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Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

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• Energiepolitik wird zum ersten Mal in einem eigenständigen<br />

Kapitel festgeschrieben und erhält damit eine eigene primärrechtliche<br />

Verankerung. Eine umweltverträgliche Energieversorgung<br />

wird dabei explizit erwähnt (Art. 194 A<strong>EU</strong>V).<br />

• Das Ziel, den Klimawandel zu bekämpfen, wird in<br />

Art. 191 A<strong>EU</strong>V verankert.<br />

• Der Lissabon-Vertrag führt erstmals das Prinzip der partizipativen<br />

Demokratie im europäischen Primärrecht ein:<br />

Die Europäische Bürgerinitiative gibt <strong>EU</strong>-Bürgern das<br />

Recht, von der <strong>EU</strong>-Kommission Vorschläge <strong>für</strong> Rechtsakte<br />

einzufordern, wenn mindestens eine Million Bürger die<br />

Initiative mit ihrer Unterschrift unterstützen (Art. 11 <strong>EU</strong>V<br />

und Art. 24 A<strong>EU</strong>V).<br />

• Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewähren,<br />

wird auf alle <strong>EU</strong>-Organe, -Einrichtungen und sonstige Stellen<br />

ausgeweitet. Bisher waren lediglich Ministerrat, Parlament<br />

und Kommission dazu verpflichtet.<br />

• Die gesetzgeberischen Kompetenzen des <strong>EU</strong>-Parlaments<br />

werden durch die Ausdehnung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens<br />

(Mitentscheidungsverfahren) auf viele<br />

Politikbereiche (etwa Landwirtschaft, Fischerei, Forschung,<br />

Handel …) deutlich erweitert. Das Parlament erhält außerdem<br />

gleiche Rechte bei der Haushaltsaufstellung wie der<br />

Ministerrat – Ausgaben <strong>für</strong> Landwirtschaft und Kohäsionsfonds<br />

eingeschlossen.<br />

1.3 Prinzipien und Ziele der<br />

europäischen Umweltpolitik<br />

Die europäische Umweltpolitik verfolgt bestimmte Ziele und<br />

basiert auf einer Reihe von Prinzipien. Grundsätzlich sind die<br />

Ziele in Art. 3 <strong>EU</strong>V festgelegt. Demnach soll die <strong>EU</strong> auf eine<br />

nachhaltige Entwicklung Europas hinwirken, auf ein hohes Maß<br />

an Umweltschutz und eine Verbesserung der Umweltqualität<br />

hinarbeiten sowie einen Beitrag zu einer globalen nachhaltigen<br />

Entwicklung leisten.<br />

Ziele der <strong>EU</strong>-Umweltpolitik<br />

Art. 191 A<strong>EU</strong>V schreibt die Ziele der europäischen Umweltpolitik<br />

im Detail fest:<br />

• Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer<br />

Qualität,<br />

• Schutz der menschlichen Gesundheit,<br />

• umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,<br />

• Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur<br />

Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und<br />

insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />

Art. 191 A<strong>EU</strong>V konkretisiert also die allgemeinen Ziele aus<br />

Art. 3 <strong>EU</strong>V und schafft somit eine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Maßnahmen<br />

der Union. Ein Beispiel: Ist der Hauptzweck einer<br />

Richtlinie die Rationalisierung bei der Nutzung von natürlichen<br />

Ressourcen, wäre die gesetzliche Grundlage Art. 191. Dieser<br />

Artikel legt fest, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren<br />

anzuwenden ist und damit Parlament und Ministerrat dieselben<br />

Entscheidungsbefugnisse haben (zum Gesetzgebungsverfahren<br />

siehe Kapitel 3.3).<br />

Prinzipien der <strong>EU</strong>-Umweltpolitik<br />

Zusätzlich zu den Zielen legen die Verträge einige Prinzipien<br />

fest, nach denen gesetzliche umweltpolitische Maßnahmen ergriffen<br />

werden müssen.<br />

Das Prinzip eines hohen Schutzniveaus<br />

„Die Umweltpolitik der <strong>EU</strong> zielt (...) auf ein hohes Schutzniveau<br />

ab.“ Dieses Prinzip, das in den Artikeln 3 <strong>EU</strong>V, 114 A<strong>EU</strong>V<br />

und 191 A<strong>EU</strong>V festgeschrieben ist, setzt nicht zwingend die<br />

Erreichung des „höchsten“ möglichen Schutzniveaus voraus,<br />

sondern untersagt vielmehr die Verabschiedung von umweltpolitischen<br />

Maßnahmen mit einem geringen Schutzniveau.<br />

Das Vorsorgeprinzip<br />

Das Vorsorgeprinzip (Art. 191 A<strong>EU</strong>V) verlangt, dass vorbeugende<br />

Maßnahmen ergriffen werden müssen, sobald der<br />

glaubwürdige Nachweis erbracht wurde, dass eine bestimmte<br />

Handlung die Umwelt belasten könnte – auch wenn der kausale<br />

Bezug zwischen der Handlung und den negativen Auswirkungen<br />

nicht wissenschaftlich bewiesen ist. Dieses Prinzip gilt nicht<br />

nur <strong>für</strong> Umwelt-, sondern auch <strong>für</strong> Gesundheitsfragen.<br />

Das Vermeidungsprinzip<br />

Das Vermeidungsprinzip (Art. 191 A<strong>EU</strong>V) ist eng mit dem<br />

Vorsorgeprinzip verknüpft und beinhaltet eine vorbeugende<br />

Herangehensweise der <strong>EU</strong> in Bezug auf Umweltbelange. Dadurch<br />

sollen Maßnahmen, die Umweltschäden von Beginn an<br />

vermeiden, bevorzugt werden vor Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />

der bereits geschädigten Umwelt.<br />

Schadensbeseitigung durch das Ursprungsprinzip<br />

Maßnahmen im Bereich der europäischen Umweltpolitik<br />

sollten Umweltschäden vorrangig an ihrer Quelle beheben<br />

(Art. 191 A<strong>EU</strong>V). Das bedeutet, dass sich die <strong>EU</strong> auf solche<br />

Problemfelder konzentrieren sollte, in denen die Verschmutzung<br />

entsteht.<br />

Das Verursacherprinzip<br />

Gemäß dem Verursacherprinzip (Art. 191 A<strong>EU</strong>V), das seit den<br />

frühen 1970er Jahren die europäische Umweltpolitik geprägt<br />

hat, müssen diejenigen, die <strong>für</strong> Umweltverschmutzung verantwortlich<br />

sind, die entstandenen Kosten <strong>für</strong> die Umweltsanierung<br />

selbst tragen. Die Kosten sollen also nicht der Allgemeinheit<br />

aufgebürdet werden.<br />

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