Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte - EU-Koordination
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Die Kommissare und Generaldirektionen<br />
Der Kommissionspräsident ernennt im Einvernehmen mit den<br />
Regierungen der Mitgliedstaaten die Kommissare. Das gesamte<br />
Kollegium der Kommissare muss sich zunächst einer Befragung<br />
durch das Europäische Parlament stellen und wird erst nach<br />
dessen Zustimmung offiziell ernannt. Die Kommission besteht<br />
aus 26 Mitgliedern plus Kommissionspräsident. Die Verwaltung<br />
der Kommission gliedert sich in ein Generalsekretariat,<br />
das die Arbeit koordiniert, sowie über 30 Generaldirektionen<br />
(GD) und Ämter, die teilweise den thematisch zuständigen<br />
Kommissaren zugeordnet sind, teilweise aber auch allgemeine<br />
Dienstleistungen <strong>für</strong> die gesamte Kommission erbringen. Zu<br />
letzteren zählen etwa der juristische Dienst oder der Übersetzungsdienst.<br />
Der Kommission unterstehen Außenstellen und<br />
Forschungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. Insgesamt beschäftigt<br />
sie etwa 30.000 Beamte sowie 16.000 Dolmetscher und<br />
Übersetzer. In der Regel tagt das Kollegium der Kommissare<br />
einmal in der Woche. Eine Liste der Kommissionsmitglieder<br />
befindet sich im Anhang.<br />
14<br />
Mitarbeiter der Kommission oder einer Generaldirektion<br />
können über die folgende E-Mail-Adresse<br />
kontaktiert werden:<br />
vorname.nachname@ec.europa.eu<br />
Bei Schwierigkeiten hilft der Adress-Informationsdienst<br />
weiter: address-information@ec.europa.eu<br />
Aufgaben der Europäischen Kommission<br />
Die Kommission ist die Exekutive der <strong>EU</strong>. Um diese Funk tion<br />
ausüben zu können, hat sie die folgenden Aufgaben bzw. Befugnisse:<br />
1. Initiativrecht – Entscheidungsvorbereitung<br />
Die Kommission hat das exklusive Initiativrecht im Gesetzgebungsprozess,<br />
d. h. nur sie kann dem Ministerrat und dem<br />
Parlament Vorschläge <strong>für</strong> Richtlinien und Verordnungen vorlegen.<br />
Rechtsgrundlage, Form und Inhalt ihrer Vorschläge<br />
kann sie dabei selbst bestimmen. Sie veröffentlicht außerdem<br />
Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Grün- und<br />
Weißbücher, Berichte und Mitteilungen, die nicht zwangsläufig<br />
eine rechtlich bindende Wirkung haben, um auf diese Weise<br />
politische Impulse zu setzen.<br />
In ihrem Jahresprogramm definiert die Kommission ihre<br />
Prioritäten. Dabei legt sie die wichtigsten politischen Vorhaben<br />
fest und nennt Gesetzesinitiativen, die sie in der kommenden<br />
Zeit ergreifen will. Sämtliche Vorhaben der Kommission müssen<br />
auf ihre möglichen Auswirkungen hin untersucht werden<br />
(Folgenabschätzung). Zudem unterliegen sie den Vorgaben der<br />
„Besseren Rechtsetzung“.<br />
Die Initiative <strong>für</strong> Bessere Rechtsetzung wurde im Jahr 2002<br />
gestartet. Die Kommission reagierte damit auf zunehmende<br />
Kritik an überbordender Bürokratie <strong>für</strong> die europäische Wirtschaft,<br />
die auf die steigende Zahl rechtlicher Regelungen zurückgeführt<br />
wurde. Die Initiative zielt darauf ab, die „Effizienz,<br />
Effektivität, Kohärenz, Verantwortlichkeit und Transparenz der<br />
