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Beihilfetarife - Eureka24.de

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Besondere Bedingungen<br />

zur Vereinbarung einer<br />

Beitragsermäßigung im Alter<br />

(AVB/PBE)<br />

AVB/PBE


AVB/PBE<br />

Besondere Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter<br />

§ 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Die Besonderen Bedingungen zur Beitragsermäßigung im Alter können<br />

nur in Verbindung mit Krankheitskostenvollversicherungstarifen der ALTE<br />

OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Grundtarife) vereinbart werden,<br />

die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre<br />

Heilbehandlung umfassen.<br />

2. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009 Teil I<br />

und Teil II) der Grundversicherung, soweit sie nicht durch diese Bedingungen<br />

geändert oder ergänzt werden.<br />

3. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung<br />

im Alter können frühestens mit Eintrittsalter 21 und nur bis<br />

zur Vollendung des 59. Lebensjahres der versicherten Person vereinbart<br />

werden.<br />

§ 2 Gegenstand der Vereinbarung<br />

1. Ab dem 01. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person das<br />

65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die dann für die Grundtarife zu<br />

zahlende monatliche Beitragsrate um den vereinbarten Entlastungsbetrag.<br />

2. Der Entlastungsbetrag kann in Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden,<br />

wobei der Mindestbetrag 10 Euro beträgt.<br />

3. Der vereinbarte Entlastungsbetrag darf 80% des jeweils gültigen<br />

monatlichen Beitrags der Grundtarife nicht übersteigen. Ist für einen<br />

Grundtarif eine Anwartschaftsversicherung vereinbart worden, wird für<br />

die Berechnung der 80%-Grenze der Beitrag zugrunde gelegt, der ohne<br />

Berücksichtigung der Anwartschaft gelten würde.<br />

4. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann die Beitragsentlastung<br />

auch auf Jahresbeginne vorverlegt werden, die auf die Vollendung des<br />

60. Lebensjahres der versicherten Person folgen.<br />

Der Versicherungsnehmer kann auch einen späteren Jahresbeginn beantragen,<br />

spätestens jedoch den 01. Januar des Jahres, in dem die versicherte<br />

Person ihr 70. Lebensjahr vollendet.<br />

Das Wahlrecht kann nur einmal und nicht rückwirkend ausgeübt werden.<br />

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beitragsentlastung vermindert sich<br />

der vereinbarte Entlastungsbetrag, bei späterer Inanspruchnahme erhöht<br />

sich der vereinbarte Entlastungsbetrag entsprechend den Regelungen in<br />

den Technischen Berechnungsgrundlagen. Der neue Entlastungsbetrag<br />

wird dem Versicherungsnehmer auf Anfrage mitgeteilt.<br />

5. Besteht über den Beginn der Beitragsentlastung hinaus eine Anwartschaftsversicherung<br />

im Grundtarif, gelten die Regelungen des § 4 Nr. 2<br />

entsprechend für die Anwartschaftsversicherung.<br />

§ 3 Anpassung des Entlastungsbetrages<br />

1. Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern für versicherte Personen,<br />

die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für deren Versicherung<br />

nach den Grundtarifen weder eine Anwartschaftsversicherung<br />

vereinbart noch eine Ruhensvereinbarung getroffen wurde, mindestens<br />

alle 3 Jahre Gelegenheit den vereinbarten Entlastungsbetrag für die<br />

versicherte Person entsprechend der eingetretenen Beitragsentwicklung<br />

in den Grundtarifen unter Beachtung von § 1 Nr. 3 zu erhöhen.<br />

2. Der bereits vereinbarte Entlastungsbetrag kann für versicherte Personen,<br />

die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jederzeit mit Wirkung<br />

zum Ersten des Folgemonats ohne Gesundheitsprüfung unter Beachtung<br />

von § 1 Nr. 3 erhöht oder reduziert werden.<br />

§ 4 Änderung der Grundtarife<br />

1. Bei einem Wechsel in andere Grundtarife werden die Besonderen Bedingungen<br />

zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unter<br />

Berücksichtigung von § 1 Nr. 1 auf die neuen Grundtarife übertragen.<br />

2. Bei einer Beitragssenkung in den Grundtarifen oder einem Wechsel in<br />

Grundtarife mit einem niedrigeren Beitrag wird der Entlastungsbetrag auf<br />

maximal 100% des Beitrags der Grundtarife begrenzt. Der hierbei nicht<br />

anrechenbare Teil der Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten<br />

02<br />

Stand 11/2011<br />

und wird – entsprechend den Technischen Berechnungsgrundlagen – zur<br />

späteren zusätzlichen Beitragsreduzierung verwendet.<br />

3. Eine Auszahlung nicht benötigter Entlastungsbeträge, eine Rückzahlung<br />

von gezahlten Beiträgen oder eine Übertragung der für die Beitragsermäßigung<br />

gebildeten Alterungsrückstellung auf den Vertrag einer anderen<br />

Person ist ausgeschlossen.<br />

§ 5 Beendigung der Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer<br />

Beitragsermäßigung im Alter<br />

1. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung<br />

im Alter enden mit der Kündigung der Grundtarife.<br />

Bei Kündigung der Grundtarife und gleichzeitigem Abschluss eines neuen<br />

substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach<br />

§ 13 Abs. 8 MB/KK 2009.<br />

Bei einer Kündigung der Grundtarife ohne gleichzeitigen Abschluss eines<br />

neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

wird die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen<br />

gebildete Alterungsrückstellung zur sofortigen Ermäßigung<br />

der Beiträge aller weiterhin bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung<br />

AG bestehenden Krankheitskosten- oder ergänzenden Pfl egetagegeldversicherungen<br />

verwendet, für die Alterungsrückstellungen<br />

gemäß § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gebildet werden.<br />

2. Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen zur<br />

Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unabhängig vom Weiterbestehen<br />

der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres<br />

mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne<br />

versicherte Personen beschränkt werden. Die nach den Technischen<br />

Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird in diesem<br />

Fall zur Ermäßigung der Beiträge der weiterhin bei der ALTE OLDENBUR-<br />

GER Krankenversicherung AG bestehenden ambulanten und stationären<br />

Krankheitskostenvollversicherungen (Grundtarife) verwendet. Dabei kann<br />

eine sofortige verminderte Ermäßigung der Beiträge oder eine verminderte<br />

Ermäßigung zum vereinbarten Beginn der Beitragsentlastung gewählt<br />

werden.<br />

Eine verminderte Beitragsermäßigung ergibt sich auch, wenn die Besonderen<br />

Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter<br />

nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung gekündigt werden.<br />

