 2319 1873<br />
verarbeitungsgeräten und -einrichtungen<br />
Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />
5218 3607 2606 2205 4363 3076 2431 2000<br />
erzeugung, -verteilung u.ä.<br />
5045 3380 2577 2032 4289 3007 2286 1898<br />
Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 5193 3470 2659 2187 4403 3100 2319 1938<br />
Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik 4914 3482 2555 2083 4113 2964 2297 1838<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />
5305 3649 2674 2141 4666 3285 2450 1884<br />
Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />
5443 3741 2928 2334 4853 3381 2568 2129<br />
und Anhängern<br />
4847 3324 2437 1850 4003 2900 2206 1766<br />
Sonstiger Fahrzeugbau 4998 3470 2625 2125 4437 3136 2410 1955<br />
Schiffbau 4824 3352 2530 2091 4202 3042 2410 2012<br />
Schienenfahrzeugbau 4806 3068 2407 3888 2964 2347 1697<br />
Luft- und Raumfahrzeugbau<br />
Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-<br />
5063 3565 2789 2189 4601 3226 2468 2021<br />
instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und 4647 3287 2597 2171 3723 2670 2228 1874<br />
sonstigen Erzeugnissen<br />
Recycling 4244 3132 2296 3106 2512 2054 1631<br />
Energie- und Wasserversorgung 4477 3076 2374 2124 3913 2801 2226 1989<br />
Energieversorgung 4484 3097 2394 2131 3928 2817 2253 2006<br />
Elektrizitätsversorgung 4370 3063 2383 2109 3851 2802 2250 1987<br />
Gasversorgung 4858 3231 2422 2226 4142 2873 2231 2147<br />
- 174 -
- 175 -<br />
Tabelle 2 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Wasserversorgung<br />
Baugewerbe<br />
4365 2845 2263<br />
3670 2653 2075 1708<br />
Hoch- und Tiefbau<br />
Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />
4401 3193 2244 1857 3178 2616 2030 1537<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;<br />
Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />
4253 2974 2214 1918 3604 2576 1964 1739<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern<br />
Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und<br />
4089 2983 2200 1838 3273 2420 1911 1604<br />
Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen<br />
Handelsvermittlung und Großhandel<br />
4074 2986 2338 1871 3068 2448 1999 1672<br />
(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)<br />
4309 3147 2343 1946 3643 2629 2059 1750<br />
Handelsvermittlung 4738 3581 2598 1997 3892 2745 2211 1630<br />
Großhandel<br />
Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und<br />
4284 3123 2337 1946 3629 2618 2052 1752<br />
Tabakwaren<br />
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und<br />
4099 2952 2258 1861 3236 2491 1963 1632<br />
ohne Tankstellen);<br />
Reparatur von Gebrauchsgütern<br />
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken<br />
3722 2658 2048 1697 3043 2229 1833 1528<br />
und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)<br />
Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen,<br />
orthopädischen und kosmetischen Artikeln;<br />
3279 2589 1949<br />
2606 1958 1610 1457<br />
Sonstiger Facheinzelhandel; Einzelhandel mit<br />
Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Einzelhandel<br />
(nicht in Verkaufsräumen)<br />
3788 2643 2073 1747 3027 2212 1849 1553<br />
- 175 -
- 176 -<br />
Tabelle 2 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Zentralbanken und Kreditinstitute<br />
4325 2900 2240 2187 3845 2665 2171 2048<br />
Sonstige Finanzierungsinstitutionen 5045 3783 2957 2354 4159 2987 2882 2289<br />
Versicherungsgewerbe<br />
Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
4292 3068 2500 2100 3811 2841 2345 2093<br />
verbundene Tätigkeiten<br />
4980 3483 2497 1996 3894 2810 2256 2059<br />
Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung<br />
und Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />
und Gebrauchsgütern; Kredit- und<br />
Versicherungsgewerbe insgesamt<br />
4496<br />
Tabelle 3 2003<br />
Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich<br />
Steinkohlenbergbau und<br />
II III IV V II III IV V<br />
-brikettherstellung<br />
Braunkohlenbergbau und<br />
4182 2962 2612<br />
3065 2613 2220<br />
-brikettherstellung<br />
Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbrin-gung<br />
4790 3781 2908 2708<br />
3111 2513<br />
damit verbundener Dienstleistungen<br />
Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />
Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
5348 3975 2777<br />
4710 3409<br />
sonstiger Bergbau<br />
Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
4282 3454 2775<br />
3798 2796 2194<br />
sonstiger Bergbau<br />
4282 3454 2775<br />
3798 2796 2194<br />
Ernährungsgewerbe und Tabakver-arbeitung 4350 3397 2710 2266 3874 2709 2272 2066<br />
Ernährungsgewerbe 4324 3391 2715 2261 3852 2697 2270 2055<br />
Schlachten und Fleischverarbeitung 3961 3130 2615 3268 2674 2230<br />
Fischverarbeitung 3779 3020 2710 2566 2066<br />
Obst- und Gemüseverarbeitung<br />
Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen<br />
4028 3149 2457 3386 2604 2108 1943<br />
und Fetten<br />
4682 3807 2660<br />
4627 3155 2812<br />
Milchverarbeitung<br />
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />
4304 3345 2906 2421 3603 2523 2231 2037<br />
Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />
4886 3662 3202<br />
4210 2834 2135<br />
Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />
Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />
3996 3280 2687 3226 2589 2255<br />
von Getränken und Backwaren mit Ausnahme von<br />
Dauerbackwaren)<br />
4401 3479 2673 2202 4057 2797 2313 2077<br />
- 176 -<br />
3113<br />
2284<br />
1945<br />
3762<br />
2698<br />
2052<br />
1757
- 177 -<br />
Tabelle 3 2003<br />
Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Tabakverarbeitung<br />
Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
5163 3510 2435<br />
4417 3032 2367<br />
Zigaretten)<br />
4188 2933<br />
Herstellung von Zigaretten 5277 3565 2318 4417 3042 2386<br />
Textilgewerbe 4054 3093 2728 2304 3622 2748 2175 1859<br />
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 3870 3111 2645 2129 3525 2802 2094 1939<br />
Weberei 3935 3056 2834 2268 3928 2819 2221 1826<br />
Textilveredlung 3977 3151 2834 2089 3295 2859 2203 1926<br />
Bekleidungsgewerbe 4249 2973 2517 2186 3976 2668 2244 1997<br />
Ledererzeugung<br />
Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
3935 3242 2485 3724 2768 2055<br />
Lederbekleidung und Schuhen)<br />
3805 2876 2810<br />
2182 2045<br />
Herstellung von Schuhen<br />
Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)<br />
3977 3007 2661 3402 2618 2342 1775<br />
4114 3228 2805 2270<br />
2822 2228 1925<br />
Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />
Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />
4012 3140 2585 2160<br />
Holzspanplattenwerke<br />
4318 3327 3133 2292<br />
2757 2217<br />
Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />
Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton<br />
4471 3640 2888 2181 3577 2943 2447 1891<br />
und Pappe<br />
4962 3985 3100 2688 4194 2884 2519 2091<br />
Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />
Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />
4322 3408 2746 2152 3933 2843 2237 1877<br />
von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />
4368 3624 2874 2102 3478 2964 2483 1885<br />
Kokerei 4204 3224<br />
Mineralölverarbeitung<br />
Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />
5493 4197 3044 2714 4584 3406 2645 2033<br />
Brutstoffen<br />
5002 3423<br />
Chemische Industrie 5097 3722 2883 2162 4696 3290 2422 1911<br />
Herstellung von chemischen Grundstoffen 5239 3839 3049 1892 4869 3330 2514 1738<br />
- 177 -
- 178 -<br />
Tabelle 3 2003<br />
Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />
Pflanzenschutzmitteln;<br />
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und<br />
Kitten;<br />
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und<br />
Körperpflegemitteln;<br />
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />
4992 3604 2787 2225 4635 3276 2396 1921<br />
Herstellung von Chemiefasern 5072 3584 3091 4588 3177 2491<br />
Herstellung von Gummiwaren 4603 3472 2742 2557 4128 3142 2374 1876<br />
Herstellung von Kunststoffwaren<br />
Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />
4285 3392 2708 2409 3879 2869 2327 1921<br />
von Steinen und Erden<br />
4378 3289 2673 2230 3817 2740 2245 1857<br />
Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />
Keramik, Herstellung von keramischen Wand- und<br />
4308 3179 2537 2442 3659 2605 2080 2003<br />
Bodenfliesen und -platten<br />
3864 3118 2350<br />
3779 2948 2161<br />
Metallerzeugung und -bearbeitung<br />
Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />
4405 3662 2988 2686 3772 2970 2401 2203<br />
Ferrolegierungen (EGKS)<br />
4278 3683 2655<br />
3608 2768 2053<br />
Herstellung von Rohren<br />
Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />
4179 3438 2794 3601 2938 2347<br />
Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS) 4380 3640 3064 2761 3692 2832 2317<br />
Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 4807 3710 3008 2560 4230 3172 2453 2221<br />
Gießereiindustrie 4505 3647 3092 3777 2791 2526<br />
Herstellung von Metallerzeugnissen 4454 3467 2860 2343 3731 2903 2344 1927<br />
Stahl- und Leichtmetallbau<br />
Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung von<br />
4422 3352 2853 2128 2815 2165 1650<br />
Dampfkesseln)<br />
4213 3303 2575<br />
3434 2776 2179<br />
- 178 -
- 179 -<br />
Tabelle 3 2003<br />
Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Herstellung von Dampfkesseln (ohne<br />
Zentralheizungskessel);<br />
Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />
Stanzteilen, gewalzten Ringen und<br />
pulvermetallurgischen Erzeugnissen<br />
4536 3548 2875 2407 3827 3025 2343 2002<br />
Maschinenbau<br />
Herstellung von Büromaschinen, Daten-<br />
4659 3664 2955 2569 4021 3021 2459 1982<br />
verarbeitungsgeräten und -einrichtungen<br />
Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />
4924 3551 2855 2350 4421 3121 2391 2532<br />
erzeugung, -verteilung u.ä.<br />
4792 3527 2781 2100 4392 3112 2379 1850<br />
Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 5082 3606 2772 2073 4686 3277 2380 1884<br />
Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik 4719 3537 2751 2230 4141 3108 2348 1724<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />
5073 3909 3037 2101 4617 3492 2650 1990<br />
Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />
5182 4001 3277 1948 4705 3532 2746<br />
und Anhängern<br />
4359 3428 2609 2138 3983 2998 2362 2004<br />
Sonstiger Fahrzeugbau 4911 3565 2965 2991 4246 3130 2453 2086<br />
Schiffbau 4783 3515 2666 1963 3813 3108 2424<br />
Schienenfahrzeugbau 4557 3291 2958 2741 3866 2911 2436<br />
Luft- und Raumfahrzeugbau<br />
Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-<br />
4986 3629 3079 3270 4299 3167 2464 2159<br />
instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und 4185 3305 2724 2434 3674 2822 2299 1855<br />
sonstigen Erzeugnissen<br />
Recycling 3845 3199<br />
Energie- und Wasserversorgung 4513 3522 2656 2200 3890 2813 2260 2023<br />
Energieversorgung 4534 3553 2677 2233 3920 2829 2285 2054<br />
Elektrizitätsversorgung 4544 3576 2693 2283 3926 2837 2293 2040<br />
Gasversorgung 4417 3400 2539 3899 2780 2239<br />
- 179 -
- 180 -<br />
Tabelle 3 2003<br />
Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Wasserversorgung<br />
Baugewerbe<br />
4178 3216 2539<br />
3508 2648 2087<br />
Hoch- und Tiefbau<br />
Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />
4582 3687 2957 2296 3525 3066 2138 1892<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;<br />
Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />
3630 2974 2306 1867 3135 2259 1925 1614<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern<br />
Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und<br />
3628 2975 2305 1858 3108 2257 1923 1612<br />
Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen<br />
Handelsvermittlung und Großhandel<br />
3230 2763 2239 1760<br />
2329 1950<br />
(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)<br />
4093 3240 2547 2062 3900 2768 2122 1736<br />
Handelsvermittlung 4914 3528 2490 5151 2622<br />
Großhandel<br />
Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und<br />
4004 3231 2551 2054 3800 2780 2115 1736<br />
Tabakwaren<br />
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und<br />
3270 2546 2274 1932<br />
2485 1682<br />
ohne Tankstellen);<br />
Reparatur von Gebrauchsgütern<br />
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken<br />
3281 2554 2074 1762 2830 2046 1795 1528<br />
und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)<br />
Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen,<br />
orthopädischen und kosmetischen Artikeln;<br />
3415 2310 2310<br />
1546<br />
Sonstiger Facheinzelhandel; Einzelhandel mit<br />
Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Einzelhandel<br />
(nicht in Verkaufsräumen)<br />
3269 2579 2067 1752 2844 2064 1799 1602<br />
- 180 -
- 181 -<br />
Tabelle 3 2003<br />
Vergleichseinkommen für technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Zentralbanken und Kreditinstitute<br />
Sonstige Finanzierungsinstitutionen<br />
3589 2812 2363 2273 4522<br />
Versicherungsgewerbe<br />
Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
verbundene Tätigkeiten<br />
4026 3118 2587 3046 2373 2033<br />
Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung<br />
und Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />
und Gebrauchsgütern; Kredit- und<br />
Versicherungsgewerbe insgesamt<br />
4663<br />
Tabelle 4 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich<br />
Steinkohlenbergbau und<br />
II III IV V II III IV V<br />
-brikettherstellung<br />
Braunkohlenbergbau und<br />
4057 2894 2569<br />
3184 2452 1963<br />
-brikettherstellung<br />
Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbrin-gung<br />
4793 3721 2874 2986 4301 3073 2593 2299<br />
damit verbundener Dienstleistungen<br />
Bergbau auf Uran- und Thoriumerze<br />
Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
5343 3912 2624<br />
4553 3311 2576<br />
sonstiger Bergbau<br />
Gewinnung von Steinen und Erden,<br />
4351 3381 2744 2094 3488 2697 2205 1764<br />
sonstiger Bergbau<br />
4351 3381 2744 2094 3488 2697 2205 1764<br />
Ernährungsgewerbe und Tabakver-arbeitung 4653 3320 2659 2222 3925 2787 2148 1793<br />
Ernährungsgewerbe 4592 3312 2663 2220 3863 2760 2145 1785<br />
Schlachten und Fleischverarbeitung 4236 3189 2411 2162 3525 2470 1936 1566<br />
Fischverarbeitung 4342 2915 2557 1949 3413 2571 2125 1510<br />
Obst- und Gemüseverarbeitung<br />
Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen<br />
4335 3059 2375 1944 3654 2495 2022 1876<br />
und Fetten<br />
4858 3702 2706 2743 4298 3238 2715 2079<br />
Milchverarbeitung<br />
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von<br />
4505 3126 2594 2169 3661 2585 2147 1893<br />
Stärke und Stärkeerzeugnissen<br />
5170 3572 3029 2559 4406 2930 2310 2260<br />
Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)<br />
Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Herstellung<br />
4185 3159 2857 2934 2328 1629 1340<br />
von Getränken und Backwaren mit Ausnahme von<br />
Dauerbackwaren)<br />
4696 3394 2723 2153 3860 2833 2113 1704<br />
- 181 -<br />
3535<br />
2697<br />
2066<br />
4120<br />
2955<br />
2312<br />
1807
- 182 -<br />
Tabelle 4 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Tabakverarbeitung<br />
Tabakverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
5557 3439 2569 2457 4694 3173 2290 2322<br />
Zigaretten)<br />
5200 3122 2595<br />
3905 2603 2147<br />
Herstellung von Zigaretten 5619 3532 2525 2648 4755 3266 2426 2412<br />
Textilgewerbe 4287 3130 2544 2066 3493 2662 2115 1830<br />
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 4102 3138 2537 2030 3708 2799 2167 1893<br />
Weberei 4225 3107 2619 1979 3647 2730 2163 1875<br />
Textilveredlung 4167 3129 2678 1921 3380 2636 2184 1891<br />
Bekleidungsgewerbe 4447 3072 2263 1917 3979 2648 2116 1834<br />
Ledererzeugung<br />
Lederverarbeitung (ohne Herstellung von<br />
4062 3189 2343 3302 2703 1980<br />
Lederbekleidung und Schuhen)<br />
4074 2964 2384<br />
3379 2312 1930 1602<br />
Herstellung von Schuhen<br />
Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)<br />
4637 3044 2384 1749 3965 2534 2081 1768<br />
4237 3180 2595 1989 3532 2566 2074 1777<br />
Säge-, Hobel- und Holzimpägnierwerke<br />
Furnier-, Sperrholz-, Holzfaserplatten- und<br />
3987 3116 2456 1622 3518 2490 2018 1533<br />
Holzspanplattenwerke<br />
4524 3302 2833 2214 3888 2687 2179 1930<br />
Papier-, Verlags- und Druckgewerbe<br />
Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton<br />
4701 3592 2700 2147 4043 2928 2304 1918<br />
und Pappe<br />
4961 3806 2884 2423 4165 2895 2327 1889<br />
Papier-, Karton- und Pappeverarbeitung<br />
Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung<br />
4552 3339 2553 2126 4015 2763 2151 1817<br />
von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern<br />
4702 3631 2712 2134 4040 2957 2339 1941<br />
Kokerei 3985 3138 3100<br />
Mineralölverarbeitung<br />
Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und<br />
5427 4080 2956 2450 4683 3437 2616 2172<br />
Brutstoffen<br />
4974 3421 2437<br />
3783 2993 2207<br />
Chemische Industrie 5082 3664 2787 2098 4348 3230 2407 1838<br />
Herstellung von chemischen Grundstoffen 5226 3789 2948 1901 4724 3279 2466 1866<br />
- 182 -
- 183 -<br />
Tabelle 4 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Herstellung von Schädlingsbekämpfungs- und<br />
Pflanzenschutzmitteln;<br />
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und<br />
Kitten;<br />
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;<br />
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und<br />
Körperpflegemitteln;<br />
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen<br />
5008 3574 2714 2135 4273 3215 2390 1836<br />
Herstellung von Chemiefasern 5048 3540 2977 4578 3045 2365 2089<br />
Herstellung von Gummiwaren 4678 3415 2582 2214 4026 2962 2274 1859<br />
Herstellung von Kunststoffwaren<br />
Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung<br />
4457 3369 2607 2267 3815 2722 2174 1848<br />
von Steinen und Erden<br />
