Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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3. Gesetzgebungsverfahren<br />
Den gesetzgebenden Institutionen der <strong>EU</strong> stehen gleich mehrere Verfahren zur Verfügung. Je nach<br />
Thema müssen sie entweder das ordentliche oder ein besonderes Verfahren anwenden. Die wichtigsten<br />
Verfahren werden im Folgenden beschrieben.<br />
IN DER <strong>EU</strong> GIBT ES drei wesentliche Gesetzgebungsverfahren:<br />
das ordentliche, das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren.<br />
Sie unterscheiden sich vor allem hinsichtlich<br />
der Machtposition, die das Europäische Parlament<br />
einnimmt. Welches Verfahren anzuwenden ist, wird im A<strong>EU</strong>V<br />
festgelegt. Ein früheres viertes Verfahren, das Verfahren der<br />
Zusammenarbeit, wurde mit dem Lissabon-Vertrag gestrichen.<br />
Zusätzlich gibt es einige spezielle Verfahren, so zum Haushalt<br />
(Art. 313–319 A<strong>EU</strong>V), zur Europäischen Bürgerinitiative (Art.<br />
11(4) A<strong>EU</strong>V und Art. 24 A<strong>EU</strong>V) oder zur Änderung der Europäischen<br />
Verträge (Art. 48–50 und 352 A<strong>EU</strong>V).<br />
In den frühen Jahren der europäischen Integration war die<br />
Gesetzgebung recht einfach: Die Europäische Kommission legte<br />
einen Gesetzesvorschlag vor und der Ministerrat entschied. Zu<br />
dieser Zeit war das Anhörungsverfahren das häufigste Verfahren.<br />
Seitdem hat das Parlament mehr und mehr Macht erhalten.<br />
Heute ist das ordentliche Verfahren, das Rat und Parlament<br />
gleiche Rechte zugesteht, die Regel. Dieses Verfahren wurde in<br />
den Verträgen von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon<br />
ständig ausgeweitet. Allein durch den Lissabon-Vertrag wurde<br />
die Zahl der Politikfelder, in denen das ordentliche Verfahren<br />
angewendet wird, von 45 auf 85 erhöht. Seit dem Amsterdamer<br />
Vertrag hat das Parlament auch die Möglichkeit, die Kommission<br />
zum Handeln aufzufordern. Diese ist zwar nicht verpflichtet,<br />
eine solche Forderung aufzugreifen, muss aber innerhalb von<br />
drei Monaten begründen, warum sie einen Vorschlag des Parlaments<br />
nicht weiter verfolgt, oder innerhalb eines Jahres eine<br />
entsprechende Gesetzesinitiative starten.<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />
3.1 Anhörungsverfahren<br />
Das Anhörungsverfahren gestattet es dem Parlament lediglich,<br />
seine Meinung zu äußern und Fragen an den Rat zu richten.<br />
Die Kommission leitet ihren Gesetzesvorschlag an den Rat und<br />
das Parlament weiter. Das Parlament kann diesen annehmen<br />
oder ablehnen bzw. Änderungsvorschläge machen. Die Kommission<br />
kann die Meinung des Parlaments in einem geänderten<br />
Vorschlag berücksichtigen, ist dazu aber nicht gezwungen. Der<br />
Rat schließlich kann den endgültigen Vorschlag annehmen oder<br />
einstimmig abändern. Angewandt wird das Anhörungsverfahren<br />
beispielsweise <strong>für</strong> Wettbewerbsregeln (Art. 103 A<strong>EU</strong>V),<br />
Steuerrecht (Art. 113 A<strong>EU</strong>V) oder Vorschriften, die direkt die<br />
Funktion des Binnenmarktes beeinflussen (Art. 115 A<strong>EU</strong>V).<br />
3.2 Zustimmungsverfahren<br />
Dieses Verfahren wird relativ selten angewandt. Der Rat muss<br />
die Zustimmung des Parlaments einholen, bevor er eine Entscheidung<br />
fällen kann. Das Parlament kann keine Änderungsvorschläge<br />
machen; es nimmt entweder mit absoluter Mehrheit<br />
an oder lehnt ab. Das Zustimmungsverfahren wird etwa angewendet<br />
bei Vertragsergänzungen (Art. 48(3) und 48(7) A<strong>EU</strong>V),<br />
Austritten aus der <strong>EU</strong> (Art. 50(2) A<strong>EU</strong>V) oder verschiedenen<br />
internationalen Abkommen (Art. 218(6) A<strong>EU</strong>V).<br />
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