3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen<br />

auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />

§ 6 Beitragsberechnung/Dauer der Beitragszahlung<br />

1. Durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingungen einer Beitragsermäßigung<br />

im Alter erhöht sich der Beitrag der Grundtarife um einen<br />

Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem erreichten Alter,<br />

maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

2. Der Zusatzbeitrag ist über die gesamte Versicherungsdauer, also auch<br />

nach Wirksamwerden der Beitragsentlastung zu entrichten.<br />

§ 7 Beitragsanpassung<br />

Eine Anpassung des Zusatzbeitrages der Besonderen Bedingungen erfolgt<br />

nach Maßgabe des § 8 b MB/KK 2009. Dabei vergleicht der Versicherer<br />

die für die zukünftige Lebenserwartung erforderlichen mit den in den<br />

Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Aufwendungen für die<br />

Beitragsermäßigung im Alter.<br />

§ 8 Überschussbeteiligung<br />

Den Versicherten werden jährlich über die rechnungsmäßige Verzinsung<br />

hinausgehende Kapitalerträge nach Maßgabe des jeweils gültigen § 1<br />

Überschußverordnung* direkt gutgeschrieben. Die bis zum Beginn der<br />

vereinbarten Beitragsermäßigung aufgelaufenen Überschüsse werden in<br />

einen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden zusätzlichen Entlastungsbetrag<br />

umgerechnet. Direktgutschriften nach diesem Zeitpunkt werden<br />

spätestens alle drei Jahre zur Leistungserhöhung verwendet.<br />

* Den jeweils aktuellen Wortlaut der Überschußverordnung (ÜbschV) veröffentlicht u. a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter<br />

www.bafi n.de<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


Beihilfeergänzungstarif<br />

BET<br />

Ergänzungstarif für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />

Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />

im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />

BET


BET<br />

A Leistungen der<br />

ALTE OLDENBURGER<br />

02<br />

Beihilfeergänzungstarif<br />

Ergänzungstarif für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />

Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen<br />

Dienst mit Familienangehörigen<br />

BET<br />

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III)<br />

sowie in einem gesonderten Druckstück die Musterbedingungen 2009 –<br />

MB/KK 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und<br />

die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II).<br />

1. Die tariflichen Leistungen umfassen die Erstattung von Aufwendungen für<br />

1.1 Brillen oder Kontaktlinsen<br />

Erstattungsfähig sind Aufwendungen je versicherte Person bis zu 160,– EUR kalenderjährlich,<br />

darüber hinaus zu einem Drittel. Von diesem erstattungsfähigen<br />

Gesamtbetrag sind die Beihilfe und die Leistungen aus der beihilfekonformen*<br />

Krankheitskostenversicherung abzuziehen.<br />

1.2 Leistungen des Heilpraktikers/Erweiterte Naturheilkundliche Leistungen des<br />

Arztes<br />

Erstattungsfähig sind die nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der<br />

beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung verbleibenden Aufwendungen,<br />

soweit das Honorar für Heilpraktiker im Rahmen der Beträge des Gebührenverzeichnisses<br />

für Heilpraktiker 1985 liegt bzw. das Honorar für Ärzte den Höchstsatz<br />

(3,5-facher Satz) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht überschreitet.<br />

Es dürfen nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes oder<br />

Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Arzt für Naturheilverfahren“ bzw. „Arzt für<br />

Homöopathie“ oder anthroposophische Ärzte in Anspruch genommen werden.<br />

Für vom Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arzneimittel wird nicht geleistet.<br />

1.3 Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Beihilfe und<br />

der Leistungen aus der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung zu 100%<br />

des Rechnungsbetrages ersetzt.<br />

In den ersten drei Kalenderjahren wird höchstens bis zu 500,– EUR je Kalenderjahr<br />

(Summenbegrenzung) geleistet. Ab dem 4. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung<br />

ohne Summenbegrenzung. Die Summenbegrenzung findet keine Anwendung<br />

für unfallbedingte Versicherungsfälle.<br />

1.4 Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten<br />

stationären Kurbehandlung (in Krankenanstalten, Sanatorien, Heilstätten und Krankenanstalten,<br />

die Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) die Kosten für<br />

Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien,<br />

Kurmittel und physikalische Therapie pro Tag bis zum Tagessatz von 30,– EUR.<br />

Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten<br />

ambulanten Kurbehandlung die Kosten für Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung,<br />

Arzneien, Kurmittel und physikalische Therapie; pro Versicherungsfall insgesamt<br />

bis zu 300,– EUR.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für stationäre und ambulante Kurbehandlung<br />

werden unter Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der beihilfekonformen*<br />

Krankheitskostenversicherung sowie der Leistungen anderer, bei der<br />

ALTE OLDENBURGER bestehenden, Ergänzungsversicherungen für Kurbehandlungen<br />

bis zu 100% des Rechnungsbetrages ersetzt, jedoch insgesamt höchstens bis zu<br />

30,– EUR pro Tag bzw. 300,– EUR pro Versicherungsfall.<br />

* Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der<br />

tarifl iche Erstattungsprozentsatz zusammen 100% ergeben.


BET<br />

Die Leistungen werden höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren gezahlt.<br />

Als erstes Kalenderjahr gilt das Jahr des Versicherungsbeginns.<br />

Kuraufenthalte, die innerhalb von 4 Wochen nach einem mindestens 14-tägigen<br />

Krankenhausaufenthalt beginnen, werden auf die Leistungsgrenze von 3 Kalenderjahren<br />

nicht angerechnet.<br />

Die Leistungen werden nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Antritt<br />

der Kur schriftlich zugesagt hat. Die Zusage wird insbesondere dann erteilt, wenn<br />

die medizinisch notwendige Kur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt<br />

von mindestens 14 Tagen in unmittelbarem Anschluss daran angetreten wird.<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 wird für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />

Rehabilitationsträger aus dem Tarif BET nicht geleistet.<br />

B Leistungen des Versicherungsnehmers 2. Monatliche Beitragsraten<br />

2.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein<br />

bzw. einem Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />

2.2 Die Beitragsrate wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter<br />

der zu versichernden Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied<br />

zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns (§ 8 Abs. 1<br />

MB/KK 2009).<br />

2.3 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn<br />

des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu<br />

entrichten.<br />

C Sonstiges 3. Versicherungsfähigkeit<br />

Nach Tarif BET sind nur Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und<br />

beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />

versicherungsfähig, die bei der ALTE OLDENBURGER nach den Krankheitskostentarifen<br />

