Beihilfetarife - Eureka24.de
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Besondere Bedingungen<br />
zur Vereinbarung einer<br />
Beitragsermäßigung im Alter<br />
(AVB/PBE)<br />
AVB/PBE
AVB/PBE<br />
Besondere Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter<br />
§ 1 Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Die Besonderen Bedingungen zur Beitragsermäßigung im Alter können<br />
nur in Verbindung mit Krankheitskostenvollversicherungstarifen der ALTE<br />
OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Grundtarife) vereinbart werden,<br />
die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre<br />
Heilbehandlung umfassen.<br />
2. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009 Teil I<br />
und Teil II) der Grundversicherung, soweit sie nicht durch diese Bedingungen<br />
geändert oder ergänzt werden.<br />
3. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung<br />
im Alter können frühestens mit Eintrittsalter 21 und nur bis<br />
zur Vollendung des 59. Lebensjahres der versicherten Person vereinbart<br />
werden.<br />
§ 2 Gegenstand der Vereinbarung<br />
1. Ab dem 01. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person das<br />
65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die dann für die Grundtarife zu<br />
zahlende monatliche Beitragsrate um den vereinbarten Entlastungsbetrag.<br />
2. Der Entlastungsbetrag kann in Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden,<br />
wobei der Mindestbetrag 10 Euro beträgt.<br />
3. Der vereinbarte Entlastungsbetrag darf 80% des jeweils gültigen<br />
monatlichen Beitrags der Grundtarife nicht übersteigen. Ist für einen<br />
Grundtarif eine Anwartschaftsversicherung vereinbart worden, wird für<br />
die Berechnung der 80%-Grenze der Beitrag zugrunde gelegt, der ohne<br />
Berücksichtigung der Anwartschaft gelten würde.<br />
4. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann die Beitragsentlastung<br />
auch auf Jahresbeginne vorverlegt werden, die auf die Vollendung des<br />
60. Lebensjahres der versicherten Person folgen.<br />
Der Versicherungsnehmer kann auch einen späteren Jahresbeginn beantragen,<br />
spätestens jedoch den 01. Januar des Jahres, in dem die versicherte<br />
Person ihr 70. Lebensjahr vollendet.<br />
Das Wahlrecht kann nur einmal und nicht rückwirkend ausgeübt werden.<br />
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beitragsentlastung vermindert sich<br />
der vereinbarte Entlastungsbetrag, bei späterer Inanspruchnahme erhöht<br />
sich der vereinbarte Entlastungsbetrag entsprechend den Regelungen in<br />
den Technischen Berechnungsgrundlagen. Der neue Entlastungsbetrag<br />
wird dem Versicherungsnehmer auf Anfrage mitgeteilt.<br />
5. Besteht über den Beginn der Beitragsentlastung hinaus eine Anwartschaftsversicherung<br />
im Grundtarif, gelten die Regelungen des § 4 Nr. 2<br />
entsprechend für die Anwartschaftsversicherung.<br />
§ 3 Anpassung des Entlastungsbetrages<br />
1. Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern für versicherte Personen,<br />
die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für deren Versicherung<br />
nach den Grundtarifen weder eine Anwartschaftsversicherung<br />
vereinbart noch eine Ruhensvereinbarung getroffen wurde, mindestens<br />
alle 3 Jahre Gelegenheit den vereinbarten Entlastungsbetrag für die<br />
versicherte Person entsprechend der eingetretenen Beitragsentwicklung<br />
in den Grundtarifen unter Beachtung von § 1 Nr. 3 zu erhöhen.<br />
2. Der bereits vereinbarte Entlastungsbetrag kann für versicherte Personen,<br />
die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jederzeit mit Wirkung<br />
zum Ersten des Folgemonats ohne Gesundheitsprüfung unter Beachtung<br />
von § 1 Nr. 3 erhöht oder reduziert werden.<br />
§ 4 Änderung der Grundtarife<br />
1. Bei einem Wechsel in andere Grundtarife werden die Besonderen Bedingungen<br />
zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unter<br />
Berücksichtigung von § 1 Nr. 1 auf die neuen Grundtarife übertragen.<br />
2. Bei einer Beitragssenkung in den Grundtarifen oder einem Wechsel in<br />
Grundtarife mit einem niedrigeren Beitrag wird der Entlastungsbetrag auf<br />
maximal 100% des Beitrags der Grundtarife begrenzt. Der hierbei nicht<br />
anrechenbare Teil der Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten<br />
02<br />
Stand 11/2011<br />
und wird – entsprechend den Technischen Berechnungsgrundlagen – zur<br />
späteren zusätzlichen Beitragsreduzierung verwendet.<br />
3. Eine Auszahlung nicht benötigter Entlastungsbeträge, eine Rückzahlung<br />
von gezahlten Beiträgen oder eine Übertragung der für die Beitragsermäßigung<br />
gebildeten Alterungsrückstellung auf den Vertrag einer anderen<br />
Person ist ausgeschlossen.<br />
§ 5 Beendigung der Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer<br />
Beitragsermäßigung im Alter<br />
1. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung<br />
im Alter enden mit der Kündigung der Grundtarife.<br />
Bei Kündigung der Grundtarife und gleichzeitigem Abschluss eines neuen<br />
substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach<br />
§ 13 Abs. 8 MB/KK 2009.<br />
Bei einer Kündigung der Grundtarife ohne gleichzeitigen Abschluss eines<br />
neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
wird die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen<br />
gebildete Alterungsrückstellung zur sofortigen Ermäßigung<br />
der Beiträge aller weiterhin bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung<br />
AG bestehenden Krankheitskosten- oder ergänzenden Pfl egetagegeldversicherungen<br />
verwendet, für die Alterungsrückstellungen<br />
gemäß § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gebildet werden.<br />
2. Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen zur<br />
Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unabhängig vom Weiterbestehen<br />
der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres<br />
mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne<br />
versicherte Personen beschränkt werden. Die nach den Technischen<br />
Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird in diesem<br />
