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Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination

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Die Kommissare und Generaldirektionen<br />

Der Kommissionspräsident ernennt im Einvernehmen mit den<br />

Regierungen der Mitgliedstaaten die Kommissare. Das gesamte<br />

Kollegium der Kommissare muss sich zunächst einer Befragung<br />

durch das Europäische Parlament stellen und wird erst nach<br />

dessen Zustimmung offiziell ernannt. Die Kommission besteht<br />

aus 26 Mitgliedern plus Kommissionspräsident. Die Verwaltung<br />

der Kommission gliedert sich in ein Generalsekretariat,<br />

das die Arbeit koordiniert, sowie über 30 Generaldirektionen<br />

(GD) und Ämter, die teilweise den thematisch zuständigen<br />

Kommissaren zugeordnet sind, teilweise aber auch allgemeine<br />

Dienstleistungen <strong>für</strong> die gesamte Kommission erbringen. Zu<br />

letzteren zählen etwa der juristische Dienst oder der Übersetzungsdienst.<br />

Der Kommission unterstehen Außenstellen und<br />

Forschungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. Insgesamt beschäftigt<br />

sie etwa 30.000 Beamte sowie 16.000 Dolmetscher und<br />

Übersetzer. In der Regel tagt das Kollegium der Kommissare<br />

einmal in der Woche. Eine Liste der Kommissionsmitglieder<br />

befindet sich im Anhang.<br />

14<br />

Mitarbeiter der Kommission oder einer Generaldirektion<br />

können über die folgende E-Mail-Adresse<br />

kontaktiert werden:<br />

vorname.nachname@ec.europa.eu<br />

Bei Schwierigkeiten hilft der Adress-Informationsdienst<br />

weiter: address-information@ec.europa.eu<br />

Aufgaben der Europäischen Kommission<br />

Die Kommission ist die Exekutive der <strong>EU</strong>. Um diese Funk tion<br />

ausüben zu können, hat sie die folgenden Aufgaben bzw. Befugnisse:<br />

1. Initiativrecht – Entscheidungsvorbereitung<br />

Die Kommission hat das exklusive Initiativrecht im Gesetzgebungsprozess,<br />

d. h. nur sie kann dem Ministerrat und dem<br />

Parlament Vorschläge <strong>für</strong> Richtlinien und Verordnungen vorlegen.<br />

Rechtsgrundlage, Form und Inhalt ihrer Vorschläge<br />

kann sie dabei selbst bestimmen. Sie veröffentlicht außerdem<br />

Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Grün- und<br />

Weißbücher, Berichte und Mitteilungen, die nicht zwangsläufig<br />

eine rechtlich bindende Wirkung haben, um auf diese Weise<br />

politische Impulse zu setzen.<br />

In ihrem Jahresprogramm definiert die Kommission ihre<br />

Prioritäten. Dabei legt sie die wichtigsten politischen Vorhaben<br />

fest und nennt Gesetzesinitiativen, die sie in der kommenden<br />

Zeit ergreifen will. Sämtliche Vorhaben der Kommission müssen<br />

auf ihre möglichen Auswirkungen hin untersucht werden<br />

(Folgenabschätzung). Zudem unterliegen sie den Vorgaben der<br />

„Besseren Rechtsetzung“.<br />

Die Initiative <strong>für</strong> Bessere Rechtsetzung wurde im Jahr 2002<br />

gestartet. Die Kommission reagierte damit auf zunehmende<br />

Kritik an überbordender Bürokratie <strong>für</strong> die europäische Wirtschaft,<br />

die auf die steigende Zahl rechtlicher Regelungen zurückgeführt<br />

wurde. Die Initiative zielt darauf ab, die „Effizienz,<br />

Effektivität, Kohärenz, Verantwortlichkeit und Transparenz der<br />

<strong>EU</strong>-Politik” zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Kommission<br />

drei Arbeitsfelder identifiziert:<br />

• Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften (des<br />

„acquis communautaire“),<br />

• Rücknahme einiger Kommissionsvorschläge, die bereits von<br />

Rat und Parlament verhandelt werden,<br />

• stärkere Folgenabschätzung bei der Abfassung neuer Gesetze<br />

und Vorschriften.<br />

Im Jahr 2006 identifizierte die Kommission 42 Rechtsakte in 13<br />

sogenannten prioritären Bereichen, in denen schätzungsweise<br />

administrative Kosten in Höhe von 115 bis 130 Milliarden Euro<br />

anfallen. Zu den 13 Bereichen zählen Landwirtschaft, Fischerei,<br />

Verkehr und Umwelt (KOM(2006) 691; zu Dokumenten siehe<br />

Anhang I). Auf der Basis dieser Schätzung sollen die administrativen<br />

Kosten bis zum Jahr 2012 um 25 % gesenkt werden. In<br />

ihrem dritten Bericht vom 18. Januar 2009 (KOM(2009) 15)<br />

zieht die Kommission eine Zwischenbilanz. Danach habe sie<br />

Maßnahmen ergriffen, die zu einer Vereinfachung und Reduzierung<br />

des acquis communautaire von fast zehn Prozent<br />

führen. Das entspräche 1.300 Rechtsakten oder 7.800 Seiten<br />

des Amtsblattes. Am 15. November 2011 veröffentlichte die<br />

Kommissionsarbeitsgruppe zum Bürokratieabbau einen Bericht,<br />

nach dem eine Reduktion der administrativen Kosten<br />

von ca. 22% erreicht worden sei.<br />

2. Durchführungsbefugnisse<br />

Im Laufe der Zeit hat sich eine Reihe unterschiedlicher<br />

Komitologieausschüsse entwickelt: Traditionell gab es drei<br />

Verfahren (Beschluss 1999/468/EG): Regelungs-, Beratungs-<br />

und Verwaltungsverfahren. Sie unterscheiden sich in ihren<br />

Kompetenzen. Während die Kommission die Meinung eines<br />

beratenden Ausschusses lediglich anzuhören braucht, können<br />

Regelungs- und Verwaltungsausschüsse sie dazu zwingen, ihre<br />

Vorschläge dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.<br />

Im Laufe der Zeit konnte das <strong>EU</strong>-Parlament durchsetzen,<br />

stärker in das Komitologieverfahren einbezogen zu werden.<br />

Nachdem es 1999 zunächst das Recht erhielt, angehört zu<br />

werden, setzte es 2006 eine vierte Ausschuss-Formation mit<br />

gestärkten eigenen Rechten durch, den Regelungsausschuss<br />

mit Kontrollbefugnissen (2006/512/EC). Diese Formation gibt<br />

dem Parlament (ebenso dem Rat) ein Vetorecht gegen die von<br />

der Kommission geplante Maßnahme, wenn es sich dabei um<br />

eine „quasi-legislative“ Maßnahme handelt. Das alte Komitologiesystem<br />

ist mit dem Lissabon-Vertrag geändert worden, die<br />

neuen Rechtsgrundlagen stellen „Durchführungsakte“ (Art.<br />

291 A<strong>EU</strong>V) und „delegierte Akte“ (Art. 290 A<strong>EU</strong>V) dar.<br />

Grundsätzlich sind nach Art. 291 A<strong>EU</strong>V die Mitgliedstaaten<br />

<strong>für</strong> die Durchführung von <strong>EU</strong>-Recht zuständig. In bestimmten<br />

Situationen – etwa wenn <strong>EU</strong>-weit einheitliche Bedingungen <strong>für</strong><br />

die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten erforderlich<br />

sind – können Rat und Parlament der Kommission Durchführungsbefugnisse<br />

übertragen. Im Frühjahr 2011 ist die neue<br />

Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>

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