A-Beihilfe, K-Beihilfe und Z-Beihilfe für Beihilfeberechtigte versichert sind. Fällt<br />

einer dieser Tarife fort, endet auch die Versicherung nach Tarif BET.<br />

4. Leistungsfall<br />

Die Leistungen nach Tarif BET dürfen die angefallenen Aufwendungen nach Abzug<br />

der Leistungen der Beihilfe und der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung<br />

sowie der Leistungen anderer, bei der ALTE OLDENBURGER bestehenden,<br />

Ergänzungsversicherungen für Kurbehandlungen nicht übersteigen.<br />

Besteht für die versicherte Person ein Krankheitskostentarif mit einem niedrigeren,<br />

nicht beihilfekonformen* Erstattungssatz oder nimmt die versicherte Person diese<br />

nicht in Anspruch, wird die Vorleistung so berechnet, als würde eine beihilfekonforme*<br />

Krankheitskostenversicherung bestehen.<br />

5. Anpassung des Versicherungsschutzes<br />

Die ALTE OLDENBURGER ist unter den Voraussetzungen des § 18 MB/KK 2009<br />

berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende<br />

Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres,<br />

den veränderten Verhältnissen anzupassen.<br />

* Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der<br />

tarifl iche Erstattungsprozentsatz zusammen 100 % ergeben.<br />

03


BET<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 08/2010<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />

04


Beamtenanwärterversicherung<br />

BV<br />

Krankheitskostenversicherung für die ambulante<br />

Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und<br />

die stationäre Krankenhausbehandlung<br />

BV


BV<br />

A Bedingungen für die<br />

Beamtenanwärterversicherung<br />

02<br />

Beamtenanwärterversicherung<br />

Krankheitskostenversicherung für die ambulante<br />

Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und die stationäre<br />

Krankenhausbehandlung<br />

BV<br />

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und<br />

Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend aus Teil I Musterbedingungen des Verbandes<br />

der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen.<br />

Neben diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Bestandteil des Vertrages<br />

die Bedingungen für die <strong>Beihilfetarife</strong> A, K und Z mit folgenden Abweichungen:<br />

1. Nach dem Tarif BV sind versicherungsfähig<br />

a) Personen, für die Anspruch auf Beihilfe besteht, während der wissenschaftlichen<br />

Ausbildung an einer Hochschule (Studenten) und Schüler,<br />

b) Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf<br />

stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen noch Vergütungen<br />

nach Tarifverträgen erhalten (Beamtenanwärter),<br />

c) nicht berufstätige Ehegatten der in b) genannten Personen, sofern sie weder<br />

selbst beihilfeberechtigt sind noch Anspruch auf Leistungen einer GKV haben.<br />

Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis c) genannten Personen ist,<br />

dass sie das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

2. Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen.<br />

3. Die monatliche Beitragsrate (vgl. Nr. 10) richtet sich nach dem erreichten Alter,<br />

maßgeblich ist die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Der Beitrag<br />

der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in<br />

dem das maßgebliche Alter vollendet wird.<br />

4. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8b der AVB) bleiben unberührt.<br />

5. Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats,<br />

a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet,<br />

b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben wird bzw. mehr<br />

als 6 Monate unterbrochen ist,<br />

c) in dem der Anspruch auf Beihilfe wegfällt,<br />

d) in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird,<br />

e) in dem die Höchstversicherungsdauer von 60 Monaten erreicht ist.<br />

Im Falle eines begründeten Antrags der versicherten Person kann die Höchstversicherungsdauer<br />

einmalig um längstens 12 Monate verlängert werden (z. B. wegen<br />

Abschlusses einer bereits begonnenen Prüfung, Prüfungswiederholung), sofern der<br />

Beendigungsgrund Nr. 5d) dem nicht entgegensteht.<br />

Gleichzeitig endet auch für Ehegatten die Versicherung nach diesen Tarifen.<br />

6. Für Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz endet die<br />

Versicherung darüber hinaus spätestens mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit<br />

aufgenommen wird bzw. sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen<br />

oder einen eigenen Beihilfeanspruch erhalten.<br />

7. Endet die Versicherung nach Tarif BV, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine Umstellung<br />

auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungsprozentsatz des<br />

bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen, nach dem Eintrittsalter, das zu dem<br />

Termin, zu dem die Umstellung wirksam wird, erreicht ist. Bestand vor dem Beginn<br />

der Beamtenanwärterversicherung eine Krankheitskostenversicherung, für die eine<br />

Alterungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Alterungsrückstellung nach der<br />

Umstellung angerechnet.


BV<br />

8. Die Beendigungsgründe unter Nr. 5a) bis c) und Nr. 6 sind vom Versicherungsnehmer<br />

innerhalb von 2 Monaten seit ihrem Eintritt anzuzeigen. Wird diese Frist nicht<br />

eingehalten, erfolgt die Umstellung des Versicherungsschutzes rückwirkend zu dem<br />

in Nr. 7 Satz 1 genannten Termin. Eine durch rückwirkende Umstellung auftretende<br />

Beitragsdifferenz ist vom Versicherer zurück- bzw. vom Versicherungsnehmer nachzuzahlen.<br />

9. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zu dem Termin, zu dem<br />

die Umstellung (Nr. 7 und 8) wirksam wird, zu kündigen. Die Kündigung kann nur<br />

innerhalb von 2 Monaten seit Durchführung der Umstellung erfolgen.<br />

10. Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der<br />

versicherten Person.<br />

03


BV<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 08/2010<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />

04


Krankenhaustagegeldversicherung<br />

KHT<br />

Krankenhaustagegeld ohne Kostennachweis<br />

Zusatzleistung bei stationärer Heilbehandlung<br />

KHT


KHT<br />

02<br />

Krankenhaustagegeldversicherung<br />

Krankenhaustagegeld ohne Kostennachweis<br />

Zusatzleistung bei stationärer Heilbehandlung<br />

KHT<br />

A Leistungen des Versicherers Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung (Krankheit, Unfall,<br />

Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung)<br />

in der versicherten Höhe (ab 5,– EUR) je Tag der Krankenhausbehandlung.<br />

B Monatliche Beitragsraten (EUR)<br />

für je 5,– EUR Krankenhaustagegeld<br />

Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Die monatliche Beitragsrate verdoppelt sich für den Teil des Krankenhaustagegeldes der<br />