<strong>EU</strong>-Politik” zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Kommission<br />
drei Arbeitsfelder identifiziert:<br />
• Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften (des<br />
„acquis communautaire“),<br />
• Rücknahme einiger Kommissionsvorschläge, die bereits von<br />
Rat und Parlament verhandelt werden,<br />
• stärkere Folgenabschätzung bei der Abfassung neuer Gesetze<br />
und Vorschriften.<br />
Im Jahr 2006 identifizierte die Kommission 42 Rechtsakte in 13<br />
sogenannten prioritären Bereichen, in denen schätzungsweise<br />
administrative Kosten in Höhe von 115 bis 130 Milliarden Euro<br />
anfallen. Zu den 13 Bereichen zählen Landwirtschaft, Fischerei,<br />
Verkehr und Umwelt (KOM(2006) 691; zu Dokumenten siehe<br />
Anhang I). Auf der Basis dieser Schätzung sollen die administrativen<br />
Kosten bis zum Jahr 2012 um 25 % gesenkt werden. In<br />
ihrem dritten Bericht vom 18. Januar 2009 (KOM(2009) 15)<br />
zieht die Kommission eine Zwischenbilanz. Danach habe sie<br />
Maßnahmen ergriffen, die zu einer Vereinfachung und Reduzierung<br />
des acquis communautaire von fast zehn Prozent<br />
führen. Das entspräche 1.300 Rechtsakten oder 7.800 Seiten<br />
des Amtsblattes. Am 15. November 2011 veröffentlichte die<br />
Kommissionsarbeitsgruppe zum Bürokratieabbau einen Bericht,<br />
nach dem eine Reduktion der administrativen Kosten<br />
von ca. 22% erreicht worden sei.<br />
2. Durchführungsbefugnisse<br />
Im Laufe der Zeit hat sich eine Reihe unterschiedlicher<br />
Komitologieausschüsse entwickelt: Traditionell gab es drei<br />
Verfahren (Beschluss 1999/468/EG): Regelungs-, Beratungs-<br />
und Verwaltungsverfahren. Sie unterscheiden sich in ihren<br />
Kompetenzen. Während die Kommission die Meinung eines<br />
beratenden Ausschusses lediglich anzuhören braucht, können<br />
Regelungs- und Verwaltungsausschüsse sie dazu zwingen, ihre<br />
Vorschläge dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.<br />
Im Laufe der Zeit konnte das <strong>EU</strong>-Parlament durchsetzen,<br />
stärker in das Komitologieverfahren einbezogen zu werden.<br />
Nachdem es 1999 zunächst das Recht erhielt, angehört zu<br />
werden, setzte es 2006 eine vierte Ausschuss-Formation mit<br />
gestärkten eigenen Rechten durch, den Regelungsausschuss<br />
mit Kontrollbefugnissen (2006/512/EC). Diese Formation gibt<br />
dem Parlament (ebenso dem Rat) ein Vetorecht gegen die von<br />
der Kommission geplante Maßnahme, wenn es sich dabei um<br />
eine „quasi-legislative“ Maßnahme handelt. Das alte Komitologiesystem<br />
ist mit dem Lissabon-Vertrag geändert worden, die<br />
neuen Rechtsgrundlagen stellen „Durchführungsakte“ (Art.<br />
291 A<strong>EU</strong>V) und „delegierte Akte“ (Art. 290 A<strong>EU</strong>V) dar.<br />
Grundsätzlich sind nach Art. 291 A<strong>EU</strong>V die Mitgliedstaaten<br />
<strong>für</strong> die Durchführung von <strong>EU</strong>-Recht zuständig. In bestimmten<br />
Situationen – etwa wenn <strong>EU</strong>-weit einheitliche Bedingungen <strong>für</strong><br />
die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten erforderlich<br />
sind – können Rat und Parlament der Kommission Durchführungsbefugnisse<br />
übertragen. Im Frühjahr 2011 ist die neue<br />
Deutscher Naturschutzring – <strong>Brüsseler</strong> <strong>1x1</strong>