Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz
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Artikel 1, 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950 Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. „Hängt’s eam auf, der hot´s vadient“ Gegenfrage Und wos is, wann er’s donn goar net woar?“ Gegenrede - Die Todesstrafe ist in Österreich abgeschafft – unter allen Umständen und ohne Ausnahme. - Die abschreckende Wirkung der Todesstrafe lässt sich nicht belegen. Tatsächlich hatte die Abschaffung der Todesstrafe in keinem Land der Welt einen Anstieg der Kriminalität zur Folge. In Ländern mit Todesstrafe gibt es nicht weniger Morde und schwere Verbrechen. - Es ist aber die große Errungenschaft des modernen Rechtsstaats, von archaischen Vergeltungsprinzipien Abstand zu nehmen. Info Am 7. Februar 1968 wurde die Todesstrafe in Österreich endgültig abgeschafft. Acht Jahre später unterzeichnete Österreich die UN-Konvention zur Abschaffung der Todesstrafe und ratifizierte im Jahr 2004 das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen. „Unter allen Umständen“ bedeutet, dass Ausnahmen niemals möglich sind. Auch bei Ausbruch eines Krieges oder unmittelbarer Kriegsgefahr gibt es keine Rechtfertigung für die Verhängung von Todesurteilen. Bereits 1787 wurde die Todesstrafe als Form der Bestrafung im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen. Österreich war damit einer der ersten Staaten, die auf die Todesstrafe verzichteten. Nur wenige Jahre später ließ sie Kaiser Franz II. 54 für das Delikt des Hochverrats wiedereinführen. Die Zahl der Vollstreckungen nahm allerdings, mit Ausnahme der Kriegsjahre 1914 bis 1918, stetig ab. In der ersten Republik wurde die Todesstrafe wieder verboten – bis 1933, als die Regierung Dollfuß das Standrecht und damit ihre Wiedereinführung ausrief. Das nationalsozialistische Regime sah in der Todesstrafe ein Instrument zur „Ausmerzung von Volksschädlingen“, durch das „jeglicher verbrecherische Wille im Keim erstickt werden sollte“. Zum Völkermord an den Jüdinnen und Juden und zu der Ermordung anderer für das NS- Regime „unwerter“ Menschen kamen in Österreich 1091 Männer und 93 Frauen, die von der NS-Justiz zum Tode verurteilt wurden. Das Argument der abschreckenden Wirkung wird auch heute von den BefürworterInnen der Todesstrafe ins Treffen geführt. Tatsächlich hatte die Abschaffung der Todesstrafe in keinem Land der Welt einen Anstieg der Kriminalität zur Folge. Die Unwirksamkeit der Abschreckung ist in der Geschichte belegt: In England wurde im 18. Jahrhundert beispielsweise Taschendiebstahl mit dem Tod bestraft. Die öffentlichen Hinrichtungen nahmen „BerufskollegInnen“ als günstige Gelegenheit wahr, im herrschenden Gedränge in die Taschen der ZuschauerInnen zu greifen. Das Argument, den Opfern bzw. deren Angehörigen durch die Hinrichtung der Täterin/des Täters Genugtuung zu verschaffen, mag emotional nachvollziehbar erscheinen. Es ist aber gerade die große Errungenschaft des modernen Rechtsstaats, von emotionaler Willkür und archaischen Vergeltungsprinzipien Abstand zu nehmen. Wenn der Staat dem/der StraftäterIn moralisch überlegen sein soll, dürfen seine Entscheidungen nicht auf moralisch nicht zu rechtfertigenden Rachegelüsten gründen.
Hängt’s eam auf, der hot´s vadient!
- Seite 3 und 4: Menschenrechte sind in aller Munde!
- Seite 5 und 6: „Nehmt´s eam des Grundstickl weg
- Seite 7 und 8: „dem Anderen“ mit seinen eigene
- Seite 9 und 10: den daschiaß i, wenn i eam dawisch
- Seite 11 und 12: Wenn de Kieberer nur dirfatn, donn
- Seite 13 und 14: de Weiba mochn des jo olle freiwill
- Seite 15 und 16: de ghean afoch olle eingsperrt!