Fall zur Ermäßigung der Beiträge der weiterhin bei der ALTE OLDENBUR-<br />
GER Krankenversicherung AG bestehenden ambulanten und stationären<br />
Krankheitskostenvollversicherungen (Grundtarife) verwendet. Dabei kann<br />
eine sofortige verminderte Ermäßigung der Beiträge oder eine verminderte<br />
Ermäßigung zum vereinbarten Beginn der Beitragsentlastung gewählt<br />
werden.<br />
Eine verminderte Beitragsermäßigung ergibt sich auch, wenn die Besonderen<br />
Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter<br />
nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung gekündigt werden.<br />
3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen<br />
auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />
§ 6 Beitragsberechnung/Dauer der Beitragszahlung<br />
1. Durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingungen einer Beitragsermäßigung<br />
im Alter erhöht sich der Beitrag der Grundtarife um einen<br />
Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem erreichten Alter,<br />
maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
2. Der Zusatzbeitrag ist über die gesamte Versicherungsdauer, also auch<br />
nach Wirksamwerden der Beitragsentlastung zu entrichten.<br />
§ 7 Beitragsanpassung<br />
Eine Anpassung des Zusatzbeitrages der Besonderen Bedingungen erfolgt<br />
nach Maßgabe des § 8 b MB/KK 2009. Dabei vergleicht der Versicherer<br />
die für die zukünftige Lebenserwartung erforderlichen mit den in den<br />
Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Aufwendungen für die<br />
Beitragsermäßigung im Alter.<br />
§ 8 Überschussbeteiligung<br />
Den Versicherten werden jährlich über die rechnungsmäßige Verzinsung<br />
hinausgehende Kapitalerträge nach Maßgabe des jeweils gültigen § 1<br />
Überschußverordnung* direkt gutgeschrieben. Die bis zum Beginn der<br />
vereinbarten Beitragsermäßigung aufgelaufenen Überschüsse werden in<br />
einen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden zusätzlichen Entlastungsbetrag<br />
umgerechnet. Direktgutschriften nach diesem Zeitpunkt werden<br />
spätestens alle drei Jahre zur Leistungserhöhung verwendet.<br />
* Den jeweils aktuellen Wortlaut der Überschußverordnung (ÜbschV) veröffentlicht u. a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter<br />
www.bafi n.de<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de
Beihilfeergänzungstarif<br />
BET<br />
Ergänzungstarif für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />
Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />
im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />
BET
BET<br />
A Leistungen der<br />
ALTE OLDENBURGER<br />
02<br />
Beihilfeergänzungstarif<br />
Ergänzungstarif für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />
Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen<br />
Dienst mit Familienangehörigen<br />
BET<br />
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III)<br />
sowie in einem gesonderten Druckstück die Musterbedingungen 2009 –<br />
MB/KK 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und<br />
die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II).<br />
1. Die tariflichen Leistungen umfassen die Erstattung von Aufwendungen für<br />
1.1 Brillen oder Kontaktlinsen<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen je versicherte Person bis zu 160,– EUR kalenderjährlich,<br />
darüber hinaus zu einem Drittel. Von diesem erstattungsfähigen<br />
Gesamtbetrag sind die Beihilfe und die Leistungen aus der beihilfekonformen*<br />
Krankheitskostenversicherung abzuziehen.<br />
1.2 Leistungen des Heilpraktikers/Erweiterte Naturheilkundliche Leistungen des<br />
Arztes<br />
Erstattungsfähig sind die nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der<br />
beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung verbleibenden Aufwendungen,<br />
soweit das Honorar für Heilpraktiker im Rahmen der Beträge des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker 1985 liegt bzw. das Honorar für Ärzte den Höchstsatz<br />
(3,5-facher Satz) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht überschreitet.<br />
Es dürfen nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes oder<br />
Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Arzt für Naturheilverfahren“ bzw. „Arzt für<br />
Homöopathie“ oder anthroposophische Ärzte in Anspruch genommen werden.<br />
Für vom Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arzneimittel wird nicht geleistet.<br />
1.3 Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Beihilfe und<br />
der Leistungen aus der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung zu 100%<br />
des Rechnungsbetrages ersetzt.<br />
In den ersten drei Kalenderjahren wird höchstens bis zu 500,– EUR je Kalenderjahr<br />
(Summenbegrenzung) geleistet. Ab dem 4. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung<br />
ohne Summenbegrenzung. Die Summenbegrenzung findet keine Anwendung<br />
für unfallbedingte Versicherungsfälle.<br />
1.4 Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten<br />
stationären Kurbehandlung (in Krankenanstalten, Sanatorien, Heilstätten und Krankenanstalten,<br />
die Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) die Kosten für<br />
Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien,<br />
Kurmittel und physikalische Therapie pro Tag bis zum Tagessatz von 30,– EUR.<br />
Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten<br />
ambulanten Kurbehandlung die Kosten für Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung,<br />
Arzneien, Kurmittel und physikalische Therapie; pro Versicherungsfall insgesamt<br />
bis zu 300,– EUR.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für stationäre und ambulante Kurbehandlung<br />
werden unter Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der beihilfekonformen*<br />
Krankheitskostenversicherung sowie der Leistungen anderer, bei der<br />
ALTE OLDENBURGER bestehenden, Ergänzungsversicherungen für Kurbehandlungen<br />
bis zu 100% des Rechnungsbetrages ersetzt, jedoch insgesamt höchstens bis zu<br />
30,– EUR pro Tag bzw. 300,– EUR pro Versicherungsfall.<br />
* Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der<br />
tarifl iche Erstattungsprozentsatz zusammen 100% ergeben.