4470 3277 2556 1974 3866 2733 2156 1814<br />
Herstellung und Verarbeitung von Glas<br />
Keramik, Herstellung von keramischen Wand- und<br />
4416 3112 2380 2049 3786 2591 2048 1811<br />
Bodenfliesen und -platten<br />
4137 3364 2255<br />
3856 2780 2079 1864<br />
Metallerzeugung und -bearbeitung<br />
Erzeugung von Roheisen, Stahl- und<br />
4409 3575 2768 2489 3613 2872 2291 2163<br />
Ferrolegierungen (EGKS)<br />
4216 3560 2374 1992 3434 2683 2055 1936<br />
Herstellung von Rohren<br />
Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl,<br />
4219 3345 2600 2107 3637 2727 2237 1993<br />
Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />
Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen<br />
4488 3539 2809 2653 3762 2897 2265 2252<br />
4878 3639 2853 2474 4088 3082 2420 2179<br />
Gießereiindustrie 4572 3595 2868 2375 3584 2796 2255 1991<br />
Herstellung von Metallerzeugnissen 4495 3414 2697 2097 3688 2781 2241 1847<br />
Stahl- und Leichtmetallbau<br />
Kessel- und Behälterbau (ohne Herstellung von<br />
4453 3324 2745 2135 3356 2706 2145 1683<br />
Dampfkesseln)<br />
4413 3263 2493 1933 3469 2694 2228 1980<br />
- 183 -
- 184 -<br />
Tabelle 4 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Herstellung von Dampfkesseln (ohne<br />
Zentralheizungskessel);<br />
Herstellung von Schmiede-, Preß-, Zieh- und<br />
Stanzteilen, gewalzten Ringen und<br />
pulvermetallurgischen Erzeugnissen<br />
4571 3505 2739 2056 3703 2907 2289 1789<br />
Maschinenbau<br />
Herstellung von Büromaschinen, Daten-<br />
4708 3621 2828 2328 3958 2990 2348 1893<br />
verarbeitungsgeräten und -einrichtungen<br />
Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-<br />
5020 3571 2764 2311 4378 3084 2428 2223<br />
erzeugung, -verteilung u.ä.<br />
4860 3493 2713 2075 4314 3026 2302 1886<br />
Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik<br />
Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik<br />
5106 3577 2745 2101 4522 3138 2334 1905<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen<br />
4767 3526 2701 2182 4120 2991 2309 1778<br />
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />
5141 3854 2877 2126 4654 3338 2476 1905<br />
Herstellung von Karosserien, Autobauten<br />
5263 3943 3080 2243 4815 3428 2586 2118<br />
und Anhängern<br />
4572 3392 2514 1955 4003 2909 2219 1803<br />
Sonstiger Fahrzeugbau 4931 3538 2821 2698 4369 3134 2420 1970<br />
Schiffbau 4789 3495 2622 2009 4080 3063 2414 2012<br />
Schienenfahrzeugbau 4615 3229 2659 2565 3883 2952 2363 1717<br />
Luft- und Raumfahrzeugbau<br />
Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-<br />
5004 3609 2965 3026 4484 3206 2467 2045<br />
instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und 4429 3297 2650 2250 3717 2686 2234 1872<br />
sonstigen Erzeugnissen<br />
Recycling 4088 3161 2591 3104 2513 2054 1631<br />
Energie- und Wasserversorgung 4500 3362 2464 2134 3908 2803 2231 1991<br />
Energieversorgung 4515 3390 2484 2135 3926 2819 2257 2009<br />
Elektrizitätsversorgung 4484 3403 2483 2115 3865 2808 2255 1991<br />
Gasversorgung 4668 3321 2456 2226 4105 2858 2232 2138<br />
- 184 -
- 185 -<br />
Tabelle 4 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Wasserversorgung<br />
Baugewerbe<br />
4250 3087 2353 2103 3636 2652 2077 1716<br />
Hoch- und Tiefbau<br />
Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />
4548 3605 2708 2158 3246 2677 2039 1557<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;<br />
Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
Handel;Instandhaltung und Reparatur von<br />
4199 2973 2228 1913 3594 2569 1963 1735<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern<br />
Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und<br />
3993 2980 2218 1846 3266 2412 1911 1603<br />
Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen<br />
Handelsvermittlung und Großhandel<br />
3716 2905 2305 1833 3055 2444 1999 1670<br />
(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)<br />
4268 3165 2376 1964 3653 2633 2061 1748<br />
Handelsvermittlung 4804 3555 2556 2009 3966 2740 2213 1626<br />
Großhandel<br />
Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und<br />
4236 3145 2370 1961 3635 2622 2054 1751<br />
Tabakwaren<br />
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und<br />
4048 2914 2259 1869 3240 2491 1960 1631<br />
ohne Tankstellen);<br />
Reparatur von Gebrauchsgütern<br />
Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken<br />
3666 2645 2054 1708 3031 2217 1832 1527<br />
und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)<br />
Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen,<br />
orthopädischen und kosmetischen Artikeln;<br />
3303 2549 2004 1723 2569 1952 1610 1448<br />
Sonstiger Facheinzelhandel; Einzelhandel mit<br />
Antiquitäten und Gebrauchtwaren; Einzelhandel<br />
(nicht in Verkaufsräumen)<br />
3697 2632 2077 1748 3012 2200 1849 1555<br />
- 185 -
- 186 -<br />
Tabelle 4 2003<br />
Vergleichseinkommen für kaufmännische und technische Angestellte im<br />
Produzierenden Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von<br />
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
nach Beschäftigungsarten, Leistungsgruppen und Geschlecht<br />
Vergleichseinkommen in EURO<br />
Männer Frauen<br />
Leistungsgruppe Leistungsgruppe<br />
Wirtschaftsbereich II III IV V II III IV V<br />
Zentralbanken und Kreditinstitute<br />
4324 2900 2242 2189 3846 2665 2171 2047<br />
Sonstige Finanzierungsinstitutionen 5045 3781 2959 2490 4159 2988 2882 2286<br />
Versicherungsgewerbe<br />
Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
4290 3068 2500 2101 3811 2841 2346 2093<br />
verbundene Tätigkeiten<br />
4980 3484 2494 1996 3894 2810 2255 2059<br />
Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung<br />
und Reparatur von Kraftfahrzeugen<br />
und Gebrauchsgütern; Kredit- und<br />
Versicherungsgewerbe insgesamt<br />
4573<br />
Tabelle 5 2003<br />
Vergleichseinkommen für Arbeiter in ausgewählten Handwerkszweigen<br />
- 186 -<br />
3303<br />
2400<br />
1974<br />
Vergleichseinkommen<br />
in EURO<br />
Männliche Arbeiter/Gesellen im Arbeitergruppe<br />
Handwerkszweig: Gesellen<br />
1<br />
3799<br />
2718<br />
Übrige Arbeiter<br />
2<br />
Malerhandwerk 2280 1985<br />
Metallbau 2301 2110<br />
Kraftfahrzeugreparatur 2189 1970<br />
Klempnerei, Gas- und<br />
Wasserinstallation<br />
2277 2019<br />
Elektroinstallation 2219 2021<br />
Tischlerhandwerk 2246 2055<br />
Zentralheizungs- und<br />
Lüftungsbauerhandwerk<br />
2254 2076<br />
Bäckerhandwerk 2134 1948<br />
Fleischerei 2113 1819<br />
alle erfaßten Handwerkszweige 2237 2005<br />
Tabelle 6 2003<br />
Vergleichseinkommen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte im Stundenlohn außerhalb der Hausgemeinschaft in<br />
Betrieben ab 50 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />
Arbeitergruppe Vergleichseinkommen<br />
In EURO<br />
Männliche qualifizierte Arbeiter 2212<br />
Männliche Landarbeiter 2237<br />
Männliche nichtqualifizierte Arbeiter 1841<br />
2070<br />
1761
- 187 -<br />
Tabelle 7 2003<br />
Vergleichseinkommen für Beamte<br />
Besoldungsgruppe Stufe mit AStZ<br />
von EURO<br />
- 187 -<br />
Vergleichseinkommen<br />
in EURO<br />
A 1 7 - 1668<br />
A 2 7 - 1741<br />
A 3 2 (e.k.) 1630<br />
A 3 7 - 1814<br />
A 4 7 - 1887<br />
A 4 7 (e.k.) 1887<br />
A 5 8 - 1954<br />
A 5 8 (e.k.) 1954<br />
A 6 2 15,68 1739<br />
A 6 3 15,68 1787<br />
A 6 9 - 2055<br />
A 6 9 15,68 2071<br />
A 7 6 15,68 2042<br />
A 7 8 15,68 2144<br />
A 7 10 - 2214<br />
A 8 9 15,68 2323<br />
A 8 11 - 2409<br />
A 8 11 15,68 2425<br />
A 9 2 68,17 2037<br />
A 9 3 68,17 2087<br />
A 9 4 68,17 2169<br />
A 9 5 68,17 2250<br />
A 9 11 - 2568<br />
A 9 11 61,35 2631<br />
A 10 5 68,17 2461<br />
A 10 7 68,17 2670<br />
A 10 9 68,17 2809<br />
A 10 11 - 2879<br />
A 10 11 61,35 2942<br />
A 11 6 68,17 2810<br />
A 11 10 68,17 3131<br />
A 11 12 - 3205<br />
A 11 12 68,17 3274<br />
A 12 12 - 3531<br />
A 12 12 (e.k.) 3531<br />
A 12 12 68,17 3600<br />
A 13 5 68,17 3252<br />
A 13 5 68,17 3252<br />
A 13 8 68,17 3620<br />
A 13 12 - 3918<br />
A 13 12 (e.k.) 3918<br />
A 13 12 68,17 3988<br />
A 14 8 (e.k.) 3856<br />
A 14 9 (e.k.) 3975<br />
A 14 10 (e.k.) 4094<br />
A 14 12 - 4333<br />
A 14 12 (e.k.) 4333<br />
A 15 12 - 4885<br />
A 15 12 (e.k.) 4885<br />
A 16 12 - 5436<br />
A 16 12 (e.k.) 5436<br />
R 1 8 (e.k.) 4261<br />
R 2 12 (e.k.) 5459
Tabelle 8 a 2003<br />
Vergleichseinkommen für Angestellte des<br />
öffentlichen Dienstes<br />
- 188 -<br />
- 188 -<br />
Tabelle 8 b 2003<br />
Vergleichseinkommen für Arbeiter des<br />
öffentlichen Dienstes<br />
Vergütungsgruppe Vergleichseinkommen in EURO Lohngruppe Vergleichseinkommen in<br />
EURO<br />
IX b BAT 1858 2 a MTB 1878<br />
VI b BAT 2361 3 MTB 1919<br />
IV b BAT 3062 5 MTB 2096<br />
I b BAT 4579 7 MTB 2289
- 189 -<br />
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen<br />
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) – Auszug –<br />
Dritter Teil<br />
Beschädigtenversorgung<br />
Abschnitt I<br />
Versorgung beschädigter Soldaten nach<br />
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,<br />
gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer<br />
Hinterbliebenen<br />
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung<br />
§ 80<br />
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses<br />
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit in diesem Gesetz nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten<br />
hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
findet keine Anwendung.<br />
2. Wehrdienstbeschädigung<br />
§ 81<br />
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch<br />
einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen<br />
Verhältnisse herbeigeführt worden ist.<br />
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch<br />
1. einen Angriff auf den Soldaten<br />
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,<br />
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder<br />
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten<br />
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,<br />
2. einen Unfall, den der Beschädigte<br />
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,<br />
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistung zur<br />
Teilnahme am Arbeitsleben nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es durchzuführen oder um<br />
auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der<br />
Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,<br />
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,<br />
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten<br />
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.<br />
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch<br />
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,<br />
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit<br />
am Bestimmungsort,<br />
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen.<br />
4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme<br />
der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des<br />
Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im<br />
Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgestzbuch).<br />
- 189 -
- 190 -<br />
(4) Als Wehrdienst gilt auch<br />
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur<br />
Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,<br />
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.<br />
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren<br />
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil<br />
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des<br />
Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,<br />
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten<br />
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.<br />
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der<br />
Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch<br />
für den Weg von und nach der Familienwohnung.<br />
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die<br />
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als<br />
Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit<br />
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />
Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung<br />
nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />
Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als<br />
Wehrdienstbeschädigung.<br />
2a. Versorgung in besonderen Fällen<br />
§ 81a<br />
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,<br />
beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit<br />
und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder<br />
durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die<br />
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.<br />
§ 81b<br />
(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es Berechtigter<br />
oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer<br />
stationären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen und<br />
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem<br />
Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu<br />
erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12<br />
Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es einen Unfall erleidet.<br />
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte<br />
Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung<br />
notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei<br />
der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1<br />
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine<br />
Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.<br />
(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 81c<br />
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende<br />
Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird<br />
Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist<br />
ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der<br />
- 190 -
Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.<br />
- 191 -<br />
§ 81d<br />
Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann<br />
gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder<br />
eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder<br />
darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat,<br />
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.<br />
§ 81e<br />
(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur<br />
häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg<br />
nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten<br />
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche<br />
Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt; § 64e des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch<br />
ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines<br />
Rechtsfertigungsgrundes gehandelt hat.<br />
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem<br />
Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der<br />
§§ 3,4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.<br />
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die<br />
Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder<br />
beziehen würde.<br />
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,<br />
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit<br />
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.<br />
(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den<br />
Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für<br />
einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.<br />
(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der<br />
Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />
(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder<br />
Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch<br />
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet.<br />
(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend<br />
anzuwenden ist.<br />
(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses<br />
Gesetzes, nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende<br />
Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der<br />
Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der<br />
Schädigung Leistung von anderer Seite erhält.<br />
(11) Trifft ein Versorungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund<br />
fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />
(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen<br />
Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom<br />
1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der<br />
Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten<br />
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,<br />
werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift<br />
oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens,<br />
frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
§ 81f<br />
- 191 -
- 192 -<br />
Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung<br />
der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält<br />
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung<br />
der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen<br />
§ 82<br />
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer<br />
besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat und ein ehemaliger<br />
Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses<br />
heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11,<br />
11a und 13 bis 24a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im<br />
Anschluss an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes),<br />
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des<br />
Wehrpflichtgesetzes) abgeleistet hat. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte<br />
Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.<br />
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des<br />
Wehrdienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so<br />
werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt<br />
werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.<br />
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,<br />
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu<br />
entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme<br />
entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch – zu gewähren sind,<br />
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer<br />
privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,<br />
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung übersteigt, oder<br />
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.<br />
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung<br />
§ 83<br />
(1) Die §§ 16 bis 16f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen<br />
ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer<br />
Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:<br />
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht<br />
oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder<br />
Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der<br />
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.<br />
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,<br />
a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und<br />
Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser<br />
Bezüge oder<br />
b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des<br />
Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist<br />
als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.<br />
(2) § 60 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt mit der Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage<br />
beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer<br />
Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädigung ein<br />
Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt<br />
wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die<br />
Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es frühestens mit dem Ersten<br />
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.<br />
5. Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
- 192 -
- 193 -<br />
§ 84<br />
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des<br />
Absatzes 6 nebeneinander.<br />
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten<br />
Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt.<br />
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne<br />
der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1in Verbindung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach<br />
§ 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für<br />
anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen<br />
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die in Satz<br />
1 genannten Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.<br />
(4) § 36 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses<br />
verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.<br />
(5) § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil<br />
dieses Gesetzes anzuwenden.<br />
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung<br />
nach<br />
allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden<br />
Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten auf<br />
seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ruht jedoch nicht.<br />
Abschnitt II<br />
Versorgung beschädigter Soldaten während des<br />
Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften<br />
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung<br />
§ 85<br />
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich<br />
in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung, oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e oder<br />
des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
oder eines Gesetzes, das das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die<br />
dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag<br />
des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
durch die Schädigung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach dem Gesetz, das das<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die<br />
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 63d Satz 1 in Verbindung<br />
mit § 81c und der §§ 81 bis 81e zusammentreffen.<br />
(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom<br />
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung<br />
erteilt werden muss.<br />
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2<br />
sowie § 62 Abs. 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich<br />
erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der<br />
Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass<br />
das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt<br />
sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt<br />
werden.<br />
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt<br />
§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel<br />
gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.<br />
2. Beschädigtenversorgung<br />
§ 88<br />
- 193 -
- 194 -<br />
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung<br />
durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist<br />
zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.<br />
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden entscheiden auch nach Beendigung des<br />
Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen<br />
Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses<br />
entscheiden,<br />
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,<br />
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren<br />
bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder<br />
das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder<br />
§ 82 noch nicht vorliegt.<br />
In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor<br />
den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.<br />
Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Abs. 2 und 3 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es genannten Fristen. Entscheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde<br />
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach § 62<br />
Abs. 2 und 3 des Bundesvesorgungsgesetzes, es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist eine<br />
wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.<br />
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im<br />
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in<br />
Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde<br />
einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des<br />
Absatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches<br />
Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den<br />
Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2<br />
zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde<br />
oder von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen<br />
des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.<br />
(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,<br />
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6<br />
Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit<br />
dem Bundesministerium der Verteidigung.<br />
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das<br />
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches<br />
Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des<br />
Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der<br />
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht, sind das Gesetz über das<br />
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden<br />
Maßgaben entsprechend anzuwenden:<br />
1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen<br />
ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für<br />
Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.<br />
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer<br />
Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.<br />
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von<br />
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht, und des<br />
§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.<br />
Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:<br />
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom Bundesministerium der<br />
Verteidigung erlassen worden ist.<br />
2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung<br />
für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf<br />
andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.<br />
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung<br />
anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend.<br />
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der<br />
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die<br />
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:<br />
- 194 -
- 195 -<br />
1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört<br />
haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.<br />
2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer<br />
Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d<br />
Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit<br />
einem Tatbestand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c oder über das Vorliegen einer<br />
Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so ist diese<br />
Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen<br />
Anspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:<br />
3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so<br />
tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.<br />
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses<br />
kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist<br />
im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.<br />
(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des<br />
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.<br />
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen<br />
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts<br />
verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden<br />
übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen<br />
zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der<br />
zuständigen Landesbehörden angewendet werden.<br />
Sechster Teil<br />
Schluss - und Übergangsvorschriften<br />
1. Begrenzung von Geldleistungen<br />
§ 89<br />
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder<br />
Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben<br />
Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten<br />
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden;<br />
ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der<br />
Soldaten beruhen.<br />
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer<br />
Wehrdienstbeschädigung<br />
§ 91a<br />
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung<br />
oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung<br />
mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach<br />
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen<br />
den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst<br />
stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche<br />
Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätzliche<br />
unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.<br />
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist<br />
anzuwenden.<br />
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.<br />
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />
§ 92<br />
- 195 -
- 196 -<br />
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des<br />
Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil<br />
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.<br />
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der<br />
Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.<br />
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der<br />
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.<br />
4 a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands<br />
§ 92a<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen ist,<br />
mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den<br />
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die<br />
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von<br />
Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.<br />
- 196 -
- 197 -<br />
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG)– Auszug –<br />
§ 47<br />
Versorgung<br />
(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag<br />
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit in diesem<br />
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf<br />
Antrag Versorgung. § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />
(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen<br />
während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen<br />
Verhältnisse herbeigeführt worden ist.<br />
(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch<br />
1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen<br />
a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder<br />
b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,<br />
2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige Dienstleistende<br />
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,<br />
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde<br />
Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es durchzuführen oder<br />
um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der<br />
Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen oder<br />
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet.<br />
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch<br />
1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am<br />
Bestimmungsort,<br />
2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen Veranstaltungen.<br />
(5) Als Zivildienst gilt auch<br />
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung einer für die Durchführung des Zivildienstes<br />
zuständigen Stelle,<br />
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,<br />
3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.<br />
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem<br />
unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil<br />
a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes oder wegen der beruflichen<br />
Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,<br />
b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.<br />
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der<br />
Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten<br />
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.<br />
(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />
ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung<br />
erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens<br />
in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für<br />
Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung<br />
kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende<br />
Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft<br />
feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu<br />
erstatten. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.<br />
- 197 -
- 198 -<br />
(8) § 60 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor<br />
dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung<br />
des Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen<br />
Versorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend<br />
von § 61 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es frühestens mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Monat folgt,<br />
in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.<br />
(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar<br />
erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />
(10) § 36 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung auf den anerkannten<br />
Kriegsdienstverweigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und<br />
Überführung besorgt hat.<br />
(11) § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1<br />
anzuwenden.<br />
§ 47a<br />
Versorgung in besonderen Fällen<br />
Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen<br />
dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für<br />
Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese<br />
Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher<br />
Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt<br />
werden.<br />
§ 47b<br />
Unfallschutz in besonderen Fällen<br />
(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung<br />
einer stationären Maßnahme nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der -<br />
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder<br />
Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der<br />
Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit<br />
§ 12 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es einen Unfall erleidet.<br />
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte<br />
Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung<br />
notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei<br />
der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1<br />
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine<br />
Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 Abs. 2 ist.<br />
(4) § 47 Absatz 6 gilt entsprechend.<br />
§ 48<br />
Heilbehandlung in besonderen Fällen<br />
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des<br />
Zivildienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1<br />
und 3, der §§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Bei Anwendung der in Satz 1<br />
genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu<br />
behandeln.<br />
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des<br />
Zivildienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so<br />
werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt<br />
werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.<br />
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,<br />
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden<br />
Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme<br />
entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
– zu gewähren sind,<br />
- 198 -
- 199 -<br />
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer<br />
privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,<br />
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
übersteigt, oder<br />
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.<br />
§ 49<br />
Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen<br />
Die §§ 16 bis 16f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der<br />
Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer<br />
Zivildienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:<br />
1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als<br />
arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist,<br />
einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.<br />
2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen<br />
hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Minderung infolge der<br />
Beendigung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.<br />
3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Einkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung<br />
des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der<br />
Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen<br />
bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn günstiger ist.<br />
§ 50<br />
Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen<br />
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen<br />
Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
oder eines Gesetzes, das das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch<br />
bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des<br />
Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch<br />
die Schädigung im Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder des Gesetzes, das das<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.<br />
(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.<br />
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2<br />
und § 62 Abs. 2 und 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf<br />
Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so<br />
besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt,<br />
dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so<br />
lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt<br />
werden.<br />
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die<br />
Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.<br />
§ 51<br />
Durchführung der Versorgung<br />
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von den zur Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.<br />
(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der<br />
Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte<br />
Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die<br />
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,<br />
das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes<br />
über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der<br />
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit<br />
gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben entsprechende<br />
Anwendung:<br />
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über<br />
die Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 47a und den<br />
ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 47 Abs. 2 bis 7<br />
oder des § 47a oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 2<br />
- 199 -
- 200 -<br />
rechtskräftig entschieden, so ist die Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache<br />
beruhende Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 47 Abs. 1 verbindlich; in Angelegenheiten des<br />
Absatzes 1 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />
2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so<br />
tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.<br />
3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und<br />
Jugend vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden<br />
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.<br />
Die Nummern 2 und 3 gelten nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.<br />
(4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.<br />
§ 51a<br />
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die<br />
Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen<br />
Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die<br />
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von<br />
Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.<br />
- 200 -
- 201 -<br />
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschlandin Gewahrsam genommen wurden(Häftlingshilfegesetz – HHG)– Auszug –<br />
§ 1<br />
Personenkreis<br />
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche<br />
Volkszugehörige, wenn sie<br />
1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen<br />
Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des<br />
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer<br />
Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder<br />
2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder<br />
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind<br />
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.<br />
(2) (weggefallen)<br />
(3) (weggefallen)<br />
(4) (weggefallen)<br />
(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder<br />
Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches<br />
Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam,<br />
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.<br />
(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes<br />
von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne des Gesetzes.<br />
(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im<br />
Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2<br />
oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.<br />
§ 2<br />
Ausschließungsgründe<br />
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,<br />
1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich<br />
Vorschub geleistet haben,<br />
2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)<br />
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben;<br />
dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt<br />
worden sind,<br />
3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zur Freiheitsstrafen<br />
von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die<br />
Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.<br />
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im<br />
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder<br />
bekämpft.<br />
(3) (weggefallen)<br />
(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind<br />
diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.<br />
(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluss nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann,<br />
ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz<br />
zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so<br />
ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.<br />
§ 3<br />
Erweiterung des Personenkreises<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere<br />
Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen<br />
a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in<br />
Gewahrsam genommen wurden oder<br />
- 201 -
- 202 -<br />
b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche<br />
Schädigung erlitten haben,<br />
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten<br />
gleichzustellen.<br />
§ 4<br />
Beschädigtenversorgung<br />
(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten<br />
hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />
(<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf<br />
Versorgung unmittelbar auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusteht. § 64e des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen<br />
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
herbeigeführt worden ist.<br />
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des<br />
Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es eine<br />
gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.<br />
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit<br />
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />
Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />
Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />
Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />
§ 5<br />
Hinterbliebenenversorgung<br />
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit ihnen nicht ein Anspruch<br />
auf Versorgung unmittelbar auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und<br />
die §§ 48 und 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden. § 64e des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung.<br />
§ 6<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt.<br />
(2) § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen<br />
zusammentreffen, die unmittelbar nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> gewährt werden.<br />
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach<br />
dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein<br />
Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, so wird sie nach<br />
diesem Gesetz nicht gewährt.<br />
§ 7<br />
(weggefallen)<br />
§ 8<br />
Unterhaltsbeihilfe<br />
(1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in<br />
entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,<br />
soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4<br />
Satz 2 des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.<br />
(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft.<br />
Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist, verbleibt es dabei.<br />
- 202 -
- 203 -<br />
(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 des<br />
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen<br />
Dienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den §§ 37c, 48 Satz<br />
2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden<br />
Personen nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt übersteigt.<br />
§ 9<br />
(weggefallen)<br />
§ 10<br />
Zuständigkeit und Verfahren<br />
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die<br />
Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die<br />
Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung<br />
geltenden Vorschriften.<br />
(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach<br />
Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung<br />
ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.<br />
(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses<br />
Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das<br />
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für<br />
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des<br />
Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis<br />
9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.<br />
(4) Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und dass Ausschließungsgründe<br />
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung<br />
zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser<br />
Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer<br />
Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.<br />
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten<br />
Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.<br />
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />
und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so<br />
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat,<br />
um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.<br />
(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz<br />
einzustellen.<br />
§ 11<br />
(weggefallen)<br />
§ 12<br />
Härteausgleich<br />
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden<br />
Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder<br />
teilweise zulassen.<br />
§ 13<br />
Kostenregelung<br />
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die<br />
Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für<br />
entsprechend anwendbar erklärt sind.<br />
- 203 -
- 204 -<br />
Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen – Auszug –<br />
§ 1<br />
(1) Die Ehefrau und die sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, der sich nach<br />
dem 31. März 1950 in Kriegsgefangenschaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften<br />
dieses Gesetzes.<br />
(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach<br />
geltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch auf Versorgung hätten.<br />
(3) Das Gesetz findet Anwendung auf<br />
1. Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
haben;<br />
2. Deutsche im Ausland,<br />
a) die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt<br />
haben und ihn noch haben, oder<br />
b) die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im<br />
Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;<br />
3. Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
haben, wenn bei den Kriegsgefangenen eine Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.<br />
(4) In anderen als den in Absatz 3 bezeichneten besonders begründeten Fällen kann der Bundesminister für<br />
Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und<br />
Sozialordnung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen Unterhaltsbeihilfe<br />
gewähren.<br />
§ 2<br />
(1) Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die anlässlich militärischen oder militärähnlichen<br />
Dienstes gefangengenommen wurden und noch von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Was als<br />
militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den für die Versorgung der<br />
Kriegshinterbliebenen geltenden Vorschriften.<br />
(2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Personen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen<br />
verschleppt worden sind oder von einer ausländischen Macht festgehalten werden.<br />
§ 3<br />
(1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen gewährt, auf<br />
die Kriegshinterbliebene nach geltendem Recht Anspruch haben.<br />
(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des geltenden Rechts für Kriegshinterbliebene<br />
besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Die Bundesregierung kann Einzelweisungen an<br />
die obersten Landesbehörden erteilen.<br />
(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.<br />
(4) Wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleichartige Leistung<br />
nach geltendem Landesrecht gewährt, so bedarf es keines neuen Antrages.<br />
§ 4<br />
Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Werden Anträge<br />
binnen drei Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes gestellt, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines<br />
Inkrafttretens an gewährt.<br />
§ 5<br />
(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§ 2)<br />
folgenden Monats.<br />
(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden, sofern die<br />
Weitergewährung nicht sozial ungerechtfertigt erscheint.<br />
(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder gewährt werden,<br />
in der der ehemalige Kriegsgefangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluss an die Heimkehr zu<br />
seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen.<br />
- 204 -
- 205 -<br />
§ 6<br />
Dieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehörden, die für die Kriegsopferversorgung zuständig sind,<br />
durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegsopferversorgung<br />
geltenden Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an die Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung<br />
der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.<br />
- 205 -
- 206 -<br />
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)<br />
§ 1<br />
Anspruch auf Versorgung<br />
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines<br />
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen<br />
rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und<br />
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />
Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.<br />
(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,<br />
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit<br />
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.<br />
(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den<br />
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es herbeigeführt worden sind;<br />
Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige<br />
erleidet.<br />
(4) Ausländer haben einen Anspruch auf Versorgung,<br />
1. wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind oder<br />
2. soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen<br />
erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder<br />
3. wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.<br />
(5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs<br />
Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:<br />
1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen<br />
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;<br />
2. ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen<br />
rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.<br />
Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen<br />
oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Die in Anlage I<br />
Kapitel VII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,<br />
1069) genannten Maßgaben gelten entsprechend für Ausländer, die eine Schädigung im Beitrittsgebiet erleiden,<br />
es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt in dem Gebiet, in<br />
dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.<br />
(6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Ausländer erhalten auch ausländische Geschädigte, die sich<br />
rechtmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten,<br />
1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten<br />
Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind oder<br />
2. wenn sie Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens vom<br />
24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind, soweit dieser keine<br />
Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt hat.<br />
(7) Wenn ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6 anspruchsberechtigt ist,<br />
1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder<br />
2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltstitel erloschen ist oder<br />
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist,<br />
