Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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Komitologie-Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 182/2011 in Kraft getreten<br />
nach der die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse<br />
durch die Kommission kontrollieren. Die<br />
Kommission führt weiterhin den Vorsitz in Ausschüssen mit<br />
Vertretern der Mitgliedstaaten, hat jedoch kein Stimmrecht.<br />
Die Mitgliedstaaten verfügen damit über eine effektive Kontrollmöglichkeit<br />
bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen<br />
durch die Kommission.<br />
Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten wird<br />
zwischen dem Prüfverfahren (examination procedure) und<br />
dem Beratungsverfahren (advisory procedure) unterschieden.<br />
Der Hauptunterschied ist, dass ein Beratungsverfahren mit<br />
einfacher Mehrheit im Ausschuss vonstattengeht und die <strong>EU</strong>-<br />
Kommission das Ergebnis nur „soweit wie möglich“ berücksichtigen<br />
muss. Das Prüfverfahren ist strenger, hier kann die<br />
<strong>EU</strong>-Kommission sich über eine Ablehnung des Ausschusses<br />
mit qualifizierter Mehrheit nicht einfach hinwegsetzen, es sei<br />
denn, es drohen Gefahren wie „eine erhebliche Störung der<br />
Agrarmärkte oder eine Gefährdung der finanziellen Interessen<br />
der Union“. Die <strong>EU</strong>-Kommission kann nach einer festgesetzten<br />
Frist einen neuen Vorschlag vorlegen oder einen Berufungsausschuss<br />
befassen.<br />
Die neue Komitologie-Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 182/2011 hebt<br />
den Komitologiebeschluss 1999/468/EG auf. Wenn ein Basisrechtsakt<br />
auf das Beratungsverfahren bzw. das Verwaltungsverfahren<br />
oder Regelungsverfahren des alten Komitologiebeschlusses<br />
verweist, so findet das Beratungsverfahren bzw. Prüfverfahren<br />
der neuen Komitologie-Verordnung Anwendung.<br />
Nur das Regelungsverfahren mit Kontrolle gilt weiterhin, bis<br />
der Basisrechtsakt entsprechend geändert wird.<br />
Mittels der delegierten Akte kann die Kommission „Rechtsakte<br />
ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung<br />
oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften<br />
des betreffenden Gesetzgebungsaktes erlassen“. Es<br />
können also nur „nicht wesentliche“ Vorschriften geändert oder<br />
ergänzt werden, alle „wesentlichen“ Vorschriften obliegen der<br />
Verantwortung von Parlament und Rat. Eine Richtlinie oder<br />
eine Verordnung, mit der Rat und Parlament der Kommission<br />
den Auftrag zum Erlass eines delegierten Aktes erteilen, muss<br />
Ziele, Inhalte, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung<br />
ausdrücklich regeln. Rat und Parlament behalten sich<br />
darüber hinaus vor, die Übertragung zu widerrufen oder Einwände<br />
gegen die Entscheidungen der Kommission zu erheben.<br />
Welches Verfahren letztlich zum Tragen kommt, bestimmt<br />
der jeweilige Rechtsakt – abhängig von dem Politikfeld und<br />
der politischen Bedeutung des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes.<br />
Die gegenwärtig ungefähr 250 Komitologieausschüsse<br />
decken sämtliche <strong>EU</strong>-politischen Themen ab. 30 Ausschüsse<br />
befassen sich direkt mit Umweltthemen. So etwa<br />
• C14000 – Ständiger Ausschuss <strong>für</strong> die Durchführung der<br />
Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen<br />
mit gefährlichen Stoffen;<br />
• C11800 – Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die<br />
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ORNIS) an den<br />
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt<br />
• C11500 – Ausschuss zur Anpassung und Anwendung der<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />
Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen an den wissenschaftlichen<br />
und technischen Fortschritt<br />
Alle Bürger haben die Möglichkeit, im Internet das sogenannte<br />
Komitologie-Register einzusehen. Darin sind<br />
sämtliche Dokumente der Komitologieverfahren aufgeführt<br />
– soweit sie nicht als vertraulich gekennzeichnet sind:<br />
http://ec.europa.eu/transparency/regcomitology<br />
3. Kontrolle der Umsetzung – Hüterin der Verträge<br />
Als „Hüterin der Verträge“ überwacht die Europäische Kommission<br />
die Einhaltung des <strong>EU</strong>-Rechts durch die Mitgliedstaaten,<br />
Behörden und Unternehmen.<br />
• Die Kommission überprüft, ob die Mitgliedstaaten ihre vertraglichen<br />
Verpflichtungen umsetzen. Ist dies nicht der Fall,<br />
kann die Kommission aktiv werden. Da<strong>für</strong> gibt sie zunächst<br />
dem betreffenden Staat Gelegenheit sich zu den Vorwürfen<br />
zu äußern, bevor sie ggf. selbst eine begründete Stellungnahme<br />
abgibt (Art. 258 A<strong>EU</strong>V). Bleibt diese Warnung ohne<br />
Erfolg, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren<br />
vor dem Gerichtshof anstrengen (Art. 260 A<strong>EU</strong>V).<br />
• Sie überwacht, ob Unternehmen den europäischen Wettbewerb<br />
durch unzulässige Preisabsprachen oder Fusionen<br />
verzerren. In diesem Fall kann sie Bußgelder verhängen und<br />
Unternehmensfusionen verbieten.<br />
• Sie kontrolliert die Arbeit von Rat, Parlament und Europäischer<br />
Zentralbank (auf Nichtzuständigkeit, Missachtung von<br />
Formvorschriften, Vertragsverletzung und Ermessensmissbrauch).<br />
• Sie überwacht die Haushaltslage der Mitgliedstaaten<br />
(Stabilitätspakt).<br />
Allerdings hat die Kommission nicht genügend Ressourcen,<br />
um die Einhaltung der <strong>EU</strong>-Vorschriften in den Mitgliedstaaten<br />
effektiv zu kontrollieren. Daher ist sie auf Informationen von<br />
nationalen Stellen sowie Dritten (etwa zivilgesellschaftlichen<br />
Gruppen) angewiesen.<br />
4. Die Kommission als Schatzmeister<br />
Die Kommission verwaltet sämtliche Finanzmittel der <strong>EU</strong> und<br />
ist <strong>für</strong> den Haushalt insgesamt verantwortlich. Dies umfasst<br />
auch die <strong>Koordination</strong> der Strukturfonds und der Rahmen- und<br />
Aktionsprogramme der <strong>EU</strong> (z. B. Umweltinvestitionsprogramme).<br />
Rund 80 % der Haushaltsmittel leitet die Kommission an<br />
die Mitgliedstaaten weiter, die die Fördermittel etwa an Regionalbehörden<br />
oder Landwirte auszahlen.<br />
5. Die Kommission als Unterhändler<br />
Schließlich verfügt die Kommission in bestimmten Politikfeldern<br />
über Verhandlungskompetenzen. So handelt sie zum<br />
Beispiel mit Beitrittskandidaten die jeweiligen Bestimmungen<br />
und die Umsetzung des acquis communautaire aus, also der<br />
Gesamtheit des <strong>EU</strong>-Rechts. Auch in der Handelspolitik – etwa<br />
bei der Welthandelsorganisation – haben die Mitgliedstaaten<br />
ihre Verhandlungskompetenzen an die Kommission abgetreten.<br />
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