60,– EUR übersteigt.<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 08/2010<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


Ergänzungstarif für<br />

Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

KUR<br />

KUR


KUR<br />

A Leistungen des Versicherers<br />

bei stationärer Kurbehandlung<br />

B Leistungen des Versicherers<br />

bei ambulanter Kurbehandlung<br />

02<br />

Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten stationären<br />

Kurbehandlung (in Krankenanstalten, Sanatorien, Heilstätten und Krankenanstalten,<br />

die Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) die Kosten für Unterkunft und<br />

Verpfl egung, Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien, Kurmittel und physi kalische<br />

Therapie pro Tag bis zum versicherten Tagessatz.<br />

Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten ambulanten<br />

Kurbehandlung die Kosten für Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien,<br />

Kurmittel und physikalische Therapie pro Versicherungsfall insgesamt bis zum 10-fachen<br />

des versicherten Tagessatzes.<br />

C Leistungsperiode Die Leistungen werden höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren gezahlt. Als<br />

erstes Kalenderjahr gilt das Jahr des Versicherungsbeginns.<br />

D Kuraufenthalt nach<br />

Krankenhausbehandlung<br />

Kuraufenthalte, die innerhalb von 4 Wochen nach einem mindestens 14-tägigen<br />

Krankenhausaufenthalt beginnen, werden auf die Leistungsgrenze nach Punkt C nicht<br />

angerechnet.<br />

E Zusage durch den Versicherer Die Leistungen nach dem KUR-Tarif werden nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese<br />

vor Antritt der Kur schriftlich zugesagt hat. Die Zusage wird insbesondere dann erteilt,<br />

wenn die medizinisch notwendige Kur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt<br />

von mindestens 14 Tagen in unmittelbarem Anschluss daran angetreten wird.<br />

F Hinweis auf Rehabilitationsmaßnahmen Gemäß § 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 wird für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />

Rehabilitationsträger aus dem KUR-Tarif nicht geleistet.<br />

G Versicherbarkeit Der Tarif KUR kann nur in Verbindung mit Tarifen für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />

vereinbart werden. Fällt während der Versicherungsdauer einer dieser Tarife<br />

fort, so endet damit auch die Versicherung nach dem KUR-Tarif.<br />

H Monatliche Beitragsraten (EUR)<br />

für je 5,– EUR Tagessatz<br />

Ergänzungstarif für Kur- und<br />

Sanatoriumsbehandlung<br />

KUR<br />

Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 08/2010<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />

für die Krankheitskosten- und<br />

Krankenhaustagegeldversicherung<br />

MB/KK 2009<br />

Die Tarife gelten in Verbindung mit den<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)<br />

bestehend aus<br />

Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)<br />

Teil II Tarifbedingungen der<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

MB/KK 2009


Krankheitskostenversicherung<br />

für die ambulante Heilbehandlung<br />

A-Beihilfe mit den Tarifstufen<br />

AA 20 – A 50<br />

Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung<br />

für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und<br />

beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst<br />

mit Familienangehörigen<br />

A-Beihilfe


A-Beihilfe<br />

02<br />

Krankheitskostentarif für die ambulante<br />

Heilbehandlung für Beamte, Personen mit Anspruch<br />

auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />

im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />

A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50<br />

A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen AA 20 – 20% A 35 – 35%<br />

A 20 – 20% A 40 – 40%<br />

A 25 – 25 % A 45 – 45%<br />

des Rechnungsbetrages für:<br />

A 30 – 30% A 50 – 50%<br />

1. Ärztliche Leistungen<br />

Als ärztliche Leistungen gelten Beratungen, Hausbesuche, Operationen sowie<br />

sonstige Untersuchungen und Behandlungen einschließlich reproduktionsmedizinische<br />

Maßnahmen und Psychotherapie. Leistungen für psychotherapeutische<br />

Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

werden erbracht, wenn eine fachärztliche Feststellung<br />

der Erkrankung erfolgte. Neben ärztlichen Leistungen können dann auch Leistungen<br />

von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung<br />

ist, dass der Versicherer vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn – nach maximal 5<br />

probatorischen Sitzungen – eine schriftliche Zusage erteilt hat.<br />

Erstattungsfähig sind Transportkosten durch anerkannte Rettungsdienste zur<br />

Erstversorgung nach einem Unfall oder medizinischen Notfall. Erstattungsfähig<br />

sind auch die Kosten eines Hin- und Rücktransports vom und zum Wohnsitz des<br />

Versicherten zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie, sofern<br />

eine Fahruntauglichkeit ärztlich bescheinigt wird.<br />

2. Röntgendiagnostik, Laboruntersuchungen und Strahlentherapie.<br />

3. Arzneimittel<br />

Als Arzneimittel gilt auch Verbandmaterial. Zu den Arzneimitteln gehören jedoch<br />

nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel; es sei<br />

denn, sie wurden im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen ärztlich verordnet.<br />

Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische<br />

Präparate werden ebenfalls nicht erstattet.<br />

4. Heilmittel<br />

Heilmittel sind physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen durch Angehörige staatlich<br />

anerkannter Heilberufe (Inhalationen, Krankengymnastik, Übungsbehandlung,<br />

Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Massagen, Hydrotherapie und Packungen,<br />

Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie).<br />

5. Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Hausentbindung<br />

Erstattet werden die Hebammenkosten wegen Schwangerschaft, Entbindung und<br />

Fehlgeburt.<br />

6. Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)<br />

Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar<br />

mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das<br />

Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) und<br />

zur Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel, jedoch keine Batterien für Hörgeräte.<br />

7. Brillen oder Kontaktlinsen<br />

bis 160,– EUR jährlich, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen Erstattungsprozentsätze.<br />

8. Vorsorgeuntersuchungen<br />

bis zu 160,– EUR je Vorsorgeuntersuchung, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen<br />

Erstattungsprozentsätze. Hierzu zählen sämtliche zur Früherkennung von<br />

Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.