erhält er für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine<br />
Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe<br />
des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in §§ 53, 54 oder<br />
55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründe ausgewiesen wird. Mit dem Entstehen des<br />
Anspruchs auf die Abfindung nach Satz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlöschen sämtliche sich aus den<br />
Absätzen 5 und 6 ergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes gilt für Ausländer, bei denen die Schädigung<br />
nicht zu einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbstätigkeit geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten auch<br />
- 206 -
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für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem<br />
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem<br />
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473)<br />
genießen, wenn die Tat nach dem 27. Juli 1993 begangen worden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch<br />
für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.<br />
(8) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der<br />
Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Maßgaben sowie § 10<br />
Satz 3 sind anzuwenden. Soweit dies günstiger ist, ist bei der Bemessung der Abfindung nach Absatz 7 auf den<br />
Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen.<br />
(9) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder<br />
Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es,<br />
eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch<br />
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es erleidet.<br />
(10) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
(11) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch<br />
den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind.<br />
(12) § 64e des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89<br />
des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des<br />
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen<br />
obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche<br />
Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfasste<br />
(13) § 20 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in<br />
Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem<br />
Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten<br />
Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für<br />
die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt<br />
und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht<br />
gelten.<br />
(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und<br />
bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.<br />
§ 2<br />
Versagungsgründe<br />
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus<br />
sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre,<br />
Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller<br />
1. an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die<br />
Schädigung darauf beruht oder<br />
2. an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und<br />
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn,<br />
er weist nach, dass dies nicht der Fall ist oder<br />
3. in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht,<br />
angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, dass die Schädigung hiermit nicht in<br />
Zusammenhang steht.<br />
(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur<br />
Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei<br />
einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.<br />
§ 3<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
(1) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten<br />
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />
(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach einem Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsieht, bestehen.<br />
(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund<br />
fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />
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Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.<br />
(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.<br />
§ 4<br />
Kostenträger<br />
(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber<br />
Feststellungen nicht möglich, so ist das Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des<br />
Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten, so ist der Bund Kostenträger.<br />
(2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem<br />
Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle<br />
einer Sachleistung gezahlt werden.<br />
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht<br />
werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung<br />
zuständig ist.<br />
§ 5<br />
Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche<br />
(1) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mit der Maßgabe, dass der<br />
gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach<br />
diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.<br />
(2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezogenen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März des<br />
folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund ab.<br />
§ 6<br />
Zuständigkeit und Verfahren<br />
(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig<br />
1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden<br />
dieses Landes,<br />
2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches<br />
dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitzoder<br />
Aufenthaltsland durchführt.<br />
Abweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist,<br />
die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der<br />
Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.<br />
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.<br />
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie<br />
die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.<br />
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der<br />
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechen.<br />
§ 7<br />
Rechtsweg<br />
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme der Fälle des<br />
Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz<br />
besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.<br />
(2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge<br />
nach den §§ 25 bis 27h des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.<br />
§ 8<br />
(Änderung der Reichsversicherungordnung)<br />
§ 9<br />
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- 209 -<br />
(Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)<br />
§ 10<br />
Übergangsvorschriften<br />
Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Darüber<br />
hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976<br />
begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 findet dieses<br />
Gesetz nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30. Juni 1990 begangen worden sind; für Taten, die vor dem 1.<br />
Juli 1990 begangen worden sind, findet § 10a unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 7 entsprechende Anwendung.<br />
§ 10a<br />
Härteregelung<br />
(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag<br />
Versorgung, solange sie<br />
1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und<br />
2. bedürftig sind und<br />
3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
§ 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gilt.<br />
(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>) zu<br />
berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der<br />
Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.<br />
(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflussten Versorgungsleistungen<br />
nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage<br />
und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des<br />
übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu<br />
berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gelten nicht.<br />
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der<br />
§§ 38 bis 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die<br />
Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der im Zeitpunkt<br />
der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.<br />
(5) Die Versorgung umfasst alle nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme<br />
von Berufsschadens- und Schadensausgleich.<br />
§ 10b<br />
Härteausgleich<br />
Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit<br />
Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und<br />
Sozialordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen<br />
Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur<br />
Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen<br />
Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist.<br />
§ 10c<br />
Übergangsregelung<br />
Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag<br />
festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt<br />
die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
§ 10d<br />
Übergangsvorschrift<br />
(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem<br />
1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />
(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes<br />
an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für<br />
- 209 -
- 210 -<br />
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis<br />
zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt<br />
ermittelt.<br />
(Berlin-Klausel)<br />
§ 11<br />
(Inkrafttreten)<br />
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) – Auszug –<br />
Zwölfter Abschnitt<br />
Entschädigung in besonderen Fällen<br />
. . . . .<br />
§ 60<br />
Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch<br />
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe<br />
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die<br />
1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,<br />
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,<br />
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder<br />
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt<br />
worden ist,<br />
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne<br />
des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der<br />
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes<br />
bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur<br />
vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren<br />
Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften<br />
Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.<br />
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses<br />
Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April<br />
1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei<br />
einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur<br />
gewährt, wenn der Geschädigte<br />
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,<br />
2. von einem Arzt geimpft worden ist und<br />
3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten<br />
gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur<br />
vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.<br />
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />
einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer<br />
Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der<br />
Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines<br />
Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften<br />
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer<br />
- 210 -
- 211 -<br />
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,<br />
2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des<br />
Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), dass<br />
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der<br />
jeweils geltenden Fassung,<br />
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes<br />
oder<br />
4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem<br />
1. Januar 1993 geltenden Fassung<br />
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.<br />
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die<br />
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die<br />
Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz<br />
infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.<br />
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten<br />
Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.<br />
§ 61<br />
Gesundheitsschadensanerkennung Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im<br />
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese<br />
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der<br />
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung<br />
zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60<br />
Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />
Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die gesundheitliche Schädigung nicht Folge einer<br />
Impfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu<br />
erstatten.<br />
§ 62<br />
Heilbehandlung<br />
Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische<br />
Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der<br />
Heilbehandlung notwendig sind..<br />
§ 63<br />
Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>,<br />
Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen<br />
(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten<br />
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />
(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger<br />
Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht<br />
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.<br />
(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.<br />
(4) § 81a des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte<br />
bestehende gesetzliche Schadenersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz<br />
verpflichtete Land übergeht.<br />
(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden mit der<br />
Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriumsfür Arbeit und Sozialordnung die<br />
Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei<br />
entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Einvernehmen mit der obersten<br />
- 211 -
- 212 -<br />
Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.<br />
(6) § 20 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1<br />
Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz<br />
im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der<br />
Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste<br />
Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und<br />
dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.<br />
(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den<br />
Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden<br />
Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />
.<br />
(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es wie folgt ermittelt:<br />
Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis<br />
1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen<br />
nach § 19 Abs. 4 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird<br />
der Jahresdurchschnitt ermittelt.<br />
§ 64<br />
Zuständige Behörde für die Versorgung<br />
(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung<br />
des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung<br />
ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.<br />
(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),<br />
mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches<br />
Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der<br />
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es entsprechen.<br />
. . . . .<br />
§ 66<br />
Zahlungsverpflichteter<br />
(1) . . . . .<br />
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren<br />
1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,<br />
2. in den Fällen des § 60 Abs. 2<br />
a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />
b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder<br />
c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b<br />
nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des<br />
Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,<br />
3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die<br />
Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.<br />
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht<br />
werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung<br />
- 212 -
zuständig ist.<br />
- 213 -<br />
§ 67<br />
Pfändung<br />
(1) . . . . .<br />
(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach<br />
den Vorschriften des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es.<br />
§ 68<br />
Rechtsweg<br />
(1) . . . . .<br />
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den<br />
Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung<br />
enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25<br />
bis 27j des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten<br />
gegeben.<br />
. . . . .<br />
§ 74<br />
Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3a<br />
(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem<br />
1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />
(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes<br />
an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für<br />
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 34 und § 12 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis<br />
zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt<br />
ermittelt.<br />
- 213 -
- 214 -<br />
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen<br />
(G 131 GG) – Auszug –<br />
. . . . .<br />
§ 66<br />
(1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht wegen einer während der Dienstzeit entstandenen, nicht auf<br />
Dienstbeschädigung beruhenden Gesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufssoldaten, deren Tod<br />
nicht infolge einer Dienstbeschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht oder während der Zeit<br />
des Bezuges von Übergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai 1945 auf Grund der früheren<br />
Militärversorgungsgesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes<br />
bewilligt waren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 48 und 53 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das<br />
Bestattungsgeld (§§ 36, 53) zur Hälfte, die übrigen Bezüge zu zwei Dritteln zu zahlen.<br />
(2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
zusammen, so ist eine einheitliche Rente festzusetzen.<br />
(3) Für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
anerkannt sind, wird Heilbehandlung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> gewährt; für andere<br />
Gesundheitsstörungen wird sie im Rahmen des § 10 Abs. 5 des genannten Gesetzes gewährt, wenn die als Folge<br />
einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um<br />
mindestens fünfzig vom Hundert bedingen. Pflegezulage nach dem in Satz 1 genannten Gesetz wird gewährt,<br />
wenn die Hilflosigkeit durch die Folgen einer Schädigung ausgelöst worden ist (§ 35 Abs. 1 des genannten<br />
Gesetzes).<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und des früheres<br />
Reichswasserschutzes sowie für ihre Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).<br />
§ 66a<br />
(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder und des früheren Reichswasserschutzes, die auf Grund des<br />
Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und der auf Grund<br />
dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim<br />
Reichswasserschutz vom 26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der Folgen einer<br />
Polizeidienstbeschädigung Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten<br />
haben, erhalten die in dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> vorgesehene Versorgung. Die Versorgung nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> erhalten auch ihre Hinterbliebenen. § 66 gilt entsprechend.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Angehörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.<br />
(3) Die Ausführungen regelt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit<br />
und Sozialordnung.<br />
Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie<br />
sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVG ÄndG 1993) – Auszug –<br />
Artikel 3<br />
Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz<br />
(DKfAG)<br />
§ 1<br />
Aufhebung von Kriegsfolgeregelungen<br />
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:<br />
1. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden<br />
Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 6 Abs. 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sowie alle zu<br />
seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Anordnungen,<br />
2. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />
des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2,<br />
- 214 -
- 215 -<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
3. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />
des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
4. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />
des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965<br />
(BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Dezember<br />
1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen in den im<br />
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassungen,<br />
5. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131<br />
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert<br />
durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629),<br />
6. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des<br />
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sowie<br />
die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und 2037-1-5, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassungen,<br />
7. Verordnung zur Durchführung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung<br />
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1878),<br />
8. Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige<br />
des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-2,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
9. Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des<br />
öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung,<br />
10. Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige<br />
des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />
1965 (BGBl. I S. 2065),<br />
11. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland<br />
lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember<br />
1965 (BGBl. I S. 2091),<br />
12. Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige<br />
des öffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065).<br />
§ 2<br />
Regelung zur Besitzstandswahrung;<br />
Nachversicherung<br />
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschriften<br />
nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung und Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt<br />
entstanden sind, gilt folgendes:<br />
1. Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich<br />
nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungsgesetzes.<br />
2. Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen<br />
sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen regeln sich nach dem bisherigen Recht.<br />
3. Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.<br />
4. Versorgung nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> wird mit den Maßgaben des bisherigen Rechts<br />
gewährt.<br />
5. Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten<br />
und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisherigen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem<br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.<br />
(2) Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht. Zur<br />
Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit nachversicherten Zeiten werden den Trägern der<br />
- 215 -
- 216 -<br />
gesetzlichen Rentenversicherung 1,1 vom Hundert der zu erstattenden Rentenbeträge gewährt.<br />
. . . . .<br />
- 216 -
- 217 -<br />
Gesetz zur Einführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es im Saarland vom 16. August 1961 – Auszug –<br />
. . . . .<br />
Artikel I<br />
Einführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
§ 5<br />
(1) Sieht das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> für einen Personenkreis, dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes Versorgung als Rechtsanspruch oder als Kannleistung gewährt<br />
worden ist oder auf Grund eines vor Verkündigung dieses Gesetzes gestellten Antrages zugestanden hätte, keine<br />
Versorgung vor, werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 85 des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gewährt. Das gilt nicht, wenn zur Abgeltung des gleichen Körperschadens oder<br />
Verlustes des Ernährers Ansprüche nach einem anderen Gesetz bestehen.<br />
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu entziehen, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die<br />
Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls entzogen worden wäre. Sind die Leistungen<br />
einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die für die Entziehung maßgebenden<br />
Verhältnisse sich ändern.<br />
. . . . .<br />
- 217 -
. . . . .<br />
- 218 -<br />
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) – Auszug –<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Grenzschutzdienstpflicht<br />
§ 59<br />
Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold<br />
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche<br />
Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf<br />
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die<br />
Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die<br />
Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die<br />
Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.<br />
(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten<br />
Tabelle richtet.<br />
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des<br />
Bundesministers der Verteidigung.<br />
§ 60<br />
Rechtsverordnung über Dienstbezeichnungen,<br />
Laufbahnen, Verwendung und Beförderung<br />
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die<br />
Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung<br />
an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehörigen der<br />
Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen<br />
getroffen werden.<br />
. . . . .<br />
Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz<br />
(Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz – BGSNeuRegG –) – Auszug –<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und<br />
Anwendungsbestimmungen<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 47 und die §§ 62 bis 74 des<br />
Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5<br />
Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft.<br />
(2) Die §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind<br />
nur anwendbar, wenn der Deutsche Bundestag zuvor durch Beschluß zugestimmt hat.<br />
- 218 -
- 219 -<br />
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger<br />
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)<br />
- Auszug -<br />
Abschnitt 1<br />
Rehabilitierung und Folgeansprüche<br />
§ 1<br />
Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen<br />
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des<br />
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist<br />
auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen<br />
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil<br />
1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach<br />
folgenden Vorschriften:<br />
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen<br />
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen<br />
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der<br />
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen<br />
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des<br />
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Janaur 1968 in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);<br />
f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik<br />
vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);<br />
g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der<br />
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes<br />
über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I<br />
Nr. 12 S. 221);<br />
h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich<br />
entsprechen, sowie<br />
i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische<br />
Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind,<br />
Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108,<br />
225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches<br />
der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich<br />
entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr<br />
verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen<br />
einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder<br />
2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.<br />
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die<br />
Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 („Waldheimer<br />
Prozesse“).<br />
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt<br />
aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von<br />
untergeordneter Bedeutung gewesen sind.<br />
- 219 -
- 220 -<br />
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der<br />
Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses<br />
Gesetzes entsprechend.<br />
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben<br />
Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist.<br />
Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg<br />
gehabt hätte.<br />
§ 2<br />
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens<br />
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche<br />
oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende<br />
Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen<br />
Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.<br />
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter<br />
haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.<br />
§ 3<br />
Folgeansprüche<br />
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.<br />
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die<br />
Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem<br />
Investitionsvorranggesetz.<br />
§ 4<br />
Beendigung der Vollstreckung<br />
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden<br />
Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung<br />
einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen Aufschub oder eine<br />
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.<br />
(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,<br />
wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.<br />
§ 5<br />
Bundeszentralregister<br />
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung des<br />
Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.<br />
(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung einzutragen,<br />
wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrundeliegende Entscheidung in das Bundeszentralregister<br />
eingetragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entscheidung vermerkt ist, werden nicht in das<br />
Führungszeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben,<br />
ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird<br />
die Eintragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt.<br />
(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einer gerichtlichen<br />
Entscheidung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird, werden nicht in das Bundeszentralregister<br />
übernommen. Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik<br />
oder im Bundeszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Eine<br />
Eintragung im Bundeszentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, die nach diesem Gesetz<br />
aufgehoben ist, wird entfernt.<br />
(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene<br />
gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister eingetragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im<br />
Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen, wird die Eintragung in das<br />
Bundeszentralregister übernommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt; § 64a Abs. 3 des<br />
Bundeszentralregistergesetzes bleibt unberührt.<br />
(5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.<br />
§ 6<br />
Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens<br />
- 220 -
- 221 -<br />
und notwendigen Auslagen des Betroffenen<br />
(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen,<br />
Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen<br />
Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.<br />
(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung<br />
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.<br />
(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.<br />
Abschnitt 2<br />
Gerichtliches Verfahren<br />
§ 7<br />
Antrag<br />
(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2007<br />
1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen<br />
Vertreter,<br />
2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen<br />
Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der<br />
rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder<br />
3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene<br />
widersprochen hat,<br />
gestellt werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag<br />
ist zu begründen.<br />
(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.<br />
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen<br />
Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit<br />
Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben<br />
Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<br />
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten<br />
binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.<br />
§ 8<br />
Zuständiges Gericht<br />
(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht<br />
zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche<br />
Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste<br />
Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.<br />
(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich<br />
zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen<br />
wäre.<br />
§ 9<br />
Besetzung der Rehabilitierungssenate<br />
oder Rehabilitierungskammern<br />
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das Landgericht durch<br />
Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.<br />
(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der<br />
Mitwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des<br />
Deutschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maßgaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis<br />
berufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung<br />
darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet<br />
als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war.<br />
§ 10<br />
Ermittlung des Sachverhalts<br />
- 221 -
- 222 -<br />
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen,<br />
insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere<br />
Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.<br />
§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.<br />
(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift<br />
zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.<br />
(4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.<br />
§ 11<br />
Gerichtliches Verfahren<br />
(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit<br />
oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint.<br />
(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die<br />
Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.<br />
(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung<br />
anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.<br />
(4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser<br />
Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen<br />
sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.<br />
