Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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echt gebunden und haben es ebenso zu beachten wie nationales<br />
Recht.<br />
Jedes Gesetz braucht wiederum Bestimmungen, an die<br />
sich die Verwaltung bei der Ausführung halten muss. Diese<br />
Durchführungsbestimmungen heißen in der <strong>EU</strong>, etwas verwirrend,<br />
ebenfalls Verordnungen. Der Ministerrat ermächtigt<br />
die Kommission, solche Verordnungen zu erlassen, kann sich<br />
dieses Recht aber auch selbst vorbehalten (siehe Komitologieverfahren,<br />
Kapitel 2.4/2.).<br />
Beispiele:<br />
• Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember<br />
1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-<br />
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt<br />
L 61 vom 3.3.1997). Geändert durch folgende Maßnahme:<br />
Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom<br />
18. August 2003 (Amtsblatt L 215 vom 27.08.2003).<br />
• Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen<br />
<strong>für</strong> die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung<br />
tropischer und anderer Wälder in den Entwicklungsländern.<br />
• Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 22. September 2003 über die<br />
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch<br />
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit<br />
von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten<br />
Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der<br />
Richtlinie 2001/18/EG.<br />
Richtlinie<br />
Die Richtlinie (engl.: directive) ist neben der Verordnung das<br />
wichtigste Rechtsinstrument der <strong>EU</strong>. Richtlinien sind Rahmengesetze<br />
und gründen auf dem Prinzip der Rechtsangleichung.<br />
Sie sind verbindlich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels und<br />
der Umsetzungsfrist, müssen jedoch zunächst von den Parlamenten<br />
der Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.<br />
Den Mitgliedstaaten bleibt daher ein gewisser Spielraum in<br />
der Ausgestaltung der Richtlinie bei der nationalen Umsetzung.<br />
Die Dauer der Umsetzungsfrist wird im Einzelfall festgelegt,<br />
und dabei wird insbesondere berücksichtigt, wie umfangreich<br />
und komplex die umzusetzenden Vorschriften sind.<br />
Beispiele:<br />
• FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom<br />
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.<br />
• Emissionshandelsrichtlinie: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003<br />
über ein System <strong>für</strong> den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten<br />
in der Gemeinschaft und zur Änderung der<br />
Richtlinie 96/61/EG des Rates.<br />
Die Bezeichnung Ergänzungsrichtlinie betrifft eine Änderung<br />
bzw. Erweiterung einer Richtlinie.<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />
Beispiel:<br />
• Richtlinie 2008/101/EG zur Änderung der Richtlinie<br />
2003/87/EC zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das<br />
System <strong>für</strong> den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen<br />
in der Gemeinschaft.<br />
Zudem gibt es Rahmen- und Tochterrichtlinien, die diese Rahmenrichtlinien<br />
konkretisieren. In der Umweltpolitik wurden<br />
Rahmenrichtlinien in der jüngeren Vergangenheit zunehmend<br />
eingesetzt.<br />
Beispiele:<br />
• Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG).<br />
• Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG).<br />
• Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG vom 27. September<br />
1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der<br />
Luftqualität) wird durch die drei folgenden Tochterrichtlinien<br />
konkretisiert:<br />
1. Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte<br />
<strong>für</strong> Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,<br />
Partikel und Blei in der Luft.<br />
2. Richtlinie 2000/69/EG vom 16. November 2000 über<br />
Grenzwerte <strong>für</strong> Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft.<br />
3. Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 über den<br />
Ozongehalt in der Luft.<br />
Wann wird ein Rechtsakt eine Richtlinie, wann eine Verordnung?<br />
Bis auf wenige festgelegte Fälle wählen die Institutionen<br />
bei der Gesetzgebung den Rechtsakt unter Berücksichtigung<br />
der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere<br />
des Subsidiaritätsprinzips (siehe Kapitel 2 und 5.5). Die Maßnahmen<br />
dürfen aber nicht über das <strong>für</strong> die Erreichung der Ziele<br />
des Vertrages erforderliche Maß hinausgehen. Als umsetzungsbedürftige<br />
generelle Rahmenregelung stellt die Richtlinie aus<br />
Sicht der Mitgliedstaaten prinzipiell den milderen Eingriff in<br />
ihre Souveränitätsrechte dar, weil ihnen hinsichtlich der Form<br />
und der Mittel ein Umsetzungsspielraum verbleibt. In der Praxis<br />
relativieren sich diese Eigenschaften von Richtlinien jedoch<br />
dadurch, dass diese häufig sehr detailreiche Regelungen beinhalten,<br />
die den Mitgliedstaaten teilweise kaum Ermessensspielraum<br />
lassen.<br />
Entscheidung<br />
Eine dritte Kategorie von Rechtsakten in der <strong>EU</strong> bilden die<br />
Entscheidungen. Die Entscheidung ist wie die Verordnung <strong>für</strong><br />
die Empfänger rechtlich verbindlich, bedarf also keiner nationalen<br />
Umsetzung. Dabei handelt es sich aber nicht um ein<br />
Gesetz im Sinne einer abstrakt-generellen Regelung. Vielmehr<br />
werden Entscheidungen zur Regelung von Einzelfällen genutzt<br />
und können an Unternehmen, Einzelpersonen oder Mitgliedstaaten<br />
gerichtet sein. Im zuletzt genannten Fall kann einer<br />
Entscheidung ein „quasi-legislativer“ Charakter zukommen,<br />
wenn <strong>für</strong> den betreffenden Mitgliedstaat damit bestimmte<br />
Umsetzungsmaßnahmen verbunden sind. In ihrer Bedeutung<br />
sind Entscheidungen mit dem bundesdeutschen Verwaltungs-<br />
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