BET<br />
Die Leistungen werden höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren gezahlt.<br />
Als erstes Kalenderjahr gilt das Jahr des Versicherungsbeginns.<br />
Kuraufenthalte, die innerhalb von 4 Wochen nach einem mindestens 14-tägigen<br />
Krankenhausaufenthalt beginnen, werden auf die Leistungsgrenze von 3 Kalenderjahren<br />
nicht angerechnet.<br />
Die Leistungen werden nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Antritt<br />
der Kur schriftlich zugesagt hat. Die Zusage wird insbesondere dann erteilt, wenn<br />
die medizinisch notwendige Kur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt<br />
von mindestens 14 Tagen in unmittelbarem Anschluss daran angetreten wird.<br />
Gemäß § 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 wird für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />
Rehabilitationsträger aus dem Tarif BET nicht geleistet.<br />
B Leistungen des Versicherungsnehmers 2. Monatliche Beitragsraten<br />
2.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein<br />
bzw. einem Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
2.2 Die Beitragsrate wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter<br />
der zu versichernden Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied<br />
zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns (§ 8 Abs. 1<br />
MB/KK 2009).<br />
2.3 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn<br />
des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu<br />
entrichten.<br />
C Sonstiges 3. Versicherungsfähigkeit<br />
Nach Tarif BET sind nur Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und<br />
beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />
versicherungsfähig, die bei der ALTE OLDENBURGER nach den Krankheitskostentarifen<br />
A-Beihilfe, K-Beihilfe und Z-Beihilfe für Beihilfeberechtigte versichert sind. Fällt<br />
einer dieser Tarife fort, endet auch die Versicherung nach Tarif BET.<br />
4. Leistungsfall<br />
Die Leistungen nach Tarif BET dürfen die angefallenen Aufwendungen nach Abzug<br />
der Leistungen der Beihilfe und der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung<br />
sowie der Leistungen anderer, bei der ALTE OLDENBURGER bestehenden,<br />
Ergänzungsversicherungen für Kurbehandlungen nicht übersteigen.<br />
Besteht für die versicherte Person ein Krankheitskostentarif mit einem niedrigeren,<br />
nicht beihilfekonformen* Erstattungssatz oder nimmt die versicherte Person diese<br />
nicht in Anspruch, wird die Vorleistung so berechnet, als würde eine beihilfekonforme*<br />
Krankheitskostenversicherung bestehen.<br />
5. Anpassung des Versicherungsschutzes<br />
Die ALTE OLDENBURGER ist unter den Voraussetzungen des § 18 MB/KK 2009<br />
berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende<br />
Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres,<br />
den veränderten Verhältnissen anzupassen.<br />
* Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der<br />
tarifl iche Erstattungsprozentsatz zusammen 100 % ergeben.<br />
03
BET<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 08/2010<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />
04
Beamtenanwärterversicherung<br />
BV<br />
Krankheitskostenversicherung für die ambulante<br />
Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und<br />
die stationäre Krankenhausbehandlung<br />
BV
BV<br />
A Bedingungen für die<br />
Beamtenanwärterversicherung<br />
02<br />
Beamtenanwärterversicherung<br />
Krankheitskostenversicherung für die ambulante<br />
Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und die stationäre<br />
Krankenhausbehandlung<br />
BV<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und<br />
Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend aus Teil I Musterbedingungen des Verbandes<br />
der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen.<br />
Neben diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Bestandteil des Vertrages<br />
die Bedingungen für die <strong>Beihilfetarife</strong> A, K und Z mit folgenden Abweichungen:<br />
1. Nach dem Tarif BV sind versicherungsfähig<br />
a) Personen, für die Anspruch auf Beihilfe besteht, während der wissenschaftlichen<br />
Ausbildung an einer Hochschule (Studenten) und Schüler,<br />
b) Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf<br />
stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen noch Vergütungen<br />
nach Tarifverträgen erhalten (Beamtenanwärter),<br />
c) nicht berufstätige Ehegatten der in b) genannten Personen, sofern sie weder<br />
selbst beihilfeberechtigt sind noch Anspruch auf Leistungen einer GKV haben.<br />
Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis c) genannten Personen ist,<br />
dass sie das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
2. Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen.<br />
3. Die monatliche Beitragsrate (vgl. Nr. 10) richtet sich nach dem erreichten Alter,<br />
maßgeblich ist die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Der Beitrag<br />
der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in<br />
dem das maßgebliche Alter vollendet wird.<br />
4. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8b der AVB) bleiben unberührt.<br />
5. Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats,<br />
a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet,<br />
b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben wird bzw. mehr<br />
als 6 Monate unterbrochen ist,<br />
c) in dem der Anspruch auf Beihilfe wegfällt,<br />
d) in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird,<br />
e) in dem die Höchstversicherungsdauer von 60 Monaten erreicht ist.<br />
Im Falle eines begründeten Antrags der versicherten Person kann die Höchstversicherungsdauer<br />
einmalig um längstens 12 Monate verlängert werden (z. B. wegen<br />
Abschlusses einer bereits begonnenen Prüfung, Prüfungswiederholung), sofern der<br />
Beendigungsgrund Nr. 5d) dem nicht entgegensteht.<br />
Gleichzeitig endet auch für Ehegatten die Versicherung nach diesen Tarifen.<br />
6. Für Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz endet die<br />
Versicherung darüber hinaus spätestens mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit<br />
aufgenommen wird bzw. sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen<br />
oder einen eigenen Beihilfeanspruch erhalten.<br />
7. Endet die Versicherung nach Tarif BV, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine Umstellung<br />
auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungsprozentsatz des<br />
bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen, nach dem Eintrittsalter, das zu dem<br />
Termin, zu dem die Umstellung wirksam wird, erreicht ist. Bestand vor dem Beginn<br />
der Beamtenanwärterversicherung eine Krankheitskostenversicherung, für die eine<br />
Alterungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Alterungsrückstellung nach der<br />
Umstellung angerechnet.