(5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten<br />
haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit<br />
entsprechend.<br />
§ 12<br />
Rehabilitierungsentscheidung<br />
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die<br />
Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozeßordnung vorliegen.<br />
(2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten<br />
aufzunehmen. Der Beschluß enthält weiterhin<br />
1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,<br />
2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung<br />
aufgehoben wird,<br />
3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,<br />
4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch<br />
nach § 6 dem Grunde nach besteht.<br />
(3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.<br />
(4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.<br />
§ 13<br />
Beschwerde<br />
(1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.<br />
(2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, soweit<br />
1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag<br />
widersprochen hat,<br />
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,<br />
a) entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem<br />
Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder<br />
b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.<br />
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden<br />
Freiheitsstrafe führen würde.<br />
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die<br />
Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch -<br />
besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.<br />
- 222 -
- 223 -<br />
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen<br />
Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem<br />
Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
vorzulegen.<br />
§ 14<br />
Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen<br />
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.<br />
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der<br />
Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder<br />
teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.<br />
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.<br />
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der<br />
Strafprozeßordnung entsprechend.<br />
§ 15<br />
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
und der Strafprozeßordnung<br />
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
und der Strafprozeßordnung entsprechend.<br />
Abschnitt 3<br />
Soziale Ausgleichsleistungen<br />
§ 16<br />
Soziale Ausgleichsleistungen<br />
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem<br />
Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.<br />
(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder<br />
derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder<br />
Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum<br />
Nachteil anderer mißbraucht hat.<br />
(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und<br />
Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24<br />
gewährt.<br />
(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von<br />
anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.<br />
§ 17<br />
Kapitalentschädigung<br />
(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 600 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit<br />
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.<br />
(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen<br />
Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.<br />
(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar<br />
und vererblich.<br />
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2007 zu stellen. Danach<br />
kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.<br />
(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis<br />
zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit<br />
die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden<br />
Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche<br />
Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen<br />
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und<br />
vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 18<br />
- 223 -
- 224 -<br />
Unterstützungsleistungen<br />
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten<br />
Unterstützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des<br />
Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.<br />
(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel<br />
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen<br />
gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden<br />
Bundesministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen. §§ 22 und 23 des<br />
Häftlingsgesetzes gelten entsprechend.<br />
(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1<br />
in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar<br />
mitbetroffen waren. Die nächsten Angehörigen von<br />
1. Hingerichteten oder<br />
2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen<br />
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders<br />
beeinträchtigt sind.<br />
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des<br />
Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge<br />
von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10<br />
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.<br />
§ 19<br />
Härteregelung<br />
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige<br />
Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.<br />
§ 20<br />
Kostenregelung<br />
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz<br />
entstehen.<br />
§ 21<br />
Beschädigtenversorgung<br />
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält<br />
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben<br />
schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von<br />
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhält.<br />
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen<br />
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
herbeigeführt worden ist.<br />
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in<br />
Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei<br />
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.<br />
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit<br />
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />
Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />
Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />
Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />
§ 22<br />
Hinterbliebenenversorgung<br />
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag<br />
- 224 -
- 225 -<br />
Versorgung in entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit die<br />
Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von Gesetzen,<br />
die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses<br />
Gesetzes und die §§ 48 und 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt<br />
Absatz 1 entsprechend.<br />
§ 23<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder<br />
aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, wird<br />
die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.<br />
(2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Anwendung.<br />
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im<br />
Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf<br />
Elternrente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2<br />
gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 24<br />
Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und der zu seiner<br />
Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des<br />
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.<br />
§ 25<br />
Zuständigkeiten<br />
(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16<br />
Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung<br />
ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über<br />
Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige<br />
Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.<br />
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10<br />
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben<br />
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1<br />
Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder<br />
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft<br />
im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1<br />
Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten<br />
wurden.<br />
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in<br />
§ 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung<br />
ist bis zum 31. Dezmeber 2007 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit<br />
Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten<br />
bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.<br />
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den<br />
Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach<br />
den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.<br />
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die<br />
Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung<br />
zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.<br />
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt<br />
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese<br />
- 225 -
- 226 -<br />
Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung<br />
maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.<br />
§ 25a<br />
Verwendung personenbezogener Daten<br />
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere<br />
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem<br />
Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.<br />
. . . . .<br />
- 226 -
- 227 -<br />
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die<br />
daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG)<br />
§ 1<br />
Aufhebung<br />
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen<br />
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in<br />
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum<br />
2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in<br />
Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit<br />
sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar<br />
schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die<br />
vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine<br />
Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.<br />
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in<br />
schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der<br />
Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall<br />
dargestellt haben.<br />
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus<br />
dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über<br />
Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen<br />
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über<br />
Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den<br />
Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.<br />
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die<br />
Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden<br />
könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.<br />
Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den<br />
bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.<br />
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die<br />
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung<br />
ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.<br />
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und<br />
gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.<br />
§ 1a<br />
Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen<br />
(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,<br />
die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die<br />
Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden<br />
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu<br />
einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.<br />
(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 2<br />
Folgeansprüche<br />
(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet<br />
Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.<br />
(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er<br />
seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in<br />
schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.<br />
(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere<br />
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,<br />
das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen<br />
dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen<br />
mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen<br />
- 227 -
- 228 -<br />
Sache gilt Satz 1 entsprechend.<br />
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu<br />
berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen<br />
Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1sind<br />
Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder<br />
eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In<br />
Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark<br />
umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an<br />
diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im<br />
Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das<br />
Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des<br />
Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen<br />
Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem<br />
Entschädigungsfonds zu.<br />
§ 3<br />
Beschädigtenversorgung<br />
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält<br />
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben<br />
schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von<br />
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhält.<br />
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen<br />
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
herbeigeführt worden ist.<br />
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in<br />
Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei<br />
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.<br />
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper<br />
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.<br />
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des<br />
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die<br />
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit<br />
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer<br />
Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den<br />
Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer<br />
Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.<br />
§ 4<br />
Hinterbliebenenversorgung<br />
Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung<br />
in entsprechender Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen<br />
bereits Versorgung auf Grund des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder auf Grund von Gesetzen, die eine<br />
entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, erhalten. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und<br />
die §§ 48 und 52 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 5<br />
Zusammentreffen von Ansprüchen<br />
(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es oder aus Gesetzen<br />
zusammen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, so ist unter<br />
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine<br />
einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht<br />
werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung<br />
zuständig ist.<br />
(2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, gewährt<br />
werden, findet § 55 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es Anwendung.<br />
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im<br />
Sinne des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf<br />
Elternrente nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2<br />
- 228 -
- 229 -<br />
gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 6<br />
Anwendung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Die Bestimmungen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,<br />
die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII<br />
Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067)<br />
aufgeführten Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in entsprechender Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es mit dem Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.<br />
§ 7<br />
Eingriff in Vermögenswerte<br />
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögeswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des<br />
Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststellung der<br />
Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem<br />
Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1<br />
und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die maßgeblichen tatsächlichen<br />
Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der<br />
Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem<br />
Vermögensgesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der<br />
Bescheinigung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes<br />
ein. Die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in dem Bescheid über die Rückübertragung des<br />
entzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen Entscheidungen.<br />
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine<br />
Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen<br />
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen<br />
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die<br />
Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.<br />
§ 8<br />
Berufliche Benachteiligung<br />
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch<br />
eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des<br />
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der<br />
Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und<br />
unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein<br />
Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht<br />
kommt.<br />
§ 9<br />
Antrag<br />
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren<br />
Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung<br />
des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.<br />
(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist,<br />
und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar<br />
Betroffenen hat, gestellt werden.<br />
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 schriftlich bei der zuständigen<br />
Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei<br />
einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist. § 20 Abs. 2 Satz 3 des<br />
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
§ 10<br />
Inhalt des Antrags<br />
(1) Der Antrag soll enthalten<br />
1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,<br />
2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,<br />
3. Angabe von Beweismitteln,<br />
- 229 -
- 230 -<br />
4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie<br />
5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er<br />
schon früher einen Antrag gestellt hat.<br />
(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in<br />
Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.<br />
§ 11<br />
Verwendung personenbezogener Daten<br />
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere<br />
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem<br />
Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.<br />
§ 12<br />
Rehabilitierungsbehörde<br />
(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die<br />
Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in<br />
dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die<br />
Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache<br />
befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die<br />
über die Folgeansprüche entscheiden.<br />
(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der<br />
Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme<br />
ergangen ist.<br />
(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.<br />
(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen<br />
zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2.<br />
Die nach dem <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die<br />
Durchführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der<br />
Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung<br />
geltenden Vorschriften.<br />
§ 13<br />
Verwaltungsverfahren<br />
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur<br />
Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.<br />
(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1<br />
oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden<br />
des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung<br />
zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die<br />
Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.<br />
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher<br />
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und<br />
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 14<br />
Kosten<br />
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist<br />
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet<br />
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.<br />
§ 15<br />
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften<br />
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen _ gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />
Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die<br />
allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht<br />
für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.<br />
- 230 -
- 231 -<br />
§ 16<br />
Rechtsweg<br />
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil<br />
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt<br />
nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und<br />
3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a<br />
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.<br />
(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt<br />
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese<br />
Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung<br />
maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.<br />
§ 17<br />
Kostenregelung<br />
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz<br />
entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer<br />
Sachleistung gezahlt werden.<br />
§ 18<br />
Übergangsregelung<br />
Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit<br />
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.<br />
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Auszug<br />
–<br />
- 231 -
- 232 -<br />
Artikel 5<br />
Übergangsvorschrift<br />
zu den §§ 19 und 20 <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong><br />
(1) Am 1. Januar 1994 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem<br />
1. Januar 1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.<br />
(2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der Grundlage der Erstattungssumme aus dem<br />
Bundeshaushalt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um 6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein<br />
Betrag von 15,1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis wird nach § 20 Abs. 1 zur Bestimmung des<br />
Pauschalbetrages des Jahres 1994 verändert.<br />
(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrages des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2<br />
ohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994 ergeben hätte. Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1<br />
ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11<br />
Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung<br />
abzuziehen.<br />
Artikel 6<br />
Für Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des<br />
<strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§ 18b, 19, 20 und 21 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1997 weiter.<br />
- 232 -
- 233 -<br />
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung<br />
I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit<br />
§ 1<br />
Das Gesetz findet Anwendung bei der Ausführung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es und anderer Gesetze, die<br />
dieses Gesetz für anwendbar erklären, soweit die Leistungen von den im Gesetz über die Errichtung der<br />
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 169), zuletzt<br />
geändert durch das Vierte Gesetz zur Anpassung der Leistungen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 24. Juli<br />
1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1284), genannten Verwaltungsbehörden und Stellen gewährt werden.<br />
§ 2<br />
Die Versorgungsämter sind für alle Versorgungsangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt ist. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch<br />
Rechtsverordnung für bestimmte Versorgungsangelegenheiten die Zuständigkeit der Landesversorgungsämter<br />
oder der obersten Landesbehörden oder der in § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden<br />
der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte<br />
Gesetz zur Anpassung der Leistungen des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I<br />
S. 1284), genannten Stellen begründen. Die für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten<br />
Landesbehörden können sich selbst oder den Landesversorgungsämtern die Zustimmung zu Entscheidungen<br />
über bestimmte Versorgungsangelegenheit vorbehalten.<br />
§ 3<br />
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des<br />
Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder<br />
gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden,<br />
so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie<br />
getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes oder geschiedenen Ehemannes<br />
maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen<br />
gleich.<br />
(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeitpunkt der<br />
Einleitung des Verfahrens.<br />
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt<br />
die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so<br />
entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.<br />
(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, regelt der Bundesminister für Arbeit und<br />
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.<br />
§ 4<br />
(1) (weggefallen)<br />
(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereiches des<br />
Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe, Beginn und Ende<br />
von Versorgungsleistungen sowie für die Feststellung einer Überzahlung für die Zeit vor dem Wechsel des<br />
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes die bisherige Zuständigkeit bestehen.<br />
§ 5<br />
(weggefallen)<br />
II. Anträge<br />
§ 6<br />
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei<br />
dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.<br />
§ 7<br />
(weggefallen)<br />
- 233 -
- 234 -<br />
III. Die Beteiligten und ihre Vertreter<br />
§§ 8 bis 11<br />
(weggefallen)<br />
IV. Aufklärung des Sachverhalts<br />
§ 12<br />
(1) (weggefallen)<br />
(2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die<br />
Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie<br />
Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere,<br />
Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht<br />
beiziehen. Die Verwaltungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.<br />
Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder<br />
Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur<br />
Einsicht beziehen.<br />
§ 13<br />
(1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu<br />
verlangen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher<br />
Weise kann von den Sachverständigen die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gutachten<br />
unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet haben.<br />
(2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, namentlich<br />
wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde, so kann<br />
eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten unterläge, eine<br />
andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzuge.<br />
§ 14<br />
(weggefallen)<br />
§ 15<br />
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen<br />
beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des<br />
Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit<br />
sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen<br />
von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, dass er bei seinen Angaben nach bestem<br />
Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.<br />
§ 16<br />
(weggefallen)<br />
§ 17<br />
(weggefallen)<br />
§ 18<br />
Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />
nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf<br />
hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.<br />
§ 19<br />
(weggefallen)<br />
V. Rechts- und Amtshilfe<br />
§§ 20 und 21<br />
(weggefallen)<br />
VI. Bescheid<br />
§ 22<br />
(1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungsbehörden in der Versorgungssache ergehen durch schriftlichen<br />
Bescheid.<br />
- 234 -
- 235 -<br />
Satz 2 und 3 (weggefallen)<br />
(2) und (3) (weggefallen)<br />
(4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs noch nicht<br />
endgültig entschieden werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Leistungen jedoch mit<br />
Wahrscheinlichkeit gegeben, so kann ein Bescheid unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen<br />
Entscheidung erlassen werden, wenn dies beantragt ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der<br />
alsbaldigen Erteilung eines solchen vorläufigen Bescheides hat. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und<br />
Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Nach Abschluß der Ermittlungen hat die Behörde unverzüglich den endgültigen<br />
Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an den vorläufigen Bescheid nicht gebunden.<br />
(5) Ist in einem Bescheid nach § 60a Abs. 1 Satz 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es die endgültige Feststellung<br />
der einkommensabhängigen Leistungen vorbehalten worden, so ist für die endgültige Feststellung die vorher<br />
getroffene Feststellung der Berechnungsgrundlagen nicht bindend.<br />
§§ 23 bis 26<br />
(weggefallen)<br />
VII. Bekanntgabe<br />
§§ 27 bis 28<br />
(weggefallen)<br />
§ 29<br />
(weggefallen)<br />
VIII. Kosten und Auslagen<br />
§ 30<br />
(weggefallen)<br />
§ 31<br />
(1) (weggefallen)<br />
(2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12<br />
Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.<br />
§§ 32 bis 34<br />
(weggefallen)<br />
IX. Akteneinsicht<br />
§§ 35 bis 36<br />
(weggefallen)<br />
X. Fristen<br />
§§ 37 bis 39<br />
(weggefallen)<br />
XI. Berichtigung von Bescheiden<br />
§ 40<br />
(1) und (2) (weggefallen)<br />
(3) Das Versorgungsamt bedarf zur Erteilung eines neuen Bescheides der Zustimmung des Landesversorgungsamtes,<br />
das sie für gleichgelagerte Fälle allgemein erteilen kann.<br />
§ 41<br />
(1) (weggefallen)<br />
(2) Das Versorgungsamt bedarf zum Erlaß eines Berichtigungsbescheides der Zustimmung des<br />
Landesversorgungsamtes.<br />
§§ 42 bis 44<br />
- 235 -
- 236 -<br />
(weggefallen)<br />
XII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung von<br />
der Mitwirkung in Versorgungssachen<br />
§§ 45 bis 46<br />
(weggefallen)<br />
XIII. Rückerstattung von Versorgungsleistungen<br />
§ 47<br />
(weggefallen)<br />
§ 48<br />
Die Entscheidung über die Rückzahlung einer Kapitalabfindung ist auch für das Verfahren auf Befriedigung aus<br />
einer für den Rückzahlungsanspruch bestellten Sicherungshypothek bindend.<br />
XIV. Schluß- und Übergangsvorschriften<br />
§ 49<br />
§ 42 gilt auch für Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse nach § 20 der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27<br />
(Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 155).<br />
§ 50<br />
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952<br />
(Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz<br />
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.<br />
(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.<br />
§ 51<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.<br />
(2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84 Abs. 3 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung des<br />
Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 19. Januar 1955<br />
(Bundesgesetzblatt I S. 25) aufrechterhaltenen Vorschriften über das Verwaltungssverfahren außer Kraft,<br />
insbesondere die das Verwaltungsverfahren betreffenden Bestimmungen<br />
1. der in § 84 Abs. 2 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es genannten Gesetze und Verordnungen,<br />
2. des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113),<br />
3. des badischen Landesgesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 15. März 1950<br />
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156)<br />
sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und Änderung ergangenen Vorschriften.<br />
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 79 des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es in der Fassung des Dritten<br />
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es vom 19. Januar 1955<br />
(Bundesgesetzblatt I S. 25) außer Kraft.<br />
(4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen<br />
ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.<br />
In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die<br />
Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.<br />
§ 52<br />
- 236 -
- 237 -<br />
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) - Auszug<br />
-<br />
Vom 16. Dezember 1997<br />
Artikel 25<br />
Änderung des <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong>es<br />
Das <strong>Bundesversorgungsgesetz</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten“ die Wörter „und der Veränderung der<br />
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen“ eingefügt.<br />
2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.<br />
3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie bei“ die Wörter „voll Erwerbsgeminderten oder“<br />
eingefügt.<br />
4. In § 26a Abs 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten“ die Wörter „und der Veränderung der<br />
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen“ eingefügt.<br />
5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />
6. In § 50 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.<br />
Artikel 26<br />
Änderung der<br />
Ausgleichsrentenverordnung<br />
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />
Artikel 27<br />
Änderung der<br />
Berufschadensausgleichverordnung<br />
§ 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S.<br />
861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.<br />
2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:<br />
„(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser<br />
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder<br />
- 237 -
- 238 -<br />
Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen<br />
teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.“<br />
Artikel 33<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes<br />
bestimmt ist.<br />
. . . . . . . . . .<br />
(13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: . . . . . . .<br />
Artikel ....... 25 Nr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27........<br />
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.<br />
Dezember 1998 - Auszug -<br />
Artikel 1<br />
Korrektur des Rentenreformgesetzes 1999<br />
§1<br />
Änderung des Rentenreformgesetzes 1999<br />
In Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wird nach Absatz 13<br />
folgender Absatz 13a eingefügt:<br />
„(13a) Abweichend von den Absätzen 1 und 13 treten die Regelungen über die<br />
1. Einführung eines Faktors für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen<br />
(Demographiefaktor) in ......Artikel 25 Nr.1 und 4,<br />
2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in .... Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6,<br />
Artikel 26,27...<br />
am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist.“<br />
- 238 -