A-Beihilfe<br />

9. Impfungen<br />

Erstattet werden Impfungen, die jeweils aktuell von der Ständigen Impfkommission<br />

(STIKO) am Robert Koch-Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen<br />

werden, einschließlich der hierfür verwendeten Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig<br />

sind Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen.<br />

10. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

Erstattungsfähig sind die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden<br />

Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)<br />

entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf<br />

abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung<br />

zu ermöglichen.<br />

Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unter einer nicht heilbaren, fortschreitenden<br />

und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet und bei einer daher zugleich<br />

begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung benötigt.<br />

Die Kosten sind in dem Rahmen erstattungsfähig, der für die Versorgung eines Versicherten<br />

der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre bzw. innerhalb<br />

des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) liegt.<br />

B Versicherbarkeit in der Tarifstufe AA 20 In der Tarifstufe AA 20 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%<br />

nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden<br />

Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach der Tarifstufe AA 20 kann nur zusammen<br />

mit einer Versicherung nach der Tarifstufe A 30 bestehen und endet bei Wegfall<br />

dieser Voraussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach der Tarifstufe AA 20<br />

– unbeschadet der §§ 13 – 15 MB/KK 2009 – mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />

um 20 Prozentpunkte.<br />

C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale<br />

Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.<br />

Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende<br />

Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monate beantragt<br />

werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung<br />

des Beihilfeanspruchs erforderlich ist.<br />

Beihilfeberechtigte Personen haben das Recht, nach Fortfall des Beihilfeanspruchs und<br />

anschließender Aufnahme einer selbstständigen berufl ichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit<br />

als Arbeitnehmer zusätzlich ein Krankentagegeld zu vereinbaren.<br />

Der Versicherer wird diesen Antrag annehmen, sofern der Abschluss spätestens zwei<br />

Monate nach Fortfall des Beihilfeanspruchs beantragt wird und die Krankentagegeldversicherung<br />

rückwirkend zum Termin des Fortfalls der Beihilfe beginnt. Mit Rücksicht<br />

auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen<br />

Beitragshöhe zulässig. Der Versicherer verpfl ichtet sich zur Annahme bis zum jeweils<br />

gültigen Höchstsatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung und einer Mindestkarenzzeit<br />

von 42 Tagen.<br />

D Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />

Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />

Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />

ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />

Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />

03


A-Beihilfe<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2013<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />

04


Krankheitskostenversicherung für die<br />

stationäre Krankenhausbehandlung<br />

K 20<br />

Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung<br />

bei Unterbringung im Zweibettzimmer<br />

einschließlich privatärztlicher Behandlung<br />

K 20


K 20<br />

A Leistungen des Versicherers Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im<br />

Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu<br />

02<br />

Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung<br />

bei Unterbringung im Zweibettzimmer<br />

einschließlich privatärztlicher Behandlung<br />

K 20<br />

100%<br />

Erstattungsfähig sind alle Kosten für Krankenhausleistungen, insbesondere Kosten<br />

für privatärztliche Behandlung, Verpfl egung und Unterkunft, Hebammen und Entbindungspfl<br />

eger, vor- und nachstationäre Behandlung, die aus medizinischen Gründen notwendige<br />

Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten und medizinisch notwendige<br />

Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus bei<br />

Inanspruchnahme eines<br />

Zweibettzimmers<br />

als Wahlleistung gemäß der Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz<br />

(KHEntgG).<br />

Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pfl egepfl ichtversicherung)<br />

für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht<br />

wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante<br />

Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht<br />

werden kann.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung<br />

eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />

B Ersatzleistung Nehmen Versicherte des Tarifs K 20 versicherte Leistungen nicht in Anspruch, wird als<br />

Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld gezahlt.<br />

Im Einzelnen gilt:<br />

Unterbringung im Zweibettzimmer<br />

ohne privatärztliche Behandlung. Krankenhaustagegeld 32,– EUR<br />

Unterbringung in der Allgemeinen Pfl egeklasse<br />

mit privatärztlicher Behandlung. Krankenhaustagegeld 16,– EUR<br />

Unterbringung in der Allgemeinen Pfl egeklasse<br />

ohne privatärztliche Behandlung. Krankenhaustagegeld 48,– EUR<br />

C Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />

Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />

Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />

ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />

Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.


K 20<br />

03


K 20<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2013<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />

04


Krankheitskostenversicherung für die<br />

stationäre Krankenhausbehandlung<br />

K 30<br />

K 30<br />

Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

(Allgemeine Pfl egeklasse)


K 30<br />

A Leistungen des Versicherers Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im<br />

Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu<br />

100%<br />

02<br />

Krankheitskostenversicherung für die stationäre<br />

Krankenhausbehandlung<br />

Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

(Allgemeine Pfl egeklasse)<br />

K 30<br />

Erstattungsfähig sind Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der<br />

Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)<br />

sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen<br />

Krankenhaus.<br />

Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen:<br />

· voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen<br />

· vor- und nachstationäre Behandlung<br />

· Kosten für Belegarzt<br />

· Kosten für freiberufl iche Hebammen/Entbindungspfl eger<br />

· die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des<br />

Patienten<br />

Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pfl egepfl ichtversicherung)<br />

für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht<br />

wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante<br />

Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht<br />

werden kann.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung<br />

eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />

B Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />

Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />

Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />

ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />

Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2013<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


Krankheitskostenversicherung für die<br />

stationäre Krankenhausbehandlung<br />

K 30-Beihilfe mit den<br />

Tarifstufen KK 32 – K 350<br />

K 30-Beihilfe<br />

Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

(Allgemeine Pfl egeklasse) für Beamte, Personen mit Anspruch<br />

auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />

im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen


K 30-Beihilfe<br />

02<br />

Krankheitskostenversicherung für die stationäre<br />

Krankenhausbehandlung<br />

Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

(Allgemeine Pfl egeklasse) für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />

Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen<br />

Dienst mit Familienangehörigen<br />

K 30-Beihilfe mit den Tarifstufen KK 32 – K 350<br />

A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen KK 32 – 20% K 335 – 35%<br />

K 320 – 20% K 340 – 40%<br />

K 325 – 25% K 345 – 45%<br />

K 330 – 30% K 350 – 50%<br />

Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im<br />

Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung.<br />

Erstattungsfähig sind Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der<br />

Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)<br />

sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen<br />

Krankenhaus nach den tarifl ichen Erstattungsprozentsätzen.<br />

Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen:<br />

· voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen<br />

· vor- und nachstationäre Behandlung<br />

· Kosten für Belegarzt<br />

· Kosten für freiberufl iche Hebammen/Entbindungspfl eger<br />

· die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des<br />

Patienten<br />

Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pfl egepfl ichtversicherung)<br />

für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht<br />

wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante<br />

Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht<br />

werden kann.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung<br />

eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />

B Versicherbarkeit in der Tarifstufe KK 32 In der Tarifstufe KK 32 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%<br />

nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden<br />

Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach Tarifstufe KK 32 kann nur zusammen<br />

mit einer Versicherung nach Tarifstufe K 330 bestehen und endet bei Wegfall dieser Vo -<br />

raussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach Tarifstufe KK 32 – unbeschadet<br />

der §§ 13 – 15 MB/KK 2009 – mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um<br />

20 Prozentpunkte.<br />

C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale<br />

Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.<br />

Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende<br />

Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monate beantragt<br />

werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung<br />

des Beihilfeanspruchs erforderlich ist.


