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Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

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6. Weitere Institutionen, beratende<br />

Gremien und Agenturen<br />

Es gibt eine ganze Reihe von Agenturen und beratenden Gremien in der <strong>EU</strong>. Im Folgenden werden die<br />

<strong>für</strong> die Umweltpolitik wichtigsten beschrieben.<br />

ZUSÄTZLICH ZU DEN bereits beschriebenen Organen,<br />

verfügt die <strong>EU</strong> über einige beratende Institutionen und<br />

Agenturen, die in der Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik<br />

eine wichtige Rolle spielen.<br />

6.1 Europäischer Wirtschafts- und<br />

Sozialausschuss<br />

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist<br />

eine der zwei beratenden Einrichtungen, deren Einsetzung in<br />

den Verträgen festgeschrieben ist (Art. 301–304 A<strong>EU</strong>V). In ihm<br />

sind Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landwirte, Verbraucher und<br />

andere Interessengruppen vertreten. Mitglieder werden vom<br />

Ministerrat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten <strong>für</strong> fünf Jahre<br />

ernannt. Mehrere Amtszeiten sind zulässig. Bevor Rat, Parlament<br />

und Kommission Beschlüsse über die Wirtschafts- und<br />

Sozialpolitik fassen, müssen sie in den meisten Politikfeldern<br />

zunächst eine Stellungnahme des EWSA einholen (z. B. in der<br />

Agrar- und Umweltpolitik, bei Gesundheits- oder Verbraucherthemen<br />

sowie <strong>für</strong> Forschungsrahmenprogramme). Der<br />

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (A<strong>EU</strong>V)<br />

legt fest, in welchen Fällen eine Stellungnahme des EWSA obligatorisch<br />

ist. Der EWSA kann sich auch aus eigener Initiative zu<br />

anderen Angelegenheiten, die er <strong>für</strong> wichtig hält, äußern. Seine<br />

Stellungnahmen haben keine bindende Wirkung.<br />

32<br />

6.2 Ausschuss der Regionen<br />

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist die andere beratende<br />

Einrichtung, deren Anhörung in den Verträgen festgelegt ist<br />

(Art. 305-307 A<strong>EU</strong>V). Er setzt sich aus Vertretern der regionalen<br />

und kommunalen Regierungen zusammen. Auf diese Weise<br />

sollen die Interessen der Gemeinden, Städte, Regierungsbezirke<br />

und Provinzen bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden.<br />

Die Mitglieder werden vom Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten<br />

<strong>für</strong> fünf Jahre ernannt. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.<br />

Rat, Parlament und Kommission müssen den AdR bei<br />

Angelegenheiten, die <strong>für</strong> die Regionen von Bedeutung sind,<br />

anhören (z. B. Regionalpolitik, Umwelt, Bildung, Verkehr). Der<br />

AdR kann sich zusätzlich auf eigene Initiative hin äußern. Seine<br />

Stellungnahmen haben keine bindende Wirkung.<br />

6.3 Europäischer Rechnungshof<br />

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat die Aufgabe,<br />

Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union sowie<br />

die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu prüfen (Art.<br />

285-287 A<strong>EU</strong>V). Er ist befugt, die Bücher aller Organisationen,<br />

die <strong>EU</strong>-Mittel verwalten, zu prüfen und gegebenenfalls<br />

den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Somit hat<br />

der Rechnungshof eine wichtige Kontrollfunktion. Sein Prüfbe-<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>

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