- Seite 17 und 18: Wia kennan Sie nur so an vateidign,
- Seite 19 und 20: Host leicht wos zum vabergn, weilst
- Seite 21 und 22: de solln ihrn Plärrturm daham baun
- Seite 23 und 24: Unterm Führer woa net olles schlec
- Seite 25 und 26: So vü Moslems auf an Haufn - de f
- Seite 27 und 28: Bist deppat, a Ausländerin heiratn
- Seite 29 und 30: Irgendwos wirst scho verbrochn hobn
- Seite 31 und 32: Steckts de Ausländerkinder in a ei
- Seite 33 und 34: Nehmt´s eam des Grundstickl weg! S
- Seite 35 und 36: Weiter Schul gehn zohlt si net aus,
- Seite 37 und 38: du wöhlst des gleiche wie wir, sun
- Seite 39 und 40: A Schwoaza kummt ma net in mei Loka
- Seite 41 und 42: So ana wia du hot bei uns nix zum S
- Seite 43 und 44: de ghean olle zruckgschickt mit ihr
- Seite 45 und 46: Für wos braucht ma Asylverfoahn? S
- Seite 47 und 48: Glei kurzn Prozess mochn, des san e
- Seite 49 und 50: Bei uns is da Häfn eh net so oarg,
- Seite 51 und 52: Sperr ma’n glei no amol ein! der
- Seite 53: So long i des Göd hambring, gschia
- Seite 57 und 58: Nachlese ADORNO, Theodor W. (1987):
- Seite 60: Werberaum.at Das Projekt GANZ RECHT
Artikel 1, 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950<br />
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser<br />
Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.<br />
„Hängt’s eam auf, der hot´s vadient“<br />
Gegenfrage<br />
Und wos is, wann er’s donn goar net woar?“<br />
Gegenrede<br />
- Die Todesstrafe ist in Österreich abgeschafft –<br />
unter allen Umständen und ohne Ausnahme.<br />
- Die abschreckende Wirkung der Todesstrafe lässt sich<br />
nicht belegen. Tatsächlich hatte die Abschaffung der<br />
Todesstrafe in keinem Land der Welt einen Anstieg der<br />
Kriminalität zur Folge. In Ländern mit Todesstrafe gibt<br />
es nicht weniger Morde und schwere Verbrechen.<br />
- Es ist aber die große Errungenschaft des modernen<br />
Rechtsstaats, von archaischen Vergeltungsprinzipien<br />
Abstand zu nehmen.<br />
Info<br />
Am 7. Februar 1968 wurde die Todesstrafe in Österreich<br />
endgültig abgeschafft. Acht Jahre später unterzeichnete<br />
Österreich die UN-Konvention zur Abschaffung der Todesstrafe<br />
und ratifizierte im Jahr 2004 das 13. Zusatzprotokoll<br />
zur Europäischen Menschenrechtskonvention bezüglich der<br />
Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen. „Unter<br />
allen Umständen“ bedeutet, dass Ausnahmen niemals<br />
möglich sind. Auch bei Ausbruch eines Krieges oder unmittelbarer<br />
Kriegsgefahr gibt es keine Rechtfertigung für die<br />
Verhängung von Todesurteilen.<br />
Bereits 1787 wurde die Todesstrafe als Form der Bestrafung<br />
im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen. Österreich<br />
war damit einer der ersten Staaten, die auf die Todesstrafe<br />
verzichteten. Nur wenige Jahre später ließ sie Kaiser Franz II.<br />
54<br />
für das Delikt des Hochverrats wiedereinführen. Die Zahl<br />
der Vollstreckungen nahm allerdings, mit Ausnahme der<br />
Kriegsjahre 1914 bis 1918, stetig ab. In der ersten Republik<br />
wurde die Todesstrafe wieder verboten – bis 1933, als die<br />
Regierung Dollfuß das Standrecht und damit ihre Wiedereinführung<br />
ausrief. Das nationalsozialistische Regime sah in<br />
der Todesstrafe ein Instrument zur „Ausmerzung von Volksschädlingen“,<br />
durch das „jeglicher verbrecherische Wille im<br />
Keim erstickt werden sollte“. Zum Völkermord an den Jüdinnen<br />
und Juden und zu der Ermordung anderer für das NS-<br />
Regime „unwerter“ Menschen kamen in Österreich 1091<br />
Männer und 93 Frauen, die von der NS-Justiz <strong>zum</strong> Tode verurteilt<br />
wurden.<br />
Das Argument der abschreckenden Wirkung wird auch heute<br />
von den BefürworterInnen der Todesstrafe ins Treffen<br />
geführt. Tatsächlich hatte die Abschaffung der Todesstrafe<br />
in keinem Land der Welt einen Anstieg der Kriminalität<br />
zur Folge. Die Unwirksamkeit der Abschreckung ist in der<br />
Geschichte belegt: In England wurde im 18. Jahrhundert<br />
beispielsweise Taschendiebstahl mit dem Tod bestraft. Die<br />
öffentlichen Hinrichtungen nahmen „BerufskollegInnen“ als<br />
günstige Gelegenheit wahr, im herrschenden Gedränge in<br />
die Taschen der ZuschauerInnen zu greifen.<br />
Das Argument, den Opfern bzw. deren Angehörigen durch<br />
die Hinrichtung der Täterin/des Täters Genugtuung zu verschaffen,<br />
mag emotional nachvollziehbar erscheinen. Es<br />
ist aber gerade die große Errungenschaft des modernen<br />
Rechtsstaats, von emotionaler Willkür und archaischen<br />
Vergeltungsprinzipien Abstand zu nehmen. Wenn der Staat<br />
dem/der StraftäterIn moralisch überlegen sein soll, dürfen<br />
seine Entscheidungen nicht auf moralisch nicht zu rechtfertigenden<br />
Rachegelüsten gründen.