BV<br />
8. Die Beendigungsgründe unter Nr. 5a) bis c) und Nr. 6 sind vom Versicherungsnehmer<br />
innerhalb von 2 Monaten seit ihrem Eintritt anzuzeigen. Wird diese Frist nicht<br />
eingehalten, erfolgt die Umstellung des Versicherungsschutzes rückwirkend zu dem<br />
in Nr. 7 Satz 1 genannten Termin. Eine durch rückwirkende Umstellung auftretende<br />
Beitragsdifferenz ist vom Versicherer zurück- bzw. vom Versicherungsnehmer nachzuzahlen.<br />
9. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zu dem Termin, zu dem<br />
die Umstellung (Nr. 7 und 8) wirksam wird, zu kündigen. Die Kündigung kann nur<br />
innerhalb von 2 Monaten seit Durchführung der Umstellung erfolgen.<br />
10. Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der<br />
versicherten Person.<br />
03
BV<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 08/2010<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />
04
Krankenhaustagegeldversicherung<br />
KHT<br />
Krankenhaustagegeld ohne Kostennachweis<br />
Zusatzleistung bei stationärer Heilbehandlung<br />
KHT
KHT<br />
02<br />
Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Krankenhaustagegeld ohne Kostennachweis<br />
Zusatzleistung bei stationärer Heilbehandlung<br />
KHT<br />
A Leistungen des Versicherers Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung (Krankheit, Unfall,<br />
Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung)<br />
in der versicherten Höhe (ab 5,– EUR) je Tag der Krankenhausbehandlung.<br />
B Monatliche Beitragsraten (EUR)<br />
für je 5,– EUR Krankenhaustagegeld<br />
Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Die monatliche Beitragsrate verdoppelt sich für den Teil des Krankenhaustagegeldes der<br />
60,– EUR übersteigt.<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 08/2010<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de
Ergänzungstarif für<br />
Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
KUR<br />
KUR
KUR<br />
A Leistungen des Versicherers<br />
bei stationärer Kurbehandlung<br />
B Leistungen des Versicherers<br />
bei ambulanter Kurbehandlung<br />
02<br />
Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten stationären<br />
Kurbehandlung (in Krankenanstalten, Sanatorien, Heilstätten und Krankenanstalten,<br />
die Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) die Kosten für Unterkunft und<br />
Verpfl egung, Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien, Kurmittel und physi kalische<br />
Therapie pro Tag bis zum versicherten Tagessatz.<br />
Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten ambulanten<br />
Kurbehandlung die Kosten für Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien,<br />
Kurmittel und physikalische Therapie pro Versicherungsfall insgesamt bis zum 10-fachen<br />
des versicherten Tagessatzes.<br />
C Leistungsperiode Die Leistungen werden höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren gezahlt. Als<br />
erstes Kalenderjahr gilt das Jahr des Versicherungsbeginns.<br />
D Kuraufenthalt nach<br />
Krankenhausbehandlung<br />
Kuraufenthalte, die innerhalb von 4 Wochen nach einem mindestens 14-tägigen<br />
Krankenhausaufenthalt beginnen, werden auf die Leistungsgrenze nach Punkt C nicht<br />
angerechnet.<br />
E Zusage durch den Versicherer Die Leistungen nach dem KUR-Tarif werden nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese<br />
vor Antritt der Kur schriftlich zugesagt hat. Die Zusage wird insbesondere dann erteilt,<br />
wenn die medizinisch notwendige Kur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt<br />
von mindestens 14 Tagen in unmittelbarem Anschluss daran angetreten wird.<br />
F Hinweis auf Rehabilitationsmaßnahmen Gemäß § 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 wird für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />
Rehabilitationsträger aus dem KUR-Tarif nicht geleistet.<br />
G Versicherbarkeit Der Tarif KUR kann nur in Verbindung mit Tarifen für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />
vereinbart werden. Fällt während der Versicherungsdauer einer dieser Tarife<br />
fort, so endet damit auch die Versicherung nach dem KUR-Tarif.<br />
H Monatliche Beitragsraten (EUR)<br />
für je 5,– EUR Tagessatz<br />
Ergänzungstarif für Kur- und<br />
Sanatoriumsbehandlung<br />
KUR<br />
Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 08/2010<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
für die Krankheitskosten- und<br />
Krankenhaustagegeldversicherung<br />
MB/KK 2009<br />
Die Tarife gelten in Verbindung mit den<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
bestehend aus<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)<br />
Teil II Tarifbedingungen der<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
MB/KK 2009
Krankheitskostenversicherung<br />
für die ambulante Heilbehandlung<br />
A-Beihilfe mit den Tarifstufen<br />
AA 20 – A 50<br />
Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung<br />
für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und<br />
beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst<br />
mit Familienangehörigen<br />
A-Beihilfe
A-Beihilfe<br />
02<br />
Krankheitskostentarif für die ambulante<br />
Heilbehandlung für Beamte, Personen mit Anspruch<br />
auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />
im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />
A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50<br />
A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen AA 20 – 20% A 35 – 35%<br />
A 20 – 20% A 40 – 40%<br />
A 25 – 25 % A 45 – 45%<br />
des Rechnungsbetrages für:<br />
A 30 – 30% A 50 – 50%<br />
1. Ärztliche Leistungen<br />
Als ärztliche Leistungen gelten Beratungen, Hausbesuche, Operationen sowie<br />
sonstige Untersuchungen und Behandlungen einschließlich reproduktionsmedizinische<br />
Maßnahmen und Psychotherapie. Leistungen für psychotherapeutische<br />
Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
werden erbracht, wenn eine fachärztliche Feststellung<br />
der Erkrankung erfolgte. Neben ärztlichen Leistungen können dann auch Leistungen<br />
von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung<br />
ist, dass der Versicherer vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn – nach maximal 5<br />
probatorischen Sitzungen – eine schriftliche Zusage erteilt hat.<br />
Erstattungsfähig sind Transportkosten durch anerkannte Rettungsdienste zur<br />
Erstversorgung nach einem Unfall oder medizinischen Notfall. Erstattungsfähig<br />
sind auch die Kosten eines Hin- und Rücktransports vom und zum Wohnsitz des<br />
Versicherten zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie, sofern<br />
eine Fahruntauglichkeit ärztlich bescheinigt wird.<br />
2. Röntgendiagnostik, Laboruntersuchungen und Strahlentherapie.<br />
3. Arzneimittel<br />
Als Arzneimittel gilt auch Verbandmaterial. Zu den Arzneimitteln gehören jedoch<br />
nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel; es sei<br />
denn, sie wurden im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen ärztlich verordnet.<br />
Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische<br />
Präparate werden ebenfalls nicht erstattet.<br />
4. Heilmittel<br />
Heilmittel sind physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen durch Angehörige staatlich<br />
anerkannter Heilberufe (Inhalationen, Krankengymnastik, Übungsbehandlung,<br />
Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Massagen, Hydrotherapie und Packungen,<br />
Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie).<br />
5. Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Hausentbindung<br />
Erstattet werden die Hebammenkosten wegen Schwangerschaft, Entbindung und<br />
Fehlgeburt.<br />
6. Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)<br />
Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar<br />
mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das<br />
Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) und<br />
zur Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel, jedoch keine Batterien für Hörgeräte.<br />
7. Brillen oder Kontaktlinsen<br />
bis 160,– EUR jährlich, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen Erstattungsprozentsätze.<br />
8. Vorsorgeuntersuchungen<br />
bis zu 160,– EUR je Vorsorgeuntersuchung, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen<br />
Erstattungsprozentsätze. Hierzu zählen sämtliche zur Früherkennung von<br />
Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.
