Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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• Energiepolitik wird zum ersten Mal in einem eigenständigen<br />
Kapitel festgeschrieben und erhält damit eine eigene primärrechtliche<br />
Verankerung. Eine umweltverträgliche Energieversorgung<br />
wird dabei explizit erwähnt (Art. 194 A<strong>EU</strong>V).<br />
• Das Ziel, den Klimawandel zu bekämpfen, wird in<br />
Art. 191 A<strong>EU</strong>V verankert.<br />
• Der Lissabon-Vertrag führt erstmals das Prinzip der partizipativen<br />
Demokratie im europäischen Primärrecht ein:<br />
Die Europäische Bürgerinitiative gibt <strong>EU</strong>-Bürgern das<br />
Recht, von der <strong>EU</strong>-Kommission Vorschläge <strong>für</strong> Rechtsakte<br />
einzufordern, wenn mindestens eine Million Bürger die<br />
Initiative mit ihrer Unterschrift unterstützen (Art. 11 <strong>EU</strong>V<br />
und Art. 24 A<strong>EU</strong>V).<br />
• Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewähren,<br />
wird auf alle <strong>EU</strong>-Organe, -Einrichtungen und sonstige Stellen<br />
ausgeweitet. Bisher waren lediglich Ministerrat, Parlament<br />
und Kommission dazu verpflichtet.<br />
• Die gesetzgeberischen Kompetenzen des <strong>EU</strong>-Parlaments<br />
werden durch die Ausdehnung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens<br />
(Mitentscheidungsverfahren) auf viele<br />
Politikbereiche (etwa Landwirtschaft, Fischerei, Forschung,<br />
Handel …) deutlich erweitert. Das Parlament erhält außerdem<br />
gleiche Rechte bei der Haushaltsaufstellung wie der<br />
Ministerrat – Ausgaben <strong>für</strong> Landwirtschaft und Kohäsionsfonds<br />
eingeschlossen.<br />
1.3 Prinzipien und Ziele der<br />
europäischen Umweltpolitik<br />
Die europäische Umweltpolitik verfolgt bestimmte Ziele und<br />
basiert auf einer Reihe von Prinzipien. Grundsätzlich sind die<br />
Ziele in Art. 3 <strong>EU</strong>V festgelegt. Demnach soll die <strong>EU</strong> auf eine<br />
nachhaltige Entwicklung Europas hinwirken, auf ein hohes Maß<br />
an Umweltschutz und eine Verbesserung der Umweltqualität<br />
hinarbeiten sowie einen Beitrag zu einer globalen nachhaltigen<br />
Entwicklung leisten.<br />
Ziele der <strong>EU</strong>-Umweltpolitik<br />
Art. 191 A<strong>EU</strong>V schreibt die Ziele der europäischen Umweltpolitik<br />
im Detail fest:<br />
• Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer<br />
Qualität,<br />
• Schutz der menschlichen Gesundheit,<br />
• umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,<br />
• Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur<br />
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und<br />
insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />
Art. 191 A<strong>EU</strong>V konkretisiert also die allgemeinen Ziele aus<br />
Art. 3 <strong>EU</strong>V und schafft somit eine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Maßnahmen<br />
der Union. Ein Beispiel: Ist der Hauptzweck einer<br />
Richtlinie die Rationalisierung bei der Nutzung von natürlichen<br />
Ressourcen, wäre die gesetzliche Grundlage Art. 191. Dieser<br />
Artikel legt fest, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren<br />
anzuwenden ist und damit Parlament und Ministerrat dieselben<br />
Entscheidungsbefugnisse haben (zum Gesetzgebungsverfahren<br />
siehe Kapitel 3.3).<br />
Prinzipien der <strong>EU</strong>-Umweltpolitik<br />
Zusätzlich zu den Zielen legen die Verträge einige Prinzipien<br />
fest, nach denen gesetzliche umweltpolitische Maßnahmen ergriffen<br />
werden müssen.<br />
Das Prinzip eines hohen Schutzniveaus<br />
„Die Umweltpolitik der <strong>EU</strong> zielt (...) auf ein hohes Schutzniveau<br />
ab.“ Dieses Prinzip, das in den Artikeln 3 <strong>EU</strong>V, 114 A<strong>EU</strong>V<br />
und 191 A<strong>EU</strong>V festgeschrieben ist, setzt nicht zwingend die<br />
Erreichung des „höchsten“ möglichen Schutzniveaus voraus,<br />
sondern untersagt vielmehr die Verabschiedung von umweltpolitischen<br />
Maßnahmen mit einem geringen Schutzniveau.<br />
Das Vorsorgeprinzip<br />
Das Vorsorgeprinzip (Art. 191 A<strong>EU</strong>V) verlangt, dass vorbeugende<br />
Maßnahmen ergriffen werden müssen, sobald der<br />
glaubwürdige Nachweis erbracht wurde, dass eine bestimmte<br />
Handlung die Umwelt belasten könnte – auch wenn der kausale<br />
Bezug zwischen der Handlung und den negativen Auswirkungen<br />
nicht wissenschaftlich bewiesen ist. Dieses Prinzip gilt nicht<br />
nur <strong>für</strong> Umwelt-, sondern auch <strong>für</strong> Gesundheitsfragen.<br />
Das Vermeidungsprinzip<br />
Das Vermeidungsprinzip (Art. 191 A<strong>EU</strong>V) ist eng mit dem<br />
Vorsorgeprinzip verknüpft und beinhaltet eine vorbeugende<br />
Herangehensweise der <strong>EU</strong> in Bezug auf Umweltbelange. Dadurch<br />
sollen Maßnahmen, die Umweltschäden von Beginn an<br />
vermeiden, bevorzugt werden vor Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />
der bereits geschädigten Umwelt.<br />
Schadensbeseitigung durch das Ursprungsprinzip<br />
Maßnahmen im Bereich der europäischen Umweltpolitik<br />
sollten Umweltschäden vorrangig an ihrer Quelle beheben<br />
(Art. 191 A<strong>EU</strong>V). Das bedeutet, dass sich die <strong>EU</strong> auf solche<br />
Problemfelder konzentrieren sollte, in denen die Verschmutzung<br />
entsteht.<br />
Das Verursacherprinzip<br />
Gemäß dem Verursacherprinzip (Art. 191 A<strong>EU</strong>V), das seit den<br />
frühen 1970er Jahren die europäische Umweltpolitik geprägt<br />
hat, müssen diejenigen, die <strong>für</strong> Umweltverschmutzung verantwortlich<br />
sind, die entstandenen Kosten <strong>für</strong> die Umweltsanierung<br />
selbst tragen. Die Kosten sollen also nicht der Allgemeinheit<br />
aufgebürdet werden.<br />
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