K 30-Beihilfe<br />

D Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter,<br />

maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person.<br />

Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />

Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />

Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />

ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />

Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />

03


K 30-Beihilfe<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2013<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />

04


Zusatzversicherung für die<br />

stationäre Krankenhausbehandlung<br />

K 50<br />

Zusatzversicherung für die Wahlleistungen bei<br />

stationärer Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer<br />

K 50


K 50<br />

02<br />

Zusatzversicherung für die Wahlleistungen<br />

bei stationärer Krankenhausbehandlung<br />

im Zweibettzimmer<br />

K 50<br />

A Leistungen des Versicherers Erstattung der verbleibenden Kosten bei stationärer Krankenhausbehandlung nach<br />

Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers für<br />

· Unterbringung im Zweibettzimmer (einschließlich Sonderverpflegung sowie<br />

Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss),<br />

· gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Dazu<br />

gehören auch die Wahlleistungen im Rahmen einer vor- und nachstationären<br />

Behandlung gemäß § 115 a SGB V.<br />

B Ersatzleistung/Krankenhaustagegeld<br />

statt Kostenersatz<br />

C Ersatzleistung/Kostenpauschale<br />

bei Entbindung<br />

Werden keine Leistungen eines gesetzlichen Versicherungsträgers nachgewiesen, sind<br />

nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pfl egesatz des<br />

aufgesuchten Krankenhauses übersteigen.<br />

Soweit durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger<br />

Kosten entstehen (z. B. Eigenbeteiligung), sind diese nicht erstattungsfähig.<br />

Werden bei einem Krankenhausaufenthalt ärztliche Leistungen oder Unterbringung<br />

und Verpfl egung nicht im versicherten Rahmen gesondert berechnet oder in Anspruch<br />

genommen, wird neben der tarifl ichen Kostenerstattung folgendes Krankenhaustagegeld<br />

gezahlt:<br />

· für nicht gesondert berechnete ärztliche Leistungen 32,– EUR<br />

· bei Unterbringung in der Allgemeinen Pflegeklasse 16,– EUR<br />

Für eine Entbindung kann anstelle der Kostenerstattung nach Punkt A bzw. des Krankenhaustagegeldes<br />

nach Punkt B eine Pauschalleistung gewählt werden. Die Entbindungspauschale<br />

beträgt<br />

512,– EUR.<br />

D Sonstige Bestimmungen Das Versicherungsverhältnis kann für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

durch eine innerhalb von 2 Monaten vorgelegte schriftliche Erklärung beendet<br />

werden.<br />

E Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der<br />

gesetzliche Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten, sofern bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung besteht. Der<br />

Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in<br />

dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />

Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2011<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


Pfl egetagegeld<br />

Ergänzende Pfl egetagegeldversicherung zur privaten<br />

oder sozialen Pfl egepfl ichtversicherung<br />

Pfl ege fl ex<br />

Pfl ege fl ex


Pflege flex<br />

02<br />

Pfl egetagegeld<br />

Ergänzende Pfl egetagegeldversicherung zur privaten oder<br />

sozialen Pfl egepfl ichtversicherung<br />

Pfl ege fl ex<br />

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pfl egekrankenversicherung<br />

Teil I Musterbedingungen 2009 für die ergänzende Pfl egekrankenversicherung (MB/EPV) und<br />

Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG sowie die nachfolgenden<br />

Bestimmungen.<br />

A Leistungen des Versicherers 1. Pflegetagegeld<br />

Gezahlt wird das vereinbarte Pflegetagegeld in dem Tarifbaustein<br />

Pflege flex0 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 0<br />

Pflege flex1 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I<br />

Pflege flex2 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II<br />

Pflege flex3 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III<br />

Eine Unterscheidung zwischen ambulanter, stationärer, teilstationärer und häusli cher Pflege<br />

wird nicht vorgenommen. Eine gleichzeitige Leistung aus mehreren Tarifbausteinen ist nicht<br />

möglich.<br />

2. Höhe der Leistung<br />

Das vereinbarte Pflegetagegeld darf für Pflege flex0 nicht höher sein als für Pflege flex1, für<br />

Pflege flex1 nicht höher sein als für Pflege flex2 und für Pflege flex2 nicht höher sein als für<br />

Pflege flex3.<br />

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.<br />

3. Pflegestufen<br />

· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe 0 (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz/Demenz)<br />

sind Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pfl egestufe I erfüllen, in ihrer Alltagskompetenz<br />

aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder<br />

psychischer Erkrankungen aber auf Dauer erheblichen Einschränkungen unterliegen, so dass<br />

ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.<br />

· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I (erheblich Pfl egebedürftige) sind Personen, die nach<br />

objektivem ärztlichen Befund bei der Körperpfl ege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens<br />

zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich<br />

der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigen.<br />

· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II (Schwerpfl egebedürftige) sind Personen, die nach objektivem<br />

ärztlichen Befund bei der Körperpfl ege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens<br />

dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<br />

der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III (Schwerstpfl egebedürftige) sind Personen, die nach objektivem<br />

ärztlichen Befund bei der Körperpfl ege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund<br />

um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />

der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

Ändert sich die Pflegestufe, so ändert sich das zu zahlende Pflegetagegeld ab dem Zeitpunkt<br />

der ärztlichen Feststellung entsprechend.<br />

4. Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein ärztliches Gutachten.<br />

Liegt bereits eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die inländische private bzw. soziale<br />

Pflegepflichtversicherung vor, ist diese Einstufung für die Festlegung der Pflegestufe in dem<br />

abgeschlossenen Tarifbaustein maßgeblich. In diesem Fall entfällt die gesonderte ärztliche<br />

Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 MB/EPV 2009. Stufe und Fortdauer der<br />

Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.<br />

Liegt keine Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die inländische private bzw. soziale Pflegepflichtversicherung<br />

vor, insbesondere weil der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat sich der Versicherte wegen der<br />

Einstufung der Pflegebedürftigkeit von einem vom Versicherer beauftragtem Arzt unter-


