Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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6. Weitere Institutionen, beratende<br />
Gremien und Agenturen<br />
Es gibt eine ganze Reihe von Agenturen und beratenden Gremien in der <strong>EU</strong>. Im Folgenden werden die<br />
<strong>für</strong> die Umweltpolitik wichtigsten beschrieben.<br />
ZUSÄTZLICH ZU DEN bereits beschriebenen Organen,<br />
verfügt die <strong>EU</strong> über einige beratende Institutionen und<br />
Agenturen, die in der Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik<br />
eine wichtige Rolle spielen.<br />
6.1 Europäischer Wirtschafts- und<br />
Sozialausschuss<br />
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist<br />
eine der zwei beratenden Einrichtungen, deren Einsetzung in<br />
den Verträgen festgeschrieben ist (Art. 301–304 A<strong>EU</strong>V). In ihm<br />
sind Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landwirte, Verbraucher und<br />
andere Interessengruppen vertreten. Mitglieder werden vom<br />
Ministerrat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten <strong>für</strong> fünf Jahre<br />
ernannt. Mehrere Amtszeiten sind zulässig. Bevor Rat, Parlament<br />
und Kommission Beschlüsse über die Wirtschafts- und<br />
Sozialpolitik fassen, müssen sie in den meisten Politikfeldern<br />
zunächst eine Stellungnahme des EWSA einholen (z. B. in der<br />
Agrar- und Umweltpolitik, bei Gesundheits- oder Verbraucherthemen<br />
sowie <strong>für</strong> Forschungsrahmenprogramme). Der<br />
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (A<strong>EU</strong>V)<br />
legt fest, in welchen Fällen eine Stellungnahme des EWSA obligatorisch<br />
ist. Der EWSA kann sich auch aus eigener Initiative zu<br />
anderen Angelegenheiten, die er <strong>für</strong> wichtig hält, äußern. Seine<br />
Stellungnahmen haben keine bindende Wirkung.<br />
32<br />
6.2 Ausschuss der Regionen<br />
Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist die andere beratende<br />
Einrichtung, deren Anhörung in den Verträgen festgelegt ist<br />
(Art. 305-307 A<strong>EU</strong>V). Er setzt sich aus Vertretern der regionalen<br />
und kommunalen Regierungen zusammen. Auf diese Weise<br />
sollen die Interessen der Gemeinden, Städte, Regierungsbezirke<br />
und Provinzen bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden.<br />
Die Mitglieder werden vom Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten<br />
<strong>für</strong> fünf Jahre ernannt. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.<br />
Rat, Parlament und Kommission müssen den AdR bei<br />
Angelegenheiten, die <strong>für</strong> die Regionen von Bedeutung sind,<br />
anhören (z. B. Regionalpolitik, Umwelt, Bildung, Verkehr). Der<br />
AdR kann sich zusätzlich auf eigene Initiative hin äußern. Seine<br />
Stellungnahmen haben keine bindende Wirkung.<br />
6.3 Europäischer Rechnungshof<br />
Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat die Aufgabe,<br />
Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union sowie<br />
die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu prüfen (Art.<br />
285-287 A<strong>EU</strong>V). Er ist befugt, die Bücher aller Organisationen,<br />
die <strong>EU</strong>-Mittel verwalten, zu prüfen und gegebenenfalls<br />
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Somit hat<br />
der Rechnungshof eine wichtige Kontrollfunktion. Sein Prüfbe-<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>