25.08.2013 Aufrufe

Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Gesetzgebungsverfahren<br />

Den gesetzgebenden Institutionen der <strong>EU</strong> stehen gleich mehrere Verfahren zur Verfügung. Je nach<br />

Thema müssen sie entweder das ordentliche oder ein besonderes Verfahren anwenden. Die wichtigsten<br />

Verfahren werden im Folgenden beschrieben.<br />

IN DER <strong>EU</strong> GIBT ES drei wesentliche Gesetzgebungsverfahren:<br />

das ordentliche, das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren.<br />

Sie unterscheiden sich vor allem hinsichtlich<br />

der Machtposition, die das Europäische Parlament<br />

einnimmt. Welches Verfahren anzuwenden ist, wird im A<strong>EU</strong>V<br />

festgelegt. Ein früheres viertes Verfahren, das Verfahren der<br />

Zusammenarbeit, wurde mit dem Lissabon-Vertrag gestrichen.<br />

Zusätzlich gibt es einige spezielle Verfahren, so zum Haushalt<br />

(Art. 313–319 A<strong>EU</strong>V), zur Europäischen Bürgerinitiative (Art.<br />

11(4) A<strong>EU</strong>V und Art. 24 A<strong>EU</strong>V) oder zur Änderung der Europäischen<br />

Verträge (Art. 48–50 und 352 A<strong>EU</strong>V).<br />

In den frühen Jahren der europäischen Integration war die<br />

Gesetzgebung recht einfach: Die Europäische Kommission legte<br />

einen Gesetzesvorschlag vor und der Ministerrat entschied. Zu<br />

dieser Zeit war das Anhörungsverfahren das häufigste Verfahren.<br />

Seitdem hat das Parlament mehr und mehr Macht erhalten.<br />

Heute ist das ordentliche Verfahren, das Rat und Parlament<br />

gleiche Rechte zugesteht, die Regel. Dieses Verfahren wurde in<br />

den Verträgen von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon<br />

ständig ausgeweitet. Allein durch den Lissabon-Vertrag wurde<br />

die Zahl der Politikfelder, in denen das ordentliche Verfahren<br />

angewendet wird, von 45 auf 85 erhöht. Seit dem Amsterdamer<br />

Vertrag hat das Parlament auch die Möglichkeit, die Kommission<br />

zum Handeln aufzufordern. Diese ist zwar nicht verpflichtet,<br />

eine solche Forderung aufzugreifen, muss aber innerhalb von<br />

drei Monaten begründen, warum sie einen Vorschlag des Parlaments<br />

nicht weiter verfolgt, oder innerhalb eines Jahres eine<br />

entsprechende Gesetzesinitiative starten.<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />

3.1 Anhörungsverfahren<br />

Das Anhörungsverfahren gestattet es dem Parlament lediglich,<br />

seine Meinung zu äußern und Fragen an den Rat zu richten.<br />

Die Kommission leitet ihren Gesetzesvorschlag an den Rat und<br />

das Parlament weiter. Das Parlament kann diesen annehmen<br />

oder ablehnen bzw. Änderungsvorschläge machen. Die Kommission<br />

kann die Meinung des Parlaments in einem geänderten<br />

Vorschlag berücksichtigen, ist dazu aber nicht gezwungen. Der<br />

Rat schließlich kann den endgültigen Vorschlag annehmen oder<br />

einstimmig abändern. Angewandt wird das Anhörungsverfahren<br />

beispielsweise <strong>für</strong> Wettbewerbsregeln (Art. 103 A<strong>EU</strong>V),<br />

Steuerrecht (Art. 113 A<strong>EU</strong>V) oder Vorschriften, die direkt die<br />

Funktion des Binnenmarktes beeinflussen (Art. 115 A<strong>EU</strong>V).<br />

3.2 Zustimmungsverfahren<br />

Dieses Verfahren wird relativ selten angewandt. Der Rat muss<br />

die Zustimmung des Parlaments einholen, bevor er eine Entscheidung<br />

fällen kann. Das Parlament kann keine Änderungsvorschläge<br />

machen; es nimmt entweder mit absoluter Mehrheit<br />

an oder lehnt ab. Das Zustimmungsverfahren wird etwa angewendet<br />

bei Vertragsergänzungen (Art. 48(3) und 48(7) A<strong>EU</strong>V),<br />

Austritten aus der <strong>EU</strong> (Art. 50(2) A<strong>EU</strong>V) oder verschiedenen<br />

internationalen Abkommen (Art. 218(6) A<strong>EU</strong>V).<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!