Ihre Service-Hotline<br />

für Assistanceleistungen:<br />

04441/905-4445<br />

Pflege flex<br />

suchen zu lassen. Die Beauftragung wird in der Regel an einen in Deutschland ansässigen Arzt<br />

erfolgen. Dessen Reisekosten ins Ausland und nach Deutschland sind vom Versicherten zu tragen.<br />

5. Assistanceleistungen<br />

Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat die versicherte Person – sofern die Assistanceleistung<br />

in Deutschland durchgeführt wird – Anspruch auf:<br />

· Vermittlung von Reha-Diensten und -Kliniken sowie Pfl egeheimplätzen<br />

· Vermittlung von examinierten Krankenschwestern und -pfl egern, staatlich anerkannten<br />

Altenpfl egern und Pfl egehelfern bzw. Unternehmen, die die Leistungen der ambulanten<br />

Grundpfl ege zur Verfügung stellen<br />

· Vermittlung von Kooperationspartnern zur Verrichtung der allgemein anfallenden Tätigkeiten<br />

im Haushalt<br />

· Vermittlung an einen Dienstleister (Compass) für telefonische Informationsleistungen zu<br />

Pfl egethemen, wie z. B. Fragen rund um die Pfl egeversicherung, Hilfestellung zu Antragsverfahren<br />

und Finanzierungen sowie Leistungen im Rahmen der medizinischen und berufl ichen<br />

Rehabilitation<br />

· Vermittlung von Dienstleistern zur 24-Std.-Betreuung durch Fachpersonal in der Wohnung<br />

oder dem Haus der versicherten Person<br />

· Vermittlung von Kooperationspartnern zur Besorgung von Einkäufen (ausschließlich Gegenstände<br />

des täglichen Bedarfs)<br />

· Vermittlung einer Kinderbetreuung für bis zu 48 Std. (Kinder unter 16 Jahren), wenn Kinder<br />

infolge einer Notsituation nicht länger betreut werden können<br />

· Vermittlung von Fahrdiensten<br />

· Vermittlung von Kooperationspartnern zur Anlieferung einer täglichen Hauptmahlzeit<br />

· Vermittlung von Unternehmen, die Hausnotrufdienste, einschließlich technischer Bereitstellung<br />

des medizinischen Hausnotrufdienstes (inkl. Schlüsselverwaltung) anbieten<br />

· Vermittlung von Architekten zur bedarfsorientierten und behindertengerechten Umgestaltung<br />

des Wohnraumes<br />

· Benennung von Betreuungsdiensten zur Unterbringung und Versorgung von Haustieren<br />

Versicherungsschutz besteht nur für die Vermittlung bzw. Benennung, nicht für die Bezahlung<br />

der vermittelten bzw. benannten Leistung.<br />

6. Einmalleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />

Wird die versicherte Person erstmalig pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I), wird zusätzlich<br />

zum Pflegetagegeld eine Einmalzahlung in Höhe des 30-fachen Tagessatzes der jeweiligen<br />

Pflegestufe gezahlt. Ein Anspruch auf Einmalleistung besteht nur einmal während der gesamten<br />

Vertragslaufzeit.<br />

7. Beitragsbefreiung<br />

Wird eine versicherte Person pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) entfällt für sie die<br />

Pflicht zur Beitragszahlung. Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Monat, der auf die Einstufung<br />

nach objektivem ärztlichen Befund in die Pflegestufe folgt. Sie endet mit dem Ablauf des<br />

Monats in dem Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 0 vorliegt oder keine Pflegebedürftigkeit<br />

mehr gegeben ist.<br />

8. Wartezeit<br />

Wartezeiten bestehen nicht.<br />

9. Ordentliches Kündigungsrecht<br />

Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />

B. Dynamisierung Dem Versicherungsnehmer wird mindestens alle fünf Jahre die Möglichkeit gegeben, das vereinbarte<br />

Pfl egetagegeld entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland<br />

der letzten fünf Jahre zu erhöhen.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Die Beitragsbefreiung oder der Leistungsfall nach Pfl egestufe 0 steht der Erhöhung des monatlichen<br />

Pfl egetagegeldes nicht entgegen.<br />

Sobald im Tarifbaustein Pfl ege fl ex3 ein täglicher Pfl egesatz von EUR 150,00 erreicht wird, entfällt<br />

der Anspruch auf Dynamisierung für alle Tarifbausteine. Eine Erhöhung bezieht sich auf den zuletzt<br />

vereinbarten Tagessatz und wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.<br />

Der Höchstbetrag von EUR 150,00 kann mit Zustimmung des Treuhänders für Prämienänderungen<br />

(§12 b VAG) der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden.<br />

03


Pflege flex<br />

04<br />

Die Erhöhung kann nur auf einem dem Versicherungsnehmer im jeweiligen Jahr übersandten<br />

Formular beantragt werden. Dieses nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das<br />

Pfl egetagegeld angepasst werden kann und die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer<br />

eingehen muss.<br />

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der fristgerecht eingegangene Antrag ohne erneute<br />

Risikoprüfung angenommen. Die Anpassung wird dann zum 1. des Monats wirksam, der auf den<br />

Zugang des Antrags beim Versicherer folgt.<br />

Für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte Besondere Bedingungen gelten auch für den<br />

höheren Versicherungsschutz.<br />

Nimmt der Versicherungsnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Leistungsanpassungen nicht teil,<br />

so erlischt der Anspruch auf künftige Leistungsanpassungen nach dieser Vorschrift. Eine erneute<br />

Teilnahme kann zugelassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der<br />

zu versichernden Person vorgelegt wird.<br />

Einzelheiten zur Anpassung und zur Beobachtung der Kostenentwicklung sind in den Technischen<br />

Berechnungsgrundlagen festgelegt.<br />

C. Anwartschaftsversicherung 1. Abschluss<br />

Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ist für die Tarifbausteine Pflege flex0, Pflege<br />

flex1 sowie Pflege flex2 möglich.<br />

2. Leistungsinhalt<br />

Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung wird das Recht erworben, die in Anwartschaft<br />

gestellten Tarifbausteine mit der vereinbarten Höhe des Pflegetagegeldes in Kraft<br />

zu setzen. Während der Laufzeit der Anwartschaftsversicherung ist der Versicherer hinsichtlich<br />

der in Anwartschaft gestellten Tarifbausteine leistungsfrei. Ab dem Umwandlungstermin wird<br />

der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung in Kraft gesetzt.<br />

Der Antrag auf Inkraftsetzung der in Anwartschaft gestellten Tarifbausteine kann zum<br />

