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Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

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ßerdem entscheidet er über die Rechte und Pflichten der <strong>EU</strong>-<br />

Organe und über den Gerichtsschutz des Einzelnen gegen<br />

Maßnahmen europäischer Organe.<br />

5.2 Das Gericht<br />

Dem Gerichtshof ist seit dem Jahr 1988 ein weiteres Gericht<br />

zur Entlastung angegliedert worden: das „Gericht“ (früher: Gericht<br />

erster Instanz oder Europäisches Gericht). Die Anzahl der<br />

Richter und möglicher Generalanwälte wird durch die Satzung<br />

des Gerichts bestimmt. Das Gericht ist <strong>für</strong> Klagen von Einzelpersonen<br />

und Unternehmen gegen die <strong>EU</strong> verantwortlich. Die<br />

wesentlichen Zuständigkeiten sind:<br />

• Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen<br />

Maßnahmen der <strong>EU</strong>, die sie unmittelbar und individuell<br />

betreffen,<br />

• Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission,<br />

• Rechtsstreitigkeiten zwischen der <strong>EU</strong> und ihren Beamten<br />

und sonstigen Bediensteten.<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts können beim<br />

Gerichtshof eingelegt werden.<br />

5.3 Klagerecht<br />

Der Gerichtshof ist nur <strong>für</strong> Klagen zuständig, die von <strong>EU</strong>-Institutionen<br />

oder Mitgliedstaaten vorgebracht werden. Verstößt ein<br />

Mitgliedstaat gegen <strong>EU</strong>-Recht, so kann ihn nur die <strong>EU</strong>-Kommission<br />

im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor<br />

dem Gerichtshof verklagen. Juristische und natürliche Personen<br />

können nur dann klagen, wenn sie direkt oder unmittelbar von<br />

einem Rechtsakt betroffen sind. Sie wenden sich in diesem Fall<br />

an das Gericht. Solche Entscheidungen ergehen überwiegend<br />

gegenüber Beamten der <strong>EU</strong> oder im Bereich des europäischen<br />

Wettbewerbsrechts (Beispiel: Bußgeldverhängung bei Wettbewerbsverstößen).<br />

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann<br />

Widerspruch beim Gerichtshof eingelegt werden.<br />

30<br />

Gerichtshof der Europäischen Union<br />

Boulevard Konrad Adenaur<br />

L-2925 Luxemburg<br />

Tel.: +352 / 4303 1<br />

Fax: +352 / 4303 2600<br />

E-Mail: Kontaktformular auf der Website<br />

www.curia.europa.eu<br />

5.4 Klagearten<br />

Im europäischen Rechtssystem gibt es verschiedene Klagearten,<br />

die jeweils in spezifischen Fällen Anwendung finden.<br />

Vorabentscheidungen<br />

<strong>EU</strong>-Recht hat grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht der<br />

Mitgliedstaaten. Nationale Gerichte haben daher die Möglichkeit,<br />

vom Gerichtshof eine Vorabentscheidung zu verlangen,<br />

um zu gewährleisten, dass das Europarecht in allen Mitgliedstaaten<br />

und von allen Gerichten einheitlich ausgelegt und<br />

angewendet wird. Nationale Gerichte letzter Instanz sind im<br />

Zweifelsfall sogar verpflichtet, beim Gerichtshof Vorabentscheidungen<br />

einzuholen.<br />

Vertragsverletzungsverfahren<br />

Wenn Mitgliedstaaten ihren europarechtlichen Verpflichtungen<br />

nicht nachgekommen sind, kann die <strong>EU</strong>-Kommission ein<br />

Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren ist<br />

dreistufig aufgebaut: Einer Klage vor dem Gerichtshof ist eine<br />

zweiteilige außergerichtliche Phase vorgeschaltet, in der dem<br />

Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben wird, sich zu den gegen ihn<br />

erhobenen Vorwürfen zu äußern und den Beschwerdegrund<br />

abzustellen.<br />

In der ersten Stufe schickt die <strong>EU</strong>-Kommission ein förmliches<br />

Mahnschreiben an den Mitgliedstaat, das die faktischen<br />

und rechtlichen Erwägungen der Kommission darlegt,<br />

und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Ist nach Ablauf einer<br />

zweimonatigen Frist keine Antwort erfolgt oder lässt sich die<br />

Kommission von der Begründung des Mitgliedstaates nicht<br />

überzeugen, sendet die Kommission dem Mitgliedstaat eine<br />

begründete Stellungnahme, in der sie die rechtliche Beurteilung<br />

des Sachverhalts endgültig festgelegt (zweite Stufe). Der<br />

Mitgliedstaat hat nun wiederum zwei Monate Zeit, um den<br />

Vertragsverstoß zu beheben.<br />

Gelingt ihm dies nicht, kann die Kommission eine Vertragsverletzungsklage<br />

beim Gerichtshof anstrengen und dabei die<br />

Zahlung eines Zwangsgeldes beantragen (Art. 260 A<strong>EU</strong>V). Die<br />

Höhe der Strafe richtet sich nach dem Bruttosozialprodukt des<br />

Mitgliedstaates. Die Anrufung des Gerichtshofs als dritte Stufe<br />

in einem Vertragsverletzungsverfahren ist in der Praxis allerdings<br />

eher die Ausnahme. Häufig erledigen sich die Verfahren<br />

bereits auf der ersten Stufe.<br />

Nichtigkeitsklage<br />

Bei der Nichtigkeitsklage überprüft der Gerichtshof, ob bestimmte<br />

Vorschriften rechtmäßig sind. Wenn der Gerichtshof<br />

feststellt, dass ein Rechtsakt nicht korrekt verabschiedet wurde,<br />

sich nicht auf die richtige Rechtsgrundlage in den Verträgen<br />

beruft oder dass die <strong>EU</strong> keine entsprechende Zuständigkeit<br />

besitzt, kann er ihn ganz oder teilweise <strong>für</strong> nichtig erklären.<br />

Eine solche Nichtigkeitsklage kann von einem <strong>EU</strong>-Organ oder<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>

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