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Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

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Komitologie-Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 182/2011 in Kraft getreten<br />

nach der die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse<br />

durch die Kommission kontrollieren. Die<br />

Kommission führt weiterhin den Vorsitz in Ausschüssen mit<br />

Vertretern der Mitgliedstaaten, hat jedoch kein Stimmrecht.<br />

Die Mitgliedstaaten verfügen damit über eine effektive Kontrollmöglichkeit<br />

bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen<br />

durch die Kommission.<br />

Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten wird<br />

zwischen dem Prüfverfahren (examination procedure) und<br />

dem Beratungsverfahren (advisory procedure) unterschieden.<br />

Der Hauptunterschied ist, dass ein Beratungsverfahren mit<br />

einfacher Mehrheit im Ausschuss vonstattengeht und die <strong>EU</strong>-<br />

Kommission das Ergebnis nur „soweit wie möglich“ berücksichtigen<br />

muss. Das Prüfverfahren ist strenger, hier kann die<br />

<strong>EU</strong>-Kommission sich über eine Ablehnung des Ausschusses<br />

mit qualifizierter Mehrheit nicht einfach hinwegsetzen, es sei<br />

denn, es drohen Gefahren wie „eine erhebliche Störung der<br />

Agrarmärkte oder eine Gefährdung der finanziellen Interessen<br />

der Union“. Die <strong>EU</strong>-Kommission kann nach einer festgesetzten<br />

Frist einen neuen Vorschlag vorlegen oder einen Berufungsausschuss<br />

befassen.<br />

Die neue Komitologie-Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 182/2011 hebt<br />

den Komitologiebeschluss 1999/468/EG auf. Wenn ein Basisrechtsakt<br />

auf das Beratungsverfahren bzw. das Verwaltungsverfahren<br />

oder Regelungsverfahren des alten Komitologiebeschlusses<br />

verweist, so findet das Beratungsverfahren bzw. Prüfverfahren<br />

der neuen Komitologie-Verordnung Anwendung.<br />

Nur das Regelungsverfahren mit Kontrolle gilt weiterhin, bis<br />

der Basisrechtsakt entsprechend geändert wird.<br />

Mittels der delegierten Akte kann die Kommission „Rechtsakte<br />

ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung<br />

oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften<br />

des betreffenden Gesetzgebungsaktes erlassen“. Es<br />

können also nur „nicht wesentliche“ Vorschriften geändert oder<br />

ergänzt werden, alle „wesentlichen“ Vorschriften obliegen der<br />

Verantwortung von Parlament und Rat. Eine Richtlinie oder<br />

eine Verordnung, mit der Rat und Parlament der Kommission<br />

den Auftrag zum Erlass eines delegierten Aktes erteilen, muss<br />

Ziele, Inhalte, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung<br />

ausdrücklich regeln. Rat und Parlament behalten sich<br />

darüber hinaus vor, die Übertragung zu widerrufen oder Einwände<br />

gegen die Entscheidungen der Kommission zu erheben.<br />

Welches Verfahren letztlich zum Tragen kommt, bestimmt<br />

der jeweilige Rechtsakt – abhängig von dem Politikfeld und<br />

der politischen Bedeutung des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes.<br />

Die gegenwärtig ungefähr 250 Komitologieausschüsse<br />

decken sämtliche <strong>EU</strong>-politischen Themen ab. 30 Ausschüsse<br />

befassen sich direkt mit Umweltthemen. So etwa<br />

• C14000 – Ständiger Ausschuss <strong>für</strong> die Durchführung der<br />

Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen<br />

mit gefährlichen Stoffen;<br />

• C11800 – Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die<br />

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ORNIS) an den<br />

wissenschaftlichen und technischen Fortschritt<br />

• C11500 – Ausschuss zur Anpassung und Anwendung der<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong><br />

Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen an den wissenschaftlichen<br />

und technischen Fortschritt<br />

Alle Bürger haben die Möglichkeit, im Internet das sogenannte<br />

Komitologie-Register einzusehen. Darin sind<br />

sämtliche Dokumente der Komitologieverfahren aufgeführt<br />

– soweit sie nicht als vertraulich gekennzeichnet sind:<br />

http://ec.europa.eu/transparency/regcomitology<br />

3. Kontrolle der Umsetzung – Hüterin der Verträge<br />

Als „Hüterin der Verträge“ überwacht die Europäische Kommission<br />

die Einhaltung des <strong>EU</strong>-Rechts durch die Mitgliedstaaten,<br />

Behörden und Unternehmen.<br />

• Die Kommission überprüft, ob die Mitgliedstaaten ihre vertraglichen<br />

Verpflichtungen umsetzen. Ist dies nicht der Fall,<br />

kann die Kommission aktiv werden. Da<strong>für</strong> gibt sie zunächst<br />

dem betreffenden Staat Gelegenheit sich zu den Vorwürfen<br />

zu äußern, bevor sie ggf. selbst eine begründete Stellungnahme<br />

abgibt (Art. 258 A<strong>EU</strong>V). Bleibt diese Warnung ohne<br />

Erfolg, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren<br />

vor dem Gerichtshof anstrengen (Art. 260 A<strong>EU</strong>V).<br />

• Sie überwacht, ob Unternehmen den europäischen Wettbewerb<br />

durch unzulässige Preisabsprachen oder Fusionen<br />

verzerren. In diesem Fall kann sie Bußgelder verhängen und<br />

Unternehmensfusionen verbieten.<br />

• Sie kontrolliert die Arbeit von Rat, Parlament und Europäischer<br />

Zentralbank (auf Nichtzuständigkeit, Missachtung von<br />

Formvorschriften, Vertragsverletzung und Ermessensmissbrauch).<br />

• Sie überwacht die Haushaltslage der Mitgliedstaaten<br />

(Stabilitätspakt).<br />

Allerdings hat die Kommission nicht genügend Ressourcen,<br />

um die Einhaltung der <strong>EU</strong>-Vorschriften in den Mitgliedstaaten<br />

effektiv zu kontrollieren. Daher ist sie auf Informationen von<br />

nationalen Stellen sowie Dritten (etwa zivilgesellschaftlichen<br />

Gruppen) angewiesen.<br />

4. Die Kommission als Schatzmeister<br />

Die Kommission verwaltet sämtliche Finanzmittel der <strong>EU</strong> und<br />

ist <strong>für</strong> den Haushalt insgesamt verantwortlich. Dies umfasst<br />

auch die <strong>Koordination</strong> der Strukturfonds und der Rahmen- und<br />

Aktionsprogramme der <strong>EU</strong> (z. B. Umweltinvestitionsprogramme).<br />

Rund 80 % der Haushaltsmittel leitet die Kommission an<br />

die Mitgliedstaaten weiter, die die Fördermittel etwa an Regionalbehörden<br />

oder Landwirte auszahlen.<br />

5. Die Kommission als Unterhändler<br />

Schließlich verfügt die Kommission in bestimmten Politikfeldern<br />

über Verhandlungskompetenzen. So handelt sie zum<br />

Beispiel mit Beitrittskandidaten die jeweiligen Bestimmungen<br />

und die Umsetzung des acquis communautaire aus, also der<br />

Gesamtheit des <strong>EU</strong>-Rechts. Auch in der Handelspolitik – etwa<br />

bei der Welthandelsorganisation – haben die Mitgliedstaaten<br />

ihre Verhandlungskompetenzen an die Kommission abgetreten.<br />

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