Zeitpunkt der Vollendung des 30., des 35., des 40., des 45., des 50., des 55., des 60. und des<br />

65. Lebensjahres gestellt werden. Umwandlungstermin ist der Erste des Geburtsmonats. Der<br />

Antrag ist mindestens 6 Monate, frühestens 12 Monate, vor dem gewünschten Umstellungstermin<br />

zu stellen. Eine Antragsstellung ist nicht möglich, wenn die versicherte Person bereits<br />

pflegebedürftig ist.<br />

3. Beiträge<br />

Der Anwartschaftsbeitrag (Anwartschaftsprozentsatz) ist dem Beitragsübersichtsblatt zu entnehmen.<br />

Werden während der Dauer der Anwartschaftsversicherung für den gewählten Tarifbaustein<br />

die Beiträge geändert, so ändern sich auch die Beiträge der bestehenden Anwartschaftsversicherung<br />

entsprechend. Bei einer Beitragsänderung der Tarifbausteine kann auch der Prozentsatz<br />

der Anwartschaftsversicherung mit Wirkung für bestehende Anwartschaften geändert<br />

werden.<br />

Ab dem Umstellungstermin sind die dann gültigen Beiträge zu entrichten. Der Beitragsberechnung<br />

wird das zu diesem Zeitpunkt erreichte Eintrittsalter des Versicherten zugrunde gelegt.<br />

4. Beendigung<br />

Mit Inkraftsetzung der in Anwartschaft stehenden Tarifbausteine endet die Anwartschaftsversicherung.<br />

Wird von dem letztmaligen Recht auf Umstellung kein Gebrauch gemacht oder wird die Anwartschaftsversicherung<br />

gekündigt, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der<br />

Beiträge ist ausgeschlossen.<br />

Die Anwartschaftsversicherung endet darüber hinaus zum Ersten des Monats, in welchem bei<br />

der versicherten Person Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.<br />

D. Beiträge Die monatliche Beitragsrate für je 5,- EUR Tagessatz (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person.<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/EPV 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2013<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


Krankheitskostenversicherung für<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz,<br />

Kieferorthopädie<br />

Z-Beihilfe mit den Tarifstufen ZZ 20 – Z 50<br />

Unselbstständige Tarifergänzung für Zahnbehandlung<br />

und Zahnersatz zu den Tarifstufen AA 20 – A 50 und<br />

KK 32 – K 350 für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />

Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />

im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />

Z-Beihilfe


Z-Beihilfe<br />

02<br />

Krankheitskostenversicherung für<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie<br />

Unselbstständige Tarifergänzung für Zahnbehandlung und<br />

Zahnersatz zu den Tarifstufen AA 20 – A 50 und KK 32 – K 350<br />

für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und<br />

beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit<br />

Familienangehörigen<br />

Z-Beihilfe mit den Tarifstufen ZZ 20 – Z 50<br />

A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen ZZ 20 – 20% Z 35 – 35%<br />

Z 20 – 20% Z 40 – 40%<br />

Z 25 – 25% Z 45 – 45%<br />

Z 30 – 30% Z 50 – 50%<br />

des Rechnungsbetrages für<br />

Zahnbehandlung; Zahnersatz sowie Kieferorthopädie.<br />

Zahnbehandlung<br />

Hierzu gehören allgemeine, prophylaktische, konservierende (z. B. Einlagefüllungen/<br />

Inlays, Wurzelbehandlungen), chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen sowie<br />

Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums (Parodontosebehandlung).<br />

Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen<br />

Hierzu gehören Zahnkronen jeder Art, Veneers, sämtliche prothetische Leistungen (z. B.<br />

Brücken und Prothesen), Reparatur von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen, kieferorthopädische<br />

Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />

sowie implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender Maßnahmen)<br />

einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen.<br />

Für Zahnersatz ist vor der eigentlichen Behandlung ein Kostenplan vorzulegen. Der<br />

Versicherer wird nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage den Versicherungsnehmer<br />

über seinen Erstattungsanspruch unterrichten.<br />

Falls vor der eigentlichen Zahnersatz- bzw. Kieferorthopädiebehandlung kein Kostenplan<br />

vorgelegt wird, kürzt der Versicherer die tarifl iche Leistung um 20%.<br />

Zahnstaffel<br />

Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag, aus dem sich die tarifl ichen Leistungen des<br />

Versicherers für zahnärztliche Versorgung durch Zahnersatz, Kieferorthopädie und Inlays<br />

errechnen, ist in den ersten drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn je versicherte<br />

Person wie folgt begrenzt: Im<br />

ersten Kalenderjahr auf 1.000,– EUR;<br />

in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.500,– EUR;<br />

in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 2.000,– EUR.<br />

Die Aufwendungen werden stets dem Kalenderjahr der Behandlung zugeordnet. Die<br />

genannten Höchstgrenzen fi nden keine Anwendung für unfallbedingte zahnärztliche<br />

Aufwendungen.<br />

Ab dem 4. Kalenderjahr gilt die volle tarifl iche Leistung ohne Summenbegrenzung.<br />

B Erstattungsfähige Aufwendungen Es sind nur die Aufwendungen erstattungsfähig, die im Rahmen der Höchstsätze der<br />

amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen<br />

entsprechen.


Z-Beihilfe<br />

C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale<br />

Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.<br />

Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende<br />

Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monaten beantragt<br />

werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung<br />

des Beihilfeanspruchs erforderlich ist.<br />

D Versicherbarkeit Die Tarifstufen ZZ 20 – Z 50 können nur in Verbindung mit den Tarifstufen für ambulante<br />

und stationäre Heilbehandlung vereinbart werden. Fällt während der Versicherungsdauer<br />

eine dieser Tarifstufen fort, so endet damit auch die Versicherung nach den Tarifstufen<br />

ZZ 20 – Z 50.<br />

E Versicherbarkeit in der Tarifstufe ZZ 20 In der Tarifstufe ZZ 20 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%<br />

nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden<br />

Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach der Tarifstufe ZZ 20 kann nur zusammen<br />

mit einer Versicherung nach der Tarifstufe Z 30 bestehen und endet bei Wegfall<br />

dieser Voraussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach der Tarifstufe<br />

ZZ 20 – unbeschadet der §§ 13 – 15 MB/KK 2009 – mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />

um 20 Prozentpunkte.<br />

F Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />

Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />

Person.<br />

Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />

Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />

Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />

ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />

Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />

03


Z-Beihilfe<br />

Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />

Stand 01/2011<br />

ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />

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