A-Beihilfe<br />
9. Impfungen<br />
Erstattet werden Impfungen, die jeweils aktuell von der Ständigen Impfkommission<br />
(STIKO) am Robert Koch-Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen<br />
werden, einschließlich der hierfür verwendeten Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig<br />
sind Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen.<br />
10. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
Erstattungsfähig sind die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden<br />
Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)<br />
entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf<br />
abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung<br />
zu ermöglichen.<br />
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unter einer nicht heilbaren, fortschreitenden<br />
und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet und bei einer daher zugleich<br />
begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung benötigt.<br />
Die Kosten sind in dem Rahmen erstattungsfähig, der für die Versorgung eines Versicherten<br />
der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre bzw. innerhalb<br />
des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ) liegt.<br />
B Versicherbarkeit in der Tarifstufe AA 20 In der Tarifstufe AA 20 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%<br />
nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden<br />
Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach der Tarifstufe AA 20 kann nur zusammen<br />
mit einer Versicherung nach der Tarifstufe A 30 bestehen und endet bei Wegfall<br />
dieser Voraussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach der Tarifstufe AA 20<br />
– unbeschadet der §§ 13 – 15 MB/KK 2009 – mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />
um 20 Prozentpunkte.<br />
C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale<br />
Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.<br />
Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende<br />
Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monate beantragt<br />
werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung<br />
des Beihilfeanspruchs erforderlich ist.<br />
Beihilfeberechtigte Personen haben das Recht, nach Fortfall des Beihilfeanspruchs und<br />
anschließender Aufnahme einer selbstständigen berufl ichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit<br />
als Arbeitnehmer zusätzlich ein Krankentagegeld zu vereinbaren.<br />
Der Versicherer wird diesen Antrag annehmen, sofern der Abschluss spätestens zwei<br />
Monate nach Fortfall des Beihilfeanspruchs beantragt wird und die Krankentagegeldversicherung<br />
rückwirkend zum Termin des Fortfalls der Beihilfe beginnt. Mit Rücksicht<br />
auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen<br />
Beitragshöhe zulässig. Der Versicherer verpfl ichtet sich zur Annahme bis zum jeweils<br />
gültigen Höchstsatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung und einer Mindestkarenzzeit<br />
von 42 Tagen.<br />
D Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />
Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />
Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />
ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />
Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />
03
A-Beihilfe<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2013<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />
04
Krankheitskostenversicherung für die<br />
stationäre Krankenhausbehandlung<br />
K 20<br />
Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung<br />
bei Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
einschließlich privatärztlicher Behandlung<br />
K 20
K 20<br />
A Leistungen des Versicherers Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im<br />
Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu<br />
02<br />
Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung<br />
bei Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
einschließlich privatärztlicher Behandlung<br />
K 20<br />
100%<br />
Erstattungsfähig sind alle Kosten für Krankenhausleistungen, insbesondere Kosten<br />
für privatärztliche Behandlung, Verpfl egung und Unterkunft, Hebammen und Entbindungspfl<br />
eger, vor- und nachstationäre Behandlung, die aus medizinischen Gründen notwendige<br />
Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten und medizinisch notwendige<br />
Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus bei<br />
Inanspruchnahme eines<br />
Zweibettzimmers<br />
als Wahlleistung gemäß der Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz<br />
(KHEntgG).<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pfl egepfl ichtversicherung)<br />
für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht<br />
wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante<br />
Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht<br />
werden kann.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung<br />
eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />
B Ersatzleistung Nehmen Versicherte des Tarifs K 20 versicherte Leistungen nicht in Anspruch, wird als<br />
Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld gezahlt.<br />
Im Einzelnen gilt:<br />
Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
ohne privatärztliche Behandlung. Krankenhaustagegeld 32,– EUR<br />
Unterbringung in der Allgemeinen Pfl egeklasse<br />
mit privatärztlicher Behandlung. Krankenhaustagegeld 16,– EUR<br />
Unterbringung in der Allgemeinen Pfl egeklasse<br />
ohne privatärztliche Behandlung. Krankenhaustagegeld 48,– EUR<br />
C Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />
Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />
Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />
ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />
Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.
K 20<br />
03
K 20<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2013<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />
04
Krankheitskostenversicherung für die<br />
stationäre Krankenhausbehandlung<br />
K 30<br />
K 30<br />
Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
(Allgemeine Pfl egeklasse)
K 30<br />
A Leistungen des Versicherers Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im<br />
Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu<br />
100%<br />
02<br />
Krankheitskostenversicherung für die stationäre<br />
Krankenhausbehandlung<br />
Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
(Allgemeine Pfl egeklasse)<br />
K 30<br />
Erstattungsfähig sind Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der<br />
Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)<br />
sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen<br />
Krankenhaus.<br />
Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen:<br />
· voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen<br />
· vor- und nachstationäre Behandlung<br />
· Kosten für Belegarzt<br />
· Kosten für freiberufl iche Hebammen/Entbindungspfl eger<br />
· die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des<br />
Patienten<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pfl egepfl ichtversicherung)<br />
für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht<br />
wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante<br />
Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht<br />
werden kann.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung<br />
eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />
B Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />
Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />
Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />
ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />
Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2013<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de
Krankheitskostenversicherung für die<br />
stationäre Krankenhausbehandlung<br />
K 30-Beihilfe mit den<br />
Tarifstufen KK 32 – K 350<br />
K 30-Beihilfe<br />
Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
(Allgemeine Pfl egeklasse) für Beamte, Personen mit Anspruch<br />
auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />
im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen
K 30-Beihilfe<br />
02<br />
Krankheitskostenversicherung für die stationäre<br />
Krankenhausbehandlung<br />
Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
(Allgemeine Pfl egeklasse) für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />
Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen<br />
Dienst mit Familienangehörigen<br />
K 30-Beihilfe mit den Tarifstufen KK 32 – K 350<br />
A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen KK 32 – 20% K 335 – 35%<br />
K 320 – 20% K 340 – 40%<br />
K 325 – 25% K 345 – 45%<br />
K 330 – 30% K 350 – 50%<br />
Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im<br />
Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung.<br />
Erstattungsfähig sind Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der<br />
Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)<br />
sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen<br />
Krankenhaus nach den tarifl ichen Erstattungsprozentsätzen.<br />
Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen:<br />
· voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen<br />
· vor- und nachstationäre Behandlung<br />
· Kosten für Belegarzt<br />
· Kosten für freiberufl iche Hebammen/Entbindungspfl eger<br />
· die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des<br />
Patienten<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pfl egepfl ichtversicherung)<br />
für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht<br />
wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante<br />
Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht<br />
werden kann.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung<br />
eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />
B Versicherbarkeit in der Tarifstufe KK 32 In der Tarifstufe KK 32 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%<br />
nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden<br />
Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach Tarifstufe KK 32 kann nur zusammen<br />
mit einer Versicherung nach Tarifstufe K 330 bestehen und endet bei Wegfall dieser Vo -<br />
raussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach Tarifstufe KK 32 – unbeschadet<br />
der §§ 13 – 15 MB/KK 2009 – mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um<br />
20 Prozentpunkte.<br />
C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale<br />
Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.<br />
Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende<br />
Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monate beantragt<br />
werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung<br />
des Beihilfeanspruchs erforderlich ist.
