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Kapitel 8 - EU-Förderung des Naturschutzes 2007 bis 2013

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<strong>Kapitel</strong> 8 <strong>Kapitel</strong> VIII – Forstwirtschaft 1<br />

8 <strong>Kapitel</strong> VIII – Forstwirtschaft<br />

Forstwirtschaft in Nordrhein-Westfalen<br />

Die Gesamtwaldfläche Nordrhein-Westfalens beträgt knapp 915.800 ha. Davon sind 65 %<br />

Privatwald, 19 % gehören zum Gemeinde- oder Körperschaftswald, 13 % befinden sich<br />

im Lan<strong>des</strong>- und 3 % im Bun<strong>des</strong>eigentum. Der Privatwald weist überwiegend eine kleinbetriebliche<br />

Struktur auf, ein Drittel (34 %) davon zählt zum Kleinst- und Kleinprivatwald<br />

(< 50 ha).<br />

Mit einem Bewaldungsanteil von 27 % der Lan<strong>des</strong>fläche liegt Nordrhein-Westfalen knapp<br />

unter dem Bun<strong>des</strong>durchschnitt (30 %).<br />

Gesetzliche Grundlagen der Waldbewirtschaftung sind das Bun<strong>des</strong>waldgesetz als Rahmengesetz<br />

bzw. das Lan<strong>des</strong>forstgesetz (LFoG) mit Durchführungsverordnungen. Neben<br />

diesen rechtlichen Grundlagen, insbesondere §§ 1a und 1b LFoG, stellen zwei Regierungsprogramme<br />

die Basis der Forstpolitik <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW dar. Dies sind das Regierungsprogramm<br />

Wald 2000 aus dem Jahre 1994 und das Programm zur Umsetzung der<br />

FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie im Wald in der Fassung vom 06.12.2002.<br />

Das Programm Wald 2000 richtet sich in erster Linie auf lan<strong>des</strong>eigene Flächen. Mit Einzelmaßnahmen<br />

zum Schutzes <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> bzw. Bausteinen einer ökologischen Waldentwicklung<br />

wird zusammen mit den Bestimmungen aus §10 Abs. 1 <strong>des</strong> LFoG die ordnungsgemäße<br />

Waldwirtschaft in verbindliche Richtlinien umgesetzt. Das Programm findet über<br />

die Beratungstätigkeit der Lan<strong>des</strong>forstverwaltung für den Privat- und Körperschaftswald<br />

Eingang in die forstliche Praxis auch über den Lan<strong>des</strong>wald hinaus.<br />

Der forstliche Teil <strong>des</strong> NRW-Programms Ländlicher Raum basiert darüber hinaus auf den<br />

Verpflichtungen nach der Helsinki Resolution H 1 und der Resolution H 2, sowie dem in<br />

Bearbeitung befindlichen Nationalen Forstprogramm (NFP). Zur Umsetzung der darin<br />

aufgeführten Maßnahmen h (Erstaufforstung) und i (Sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen)<br />

dienen verschiedene Richtlinien, die zwischen <strong>Förderung</strong> im Privatwald und im<br />

Körperschaftswald unterscheiden. Dementsprechend gelten einmal die Richtlinien über<br />

die Gewährung von Zuwendungen zur <strong>Förderung</strong> forstlicher Maßnahmen im Privatwald<br />

(RdErl. d. MUNLV v. 21.08.2000) sowie entsprechend für den Körperschaftswald (RdErl.<br />

d. MUNLV v. 22.08.2000). Für beide Waldbesitzergruppen gelten jedoch die Richtlinien<br />

über die Gewährung von Zuwendungen nach den Programmen zur strukturellen Verbesserung<br />

der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse<br />

und zur Verbesserung <strong>des</strong> Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie<br />

– Hafö 2000, RdErl. d. MUNLV v. 01.09.2000).

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