K 30-Beihilfe<br />
D Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter,<br />
maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person.<br />
Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />
Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />
Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />
ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />
Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />
03
K 30-Beihilfe<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2013<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />
04
Zusatzversicherung für die<br />
stationäre Krankenhausbehandlung<br />
K 50<br />
Zusatzversicherung für die Wahlleistungen bei<br />
stationärer Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer<br />
K 50
K 50<br />
02<br />
Zusatzversicherung für die Wahlleistungen<br />
bei stationärer Krankenhausbehandlung<br />
im Zweibettzimmer<br />
K 50<br />
A Leistungen des Versicherers Erstattung der verbleibenden Kosten bei stationärer Krankenhausbehandlung nach<br />
Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers für<br />
· Unterbringung im Zweibettzimmer (einschließlich Sonderverpflegung sowie<br />
Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss),<br />
· gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Dazu<br />
gehören auch die Wahlleistungen im Rahmen einer vor- und nachstationären<br />
Behandlung gemäß § 115 a SGB V.<br />
B Ersatzleistung/Krankenhaustagegeld<br />
statt Kostenersatz<br />
C Ersatzleistung/Kostenpauschale<br />
bei Entbindung<br />
Werden keine Leistungen eines gesetzlichen Versicherungsträgers nachgewiesen, sind<br />
nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pfl egesatz des<br />
aufgesuchten Krankenhauses übersteigen.<br />
Soweit durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger<br />
Kosten entstehen (z. B. Eigenbeteiligung), sind diese nicht erstattungsfähig.<br />
Werden bei einem Krankenhausaufenthalt ärztliche Leistungen oder Unterbringung<br />
und Verpfl egung nicht im versicherten Rahmen gesondert berechnet oder in Anspruch<br />
genommen, wird neben der tarifl ichen Kostenerstattung folgendes Krankenhaustagegeld<br />
gezahlt:<br />
· für nicht gesondert berechnete ärztliche Leistungen 32,– EUR<br />
· bei Unterbringung in der Allgemeinen Pflegeklasse 16,– EUR<br />
Für eine Entbindung kann anstelle der Kostenerstattung nach Punkt A bzw. des Krankenhaustagegeldes<br />
nach Punkt B eine Pauschalleistung gewählt werden. Die Entbindungspauschale<br />
beträgt<br />
512,– EUR.<br />
D Sonstige Bestimmungen Das Versicherungsverhältnis kann für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
durch eine innerhalb von 2 Monaten vorgelegte schriftliche Erklärung beendet<br />
werden.<br />
E Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der<br />
gesetzliche Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten, sofern bei einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung besteht. Der<br />
Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in<br />
dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />
Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2011<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de
Pfl egetagegeld<br />
Ergänzende Pfl egetagegeldversicherung zur privaten<br />
oder sozialen Pfl egepfl ichtversicherung<br />
Pfl ege fl ex<br />
Pfl ege fl ex
Pflege flex<br />
02<br />
Pfl egetagegeld<br />
Ergänzende Pfl egetagegeldversicherung zur privaten oder<br />
sozialen Pfl egepfl ichtversicherung<br />
Pfl ege fl ex<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pfl egekrankenversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 für die ergänzende Pfl egekrankenversicherung (MB/EPV) und<br />
Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG sowie die nachfolgenden<br />
Bestimmungen.<br />
A Leistungen des Versicherers 1. Pflegetagegeld<br />
Gezahlt wird das vereinbarte Pflegetagegeld in dem Tarifbaustein<br />
Pflege flex0 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 0<br />
Pflege flex1 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I<br />
Pflege flex2 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II<br />
Pflege flex3 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III<br />
Eine Unterscheidung zwischen ambulanter, stationärer, teilstationärer und häusli cher Pflege<br />
wird nicht vorgenommen. Eine gleichzeitige Leistung aus mehreren Tarifbausteinen ist nicht<br />
möglich.<br />
2. Höhe der Leistung<br />
Das vereinbarte Pflegetagegeld darf für Pflege flex0 nicht höher sein als für Pflege flex1, für<br />
Pflege flex1 nicht höher sein als für Pflege flex2 und für Pflege flex2 nicht höher sein als für<br />
Pflege flex3.<br />
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.<br />
3. Pflegestufen<br />
· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe 0 (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz/Demenz)<br />
sind Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pfl egestufe I erfüllen, in ihrer Alltagskompetenz<br />
aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder<br />
psychischer Erkrankungen aber auf Dauer erheblichen Einschränkungen unterliegen, so dass<br />
ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.<br />
· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I (erheblich Pfl egebedürftige) sind Personen, die nach<br />
objektivem ärztlichen Befund bei der Körperpfl ege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens<br />
zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich<br />
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigen.<br />
· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II (Schwerpfl egebedürftige) sind Personen, die nach objektivem<br />
ärztlichen Befund bei der Körperpfl ege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens<br />
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<br />
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
· Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III (Schwerstpfl egebedürftige) sind Personen, die nach objektivem<br />
ärztlichen Befund bei der Körperpfl ege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund<br />
um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
Ändert sich die Pflegestufe, so ändert sich das zu zahlende Pflegetagegeld ab dem Zeitpunkt<br />
der ärztlichen Feststellung entsprechend.<br />
4. Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein ärztliches Gutachten.<br />
Liegt bereits eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die inländische private bzw. soziale<br />
Pflegepflichtversicherung vor, ist diese Einstufung für die Festlegung der Pflegestufe in dem<br />
abgeschlossenen Tarifbaustein maßgeblich. In diesem Fall entfällt die gesonderte ärztliche<br />
Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 MB/EPV 2009. Stufe und Fortdauer der<br />
Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.<br />
Liegt keine Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die inländische private bzw. soziale Pflegepflichtversicherung<br />
vor, insbesondere weil der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat sich der Versicherte wegen der<br />
Einstufung der Pflegebedürftigkeit von einem vom Versicherer beauftragtem Arzt unter-
Ihre Service-Hotline<br />
für Assistanceleistungen:<br />
04441/905-4445<br />
Pflege flex<br />
suchen zu lassen. Die Beauftragung wird in der Regel an einen in Deutschland ansässigen Arzt<br />
erfolgen. Dessen Reisekosten ins Ausland und nach Deutschland sind vom Versicherten zu tragen.<br />
5. Assistanceleistungen<br />
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat die versicherte Person – sofern die Assistanceleistung<br />
in Deutschland durchgeführt wird – Anspruch auf:<br />
· Vermittlung von Reha-Diensten und -Kliniken sowie Pfl egeheimplätzen<br />
· Vermittlung von examinierten Krankenschwestern und -pfl egern, staatlich anerkannten<br />
Altenpfl egern und Pfl egehelfern bzw. Unternehmen, die die Leistungen der ambulanten<br />
Grundpfl ege zur Verfügung stellen<br />
· Vermittlung von Kooperationspartnern zur Verrichtung der allgemein anfallenden Tätigkeiten<br />
im Haushalt<br />
· Vermittlung an einen Dienstleister (Compass) für telefonische Informationsleistungen zu<br />
Pfl egethemen, wie z. B. Fragen rund um die Pfl egeversicherung, Hilfestellung zu Antragsverfahren<br />
und Finanzierungen sowie Leistungen im Rahmen der medizinischen und berufl ichen<br />
Rehabilitation<br />
· Vermittlung von Dienstleistern zur 24-Std.-Betreuung durch Fachpersonal in der Wohnung<br />
oder dem Haus der versicherten Person<br />
· Vermittlung von Kooperationspartnern zur Besorgung von Einkäufen (ausschließlich Gegenstände<br />
des täglichen Bedarfs)<br />
· Vermittlung einer Kinderbetreuung für bis zu 48 Std. (Kinder unter 16 Jahren), wenn Kinder<br />
infolge einer Notsituation nicht länger betreut werden können<br />
· Vermittlung von Fahrdiensten<br />
· Vermittlung von Kooperationspartnern zur Anlieferung einer täglichen Hauptmahlzeit<br />
· Vermittlung von Unternehmen, die Hausnotrufdienste, einschließlich technischer Bereitstellung<br />
des medizinischen Hausnotrufdienstes (inkl. Schlüsselverwaltung) anbieten<br />
· Vermittlung von Architekten zur bedarfsorientierten und behindertengerechten Umgestaltung<br />
des Wohnraumes<br />
· Benennung von Betreuungsdiensten zur Unterbringung und Versorgung von Haustieren<br />
Versicherungsschutz besteht nur für die Vermittlung bzw. Benennung, nicht für die Bezahlung<br />
der vermittelten bzw. benannten Leistung.<br />
6. Einmalleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />
Wird die versicherte Person erstmalig pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I), wird zusätzlich<br />
zum Pflegetagegeld eine Einmalzahlung in Höhe des 30-fachen Tagessatzes der jeweiligen<br />
Pflegestufe gezahlt. Ein Anspruch auf Einmalleistung besteht nur einmal während der gesamten<br />
Vertragslaufzeit.<br />
7. Beitragsbefreiung<br />
Wird eine versicherte Person pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) entfällt für sie die<br />
Pflicht zur Beitragszahlung. Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Monat, der auf die Einstufung<br />
nach objektivem ärztlichen Befund in die Pflegestufe folgt. Sie endet mit dem Ablauf des<br />
Monats in dem Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 0 vorliegt oder keine Pflegebedürftigkeit<br />
mehr gegeben ist.<br />
8. Wartezeit<br />
Wartezeiten bestehen nicht.<br />
9. Ordentliches Kündigungsrecht<br />
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />
B. Dynamisierung Dem Versicherungsnehmer wird mindestens alle fünf Jahre die Möglichkeit gegeben, das vereinbarte<br />
Pfl egetagegeld entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland<br />
der letzten fünf Jahre zu erhöhen.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Die Beitragsbefreiung oder der Leistungsfall nach Pfl egestufe 0 steht der Erhöhung des monatlichen<br />
Pfl egetagegeldes nicht entgegen.<br />
Sobald im Tarifbaustein Pfl ege fl ex3 ein täglicher Pfl egesatz von EUR 150,00 erreicht wird, entfällt<br />
der Anspruch auf Dynamisierung für alle Tarifbausteine. Eine Erhöhung bezieht sich auf den zuletzt<br />
vereinbarten Tagessatz und wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.<br />
Der Höchstbetrag von EUR 150,00 kann mit Zustimmung des Treuhänders für Prämienänderungen<br />
(§12 b VAG) der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden.<br />
03
Pflege flex<br />
04<br />
Die Erhöhung kann nur auf einem dem Versicherungsnehmer im jeweiligen Jahr übersandten<br />
Formular beantragt werden. Dieses nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das<br />
Pfl egetagegeld angepasst werden kann und die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer<br />
eingehen muss.<br />
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der fristgerecht eingegangene Antrag ohne erneute<br />
Risikoprüfung angenommen. Die Anpassung wird dann zum 1. des Monats wirksam, der auf den<br />
Zugang des Antrags beim Versicherer folgt.<br />
Für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte Besondere Bedingungen gelten auch für den<br />
höheren Versicherungsschutz.<br />
Nimmt der Versicherungsnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Leistungsanpassungen nicht teil,<br />
so erlischt der Anspruch auf künftige Leistungsanpassungen nach dieser Vorschrift. Eine erneute<br />
Teilnahme kann zugelassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der<br />
zu versichernden Person vorgelegt wird.<br />
Einzelheiten zur Anpassung und zur Beobachtung der Kostenentwicklung sind in den Technischen<br />
Berechnungsgrundlagen festgelegt.<br />
C. Anwartschaftsversicherung 1. Abschluss<br />
Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ist für die Tarifbausteine Pflege flex0, Pflege<br />
flex1 sowie Pflege flex2 möglich.<br />
2. Leistungsinhalt<br />
Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung wird das Recht erworben, die in Anwartschaft<br />
gestellten Tarifbausteine mit der vereinbarten Höhe des Pflegetagegeldes in Kraft<br />
zu setzen. Während der Laufzeit der Anwartschaftsversicherung ist der Versicherer hinsichtlich<br />
der in Anwartschaft gestellten Tarifbausteine leistungsfrei. Ab dem Umwandlungstermin wird<br />
der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung in Kraft gesetzt.<br />
Der Antrag auf Inkraftsetzung der in Anwartschaft gestellten Tarifbausteine kann zum<br />
Zeitpunkt der Vollendung des 30., des 35., des 40., des 45., des 50., des 55., des 60. und des<br />
65. Lebensjahres gestellt werden. Umwandlungstermin ist der Erste des Geburtsmonats. Der<br />
Antrag ist mindestens 6 Monate, frühestens 12 Monate, vor dem gewünschten Umstellungstermin<br />
zu stellen. Eine Antragsstellung ist nicht möglich, wenn die versicherte Person bereits<br />
pflegebedürftig ist.<br />
3. Beiträge<br />
Der Anwartschaftsbeitrag (Anwartschaftsprozentsatz) ist dem Beitragsübersichtsblatt zu entnehmen.<br />
Werden während der Dauer der Anwartschaftsversicherung für den gewählten Tarifbaustein<br />
die Beiträge geändert, so ändern sich auch die Beiträge der bestehenden Anwartschaftsversicherung<br />
entsprechend. Bei einer Beitragsänderung der Tarifbausteine kann auch der Prozentsatz<br />
der Anwartschaftsversicherung mit Wirkung für bestehende Anwartschaften geändert<br />
werden.<br />
Ab dem Umstellungstermin sind die dann gültigen Beiträge zu entrichten. Der Beitragsberechnung<br />
wird das zu diesem Zeitpunkt erreichte Eintrittsalter des Versicherten zugrunde gelegt.<br />
4. Beendigung<br />
Mit Inkraftsetzung der in Anwartschaft stehenden Tarifbausteine endet die Anwartschaftsversicherung.<br />
Wird von dem letztmaligen Recht auf Umstellung kein Gebrauch gemacht oder wird die Anwartschaftsversicherung<br />
gekündigt, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der<br />
Beiträge ist ausgeschlossen.<br />
Die Anwartschaftsversicherung endet darüber hinaus zum Ersten des Monats, in welchem bei<br />
der versicherten Person Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.<br />
D. Beiträge Die monatliche Beitragsrate für je 5,- EUR Tagessatz (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person.<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/EPV 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2013<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de
Krankheitskostenversicherung für<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz,<br />
Kieferorthopädie<br />
Z-Beihilfe mit den Tarifstufen ZZ 20 – Z 50<br />
Unselbstständige Tarifergänzung für Zahnbehandlung<br />
und Zahnersatz zu den Tarifstufen AA 20 – A 50 und<br />
KK 32 – K 350 für Beamte, Personen mit Anspruch auf<br />
Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte<br />
im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen<br />
Z-Beihilfe
Z-Beihilfe<br />
02<br />
Krankheitskostenversicherung für<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie<br />
Unselbstständige Tarifergänzung für Zahnbehandlung und<br />
Zahnersatz zu den Tarifstufen AA 20 – A 50 und KK 32 – K 350<br />
für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und<br />
beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit<br />
Familienangehörigen<br />
Z-Beihilfe mit den Tarifstufen ZZ 20 – Z 50<br />
A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen ZZ 20 – 20% Z 35 – 35%<br />
Z 20 – 20% Z 40 – 40%<br />
Z 25 – 25% Z 45 – 45%<br />
Z 30 – 30% Z 50 – 50%<br />
des Rechnungsbetrages für<br />
Zahnbehandlung; Zahnersatz sowie Kieferorthopädie.<br />
Zahnbehandlung<br />
Hierzu gehören allgemeine, prophylaktische, konservierende (z. B. Einlagefüllungen/<br />
Inlays, Wurzelbehandlungen), chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen sowie<br />
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums (Parodontosebehandlung).<br />
Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen<br />
Hierzu gehören Zahnkronen jeder Art, Veneers, sämtliche prothetische Leistungen (z. B.<br />
Brücken und Prothesen), Reparatur von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen, kieferorthopädische<br />
Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />
sowie implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender Maßnahmen)<br />
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen.<br />
Für Zahnersatz ist vor der eigentlichen Behandlung ein Kostenplan vorzulegen. Der<br />
Versicherer wird nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage den Versicherungsnehmer<br />
über seinen Erstattungsanspruch unterrichten.<br />
Falls vor der eigentlichen Zahnersatz- bzw. Kieferorthopädiebehandlung kein Kostenplan<br />
vorgelegt wird, kürzt der Versicherer die tarifl iche Leistung um 20%.<br />
Zahnstaffel<br />
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag, aus dem sich die tarifl ichen Leistungen des<br />
Versicherers für zahnärztliche Versorgung durch Zahnersatz, Kieferorthopädie und Inlays<br />
errechnen, ist in den ersten drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn je versicherte<br />
Person wie folgt begrenzt: Im<br />
ersten Kalenderjahr auf 1.000,– EUR;<br />
in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.500,– EUR;<br />
in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 2.000,– EUR.<br />
Die Aufwendungen werden stets dem Kalenderjahr der Behandlung zugeordnet. Die<br />
genannten Höchstgrenzen fi nden keine Anwendung für unfallbedingte zahnärztliche<br />
Aufwendungen.<br />
Ab dem 4. Kalenderjahr gilt die volle tarifl iche Leistung ohne Summenbegrenzung.<br />
B Erstattungsfähige Aufwendungen Es sind nur die Aufwendungen erstattungsfähig, die im Rahmen der Höchstsätze der<br />
amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen<br />
entsprechen.
Z-Beihilfe<br />
C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale<br />
Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.<br />
Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende<br />
Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monaten beantragt<br />
werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung<br />
des Beihilfeanspruchs erforderlich ist.<br />
D Versicherbarkeit Die Tarifstufen ZZ 20 – Z 50 können nur in Verbindung mit den Tarifstufen für ambulante<br />
und stationäre Heilbehandlung vereinbart werden. Fällt während der Versicherungsdauer<br />
eine dieser Tarifstufen fort, so endet damit auch die Versicherung nach den Tarifstufen<br />
ZZ 20 – Z 50.<br />
E Versicherbarkeit in der Tarifstufe ZZ 20 In der Tarifstufe ZZ 20 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50%<br />
nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden<br />
Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach der Tarifstufe ZZ 20 kann nur zusammen<br />
mit einer Versicherung nach der Tarifstufe Z 30 bestehen und endet bei Wegfall<br />
dieser Voraussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach der Tarifstufe<br />
ZZ 20 – unbeschadet der §§ 13 – 15 MB/KK 2009 – mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />
um 20 Prozentpunkte.<br />
F Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten<br />
Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten<br />
Person.<br />
Zusätzlich zur tarifl ichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche<br />
Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der<br />
Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person<br />
ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben.<br />
Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend.<br />
03
Z-Beihilfe<br />
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG<br />
Stand 01/2011<br />
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Theodor-Heuss-Str. 96 | 49377 Vechta | Telefon 0 44 41 / 905 - 0 | Telefax 0 44 41 / 905 - 470 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de<br />
04